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6B_819/2020

Nichtanhandnahmeverfügungen; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2020-07-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nach Strafanzeigen vom 21. April und 30. Juni 2017 gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes, einen Bundesanwalt sowie drei Bundesstrafrichter nahm der eingesetzte a.o. Staatsanwalt des Bundes die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafuntersuchungen mit Verfügungen vom 2. März 2020 nicht an die Hand. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit zwei Beschlüssen vom 12. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden ans Bundesgericht.

E. 2 Die zusammenhängenden Verfahren 6B_819/2020 und 6B_820/2020 sind zu vereinigen.

E. 3 Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen sind Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ( Art. 79 BGG ). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in den Rechtsmittelbelehrungen ihrer Beschlüsse vom 12. März 2020 auf diese Rechtslage hin. Subsidiäre Verfassungsbeschwerden fallen ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben sind. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Dispositiv
  1. Die Verfahren 6B_819/2020 und 6B_820/2020 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_819/2020 und 6B_820/2020

Urteil vom 9. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, B.________, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügungen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 12. März 2020 (BB.2020.57 und BB.2020.58).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Nach Strafanzeigen vom 21. April und 30. Juni 2017 gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes, einen Bundesanwalt sowie drei Bundesstrafrichter nahm der eingesetzte a.o. Staatsanwalt des Bundes die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafuntersuchungen mit Verfügungen vom 2. März 2020 nicht an die Hand. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit zwei Beschlüssen vom 12. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden ans Bundesgericht.

2.

Die zusammenhängenden Verfahren 6B_819/2020 und 6B_820/2020 sind zu vereinigen.

3.

Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen sind Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ( Art. 79 BGG ). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in den Rechtsmittelbelehrungen ihrer Beschlüsse vom 12. März 2020 auf diese Rechtslage hin. Subsidiäre Verfassungsbeschwerden fallen ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben sind. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 6B_819/2020 und 6B_820/2020 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill