Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 wird zufolge Rückzugs der Be- schwerden als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F., alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55, BB.2023.56
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener (nachfolgend «RA Püntener») am 4. Novem- ber 2022 in eigenem Namen und als Vertreter von 77 Privatklägern, darunter A., B., C., D., E. und F., gegen unbekannte Bundesverwaltungsrichter und Bundesverwaltungsrichterinnen, unbekannte Gerichtsschreiber und Ge- richtsschreiberinnen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitar- beiterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) bei der Bundesanwaltschaft Straf- anzeige einreichte (vgl. act. 1.1 S. 2);
- die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2023 die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügte (act. 1.1);
- dagegen RA Püntener in eigenem Namen und im Namen von A., B., C., D., E., F. sowie weiteren zehn Privatklägern Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);
- die Beschwerdekammer ein Verfahren unter der Nummer BB.2023.42-58 er- öffnete und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- zu leisten (act. 2);
- RA Püntener mit Schreiben vom 17. März 2023 an die Beschwerdekammer gelangte, die Höhe des Kostenvorschusses beanstandete und darum er- suchte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken, da er jeden einzelnen Mandaten kontaktieren und fragen müsse, ob er eine Betei- ligung am Kostenvorschuss wünsche oder ein Teilrückzug erfolge; RA Püntener sodann die Frage stellte, ob sich bei einer reduzierten Anzahl von Beschwerdeführen auch der Gerichtskostenvorschuss reduzieren würde (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. März 2023 an RA Püntener festhielt, dass praxisgemäss die Höhe des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO bei einem Beschwerdeführer (Privatkläger) Fr. 2'000.-- betrage und sich dieser bei mehreren Beschwerdeführern ent- sprechend erhöhe; im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht der übliche Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- pro Beschwerdeführer, sondern Fr. 500.-- pro Beschwerdeführer verlangt worden sei und daran grundsätzlich festge- halten werde; sofern sich einzelne Beschwerdeführer innerhalb der ange- setzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zum Rückzug der Be- schwerde entscheiden würden, sich der Kostenvorschuss entsprechend
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reduzierte; jedoch auch ein Rückzug der Beschwerde letztlich mit Kosten verbunden sei (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses und zur Einreichung der Vollmachten bis zum 3. April 2023 er- streckt wurde (act. 4);
- RA Püntener mit Schreiben vom 3. April 2023 mitteilte, dass die Beschwer- deführer A., B., C., D., E., F. die Beschwerde zurückziehen und er darum ersuchte, diesen keine Kosten aufzuerlegen, da sich der Aufwand für das Gericht bisher darauf belaufen habe, diese sechs Namen zu erfassen und nun eine Abschreibungsverfügung zu erlassen (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 386 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftung die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- das gesetzliche und reglementarische Minimum Fr. 200.-- beträgt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 wird zufolge Rückzugs der Be- schwerden als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 5. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.