Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 f. StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Am 5. März 2019 reichte A. beim Bundesanwalt Strafanzeige ein gegen Un- bekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Ver- fahrensakten, pag. 3 ff.).
Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») habe im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und im Auftrag der BA am 12. Februar 2019 C. als Zeugen einvernommen. Anlässlich der Einvernahme von C. habe die BKP auf Aussagen von C. Bezug genommen, die dieser im Asylverfahren gemacht habe. Das entsprechende Dokument sei den Parteien weder über- geben noch gezeigt worden, es sei den Parteien anlässlich des Vorlesens bzw. Durchlesens des Einvernahmeprotokolls nicht vorgelegt worden und es sei von der einvernommenen Person nicht visiert worden. Das Einvernahme- protokoll sei deshalb unzutreffend, wenn es das entsprechende Dokument als Beilage nenne. Dies mache glauben, die Beilage sei den Parteien, ins- besondere ihm, während der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, was nicht der Fall sei.
C. Am 21. März 2019 reichte A. beim Bundesanwalt Strafanzeige (ergänzend zu jener vom 5. März 2019) ein gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensakten, pag. 46 ff.).
Die BKP habe im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und im Auftrag der BA am 7. März 2019 D. als Zeugen einvernommen. Anlässlich der Einvernahme von D. habe die BKP auf Aussagen von D. Bezug genom- men, die dieser im Asylverfahren gemacht habe. Das entsprechende Doku- ment sei den Parteien weder übergeben noch gezeigt worden, es sei den Parteien anlässlich des Vorlesens bzw. Durchlesens des Einvernahmepro- tokolls nicht vorgelegt worden und es sei von der einvernommenen Person nicht visiert worden. Dasselbe gelte für das im Einvernahmeprotokoll als Bei- lage 2 angeführte Dokument, auf das während der Einvernahme kein Bezug genommen worden sei. Das Einvernahmeprotokoll sei deshalb unzutreffend, wenn es die entsprechenden Dokumente – nach den Unterschriften und nach der Angabe der Zeit des Endes der Einvernahme – als Beilagen nenne.
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D. Am 17. Juni 2019 teilte die Aufsichtsbehörde über die BA B. mit, dass er von ihr für die Leitung des Verfahrens betreffend die Strafanzeige zum ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt worden sei, und übermittelte ihm die weitergeleiteten Dokumente (Verfahrensakten, pag. 1 f.).
E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 nahm der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die Strafsache (Strafanzeigen vom 5. März 2019 & 21. März 2019) nicht anhand (act. 1.2; Verfahrensakten, pag. 121 ff.). Mit einer weiteren Verfü- gung vom 30. August 2019 wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ab (act. 1.3; Verfahrensakten, pag. 119 f.). Die zwei Verfügungen wur- den dem Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 30. August 2019 mitge- teilt (act. 1.1; Verfahrensakten, pag. 125).
F. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, gelangt mit Beschwerde vom 12. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Er beantragt hauptsächlich, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. August 2019 und die Verfügung vom 30. August 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege seien aufzuheben und der a.o. Staatsanwalts des Bundes B. sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.
G. Am 19. September 2019 übermachte der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahren- sakten (act. 2 und 3).
Auf die Ausführungen von A. und die eingreichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
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E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwer- de legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Um- schreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Strafanzeige als Privat- kläger konstituiert (Verfahrensakten, pag. 3 ff., 46 ff.).
E. 1.2.3 Der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich zumindest denk- bar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzuspre- chen ist.
E. 1.2.4 Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, wel- ches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Per- son abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer sieht eine Be- nachteiligung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt, indem die betreffenden Einvernahmeprotokolle den Anschein erweck- ten, dass ihm die Beilagen der Einvernahmeprotokolle während den Einver- nahmen vorgelegen hätten und er dazu habe Fragen stellen können. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist dies-
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bezüglich zumindest dankbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdefüh- rung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzusprechen ist.
E. 1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richtet, ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10). Sodann ist der Beschwer- deführer durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insoweit beschwert, als Rechtsanwalt Philippe Currat nicht als unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt wurde.
E. 2.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft richtet, ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).
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Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden Beamte oder Personen öffent- lichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzei- chen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im Amt bestraft. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ent- spricht der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 117 IV 286 E. 6b).
E. 3.2.2 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffenden Einvernahmeproto- kolle machten glauben, deren Beilagen hätten den Parteien während den Einvernahmen vorgelegen und die Parteien hätten die Beilagen entspre- chend zur Kenntnis nehmen und Fragen dazu stellen können.
E. 3.3.2 Die fragliche Passage des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von C. vom 12. Februar 2019 lautet wie folgt (Verfahrensakten, pag. 23, Zeilen 32–35):
«Anlässlich Ihrer Befragung vom 09.12.2014 haben Sie beim SEM ausgesagt, dass Sie in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2014 durch Agenten des NIA verhaftet und von NIA-Agenten zu
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einer Polizeistation gebracht worden seien (Punkt 7.01, Seite 10). Was genau ist damals pas- siert?»
Unmittelbar danach folgt die Wiedergabe der Aussage der einvernommenen Person. Ein Verbal, dass das Protokoll über die Aussagen beim SEM vorge- legt worden wäre, erscheint nicht.
Am Ende des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von C. vom 12. Februar 2019, nach den Unterschriften, der Zeitangabe des Endes der Einvernahme und nach einer Protokollnotiz betreffend eine Übersetzung eines Entscheids, erscheint Folgendes (Verfahrensakten, pag. 33, Zeilen 13–14):
«Beilagen: Beilage 1: Anhörungsprotokoll SEM vom 09.12.2014»
Im Anschluss an das Einvernahmeprotokoll folgt das «Procès-verbal de l’au- dition de la personne» vom 9. Dezember 2014 (Verfahrensakten, pag. 34 ff.).
Dass das «Anhörungsprotokoll SEM vom 09.12.2014» während der Einver- nahme von C. am 12. Februar 2019 der einvernommenen Person oder den Parteien vorgelegt worden wäre, kann dem Einvernahmeprotokoll nicht ent- nommen werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers entbehrt damit einer Grundlage.
E. 3.3.3 Die fraglichen Passagen des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von D. vom 7. Februar 2019 lauten wie folgt (Verfahrensakten, pag. 54, Zeilen 20–26):
«Anlässlich Ihrer Befragung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 02.10.2013 ga- ben Sie zu Protokoll, dass Sie am 29.03.2013 nach einer Fernsehsendung, wo sich [sic] sich als politischer Kandidat vorstellen konnten, beim Verlassen des Gebäudes von Personen an- gehalten wurden. Sie seien in ein Fahrzeug ohne Kontrollschilder gebracht worden. Dort sei Ihnen ein ‹Sack› über den Kopf gezogen worden und Sie seien an einen anderen Ort gebracht worden (Punkt 7.01, Seite 8). Warum wurden Sie angehalten?»
Und (Verfahrensakten, pag. 59, Zeilen 2–4):
«Beim SEM haben Sie auch ausgesagt, dass Sie bedroht wurden (02.10.2013, Punkt 7.01 Seite 8, 22.10.2013, Frage 20, Seite 5). Durch wen und wann fand diese Bedrohung statt?»
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Unmittelbar auf die Fragen folgen die Wiedergaben der Aussagen der ein- vernommenen Person. Verbale, dass die Protokolle über die Aussagen beim SEM vorgelegt worden wären, erscheinen nicht.
Am Ende des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von D. vom 7. Februar 2019, nach den Unterschriften und der Zeitangabe des En- des der Einvernahme, erscheint Folgendes (Verfahrensakten, pag. 66, Zei- len 7–9):
«Beilagen: Beilage 1: Anhörungsprotokoll (SEM) vom 02.10.2013 Beilage 2: Anhörungsprotokoll (SEM) vom 22.10.2013»
Im Anschluss an das Einvernahmeprotokoll folgt das «Procès-verbal de l’audition de la personne» vom 2. Oktober 2013 und die «L’audition confor- mément à l’art. 29, al. 1, LAsi» vom 22. Oktober 2013 (Verfahrensakten, pag. 67 ff., 78 ff.).
Dass das «Anhörungsprotokoll (SEM) vom 02.10.2013» oder das «Anhö- rungsprotokoll (SEM) vom 22.10.2013» während der Einvernahme von D. am 7. Februar 2019 der einvernommenen Person oder den Parteien vorge- legt worden wäre, kann dem Einvernahmeprotokoll nicht entnommen wer- den. Der Vorwurf des Beschwerdeführers entbehrt damit einer Grundlage.
E. 3.3.4 Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der wirkliche und der in den betreffenden Einvernahmeprotokollen enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Schon aus diesem Grund ist der Tatbestand der Ur- kundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB eindeutig nicht erfüllt.
E. 3.4.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü- gen, wegen Amtsmissbrauchs bestraft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Macht- befugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom
1. Juni 2018 E. 3.2).
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer stützt den Vorwurf des Amtsmissbrauchs auf die gel- tend gemachte Urkundenfälschung im Amt, die vorliegend bereits ausge-
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schlossen wurde. Darüber hinaus legt er nicht dar, inwiefern der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.4.3 Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein könnte.
E. 3.5 Folglich erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtan- handnahmeverfügung richtet, als offensichtlich unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3).
Bei im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zivilklagen kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, wenn das Strafverfahren aussichtslos ist, so dass gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_310/2017 vom
26. Oktober 2017 E. 2.4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich das Strafverfahren als aussichtslos, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Be- schwerde erweist sich damit auch als offensichtlich unbegründet, soweit sie
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sich gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft richtet.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuwei- sen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 6 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 f. StPO); unent- geltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.196 Nebenverfahren: BP.2019.73
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Am 5. März 2019 reichte A. beim Bundesanwalt Strafanzeige ein gegen Un- bekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Ver- fahrensakten, pag. 3 ff.).
Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») habe im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und im Auftrag der BA am 12. Februar 2019 C. als Zeugen einvernommen. Anlässlich der Einvernahme von C. habe die BKP auf Aussagen von C. Bezug genommen, die dieser im Asylverfahren gemacht habe. Das entsprechende Dokument sei den Parteien weder über- geben noch gezeigt worden, es sei den Parteien anlässlich des Vorlesens bzw. Durchlesens des Einvernahmeprotokolls nicht vorgelegt worden und es sei von der einvernommenen Person nicht visiert worden. Das Einvernahme- protokoll sei deshalb unzutreffend, wenn es das entsprechende Dokument als Beilage nenne. Dies mache glauben, die Beilage sei den Parteien, ins- besondere ihm, während der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, was nicht der Fall sei.
C. Am 21. März 2019 reichte A. beim Bundesanwalt Strafanzeige (ergänzend zu jener vom 5. März 2019) ein gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensakten, pag. 46 ff.).
Die BKP habe im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und im Auftrag der BA am 7. März 2019 D. als Zeugen einvernommen. Anlässlich der Einvernahme von D. habe die BKP auf Aussagen von D. Bezug genom- men, die dieser im Asylverfahren gemacht habe. Das entsprechende Doku- ment sei den Parteien weder übergeben noch gezeigt worden, es sei den Parteien anlässlich des Vorlesens bzw. Durchlesens des Einvernahmepro- tokolls nicht vorgelegt worden und es sei von der einvernommenen Person nicht visiert worden. Dasselbe gelte für das im Einvernahmeprotokoll als Bei- lage 2 angeführte Dokument, auf das während der Einvernahme kein Bezug genommen worden sei. Das Einvernahmeprotokoll sei deshalb unzutreffend, wenn es die entsprechenden Dokumente – nach den Unterschriften und nach der Angabe der Zeit des Endes der Einvernahme – als Beilagen nenne.
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D. Am 17. Juni 2019 teilte die Aufsichtsbehörde über die BA B. mit, dass er von ihr für die Leitung des Verfahrens betreffend die Strafanzeige zum ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt worden sei, und übermittelte ihm die weitergeleiteten Dokumente (Verfahrensakten, pag. 1 f.).
E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 nahm der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die Strafsache (Strafanzeigen vom 5. März 2019 & 21. März 2019) nicht anhand (act. 1.2; Verfahrensakten, pag. 121 ff.). Mit einer weiteren Verfü- gung vom 30. August 2019 wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ab (act. 1.3; Verfahrensakten, pag. 119 f.). Die zwei Verfügungen wur- den dem Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 30. August 2019 mitge- teilt (act. 1.1; Verfahrensakten, pag. 125).
F. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, gelangt mit Beschwerde vom 12. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Er beantragt hauptsächlich, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. August 2019 und die Verfügung vom 30. August 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege seien aufzuheben und der a.o. Staatsanwalts des Bundes B. sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.
G. Am 19. September 2019 übermachte der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahren- sakten (act. 2 und 3).
Auf die Ausführungen von A. und die eingreichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
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1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwer- de legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger- schaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Um- schreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Strafanzeige als Privat- kläger konstituiert (Verfahrensakten, pag. 3 ff., 46 ff.).
1.2.3 Der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich zumindest denk- bar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzuspre- chen ist.
1.2.4 Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, wel- ches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Per- son abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer sieht eine Be- nachteiligung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt, indem die betreffenden Einvernahmeprotokolle den Anschein erweck- ten, dass ihm die Beilagen der Einvernahmeprotokolle während den Einver- nahmen vorgelegen hätten und er dazu habe Fragen stellen können. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist dies-
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bezüglich zumindest dankbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdefüh- rung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzusprechen ist.
1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richtet, ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.2 Die angefochtene Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10). Sodann ist der Beschwer- deführer durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insoweit beschwert, als Rechtsanwalt Philippe Currat nicht als unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt wurde.
2.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft richtet, ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).
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Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden Beamte oder Personen öffent- lichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzei- chen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im Amt bestraft. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ent- spricht der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 117 IV 286 E. 6b).
3.2.2 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffenden Einvernahmeproto- kolle machten glauben, deren Beilagen hätten den Parteien während den Einvernahmen vorgelegen und die Parteien hätten die Beilagen entspre- chend zur Kenntnis nehmen und Fragen dazu stellen können.
3.3.2 Die fragliche Passage des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von C. vom 12. Februar 2019 lautet wie folgt (Verfahrensakten, pag. 23, Zeilen 32–35):
«Anlässlich Ihrer Befragung vom 09.12.2014 haben Sie beim SEM ausgesagt, dass Sie in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2014 durch Agenten des NIA verhaftet und von NIA-Agenten zu
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einer Polizeistation gebracht worden seien (Punkt 7.01, Seite 10). Was genau ist damals pas- siert?»
Unmittelbar danach folgt die Wiedergabe der Aussage der einvernommenen Person. Ein Verbal, dass das Protokoll über die Aussagen beim SEM vorge- legt worden wäre, erscheint nicht.
Am Ende des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von C. vom 12. Februar 2019, nach den Unterschriften, der Zeitangabe des Endes der Einvernahme und nach einer Protokollnotiz betreffend eine Übersetzung eines Entscheids, erscheint Folgendes (Verfahrensakten, pag. 33, Zeilen 13–14):
«Beilagen: Beilage 1: Anhörungsprotokoll SEM vom 09.12.2014»
Im Anschluss an das Einvernahmeprotokoll folgt das «Procès-verbal de l’au- dition de la personne» vom 9. Dezember 2014 (Verfahrensakten, pag. 34 ff.).
Dass das «Anhörungsprotokoll SEM vom 09.12.2014» während der Einver- nahme von C. am 12. Februar 2019 der einvernommenen Person oder den Parteien vorgelegt worden wäre, kann dem Einvernahmeprotokoll nicht ent- nommen werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers entbehrt damit einer Grundlage.
3.3.3 Die fraglichen Passagen des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von D. vom 7. Februar 2019 lauten wie folgt (Verfahrensakten, pag. 54, Zeilen 20–26):
«Anlässlich Ihrer Befragung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 02.10.2013 ga- ben Sie zu Protokoll, dass Sie am 29.03.2013 nach einer Fernsehsendung, wo sich [sic] sich als politischer Kandidat vorstellen konnten, beim Verlassen des Gebäudes von Personen an- gehalten wurden. Sie seien in ein Fahrzeug ohne Kontrollschilder gebracht worden. Dort sei Ihnen ein ‹Sack› über den Kopf gezogen worden und Sie seien an einen anderen Ort gebracht worden (Punkt 7.01, Seite 8). Warum wurden Sie angehalten?»
Und (Verfahrensakten, pag. 59, Zeilen 2–4):
«Beim SEM haben Sie auch ausgesagt, dass Sie bedroht wurden (02.10.2013, Punkt 7.01 Seite 8, 22.10.2013, Frage 20, Seite 5). Durch wen und wann fand diese Bedrohung statt?»
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Unmittelbar auf die Fragen folgen die Wiedergaben der Aussagen der ein- vernommenen Person. Verbale, dass die Protokolle über die Aussagen beim SEM vorgelegt worden wären, erscheinen nicht.
Am Ende des Protokolls über die delegierte Einvernahme als Zeuge von D. vom 7. Februar 2019, nach den Unterschriften und der Zeitangabe des En- des der Einvernahme, erscheint Folgendes (Verfahrensakten, pag. 66, Zei- len 7–9):
«Beilagen: Beilage 1: Anhörungsprotokoll (SEM) vom 02.10.2013 Beilage 2: Anhörungsprotokoll (SEM) vom 22.10.2013»
Im Anschluss an das Einvernahmeprotokoll folgt das «Procès-verbal de l’audition de la personne» vom 2. Oktober 2013 und die «L’audition confor- mément à l’art. 29, al. 1, LAsi» vom 22. Oktober 2013 (Verfahrensakten, pag. 67 ff., 78 ff.).
Dass das «Anhörungsprotokoll (SEM) vom 02.10.2013» oder das «Anhö- rungsprotokoll (SEM) vom 22.10.2013» während der Einvernahme von D. am 7. Februar 2019 der einvernommenen Person oder den Parteien vorge- legt worden wäre, kann dem Einvernahmeprotokoll nicht entnommen wer- den. Der Vorwurf des Beschwerdeführers entbehrt damit einer Grundlage.
3.3.4 Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der wirkliche und der in den betreffenden Einvernahmeprotokollen enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Schon aus diesem Grund ist der Tatbestand der Ur- kundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB eindeutig nicht erfüllt.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü- gen, wegen Amtsmissbrauchs bestraft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Macht- befugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom
1. Juni 2018 E. 3.2).
3.4.2 Der Beschwerdeführer stützt den Vorwurf des Amtsmissbrauchs auf die gel- tend gemachte Urkundenfälschung im Amt, die vorliegend bereits ausge-
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schlossen wurde. Darüber hinaus legt er nicht dar, inwiefern der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.4.3 Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein könnte.
3.5 Folglich erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtan- handnahmeverfügung richtet, als offensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3).
Bei im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zivilklagen kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, wenn das Strafverfahren aussichtslos ist, so dass gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_310/2017 vom
26. Oktober 2017 E. 2.4.2 m.w.H.).
4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich das Strafverfahren als aussichtslos, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Be- schwerde erweist sich damit auch als offensichtlich unbegründet, soweit sie
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sich gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft richtet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuwei- sen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage einer Kopie von act. 1; unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.