Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 April 2021, mit welchen dieses nicht auf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden und damit verbundene Verfahrensanträge eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
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- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebe- gehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerde- führer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige anstrebt;
- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführun- gen zu entnehmen sind;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.107
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 9. April 2021 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen das Bundesgericht einreichte wegen «Vorsätzlichem Verstoss gg mein Recht der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vorspiegelung falscher Tatsa- chen, Verstoss gg das Grundgesetz und gg ein faires Verfahren etc.» (vgl. zum Ganzen Akten SV.21.0507);
- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2021 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. am 19. April 2021 mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 29. April 2021 auf ent- sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 8C_70/2021 und 8C_89/2021 vom
7. April 2021, mit welchen dieses nicht auf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden und damit verbundene Verfahrensanträge eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
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- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebe- gehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerde- führer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige anstrebt;
- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführun- gen zu entnehmen sind;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
- 4 -
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.