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BB.2022.139

Bundesstrafgericht · 2023-10-31 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 übermittelten die Vertreter von A. und B. der Bundesanwaltschaft deren Strafanzeige vom 7. Oktober 2022 «mit Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 2 StPO)». Darin beschuldigten sie C., D., E. sowie unbekannte Täterschaft der Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB) bezogen auf Vermögenswerte, die durch Betrug bzw. Veruntreuung und Urkundenfälschung erlangt worden seien (Verfah- rensakten SV.22.1286, Rubrik 1).

B. Am 14. November 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.2).

C. Dagegen liessen A. und B. am 25. November 2022 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. Novem- ber 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Strafunter- suchung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit spontaner Eingabe vom 8. Dezember 2022 liess C. um Einsicht in die Strafanzeige, deren Beilagen sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Zudem behielt er sich vor, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (act. 5).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). C. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023, die Beschwerde sei ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. und B. (act. 15).

Mit Replik vom 23. März 2023 ersuchen A. und B., den mit Beschwerde vom

25. November 2022 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben und die ange- fochtene Verfügung aufzuheben (act. 21).

Die Bundesanwaltschaft teilte diesbezüglich am 5. April 2023 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik zu verzichten (act. 26). In seiner Duplik vom 16. Mai 2023 liess C. beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten von A. und B. (act. 30).

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Nachdem A. und B. wiederholt um Ansetzung einer Frist zu weiterer Stel- lungnahme ersucht hatten (siehe act. 25, 29 und 32) wurden sie von der Beschwerdekammer am 24. Juli 2023 eingeladen, eine inhaltlich auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkte Stellungnahme einzureichen (act. 33). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 18. August 2023 (act. 37). Am 28. August 2023 reichten die Vertreter von C. unter Bezug- nahme auf einen Artikel in den Printmedien eine unaufgeforderte Eingabe ein (act. 38).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhand- nahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.21 vom 23. August 2023 E. 1.1.2 mit

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Hinweis). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3 und 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je m.w.H.). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbe- stand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Ge- schädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je m.w.H.; siehe zum Ganzen auch BGE 148 IV 170 E. 3.2 S. 175 und 147 IV 269 E. 3.1).

E. 1.2.3 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Ver- mögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je m.w.H.).

E. 1.2.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslo- sen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Ver- mögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Ein- ziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1 S. 215 f.; 145 IV 335 E. 3.1 S. 341; 129 IV 322 E. 2.2.4).

E. 1.2.5 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das be- sondere Vertrauen, welches von den Teilnehmenden am Rechtsverkehr ei- ner Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; je m.w.H.). Die Urkundendelikte schüt- zen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann

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unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklä- rungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 S. 187 f. m.w.H.; siehe auch BGE 147 IV 269 E. 3.3 S. 272 f.).

E. 2 (seinem Schwager) und dem Beschwerdegegner 4 (seinem Neffen), eine Reihe von Straftaten begangen (Strafanzeige, Rz. 9 ff., 75 ff.). Die Be- schwerdegegner 2 und 4 hätten nach dem Tod von F. zudem versucht, die betroffenen Vermögenswerte weiter zu verheimlichen bzw. zu ihren eigenen Gunsten zu verwenden (Strafanzeige, Rz. 13, 147).

E. 2.1 In ihrer Strafanzeige (siehe deren Rz. 1) werfen die Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten kurz zusammengefasst vor, Vermögenswerte im Umfang von mehr als CHF 450 Mio. gewaschen und hinsichtlich weiterer Vermögens- werte von ca. CHF 230 Mio. Geldwäscherei versucht zu haben. Vortaten zu diesen (teilweise versuchten) Geldwäschereihandlungen seien ein Betrug bzw. eine Veruntreuung des am 21. Juni 2021 verstorbenen F., seinerseits Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 bzw. Vater der Beschwerdeführerin 2, sowie in diesem Zusammenhang verübte Urkundendelikte (Strafanzeige, Rz. 4).

E. 2.2 Vor Ende 2014 habe F. der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines Erbvor- bezugs die Inhaberaktien an der panamaischen Gesellschaft G. Inc. ge- schenkt. Die Beschwerdeführerin 2 sei seither Alleinaktionärin der G. Inc. (siehe u.a. Strafanzeige, Rz. 6, 30, 47 ff.). Ebenfalls im Jahre 2014 habe F. «sehr erhebliche Werte» (vgl. u.a. Strafanzeige, Rz. 7) aus dem ehelichen Gesamtgut direkt oder indirekt in das Eigengut der Beschwerdeführerin 1 übertragen. Eine Mehrheit dieser Vermögenswerte habe die Beschwerde- führerin 1 seither durch die H. Limited gehalten bzw. sei auf Gesellschafts- konten der H. Limited platziert gewesen (Strafanzeige, Rz. 76). Ende 2014 habe F. der Beschwerdeführerin 1 zudem das Alleineigentum an den Inha- beraktien an den panamaischen Gesellschaften I. Inc. und J. Corp. übertra- gen (Strafanzeige, Rz. 8). Deren Konten seien aufgrund einer beabsichtigten Liquidation dieser Gesellschaften zuvor bereits geschlossen bzw. auf null gesetzt worden. Es handelte sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin- nen um «leere und nicht weiter nützliche Gesellschaften» (siehe u.a. Straf- anzeige, Rz. 52) bzw. um einen Nonvaleur (act. 37, Rz. 54).

E. 2.3 Nachdem Ende 2017/Anfang 2018 die Ehe zwischen F. und der Beschwer- deführerin 1 zerbrochen sei, habe sich F. daran gemacht, möglichst viele der

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Vermögenswerte, welche er zuvor seiner Ehegattin bzw. seiner Tochter übertragen hatte, wieder unter seine volle Kontrolle zu bringen und dann beim Beschwerdegegner 2, welchen er auf dem Papier zum wirtschaftlich Berechtigten gemacht habe, vor dem Zugriff durch die Familie zu verstecken. Zu diesem Zweck habe F., teilweise gemeinsam mit dem Beschwerdegegner

E. 2.4 Die Beschwerdeführerinnen machen wiederholt geltend, die angezeigten Straftaten seien zu ihrem Nachteil erfolgt (siehe u.a. Strafanzeige, Rz. 4, 155). Ob sie durch diese Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den sind bzw. ob ihnen die Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt, ist in den nachstehenden Erwägungen zu prüfen.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, F. habe im März 2018 (erfolglos) versucht, die auf einem Bankkonto der H. Limited liegenden Vermögens- werte, an welchen die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt sei, zur Abdeckung von Verpflichtungen auf seiner eigenen Kontobeziehung bei der Bank K. zu verpfänden. Parallel dazu habe er (ebenfalls erfolglos) versucht, das Vermögen der H. Limited durch eine heimliche Änderung der wirtschaft- lichen Berechtigung unter seine Kontrolle zu bringen (siehe diesbezüglich, Strafanzeige, Rz. 76 ff.). Wie oben unter E. 1.2.3 erwähnt, gilt bei Straftaten gegen das Vermögen der Träger des fraglichen Vermögens als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die hier erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen betreffen ausschliesslich versuchte Handlungen zum Nachteil der involvierten Bank bzw. allenfalls der H. Limited, deren Bankbeziehung bzw. das darauf deponierte Vermögen betroffen ist. Eine da- ran wirtschaftlich berechtigte Person, welche nicht Inhaberin des Kontos ist, wäre im Falle einer Vollendung der erwähnten Straftaten lediglich mittelbar betroffen, was nicht für eine Qualifikation als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ausreicht. Folglich ist vorliegend die Beschwerde- führerin 1 nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, selbst wenn sie die wirtschaftlich Berechtigte sein sollte. Sind die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Straftaten von F. nicht vollendet wor- den und hat er keinen Zugriff auf die Vermögenswerte erlangt, kann er daran

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auch keine Vereitelungshandlung vorgenommen haben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei an aus einem Verbrechen herrührenden Ver- mögenswerten im Sinne von Art. 305bis StGB fehlt mithin das Tatobjekt.

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerinnen benennen in ihrer Strafanzeige eine Reihe von betrügerischen Machenschaften (u.a. Einsatz von gefälschten Verträgen, Quittungen und inhaltlich unwahren Formularen und Aktienzertifikaten), durch welche F. die Kontrolle über die G. Inc. und deren Konten erlangt habe (Strafanzeige, Rz. 4 f., 80 ff.). Dabei seien angeblich widerrechtlich erlangte Vermögenswerte bzw. abhanden gekommene Vermögenswerte der G. Inc. betroffen, die als Deliktsgut zu qualifizieren seien (Strafanzeige, Rz. 98 und 165). Die Beschwerdeführerinnen sprechen z.B. auch von «entwendeten Geldern» von Gesellschaftskonten der G. Inc. (act. 1, Rz. 2), von bei G. Inc. veruntreutem Geld (act. 1, Rz. 6 und 106) oder von Mitteln, welche sich ur- sprünglich auf den Konten von G. Inc. befunden haben (act. 1, Rz. 104; act. 21, Rz. 34, 189 f.). Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusam- menhang Vermögensstraftaten (namentlich Betrug und Veruntreuung) gel- tend machen, lässt sich keine unmittelbare Schädigung in ihren Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erkennen. Wie oben unter E. 1.2.3 festge- halten, gilt namentlich die Beschwerdeführerin 2 als (Allein-)Aktionärin der G. Inc. bei Vermögensdelikten zum Nachteil der Gesellschaft nicht als un- mittelbar verletzte Person. Dasselbe gilt dort, wo die Beschwerdeführerinnen vereinzelt vorbringen, die Vermögenswerte seien vom Konto der G. Inc. ver- schoben und so der Beschwerdeführerin 2 entzogen (siehe u.a. act. 21, Rz.

61) oder ihnen seien durch diese Gesellschaften gehaltene Vermögenswerte entwendet worden (siehe u.a. act. 21, Rz. 203 oder 215). Darin läge allenfalls eine mittelbare Schädigung, welche jedoch ebenfalls nicht für eine Qualifika- tion als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ausreicht. Eine unmittelbare Schädigung des Vermögens der Beschwerdeführerinnen wird nirgends dargetan.

E. 3.1.3 Die der Beschwerdeführerin 1 als Aktionärin zuzurechnende Gesellschaft I. Inc. betreffend bringen die Beschwerdeführerinnen vor, F. habe seinem Plan folgend fälschlicherweise den Beschwerdegegner 2 als Eigentümer die- ser Gesellschaft ausgegeben, die zuvor stillgelegte Gesellschaft ohne Wis- sen und Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 reaktiviert und schliesslich Gelder der G. Inc. an die I. Inc. fliessen und allenfalls von dort weiterver- schieben lassen (vgl. im Einzelnen Strafanzeige, Rz. 100 ff.; act. 1, Rz. 40 f.; act. 21, Rz. 205, 210). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführin- nen zu diesem Punkt wird nicht erkennbar, inwiefern die I. Inc. selbst, ge- schweige denn die bloss als Aktionärin an der I. Inc. wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführerin 1 durch eine Vermögensstraftat unmittelbar geschädigt

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worden wären. Ein Vermögensschaden der I. Inc. ist insbesondere auch da- rum nicht erkennbar, weil diese Gesellschaft den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zufolge zuvor schon stillgelegt war und keinerlei Vermögenswerte aufgewiesen hatte (siehe dazu oben E. 2.2 in fine). Die diesbezüglich dargestellten Handlungen könnten allenfalls darauf abgezielt haben, Vermögenswerte der G. Inc. in ungerechtfertigter Weise an die I. Inc. zu übertragen (siehe dazu auch act. 37, Rz. 13 und 57, wonach es Ziel ge- wesen sei, mit Hilfe von I. Inc. Gelder betrügerisch zu erlangen). Auch dies- bezüglich käme aber nur eine unmittelbare Schädigung der G. Inc. durch eine zu deren Nachteil verübte Vermögensstraftat in Frage (siehe u.a. act. 21, Rz. 95). Hinsichtlich der Stellung als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO kann auf das zuvor schon Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 3.1.2). Sie liegt weder bei der Beschwerdeführerin 1 noch bei der Be- schwerdeführerin 2 vor.

E. 3.1.4 Sofern die Beschwerdeführerinnen nebenbei geltend machen, F. habe mit den geschilderten Machenschaften auch bezweckt, im Scheidungsverfahren Vermögen beim Beschwerdegegner 2 zu verstecken und damit die güter- rechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin 1 zu verringern (siehe Straf- anzeige, Rz. 101 oder act. 1, Rz. 34[c] und 97[i]), ist aufgrund des vorstehend Gesagten ebenfalls keine unmittelbare Verletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu erkennen. Der von den Beschwerdeführerinnen geschilderte Sachverhalt lässt allenfalls auf Vermögensstraftaten schliessen, die allesamt zum Nachteil der G. Inc. verübt worden wären. Den Beschwerdeführerinnen kommt diesbezüglich keine Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu.

E. 3.2 Was die von den Beschwerdeführerinnen dargestellten Urkundendelikte (siehe namentlich Strafanzeige, Rz. 4, 85 ff. und 158; act. 1, Rz. 37 und 43) angeht, so steht – wie oben ausgeführt (siehe E. 1.2.5) – eine unmittelbare Verletzung privater Interessen nur dann zur Diskussion, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wen die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehen- den, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern – wie im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht – als blosse Vorberei- tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Erfolgten jedoch die zur Anzeige gebrachten Betrugshandlungen – wenn überhaupt – einzig zum unmittelbaren Nachteil der G. Inc., so richteten sich auch die vor- bereitenden Urkundendelikte nur gegen diese Gesellschaft und nicht gegen die Beschwerdeführerinnen. Diese machen im Übrigen auch nirgends gel- tend, dass sie selbst durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Er- klärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen

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Dispositionen veranlasst worden seien. Wenn überhaupt seien die gefälsch- ten Urkunden im Geschäftsverkehr mit Service Providern, Banken etc. ver- wendet worden (siehe u.a. act. 21, Rz. 33). Den Beschwerdeführerinnen kommt damit auch bezüglich der geltend gemachten Urkundendelikte keine Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu.

E. 3.3 Handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um die durch die gel- tend gemachten Vermögensdelikte individuell Geschädigten, so kommen sie aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 1.2.4) auch hinsichtlich der an- geblich nachfolgenden Geldwäschereihandlungen (vgl. hierzu Strafanzeige, Rz. 117 ff.) nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage. Davon scheinen auch die Beschwerdeführerinnen auszugehen, wenn sie von Geldwäscherei an Vermögenswerten, die aus der Gesellschaft G. Inc. stammten, sprechen (s. z.B. act. 21, Rz. 125).

E. 4 Nach dem Gesagten fehlt es den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der von ihnen zur Anzeige gebrachten Straftaten an der Stellung von geschädig- ten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei der Durchsicht der Akten fällt auf, dass die Beschwerdeführerinnen wie auch die übrigen Par- teien diesem Punkt kaum Beachtung geschenkt haben. So beschränken sich beispielsweise die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Be- schwerdelegitimation in der Beschwerde auf ein Minimum (siehe act. 1, Rz. 17 f.). Nur der Beschwerdegegner 2 hat sich im Rahmen seiner Duplik vom 16. Mai 2023 erstmals ausführlich zu diesem Punkt geäussert (act. 30, Rz. 37 ff.). Um diesbezüglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wah- ren, wurden die Beschwerdeführerinnen eingeladen, eine inhaltlich auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkte Stellungnahme einzureichen (act. 33). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 18. August 2023 (act. 37). Deren Inhalt vermag am zuvor schon Ausgeführten nichts zu än- dern. So bezeichnen die Beschwerdeführerinnen darin sinngemäss neu den (illegitimen) «Entzug der Kontrolle» über die Gesellschaften G. Inc. und I. Inc. mit allen ihren Teilhandlungen als Vortat zur Geldwäscherei, welcher sich unmittelbar gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtet habe (siehe u.a. act. 37, Rz. 4, 10, 12, 17). An dem zur Anzeige gebrachten und nun anders formulierten bzw. zusammengefassten Sachverhalt ändert dies nichts. Die Beschwerdeführerinnen scheinen – obwohl sie selber entspre- chende Hinweise auf die einschlägige Literatur machen (act. 37, Rz. 28) – zu übersehen, dass zur Feststellung, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, im Einzelfall stets auf das mate- rielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss. Ein Tatbestand «Entzug der Kontrolle» über Gesellschaften kann diesem nicht entnommen werden.

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Keine unmittelbare Verletzung in den Rechten der Beschwerdeführerinnen liegt auch im geltend gemachten Umstand, die Schädigung des Vermögens der Gesellschaften habe auf Seiten der Beschwerdeführerinnen eine Ent- wertung ihrer Gesellschaftsanteile mit sich gebracht, welche diese ebenfalls in ihrem Vermögen geschädigt habe (siehe u.a. act. 37, Rz. 10, 42, 46 f.). Hierbei handelt es sich mit Blick auf die zur Anzeige gebrachten Vermögens- delikte – wenn überhaupt – um eine offensichtlich nur mittelbar erfolgte Schä- digung des Vermögens der Beschwerdeführerinnen, welche für deren Qua- lifikation als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ge- rade nicht genügt. Nebenbei bemerkt wäre diesbezüglich auch nicht nach- vollziehbar, inwiefern die Anteile an der I. Inc., welche zum Zeitpunkt ihrer Übertragung ein Nonvaleur gewesen sei (act. 37, Rz. 54), eine weitere Ent- wertung erfahren haben sollen. Ebenso wenig stellt der angegebene finan- zielle Aufwand, welcher den Beschwerdeführerinnen erwachsen sein soll, weil sie sich gegen den erwähnten Kontrollentzug und die Verwendung der Gesellschaften zur Geldwäscherei in der Schweiz und im Ausland gewehrt haben sollen (so in act. 37, Rz. 17), eine unmittelbare Schädigung der Be- schwerdeführerinnen in ihren Vermögensrechten dar. Die entsprechenden Kosten sind keine unmittelbare Folge der angeblichen Vermögensdelikte, sondern eine mittelbare Reaktion auf diese. Sofern die Beschwerdeführerin- nen schliesslich geltend machen, die fraglichen Vermögensdelikte hätten sich nicht gegen die Gesellschaften, sondern gegen die Beschwerdeführe- rinnen gerichtet (siehe act. 37, Rz. 20), steht dies in offensichtlichem Wider- spruch zu ihren vorherigen und oben dargelegten Ausführungen bzw. Sach- verhaltsschilderungen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Be- schwerdeführerinnen aus verschiedenen, in ihrer Stellungnahme vom

18. August 2023 angeführten Urteilen des Bundesgerichts. In E. 5.5 seines Urteils 6B_496/2012 vom 18. April 2013 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Aktionär als Adressat des Geschäftsberichts (vgl. Art. 699a OR), welcher die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt ist, wenn die ihm präsentierten Rech- nungsabschlüsse gefälscht sind. Die Beschwerdeführerinnen machen dies- bezüglich geltend, der erwähnte «Entzug der Kontrolle» über ihre Gesell- schaften beeinträchtige auch sie in ihren aktienrechtlichen Informations- und Kontrollrechten hinsichtlich dieser Gesellschaften (siehe u.a. act. 37, Rz. 10 und 43). Entscheidend ist jedoch, dass nicht die Beschwerdeführerinnen selbst (im Gegensatz zum Aktionär im erwähnten Urteil des Bundesgerichts) durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht wurden, was sie auch nicht behaupten (siehe dazu oben in E. 1.2.5). In E. 3.3 seines von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführten Urteils 1B_169/2021 vom 28. April 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass es bei

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der konkret zu beurteilenden Sachlage (hinsichtlich des Vorwurfs der unge- treuen Geschäftsbesorgung) überspitzt formalistisch erscheine, die Geschä- digtenstellung des Beschwerdeführers als Aktionär der mutmasslich geschä- digten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dem Urteil sind kaum Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche erkennen lassen, in welchem Verhalten eine ungetreue Geschäftsbesorgung liegen und zu wessen Nach- teil sie sich ausgewirkt haben soll. Mangels näherer Begründung erschliesst sich nicht, warum das Bundesgericht in diesem Urteil vom klaren Wortlaut des Gesetzes und seinen eigenen Leitentscheiden abgewichen ist. Lediglich drei Wochen vor dem Urteil 1B_169/2021 vom 28. April 2022 hat das Bun- desgericht das in BGE 148 IV 170 publizierte Urteil erlassen und in E. 3.3.2 seine konstante Praxis bestätigt (siehe hierzu auch den Kommentar von SCHAFFNER in forumpoenale 2023, S. 97 ff., 99 oder TRAJILOVIC (Hrsg.), Droit pénal et procédure pénale – Rétrospective 2022, 2023, S. 21 f.). Auch in zivilrechtlicher Hinsicht hatte das Bundesgericht in BGE 148 III 11 E. 3.2 festgehalten, dass bei Konkurs der Gesellschaft das Vermögen des Aktio- närs nur mittelbar geschädigt wird (Reflexschaden) und ausschliesslich die primär (unmittelbar) geschädigte Gesellschaft klagelegitimiert sei. Das Bun- desgericht hat sich im Urteil 1B_169/2021 vom 28. April 2022 in keiner Art und Weise mit seiner konstanten Rechtsprechung auseinandergesetzt und es hat auch nicht festgestellt, eine Abkehr von dieser Rechtsprechung zu beabsichtigen. Demnach vermag dieser isolierte Einzelfall nicht die kon- stante und publizierte Rechtsprechung sowie die gängige Lehre umzustos- sen, wonach in einem Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zum Nach- teil einer Gesellschaft den mittelbar geschädigten Aktionären keine Privat- klägerstellung zukommt. Kaum begreiflich, in diesem Zusammenhang aber auch nicht weiter von Relevanz erweisen sich schliesslich die unter Hinweis auf die Durchgriffs- bzw. Transparenztheorie erfolgten Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen, wonach die rechtsmissbräuchliche Berufung des Be- schwerdegegners 2 auf die rechtliche Unabhängigkeit der juristischen Per- son (G. Inc. bzw. H. Inc.) den Beschwerdeführerinnen die Stellung als Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zu versagen vermöge (siehe act. 37, Rz. 67 ff.).

E. 5 Handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um geschädigte Per- sonen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, können sie sich nicht als Privat- klägerinnen konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie sind damit keine Verfahrensparteien, welche zur Anfechtung der vorliegenden Nichtanhand- nahmeverfügung befugt sind (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Auf deren Beschwerde ist mangels der notwendigen Beschwerdele- gitimation nicht einzutreten.

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E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 4).

E. 6.2 Der Beschwerdegegner 2 schloss seine Rechtsbegehren jeweils mit der For- mel «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten» der Beschwerde- führerinnen (siehe act. 15 und 30). Weitere Ausführungen zur Begründung bzw. Substantiierung der Entschädigungsforderung können seinen Einga- ben jedoch nicht entnommen werden. Wird die Beschwerde der Privatklä- gerschaft gegen eine Offizialdelikte betreffende Einstellungs- oder Nichtan- handnahmeverfügung abgewiesen, so hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Staat den vormals Beschuldigten für dessen Aufwen- dungen in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für die Überwäl- zung der entsprechenden Kosten auf die unterliegende Privatklägerschaft besteht keine gesetzliche Grundlage (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; 141 IV 476 E. 1.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2022 vom 15. Au- gust 2022 E. 2.1–2.3). Die vorliegend auszurichtende angemessene Ent- schädigung ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR sowie Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub und Rechtsanwältin Ingrid Bertschy,

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. C., vertreten durch die Rechtsanwälte Andrew Garbarski und Massimo Chiasera,

3. D.

4. E. Beschwerdegegner

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2022.139, BB.2022.140

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Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 übermittelten die Vertreter von A. und B. der Bundesanwaltschaft deren Strafanzeige vom 7. Oktober 2022 «mit Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 2 StPO)». Darin beschuldigten sie C., D., E. sowie unbekannte Täterschaft der Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB) bezogen auf Vermögenswerte, die durch Betrug bzw. Veruntreuung und Urkundenfälschung erlangt worden seien (Verfah- rensakten SV.22.1286, Rubrik 1).

B. Am 14. November 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.2).

C. Dagegen liessen A. und B. am 25. November 2022 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. Novem- ber 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Strafunter- suchung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit spontaner Eingabe vom 8. Dezember 2022 liess C. um Einsicht in die Strafanzeige, deren Beilagen sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Zudem behielt er sich vor, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (act. 5).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). C. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023, die Beschwerde sei ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. und B. (act. 15).

Mit Replik vom 23. März 2023 ersuchen A. und B., den mit Beschwerde vom

25. November 2022 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben und die ange- fochtene Verfügung aufzuheben (act. 21).

Die Bundesanwaltschaft teilte diesbezüglich am 5. April 2023 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik zu verzichten (act. 26). In seiner Duplik vom 16. Mai 2023 liess C. beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten von A. und B. (act. 30).

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Nachdem A. und B. wiederholt um Ansetzung einer Frist zu weiterer Stel- lungnahme ersucht hatten (siehe act. 25, 29 und 32) wurden sie von der Beschwerdekammer am 24. Juli 2023 eingeladen, eine inhaltlich auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkte Stellungnahme einzureichen (act. 33). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 18. August 2023 (act. 37). Am 28. August 2023 reichten die Vertreter von C. unter Bezug- nahme auf einen Artikel in den Printmedien eine unaufgeforderte Eingabe ein (act. 38).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhand- nahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.21 vom 23. August 2023 E. 1.1.2 mit

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Hinweis). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

1.2.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3 und 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je m.w.H.). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbe- stand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Ge- schädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je m.w.H.; siehe zum Ganzen auch BGE 148 IV 170 E. 3.2 S. 175 und 147 IV 269 E. 3.1).

1.2.3 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Ver- mögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je m.w.H.).

1.2.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslo- sen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Ver- mögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Ein- ziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1 S. 215 f.; 145 IV 335 E. 3.1 S. 341; 129 IV 322 E. 2.2.4).

1.2.5 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das be- sondere Vertrauen, welches von den Teilnehmenden am Rechtsverkehr ei- ner Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; je m.w.H.). Die Urkundendelikte schüt- zen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann

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unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklä- rungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 S. 187 f. m.w.H.; siehe auch BGE 147 IV 269 E. 3.3 S. 272 f.).

2.

2.1 In ihrer Strafanzeige (siehe deren Rz. 1) werfen die Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten kurz zusammengefasst vor, Vermögenswerte im Umfang von mehr als CHF 450 Mio. gewaschen und hinsichtlich weiterer Vermögens- werte von ca. CHF 230 Mio. Geldwäscherei versucht zu haben. Vortaten zu diesen (teilweise versuchten) Geldwäschereihandlungen seien ein Betrug bzw. eine Veruntreuung des am 21. Juni 2021 verstorbenen F., seinerseits Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 bzw. Vater der Beschwerdeführerin 2, sowie in diesem Zusammenhang verübte Urkundendelikte (Strafanzeige, Rz. 4).

2.2 Vor Ende 2014 habe F. der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines Erbvor- bezugs die Inhaberaktien an der panamaischen Gesellschaft G. Inc. ge- schenkt. Die Beschwerdeführerin 2 sei seither Alleinaktionärin der G. Inc. (siehe u.a. Strafanzeige, Rz. 6, 30, 47 ff.). Ebenfalls im Jahre 2014 habe F. «sehr erhebliche Werte» (vgl. u.a. Strafanzeige, Rz. 7) aus dem ehelichen Gesamtgut direkt oder indirekt in das Eigengut der Beschwerdeführerin 1 übertragen. Eine Mehrheit dieser Vermögenswerte habe die Beschwerde- führerin 1 seither durch die H. Limited gehalten bzw. sei auf Gesellschafts- konten der H. Limited platziert gewesen (Strafanzeige, Rz. 76). Ende 2014 habe F. der Beschwerdeführerin 1 zudem das Alleineigentum an den Inha- beraktien an den panamaischen Gesellschaften I. Inc. und J. Corp. übertra- gen (Strafanzeige, Rz. 8). Deren Konten seien aufgrund einer beabsichtigten Liquidation dieser Gesellschaften zuvor bereits geschlossen bzw. auf null gesetzt worden. Es handelte sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin- nen um «leere und nicht weiter nützliche Gesellschaften» (siehe u.a. Straf- anzeige, Rz. 52) bzw. um einen Nonvaleur (act. 37, Rz. 54).

2.3 Nachdem Ende 2017/Anfang 2018 die Ehe zwischen F. und der Beschwer- deführerin 1 zerbrochen sei, habe sich F. daran gemacht, möglichst viele der

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Vermögenswerte, welche er zuvor seiner Ehegattin bzw. seiner Tochter übertragen hatte, wieder unter seine volle Kontrolle zu bringen und dann beim Beschwerdegegner 2, welchen er auf dem Papier zum wirtschaftlich Berechtigten gemacht habe, vor dem Zugriff durch die Familie zu verstecken. Zu diesem Zweck habe F., teilweise gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 2 (seinem Schwager) und dem Beschwerdegegner 4 (seinem Neffen), eine Reihe von Straftaten begangen (Strafanzeige, Rz. 9 ff., 75 ff.). Die Be- schwerdegegner 2 und 4 hätten nach dem Tod von F. zudem versucht, die betroffenen Vermögenswerte weiter zu verheimlichen bzw. zu ihren eigenen Gunsten zu verwenden (Strafanzeige, Rz. 13, 147).

2.4 Die Beschwerdeführerinnen machen wiederholt geltend, die angezeigten Straftaten seien zu ihrem Nachteil erfolgt (siehe u.a. Strafanzeige, Rz. 4, 155). Ob sie durch diese Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den sind bzw. ob ihnen die Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt, ist in den nachstehenden Erwägungen zu prüfen.

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, F. habe im März 2018 (erfolglos) versucht, die auf einem Bankkonto der H. Limited liegenden Vermögens- werte, an welchen die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt sei, zur Abdeckung von Verpflichtungen auf seiner eigenen Kontobeziehung bei der Bank K. zu verpfänden. Parallel dazu habe er (ebenfalls erfolglos) versucht, das Vermögen der H. Limited durch eine heimliche Änderung der wirtschaft- lichen Berechtigung unter seine Kontrolle zu bringen (siehe diesbezüglich, Strafanzeige, Rz. 76 ff.). Wie oben unter E. 1.2.3 erwähnt, gilt bei Straftaten gegen das Vermögen der Träger des fraglichen Vermögens als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die hier erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen betreffen ausschliesslich versuchte Handlungen zum Nachteil der involvierten Bank bzw. allenfalls der H. Limited, deren Bankbeziehung bzw. das darauf deponierte Vermögen betroffen ist. Eine da- ran wirtschaftlich berechtigte Person, welche nicht Inhaberin des Kontos ist, wäre im Falle einer Vollendung der erwähnten Straftaten lediglich mittelbar betroffen, was nicht für eine Qualifikation als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ausreicht. Folglich ist vorliegend die Beschwerde- führerin 1 nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, selbst wenn sie die wirtschaftlich Berechtigte sein sollte. Sind die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Straftaten von F. nicht vollendet wor- den und hat er keinen Zugriff auf die Vermögenswerte erlangt, kann er daran

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auch keine Vereitelungshandlung vorgenommen haben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei an aus einem Verbrechen herrührenden Ver- mögenswerten im Sinne von Art. 305bis StGB fehlt mithin das Tatobjekt.

3.1.2 Die Beschwerdeführerinnen benennen in ihrer Strafanzeige eine Reihe von betrügerischen Machenschaften (u.a. Einsatz von gefälschten Verträgen, Quittungen und inhaltlich unwahren Formularen und Aktienzertifikaten), durch welche F. die Kontrolle über die G. Inc. und deren Konten erlangt habe (Strafanzeige, Rz. 4 f., 80 ff.). Dabei seien angeblich widerrechtlich erlangte Vermögenswerte bzw. abhanden gekommene Vermögenswerte der G. Inc. betroffen, die als Deliktsgut zu qualifizieren seien (Strafanzeige, Rz. 98 und 165). Die Beschwerdeführerinnen sprechen z.B. auch von «entwendeten Geldern» von Gesellschaftskonten der G. Inc. (act. 1, Rz. 2), von bei G. Inc. veruntreutem Geld (act. 1, Rz. 6 und 106) oder von Mitteln, welche sich ur- sprünglich auf den Konten von G. Inc. befunden haben (act. 1, Rz. 104; act. 21, Rz. 34, 189 f.). Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusam- menhang Vermögensstraftaten (namentlich Betrug und Veruntreuung) gel- tend machen, lässt sich keine unmittelbare Schädigung in ihren Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erkennen. Wie oben unter E. 1.2.3 festge- halten, gilt namentlich die Beschwerdeführerin 2 als (Allein-)Aktionärin der G. Inc. bei Vermögensdelikten zum Nachteil der Gesellschaft nicht als un- mittelbar verletzte Person. Dasselbe gilt dort, wo die Beschwerdeführerinnen vereinzelt vorbringen, die Vermögenswerte seien vom Konto der G. Inc. ver- schoben und so der Beschwerdeführerin 2 entzogen (siehe u.a. act. 21, Rz.

61) oder ihnen seien durch diese Gesellschaften gehaltene Vermögenswerte entwendet worden (siehe u.a. act. 21, Rz. 203 oder 215). Darin läge allenfalls eine mittelbare Schädigung, welche jedoch ebenfalls nicht für eine Qualifika- tion als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ausreicht. Eine unmittelbare Schädigung des Vermögens der Beschwerdeführerinnen wird nirgends dargetan.

3.1.3 Die der Beschwerdeführerin 1 als Aktionärin zuzurechnende Gesellschaft I. Inc. betreffend bringen die Beschwerdeführerinnen vor, F. habe seinem Plan folgend fälschlicherweise den Beschwerdegegner 2 als Eigentümer die- ser Gesellschaft ausgegeben, die zuvor stillgelegte Gesellschaft ohne Wis- sen und Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 reaktiviert und schliesslich Gelder der G. Inc. an die I. Inc. fliessen und allenfalls von dort weiterver- schieben lassen (vgl. im Einzelnen Strafanzeige, Rz. 100 ff.; act. 1, Rz. 40 f.; act. 21, Rz. 205, 210). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführin- nen zu diesem Punkt wird nicht erkennbar, inwiefern die I. Inc. selbst, ge- schweige denn die bloss als Aktionärin an der I. Inc. wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführerin 1 durch eine Vermögensstraftat unmittelbar geschädigt

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worden wären. Ein Vermögensschaden der I. Inc. ist insbesondere auch da- rum nicht erkennbar, weil diese Gesellschaft den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zufolge zuvor schon stillgelegt war und keinerlei Vermögenswerte aufgewiesen hatte (siehe dazu oben E. 2.2 in fine). Die diesbezüglich dargestellten Handlungen könnten allenfalls darauf abgezielt haben, Vermögenswerte der G. Inc. in ungerechtfertigter Weise an die I. Inc. zu übertragen (siehe dazu auch act. 37, Rz. 13 und 57, wonach es Ziel ge- wesen sei, mit Hilfe von I. Inc. Gelder betrügerisch zu erlangen). Auch dies- bezüglich käme aber nur eine unmittelbare Schädigung der G. Inc. durch eine zu deren Nachteil verübte Vermögensstraftat in Frage (siehe u.a. act. 21, Rz. 95). Hinsichtlich der Stellung als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO kann auf das zuvor schon Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 3.1.2). Sie liegt weder bei der Beschwerdeführerin 1 noch bei der Be- schwerdeführerin 2 vor.

3.1.4 Sofern die Beschwerdeführerinnen nebenbei geltend machen, F. habe mit den geschilderten Machenschaften auch bezweckt, im Scheidungsverfahren Vermögen beim Beschwerdegegner 2 zu verstecken und damit die güter- rechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin 1 zu verringern (siehe Straf- anzeige, Rz. 101 oder act. 1, Rz. 34[c] und 97[i]), ist aufgrund des vorstehend Gesagten ebenfalls keine unmittelbare Verletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu erkennen. Der von den Beschwerdeführerinnen geschilderte Sachverhalt lässt allenfalls auf Vermögensstraftaten schliessen, die allesamt zum Nachteil der G. Inc. verübt worden wären. Den Beschwerdeführerinnen kommt diesbezüglich keine Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu.

3.2 Was die von den Beschwerdeführerinnen dargestellten Urkundendelikte (siehe namentlich Strafanzeige, Rz. 4, 85 ff. und 158; act. 1, Rz. 37 und 43) angeht, so steht – wie oben ausgeführt (siehe E. 1.2.5) – eine unmittelbare Verletzung privater Interessen nur dann zur Diskussion, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wen die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehen- den, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern – wie im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht – als blosse Vorberei- tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Erfolgten jedoch die zur Anzeige gebrachten Betrugshandlungen – wenn überhaupt – einzig zum unmittelbaren Nachteil der G. Inc., so richteten sich auch die vor- bereitenden Urkundendelikte nur gegen diese Gesellschaft und nicht gegen die Beschwerdeführerinnen. Diese machen im Übrigen auch nirgends gel- tend, dass sie selbst durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Er- klärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen

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Dispositionen veranlasst worden seien. Wenn überhaupt seien die gefälsch- ten Urkunden im Geschäftsverkehr mit Service Providern, Banken etc. ver- wendet worden (siehe u.a. act. 21, Rz. 33). Den Beschwerdeführerinnen kommt damit auch bezüglich der geltend gemachten Urkundendelikte keine Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu.

3.3 Handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um die durch die gel- tend gemachten Vermögensdelikte individuell Geschädigten, so kommen sie aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 1.2.4) auch hinsichtlich der an- geblich nachfolgenden Geldwäschereihandlungen (vgl. hierzu Strafanzeige, Rz. 117 ff.) nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage. Davon scheinen auch die Beschwerdeführerinnen auszugehen, wenn sie von Geldwäscherei an Vermögenswerten, die aus der Gesellschaft G. Inc. stammten, sprechen (s. z.B. act. 21, Rz. 125).

4. Nach dem Gesagten fehlt es den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der von ihnen zur Anzeige gebrachten Straftaten an der Stellung von geschädig- ten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei der Durchsicht der Akten fällt auf, dass die Beschwerdeführerinnen wie auch die übrigen Par- teien diesem Punkt kaum Beachtung geschenkt haben. So beschränken sich beispielsweise die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Be- schwerdelegitimation in der Beschwerde auf ein Minimum (siehe act. 1, Rz. 17 f.). Nur der Beschwerdegegner 2 hat sich im Rahmen seiner Duplik vom 16. Mai 2023 erstmals ausführlich zu diesem Punkt geäussert (act. 30, Rz. 37 ff.). Um diesbezüglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wah- ren, wurden die Beschwerdeführerinnen eingeladen, eine inhaltlich auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkte Stellungnahme einzureichen (act. 33). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 18. August 2023 (act. 37). Deren Inhalt vermag am zuvor schon Ausgeführten nichts zu än- dern. So bezeichnen die Beschwerdeführerinnen darin sinngemäss neu den (illegitimen) «Entzug der Kontrolle» über die Gesellschaften G. Inc. und I. Inc. mit allen ihren Teilhandlungen als Vortat zur Geldwäscherei, welcher sich unmittelbar gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtet habe (siehe u.a. act. 37, Rz. 4, 10, 12, 17). An dem zur Anzeige gebrachten und nun anders formulierten bzw. zusammengefassten Sachverhalt ändert dies nichts. Die Beschwerdeführerinnen scheinen – obwohl sie selber entspre- chende Hinweise auf die einschlägige Literatur machen (act. 37, Rz. 28) – zu übersehen, dass zur Feststellung, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, im Einzelfall stets auf das mate- rielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss. Ein Tatbestand «Entzug der Kontrolle» über Gesellschaften kann diesem nicht entnommen werden.

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Keine unmittelbare Verletzung in den Rechten der Beschwerdeführerinnen liegt auch im geltend gemachten Umstand, die Schädigung des Vermögens der Gesellschaften habe auf Seiten der Beschwerdeführerinnen eine Ent- wertung ihrer Gesellschaftsanteile mit sich gebracht, welche diese ebenfalls in ihrem Vermögen geschädigt habe (siehe u.a. act. 37, Rz. 10, 42, 46 f.). Hierbei handelt es sich mit Blick auf die zur Anzeige gebrachten Vermögens- delikte – wenn überhaupt – um eine offensichtlich nur mittelbar erfolgte Schä- digung des Vermögens der Beschwerdeführerinnen, welche für deren Qua- lifikation als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ge- rade nicht genügt. Nebenbei bemerkt wäre diesbezüglich auch nicht nach- vollziehbar, inwiefern die Anteile an der I. Inc., welche zum Zeitpunkt ihrer Übertragung ein Nonvaleur gewesen sei (act. 37, Rz. 54), eine weitere Ent- wertung erfahren haben sollen. Ebenso wenig stellt der angegebene finan- zielle Aufwand, welcher den Beschwerdeführerinnen erwachsen sein soll, weil sie sich gegen den erwähnten Kontrollentzug und die Verwendung der Gesellschaften zur Geldwäscherei in der Schweiz und im Ausland gewehrt haben sollen (so in act. 37, Rz. 17), eine unmittelbare Schädigung der Be- schwerdeführerinnen in ihren Vermögensrechten dar. Die entsprechenden Kosten sind keine unmittelbare Folge der angeblichen Vermögensdelikte, sondern eine mittelbare Reaktion auf diese. Sofern die Beschwerdeführerin- nen schliesslich geltend machen, die fraglichen Vermögensdelikte hätten sich nicht gegen die Gesellschaften, sondern gegen die Beschwerdeführe- rinnen gerichtet (siehe act. 37, Rz. 20), steht dies in offensichtlichem Wider- spruch zu ihren vorherigen und oben dargelegten Ausführungen bzw. Sach- verhaltsschilderungen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Be- schwerdeführerinnen aus verschiedenen, in ihrer Stellungnahme vom

18. August 2023 angeführten Urteilen des Bundesgerichts. In E. 5.5 seines Urteils 6B_496/2012 vom 18. April 2013 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Aktionär als Adressat des Geschäftsberichts (vgl. Art. 699a OR), welcher die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt ist, wenn die ihm präsentierten Rech- nungsabschlüsse gefälscht sind. Die Beschwerdeführerinnen machen dies- bezüglich geltend, der erwähnte «Entzug der Kontrolle» über ihre Gesell- schaften beeinträchtige auch sie in ihren aktienrechtlichen Informations- und Kontrollrechten hinsichtlich dieser Gesellschaften (siehe u.a. act. 37, Rz. 10 und 43). Entscheidend ist jedoch, dass nicht die Beschwerdeführerinnen selbst (im Gegensatz zum Aktionär im erwähnten Urteil des Bundesgerichts) durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht wurden, was sie auch nicht behaupten (siehe dazu oben in E. 1.2.5). In E. 3.3 seines von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführten Urteils 1B_169/2021 vom 28. April 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass es bei

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der konkret zu beurteilenden Sachlage (hinsichtlich des Vorwurfs der unge- treuen Geschäftsbesorgung) überspitzt formalistisch erscheine, die Geschä- digtenstellung des Beschwerdeführers als Aktionär der mutmasslich geschä- digten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dem Urteil sind kaum Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche erkennen lassen, in welchem Verhalten eine ungetreue Geschäftsbesorgung liegen und zu wessen Nach- teil sie sich ausgewirkt haben soll. Mangels näherer Begründung erschliesst sich nicht, warum das Bundesgericht in diesem Urteil vom klaren Wortlaut des Gesetzes und seinen eigenen Leitentscheiden abgewichen ist. Lediglich drei Wochen vor dem Urteil 1B_169/2021 vom 28. April 2022 hat das Bun- desgericht das in BGE 148 IV 170 publizierte Urteil erlassen und in E. 3.3.2 seine konstante Praxis bestätigt (siehe hierzu auch den Kommentar von SCHAFFNER in forumpoenale 2023, S. 97 ff., 99 oder TRAJILOVIC (Hrsg.), Droit pénal et procédure pénale – Rétrospective 2022, 2023, S. 21 f.). Auch in zivilrechtlicher Hinsicht hatte das Bundesgericht in BGE 148 III 11 E. 3.2 festgehalten, dass bei Konkurs der Gesellschaft das Vermögen des Aktio- närs nur mittelbar geschädigt wird (Reflexschaden) und ausschliesslich die primär (unmittelbar) geschädigte Gesellschaft klagelegitimiert sei. Das Bun- desgericht hat sich im Urteil 1B_169/2021 vom 28. April 2022 in keiner Art und Weise mit seiner konstanten Rechtsprechung auseinandergesetzt und es hat auch nicht festgestellt, eine Abkehr von dieser Rechtsprechung zu beabsichtigen. Demnach vermag dieser isolierte Einzelfall nicht die kon- stante und publizierte Rechtsprechung sowie die gängige Lehre umzustos- sen, wonach in einem Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zum Nach- teil einer Gesellschaft den mittelbar geschädigten Aktionären keine Privat- klägerstellung zukommt. Kaum begreiflich, in diesem Zusammenhang aber auch nicht weiter von Relevanz erweisen sich schliesslich die unter Hinweis auf die Durchgriffs- bzw. Transparenztheorie erfolgten Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen, wonach die rechtsmissbräuchliche Berufung des Be- schwerdegegners 2 auf die rechtliche Unabhängigkeit der juristischen Per- son (G. Inc. bzw. H. Inc.) den Beschwerdeführerinnen die Stellung als Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zu versagen vermöge (siehe act. 37, Rz. 67 ff.).

5. Handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um geschädigte Per- sonen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, können sie sich nicht als Privat- klägerinnen konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie sind damit keine Verfahrensparteien, welche zur Anfechtung der vorliegenden Nichtanhand- nahmeverfügung befugt sind (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Auf deren Beschwerde ist mangels der notwendigen Beschwerdele- gitimation nicht einzutreten.

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6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 4).

6.2 Der Beschwerdegegner 2 schloss seine Rechtsbegehren jeweils mit der For- mel «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten» der Beschwerde- führerinnen (siehe act. 15 und 30). Weitere Ausführungen zur Begründung bzw. Substantiierung der Entschädigungsforderung können seinen Einga- ben jedoch nicht entnommen werden. Wird die Beschwerde der Privatklä- gerschaft gegen eine Offizialdelikte betreffende Einstellungs- oder Nichtan- handnahmeverfügung abgewiesen, so hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Staat den vormals Beschuldigten für dessen Aufwen- dungen in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für die Überwäl- zung der entsprechenden Kosten auf die unterliegende Privatklägerschaft besteht keine gesetzliche Grundlage (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; 141 IV 476 E. 1.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2022 vom 15. Au- gust 2022 E. 2.1–2.3). Die vorliegend auszurichtende angemessene Ent- schädigung ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR sowie Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 31. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Gerrit Straub und Rechtsanwältin Ingrid Bertschy - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwälte Andrew Garbarski und Massimo Chiasera - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.