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BB.2021.31

Bundesstrafgericht · 2021-02-17 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. stellte am 13. Oktober 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige mit Strafantrag (Eingang: 23. Oktober 2020) gegen B. Sie ist Bundesrichterin und soll gemäss Strafanzeige im Wesentlichen die Straftatbestände der un- getreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und des Betruges (Art. 146 StGB) begangen haben. Es sei dies geschehen durch mehrfache und wiederholte Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie geniesse es, A. fix und fertig zu machen. Er habe durch sie einen Schaden von mindestens Fr. 100 Mio. er- litten.

B. Die Bundesanwaltschaft nahm die Strafanzeige am 5. Januar 2021 nicht an die Hand (Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren SV.20.1337). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizer Post wurde die Verfügung A. am Sams- tag, 6. Januar 2021, zur Abholung gemeldet. Er verlängerte am 8. Januar 2021 die Abholfrist. Er holte die Verfügung am Montag, 15. Januar 2021 ab.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 gelangte A. mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Postaufgabe am 25. Januar 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt im Wesentlichen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben.

D. Die Beschwerdekammer lud A. am 26. Januar 2021 ein, bis am 8. Februar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 2).

A. rief am 5. Februar 2021 die Kanzlei der Beschwerdekammer an. Er teilte unter anderem mit, den Kostenvorschuss nicht zu bezahlen und dazu dem Gericht noch ein Schreiben zuzustellen (act. 5 Telefonnotiz vom 11. Februar 2021).

Das Gericht erhielt am 12. Februar 2021 von A. ein «Erlassgesuch aller Rechnungen beiliegend». Es datierte vom 24. Januar 2021 und wurde am

11. Februar 2021 der Schweizer Post übergeben. Er legte seinem Erlassge- such eine Kopie der Einladung vom 26. Januar 2021 zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses bei.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.2 A. tritt unter der Bezeichnung «C. pp A.» auf. Unter dieser Bezeichnung ist im Handelsregister weder eine Gesellschaft noch eine Einzelfirma eingetra- gen. Die Beschwerde schildert auch nicht, wie eine allfällige Gesellschaft, im Gegensatz zur natürlichen Person A., in den Sachverhalt involviert wäre. Da- mit ist von der natürlichen Person A. als Partei des Beschwerdeverfahrens auszugehen (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.46 vom 9. April 2020 E. 1.2).

E. 1.3 Die folgende Erwägung 2 zeigt, dass die vorliegende Beschwerde offensicht- lich unbegründet ist. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

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E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Beschwerde als «Opfer von Justizmord» (S. 6), als «geschädigtes Opfer» (S. 8) oder als «Opfer von schwerwiegenden Straftatbeständen» (S. 9). Die Beschwerde erwähnt Grundsätze des Strafprozessrechts und Parteirechte. Die Bundesanwalt- schaft habe Verfahrensgrundsätze verletzt. Der Beschwerdeführer weist ins- besondere darauf hin, dass eine Nichtanhandnahme nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf. Er ruft verschiedene Geset- zesartikel an, insbesondere der Strafprozessordnung. Zur angezeigten Per- son zitiert er zum einen insbesondere Art. 314 StGB. Zum anderen erwähnt er im Wesentlichen, die angezeigte Person mache sich strafbar, weil sie Sip- penhaftigkeit anwende; weil sie total ausflippe, wenn sie den Namen «A.» höre und über Fr. 28'000.-- aufgebrummt habe; weil sie mindestens Fr. 100 Mio. Schaden verursacht habe; weil der sehr grosse Verdacht von illegalen Geldzahlungen an die angezeigte Person bekannt sei (S. 6). An- dernorts (S. 7) führt der Beschwerdeführer aus, die angezeigte Person ge- niesse es, ihn fertig zu machen. Sie habe dies ihm auch am Telefon bestätigt, dort habe sie zugegeben, «uns» fix und fertig zu machen, sei es privat und geschäftlich. Dabei sei nur gefragt worden, was sie mit «uns» für ein Problem habe. Dort sei es wegen der Sippenhaftigkeit herausgekommen und alle Guthaben oder Beweise würden vernichtet oder nicht angeschaut bzw. ge- wertet.

E. 2.3 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

E. 2.4 Die Beschwerde ist schwer an rechtlichen Ausführungen. Die der angezeig- ten Person vorgeworfenen tatbestandsmässigen Handlungen werden im Wesentlichen nur wie in obiger Erwägung 2.2 dargestellt beschrieben. Der

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Beschwerdeführer sieht sich offensichtlich als beeinträchtigt. Er schildert je- doch in keiner Weise, wie dies durch die angezeigte Person geschehen sei. Selbst mehrfach und wiederholt Verfahrensvorschriften zu verletzen, was der Beschwerdeführer der angezeigten Person einleitend in der Strafanzeige allgemein und pauschal vorwirft, wäre noch nicht per se strafbar. Der Be- schwerdeführer beschreibt keinen Lebenssachverhalt, der strafbar ist. Auf Strafnormen zu verweisen oder Vorwürfe zu erheben, ist dafür kein Ersatz. Teilweise wirkt die Beschwerde auch zusammengewürfelt. So wenn sie gel- tend macht (act. 1 S. 8), bei einer schweren Körperverletzung sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eine solche wirft der Beschwerdeführer aber der angezeigten Person nicht ersichtlich vor – geschweige denn be- schreibt er, wie die angezeigte Person sie ihm zugefügt habe.

E. 2.5 Die Beschwerdekammer sieht insgesamt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass die angezeigte Person sich strafbar gemacht hat. Die Bundesanwalt- schaft durfte damit am 5. Januar 2021 die Strafanzeige des Beschwerdefüh- rers nicht an die Hand nehmen. Seine dagegen gerichtete, vorliegende Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. In Anbetracht der gesamten und teilweise besonderen Umstände sind vor- liegend keine Gerichtskosten zu erheben.

- 6 -

E. 5 Januar 2021 im Wesentlichen aus, es bestehe nach Studium der Strafan- zeige kein hinreichender Tatverdacht, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Pauschale Anschuldigungen und Mutmassungen genügten hierfür nicht. Der Bundesanwaltschaft stehe es ohnehin nicht zu, Entscheide von Gerichten zu beurteilen oder zu korrigieren.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.31

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Sachverhalt:

A. A. stellte am 13. Oktober 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige mit Strafantrag (Eingang: 23. Oktober 2020) gegen B. Sie ist Bundesrichterin und soll gemäss Strafanzeige im Wesentlichen die Straftatbestände der un- getreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und des Betruges (Art. 146 StGB) begangen haben. Es sei dies geschehen durch mehrfache und wiederholte Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie geniesse es, A. fix und fertig zu machen. Er habe durch sie einen Schaden von mindestens Fr. 100 Mio. er- litten.

B. Die Bundesanwaltschaft nahm die Strafanzeige am 5. Januar 2021 nicht an die Hand (Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren SV.20.1337). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizer Post wurde die Verfügung A. am Sams- tag, 6. Januar 2021, zur Abholung gemeldet. Er verlängerte am 8. Januar 2021 die Abholfrist. Er holte die Verfügung am Montag, 15. Januar 2021 ab.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 gelangte A. mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Postaufgabe am 25. Januar 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt im Wesentlichen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben.

D. Die Beschwerdekammer lud A. am 26. Januar 2021 ein, bis am 8. Februar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 2).

A. rief am 5. Februar 2021 die Kanzlei der Beschwerdekammer an. Er teilte unter anderem mit, den Kostenvorschuss nicht zu bezahlen und dazu dem Gericht noch ein Schreiben zuzustellen (act. 5 Telefonnotiz vom 11. Februar 2021).

Das Gericht erhielt am 12. Februar 2021 von A. ein «Erlassgesuch aller Rechnungen beiliegend». Es datierte vom 24. Januar 2021 und wurde am

11. Februar 2021 der Schweizer Post übergeben. Er legte seinem Erlassge- such eine Kopie der Einladung vom 26. Januar 2021 zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses bei.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 A. tritt unter der Bezeichnung «C. pp A.» auf. Unter dieser Bezeichnung ist im Handelsregister weder eine Gesellschaft noch eine Einzelfirma eingetra- gen. Die Beschwerde schildert auch nicht, wie eine allfällige Gesellschaft, im Gegensatz zur natürlichen Person A., in den Sachverhalt involviert wäre. Da- mit ist von der natürlichen Person A. als Partei des Beschwerdeverfahrens auszugehen (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.46 vom 9. April 2020 E. 1.2). 1.3 Die folgende Erwägung 2 zeigt, dass die vorliegende Beschwerde offensicht- lich unbegründet ist. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

- 4 -

2.

2.1 Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

5. Januar 2021 im Wesentlichen aus, es bestehe nach Studium der Strafan- zeige kein hinreichender Tatverdacht, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Pauschale Anschuldigungen und Mutmassungen genügten hierfür nicht. Der Bundesanwaltschaft stehe es ohnehin nicht zu, Entscheide von Gerichten zu beurteilen oder zu korrigieren.

2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Beschwerde als «Opfer von Justizmord» (S. 6), als «geschädigtes Opfer» (S. 8) oder als «Opfer von schwerwiegenden Straftatbeständen» (S. 9). Die Beschwerde erwähnt Grundsätze des Strafprozessrechts und Parteirechte. Die Bundesanwalt- schaft habe Verfahrensgrundsätze verletzt. Der Beschwerdeführer weist ins- besondere darauf hin, dass eine Nichtanhandnahme nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf. Er ruft verschiedene Geset- zesartikel an, insbesondere der Strafprozessordnung. Zur angezeigten Per- son zitiert er zum einen insbesondere Art. 314 StGB. Zum anderen erwähnt er im Wesentlichen, die angezeigte Person mache sich strafbar, weil sie Sip- penhaftigkeit anwende; weil sie total ausflippe, wenn sie den Namen «A.» höre und über Fr. 28'000.-- aufgebrummt habe; weil sie mindestens Fr. 100 Mio. Schaden verursacht habe; weil der sehr grosse Verdacht von illegalen Geldzahlungen an die angezeigte Person bekannt sei (S. 6). An- dernorts (S. 7) führt der Beschwerdeführer aus, die angezeigte Person ge- niesse es, ihn fertig zu machen. Sie habe dies ihm auch am Telefon bestätigt, dort habe sie zugegeben, «uns» fix und fertig zu machen, sei es privat und geschäftlich. Dabei sei nur gefragt worden, was sie mit «uns» für ein Problem habe. Dort sei es wegen der Sippenhaftigkeit herausgekommen und alle Guthaben oder Beweise würden vernichtet oder nicht angeschaut bzw. ge- wertet. 2.3 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 2.4 Die Beschwerde ist schwer an rechtlichen Ausführungen. Die der angezeig- ten Person vorgeworfenen tatbestandsmässigen Handlungen werden im Wesentlichen nur wie in obiger Erwägung 2.2 dargestellt beschrieben. Der

- 5 -

Beschwerdeführer sieht sich offensichtlich als beeinträchtigt. Er schildert je- doch in keiner Weise, wie dies durch die angezeigte Person geschehen sei. Selbst mehrfach und wiederholt Verfahrensvorschriften zu verletzen, was der Beschwerdeführer der angezeigten Person einleitend in der Strafanzeige allgemein und pauschal vorwirft, wäre noch nicht per se strafbar. Der Be- schwerdeführer beschreibt keinen Lebenssachverhalt, der strafbar ist. Auf Strafnormen zu verweisen oder Vorwürfe zu erheben, ist dafür kein Ersatz. Teilweise wirkt die Beschwerde auch zusammengewürfelt. So wenn sie gel- tend macht (act. 1 S. 8), bei einer schweren Körperverletzung sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eine solche wirft der Beschwerdeführer aber der angezeigten Person nicht ersichtlich vor – geschweige denn be- schreibt er, wie die angezeigte Person sie ihm zugefügt habe. 2.5 Die Beschwerdekammer sieht insgesamt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass die angezeigte Person sich strafbar gemacht hat. Die Bundesanwalt- schaft durfte damit am 5. Januar 2021 die Strafanzeige des Beschwerdefüh- rers nicht an die Hand nehmen. Seine dagegen gerichtete, vorliegende Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. In Anbetracht der gesamten und teilweise besonderen Umstände sind vor- liegend keine Gerichtskosten zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).