Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Feb- ruar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu- züglich Kinderrenten zugesprochen. Die Stadt Zürich, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte, meldete ihn am 13. Feb- ruar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend «Durchführungsstelle») zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 7. Juni 2019 sprach ihm die Durchführungs- stelle einstweilen ab Februar 2019 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) zu. Dagegen erhob A. am 21. Juni 2019 Einsprache, welche die Durchführungs- stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abwies und einen Betrag von Fr. 522.50 (Differenz Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe) zurückforderte. A. erhob gegen diesen Entscheid am 29. Juni 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 berechnete die Durchführungsstelle die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu. Gegen diese Verfügung erhob der A. am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf den verfügten Nachzahlungen, den Beihilfen und dem Gemeindezuschuss sowie den Einmalzulagen Verzugszinsen forderte. Mit Einspracheentscheid vom
12. November 2020 hiess die Durchführungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung.
Gegen alle drei Einspracheentscheide vom 5. Juni, 14. Juli und 12. Novem- ber 2020 erhob A. am 6. Juli, 14. September und 14. Dezember 2020 Be- schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Nach Verei- nigung der Verfahren sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 11. Ja- nuar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061) ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. Die gegen dieses Urteil von A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. Sep- tember 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beantragte A. beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich die Revision des Urteils ZL.2020.00061 vom 11. Januar 2022 und sinngemäss die Zusprechung der ihm zustehen- den Leistungen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 trat das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch, das Ausstands-
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begehren und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein und wies sein Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit ab (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ZL.2022.00082).
B. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 trat der Präsident der IV. öffentlich-recht- lichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter B., unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber C., auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein, trat auch auf sein Ausstandsge- such, auf das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und auferlegte ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von Fr. 500.– (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2023 vom 11. Dezember 2023).
Gleichentags (11. Dezember 2023) trat der Präsident der IV. öffentlich-recht- lichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter B. unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber C., auf eine von A. erhobene Beschwerde gegen die Ver- fügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (IV.2023.00050) nicht ein, trat auch auf sein Ausstandsgesuch, auf das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und auferlegte ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdau- ernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von Fr. 500.– (Ur- teil 8C_618/2023 vom 11. Dezember 2023).
C. Am 8. April 2024 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen Bundesrichter B. und Gerichtsschreiber C. wegen «wiederholter unrechtmässiger Verleumdung, ev. übler Nachrede, ev. Be- schimpfung, Drohung, vorsätzlicher ev. fahrlässiger Körperverletzung, ev. Tätlichkeit» sowie gegen «dieselben und weitere» wegen «Drohung, Nöti- gung, Erpressung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Falschbeurkundung im Amt; Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrecht- mässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe, Geldwäscherei, Körperverletzung, Tätlichkeit, Verletzung der Fürsor- gepflicht, Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Begünstigung, Gebührenüberforderung, als Täter, Mittäter oder Gehilfen» ein (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.24.0496 [nach- folgend «Verfahrensakten»], Reiter 1).
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D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung nicht an die Hand (Verfahrensakten, Reiter 2 = act. 1.2).
E. Am 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnah- meverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde ein (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
«1. Es sei die Verfügung wegen Rechtsverletzungen, unvollständiger und unrich- tiger Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverzögerung, -verweigerung und Unangemessenheit gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a bis c StPO aufzuheben und die BG anzuweisen, den Strafantrag und die Strafanzeigen anhand zu neh- men sowie die notwendigen Schutz- bzw. Sicherungsmassnahmen umge- hend zu verfügen, eventualiter seien diese vom Gericht als vorsorgliche Massnahmen zu verfügen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die BG anzuweisen, die Sache bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend der gestellten und unbeurteilt gebliebenen Prozessanträge (unentgeltliche Verbeiständung zur Vervollstän- digung der Anzeigen, Nachteilsausgleich, etc.) und/oder bis zur rechtskräfti- gen Feststellung der Zuständigkeit sowie bis zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht, Auskunftsbegehren und Stellung- nahme dazu, Vervollständigung der Anzeige) zu sistieren.
2. Es sei dem BF die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, eventualiter Pro- zessführung, subeventualiter ein anderer angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
3. AIles unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zulasten des Bundes».
F. Am 17. Juli 2024 reichte die BA auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer die Akten ein (act. 3).
G. Mit Eingabe vom 7. August 2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Be- schwerdekammer sein an die BA gerichtetes Schreiben vom 7. August 2024 und ein Arztzeugnis vom 22. Juli 2022 (act. 4). Mit Eingabe vom 3. Septem- ber 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch und ergänzte die Beschwerde (act. 6).
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H. Am 12. September 2024 reichte die BA die Beschwerdeantwort ein. Sie stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).
I. Mit Schreiben vom 17. September 2024 wurde die BA aufgefordert, zum Vor- halt der Verletzung von Art. 14 StBOG Stellung zu nehmen (act. 8).
J. Am 23. September 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine (neue) Anzeige an die Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme (act. 9).
K. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichte die BA ihre Stellungnahme zum Vorhalt der Verletzung von Art. 14 StBOG und ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 ein (act. 10).
L. Am 13. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (act. 12). Die BA teilte mit Schreiben vom 25. September (recte Oktober) 2024 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (act. 14).
M. Am 20. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welcher er eine weitere Strafanzeige beilegte (act. 16, 16.1).
N. Am 18. Dezember 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Begleitschreiben zu einer (weiteren) Strafanzeige an die Bundesanwalt- schaft zur Kenntnisnahme (act. 18; 18.1).
O. Am 25. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme zukommen (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.1.2 Nach Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Durch den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dies auch für Nichtanhandnahmeverfügungen. Art. 14 StBOG hält für das Bundesstraf- verfahren fest, dass Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsver- fügungen der Genehmigung bedürfen (a) durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden, (b) durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden.
E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, aus der Verfügung gehe e contra- rio hervor, dass die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung gemäss Art. 14 StBOG weder vom Leitenden Staatsanwalt noch vom Bundesanwalt erteilt worden sei. Dabei handle es sich nicht um eine IässIiche Formalität, welche mit nachträglichem Stempel und Unterschrift des Leitenden Staats- anwalts bzw. des Bundesanwalts geheilt werden könne. Ob dabei Nichtig- keit, Ungültigkeit oder Unwirksamkeit vorliege, sei von rein dogmatischem Interesse und könne dahingestellt bleiben, da die derart formell wie materiell mangelhafte Verfügung für sich allein nicht bestehen könne und unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte des Beschwerdeführers der rechts- konformen Korrektur bedürfe (act. 1, S. 3).
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E. 1.2.2 Die BA hielt dazu in ihrer Eingabe vom 25. September 2024 fest, aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 10. September 2008 gehe hervor, dass der Prozess der Genehmigung durch die übergeordnete Stelle gewährleisten soll, dass der Verfahrensabbruch bzw. der Verzicht auf die Eröffnung eines Verfahrens aus rein sachlichen Gründen erfolge. Eine Schriftlichkeit des Genehmigungsver- fahrens sei weder im Gesetzesartikel gefordert noch in der Botschaft vorge- sehen. Ferner stehe es der Bundesanwaltschaft frei, dieses Genehmigungs- verfahren zu ergänzen, indem sie eine Weisung erlasse. Nach Eingang einer Strafanzeige stünden die (allenfalls) vorzunehmenden Abklärungen im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Die Strafbehörde bestimme unter Beachtung aller strafprozessualen Grundsätze und Maximen, welche Abklä- rungen sie für den konkreten Sachverhalt für nötig erachte und welche wei- teren Verfahrensschritte einzuschlagen seien.
Die Bundesanwaltschaft verfüge über eine zentrale Eingangsbearbeitung (ZEB). Die ZEB registriere, analysiere und triagiere zentral alle Eingänge, die nicht direkt mit einer bereits eröffneten Strafuntersuchung in Zusammen- hang stünden (Art. 13 Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft). Die FäIIe würden dann geprüft und das weitere Vor- gehen im operativen Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) diskutiert. Der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin stehe unter der Leitung des Stellvertretenden Bundesanwalts D., wobei dieser in einfachen Fällen direkt entscheide und dabei durch die ZEB unterstützt werde (Art. 16 Abs. 1, 3 und 4 Reglement über die Organisation und Verwal- tung der Bundesanwaltschaft). Durch dieses Vorgehen solle eine wirksame Entlastung der verfahrensführenden Einheiten und ein schlagkräftiger, effizi- enter Betrieb erreicht werden (s. dazu Art. 16 Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes). Die ZEB sei organi- satorisch als Team in den Bereich BA Operationen eingebunden. Der Leiter von BA Operationen sei der direkte Vorgesetzte der Leiterin ZEB. Für Anzei- gen, die prima vista durch den Leiter BA Operationen mittels Nichtanhand- nahme zu erledigen seien, gelte eine mündliche Pauschalgenehmigung des Stv. BA D. Dies gelte auch für die vorliegend gerügte Nichtanhandnahme- verfügung vom 8. Juli 2024. Materiell sei dem Kernanliegen aus Art. 14 StBOG (Vier-Augen-Prinzip, nur sachliche Gründe für NAV) vollumfänglich entsprochen worden, indem die Leiterin ZEB die Nichtanhandnahme auf- grund der Aktenlage vorbereitet und der Leiter BA Operationen als Staats- anwalt des Bundes die Verfügung inhaltlich schliesslich geprüft und unter- schrieben habe.
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Nach Meinung der Beschwerdegegnerin seien dadurch die Vorgaben aus Art. 14 StBOG erfüllt, zumal das Gesetz nicht zwingend eine Schriftlichkeit der Genehmigung vorsehe. Für den Fall, dass das Gericht eine andere Auf- fassung vertrete, sei im vorliegenden Fall die mündlich erteilte Genehmigung nun zusätzlich am 24. September 2024 in schriftlicher Form festgehalten worden, womit — entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers — der allfällige Mangel der fehlenden Schriftlichkeit geheilt wäre. Es sei festzuhal- ten, dass eine Verfügung dann nichtig sei, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werde. Die im vorliegenden Fall fehlende vorgängige schriftliche Genehmigung rechtfertige nicht, die von der Bundesanwaltschaft aus den in Art. 310 StPO genannten Gründen ausgesprochene Nichtan- handnahmeverfügung als nichtig zu erklären (act. 10, S. 2 f.).
E. 1.2.3 Mit der Möglichkeit, Einstellungsverfügungen (und Nichtanhandnahmeverfü- gungen) durch eine vorgesetzte Behörde genehmigen zu lassen, wird ein wesentlicher Aspekt des Vier-Augen-Prinzips von der schweizerischen Straf- prozessordnung übernommen. Die Genehmigung durch die übergeordnete Stelle soll gewährleisten, dass der Verzicht auf eine Anklageerhebung aus rein sachlichen Gründen erfolgt und das Ermessen der untersuchenden Behörde nicht überschritten wird. Der Einstellung eines Verfahrens wird dadurch gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation verliehen. Die Genehmigung ist Gültigkeitserforder- nis für die Einstellung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar,
E. 1.2.4 Die BA hat in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 die (Genehmi- gungs-)Abläufe beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen geschildert (E. 2.2 Abs.2). Daraus ist zu schliessen, dass (auch) der vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtanhandnahmeverfügung materiell die erforderli- che Genehmigung erteilt wurde. Überdies reichte die BA mit dieser Eingabe ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom
E. 1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom
E. 1.3.2 Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte,
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die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4).
E. 1.3.3 Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt keine individuellen Rechtsgüter, sondern ausschliesslich das Funktionieren der Strafrechtspflege, das heisst ein kollektives Rechtsgut (BGE 141 IV 459 E. 4.2; 104 IV 238 E. 1e; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom
23. November 2020 E. 1.3.3; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezem- ber 2018 E. 3; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.5.2).
Mit Bezug auf den Tatbestand der Begünstigung kann gestützt auf das eben Ausgeführte festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer von vornhe- rein keine Geschädigtenstellung zukommen könnte, weshalb dessen Legiti- mation zur Beschwerdeführung zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.3.4 Hinsichtlich der weiteren Delikte («wiederholter unrechtmässiger Verleum- dung, ev. übler Nachrede, ev. Beschimpfung, Drohung vorsätzlicher ev. fahrlässiger Körperverletzung, ev. Tätlichkeit» sowie gegen «dieselben und weitere» wegen «Drohung, Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch, Amts- anmassung, Falschbeurkundung im Amt; Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, Geldwäscherei, Körperverletzung, Tätlich- keit, Verletzung der Fürsorgepflicht, Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Gebührenüberforderung»), welche nach Ansicht des Beschwerdeführers begangen worden sein sollen, kann – soweit es sich dabei überhaupt um Straftatbestände handelt – mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Geschädigtenstellung zu- kommt.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die BA habe Beweise bzw. Be- weisanträge und -offerten (stillschweigend) abgelehnt (act. 1, S. 6) und in der angefochtenen Verfügung seien der Sachverhalt und die angezeigten Delikte lückenhaft und selektiv wiedergegeben worden (act. 1, S. 8).
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2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO haben Entscheide schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. In der Begründung sind die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu nennen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.)
2.3 Die BA hat sich in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 einge- hend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom
8. April 2024 auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erfüllt sind. Eine explizite Begründung dafür, dass keine «sichernde Massnahmen», keine Einziehung «deliktisch erwirkter Gelder» angeordnet und keine Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen ausgerichtet wurden (vgl. act. 1 S. 4), konnte angesichts der Nichtanhandnahme unterbleiben. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt entgegen der vom Beschwer- deführer vertretenen Auffassung nicht vor.
3.
E. 3 Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 2; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 5).
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf
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eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwin- gender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N. 8).
E. 3.1.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Er- mittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 StPO N. 1). Die Frage, ob die Strafverfol- gungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtli- cher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 3.2.1 Mit den beiden Urteilen vom 11. Dezember 2023 (Urteil 8C_587/2023 vom
E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, mit der Nichterwähnung gewisser Urkunden in den vorerwähnten Entscheiden sei eine Falschbeur- kundung bzw. eine Unterdrückung von Urkunden begangen worden, verkennt er, dass auch das Bundesgericht nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. E 4.2).
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer brachte (sinngemäss) vor, mit den in den vorerwähn- ten Entscheiden verwendeten Ausdrücken, «querulatorisch anmutende Eingabe» und «(fortdauernder) mutwilliger Prozessführung» sei ein Ehrver- letzungsdelikt begangen worden (act. 1, S. 7). Das Gesetz regelt explizit die Zuständigkeit und das Verfahren bei querulatorischen Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und die Disziplinarmöglichkeit bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG). Dementsprechend muss es logischerweise möglich sein, dass das Gericht solche Eingaben bzw. ein solches Verhalten – straflos – entsprechend qualifiziert. Der BA ist deshalb uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie ausführt, im vorliegenden Fall sei es für den Spruchkörper offensichtlich notwendig gewesen, für die Begrün- dung des Beschlusses auf das Verhalten des Anzeigeerstatters konkret Bezug zu nehmen, und es fänden sich keine unnötig verletzenden oder unsachlichen Elemente in den erwähnten Urteilen, weshalb die angezeigte Ehrverletzung eindeutig nicht erfüllt sei (act. 1.2, S. 4).
4. Nachdem offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist, zielt auch die Kritik des Beschwerdeführers an der BA, sie habe ihn nicht als Opfer und
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Geschädigten am Vorverfahren teilnehmen lassen (act. 1, S. 4 f.), ins Leere. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Zwischen der Straftat und der Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 116 StPO N. 5 mit Hinweisen). Abge- sehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht erläutert, auf welche Weise die von ihm erwähnten Straftatbestände erfüllt worden sein sollen, legt er auch nicht dar, inwiefern zwischen den von ihm zum Anlass für die Strafan- zeige genommenen Nichteintretensentscheiden und einer Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ein Kausalzusam- menhang bestehen soll. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die BA dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zuerkannt hat.
5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Verbeiständung.
6.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; zum Ganzen BGE 144 IV 377 E. 2; 144 IV 299 E. 2.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst namentlich die Befreiung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO).
6.3 Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer gegen den angeblich fehl- baren Bundesrichter und den Gerichtsschreiber von vornherein keine Zivil- forderungen geltend machen. Für den Schaden, den Amtspersonen in Aus- übung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörde- mitglieder und Beamten; Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Gegen- über dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Art. 3 Abs. 3 VG). Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafver-
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fahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_1103/2024 vom 25. November 2024 E.2.2 mit Hinweisen).
6.4 Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukommt (vgl. E. 6.1), kann ihm auch nicht gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Ebensowenig kommt ein unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Betracht.
6.5 Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen. Mangels Rechtsgrundlage ist auch der subeventualiter gestellte Antrag auf Gewährung eines angemessenen «Nachteilsausgleich[s]» abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. E. 1.2.4) auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
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E. 8 Juli 2024 nach (act. 10).
Der BA ist zwar darin beizupflichten, dass sich das Erfordernis der Schrift- lichkeit des Genehmigungsverfahrens explizit weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, noch in der Botschaft vorgesehen ist. Soll aber die Geneh- migung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen
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auch den Zweck erfüllen, gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation zu verleihen, reicht es selbstver- ständlich nicht aus, dass die Genehmigung bloss intern vermerkt wird bzw. mittels interner Abläufe sichergestellt ist. Vielmehr ist es angezeigt, dass die Genehmigung als Gültigkeitserfordernis und in Nachachtung des vom Ge- setzgeber gewollten Vier-Augen-Prinzips in Form eines schriftlichen Ver- merks auf der Verfügung selber oder auf einem mit dieser versandten Anhang angebracht wird. Nicht zuletzt dient ein schriftlicher Genehmigungs- vermerk auch der Vermeidung unnötiger Beschwerden. Nachdem nun dar- getan ist, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung genehmigt worden ist und die BA ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 nachgereicht hat (act. 10), stellt diese ein gültiges Anfechtungsobjekt dar und braucht nicht über allfällige Folgen einer fehlenden Genehmigung befunden zu werden. Überdies käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sache aus diesem Grund an die BA zum Erlass einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Nichtanhandnahmeverfügung zurückzuweisen bzw. wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 1, S. 3.), die Verfügung einer «rechtskon- formen Korrektur» zu unterziehen. Der fehlende schriftliche Genehmigungs- vermerk wird im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7).
E. 11 Dezember 2023 und Urteil 8C_618/2023 vom 11. Dezember 2023), welche der Beschwerdeführer zum Anlass für seine Strafanzeige vom 8. Ap- ril 2024 nahm, ist der Präsident der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter B. und Gerichtsschreiber C., mangels Leis- tung des Kostenvorschusses auf zwei Beschwerden sowie auf Ausstands- gesuche und auf Gesuche um Neubeurteilung der Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege nicht eingetreten.
Inwiefern damit ein Straftatbestand erfüllt worden sein soll, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargetan. Der Beschwerdeführer be- schreibt keinen Lebenssachverhalt, der strafbar ist. Mit seiner Kritik an den ergangenen Entscheiden, dem Verweis auf Strafnormen und der Aneinan- derreihung von rechtlichen Ausführungen und Zitaten legt er nicht dar, auf welche Weise die von ihm erwähnten Straftatbestände erfüllt worden sein sollen. Die BA führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend aus, aufgrund der Tatsache, dass das Gericht nicht entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden habe oder entscheide, könne kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden (act. 1.2,
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S. 4). Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt (supra lit. A), ist der Beschwerdeführer offenbar nicht willens und/oder nicht in der Lage, die vorangegangenen (rechtskräftigen) Entscheide der kantonalen und eidge- nössischen Gerichte zu akzeptieren. Die Argumentation des Beschwerde- führers läuft – soweit überhaupt verständlich – letztlich darauf hinaus, die ergangenen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts zu überprüfen, was sich u.a. darin zeigt, dass er seine Rechtsschriften und daraufhin ergangene Entscheide in abge- schlossenen Verfahren als Urkundenbeweise offerierte (act. 1, S. 6). Die BA hat dazu in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 zutreffend ausgeführt, eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren dar und es stehe ihr nicht zu, Entscheide und Urteile von anderen Behörden oder Gerichten zu beurteilen oder zu korrigieren (act. 1.2, S. 2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.93 Nebenverfahren: BP.2024.77
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Feb- ruar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu- züglich Kinderrenten zugesprochen. Die Stadt Zürich, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte, meldete ihn am 13. Feb- ruar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend «Durchführungsstelle») zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 7. Juni 2019 sprach ihm die Durchführungs- stelle einstweilen ab Februar 2019 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) zu. Dagegen erhob A. am 21. Juni 2019 Einsprache, welche die Durchführungs- stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abwies und einen Betrag von Fr. 522.50 (Differenz Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe) zurückforderte. A. erhob gegen diesen Entscheid am 29. Juni 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 berechnete die Durchführungsstelle die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu. Gegen diese Verfügung erhob der A. am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf den verfügten Nachzahlungen, den Beihilfen und dem Gemeindezuschuss sowie den Einmalzulagen Verzugszinsen forderte. Mit Einspracheentscheid vom
12. November 2020 hiess die Durchführungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung.
Gegen alle drei Einspracheentscheide vom 5. Juni, 14. Juli und 12. Novem- ber 2020 erhob A. am 6. Juli, 14. September und 14. Dezember 2020 Be- schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Nach Verei- nigung der Verfahren sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 11. Ja- nuar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061) ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. Die gegen dieses Urteil von A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. Sep- tember 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beantragte A. beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich die Revision des Urteils ZL.2020.00061 vom 11. Januar 2022 und sinngemäss die Zusprechung der ihm zustehen- den Leistungen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 trat das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch, das Ausstands-
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begehren und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein und wies sein Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit ab (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ZL.2022.00082).
B. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 trat der Präsident der IV. öffentlich-recht- lichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter B., unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber C., auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein, trat auch auf sein Ausstandsge- such, auf das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und auferlegte ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von Fr. 500.– (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2023 vom 11. Dezember 2023).
Gleichentags (11. Dezember 2023) trat der Präsident der IV. öffentlich-recht- lichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter B. unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber C., auf eine von A. erhobene Beschwerde gegen die Ver- fügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (IV.2023.00050) nicht ein, trat auch auf sein Ausstandsgesuch, auf das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und auferlegte ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdau- ernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von Fr. 500.– (Ur- teil 8C_618/2023 vom 11. Dezember 2023).
C. Am 8. April 2024 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen Bundesrichter B. und Gerichtsschreiber C. wegen «wiederholter unrechtmässiger Verleumdung, ev. übler Nachrede, ev. Be- schimpfung, Drohung, vorsätzlicher ev. fahrlässiger Körperverletzung, ev. Tätlichkeit» sowie gegen «dieselben und weitere» wegen «Drohung, Nöti- gung, Erpressung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Falschbeurkundung im Amt; Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrecht- mässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe, Geldwäscherei, Körperverletzung, Tätlichkeit, Verletzung der Fürsor- gepflicht, Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Begünstigung, Gebührenüberforderung, als Täter, Mittäter oder Gehilfen» ein (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.24.0496 [nach- folgend «Verfahrensakten»], Reiter 1).
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D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung nicht an die Hand (Verfahrensakten, Reiter 2 = act. 1.2).
E. Am 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnah- meverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde ein (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
«1. Es sei die Verfügung wegen Rechtsverletzungen, unvollständiger und unrich- tiger Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverzögerung, -verweigerung und Unangemessenheit gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a bis c StPO aufzuheben und die BG anzuweisen, den Strafantrag und die Strafanzeigen anhand zu neh- men sowie die notwendigen Schutz- bzw. Sicherungsmassnahmen umge- hend zu verfügen, eventualiter seien diese vom Gericht als vorsorgliche Massnahmen zu verfügen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die BG anzuweisen, die Sache bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend der gestellten und unbeurteilt gebliebenen Prozessanträge (unentgeltliche Verbeiständung zur Vervollstän- digung der Anzeigen, Nachteilsausgleich, etc.) und/oder bis zur rechtskräfti- gen Feststellung der Zuständigkeit sowie bis zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht, Auskunftsbegehren und Stellung- nahme dazu, Vervollständigung der Anzeige) zu sistieren.
2. Es sei dem BF die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, eventualiter Pro- zessführung, subeventualiter ein anderer angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
3. AIles unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zulasten des Bundes».
F. Am 17. Juli 2024 reichte die BA auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer die Akten ein (act. 3).
G. Mit Eingabe vom 7. August 2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Be- schwerdekammer sein an die BA gerichtetes Schreiben vom 7. August 2024 und ein Arztzeugnis vom 22. Juli 2022 (act. 4). Mit Eingabe vom 3. Septem- ber 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch und ergänzte die Beschwerde (act. 6).
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H. Am 12. September 2024 reichte die BA die Beschwerdeantwort ein. Sie stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).
I. Mit Schreiben vom 17. September 2024 wurde die BA aufgefordert, zum Vor- halt der Verletzung von Art. 14 StBOG Stellung zu nehmen (act. 8).
J. Am 23. September 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine (neue) Anzeige an die Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme (act. 9).
K. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichte die BA ihre Stellungnahme zum Vorhalt der Verletzung von Art. 14 StBOG und ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 ein (act. 10).
L. Am 13. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (act. 12). Die BA teilte mit Schreiben vom 25. September (recte Oktober) 2024 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (act. 14).
M. Am 20. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welcher er eine weitere Strafanzeige beilegte (act. 16, 16.1).
N. Am 18. Dezember 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Begleitschreiben zu einer (weiteren) Strafanzeige an die Bundesanwalt- schaft zur Kenntnisnahme (act. 18; 18.1).
O. Am 25. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme zukommen (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1
1.1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.1.2 Nach Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Durch den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dies auch für Nichtanhandnahmeverfügungen. Art. 14 StBOG hält für das Bundesstraf- verfahren fest, dass Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsver- fügungen der Genehmigung bedürfen (a) durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden, (b) durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden.
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, aus der Verfügung gehe e contra- rio hervor, dass die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung gemäss Art. 14 StBOG weder vom Leitenden Staatsanwalt noch vom Bundesanwalt erteilt worden sei. Dabei handle es sich nicht um eine IässIiche Formalität, welche mit nachträglichem Stempel und Unterschrift des Leitenden Staats- anwalts bzw. des Bundesanwalts geheilt werden könne. Ob dabei Nichtig- keit, Ungültigkeit oder Unwirksamkeit vorliege, sei von rein dogmatischem Interesse und könne dahingestellt bleiben, da die derart formell wie materiell mangelhafte Verfügung für sich allein nicht bestehen könne und unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte des Beschwerdeführers der rechts- konformen Korrektur bedürfe (act. 1, S. 3).
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1.2.2 Die BA hielt dazu in ihrer Eingabe vom 25. September 2024 fest, aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 10. September 2008 gehe hervor, dass der Prozess der Genehmigung durch die übergeordnete Stelle gewährleisten soll, dass der Verfahrensabbruch bzw. der Verzicht auf die Eröffnung eines Verfahrens aus rein sachlichen Gründen erfolge. Eine Schriftlichkeit des Genehmigungsver- fahrens sei weder im Gesetzesartikel gefordert noch in der Botschaft vorge- sehen. Ferner stehe es der Bundesanwaltschaft frei, dieses Genehmigungs- verfahren zu ergänzen, indem sie eine Weisung erlasse. Nach Eingang einer Strafanzeige stünden die (allenfalls) vorzunehmenden Abklärungen im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Die Strafbehörde bestimme unter Beachtung aller strafprozessualen Grundsätze und Maximen, welche Abklä- rungen sie für den konkreten Sachverhalt für nötig erachte und welche wei- teren Verfahrensschritte einzuschlagen seien.
Die Bundesanwaltschaft verfüge über eine zentrale Eingangsbearbeitung (ZEB). Die ZEB registriere, analysiere und triagiere zentral alle Eingänge, die nicht direkt mit einer bereits eröffneten Strafuntersuchung in Zusammen- hang stünden (Art. 13 Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft). Die FäIIe würden dann geprüft und das weitere Vor- gehen im operativen Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) diskutiert. Der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin stehe unter der Leitung des Stellvertretenden Bundesanwalts D., wobei dieser in einfachen Fällen direkt entscheide und dabei durch die ZEB unterstützt werde (Art. 16 Abs. 1, 3 und 4 Reglement über die Organisation und Verwal- tung der Bundesanwaltschaft). Durch dieses Vorgehen solle eine wirksame Entlastung der verfahrensführenden Einheiten und ein schlagkräftiger, effizi- enter Betrieb erreicht werden (s. dazu Art. 16 Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes). Die ZEB sei organi- satorisch als Team in den Bereich BA Operationen eingebunden. Der Leiter von BA Operationen sei der direkte Vorgesetzte der Leiterin ZEB. Für Anzei- gen, die prima vista durch den Leiter BA Operationen mittels Nichtanhand- nahme zu erledigen seien, gelte eine mündliche Pauschalgenehmigung des Stv. BA D. Dies gelte auch für die vorliegend gerügte Nichtanhandnahme- verfügung vom 8. Juli 2024. Materiell sei dem Kernanliegen aus Art. 14 StBOG (Vier-Augen-Prinzip, nur sachliche Gründe für NAV) vollumfänglich entsprochen worden, indem die Leiterin ZEB die Nichtanhandnahme auf- grund der Aktenlage vorbereitet und der Leiter BA Operationen als Staats- anwalt des Bundes die Verfügung inhaltlich schliesslich geprüft und unter- schrieben habe.
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Nach Meinung der Beschwerdegegnerin seien dadurch die Vorgaben aus Art. 14 StBOG erfüllt, zumal das Gesetz nicht zwingend eine Schriftlichkeit der Genehmigung vorsehe. Für den Fall, dass das Gericht eine andere Auf- fassung vertrete, sei im vorliegenden Fall die mündlich erteilte Genehmigung nun zusätzlich am 24. September 2024 in schriftlicher Form festgehalten worden, womit — entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers — der allfällige Mangel der fehlenden Schriftlichkeit geheilt wäre. Es sei festzuhal- ten, dass eine Verfügung dann nichtig sei, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werde. Die im vorliegenden Fall fehlende vorgängige schriftliche Genehmigung rechtfertige nicht, die von der Bundesanwaltschaft aus den in Art. 310 StPO genannten Gründen ausgesprochene Nichtan- handnahmeverfügung als nichtig zu erklären (act. 10, S. 2 f.).
1.2.3 Mit der Möglichkeit, Einstellungsverfügungen (und Nichtanhandnahmeverfü- gungen) durch eine vorgesetzte Behörde genehmigen zu lassen, wird ein wesentlicher Aspekt des Vier-Augen-Prinzips von der schweizerischen Straf- prozessordnung übernommen. Die Genehmigung durch die übergeordnete Stelle soll gewährleisten, dass der Verzicht auf eine Anklageerhebung aus rein sachlichen Gründen erfolgt und das Ermessen der untersuchenden Behörde nicht überschritten wird. Der Einstellung eines Verfahrens wird dadurch gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation verliehen. Die Genehmigung ist Gültigkeitserforder- nis für die Einstellung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 2; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 5).
1.2.4 Die BA hat in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 die (Genehmi- gungs-)Abläufe beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen geschildert (E. 2.2 Abs.2). Daraus ist zu schliessen, dass (auch) der vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtanhandnahmeverfügung materiell die erforderli- che Genehmigung erteilt wurde. Überdies reichte die BA mit dieser Eingabe ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom
8. Juli 2024 nach (act. 10).
Der BA ist zwar darin beizupflichten, dass sich das Erfordernis der Schrift- lichkeit des Genehmigungsverfahrens explizit weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, noch in der Botschaft vorgesehen ist. Soll aber die Geneh- migung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen
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auch den Zweck erfüllen, gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation zu verleihen, reicht es selbstver- ständlich nicht aus, dass die Genehmigung bloss intern vermerkt wird bzw. mittels interner Abläufe sichergestellt ist. Vielmehr ist es angezeigt, dass die Genehmigung als Gültigkeitserfordernis und in Nachachtung des vom Ge- setzgeber gewollten Vier-Augen-Prinzips in Form eines schriftlichen Ver- merks auf der Verfügung selber oder auf einem mit dieser versandten Anhang angebracht wird. Nicht zuletzt dient ein schriftlicher Genehmigungs- vermerk auch der Vermeidung unnötiger Beschwerden. Nachdem nun dar- getan ist, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung genehmigt worden ist und die BA ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 nachgereicht hat (act. 10), stellt diese ein gültiges Anfechtungsobjekt dar und braucht nicht über allfällige Folgen einer fehlenden Genehmigung befunden zu werden. Überdies käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sache aus diesem Grund an die BA zum Erlass einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Nichtanhandnahmeverfügung zurückzuweisen bzw. wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 1, S. 3.), die Verfügung einer «rechtskon- formen Korrektur» zu unterziehen. Der fehlende schriftliche Genehmigungs- vermerk wird im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7).
1.3 1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi- timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom
11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).
1.3.2 Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte,
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die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch- tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4).
1.3.3 Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt keine individuellen Rechtsgüter, sondern ausschliesslich das Funktionieren der Strafrechtspflege, das heisst ein kollektives Rechtsgut (BGE 141 IV 459 E. 4.2; 104 IV 238 E. 1e; Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom
23. November 2020 E. 1.3.3; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezem- ber 2018 E. 3; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.5.2).
Mit Bezug auf den Tatbestand der Begünstigung kann gestützt auf das eben Ausgeführte festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer von vornhe- rein keine Geschädigtenstellung zukommen könnte, weshalb dessen Legiti- mation zur Beschwerdeführung zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.3.4 Hinsichtlich der weiteren Delikte («wiederholter unrechtmässiger Verleum- dung, ev. übler Nachrede, ev. Beschimpfung, Drohung vorsätzlicher ev. fahrlässiger Körperverletzung, ev. Tätlichkeit» sowie gegen «dieselben und weitere» wegen «Drohung, Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch, Amts- anmassung, Falschbeurkundung im Amt; Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, Geldwäscherei, Körperverletzung, Tätlich- keit, Verletzung der Fürsorgepflicht, Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Gebührenüberforderung»), welche nach Ansicht des Beschwerdeführers begangen worden sein sollen, kann – soweit es sich dabei überhaupt um Straftatbestände handelt – mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Geschädigtenstellung zu- kommt.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die BA habe Beweise bzw. Be- weisanträge und -offerten (stillschweigend) abgelehnt (act. 1, S. 6) und in der angefochtenen Verfügung seien der Sachverhalt und die angezeigten Delikte lückenhaft und selektiv wiedergegeben worden (act. 1, S. 8).
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2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO haben Entscheide schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. In der Begründung sind die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu nennen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.)
2.3 Die BA hat sich in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 einge- hend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom
8. April 2024 auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erfüllt sind. Eine explizite Begründung dafür, dass keine «sichernde Massnahmen», keine Einziehung «deliktisch erwirkter Gelder» angeordnet und keine Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen ausgerichtet wurden (vgl. act. 1 S. 4), konnte angesichts der Nichtanhandnahme unterbleiben. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt entgegen der vom Beschwer- deführer vertretenen Auffassung nicht vor.
3. 3.1
3.1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf
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eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwin- gender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N. 8).
3.1.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Er- mittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 StPO N. 1). Die Frage, ob die Strafverfol- gungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtli- cher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
3.2
3.2.1 Mit den beiden Urteilen vom 11. Dezember 2023 (Urteil 8C_587/2023 vom
11. Dezember 2023 und Urteil 8C_618/2023 vom 11. Dezember 2023), welche der Beschwerdeführer zum Anlass für seine Strafanzeige vom 8. Ap- ril 2024 nahm, ist der Präsident der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Bundesrichter B. und Gerichtsschreiber C., mangels Leis- tung des Kostenvorschusses auf zwei Beschwerden sowie auf Ausstands- gesuche und auf Gesuche um Neubeurteilung der Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege nicht eingetreten.
Inwiefern damit ein Straftatbestand erfüllt worden sein soll, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargetan. Der Beschwerdeführer be- schreibt keinen Lebenssachverhalt, der strafbar ist. Mit seiner Kritik an den ergangenen Entscheiden, dem Verweis auf Strafnormen und der Aneinan- derreihung von rechtlichen Ausführungen und Zitaten legt er nicht dar, auf welche Weise die von ihm erwähnten Straftatbestände erfüllt worden sein sollen. Die BA führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend aus, aufgrund der Tatsache, dass das Gericht nicht entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden habe oder entscheide, könne kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden (act. 1.2,
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S. 4). Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt (supra lit. A), ist der Beschwerdeführer offenbar nicht willens und/oder nicht in der Lage, die vorangegangenen (rechtskräftigen) Entscheide der kantonalen und eidge- nössischen Gerichte zu akzeptieren. Die Argumentation des Beschwerde- führers läuft – soweit überhaupt verständlich – letztlich darauf hinaus, die ergangenen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts zu überprüfen, was sich u.a. darin zeigt, dass er seine Rechtsschriften und daraufhin ergangene Entscheide in abge- schlossenen Verfahren als Urkundenbeweise offerierte (act. 1, S. 6). Die BA hat dazu in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 zutreffend ausgeführt, eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren dar und es stehe ihr nicht zu, Entscheide und Urteile von anderen Behörden oder Gerichten zu beurteilen oder zu korrigieren (act. 1.2, S. 2).
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, mit der Nichterwähnung gewisser Urkunden in den vorerwähnten Entscheiden sei eine Falschbeur- kundung bzw. eine Unterdrückung von Urkunden begangen worden, verkennt er, dass auch das Bundesgericht nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. E 4.2).
3.2.3 Der Beschwerdeführer brachte (sinngemäss) vor, mit den in den vorerwähn- ten Entscheiden verwendeten Ausdrücken, «querulatorisch anmutende Eingabe» und «(fortdauernder) mutwilliger Prozessführung» sei ein Ehrver- letzungsdelikt begangen worden (act. 1, S. 7). Das Gesetz regelt explizit die Zuständigkeit und das Verfahren bei querulatorischen Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und die Disziplinarmöglichkeit bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG). Dementsprechend muss es logischerweise möglich sein, dass das Gericht solche Eingaben bzw. ein solches Verhalten – straflos – entsprechend qualifiziert. Der BA ist deshalb uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie ausführt, im vorliegenden Fall sei es für den Spruchkörper offensichtlich notwendig gewesen, für die Begrün- dung des Beschlusses auf das Verhalten des Anzeigeerstatters konkret Bezug zu nehmen, und es fänden sich keine unnötig verletzenden oder unsachlichen Elemente in den erwähnten Urteilen, weshalb die angezeigte Ehrverletzung eindeutig nicht erfüllt sei (act. 1.2, S. 4).
4. Nachdem offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist, zielt auch die Kritik des Beschwerdeführers an der BA, sie habe ihn nicht als Opfer und
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Geschädigten am Vorverfahren teilnehmen lassen (act. 1, S. 4 f.), ins Leere. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Zwischen der Straftat und der Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 116 StPO N. 5 mit Hinweisen). Abge- sehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht erläutert, auf welche Weise die von ihm erwähnten Straftatbestände erfüllt worden sein sollen, legt er auch nicht dar, inwiefern zwischen den von ihm zum Anlass für die Strafan- zeige genommenen Nichteintretensentscheiden und einer Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ein Kausalzusam- menhang bestehen soll. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die BA dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zuerkannt hat.
5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Verbeiständung.
6.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; zum Ganzen BGE 144 IV 377 E. 2; 144 IV 299 E. 2.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst namentlich die Befreiung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO).
6.3 Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer gegen den angeblich fehl- baren Bundesrichter und den Gerichtsschreiber von vornherein keine Zivil- forderungen geltend machen. Für den Schaden, den Amtspersonen in Aus- übung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörde- mitglieder und Beamten; Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Gegen- über dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Art. 3 Abs. 3 VG). Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafver-
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fahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_1103/2024 vom 25. November 2024 E.2.2 mit Hinweisen).
6.4 Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukommt (vgl. E. 6.1), kann ihm auch nicht gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Ebensowenig kommt ein unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Betracht.
6.5 Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen. Mangels Rechtsgrundlage ist auch der subeventualiter gestellte Antrag auf Gewährung eines angemessenen «Nachteilsausgleich[s]» abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. E. 1.2.4) auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - ehem. Bundesrichter B. - Gerichtsschreiber C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.