opencaselaw.ch

BB.2023.91

Bundesstrafgericht · 2024-02-13 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte unter der Geschäfts- nummer SV.08.0082 u.a. gegen A. eine Untersuchung wegen Betrugs. Ge- stützt auf die Verfügung der BA vom 6. Juni 2008 bezeichnete die Bank C. mit Schreiben vom 17. Juni 2008 die auf A., D. AG und E. AG lautenden Konten, an welchen A. wirtschaftlich Berechtigter war, reichte die entspre- chenden Bankunterlagen ein und gab an, welche Konten bereits saldiert bzw. aufforderungsgemäss gesperrt worden seien. Von der Beschlagnahme vom 7. Juni 2008 waren namentlich das auf A. lautende Konto Nr. 1 (Saldo Fr. 273.35) sowie das Depot Nr. 2 (Saldo Fr. 1'942.50), das auf die D. AG lautende Konto Nr. 3 (Saldo Fr. 5'571.95) sowie die auf die E. AG lautenden Konten resp. das Depot mit den Nrn. 4 (Saldo Fr. 1'122.75), 5 (Saldo Fr. 1'053.05), 6 (Saldo Fr. 7'747.02) und 7 (Saldo Fr. 0.00) betroffen (Ver- fahrensakten BA, pag. 7-3-2 0010 ff.). Das in der Verfügung vom 6. Juni 2008 gegenüber der Bank C. bis Ende August 2008 angeordnete Mittei- lungsverbot hob die BA mit Schreiben vom 30. Juli 2008 auf (Verfahrensak- ten BA, pag. 7-3-2 0020).

B. Gestützt auf das Schreiben der BA vom 3. August 2015 stellte die Bank C. der BA mit Schreiben vom 4. Juli 2015 (recte: 4. August 2015) wunschge- mäss den Vermögensauszug des Kontokorrentkontos Nr. 3 zu und teilte u.a. mit, dass es sich bei dem im Schreiben vom 17. Juni 2008 aufgeführten Wert per 6. Juni 2008 von Fr. 1'942.50 im Depot Nr. 2 um Bezugsrechte im Rah- men einer Kapitalerhöhung der Bank F. gehandelt habe und dass das Recht der Ausübung dieser Bezüge bis 12. Juni 2008 befristet gewesen sei. Daher seien die Bezugsrechte am 12. Juni 2008 (nach der Sperranordnung der Vermögenswerte durch die BA) verkauft und der Erlös in der Höhe von Fr. 869.60 dem Privatkonto von A. Nr. 1 gutgeschrieben worden (Ver- fahrensakten BA, pag. 7-3-2 0063).

C. Am 23. Oktober 2017 erhob die BA in der Untersuchung SV.08.0082 An- klage. Mit Urteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die drei Angeklagten, darunter auch A., frei und hob sämtliche von der BA im Rahmen der Untersuchung angeordneten Be- schlagnahmungen auf. Die von der BA dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 gelangte A. an die BA und führte aus, dass das Guthaben bei der Bank C. zum allergrössten Teil aufgebraucht sei, wes- halb er um Mitteilung bat, was mit dem Guthaben geschehen sei (Verfahren- sakten, Schreiben von A. vom 16. Juli 2020). Daraufhin teilte die BA A. am

23. Juli 2020 mit, dass gemäss Ziff. IV des Dispositivs des Urteils SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 sämtliche Beschlagnahmungen aufge- hoben worden seien, darunter auch die von ihm erwähnten Konten bei der Bank C. Damit habe A. volle Verfügungsgewalt über diese Konten und könne deshalb mit der Bank selber Kontakt aufnehmen (Verfahrensakten, Schrei- ben der BA vom 23. Juli 2020).

E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 gelangte A. erneut an die BA und monierte, dass seine im Schreiben vom 16. Juli 2020 gestellten Fragen nicht beant- wortet worden seien, und wollte wissen, was mit den Bezugsrechten der Bank F. geschehen sei und ob und welche Massnahmen ergriffen worden seien, um sein Vermögen zu erhalten. Die BA habe ihm jegliche Verfügungs- gewalt entzogen und er wundere sich über die extreme und nicht nachvoll- ziehbare Wertvernichtung (Verfahrensakten, Schreiben von A. vom 27. Juli 2020). Mit Antwortschreiben vom 11. August 2020 bat die BA A. sich für ge- naue Informationen über die Kontobewegungen an die jeweilige Bank zu wenden (Verfahrensakten, Schreiben der BA vom 11. August 2020).

F. Am 12. August 2020 machte A. gegenüber der BA erneut geltend, sie habe seine Fragen nicht beantwortet und führte aus, dass mit Urteil vom 4. De- zember 2018 die verbleibenden Bankkonten nach rund 10½ Jahren Be- schlagnahme freigegeben worden seien. Am 6. Juni 2008 seien jedoch mehr Bankkonten bei der Bank C. beschlagnahmt worden als mit Urteil vom 4. De- zember 2018 freigegeben worden seien. Offensichtlich habe der Verfahrens- leiter die Zusammenlegung gewisser Bankkonten veranlasst. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb vom ursprünglichen Vermögen von mehr als Fr. 17'700.-- lediglich Fr. 2'827.97 übriggeblieben seien, welche ihm die Bank C. mit Valuta 17. Juli 2020 überwiesen habe. Für die unterlassene Prüf- und Sorgfaltspflicht sowie die unterlassene Überwachung der Wertentwick- lung der ursprünglich beschlagnahmten Bankkonten verlange er vollen Schadenersatz. Weiter führte A. aus, dass er auf einen akzeptablen Vor- schlag seitens der BA hoffe, damit er in dieser Angelegenheit keine Strafan- zeige einreichen müsse (Verfahrensakten, Schreiben von A. vom 12. August 2020). Die BA teilte A. mit Schreiben vom 13. August 2020 mit, dass sie ihm keine Auskünfte über allfällige Kontobewegungen geben könne, da dieses Dossier bei ihr geschlossen sei, und bat ihn, sich an die jeweilige Bank zu

- 4 -

wenden. Abschliessend merkte die BA an, dass das Gericht über seine Ent- schädigungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden habe (Verfahrens- akten, Schreiben der BA vom 13. August 2020).

G. In der Folge reichte A. am 20. August 2020 gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Beschuldigter»), Staatsanwalt bei der BA, Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB ein und führte aus, B. habe am 6. Juni 2008 seine Bankkonten im Umfang von über Fr. 17'700.-- gesperrt und 20 Monate nach dem Freispruch vor dem Bundesstrafgericht seien ihm lediglich Fr. 2'827.97 überwiesen worden. Der Wertverlust von Fr. 14'872.03 resultiere durch die unterlassene und gegen Treu und Glauben verstossende Vermögensverwaltung durch B. (act. 1.2).

H. In der Folge beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) am 23. September 2020 G. mit der Leitung der Untersuchung und ernannte ihn in dieser Sache zum ausserordentlichen Staatsanwalt (nachfol- gend «a.o. Staatsanwalt»; Verfahrensakten, Schreiben der AB-BA vom

23. September 2020).

I. Mit Verfügung vom 13. April 2023 nahm der a.o. Staatsanwalt das Verfahren gegen B. nicht anhand (act. 1.1).

J. Dagegen erhob A. am 21. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfäl- lige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1).

K. Der a.o. Staatsanwalt teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. Mai 2023 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 7). B. nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Stellung. Er beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Im Rah- men des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und B. mit Eingaben vom

9. und 22. Juni 2023 an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 15, 18).

L. A. nahm zur Duplik von B. mit Schreiben vom 7. Juli 2023 unaufgefordert Stellung und führte u.a. aus, das Gericht müsse kein Urteil fällen und dass

- 5 -

er sein Vorgehen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung endgültig ab- schliesse (act. 20). Daraufhin teilte das Gericht A. mit, dass es seine Aus- führungen als Rückzug der Beschwerde interpretiere und im Falle keiner ge- genteiligen Rückmeldung bis zum 21. Juli 2023 das Verfahren als gegen- standslos abschreiben werde (act. 21). Am 17. Juli 2023 zog A. den im Schreiben vom 7. Juli 2023 gemachten Antrag zurück und hielt an seiner Beschwerde fest (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahme- verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).

- 6 -

E. 1.2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwer- deführer macht geltend, durch die Handlungen des Beschuldigten in seinem Vermögen geschädigt worden zu sein. Soweit der Beschwerdeführer einen Schaden im Zusammenhang mit den auf ihn lautenden Konten Nrn. 2 und 1 bei der Bank C. geltend macht, ist ihm die Beschwerdelegitimation zuzuspre- chen. Inhaberinnen der übrigen von der Beschlagnahme betroffenen Konten mit den Nrn. 3, 4, 5, 6 und 7 sind resp. waren die (Offshore-) Gesellschaften E. AG und D. AG. Gemäss den Angaben der Bank war der Beschwerdefüh- rer an diesen Konten lediglich wirtschaftlich Berechtigter (Verfahrensakten BA, pag. 7-3-2 0010 ff.; s.a. act. 1.4) und als solcher ist er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht befugt (Urteil des Bundesge- richts 1B_323/2011 vom 13. September 2011 E. 3.1.1 und 3.3). In den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten (undatierten) Kontoauszügen der Bank C. werden die beiden Gesellschaften jedoch als «Kunde» und der Be- schwerdeführer als «Inhaber» aufgeführt (act. 1.5), was insofern irreführend ist. Als «Inhaber» ist wohl der wirtschaftlich Berechtigte gemeint. Da der Be- schwerdeführer sich hinsichtlich des Schicksals dieser Offshore-Gesell- schaften vorliegend nicht äussert, ist anzunehmen, dass diese weiterhin existent und damit Inhaberinnen der auf sie lautenden Konten sind, weshalb auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten wäre. Da die Beschwerde materiell ohnehin unbegründet ist, braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 2.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen des Tatvorwurfs der unge- treuen Geschäftsbesorgung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Beschuldigten bis 31. Dezember 2013 vorgeworfenen Handlungen verjährt seien. Was den Zeitraum nach dem 1. Januar 2014 bis zur Anklage an das Bundesstrafgericht betreffe, habe der Beschwerdeführer für den be- haupteten Sachverhalt kaum Belege ins Recht gelegt und seine Anzeige nicht ausreichend substanziiert. Der einzige Nachweis für die behauptete Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers befinde sich in einer Beilage der Anzeige, die offenbar aus den Verfahrensakten der Be- schwerdegegnerin stamme. Dieser Aufstellung zufolge würde nur ein Konto und ein Depot auf den Beschwerdeführer lauten. Weitere Angaben zu den beschlagnahmten Konten und Depots würden aus der Aufstellung nicht her- vorgehen, weshalb auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Saldi und der geltend gemachte Schaden von Fr. 14'872.03 nicht belegt seien. Der behauptete Wertverlust und damit der allfällige Eintritt dieses Verlustes, des- sen Vorhersehbarkeit und die Möglichkeit, dem Verlust durch Ergreifung

- 7 -

geeigneter Massnahmen rechtzeitig entgegenzuwirken, könnten nicht eruiert werden. Ausserdem habe seitens der Strafverfolgungsbehörden keine gene- relle Pflicht bestanden, die auf den gesperrten Konten beschlagnahmten Vermögenswerte einer Analyse zu unterziehen und diese zu konsolidieren, um die vom Inhaber getätigten Anlagen zu überwachen. Es habe am Konto- inhaber gelegen, die Anlagestrategie für die Vermögenswerte zu prüfen und der Strafverfolgungsbehörde gegebenenfalls Anträge für eine Änderung zu stellen. In einer entsprechenden Unterlassung des Beschuldigten sei daher keine Pflichtverletzung zu erblicken. Schliesslich sei die Behauptung des Be- schwerdeführers, er habe erst 20 Monate nach dem Urteil der Strafkammer vom Minderwert des angelegten Vermögens erfahren und mit einem derart hohen Verlust nicht rechnen müssen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei weiterhin Vertragspartner der Bank und Adressat deren Korrespondenz gewesen und die Bank sei ihm gegenüber weiterhin auskunfts- und rechen- schaftspflichtig gewesen. Die gesperrten Vermögenswerte seien zudem in seinem Eigentum verblieben und er habe diese weiterhin versteuern müs- sen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich keine Informationen zu den an- gelegten Vermögenswerten mehr erhalten, sei es seine Pflicht gewesen, sich bei der Bank und/oder der Beschwerdegegnerin aktiv nach dem Stand des angelegten Vermögens zu erkundigen (act. 1.1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vorliegend ein, der Beschuldigte habe seine Vermögenswerte in Höhe von Fr. 17'700.-- bei der Bank C. am

E. 2.3 Der Beschuldigte gibt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wieder und führt ergän- zend aus, dass ihm eine Vermögensschädigung nicht durch aktives Han- deln, sondern durch pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werde. Er habe jedoch eine für ein pflichtwidriges Unterlassen notwendige Garantenstellung für die gesperrten Konten und Depots des Beschwerdeführers nicht gehabt. Aufgrund der Verjährung vom 1. Januar 2014 und der Tatsache, dass er ab 2015 nicht mehr Verfahrensleiter gewesen sei, bleibe als hypothetischer Tat- zeitraum das Kalenderjahr 2014 übrig. In dieser Zeit habe er von der Bank die entsprechenden Vermögensauszüge eingeholt. Dies zeige beispiels- weise die mit der Bank C. im Jahr 2014 geführte Korrespondenz. Ausserdem habe die Vermögensbeschlagnahme nicht zum Zweck, die Vermögenswerte im Interesse des Kontoinhabers zu verwalten und zu erhalten, sondern soll verhindern, dass die Vermögenswerte abgezogen werden. Der behauptete Wertverlust lasse sich nicht überprüfen und der Beschwerdeführer habe keine Anträge für eine Änderung der Anlagestrategie gestellt. Das Mittei- lungsverbot an die Bank C. sei am 30. Juli 2008 und damit noch vor Abbruch des behaupteten Online-Kontaktes im Februar 2009 aufgehoben worden. Sollte dieser Kontakt überhaupt abgebrochen worden sein, so stünde dies nicht in Zusammenhang mit dem Mitteilungsverbot. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer jederzeit schriftlich an die Bank wenden und die ge- wünschten Auskünfte und Kontoauszüge einholen können. Bei der Bank C. seien hauptsächlich Bankguthaben beschlagnahmt worden, die keinen kost- spieligen Unterhalt i.S.v. Art. 266 Abs. 5 StPO erfordert hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf eine allfällige Umschich- tung oder Saldierung erteilt (act. 11, 18).

3.

3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

- 9 -

3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er- lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zwei- felhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25+BP.2012.5 vom

2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

3.3

3.3.1 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbe- stand des Betrugs (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 und 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtspre- chung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht- Vermehrung der Aktiven (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je m.H.).

3.3.2 Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzu- sammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden

- 10 -

beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbe- stand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 351; 120 IV 190 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021; E. 1.6.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4; 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3.1;).

3.4

3.4.1 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme betreffend Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende Straf- behörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren definitive Verwendung entschieden wird. Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhanden- kommen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Be- schaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (BGE 148 IV 74 E. 3.1 S. 76 mit zahlreichen Hinweisen). Eine allfällige Ent- schädigung für die Aufbewahrung beschlagnahmter Gegenstände und Ver- mögenswerte richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO (RE- MUND/WYSS, La gestion d’actifs bancaires séquestrés dans la procédure pénale, in: ZStrR 1/2015 S. 30 ff.).

3.4.2 Die Depot- und Kontosperren beschränken sich grundsätzlich darauf, die Si- cherstellung der Werte anzustreben, und in der Regel sollte die Anlage wie vor der Beschlagnahme fortgeführt werden, sofern nicht Verluste drohen (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 266 StPO N 12; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.3). Art. 266 Abs. 5 StPO sieht eine sofortige Verwertung für Gegenstände vor, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern sowie für Wertpapiere und andere Werte mit einem Bör- sen- oder Markpreis. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. De- zember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) hat die Verfahrensleitung halbjährlich sowie bei Einstellung, Erlass eines Strafbefehls und Anklageerhebung einen Kontoauszug erstel- len zu lassen und in den Verfahrensakten abzulegen.

- 11 -

3.5

3.5.1 Unbestritten ist, dass das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2008 eröff- nete Strafverfahren ab 2015 von einem neuen Verfahrensleiter geführt wurde. Bis zur Anklage im Oktober 2017 und dem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers im Februar 2020 vergingen weitere fünf Jahre. Ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorliegen- den Akten anzunehmen, dass der Beschuldigte resp. die Beschwerdegeg- nerin als Verfolgungsbehörde die entsprechenden Kontoauszüge der be- schlagnahmten Konten halbjährlich eingeholt und in die Verfahrensakten ab- gelegt hat. Darauf deuten insbesondere die vom Beschuldigten ins Recht gelegten Schreiben der Bank C. aus dem Jahr 2014. Da der Beschwerde- führer seine Strafanzeige auf den Beschuldigten beschränkt und weder ge- genüber dem neuen Verfahrensleiter noch dem erstinstanzlichen Gericht diesbezüglich Vorwürfe erhebt, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob die entsprechenden Kontoauszüge auch ab 2015 in den Verfahrensakten abgelegt wurden. Jedenfalls hätten diese spätestens im Zeitpunkt der An- klage im Oktober 2017 eingeholt und in den Akten abgelegt werden müssen (vgl. supra E. 3.4.2). Im Strafverfahren war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und sein Verteidiger hatte mehrmals Akteneinsicht erhalten (Ver- fahrensakten BA, pag. 16-8 0005 f.). Damit hätte der Beschwerdeführer resp. sein Verteidiger die allenfalls fehlenden Kontoauszüge monieren und einen allfälligen Schaden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe eine Umschichtung der Kon- ten unterlassen. Eine allfällige Umschichtung hätte der Beschwerdeführer resp. hätten die Gesellschaften bei der Verfahrensleitung beantragen kön- nen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 StPO N. 12). Obschon der Be- schwerdeführer von der Beschlagnahme der übrigen auf die Gesellschaften lautenden Konten Kenntnis hatte, hat weder er noch die Gesellschaften eine Umschichtung verlangt. Damit haben sie sich implizit mit der Fortführung der bisherigen Anlagestrategie einverstanden erklärt. Daher ist dem Beschuldig- ten diesbezüglich nichts vorzuwerfen.

3.5.2 Zwar müssen bei der Einreichung einer Strafanzeige grundsätzlich keine Be- weismittel beigebracht werden (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 301 StPO N. 12 m.w.H.). Dennoch hat der Anzeigeerstatter die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung darzule- gen (supra E. 3.1). Zur Prüfung eines Anfangsverdachts in Bezug auf den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB gehört insbesondere auch das Vorlie- gen eines Vermögensschadens. Aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am

- 12 -

14. Juli 2020 die Saldierung des auf die E. AG lautenden Kontos Nr. 6 bean- tragt hat (act. 1.9), woraufhin auf sein Liegenschaftskonto bei der Bank H. am 17. Juli 2022 Fr. 2'827.97 gutgeschrieben worden sind (act. 1.10). Wei- tere Unterlagen reichte der Beschwerdeführer weder der Vorinstanz und dem Gericht ein und äussert sich zum Schicksal der übrigen Konten und zu deren Saldostand nicht. Dem Beschwerdeführer war es jedoch als Inhaber resp. wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Konten ohne Weiteres möglich und zumutbar, die zur Darlegung eines möglichen Schadens not- wendigen Unterlagen zu beschaffen, zumal bei einer Kontosperre lediglich das Verfügungsrecht auf die Strafbehörde übergeht und die zivilrechtliche Besitz- und Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten unberührt blei- ben (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; 126 I 97 E. 1c S. 102; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.3). Da- her war die Bank nach der Aufhebung des Mitteilungsverbotes am 30. Juli 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer auskunfts- und rechenschaftspflich- tig, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Vorfeld der Strafanzeige richtigerweise auf die Bank verwiesen hat. Selbst wenn der On- line-Zugriff auf die Konten Anfang 2019 deaktiviert wurde, stand es dem Be- schwerdeführer offen, mit der Bank persönlich oder schriftlich in Kontakt zu treten. Damit hat der Beschwerdeführer einen allfälligen Schaden i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargelegt. Auch aus diesem Grund durfte die Vorinstanz eine Nichtanhandnahme verfügen.

3.6 Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Eventualbegehren, wonach der a.o. Staatsanwalt für die anstehende Strafuntersuchung infolge fehlender Sachlichkeit mit Hang zur Befangenheit abzusetzen und durch einen unvoreingenommenen a.o. Staatsanwalt des Bundes zu ersetzen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht. Damit wird ein Ausstandsgrund aufseiten des a.o. Staatsanwaltes vom Beschwerdefüh- rer weder ausreichend dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Auf weitere Ausführungen hierzu kann daher verzichtet werden.

5. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

- 13 -

Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 14 -

E. 7 Juni 2008 beschlagnahmt und er (der Beschwerdeführer) habe ab diesem Zeitpunkt weder Verfügungs- noch Weisungsgewalt über die beschlagnahm- ten Bankkonten und sein Depot gehabt. Anfang Februar 2009 habe die Bank den online Informationszugang, mit welchem er den Kontosaldo einsehen konnte, deaktiviert und danach habe es für ihn keine weiteren Auskünfte und Informationen gegeben. Dies decke sich mit dem gegenüber der Bank auf- erlegten Mitteilungsverbot. Der Beschuldigte habe sich um seine Konten nicht gekümmert, was kausal zu einem Vermögensschaden von rund Fr. 14'900.-- geführt habe. Bei mehreren beschlagnahmten Bankkonten dränge sich eine Zusammenlegung der Konten auf, um die werterhaltenden Massnahmen zu vereinfachen. Normale Bankgebühren würden eine Vermö- gensverminderung in Höhe von Fr. 14'900.-- jedoch nicht rechtfertigen. Es müssten andere Transaktionen stattgefunden haben, über welche er nicht informiert worden sei. Der Beschuldigte habe auch gegen die Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte verstossen, da in den Verfahrensakten keine lückenlosen, halbjährlichen Kontoauszüge zu finden seien. Aufgrund einer Lücke im Informationsfluss sei es seinem Anwalt un- möglich gewesen, vom enormen Wertverlust zu erfahren und einen frühzei- tigen Antrag auf Schadenersatz im Hauptverfahren zu stellen (act. 1, 15).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.91

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte unter der Geschäfts- nummer SV.08.0082 u.a. gegen A. eine Untersuchung wegen Betrugs. Ge- stützt auf die Verfügung der BA vom 6. Juni 2008 bezeichnete die Bank C. mit Schreiben vom 17. Juni 2008 die auf A., D. AG und E. AG lautenden Konten, an welchen A. wirtschaftlich Berechtigter war, reichte die entspre- chenden Bankunterlagen ein und gab an, welche Konten bereits saldiert bzw. aufforderungsgemäss gesperrt worden seien. Von der Beschlagnahme vom 7. Juni 2008 waren namentlich das auf A. lautende Konto Nr. 1 (Saldo Fr. 273.35) sowie das Depot Nr. 2 (Saldo Fr. 1'942.50), das auf die D. AG lautende Konto Nr. 3 (Saldo Fr. 5'571.95) sowie die auf die E. AG lautenden Konten resp. das Depot mit den Nrn. 4 (Saldo Fr. 1'122.75), 5 (Saldo Fr. 1'053.05), 6 (Saldo Fr. 7'747.02) und 7 (Saldo Fr. 0.00) betroffen (Ver- fahrensakten BA, pag. 7-3-2 0010 ff.). Das in der Verfügung vom 6. Juni 2008 gegenüber der Bank C. bis Ende August 2008 angeordnete Mittei- lungsverbot hob die BA mit Schreiben vom 30. Juli 2008 auf (Verfahrensak- ten BA, pag. 7-3-2 0020).

B. Gestützt auf das Schreiben der BA vom 3. August 2015 stellte die Bank C. der BA mit Schreiben vom 4. Juli 2015 (recte: 4. August 2015) wunschge- mäss den Vermögensauszug des Kontokorrentkontos Nr. 3 zu und teilte u.a. mit, dass es sich bei dem im Schreiben vom 17. Juni 2008 aufgeführten Wert per 6. Juni 2008 von Fr. 1'942.50 im Depot Nr. 2 um Bezugsrechte im Rah- men einer Kapitalerhöhung der Bank F. gehandelt habe und dass das Recht der Ausübung dieser Bezüge bis 12. Juni 2008 befristet gewesen sei. Daher seien die Bezugsrechte am 12. Juni 2008 (nach der Sperranordnung der Vermögenswerte durch die BA) verkauft und der Erlös in der Höhe von Fr. 869.60 dem Privatkonto von A. Nr. 1 gutgeschrieben worden (Ver- fahrensakten BA, pag. 7-3-2 0063).

C. Am 23. Oktober 2017 erhob die BA in der Untersuchung SV.08.0082 An- klage. Mit Urteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die drei Angeklagten, darunter auch A., frei und hob sämtliche von der BA im Rahmen der Untersuchung angeordneten Be- schlagnahmungen auf. Die von der BA dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 gelangte A. an die BA und führte aus, dass das Guthaben bei der Bank C. zum allergrössten Teil aufgebraucht sei, wes- halb er um Mitteilung bat, was mit dem Guthaben geschehen sei (Verfahren- sakten, Schreiben von A. vom 16. Juli 2020). Daraufhin teilte die BA A. am

23. Juli 2020 mit, dass gemäss Ziff. IV des Dispositivs des Urteils SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 sämtliche Beschlagnahmungen aufge- hoben worden seien, darunter auch die von ihm erwähnten Konten bei der Bank C. Damit habe A. volle Verfügungsgewalt über diese Konten und könne deshalb mit der Bank selber Kontakt aufnehmen (Verfahrensakten, Schrei- ben der BA vom 23. Juli 2020).

E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 gelangte A. erneut an die BA und monierte, dass seine im Schreiben vom 16. Juli 2020 gestellten Fragen nicht beant- wortet worden seien, und wollte wissen, was mit den Bezugsrechten der Bank F. geschehen sei und ob und welche Massnahmen ergriffen worden seien, um sein Vermögen zu erhalten. Die BA habe ihm jegliche Verfügungs- gewalt entzogen und er wundere sich über die extreme und nicht nachvoll- ziehbare Wertvernichtung (Verfahrensakten, Schreiben von A. vom 27. Juli 2020). Mit Antwortschreiben vom 11. August 2020 bat die BA A. sich für ge- naue Informationen über die Kontobewegungen an die jeweilige Bank zu wenden (Verfahrensakten, Schreiben der BA vom 11. August 2020).

F. Am 12. August 2020 machte A. gegenüber der BA erneut geltend, sie habe seine Fragen nicht beantwortet und führte aus, dass mit Urteil vom 4. De- zember 2018 die verbleibenden Bankkonten nach rund 10½ Jahren Be- schlagnahme freigegeben worden seien. Am 6. Juni 2008 seien jedoch mehr Bankkonten bei der Bank C. beschlagnahmt worden als mit Urteil vom 4. De- zember 2018 freigegeben worden seien. Offensichtlich habe der Verfahrens- leiter die Zusammenlegung gewisser Bankkonten veranlasst. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb vom ursprünglichen Vermögen von mehr als Fr. 17'700.-- lediglich Fr. 2'827.97 übriggeblieben seien, welche ihm die Bank C. mit Valuta 17. Juli 2020 überwiesen habe. Für die unterlassene Prüf- und Sorgfaltspflicht sowie die unterlassene Überwachung der Wertentwick- lung der ursprünglich beschlagnahmten Bankkonten verlange er vollen Schadenersatz. Weiter führte A. aus, dass er auf einen akzeptablen Vor- schlag seitens der BA hoffe, damit er in dieser Angelegenheit keine Strafan- zeige einreichen müsse (Verfahrensakten, Schreiben von A. vom 12. August 2020). Die BA teilte A. mit Schreiben vom 13. August 2020 mit, dass sie ihm keine Auskünfte über allfällige Kontobewegungen geben könne, da dieses Dossier bei ihr geschlossen sei, und bat ihn, sich an die jeweilige Bank zu

- 4 -

wenden. Abschliessend merkte die BA an, dass das Gericht über seine Ent- schädigungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden habe (Verfahrens- akten, Schreiben der BA vom 13. August 2020).

G. In der Folge reichte A. am 20. August 2020 gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Beschuldigter»), Staatsanwalt bei der BA, Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB ein und führte aus, B. habe am 6. Juni 2008 seine Bankkonten im Umfang von über Fr. 17'700.-- gesperrt und 20 Monate nach dem Freispruch vor dem Bundesstrafgericht seien ihm lediglich Fr. 2'827.97 überwiesen worden. Der Wertverlust von Fr. 14'872.03 resultiere durch die unterlassene und gegen Treu und Glauben verstossende Vermögensverwaltung durch B. (act. 1.2).

H. In der Folge beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) am 23. September 2020 G. mit der Leitung der Untersuchung und ernannte ihn in dieser Sache zum ausserordentlichen Staatsanwalt (nachfol- gend «a.o. Staatsanwalt»; Verfahrensakten, Schreiben der AB-BA vom

23. September 2020).

I. Mit Verfügung vom 13. April 2023 nahm der a.o. Staatsanwalt das Verfahren gegen B. nicht anhand (act. 1.1).

J. Dagegen erhob A. am 21. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfäl- lige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1).

K. Der a.o. Staatsanwalt teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. Mai 2023 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 7). B. nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Stellung. Er beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Im Rah- men des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und B. mit Eingaben vom

9. und 22. Juni 2023 an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 15, 18).

L. A. nahm zur Duplik von B. mit Schreiben vom 7. Juli 2023 unaufgefordert Stellung und führte u.a. aus, das Gericht müsse kein Urteil fällen und dass

- 5 -

er sein Vorgehen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung endgültig ab- schliesse (act. 20). Daraufhin teilte das Gericht A. mit, dass es seine Aus- führungen als Rückzug der Beschwerde interpretiere und im Falle keiner ge- genteiligen Rückmeldung bis zum 21. Juli 2023 das Verfahren als gegen- standslos abschreiben werde (act. 21). Am 17. Juli 2023 zog A. den im Schreiben vom 7. Juli 2023 gemachten Antrag zurück und hielt an seiner Beschwerde fest (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahme- verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).

- 6 -

1.2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwer- deführer macht geltend, durch die Handlungen des Beschuldigten in seinem Vermögen geschädigt worden zu sein. Soweit der Beschwerdeführer einen Schaden im Zusammenhang mit den auf ihn lautenden Konten Nrn. 2 und 1 bei der Bank C. geltend macht, ist ihm die Beschwerdelegitimation zuzuspre- chen. Inhaberinnen der übrigen von der Beschlagnahme betroffenen Konten mit den Nrn. 3, 4, 5, 6 und 7 sind resp. waren die (Offshore-) Gesellschaften E. AG und D. AG. Gemäss den Angaben der Bank war der Beschwerdefüh- rer an diesen Konten lediglich wirtschaftlich Berechtigter (Verfahrensakten BA, pag. 7-3-2 0010 ff.; s.a. act. 1.4) und als solcher ist er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht befugt (Urteil des Bundesge- richts 1B_323/2011 vom 13. September 2011 E. 3.1.1 und 3.3). In den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten (undatierten) Kontoauszügen der Bank C. werden die beiden Gesellschaften jedoch als «Kunde» und der Be- schwerdeführer als «Inhaber» aufgeführt (act. 1.5), was insofern irreführend ist. Als «Inhaber» ist wohl der wirtschaftlich Berechtigte gemeint. Da der Be- schwerdeführer sich hinsichtlich des Schicksals dieser Offshore-Gesell- schaften vorliegend nicht äussert, ist anzunehmen, dass diese weiterhin existent und damit Inhaberinnen der auf sie lautenden Konten sind, weshalb auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten wäre. Da die Beschwerde materiell ohnehin unbegründet ist, braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.

2.

2.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen des Tatvorwurfs der unge- treuen Geschäftsbesorgung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Beschuldigten bis 31. Dezember 2013 vorgeworfenen Handlungen verjährt seien. Was den Zeitraum nach dem 1. Januar 2014 bis zur Anklage an das Bundesstrafgericht betreffe, habe der Beschwerdeführer für den be- haupteten Sachverhalt kaum Belege ins Recht gelegt und seine Anzeige nicht ausreichend substanziiert. Der einzige Nachweis für die behauptete Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers befinde sich in einer Beilage der Anzeige, die offenbar aus den Verfahrensakten der Be- schwerdegegnerin stamme. Dieser Aufstellung zufolge würde nur ein Konto und ein Depot auf den Beschwerdeführer lauten. Weitere Angaben zu den beschlagnahmten Konten und Depots würden aus der Aufstellung nicht her- vorgehen, weshalb auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Saldi und der geltend gemachte Schaden von Fr. 14'872.03 nicht belegt seien. Der behauptete Wertverlust und damit der allfällige Eintritt dieses Verlustes, des- sen Vorhersehbarkeit und die Möglichkeit, dem Verlust durch Ergreifung

- 7 -

geeigneter Massnahmen rechtzeitig entgegenzuwirken, könnten nicht eruiert werden. Ausserdem habe seitens der Strafverfolgungsbehörden keine gene- relle Pflicht bestanden, die auf den gesperrten Konten beschlagnahmten Vermögenswerte einer Analyse zu unterziehen und diese zu konsolidieren, um die vom Inhaber getätigten Anlagen zu überwachen. Es habe am Konto- inhaber gelegen, die Anlagestrategie für die Vermögenswerte zu prüfen und der Strafverfolgungsbehörde gegebenenfalls Anträge für eine Änderung zu stellen. In einer entsprechenden Unterlassung des Beschuldigten sei daher keine Pflichtverletzung zu erblicken. Schliesslich sei die Behauptung des Be- schwerdeführers, er habe erst 20 Monate nach dem Urteil der Strafkammer vom Minderwert des angelegten Vermögens erfahren und mit einem derart hohen Verlust nicht rechnen müssen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei weiterhin Vertragspartner der Bank und Adressat deren Korrespondenz gewesen und die Bank sei ihm gegenüber weiterhin auskunfts- und rechen- schaftspflichtig gewesen. Die gesperrten Vermögenswerte seien zudem in seinem Eigentum verblieben und er habe diese weiterhin versteuern müs- sen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich keine Informationen zu den an- gelegten Vermögenswerten mehr erhalten, sei es seine Pflicht gewesen, sich bei der Bank und/oder der Beschwerdegegnerin aktiv nach dem Stand des angelegten Vermögens zu erkundigen (act. 1.1).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vorliegend ein, der Beschuldigte habe seine Vermögenswerte in Höhe von Fr. 17'700.-- bei der Bank C. am

7. Juni 2008 beschlagnahmt und er (der Beschwerdeführer) habe ab diesem Zeitpunkt weder Verfügungs- noch Weisungsgewalt über die beschlagnahm- ten Bankkonten und sein Depot gehabt. Anfang Februar 2009 habe die Bank den online Informationszugang, mit welchem er den Kontosaldo einsehen konnte, deaktiviert und danach habe es für ihn keine weiteren Auskünfte und Informationen gegeben. Dies decke sich mit dem gegenüber der Bank auf- erlegten Mitteilungsverbot. Der Beschuldigte habe sich um seine Konten nicht gekümmert, was kausal zu einem Vermögensschaden von rund Fr. 14'900.-- geführt habe. Bei mehreren beschlagnahmten Bankkonten dränge sich eine Zusammenlegung der Konten auf, um die werterhaltenden Massnahmen zu vereinfachen. Normale Bankgebühren würden eine Vermö- gensverminderung in Höhe von Fr. 14'900.-- jedoch nicht rechtfertigen. Es müssten andere Transaktionen stattgefunden haben, über welche er nicht informiert worden sei. Der Beschuldigte habe auch gegen die Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte verstossen, da in den Verfahrensakten keine lückenlosen, halbjährlichen Kontoauszüge zu finden seien. Aufgrund einer Lücke im Informationsfluss sei es seinem Anwalt un- möglich gewesen, vom enormen Wertverlust zu erfahren und einen frühzei- tigen Antrag auf Schadenersatz im Hauptverfahren zu stellen (act. 1, 15).

- 8 -

2.3 Der Beschuldigte gibt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wieder und führt ergän- zend aus, dass ihm eine Vermögensschädigung nicht durch aktives Han- deln, sondern durch pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werde. Er habe jedoch eine für ein pflichtwidriges Unterlassen notwendige Garantenstellung für die gesperrten Konten und Depots des Beschwerdeführers nicht gehabt. Aufgrund der Verjährung vom 1. Januar 2014 und der Tatsache, dass er ab 2015 nicht mehr Verfahrensleiter gewesen sei, bleibe als hypothetischer Tat- zeitraum das Kalenderjahr 2014 übrig. In dieser Zeit habe er von der Bank die entsprechenden Vermögensauszüge eingeholt. Dies zeige beispiels- weise die mit der Bank C. im Jahr 2014 geführte Korrespondenz. Ausserdem habe die Vermögensbeschlagnahme nicht zum Zweck, die Vermögenswerte im Interesse des Kontoinhabers zu verwalten und zu erhalten, sondern soll verhindern, dass die Vermögenswerte abgezogen werden. Der behauptete Wertverlust lasse sich nicht überprüfen und der Beschwerdeführer habe keine Anträge für eine Änderung der Anlagestrategie gestellt. Das Mittei- lungsverbot an die Bank C. sei am 30. Juli 2008 und damit noch vor Abbruch des behaupteten Online-Kontaktes im Februar 2009 aufgehoben worden. Sollte dieser Kontakt überhaupt abgebrochen worden sein, so stünde dies nicht in Zusammenhang mit dem Mitteilungsverbot. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer jederzeit schriftlich an die Bank wenden und die ge- wünschten Auskünfte und Kontoauszüge einholen können. Bei der Bank C. seien hauptsächlich Bankguthaben beschlagnahmt worden, die keinen kost- spieligen Unterhalt i.S.v. Art. 266 Abs. 5 StPO erfordert hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf eine allfällige Umschich- tung oder Saldierung erteilt (act. 11, 18).

3.

3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

- 9 -

3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er- lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zwei- felhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25+BP.2012.5 vom

2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

3.3

3.3.1 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbe- stand des Betrugs (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 und 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtspre- chung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht- Vermehrung der Aktiven (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je m.H.).

3.3.2 Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzu- sammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden

- 10 -

beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbe- stand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 351; 120 IV 190 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021; E. 1.6.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4; 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3.1;).

3.4

3.4.1 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme betreffend Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende Straf- behörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren definitive Verwendung entschieden wird. Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhanden- kommen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Be- schaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (BGE 148 IV 74 E. 3.1 S. 76 mit zahlreichen Hinweisen). Eine allfällige Ent- schädigung für die Aufbewahrung beschlagnahmter Gegenstände und Ver- mögenswerte richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO (RE- MUND/WYSS, La gestion d’actifs bancaires séquestrés dans la procédure pénale, in: ZStrR 1/2015 S. 30 ff.).

3.4.2 Die Depot- und Kontosperren beschränken sich grundsätzlich darauf, die Si- cherstellung der Werte anzustreben, und in der Regel sollte die Anlage wie vor der Beschlagnahme fortgeführt werden, sofern nicht Verluste drohen (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 266 StPO N 12; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.3). Art. 266 Abs. 5 StPO sieht eine sofortige Verwertung für Gegenstände vor, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern sowie für Wertpapiere und andere Werte mit einem Bör- sen- oder Markpreis. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. De- zember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) hat die Verfahrensleitung halbjährlich sowie bei Einstellung, Erlass eines Strafbefehls und Anklageerhebung einen Kontoauszug erstel- len zu lassen und in den Verfahrensakten abzulegen.

- 11 -

3.5

3.5.1 Unbestritten ist, dass das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2008 eröff- nete Strafverfahren ab 2015 von einem neuen Verfahrensleiter geführt wurde. Bis zur Anklage im Oktober 2017 und dem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers im Februar 2020 vergingen weitere fünf Jahre. Ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorliegen- den Akten anzunehmen, dass der Beschuldigte resp. die Beschwerdegeg- nerin als Verfolgungsbehörde die entsprechenden Kontoauszüge der be- schlagnahmten Konten halbjährlich eingeholt und in die Verfahrensakten ab- gelegt hat. Darauf deuten insbesondere die vom Beschuldigten ins Recht gelegten Schreiben der Bank C. aus dem Jahr 2014. Da der Beschwerde- führer seine Strafanzeige auf den Beschuldigten beschränkt und weder ge- genüber dem neuen Verfahrensleiter noch dem erstinstanzlichen Gericht diesbezüglich Vorwürfe erhebt, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob die entsprechenden Kontoauszüge auch ab 2015 in den Verfahrensakten abgelegt wurden. Jedenfalls hätten diese spätestens im Zeitpunkt der An- klage im Oktober 2017 eingeholt und in den Akten abgelegt werden müssen (vgl. supra E. 3.4.2). Im Strafverfahren war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und sein Verteidiger hatte mehrmals Akteneinsicht erhalten (Ver- fahrensakten BA, pag. 16-8 0005 f.). Damit hätte der Beschwerdeführer resp. sein Verteidiger die allenfalls fehlenden Kontoauszüge monieren und einen allfälligen Schaden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe eine Umschichtung der Kon- ten unterlassen. Eine allfällige Umschichtung hätte der Beschwerdeführer resp. hätten die Gesellschaften bei der Verfahrensleitung beantragen kön- nen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 StPO N. 12). Obschon der Be- schwerdeführer von der Beschlagnahme der übrigen auf die Gesellschaften lautenden Konten Kenntnis hatte, hat weder er noch die Gesellschaften eine Umschichtung verlangt. Damit haben sie sich implizit mit der Fortführung der bisherigen Anlagestrategie einverstanden erklärt. Daher ist dem Beschuldig- ten diesbezüglich nichts vorzuwerfen.

3.5.2 Zwar müssen bei der Einreichung einer Strafanzeige grundsätzlich keine Be- weismittel beigebracht werden (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 301 StPO N. 12 m.w.H.). Dennoch hat der Anzeigeerstatter die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung darzule- gen (supra E. 3.1). Zur Prüfung eines Anfangsverdachts in Bezug auf den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB gehört insbesondere auch das Vorlie- gen eines Vermögensschadens. Aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am

- 12 -

14. Juli 2020 die Saldierung des auf die E. AG lautenden Kontos Nr. 6 bean- tragt hat (act. 1.9), woraufhin auf sein Liegenschaftskonto bei der Bank H. am 17. Juli 2022 Fr. 2'827.97 gutgeschrieben worden sind (act. 1.10). Wei- tere Unterlagen reichte der Beschwerdeführer weder der Vorinstanz und dem Gericht ein und äussert sich zum Schicksal der übrigen Konten und zu deren Saldostand nicht. Dem Beschwerdeführer war es jedoch als Inhaber resp. wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Konten ohne Weiteres möglich und zumutbar, die zur Darlegung eines möglichen Schadens not- wendigen Unterlagen zu beschaffen, zumal bei einer Kontosperre lediglich das Verfügungsrecht auf die Strafbehörde übergeht und die zivilrechtliche Besitz- und Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten unberührt blei- ben (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; 126 I 97 E. 1c S. 102; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.3). Da- her war die Bank nach der Aufhebung des Mitteilungsverbotes am 30. Juli 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer auskunfts- und rechenschaftspflich- tig, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Vorfeld der Strafanzeige richtigerweise auf die Bank verwiesen hat. Selbst wenn der On- line-Zugriff auf die Konten Anfang 2019 deaktiviert wurde, stand es dem Be- schwerdeführer offen, mit der Bank persönlich oder schriftlich in Kontakt zu treten. Damit hat der Beschwerdeführer einen allfälligen Schaden i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargelegt. Auch aus diesem Grund durfte die Vorinstanz eine Nichtanhandnahme verfügen.

3.6 Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Eventualbegehren, wonach der a.o. Staatsanwalt für die anstehende Strafuntersuchung infolge fehlender Sachlichkeit mit Hang zur Befangenheit abzusetzen und durch einen unvoreingenommenen a.o. Staatsanwalt des Bundes zu ersetzen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht. Damit wird ein Ausstandsgrund aufseiten des a.o. Staatsanwaltes vom Beschwerdefüh- rer weder ausreichend dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Auf weitere Ausführungen hierzu kann daher verzichtet werden.

5. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

- 13 -

Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 14 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B. - G.

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).