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BB.2021.74

Bundesstrafgericht · 2022-04-05 · Deutsch CH

Ablehnung der Wiederaufnahme (Art. 323 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- vorliegend die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen ist;

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- wenn die Schweizerische Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechts- mittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel er- greift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft;

- Antrag und Begründung grundsätzlich jeweils auseinanderzuhalten sind; es bei Laieneingaben indes genügen kann, wenn die Anträge hinreichend deut- lich aus der Begründung hervorgehen (ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 1b);

- in der vorliegenden Beschwerdeschrift zwar eine klare Trennung zwischen Anträgen und Begründung nicht zu erkennen ist; aus ihr aber hinreichend deutlich hervorgeht, wie und aus welchen Gründen zu entscheiden sei;

- auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 also grundsätzlich einzutreten ist;

- der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrens- handlung verbindlich festgelegt wird und vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann; die Beschwerdekammer nicht Gegenstände beurtei- len kann, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 390 und 543);

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- die angefochtene Verfügung einzig die Wiederaufnahme zum Gegenstand hat;

- soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei für das Verfahren vor der BA die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und (eventualiter) es sei die BA anzuweisen, ihm die vollständigen Original-Akten (547 Seiten) umgehend zu retournieren, darauf nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer geltend macht, die gesamten vorgängig eingegebe- nen Akten seien in vollem Umfang als neu zu werten, weil die Beschwerde- gegnerin sie gar nie geprüft habe;

- gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ver- fügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b); diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197);

- Art. 323 StPO aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Ver- fahrens Anwendung findet (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO); an die Wieder- aufnahme in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft sind als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 198 mit Hinweis);

- Beweismittel oder Tatsachen neu sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtan- handnahme unbekannt waren; entscheidend dabei ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (vgl. BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197);

- der Beschwerdeführer weder in seinen Eingaben an die Beschwerdegegne- rin, noch in seinen Eingaben an die Beschwerdekammer Beweismittel oder Tatsachen geltend macht, die zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbe- kannt waren;

- er vielmehr auf die gesamten vorgängig eingegebenen Akten verweist und damit im Ergebnis die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2020 be- anstandet; dem Beschwerdeführer offenstand, diese auf dem Rechtsmittel-

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weg überprüfen zu lassen; der Beschwerdeführer mit Beschwerde und Re- visionsgesuch von dieser Möglichkeit ausschöpfend Gebrauch machte; es nicht angeht, über die Wiederaufnahme darauf zurückzukommen;

- die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eindeutig nicht erfüllt sind;

- die Ablehnung der Wiederaufnahme durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr- schluss);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ablehnung der Wiederaufnahme (Art. 323 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.74 Nebenverfahren: BP.2021.36

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit als «Eingabe Strafanzeigen gemäss Beilagen + Revisionsgesuch + Untersuchungsforderung/Strafanzeigen» betitelter Eingabe datiert vom

23. April 2020 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gelangte (act. 1.9; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.196 vom 14. August 2020);

- die BA am 19. Mai 2020 unter der Verfahrensnummer SV.20.0510 verfügte, die Strafanzeige werde – soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege – nicht anhand genommen (act. 1.8; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.196 vom 14. August 2020);

- die Beschwerdekammer eine von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.196 vom 14. August 2020 abwies, soweit darauf einzutreten war;

- die Berufungskammer auf ein von A. dagegen erhobenes Revisionsgesuch mit Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2020.28 vom 6. Oktober 2020 nicht eintrat;

- A. in diesem Zusammenhang mit Eingaben vom 2. November (act. 1.7; Ak- ten BA, Reiter 1), 19. November 2020 (act. 1.6; Akten BA, Reiter 2), sowie

6. Januar (act. 1.5; Akten BA, Reiter 3) und 1. Februar 2021 (act. 1.4; Akten BA, Reiter 5) an die BA gelangte;

- die BA mit Schreiben vom 27. Januar 2021 unter der Verfahrensnummer SV.21.0132 A. zusammengefasst mitteilte, sie könne auf Anträge oder Ge- suche im Zusammenhang mit bzw. Wiederholungen einer zuvor rechtskräftig mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafanzeige nicht eintreten (act. 1.3; Akten BA, Reiter 4);

- A. mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (act. 1.2; Akten BA, Reiter 6) erneut an die BA gelangte; er darin geltend macht, es lägen neue Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO vor, weshalb die Wiederaufnahme des durch Nicht- anhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2020 beendeten Verfahrens zu verfü- gen sei; er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht und zudem um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten im Original er- sucht, ansonsten «er die Erstellung dieser zu benannten Kosten» verrech- nen müsse;

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- die BA am 17. März 2021 unter der Verfahrensnummer SV.21.0132 diesbe- züglich verfügte, dass die nicht anhand genommene Strafanzeige vom

24. (recte: 23.) April 2020 nicht wiederaufgenommen werde (Dispositiv- Ziff. 1) und dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziff. 2; act. 1.1; Akten BA, Reiter 7);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 28. März 2021 an die Beschwerdekammer gelangt (act. 1); er sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 17. März 2021 aufzuheben, es sei die BA anzuweisen, das durch Nichtanhandnahme- verfügung vom 19. Mai 2020 beendeten Verfahrens wiederaufzunehmen; darüber hinaus sei für das Verfahren vor der BA die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und (eventualiter) die BA anzuweisen, ihm die vollstän- digen Original-Akten (547 Seiten) umgehend zu retournieren; er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwer- deverfahren ersucht;

- A. unaufgefordert eine weitere Eingabe vom 4. April 2021 (Poststempel:

5. April 2021) einreichte (act. 3);

- die BA am 12. April 2021 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss ihre Verfahrensakten SV.21.0132 übermittelte (act. 4);

- A. unaufgefordert eine weitere Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststem- pel: 29. Dezember 2021) einreichte (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Verweigerung der Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmever- fügung rechtskräftig beendeten Verfahrens zulässiges Anfechtungsobjekt bildet (vgl. LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 323 StPO N. 30; ROTH/VILLARD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 323 StPO N. 11a; im Gegensatz zur Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme- verfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, vgl. hierzu BGE 144 IV 81);

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- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. zur Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- verfügungen u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom

11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- vorliegend die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen ist;

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- wenn die Schweizerische Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechts- mittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel er- greift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft;

- Antrag und Begründung grundsätzlich jeweils auseinanderzuhalten sind; es bei Laieneingaben indes genügen kann, wenn die Anträge hinreichend deut- lich aus der Begründung hervorgehen (ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 1b);

- in der vorliegenden Beschwerdeschrift zwar eine klare Trennung zwischen Anträgen und Begründung nicht zu erkennen ist; aus ihr aber hinreichend deutlich hervorgeht, wie und aus welchen Gründen zu entscheiden sei;

- auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 also grundsätzlich einzutreten ist;

- der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrens- handlung verbindlich festgelegt wird und vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann; die Beschwerdekammer nicht Gegenstände beurtei- len kann, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 390 und 543);

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- die angefochtene Verfügung einzig die Wiederaufnahme zum Gegenstand hat;

- soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei für das Verfahren vor der BA die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und (eventualiter) es sei die BA anzuweisen, ihm die vollständigen Original-Akten (547 Seiten) umgehend zu retournieren, darauf nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer geltend macht, die gesamten vorgängig eingegebe- nen Akten seien in vollem Umfang als neu zu werten, weil die Beschwerde- gegnerin sie gar nie geprüft habe;

- gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ver- fügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b); diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197);

- Art. 323 StPO aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Ver- fahrens Anwendung findet (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO); an die Wieder- aufnahme in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft sind als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 198 mit Hinweis);

- Beweismittel oder Tatsachen neu sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtan- handnahme unbekannt waren; entscheidend dabei ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (vgl. BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197);

- der Beschwerdeführer weder in seinen Eingaben an die Beschwerdegegne- rin, noch in seinen Eingaben an die Beschwerdekammer Beweismittel oder Tatsachen geltend macht, die zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbe- kannt waren;

- er vielmehr auf die gesamten vorgängig eingegebenen Akten verweist und damit im Ergebnis die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2020 be- anstandet; dem Beschwerdeführer offenstand, diese auf dem Rechtsmittel-

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weg überprüfen zu lassen; der Beschwerdeführer mit Beschwerde und Re- visionsgesuch von dieser Möglichkeit ausschöpfend Gebrauch machte; es nicht angeht, über die Wiederaufnahme darauf zurückzukommen;

- die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eindeutig nicht erfüllt sind;

- die Ablehnung der Wiederaufnahme durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr- schluss);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.