Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.196 Nebenverfahren: BP.2020.60
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit als «Eingabe Strafanzeigen gemäss Beilagen + Revisionsgesuch + Untersuchungsforderung/Strafanzeigen» betitelter Eingabe datiert vom
23. April 2020 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gelangte (Verfahrensakten SV.20.0510, Reiter 1);
- die BA am 19. Mai 2020 verfügte, die Strafanzeige werde – soweit eine Bun- deszuständigkeit vorliege – nicht anhand genommen (act. 1.1; Verfahrens- akten SV.20.0510, Reiter 2);
- A. mit als «Beschwerde gg. Nichtanhandnahme v. 19.5.2010 [sic] / SV.20.0510 und Strafanzeige gegen Bundesanwalt [sic] B.» datiert vom
5. Juni 2020 (Poststempel: 7. Juni 2020) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und zahlreiche Anträge stellt (act. 1);
- die BA auf entsprechendes Ersuchen (act. 2) hin am 11. Juni 2020 die Ver- fahrensakten übermittelte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen);
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- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- sie auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2020 insbesondere erklärt, dass er «[e]ntsprechend den zwei beiliegendem [sic] Dossiers […] Strafanzeige gegen eine Vielzahl an Staatsanwält-, Ober- und Bundesrich- terInnen aufgrund systematischer Benachteiligung etc.» erstatte; er seiner Eingabe gemäss Beilagenverzeichnis inbesondere ein «Dossier 1, Gröbst- fahrlässiges Verhalten Polizei, Staatsanwaltschaft, OGer», ein «Dossier 2, Strafanzeigen im Kontext des Strafbefehlsverfahrens 2011-024-692» und ein «Dossier 3, Strafanzeigen im Kontext der Untersuchungen gg. C. / D. AG (ehem. E. GmbH)» beilegte (Verfahrensakten SV.20.0510, Reiter 1);
- die BA mit den Verfahrensakten SV.20.0510 drei weisse unverschlossene Kuverts übermittelte, die entsprechend dem Beilagenverzeichnis der Ein- gabe vom 23. April 2020 beschriftet sind; soweit ersichtlich das Dossier 1 ein Beilagenverzeichnis und einen Stoss von Dokumenten enthält; soweit er- sichtlich das Dossier 2 ein Schreiben mit durchgestrichenem Adressaten da- tiert vom 23. April 2020 betreffend «Revisionsgesuch gg. Strafbefehl 2011- 024-692 vom 17. November 2011», ein an die BA adressiertes Schreiben datiert vom 23. April 2020 betreffend «Strafanzeige Art. 312 StGB Amtsmiss- brauch, Art. 314 StGB Ungetreue Amtsführung, Art. 317 StGB Urkundenfäl- schung im Amt, Art. 305 StGB Begünstigung» und einen Stoss von Doku- menten enthält; soweit ersichtlich das Dossier 3 ein an die BA adressiertes Schreiben datiert vom 23. April 2020 betreffend «Strafanzeige Art. 312 StGB Amtsmissbrauch, Art. 314 StGB Ungetreue Amtsführung, Art. 317 StGB Ur- kundenfälschung im Amt, Art. 305 StGB Begünstigung, etc» und einen Stoss von Dokumenten enthält;
- den erwähnten Eingaben wie auch der Beschwerde des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichen- den Tatverdacht begründen könnte; es im Übrigen nicht Aufgabe der Straf- verfolgungsbehörde ist, ob allenfalls in Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht begründen könnten (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1763 mit Hinweis);
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- sodann in Bezug auf Strafanzeigen gegen kantonale Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richterinnen und Richter ohnehin keine Bundeszustän- digkeit anzunehmen ist;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe datiert vom 5. Juni 2020 als Strafanzeige gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt verstanden wissen will, er darauf hinzuweisen ist, dass Straftaten grundsätzlich bei der zustän- digen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen sind (vgl. Art. 12, 301 Abs. 1 StPO); von einer entsprechenden Weiterleitung vorliegend abgesehen wird;
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;
- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtmittel gegeben.