Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.196/BP.2020.60 vom 14. August 2020
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20./31. August 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.196 bzw. BP.2020.60 vom 14. August 2020 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Oktober 2020 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Herrn Stellver- tretender Bundesanwalt Ruedi Montanari, Gesuchsgegnerin Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.196/BP.2020.60 vom
14. August 2020
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.28
- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. April 2020 an die Bundesanwaltschaft gegen mehrere Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibe- rinnen am Obergericht des Kantons Zürich und am Bundesgericht Strafanzeige we- gen zahlreicher Delikte erstattete (BB.2020.196 act. 1.2); - die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Mai 2020 feststellte, dass die Aus- führungen des Gesuchstellers jeglicher strafrechtlichen Relevanz entbehrten, das Verfahren nicht an die Hand nahm und auf eine Weiterleitung an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde verzichtete (BB.2020.196 act. 1.1.); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Juni 2020 dagegen Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) führte, welche die Beschwerde mit Beschluss BB.2020.196 vom 14. August 2020 ebenso abwies wie auch das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ref. BP.2020.60) (CAR pag. 1.100.010 ff.); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. August 2020 wiederum an die Beschwerde- kammer gelangte und darin ausführte, der Beschluss BB.2020.196 vom 14. August 2020 setze sich in keinerlei Weise mit den in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen auseinander (CAR pag. 1.100.003 ff.); - die Beschwerdekammer den Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. August 2020 auf- forderte mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe um Revision des Beschlusses BB.2020.196 vom 14. August 2020 ersuche, ansonsten sie diese ohne Weiterungen zu den Akten legen werde (CAR pag. 1.100.006); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. August 2020 an die Beschwerdekammer erklärte, er «biete der Beschwerdekammer Gelegenheit», ihren Entscheid zu revi- dieren bzw. die Vorbringen in der Beschwerde tatsächlich zu behandeln (CAR pag. 1.100.008); - die Beschwerdekammer die Eingabe des Gesuchstellers vom 31. August 2020 samt Zustellcouvert und der in diesem Zusammenhang ergangenen Korrespondenz am
1. September 2020 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) übermittelte (CAR pag. 1.100.001); - die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und von Amtes wegen sowie mit freier Kognition prüft, ob ein bei ihr erhobenes Rechtsmittel zulässig ist und ob gegebenenfalls die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;
- 3 - - die beiden an die Beschwerdekammer gerichteten Eingaben des Gesuchstellers vom 20. und vom 31. August 2020 in der Überschrift keine ausdrückliche Bezeich- nung eines Rechtsmittels enthalten, anhand ihres Inhalts jedoch unschwer als Rechtsmitteleingaben zu erkennen sind; - angesichts der in beiden Eingaben angeführten Kritik am Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 nicht zu bezweifeln ist, dass der Ge- suchsteller eine eigentliche Neubeurteilung seiner Beschwerde und im Ergebnis ei- nen für ihn günstigeren Entscheid wünscht; - kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 zulässig war (vgl. CAR pag. 1.100.014) und des- sen Aufhebung und Abänderung im Sinne der Vorbringen des Gesuchstellers einzig im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erreichen wäre; - der Gesuchsteller auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer hin ausdrücklich beantragte, der Beschluss BB.2020.196 vom 14. August 2020 sei zu «revidieren» (CAR pag. 1.100.008), was auf einen tatsächlichen Willen des Gesuch- stellers zur Einreichung einer Revision hinweist; - die der Berufungskammer weitergeleitete Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Au- gust 2020 damit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist und mit der – die dor- tigen Sachvorbringen ergänzenden – Eingabe des Gesuchstellers vom 31. August 2020 an die Beschwerdeinstanz (CAR pag. 1.100.008 f.) gleich zu verfahren ist; - vorliegend ein Beschluss einer Rechtsmittelinstanz angefochten ist, mit welchem über eine Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid der Strafverfol- gungsbehörden und ein Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege befunden wurde (CAR pag. 1.100.014); - gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren be- schwert ist; - einer Revision im Sinne von Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7);
- 4 - - ein Nichtanhandnahmeentscheid einer Strafverfolgungsbehörde allerdings nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlos- sene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechts- mittel der Revision angefochten werden kann (Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.7 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.5 und E. 1.3.6); - dem Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 in der Hauptsache die von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeige zugrunde lag und folglich das Revi- sionsverfahren dagegen nicht offensteht; - das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 deshalb offensichtlich unzulässig ist, soweit er sich damit gegen die Abweisung der gegen den ergangenen Nichtanhand- nahmeentscheid erhobenen Beschwerde wehrt; - das Revisionsgesuch mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt zudem offen- sichtlich unzulässig wäre, sofern es sich – was sich aus den Eingaben des Gesuch- stellers nicht mit hinreichender Klarheit ergibt – auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren richten sollte; - nach dem Gesagten auf das als Ganzes unzulässige Revisionsbegehren des Ge- suchstellers ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist, wes- halb auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellung- nahme zu verzichten ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO); - die Kosten für das Revisionsverfahren auf Fr. 300.-- festzulegen sind (vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) und nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird; - der Gesuchsteller zufolge Nichteintretens des Gerichts auf sein Revisionsbegehren als unterliegend gilt und entsprechend die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- vollum- fänglich zu tragen hat;
- 5 - - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil weder dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller noch der nicht zu einer Ver- nehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin ein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden ist (Art. 429 StPO analog).
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20./31. August 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.196 bzw. BP.2020.60 vom 14. August 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, Stellvertretender Bundesanwalt, - Herrn A. Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 7 Oktober 2020