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BB.2023.42

Bundesstrafgericht · 2023-06-28 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (sowie zwei Ergänzungen vom 14. April und 9. Mai 2022) erstattete Rechtsanwalt K. (nachfolgend «RA K.») bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Bundesverwaltungs- richterinnen und Bundesverwaltungsrichter, unbekannte Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber und unbekannte Kanzleimitarbeitende der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend «BVGer») wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und möglicher weiterer Delikte. Auslöser dieser An- zeige waren gemäss Ausführungen von RA K. Auffälligkeiten und Manipula- tionen in der Spruchkörperbildung in den genannten Abteilungen des BVGer im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Dezember 2021 (BB.2022.73, Verfah- rensakten, Urk. 05-001-0001 ff.).

B. Am 2. Juni 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafsache (BB.2022.73, act. 11). Die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts trat auf die dagegen von RA K. in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2022 mit Beschluss BB.2022.73 vom 15. Septem- ber 2022 nicht ein (BB.2022.73, act. 1.1).

C. RA K. erstattete am 4. November 2022 persönlich sowie auch namens und im Auftrag von 77 Mandanten erneut bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige gegen unbekannte Bundesverwaltungsrichter und Bundesverwal- tungsrichterinnen, unbekannte Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberin- nen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitarbeiterinnen der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Begünsti- gung (Art. 305 StGB). Hintergrund dieser Strafanzeige waren bereits die mit Eingabe vom 2. Februar 2022 zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Auf- fälligkeiten und Manipulationen in der Spruchkörperbildung in den genannten Abteilungen des BVGer im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Dezem- ber 2021. Darüber hinaus sollen gewisse, in der Anzeige namentlich er- wähnte Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichts- schreiberinnen des Bundesverwaltungsgerichts den Tatbestand der Begüns- tigung begangen haben, indem sie zwar für die ursprüngliche Manipulation bei der Spruchkörperbildung allenfalls keine direkte Verantwortung trügen, aber durch abweisende Entscheide in Ausstandsverfahren den vorhandenen Amtsmissbrauch aktiv geschützt hätten. Den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs erfüllt sieht RA K. schliesslich auch im Umstand, dass ihm mit

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Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-709/2022 und D-435/2022 vom

29. Juni und 13. September 2022 die Verfahrenskosten persönlich sowie eine Ordnungsbusse auferlegt worden seien. Dies, weil er im Interesse sei- ner Mandaten auf der korrekten Besetzung der Spruchkörper bestehe und die dokumentierten Manipulationen bei den Spruchkörperbildungen in den von ihm vertretenen Fällen nicht hinnehmen wolle (Verfahrensakten BA, pag. 05-001-0001 ff.).

D. Am 27. Februar 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft wiederum die Nicht- anhandnahme der Anzeige vom 4. November 2022 (act. 1.1).

Die Bundesanwaltschaft führte aus, die im Zusammenhang mit dem in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf der Manipulation der Spruchkörperbildung angerufenen Tatbestände des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 317 StGB seien nicht erfüllt. Zur Begrün- dung verwies sie auf die am 2. Juni 2022 ergangene Nichtanhandnahmever- fügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-435/2022 vom 13. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht habe im genann- ten Urteil den Vorwurf der unstatthaften Manipulationen bei der Spruchkör- perbildung verneint und unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundes- gerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 festgehalten, die Zuteilung der Ver- fahren an die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts ba- siere auf einer automatischen und einer manuellen Komponente. Das EDV- basierte Zuteilungssystem sei nicht darauf ausgelegt, Richter und Richterin- nen gleichmässig und unter Berücksichtigung der Parteizugehörigkeit zur In- struktion zuzuteilen oder den Spruchkörper parteipolitisch ausgewogen zu generieren. Auch die manuelle Zuteilung beruhe gemäss dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf reglementarisch vorbestimmten sachli- chen Kriterien. Dass die von RA K. eingereichten Rechtsmittel im betreffen- den Zeitraum vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion zugewie- sen worden seien, die der SVP angehörten, sei systembedingt und könne systembedingt wieder ändern. Die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt seien daher eindeutig nicht gegeben. Hinzu komme, dass bezüglich der in den Strafanzeigen vom 2. Februar 2022 bzw. vom 14. April und 9. Mai 2022 sowie der neuen Strafanzeige vom 4. Novem- ber 2022 erhobenen Vorwürfe der Manipulation der Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht betreffend den von RA K. geführten Beschwerde- verfahren Täter- und Tatidentität gegeben sei. Aufgrund der Sperrwirkung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 liege zudem ein Verfah- renshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor, weshalb auch aus diesem Grund betreffend den Vorwurf der Manipulation der Spruchkörperbil- dung die Nichtanhandnahme zu verfügen sei. Auch der Tatbestand der

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Begünstigung sei nicht erfüllt. Treffe nämlich der Vorwurf der Manipulation der Spruchkörperbildung nicht zu, könne den Richtern und Richterinnen, welche ablehnende Ausstandsentscheide erlassen hätten, nicht zur Last ge- legt werden, sie würden aktiv den vorhandenen Amtsmissbrauch schützen. Schliesslich könne Amtsmissbrauch auch nicht darin erblickt werden, dass RA K. in den Verfahren D-709/2022 und D-435/2022 die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse auferlegt worden seien (act. 1.1).

E. Dagegen erhob RA K. in eigenem Namen und im Namen von 16 Mandanten mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1. S. 2):

«1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Feb- ruar 2023 sei aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, gestützt auf die Strafanzeige vom

4. November 2022 die Strafuntersuchung gegen unbekannte Bundesverwal- tungsrichter und Bundesverwaltungsrichterinnen, unbekannte Gerichts- schreiber und Gerichtsschreiberinnen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwal- tungsgerichts St. Gallen anhand zu nehmen.

3. Der [recte: Die] Bundesanwaltschaft sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen bei den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwST) zulasten der Bundes- anwaltschaft.»

RA K. beantragt zudem für den Fall, dass die Beschwerdekammer die Be- hauptung der Bundesanwaltschaft glaube, wonach die SVP-Instruktionsrich- terquote von 53 Prozent in den Jahren 2021 und 2022 systembedingt sei und sich systembedingt fluktuierend wieder ändern könne, den Beizug eines Ma- thematikers aus dem Fachbereich Wahrscheinlichkeitsrechnung/Statistik als Sachverständigen. Für den Fall, dass die Beschwerdekammer keinen sol- chen Sachverständigen beauftragen wolle, sei RA K. eine angemessene Frist anzusetzen, damit er bei einem solchen Sachverständigen einen Be- richt einholen könne (act. 1 S. 8).

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F. Mit Schreiben vom 3. April 2023 teilte RA K. mit, dass sechs seiner Manda- ten die Beschwerde zurückziehen (act. 5; betreffend Verfahrensnummern BB.2023.45-47, BB.2023.49 und BB.2023.55-56). Mit Bezug auf die verblei- benden zehn Mandanten, nämlich A., B., C., D., E., F., G., H. I. und J. (nach- folgend «Beschwerdeführer 1-10») reichte RA K. zudem zehn abweisende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ein, welche alle nach der Nichtan- handnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 (vgl. supra lit. B) ergangen seien.

G. Mit Beschluss BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 vom 5. April 2023 schrieb die Beschwerdekam- mer das Beschwerdeverfahren bezüglich der genannten Verfahrensnum- mern zufolge Rückzugs der Beschwerden ab (vgl. supra lit. F).

H. Betreffend die Verfahrensnummern BB.2023.42-44, BB.2023.48, BB.2023.50-54 und BB.2023.57-58 leitete die Beschwerdekammer den Schriftenwechsel ein und forderte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2023 auf, bis zum 2. Mai 2023 eine Beschwerdeantwort einzu- reichen (act. 11). Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Ap- ril 2023 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten und an den Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festzuhalten (act. 12), was RA K. am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

I. Mit zwei weiteren Eingaben vom 4. und 15. Mai 2023 nahm RA K. zum Beschwerdeverfahren (unaufgefordert) Stellung, beantragte erneut den Bei- zug eines Sachverständigen aus dem Bereich Wahrscheinlichkeitsrech- nung/-statistik und reichte ein Gutachten von L. zur Spruchkörperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2023, welches von die- sem in Auftrag gegeben worden sei, ein (act. 14, 15 und 15.1). Die Eingaben von RA K. wurden der Bundesanwaltschaft am 24. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom

11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4).

E. 1.3.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen, nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der

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Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. Novem- ber 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).

Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt demgegen- über in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das beson- dere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittel- bar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1).

Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schliesslich schützt keine individuellen Rechtsgüter, sondern lediglich das Funktionieren der Strafrechtspflege, das heisst ein kollektives Rechtsgut (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462; 104 IV 238 E. 1e; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom

23. November 2020 E. 1.3.3; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezem- ber 2018 E. 3; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.5.2).

E. 1.4.1 Mit Bezug auf den Tatbestand der Begünstigung kann gestützt auf das eben Ausgeführte festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern von vornhe- rein keine Geschädigtenstellung zukommt, weshalb deren Legitimation zur Beschwerdeführung zu verneinen ist.

E. 1.4.2 Soweit RA K. – wie schon in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2022 (vgl. supra lit. B) – vorbringt, die Spruchkörpermanipulation habe zum sichtbaren Ergebnis der fast sicheren Ablehnung seiner Beschwerden geführt (act. 1, S. 15, Rz. 24), sind dadurch primär und unmittelbar seine Mandanten als Parteien in den jeweiligen Verfahren betroffen. Daher ist die Beschwerde- legitimation RA K.s betreffend die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung, soweit diese im Zusammenhang mit den mut- masslichen Spruchkörpermanipulationen angerufen werden, zu verneinen. Dies hat die Beschwerdekammer bereits mit Beschluss BB.2022.73 vom

15. September 2022 festgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen E. 1.3.1 und 1.3.2 verwiesen werden. Hingegen ist RA K. durch die Verfahrenskostenauferlegung in den Verfahren D-709/2022 und D-435/2022 sowie der Ausfällung einer Ordnungsbusse im

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Verfahren D-709/2022 unmittelbar in seinen Rechten betroffen, sodass ihm diesbezüglich hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden kann.

E. 1.4.3 Den Beschwerdeführern 1-10 kann sodann die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Tatbestände des Amts- missbrauchs und der Urkundenfälschung, soweit diese in Zusammenhang mit der mutmasslichen Spruchkörpermanipulation angerufen werden, bejaht werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer 1-10 durch die Auferlegung der Kosten der Verfahren D-435/2022 und D-709/2022 und der Ordnungsbusse an RA K. persönlich in ihren Rechten unmittelbar verletzt sind. Die Beschwerdelegitimation ist ihnen daher diesbezüglich abzuspre- chen.

E. 1.5 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form) zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist im dargelegten Umfang (vgl. supra E. 1.4.1-1.4.3) auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme ge- mäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwin- gender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen ei- nes in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310 StPO).

E. 2.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Er- mittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nicht- anhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersu- chungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es

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sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat (LANDSHUT/BOSSHARD, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erle- digen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvo- raussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 137 IV 285 E. 2.3).

E. 3.1 Mit Bezug auf den Vorwurf der Spruchkörpermanipulation im Zeitraum vom

1. Januar 2019 bis Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unter an- derem fest, dass RA K. den gleichen Vorwurf mit Eingaben vom 2. Februar bzw. vom 14. April und 9. Mai 2022 zur Anzeige gebracht habe, welcher Ge- genstand der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 gewesen sei. Diese Nichtanhandnahmeverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Da RA K. keine neuen Beweismittel ins Recht gelegt und keine neuen Tatsachen vor- gebracht habe, liege mit Bezug auf die beanzeigte Spruchkörpermanipula- tion ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor (act. 1.1 S. 7 ff.).

E. 3.2 Demgegenüber macht RA K. geltend, der Grundsatz «ne bis in idem» greife nicht, da keine Täteridentität bestehe. Der Täterkreis sei immer noch unbe- kannt und es seien auch keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, welche zur Eruierung allfälliger Täter beigetragen hätten. Es liege ferner auch keine Tatidentität vor, da ein völlig neuer Kreis an Geschädigten auftrete. Ausserdem dürfe gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO nur, wer rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden. Im Falle einer Nichtanhandnahme liege jedoch ein blosses Prozessurteil vor, das Art. 11 Abs. 1 StPO nicht entgegenstehe (act. 1 S. 11 f.). Nach Ansicht von RA K. hätte die Beschwerdegegnerin so- dann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 gar nicht erlassen dürfen. Die Beschwerdekammer sei nämlich auf die dagegen von RA K. er- hobene Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten. Damit werde klar, dass RA K. auch für die Einreichung der Strafanzeige vom 2. Feb- ruar 2022 die Legitimation gefehlt habe. Die Nichtanhandnahmeverfügung

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vom 2. Juni 2022 sei von Anfang an fehlerhaft, wenn nicht sogar nichtig ge- wesen, sodass diese auch nicht habe rechtskräftig werden können und der Grundsatz von Art. 11 StPO auch aus diesem Grund keine Anwendung finde.

E. 3.3.1 Kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr angefochten werden, kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Dies bedeutet, dass die Nichtan- handnahmeverfügung für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 323 StPO). Eine rechtskräftige Nichtanhandnahme verunmöglicht die Einleitung einer erneuten Strafunter- suchung in gleicher Sache, wobei die Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens vorbehalten bleibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren iden- tische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederauf- nahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfah- rens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Wurde das ursprüngliche Verfahren wegen Fehlens gewisser Prozessvoraussetzungen – wie etwa einem rechtzeitigen Strafan- trag – oder eindeutig nicht erfüllten Straftatbestandes gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, besteht praktisch kein Raum für neue Beweismittel oder Tatsachen, welche die strafrechtliche Verantwort- lichkeit eines Beschuldigten indizieren würden, geht es normlogisch doch vor allem darum, aussichtslose Anzeigen und Ermittlungen unkompliziert zu er- ledigen, da hieraus sich keine Verdachtslage abzeichnet oder das Verfahren aus prozessualer Sicht gar nicht geführt werden darf (OMLIN, a.a.O., N. 33 zu Art. 310 StPO).

E. 3.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Argumentation von RA K. jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer Strafverfolgungs-

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behörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Es spielt keine Rolle, ob der Anzeigeerstatter als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 301 StPO). Vom allgemeinen Anzeige- recht zu unterscheiden ist das Recht, ein Rechtsmittel gegen einen hoheitli- chen Akt (i.c. Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022) zu erheben. Letzteres steht grundsätzlich nur den Parteien des Strafverfahrens zu und nur sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. supra E. 1.2). Von der mangelnden Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Anfechtung der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 Rückschlüsse auf die fehlende Legitimation zur Anzeigeerstattung zu ziehen, geht daher schon im Ansatz fehl. Der Ansicht RA K.s, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 sei wegen der angeblich fehlenden Legitimation zur Anzeigeerstattung von Anfang an fehlerhaft bzw. nichtig, ist nicht zu folgen.

E. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sodann in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung vom 27. Februar 2023 zu Recht festgestellt, dass der Vorwurf der Spruchkörpermanipulation in der Zeit von Januar 2019 bis Dezem- ber 2021 bereits Gegenstand der Anzeige von RA K. vom 2. Februar 2022 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Juni 2022 war. Die Anzeige vom 4. November 2022, welche der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde liegt, ist mit Bezug auf den Vorwurf der Spruchkörpermanipulation inhaltlich und über weite Strecken sogar wortwörtlich identisch mit der Anzeige vom 2. Februar 2022. Damit ist ohne Weiteres von Tatidentität auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass in der Anzeige vom 4. November 2022 nunmehr die vermeintlich Geschädigten (i.c. die Mandanten von RA K.) namentlich aufgeführt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

2. Juni 2022 festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem in der Anzeige vom 2. Februar 2022 geschilderten Vorwurf der Spruchkörpermanipulation keine strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden seien. Diese Verfügung ist in formelle Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2022.73 vom 12. Okto- ber 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war. Da- mit ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 für spätere Ver- fahren gleicher Art verbindlich. Neue Beweismittel oder neue Tatsachen, die für eine strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf die bereits rechtskräftig beurteilen Vorwürfe der Spruchkörpermanipulation sprechen würden, sind mit der Anzeigeerstattung vom 4. November 2022 keine vorgebracht wor- den. Die von RA K. mit der erneuten Anzeige eingereichten abschlägigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermögen höchstens die jeweiligen

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Spruchkörperbesetzungen zu belegen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Spruchkörper in unzulässiger Weise manipuliert worden wären, lie- fern die eingereichten Urteile hingegen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Sperrwirkung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vorliege, weshalb aus diesem Grund betref- fend den Vorwurf der Spruchkörpermanipulation die Nichtanhandnahme zu verfügen sei.

E. 3.5 Lediglich ergänzend kann festgehalten werden, dass auch gestützt auf das von RA K. im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom

21. Mai 2023 eingereichte Gutachten von L. vom 24. März 2023 zur Spruch- körperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht (abrufbar auf der Home- page des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bvger.ch/bvger/de/ home/medien/medienmitteilungen-2023 /spruckoerperbildung.html) nichts dafür spricht, dass die Spruchkörperbildung unrechtmässig manipuliert wor- den wäre.

E. 3.6 Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.1 Soweit RA K. Amtsmissbrauch darin sieht, dass ihm mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-709/2022 und D-435/2022 vom 29. Juni und

13. September 2022 strafweise persönlich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 3'000.-- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- auf- erlegt worden sind, weil er im Interesse seiner Mandanten auf der korrekten Besetzung der Spruchkörper bestehe und die dokumentierten Manipulatio- nen bei den Spruchkörperbildungen in den von ihm vertretenen Fällen nicht hinnehmen wolle, ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2.1 Nach Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB miss- braucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amts- pflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder

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aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 7). Subjektiv muss beim Täter das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen und er muss wis- sen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumin- dest in Kauf nehmen. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 StGB N 22 f.).

E. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass ein ungünstiger richterlicher Entscheid in al- ler Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt. So ist denn auch vorliegend nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden Bundesverwaltungs- richter in ihren Urteilen D-709/2022 und D-435/2022 vom 29. Juni und

13. September 2022 durch die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Ordnungsbusse an RA K. staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hät- ten. Im Gegenteil: Die Richter stützten sich bei ihrem Entscheid auf die ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 66 Abs. 3 BGG) und begründen, weshalb aus ihrer Sicht in den genannten Verfahren RA K. die Verfahrenskosten bzw. eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sind. Die Be- schwerdegegnerin hat daher zu Recht diesbezüglich keine Strafuntersu- chung eröffnet.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie – soweit darauf eingetreten wird – abzuweisen ist. Vor diesem Hinter- grund ist der prozessuale Antrag auf Beizug eines Sachverständigen aus dem Bereich Wahrscheinlichkeitsrechnung/-statistik ohne Weiteres abzu- weisen.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 5'500.-- festzusetzen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der prozessuale Antrag auf Beizug eines Sachverständigen aus dem Bereich Wahrscheinlichkeitsrechnung/-statistik wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D.,

5. E.,

6. F.,

7. G.,

8. H.,

9. I.,

10. J.,

11. K.,

Beschwerdeführer 1-10 vertreten durch Rechts- anwalt K.,

Beschwerdeführer 1-11

gegen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2023.42, BB.2023.43, BB.2023.44, BB.2023.48, BB.2023.50, BB.2023.51, BB.2023.52, BB.2023.53, BB.2023.54, BB.2023.57, BB.2023.58

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BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (sowie zwei Ergänzungen vom 14. April und 9. Mai 2022) erstattete Rechtsanwalt K. (nachfolgend «RA K.») bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Bundesverwaltungs- richterinnen und Bundesverwaltungsrichter, unbekannte Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber und unbekannte Kanzleimitarbeitende der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend «BVGer») wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und möglicher weiterer Delikte. Auslöser dieser An- zeige waren gemäss Ausführungen von RA K. Auffälligkeiten und Manipula- tionen in der Spruchkörperbildung in den genannten Abteilungen des BVGer im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Dezember 2021 (BB.2022.73, Verfah- rensakten, Urk. 05-001-0001 ff.).

B. Am 2. Juni 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafsache (BB.2022.73, act. 11). Die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts trat auf die dagegen von RA K. in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2022 mit Beschluss BB.2022.73 vom 15. Septem- ber 2022 nicht ein (BB.2022.73, act. 1.1).

C. RA K. erstattete am 4. November 2022 persönlich sowie auch namens und im Auftrag von 77 Mandanten erneut bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige gegen unbekannte Bundesverwaltungsrichter und Bundesverwal- tungsrichterinnen, unbekannte Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberin- nen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitarbeiterinnen der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Begünsti- gung (Art. 305 StGB). Hintergrund dieser Strafanzeige waren bereits die mit Eingabe vom 2. Februar 2022 zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Auf- fälligkeiten und Manipulationen in der Spruchkörperbildung in den genannten Abteilungen des BVGer im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Dezem- ber 2021. Darüber hinaus sollen gewisse, in der Anzeige namentlich er- wähnte Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichts- schreiberinnen des Bundesverwaltungsgerichts den Tatbestand der Begüns- tigung begangen haben, indem sie zwar für die ursprüngliche Manipulation bei der Spruchkörperbildung allenfalls keine direkte Verantwortung trügen, aber durch abweisende Entscheide in Ausstandsverfahren den vorhandenen Amtsmissbrauch aktiv geschützt hätten. Den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs erfüllt sieht RA K. schliesslich auch im Umstand, dass ihm mit

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Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-709/2022 und D-435/2022 vom

29. Juni und 13. September 2022 die Verfahrenskosten persönlich sowie eine Ordnungsbusse auferlegt worden seien. Dies, weil er im Interesse sei- ner Mandaten auf der korrekten Besetzung der Spruchkörper bestehe und die dokumentierten Manipulationen bei den Spruchkörperbildungen in den von ihm vertretenen Fällen nicht hinnehmen wolle (Verfahrensakten BA, pag. 05-001-0001 ff.).

D. Am 27. Februar 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft wiederum die Nicht- anhandnahme der Anzeige vom 4. November 2022 (act. 1.1).

Die Bundesanwaltschaft führte aus, die im Zusammenhang mit dem in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf der Manipulation der Spruchkörperbildung angerufenen Tatbestände des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 317 StGB seien nicht erfüllt. Zur Begrün- dung verwies sie auf die am 2. Juni 2022 ergangene Nichtanhandnahmever- fügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-435/2022 vom 13. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht habe im genann- ten Urteil den Vorwurf der unstatthaften Manipulationen bei der Spruchkör- perbildung verneint und unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundes- gerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 festgehalten, die Zuteilung der Ver- fahren an die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts ba- siere auf einer automatischen und einer manuellen Komponente. Das EDV- basierte Zuteilungssystem sei nicht darauf ausgelegt, Richter und Richterin- nen gleichmässig und unter Berücksichtigung der Parteizugehörigkeit zur In- struktion zuzuteilen oder den Spruchkörper parteipolitisch ausgewogen zu generieren. Auch die manuelle Zuteilung beruhe gemäss dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf reglementarisch vorbestimmten sachli- chen Kriterien. Dass die von RA K. eingereichten Rechtsmittel im betreffen- den Zeitraum vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion zugewie- sen worden seien, die der SVP angehörten, sei systembedingt und könne systembedingt wieder ändern. Die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt seien daher eindeutig nicht gegeben. Hinzu komme, dass bezüglich der in den Strafanzeigen vom 2. Februar 2022 bzw. vom 14. April und 9. Mai 2022 sowie der neuen Strafanzeige vom 4. Novem- ber 2022 erhobenen Vorwürfe der Manipulation der Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht betreffend den von RA K. geführten Beschwerde- verfahren Täter- und Tatidentität gegeben sei. Aufgrund der Sperrwirkung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 liege zudem ein Verfah- renshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor, weshalb auch aus diesem Grund betreffend den Vorwurf der Manipulation der Spruchkörperbil- dung die Nichtanhandnahme zu verfügen sei. Auch der Tatbestand der

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Begünstigung sei nicht erfüllt. Treffe nämlich der Vorwurf der Manipulation der Spruchkörperbildung nicht zu, könne den Richtern und Richterinnen, welche ablehnende Ausstandsentscheide erlassen hätten, nicht zur Last ge- legt werden, sie würden aktiv den vorhandenen Amtsmissbrauch schützen. Schliesslich könne Amtsmissbrauch auch nicht darin erblickt werden, dass RA K. in den Verfahren D-709/2022 und D-435/2022 die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse auferlegt worden seien (act. 1.1).

E. Dagegen erhob RA K. in eigenem Namen und im Namen von 16 Mandanten mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1. S. 2):

«1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Feb- ruar 2023 sei aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, gestützt auf die Strafanzeige vom

4. November 2022 die Strafuntersuchung gegen unbekannte Bundesverwal- tungsrichter und Bundesverwaltungsrichterinnen, unbekannte Gerichts- schreiber und Gerichtsschreiberinnen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwal- tungsgerichts St. Gallen anhand zu nehmen.

3. Der [recte: Die] Bundesanwaltschaft sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen bei den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwST) zulasten der Bundes- anwaltschaft.»

RA K. beantragt zudem für den Fall, dass die Beschwerdekammer die Be- hauptung der Bundesanwaltschaft glaube, wonach die SVP-Instruktionsrich- terquote von 53 Prozent in den Jahren 2021 und 2022 systembedingt sei und sich systembedingt fluktuierend wieder ändern könne, den Beizug eines Ma- thematikers aus dem Fachbereich Wahrscheinlichkeitsrechnung/Statistik als Sachverständigen. Für den Fall, dass die Beschwerdekammer keinen sol- chen Sachverständigen beauftragen wolle, sei RA K. eine angemessene Frist anzusetzen, damit er bei einem solchen Sachverständigen einen Be- richt einholen könne (act. 1 S. 8).

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F. Mit Schreiben vom 3. April 2023 teilte RA K. mit, dass sechs seiner Manda- ten die Beschwerde zurückziehen (act. 5; betreffend Verfahrensnummern BB.2023.45-47, BB.2023.49 und BB.2023.55-56). Mit Bezug auf die verblei- benden zehn Mandanten, nämlich A., B., C., D., E., F., G., H. I. und J. (nach- folgend «Beschwerdeführer 1-10») reichte RA K. zudem zehn abweisende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ein, welche alle nach der Nichtan- handnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 (vgl. supra lit. B) ergangen seien.

G. Mit Beschluss BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 vom 5. April 2023 schrieb die Beschwerdekam- mer das Beschwerdeverfahren bezüglich der genannten Verfahrensnum- mern zufolge Rückzugs der Beschwerden ab (vgl. supra lit. F).

H. Betreffend die Verfahrensnummern BB.2023.42-44, BB.2023.48, BB.2023.50-54 und BB.2023.57-58 leitete die Beschwerdekammer den Schriftenwechsel ein und forderte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2023 auf, bis zum 2. Mai 2023 eine Beschwerdeantwort einzu- reichen (act. 11). Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Ap- ril 2023 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten und an den Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festzuhalten (act. 12), was RA K. am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

I. Mit zwei weiteren Eingaben vom 4. und 15. Mai 2023 nahm RA K. zum Beschwerdeverfahren (unaufgefordert) Stellung, beantragte erneut den Bei- zug eines Sachverständigen aus dem Bereich Wahrscheinlichkeitsrech- nung/-statistik und reichte ein Gutachten von L. zur Spruchkörperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2023, welches von die- sem in Auftrag gegeben worden sei, ein (act. 14, 15 und 15.1). Die Eingaben von RA K. wurden der Bundesanwaltschaft am 24. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom

11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4).

1.3

1.3.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen, nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der

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Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. Novem- ber 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).

Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt demgegen- über in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das beson- dere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittel- bar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1).

Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schliesslich schützt keine individuellen Rechtsgüter, sondern lediglich das Funktionieren der Strafrechtspflege, das heisst ein kollektives Rechtsgut (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462; 104 IV 238 E. 1e; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom

23. November 2020 E. 1.3.3; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezem- ber 2018 E. 3; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.5.2).

1.4

1.4.1 Mit Bezug auf den Tatbestand der Begünstigung kann gestützt auf das eben Ausgeführte festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern von vornhe- rein keine Geschädigtenstellung zukommt, weshalb deren Legitimation zur Beschwerdeführung zu verneinen ist.

1.4.2 Soweit RA K. – wie schon in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2022 (vgl. supra lit. B) – vorbringt, die Spruchkörpermanipulation habe zum sichtbaren Ergebnis der fast sicheren Ablehnung seiner Beschwerden geführt (act. 1, S. 15, Rz. 24), sind dadurch primär und unmittelbar seine Mandanten als Parteien in den jeweiligen Verfahren betroffen. Daher ist die Beschwerde- legitimation RA K.s betreffend die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung, soweit diese im Zusammenhang mit den mut- masslichen Spruchkörpermanipulationen angerufen werden, zu verneinen. Dies hat die Beschwerdekammer bereits mit Beschluss BB.2022.73 vom

15. September 2022 festgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen E. 1.3.1 und 1.3.2 verwiesen werden. Hingegen ist RA K. durch die Verfahrenskostenauferlegung in den Verfahren D-709/2022 und D-435/2022 sowie der Ausfällung einer Ordnungsbusse im

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Verfahren D-709/2022 unmittelbar in seinen Rechten betroffen, sodass ihm diesbezüglich hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden kann.

1.4.3 Den Beschwerdeführern 1-10 kann sodann die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Tatbestände des Amts- missbrauchs und der Urkundenfälschung, soweit diese in Zusammenhang mit der mutmasslichen Spruchkörpermanipulation angerufen werden, bejaht werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer 1-10 durch die Auferlegung der Kosten der Verfahren D-435/2022 und D-709/2022 und der Ordnungsbusse an RA K. persönlich in ihren Rechten unmittelbar verletzt sind. Die Beschwerdelegitimation ist ihnen daher diesbezüglich abzuspre- chen.

1.5 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form) zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist im dargelegten Umfang (vgl. supra E. 1.4.1-1.4.3) auf die Beschwerde einzutreten.

2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme ge- mäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwin- gender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen ei- nes in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310 StPO).

2.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Er- mittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nicht- anhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersu- chungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es

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sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat (LANDSHUT/BOSSHARD, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erle- digen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvo- raussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 137 IV 285 E. 2.3).

3. 3.1 Mit Bezug auf den Vorwurf der Spruchkörpermanipulation im Zeitraum vom

1. Januar 2019 bis Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unter an- derem fest, dass RA K. den gleichen Vorwurf mit Eingaben vom 2. Februar bzw. vom 14. April und 9. Mai 2022 zur Anzeige gebracht habe, welcher Ge- genstand der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 gewesen sei. Diese Nichtanhandnahmeverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Da RA K. keine neuen Beweismittel ins Recht gelegt und keine neuen Tatsachen vor- gebracht habe, liege mit Bezug auf die beanzeigte Spruchkörpermanipula- tion ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor (act. 1.1 S. 7 ff.).

3.2 Demgegenüber macht RA K. geltend, der Grundsatz «ne bis in idem» greife nicht, da keine Täteridentität bestehe. Der Täterkreis sei immer noch unbe- kannt und es seien auch keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, welche zur Eruierung allfälliger Täter beigetragen hätten. Es liege ferner auch keine Tatidentität vor, da ein völlig neuer Kreis an Geschädigten auftrete. Ausserdem dürfe gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO nur, wer rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden. Im Falle einer Nichtanhandnahme liege jedoch ein blosses Prozessurteil vor, das Art. 11 Abs. 1 StPO nicht entgegenstehe (act. 1 S. 11 f.). Nach Ansicht von RA K. hätte die Beschwerdegegnerin so- dann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 gar nicht erlassen dürfen. Die Beschwerdekammer sei nämlich auf die dagegen von RA K. er- hobene Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten. Damit werde klar, dass RA K. auch für die Einreichung der Strafanzeige vom 2. Feb- ruar 2022 die Legitimation gefehlt habe. Die Nichtanhandnahmeverfügung

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vom 2. Juni 2022 sei von Anfang an fehlerhaft, wenn nicht sogar nichtig ge- wesen, sodass diese auch nicht habe rechtskräftig werden können und der Grundsatz von Art. 11 StPO auch aus diesem Grund keine Anwendung finde.

3.3

3.3.1 Kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr angefochten werden, kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Dies bedeutet, dass die Nichtan- handnahmeverfügung für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 323 StPO). Eine rechtskräftige Nichtanhandnahme verunmöglicht die Einleitung einer erneuten Strafunter- suchung in gleicher Sache, wobei die Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens vorbehalten bleibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren iden- tische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2).

3.3.2 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederauf- nahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfah- rens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Wurde das ursprüngliche Verfahren wegen Fehlens gewisser Prozessvoraussetzungen – wie etwa einem rechtzeitigen Strafan- trag – oder eindeutig nicht erfüllten Straftatbestandes gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, besteht praktisch kein Raum für neue Beweismittel oder Tatsachen, welche die strafrechtliche Verantwort- lichkeit eines Beschuldigten indizieren würden, geht es normlogisch doch vor allem darum, aussichtslose Anzeigen und Ermittlungen unkompliziert zu er- ledigen, da hieraus sich keine Verdachtslage abzeichnet oder das Verfahren aus prozessualer Sicht gar nicht geführt werden darf (OMLIN, a.a.O., N. 33 zu Art. 310 StPO).

3.4

3.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Argumentation von RA K. jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer Strafverfolgungs-

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behörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Es spielt keine Rolle, ob der Anzeigeerstatter als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 301 StPO). Vom allgemeinen Anzeige- recht zu unterscheiden ist das Recht, ein Rechtsmittel gegen einen hoheitli- chen Akt (i.c. Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022) zu erheben. Letzteres steht grundsätzlich nur den Parteien des Strafverfahrens zu und nur sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. supra E. 1.2). Von der mangelnden Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Anfechtung der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 Rückschlüsse auf die fehlende Legitimation zur Anzeigeerstattung zu ziehen, geht daher schon im Ansatz fehl. Der Ansicht RA K.s, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 sei wegen der angeblich fehlenden Legitimation zur Anzeigeerstattung von Anfang an fehlerhaft bzw. nichtig, ist nicht zu folgen.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sodann in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung vom 27. Februar 2023 zu Recht festgestellt, dass der Vorwurf der Spruchkörpermanipulation in der Zeit von Januar 2019 bis Dezem- ber 2021 bereits Gegenstand der Anzeige von RA K. vom 2. Februar 2022 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Juni 2022 war. Die Anzeige vom 4. November 2022, welche der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde liegt, ist mit Bezug auf den Vorwurf der Spruchkörpermanipulation inhaltlich und über weite Strecken sogar wortwörtlich identisch mit der Anzeige vom 2. Februar 2022. Damit ist ohne Weiteres von Tatidentität auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass in der Anzeige vom 4. November 2022 nunmehr die vermeintlich Geschädigten (i.c. die Mandanten von RA K.) namentlich aufgeführt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

2. Juni 2022 festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem in der Anzeige vom 2. Februar 2022 geschilderten Vorwurf der Spruchkörpermanipulation keine strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden seien. Diese Verfügung ist in formelle Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2022.73 vom 12. Okto- ber 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war. Da- mit ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 für spätere Ver- fahren gleicher Art verbindlich. Neue Beweismittel oder neue Tatsachen, die für eine strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf die bereits rechtskräftig beurteilen Vorwürfe der Spruchkörpermanipulation sprechen würden, sind mit der Anzeigeerstattung vom 4. November 2022 keine vorgebracht wor- den. Die von RA K. mit der erneuten Anzeige eingereichten abschlägigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermögen höchstens die jeweiligen

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Spruchkörperbesetzungen zu belegen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Spruchkörper in unzulässiger Weise manipuliert worden wären, lie- fern die eingereichten Urteile hingegen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Sperrwirkung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 2. Juni 2022 ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vorliege, weshalb aus diesem Grund betref- fend den Vorwurf der Spruchkörpermanipulation die Nichtanhandnahme zu verfügen sei.

3.5 Lediglich ergänzend kann festgehalten werden, dass auch gestützt auf das von RA K. im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom

21. Mai 2023 eingereichte Gutachten von L. vom 24. März 2023 zur Spruch- körperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht (abrufbar auf der Home- page des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bvger.ch/bvger/de/ home/medien/medienmitteilungen-2023 /spruckoerperbildung.html) nichts dafür spricht, dass die Spruchkörperbildung unrechtmässig manipuliert wor- den wäre.

3.6 Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

4. 4.1 Soweit RA K. Amtsmissbrauch darin sieht, dass ihm mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-709/2022 und D-435/2022 vom 29. Juni und

13. September 2022 strafweise persönlich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 3'000.-- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- auf- erlegt worden sind, weil er im Interesse seiner Mandanten auf der korrekten Besetzung der Spruchkörper bestehe und die dokumentierten Manipulatio- nen bei den Spruchkörperbildungen in den von ihm vertretenen Fällen nicht hinnehmen wolle, ist Folgendes festzuhalten:

4.2

4.2.1 Nach Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB miss- braucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amts- pflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder

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aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 7). Subjektiv muss beim Täter das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen und er muss wis- sen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumin- dest in Kauf nehmen. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 StGB N 22 f.).

4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass ein ungünstiger richterlicher Entscheid in al- ler Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt. So ist denn auch vorliegend nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden Bundesverwaltungs- richter in ihren Urteilen D-709/2022 und D-435/2022 vom 29. Juni und

13. September 2022 durch die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Ordnungsbusse an RA K. staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hät- ten. Im Gegenteil: Die Richter stützten sich bei ihrem Entscheid auf die ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 66 Abs. 3 BGG) und begründen, weshalb aus ihrer Sicht in den genannten Verfahren RA K. die Verfahrenskosten bzw. eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sind. Die Be- schwerdegegnerin hat daher zu Recht diesbezüglich keine Strafuntersu- chung eröffnet.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie – soweit darauf eingetreten wird – abzuweisen ist. Vor diesem Hinter- grund ist der prozessuale Antrag auf Beizug eines Sachverständigen aus dem Bereich Wahrscheinlichkeitsrechnung/-statistik ohne Weiteres abzu- weisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 5'500.-- festzusetzen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der prozessuale Antrag auf Beizug eines Sachverständigen aus dem Bereich Wahrscheinlichkeitsrechnung/-statistik wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt K. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.