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BB.2021.125

Bundesstrafgericht · 2021-05-25 · Deutsch CH

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO).

Sachverhalt

B. AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Juni 2015); - beide Gesuchsteller zur Begründung ihres Gesuchs vorbringen, die festge- setzten Gerichtsgebühren seien willkürlich, völlig unverhältnismässig und überzogen; die Beschwerdekammer habe in vergleichbaren Fällen gesun- den Menschenverstand gezeigt und Beschlüsse ohne Kostenfolge oder mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- erlassen (act. 1); - die Gesuchsteller der Meinung sind, sie seien bei der Festsetzung der Ge- richtsgebühren diskriminiert und es sei ein “Blöde Siech“-Zuschlag angewen- det worden (act. 1 S. 3 f.); - die Gesuchsteller für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die Rechts- grundlage von Art. 73 StBOG verweisen und von einem Gebührenrahmen

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von Fr. 200.-- bis Fr. 100‘000.-- ausgehen (act. 1 S. 2), wobei im Beschwer- deverfahren die Gerichtsgebühren gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR vielmehr Fr. 200.-- bis Fr. 50‘000.-- betragen; - die Gesuchsteller auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.31 vom 17. Februar 2021 verweisen, welcher ein ähnliches Verfahren betreffen soll und wo trotz Unterliegen des betreffenden Beschwerdeführers keine Ge- richtsgebühr erhoben worden sei (act. 1 S. 3); sie dabei ausser Acht lassen, dass im nicht sie betreffenden Beschluss „in Anbetracht der gesamten und teilweise besonderen Umstände“ keine Gerichtskosten erhoben worden wa- ren (s. Erwägung 3), welche in den die Gesuchsteller betreffenden Beschlüs- sen vom 18. März 2021 insoweit nicht festgestellt wurden; dem Gesuchstel- ler als unterliegendem Beschwerdeführer auch aus früheren Beschlüssen der Beschwerdekammer betreffend Nichtanhandnahmeverfügungen die Auferlegung von Gerichtsgebühren zwischen Fr. 200.-- und Fr. 2‘000.- pro Beschwerdeverfahren bekannt ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2020.57 und BB.2020.58 vom 12. März 2020; BB.2011.28-29 vom

1. Juni 2011; BB.2017.188 vom 29. November 2017); - die Gesuchsteller mit keinem ihrer Vorbringen geltend machen, ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse seien angespannt; - sich das Gesuch schon deshalb als unbegründet erweist und sich Weiterun- gen erübrigen; - das Gesuch demnach abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller deren Kosten zu tra- gen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35), - in früheren Verfahren betreffend Art. 425 StPO dem Gesuchsteller mit Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 eine Ge- richtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und mit Beschluss BB.2015.52 vom 11. Juni 2015 eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt worden waren; - vorliegend in Rechnung zu stellen ist, dass die Gesuchsteller das vorlie- gende Gesuch zusammen mit den Gesuchen BB.2021.119-124 um Erlass der Verfahrenskosten betreffend sechs weitere Beschlüsse der Beschwer- dekammer in einer einzigen Eingabe gestellt haben; die Gerichtsgebühr in jenen Verfahren BB.2021.119-124 auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- pro Gesuch festgelegt wurde;

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- unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Gerichtsgebühr vorlie- gend dementsprechend auch auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen und beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 25. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B. AG, Gesuchsteller

Gegenstand

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.125-126

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Der Einzelrichter hält fest, dass:

- mit Beschluss BB.2021.59-60 vom 18. März 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und die B. AG gegen die Nichtanhannahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2021 abwies; gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss A. und der B. AG eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt wurde; - mit Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2021 vom 31. März 2021 das präsi- dierende Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde von A. und der B. AG gegen den vorgenannten Beschluss nicht eintrat; gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG, wo- nach auf eine Kostenauflage ausnahmsweise verzichtet werden kann, das Bundesgericht in seinem Urteil keine Kosten erhob; - A. und die B. AG mit Eingabe vom 3. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und das Gesuch um «Revision der Kos- tenklausel» im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.59-60 vom 18. März 2021 stellen (act. 1); - die Gesuchsteller mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2021 vom 31. März 2021 beantragen, es seien keine Kosten zu er- heben, eventualiter sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (act. 1); - mit Schreiben vom 11. Mai 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts die Gesuchsteller darauf hinwies, dass gemäss Art. 38a StBOG die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Revisionsgesuche gemäss Art. 410 ff. StPO entscheidet (act. 2);

- die Gesuchsteller ebenfalls auf die Rechtsprechung der Berufungskammer hingewiesen wurden, wonach die Revision eines Beschwerdeentscheids, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb sie auf entsprechende Revisionsgesuche nicht eintritt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts CR.2020.9 vom 10. Juni 2020);

- die Gesuchsteller insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurden, dass auch das Revisionsverfahren nicht kostenlos ist und die Parteien die Kosten des Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht ein- getreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2020.9 vom 10. Juni 2020);

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- im vorgenannten Schreiben an die Gesuchsteller weiter der Hinweis erfolgte, dass demgegenüber die Beschwerdekammer zur Behandlung von Gesu- chen um Erlass von Verfahrenskosten zuständig ist, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.); im Schreiben auch der Inhalt von Art. 425 StPO wiedergegeben wurde, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (act. 2);

- den Gesuchstellern sodann erläutert wurde, dass ohne deren anderslauten- den Bericht innerhalb von 10 Tagen ihre Eingabe vom 3. Mai 2021 als Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO entgegen- genommen und von einer Überweisung an die Berufungskammer abgese- hen werde, da sie ausschliesslich beantragen, es seien keine Kosten zu er- heben, eventualiter sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (act. 2);

- mit Antwortschreiben vom 15. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Gesuchsteller keine Überweisung ihrer Eingabe an die Berufungskammer verlangten (act. 5), weshalb ihre Eingabe als Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO entgegen zu nehmen ist.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass: - Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Er- lass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Be- schwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);

- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Ver- fahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken ge- mäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);

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- die Gesuchsteller beantragen, es seien keine Kosten zu erheben, eventuali- ter sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (act. 1); konkret ihr Ge- such Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.-- betrifft; demnach der Schwellenwert von Fr. 5‘000.-- nicht überschritten wird;

- folgerichtig der Einzelrichter über das vorliegende Gesuch entscheidet;

- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozi- alisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren; die An- wendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.); - mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz- geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.); - dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO aus eigener Erfahrung bereits bekannt ist (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom

11. Juni 2015); - beide Gesuchsteller zur Begründung ihres Gesuchs vorbringen, die festge- setzten Gerichtsgebühren seien willkürlich, völlig unverhältnismässig und überzogen; die Beschwerdekammer habe in vergleichbaren Fällen gesun- den Menschenverstand gezeigt und Beschlüsse ohne Kostenfolge oder mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- erlassen (act. 1); - die Gesuchsteller der Meinung sind, sie seien bei der Festsetzung der Ge- richtsgebühren diskriminiert und es sei ein “Blöde Siech“-Zuschlag angewen- det worden (act. 1 S. 3 f.); - die Gesuchsteller für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die Rechts- grundlage von Art. 73 StBOG verweisen und von einem Gebührenrahmen

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von Fr. 200.-- bis Fr. 100‘000.-- ausgehen (act. 1 S. 2), wobei im Beschwer- deverfahren die Gerichtsgebühren gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR vielmehr Fr. 200.-- bis Fr. 50‘000.-- betragen; - die Gesuchsteller auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.31 vom 17. Februar 2021 verweisen, welcher ein ähnliches Verfahren betreffen soll und wo trotz Unterliegen des betreffenden Beschwerdeführers keine Ge- richtsgebühr erhoben worden sei (act. 1 S. 3); sie dabei ausser Acht lassen, dass im nicht sie betreffenden Beschluss „in Anbetracht der gesamten und teilweise besonderen Umstände“ keine Gerichtskosten erhoben worden wa- ren (s. Erwägung 3), welche in den die Gesuchsteller betreffenden Beschlüs- sen vom 18. März 2021 insoweit nicht festgestellt wurden; dem Gesuchstel- ler als unterliegendem Beschwerdeführer auch aus früheren Beschlüssen der Beschwerdekammer betreffend Nichtanhandnahmeverfügungen die Auferlegung von Gerichtsgebühren zwischen Fr. 200.-- und Fr. 2‘000.- pro Beschwerdeverfahren bekannt ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2020.57 und BB.2020.58 vom 12. März 2020; BB.2011.28-29 vom

1. Juni 2011; BB.2017.188 vom 29. November 2017); - die Gesuchsteller mit keinem ihrer Vorbringen geltend machen, ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse seien angespannt; - sich das Gesuch schon deshalb als unbegründet erweist und sich Weiterun- gen erübrigen; - das Gesuch demnach abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller deren Kosten zu tra- gen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35), - in früheren Verfahren betreffend Art. 425 StPO dem Gesuchsteller mit Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 eine Ge- richtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und mit Beschluss BB.2015.52 vom 11. Juni 2015 eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt worden waren; - vorliegend in Rechnung zu stellen ist, dass die Gesuchsteller das vorlie- gende Gesuch zusammen mit den Gesuchen BB.2021.119-124 um Erlass der Verfahrenskosten betreffend sechs weitere Beschlüsse der Beschwer- dekammer in einer einzigen Eingabe gestellt haben; die Gerichtsgebühr in jenen Verfahren BB.2021.119-124 auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- pro Gesuch festgelegt wurde;

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- unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Gerichtsgebühr vorlie- gend dementsprechend auch auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen und beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.

Bellinzona, 25. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B. AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.