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BB.2020.57

Bundesstrafgericht · 2020-03-12 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage von act. 1 in Kopie) - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.57

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. führt;

- A. mit Eingabe vom 21. April 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafan- zeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes C. einreichte;

- A. in seiner Strafanzeige im Wesentlichen geltend machte, die fallführende Staatsanwältin habe sich im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank D., der Bank E. und der Bank F. der vorsätz- lichen Eigentums- und Verfahrensverletzung sowie des Verstosses gegen Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge schuldig ge- macht;

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrensführung beauftragte;

- der ausserordentliche Staatsanwalt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

2. März 2020 die Strafanzeige vom 21. April 2017 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 10. März 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs offen bleiben können;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

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- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung festhielt, dass gestützt auf Art. 263 StPO Vermögenswerte einer be- schuldigten Person beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie als Beweismit- tel gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind;

- sie weiter erwog, dass das ordentliche Rechtsmittel gegen Beschlagnahme- verfügungen eine Beschwerde gestützt auf Art. 393 StPO sei;

- davon ausgehend die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass nicht ersichtlich sei, wie sich die fallführende Staatsanwältin im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen strafbar gemacht haben soll, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbringt, er habe die Verstösse der Bundesanwaltschaft gegen das Bundesgesetz über die beruf- liche Vorsorge sehr detailliert geschildert und die strafprozessualen Be- schlagnahmungen dürften nur vorgenommen werden, sofern damit nicht ge- gen andere Bundesgesetze verstossen würde; dieser Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht geklärt worden sei (act. 1 S. 2);

- daraus offensichtlich wird, dass sich der Beschwerdeführer über die Geltung und Tragweite von Art. 263 StPO im gegen ihn geführten Strafverfahren irrt; damit auch seine ganze Argumentation, weshalb sich die fallführende Staatsanwältin in Anwendung von Art. 263 StPO strafbar gemacht haben soll, auf dieser Fehlannahme beruht;

- darüber hinaus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, wie sich die fallführende Staatsanwältin im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen strafbar ge- macht haben soll (act. 1);

- unter diesen Umständen die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafun- tersuchung eröffnet hat;

- der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht; er vorbringt, die zweizeilige Begründung sei nicht zutreffend, rechts- genüglich, detailliert, ausführlich begründet (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Gründe für ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat (s.o.), so dass der

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Beschwerdeführer dagegen die hier zu beurteilende Beschwerde erheben und ausreichend begründen konnte; sich die Gehörsrüge des Beschwerde- führers demzufolge als unbegründet erweist;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage von act. 1 in Kopie) - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.