Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage von act. 1 in Kopie) - C., Staatsanwältin des Bundes - D., Bundesanwalt - E., Bundesstrafrichter - F., ehemaliger Bundesstrafrichter - G., Bundesstrafrichter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.58
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. führt;
- A. mit Eingabe vom 30. Juni 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafan- zeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes C., den Bundesan- walt D. sowie die Bundesstrafrichter E., F. und G. einreichte;
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfah- rensführung beauftragte;
- der ausserordentliche Staatsanwalt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
2. März 2020 die Strafanzeige vom 30. Juni 2017 nicht anhand nahm (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 10. März 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben können;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatli- cher Institutionen handelt und ganz offensichtlich nicht um Mitglieder einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB;
- gestützt darauf die Beschwerdegegnerin auf die Anzeige nicht eintrat und die Untersuchung nicht anhand nahm (act. 1.1);
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- der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Erwägungen der Beschwerde- gegnerin widersprächen der Rechtsprechung, wonach u.a. Mitglieder der Re- gierung bzw. der Verwaltung von verschiedenen souveränen und rechtsstaat- lichen Ländern wie Ägypten und Libyen als Mitglieder von kriminellen Organi- sationen erklärt worden seien; (act. 1 S. 2);
- daraus offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführer falsche Schlussfolge- rungen zieht; es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaat- licher Institutionen der Eidgenossenschaft handelt, welche im Rahmen ihrer amtlichen Funktion im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig wur- den; der Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verwegen ist und sich Weiterungen erübrigen;
- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersu- chung eröffnet hat;
- der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht; er vorbringt, die zweizeilige Begründung sei nicht zutreffend, rechtsgenüglich, detailliert, ausführlich begründet (act. 1);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Gründe für ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat (s.o.), so dass der Be- schwerdeführer dagegen die hier zu beurteilende Beschwerde erheben und ausreichend begründen konnte; sich die Gehörsrüge des Beschwerdeführers demzufolge als unbegründet erweist;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist und entsprechend abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage von act. 1 in Kopie) - C., Staatsanwältin des Bundes - D., Bundesanwalt - E., Bundesstrafrichter - F., ehemaliger Bundesstrafrichter - G., Bundesstrafrichter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.