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BB.2023.21

Bundesstrafgericht · 2023-08-23 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. reichte am 21. Oktober 2020 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige samt Strafantrag wegen versuchten Mordes, vor- sätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ein. Seine Strafanzeige richtete sich gegen «unbekannte Täterschaft: Frau und Mann, Identität unbekannt, sowie weitere potenzielle Beteiligten». A. hielt darin ergänzend fest, bei den Tätern könnte es sich um Agenten eines frem- den Staates handeln, wobei andere Täter mit anderen Motiven nicht ausge- schlossen seien. Zusammengefasst machte er in der Strafanzeige zur Hauptsache geltend, dass an den von ihm bezeichneten Tagen im Juni, Juli, August und September 2020 an verschiedenen Orten in Zürich und Basel Mikrowellenangriffe gegen ihn und zum Teil auch gegen weitere Personen stattgefunden hätten (Verfahrensakten BA SV.20.1345).

B. Am 2. Februar 2020 (recte: 2021) verfügte die BA die Nichtanhandnahme der Strafanzeige (Verfahrensakten BA SV.20.1345). Die dagegen von A. am

19. Februar 2021 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2021.48 vom 15. November 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Am 15. Dezember 2022 reichte A. bei der BA eine weitere Strafanzeige we- gen Besitzes unerlaubter Waffen, Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und verbotenem Nachrichtendienst gegen B., C. und eine unbekannte Täterschaft ein. A. führte darin im Wesentlichen aus, der Haupttäter, B., habe am 27. September 2022 im Café D. in Zürich, einen Anschlag mittels Taser gegen ihn verübt. Bei den Tätern könnte es sich um Agenten eines fremden Staates handeln, wobei andere Täter mit anderen Motiven nicht ausgeschlossen seien. Seit April 2021 sei er (A.) fortwährend von B. an verschiedenen Orten in Zürich aufgesucht worden. B. habe dabei oft gezielt das Gespräch mit ihm gesucht und ihn an den aufgesuchten Orten beobachtet. Dies sei für ihn (A.) sehr belastend und beängstigend gewesen. B., C. und der Unbekannte hätten ihm an verschiedenen Orten und Tages- zeiten aufgelauert. Er fühle sich bedroht und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Das Motiv von B., C. und der unbekannten Mittäter könnte darin bestehen, dass sie ihn (A.) zu einer Investition nötigen möchten, indem sie nebst den Körperverletzungen durch mutmassliche Tasereinsätze auch seine Bewegungsfreiheit einschränkten (Verfahrensakten BA SV.2022.1573, Reiter 1; act. 1.5).

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D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 nahm die BA die Strafanzeige betreffend die Vorwürfe der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB sowie der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach Art. 260ter StGB nicht an die Hand. Die BA hielt sodann in der Nichtanhandnahmeverfügung u.a. fest, im vorliegenden Fall sei ihre Zu- ständigkeit hinsichtlich der Straftatbestände gegen Leib und Leben sowie des Verstosses gegen das Waffengesetz nicht gegeben, und leitete eine Ko- pie der Strafanzeige an die diesbezüglich zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich weiter (Verfahrensakten BA SV.22.1573, Rei- ter 3; act. 1.5). Auf entsprechende Nachfrage der BA vom 4. Januar 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dass A. auch bei ihr eine ent- sprechende Strafanzeige eingereicht hatte (Verfahrensakten BA SV.22.1573, Reiter 2).

E. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA erhebt A. mit Eingabe vom

29. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde (act. 1). Er beantragt, die Verfügung vom 18. Januar 2023 sei auf- zuheben, die Akten der Strafuntersuchung seien beizuziehen, ein anderer Staatsanwalt solle ein Strafermittlungsverfahren eröffnen und die Verfah- renskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1 S. 2).

F. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6).

Am 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdereplik (act. 8) und am 21. Februar 2023 einen Nachtrag dazu ein (act. 11).

Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 31. März 2023 mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13).

G. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahme- verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2;141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung un- mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel- bar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2).

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E. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, der Be- schwerdeführer werfe der Täterschaft eine Widerhandlung gegen Art. 271 StGB (verbotene Handlungen für einen fremden Staat) und Art. 260ter StGB (kriminelle Organisation) vor. Diese beiden Tatbestände schützten keine in- dividuellen Rechtsgüter, weshalb der Beschwerdeführer nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StGB sein könne. Er sei daher zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht berechtigt. Entspre- chend könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (act. 6).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, er sei durch die verletzten Straftatbestände unmittelbar in seiner körperlichen Integrität verletzt worden und es liege im nationalen Interesse, den von ihm geschil- derten Sachverhalt aufzuklären, weil eine gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit und insbesondere unserer Regierungsmitglieder bestehe (act. 1, S. 3 Ziff. 6). In der Beschwerdereplik hält er fest, es werde zur Kennt- nis genommen, dass die zwei besagten Tatbestände keine individuellen Rechtsgüter schützten. Es sei allerdings von gesellschaftlichem Interesse, den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt aufzuklären, denn es würden mutmasslich auch Bundesräte durch elektromagnetische Waffen ge- nötigt (act. 8, S. 4 lit. d).

E. 1.2.3 Im Rahmen des ersten vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerde- verfahrens war die Frage, ob die Legitimation zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der ersten Strafanzeige betreffend Art. 271 StGB (sowie Art. 260ter StGB) zu verneinen ist oder nicht, offen gelassen worden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.48 vom 15. November 2021 E. 1.2.3; s. supra lit. B). Damals hatte der Beschwerdeführer ebenfalls u.a. geltend gemacht, durch die angezeigten Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB unmittelbar in seiner körperlichen Integrität verletzt worden zu sein. Weiter hatte er vorgebracht, es sei von nationalem Interesse, den von ihm geschilderten Sachverhalt aufzuklären, da die in der Schweiz zulässigen Emissionswerte deutlich überschritten würden und eine potentielle gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit bestehe (a.a.O., E. 1.2.2). Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen braucht auch vorlie- gend die Legitimationsfrage nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann daher offen bleiben.

E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

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Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat- bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicher- heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshand- lungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 137 IV 285 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Anfangsverdacht für das Vorliegen ei- ner kriminellen Organisation liege auf der Hand: Die in der Strafanzeige er- wähnten mutmasslichen Täter seien ein Schweizer, ein Deutscher und der Unbekannte spreche perfekt arabisch mit lybischem Akzent. Dies wäre bei den Ermittlungen schnell festgestellt worden und könne durchaus auf eine Verbindung zu einer (ausländischen) kriminellen Vereinigung hinweisen. Der mutmassliche Anschlag gegen den Beschwerdeführer habe im Kanton Zü- rich stattgefunden. Die mutmassliche Erpressung von Bundesrätin E. (wel- che zu deren Rücktritt als Bundesrätin geführt habe) habe im Kanton Bern stattgefunden. Damit agiere die mutmassliche kriminelle Vereinigung in meh- reren Kantonen (act. 1, S. 8 Ziff. 16 f.).

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E. 2.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bildet die un- terschiedliche Nationalität der von ihm verdächtigten Personen keinen Hin- weis auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (oder auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB). Seine Folgerungen sind reine Spekulation. Dies gilt auch für den von ihm herbeibemühten Zusammenhang mit dem Rücktritt von alt Bun- desrätin E. Überdies verträgt sich seine Theorie schlecht mit dem von ihm selber angegebenen Tatmotiv, wonach B., C. und der unbekannte Mittäter ihn (den Beschwerdeführer) möglicherweise zu einer Investition nötigen möchten, indem sie nebst den Körperverletzungen durch mutmassliche Ta- sereinsätze auch seine Bewegungsfreiheit einschränkten (act. 1.5). Es feh- len konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer verdäch- tigte Täterschaft in einer kriminellen Organisation tätig gewesen sein oder strafbare Handlungen für einen fremden Staat vorgenommen haben könnte. Die von ihm präsentierten Erklärungen für die angezeigten Vorkommnisse sind nicht mit konkreten Anhaltspunkten gleichzusetzen, welche einen hin- reichenden Verdacht auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB oder auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB zu begründen vermöchten. Die Strafanzeige samt Nachträgen erweist sich für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Ver- dachts auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation oder auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat demnach als nicht ausreichend. Die Beschwerdegegnerin hat diese mithin zurecht nicht an die Hand genommen.

E. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (s. supra E. 1.2.3).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.21

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Sachverhalt:

A. A. reichte am 21. Oktober 2020 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige samt Strafantrag wegen versuchten Mordes, vor- sätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ein. Seine Strafanzeige richtete sich gegen «unbekannte Täterschaft: Frau und Mann, Identität unbekannt, sowie weitere potenzielle Beteiligten». A. hielt darin ergänzend fest, bei den Tätern könnte es sich um Agenten eines frem- den Staates handeln, wobei andere Täter mit anderen Motiven nicht ausge- schlossen seien. Zusammengefasst machte er in der Strafanzeige zur Hauptsache geltend, dass an den von ihm bezeichneten Tagen im Juni, Juli, August und September 2020 an verschiedenen Orten in Zürich und Basel Mikrowellenangriffe gegen ihn und zum Teil auch gegen weitere Personen stattgefunden hätten (Verfahrensakten BA SV.20.1345).

B. Am 2. Februar 2020 (recte: 2021) verfügte die BA die Nichtanhandnahme der Strafanzeige (Verfahrensakten BA SV.20.1345). Die dagegen von A. am

19. Februar 2021 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2021.48 vom 15. November 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Am 15. Dezember 2022 reichte A. bei der BA eine weitere Strafanzeige we- gen Besitzes unerlaubter Waffen, Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und verbotenem Nachrichtendienst gegen B., C. und eine unbekannte Täterschaft ein. A. führte darin im Wesentlichen aus, der Haupttäter, B., habe am 27. September 2022 im Café D. in Zürich, einen Anschlag mittels Taser gegen ihn verübt. Bei den Tätern könnte es sich um Agenten eines fremden Staates handeln, wobei andere Täter mit anderen Motiven nicht ausgeschlossen seien. Seit April 2021 sei er (A.) fortwährend von B. an verschiedenen Orten in Zürich aufgesucht worden. B. habe dabei oft gezielt das Gespräch mit ihm gesucht und ihn an den aufgesuchten Orten beobachtet. Dies sei für ihn (A.) sehr belastend und beängstigend gewesen. B., C. und der Unbekannte hätten ihm an verschiedenen Orten und Tages- zeiten aufgelauert. Er fühle sich bedroht und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Das Motiv von B., C. und der unbekannten Mittäter könnte darin bestehen, dass sie ihn (A.) zu einer Investition nötigen möchten, indem sie nebst den Körperverletzungen durch mutmassliche Tasereinsätze auch seine Bewegungsfreiheit einschränkten (Verfahrensakten BA SV.2022.1573, Reiter 1; act. 1.5).

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D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 nahm die BA die Strafanzeige betreffend die Vorwürfe der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB sowie der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach Art. 260ter StGB nicht an die Hand. Die BA hielt sodann in der Nichtanhandnahmeverfügung u.a. fest, im vorliegenden Fall sei ihre Zu- ständigkeit hinsichtlich der Straftatbestände gegen Leib und Leben sowie des Verstosses gegen das Waffengesetz nicht gegeben, und leitete eine Ko- pie der Strafanzeige an die diesbezüglich zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich weiter (Verfahrensakten BA SV.22.1573, Rei- ter 3; act. 1.5). Auf entsprechende Nachfrage der BA vom 4. Januar 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dass A. auch bei ihr eine ent- sprechende Strafanzeige eingereicht hatte (Verfahrensakten BA SV.22.1573, Reiter 2).

E. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA erhebt A. mit Eingabe vom

29. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde (act. 1). Er beantragt, die Verfügung vom 18. Januar 2023 sei auf- zuheben, die Akten der Strafuntersuchung seien beizuziehen, ein anderer Staatsanwalt solle ein Strafermittlungsverfahren eröffnen und die Verfah- renskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1 S. 2).

F. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6).

Am 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdereplik (act. 8) und am 21. Februar 2023 einen Nachtrag dazu ein (act. 11).

Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 31. März 2023 mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13).

G. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahme- verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2;141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung un- mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel- bar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2).

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1.2

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, der Be- schwerdeführer werfe der Täterschaft eine Widerhandlung gegen Art. 271 StGB (verbotene Handlungen für einen fremden Staat) und Art. 260ter StGB (kriminelle Organisation) vor. Diese beiden Tatbestände schützten keine in- dividuellen Rechtsgüter, weshalb der Beschwerdeführer nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StGB sein könne. Er sei daher zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht berechtigt. Entspre- chend könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (act. 6). 1.2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, er sei durch die verletzten Straftatbestände unmittelbar in seiner körperlichen Integrität verletzt worden und es liege im nationalen Interesse, den von ihm geschil- derten Sachverhalt aufzuklären, weil eine gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit und insbesondere unserer Regierungsmitglieder bestehe (act. 1, S. 3 Ziff. 6). In der Beschwerdereplik hält er fest, es werde zur Kennt- nis genommen, dass die zwei besagten Tatbestände keine individuellen Rechtsgüter schützten. Es sei allerdings von gesellschaftlichem Interesse, den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt aufzuklären, denn es würden mutmasslich auch Bundesräte durch elektromagnetische Waffen ge- nötigt (act. 8, S. 4 lit. d). 1.2.3 Im Rahmen des ersten vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerde- verfahrens war die Frage, ob die Legitimation zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der ersten Strafanzeige betreffend Art. 271 StGB (sowie Art. 260ter StGB) zu verneinen ist oder nicht, offen gelassen worden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.48 vom 15. November 2021 E. 1.2.3; s. supra lit. B). Damals hatte der Beschwerdeführer ebenfalls u.a. geltend gemacht, durch die angezeigten Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB unmittelbar in seiner körperlichen Integrität verletzt worden zu sein. Weiter hatte er vorgebracht, es sei von nationalem Interesse, den von ihm geschilderten Sachverhalt aufzuklären, da die in der Schweiz zulässigen Emissionswerte deutlich überschritten würden und eine potentielle gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit bestehe (a.a.O., E. 1.2.2). Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen braucht auch vorlie- gend die Legitimationsfrage nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann daher offen bleiben.

2.

2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

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Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat- bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicher- heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshand- lungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 137 IV 285 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Anfangsverdacht für das Vorliegen ei- ner kriminellen Organisation liege auf der Hand: Die in der Strafanzeige er- wähnten mutmasslichen Täter seien ein Schweizer, ein Deutscher und der Unbekannte spreche perfekt arabisch mit lybischem Akzent. Dies wäre bei den Ermittlungen schnell festgestellt worden und könne durchaus auf eine Verbindung zu einer (ausländischen) kriminellen Vereinigung hinweisen. Der mutmassliche Anschlag gegen den Beschwerdeführer habe im Kanton Zü- rich stattgefunden. Die mutmassliche Erpressung von Bundesrätin E. (wel- che zu deren Rücktritt als Bundesrätin geführt habe) habe im Kanton Bern stattgefunden. Damit agiere die mutmassliche kriminelle Vereinigung in meh- reren Kantonen (act. 1, S. 8 Ziff. 16 f.).

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2.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bildet die un- terschiedliche Nationalität der von ihm verdächtigten Personen keinen Hin- weis auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (oder auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB). Seine Folgerungen sind reine Spekulation. Dies gilt auch für den von ihm herbeibemühten Zusammenhang mit dem Rücktritt von alt Bun- desrätin E. Überdies verträgt sich seine Theorie schlecht mit dem von ihm selber angegebenen Tatmotiv, wonach B., C. und der unbekannte Mittäter ihn (den Beschwerdeführer) möglicherweise zu einer Investition nötigen möchten, indem sie nebst den Körperverletzungen durch mutmassliche Ta- sereinsätze auch seine Bewegungsfreiheit einschränkten (act. 1.5). Es feh- len konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer verdäch- tigte Täterschaft in einer kriminellen Organisation tätig gewesen sein oder strafbare Handlungen für einen fremden Staat vorgenommen haben könnte. Die von ihm präsentierten Erklärungen für die angezeigten Vorkommnisse sind nicht mit konkreten Anhaltspunkten gleichzusetzen, welche einen hin- reichenden Verdacht auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB oder auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB zu begründen vermöchten. Die Strafanzeige samt Nachträgen erweist sich für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Ver- dachts auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation oder auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat demnach als nicht ausreichend. Die Beschwerdegegnerin hat diese mithin zurecht nicht an die Hand genommen.

2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (s. supra E. 1.2.3).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- A. - Bundesanwaltschaft (unter separater Rücksendung der Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.