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ZL.2020.00061

Zusatzleistungen; Drittauszahlung an eine Sozialhilfebehörde, Nachzahlung, Verzugszins und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; Abweisung. (BGE 9C_156/2022)

Zürich SozVersG · 2019-06-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964,

wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. Sep tember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugesprochen (Urk. 13/A). Die Stadt Y.___ , welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt e (vgl. Urk. 13/2), meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nach folgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/7). Die Durchführungsstelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 13/V1) einstweilen Zus atzleistungen (Ergänzungsleistungen, kanto nale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) ab Februar 2019 zu . Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache (Urk. 13/60.3), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

5. Juni 2020 (Urk. 13/V5 = Urk. 2) abwies und eine n Betrag

von Fr. 522.50 (Dif ferenz Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe) zurückforderte .

1.2

Der Versicherte erhob gegen die Rückfo r derung vom 5. Juni 2020 (Urk. 2 Dispo sitiv Ziff. 2) am 29. Juni 2020 Einsprache (Urk. 13/88), welche von der Durchfüh rungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (Urk. 13/V6 = Urk. 15/2) - soweit darauf eingetreten - abgewiesen wurde. 1.3

Die Durchführungsstelle berechnete mit Wiedererwägungsv erfügung vom 11. September 2020 die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu (Urk. 13/V 8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf die ver fügten Nachzahlungen, den Beihilfen und Gemeindezuschuss sowie den Einmal zulagen Verzugszinsen forderte (Urk. 13/103). Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 13/V11 = Urk. 21/2) hiess die Durchfüh rungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 ( Urk. 13/V10). 2. 2.1

Am 6. Juli 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dieser sei i nfolge Befangenheit von Herrn Z.___ , ehemaliger Direktor der Durchführungs stelle , Frau Rechtsanwältin A.___ und Frau Rechtsanwältin B.___ aufzuheben und an eine neutrale Verwaltungsstelle zur Neubeurteilung und Entscheid zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuwei sen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 ( Urk.

12) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht infolge der pen dente lite erlassenen Verfügung und des Einspracheentscheids vom 12.

November 2020 ( Urk. 13/V10-11) als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14), worauf dieser mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 19) erneut Stellung nahm. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20/1). 2.2

Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 15/1; Prozess Nr. ZL.2020.00078) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchfüh rungsstelle vom 14. Juli 2020 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 15/2). Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 16). 2.3

Am 14. Dezember 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Durchführungsstelle vom 12. November 2020 betreffend die noch offenen Streitpunkte der lite pendente in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 21/1; Prozess Nr. ZL.2020.00098). Mit Vernehm lassung vom 19. Februar 2021 (Urk. 21/6) ersuchte die Durchführungsstelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2021 (Urk. 22) wurde auch dieses Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2021 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin am 19. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 2.4

Am 8. Juni 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, im Rahmen welcher ein Vergleich (Urk. 29) abgeschlossen wurde, welcher indes vom Beschwerdefüh rer unter Einbringung eines neuen Vergleichsvorschlags mit Eingabe vom 29. Juni 2021 widerrufen wurde (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu dieser Eingabe innert angesetzter Frist gemäss Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 31) nicht vernehmen , weshalb Verzicht anzunehmen war . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass Z.___ und A.___ sowie B.___ wegen Befangenheit h ätten in den Ausstand treten sollen (Urk. 1 S. 2; Urk. 15/1 S. 2 ; Urk. 19 S. 3 ff. ) . 1.1.1

Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen se in könnten (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren, VwVG ). 1.1. 2

Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver Betrach tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenh eit begründen (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).

Für das Gerichts- und das Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich eine einheit liche Ausstandsregelung zu beachten. Das Bundesgericht überträgt indes die Rechtsprechung zum Ausstand von Gerichtspersonen nicht unbesehen auf die Verwaltungsbehörde, sondern ist dort zurückhaltender in der Annahme eines Ausstandsgrundes (SVR 2007 IV Nr. 478/04, E. 2.2.3; Kie ser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 36 ATSG ). 1.1.3

Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein früheres wiederholtes krass gesetzwidriges Verhalten oder wenn die fragliche n Sachbearbeiteri nne n und der ehemalige Direktor der Durchführungsstelle den E indruck erwecken würden , sich bereits zum Vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben ( Kieser , a.a.O., N 15 zu Art. 36 ATSG).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, den eingangs genannten Personen, Z.___ , A.___ und B.___ , ein gesetzwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten. Sie haben in Sachen des Beschwerdeführers wi e derholt Entscheide erlassen, die von letzterem angefochten wurden. Eine ge setzwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich, auch wenn die subjektive Wahrneh mung des Beschwerdeführers ihn zu einem anderen Schluss bewog. Im Übrigen begründet alleine eine aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Beurteilung seiner Leistungsansprüche jedenfalls noch keine unzulässige Vorbefassung (BGE 132 V 110 E. 7.2.2) ,

ebenso wenig, wenn auf die Vorschläge des Beschwerdefüh rers nicht eingegangen wurde (vgl. Urk. 19 S. 4). Auch ist nicht ersichtlich, wes halb der Beschwerdeführer mit der Geltendma c hung von Ausstandsgründen zuwartete und diese nicht bereits im Rahmen der Einspracheverfahren

rechtsge nügend erhob. Eine möglichst frühzeitige Geltendmachung wäre als Obliegenheit (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 ff.) vonnöten

gewesen.

Der Beschwerdeführer substantiiert sein Ausstandsbegehren nicht weiter bezie hungsweise seine vorgebrachten Gründe sind im Lichte der zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht nachvollziehbar , weshalb von einer Befangen heit, die zum Ausstand führen müsste, keine Rede sein kann. Weder die kurze Anstellung des Beschwerdeführers bei der Durchführungsstelle zwischen 1991 und 1992 noch der Wechsel der Leiterin Soziale Dienste zur Durchführungsstelle per 1. August 2020 wecken den Anschein der Befangenheit. Inwiefern B.___ als neue Direktorin der Durchführungsstelle unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanti iert. Ebenso nicht der Vorwurf des erpresserischen beziehungsweise nötigenden Verhaltens im Rahmen der von den Sozialen Dienste der Stadt Y.___ geltend gemachten Drittauszahlung (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Auch eine rechtsrelevante Befangenheit von A.___ und des ehemaligen Direktor s der Durch führungsstelle, Z.___ , vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollzieh bar darzulegen (Urk. 15/1 S. 5, S. 8).

Letzterer verantwortete und unterzeichnete lediglich die nun zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheide. Schliesslich ist die Durchführungsstelle ein eigenständiges Amt und demzufolge nicht involviert in die – aus Sicht des Beschwerdeführers

- gesetzeswidrigen Entscheide betreffend Verweigerung von Kleinkinderbetreuungsbeihilfen (KKBB) und Prozesskostenbei hilfe (vgl. Urk. 1 S. 3).

Dies führt zur A bweisung des Aussta ndsbegehrens . 1.2.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ist gegenstandslos geworden, da über die offenen Perioden während dem hängigen Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V 8 ; angepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10 ) entschieden wurde. 1.3

Die übrigen formellen Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich – auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2021 (vgl. Urk. 25 ) – und mit dem nun vorliegenden Urteil als gegenstandslos. Darüber hinaus ist das hiesige Gericht nicht befugt, Anweisungen in Form einer vorsorg lichen Massnahme einer Verwaltungsinstanz (Soziale Dienste der Stadt Y.___ ) zu erteilen (vgl. Urk. 19 S. 2) , für welches Rechtsgebiet es sachlich gar nicht zuständig ist (vgl. Art. 2 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . Dementsprechend hat es auch nicht eine allfällige Rückerstattungs pflicht der Fürsorgebehörde detailliert zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Urk. 2 4 S. 5), ebenso nicht, ob die erbrachte n Sozialhilfeleistungen rechtmässig waren (vgl. Urk. 30 S. 2 f.). 2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsan spruch ab September 2013 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 2.2

Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Er gänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.3

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatz leistungsgesetz, ZLG, und Zusatzleistungsverordnung, ZLV) finden nach §

15 ZLG die Vorschriften, die für die jährlic he Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den U nterhalt nicht benötigt wird . 2.4

2.4.1

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestim mt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG ( Art.

27–61). 2.4.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) gewährt die Stadt Y.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Diese bestehen nebst den jähr lichen Gemeindezuschüs sen (Art. 1 Abs. 2 lit . a ZVO) unter ande rem auch in Einmalzulagen (Art. 1 Abs. 2 lit . c ZVO). Die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen ist gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlic hen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a ZVO) und der Gesuchsteller seit min destens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 ZVO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 ZVO).

Gemäss Art. 7 ZVO richtet sich die Auszahlung des Gemeindezuschusses nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. 2.4.3

Art. 6 ZVO statuiert, dass der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

In Art. 13 Abs. 2 ZVO wird der Stadtrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses na ch Art. 6 der Zusatzleistungsver ordnung zu regeln.

Von dieser Kompetenz hat de r Stadtrat mit Erlass der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (AZVO) Gebrauch gemacht.

In Art. 1 Abs. 3 AZVO wird bestimmt, dass die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses einer Kürzung desselben vorgeht.

In Art. 2 AZVO sind verschiedene Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses aufgeführt. 3. 3.1

Die Beschwerdeführer beanstandete in materieller Hinsicht in se inen Eingaben vom 6. Juli (Urk. 1), 14. September (Urk. 15/1) und 14. Dezember 2020 (Urk.

21/1) im Wesentlichen die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste im Zuge der Ablösung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Z usatzleistungen, die fehlende

Berücksichtigung eines angemessenen

familienrechtlichen Unterhaltsbetrages in den ZL-Berechnungen, die Höhe der Verzugszinsberechnung sowie die Verwei gerung , ihm rückwirkend kantonale Beihilfe, Gemeindezuschuss und Einmalzu lage auszurichten.

3.2

Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Juni (Urk. 2; Verfügung Urk. 13/V1) und 14. Juli 2020 (Urk. 15/2; Rückerstattungsverfüg ung Urk. 13/V4) wurden von der B e schwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2020 ( Urk. 10/1 = Urk. 13/V8) lite pendente vor Stellungnahme wiedererwogen.

Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG ).

Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hin weis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).

Die W iedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V8) und deren Anpassung vom 12.

November 2020 ( Urk. 13/V10) beziehungsweise der Ein spracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 21/2) decken sich nicht mit den Anträg en des Beschwerdeführers

( vgl. vorstehend E. 3.1 ) und kommen somit nur einem Antrag an das Gericht gleich. 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst die Drittauszahlung. 4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde nach Lage der A kten von den Sozialen Diensten seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe einstweilen

bis November 2018 unterstützt (Urk. 13/2). Im Zuge der rückwirkenden Zusprache

der Invalidenrente e rsuchte das Sozialzentrum C.___ der Stadt Y.___ den Beschwerdeführer, die Nachzah lungen von Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Zeitraum zwischen September 2013 bis November 2018 den Sozialen Diensten abzutreten und der periodenge rechten Verrechnung der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe mit den Zusatzleistun gen zuzustimmen.

Der offene Betrag wurde mit total Fr. 42'099.95 beziffert .

B eim Abtretungs- und Verrechnungsbegehren stützten sich die Sozialen Dienste auf Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG in Verbindung mit § 19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG ; Urk. 13/50.1 ). Am 4. Ok tober 2019 belief sich der Betrag zur Drittauszahlung zuzüglich der Monate Dezember 2018 und Januar 2019 , während welcher wirtschaftliche Hilfe aufgrund der

verzögerten Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens notwe ndig wurde (vgl. Urk. 13/50.2), auf Fr.

44'531.85 (Urk. 13/70; vgl. auch Berechnung Vorschussleistungen vom 8. September 2020 , Urk. 13/97 = Urk. 10/3 ) .

Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge, die Abtretungserklärung zu unterzeichnen (vgl. Urk. 13/8 ; vgl. Urk. 13/35 S. 2) , da er sich auf den Standpunkt stellt e , dass weder eine ausreichende Rechtsgrundlage noch Gründe vorlägen , die eine Drittauszahlung rechtfertigen

würden bezie hungsweise dass die Forderung bereits erloschen sei (vgl. Urk. 13/86 S. 4 ; Urk. 15/1 S. 7 f ; Urk. 15/3; Urk. 19 ). 4.1.2

Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen : Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leis tungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Aus richtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer pri vaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Per son im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat . Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin.

(vgl. Carigiet , Koch, Ergä n zungsleis tungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021 , S. 122 f.). 4.1.3

Mit Schreiben vom 1. März 2018 haben die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ Anspruch auf die Nachzahlung der Zus atzleistungen erhoben (Urk. 13 /8).

Ihre Forderung gemäss Zusammenstellung vom 8. September 2020 (Urk. 10/3 = Urk. 13/97) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Anspruch auf Drittauszahlung erstreckt sich auf Betreffnisse für eine Periode, für die auch Vorschussleistungen erbracht wurden bzw. in welcher der Beschwerde führer vom Drittauszahlungsberechtigten unterstützt wurde , womit die zeitliche Kongruenz gegeben ist (BGE 135 V 2 E.

8).

Gemäss Bundesgericht bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zuge sprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen ( vgl. BGE 132 V 120 f.). Folglich war die Nachzahlung geschuldet und konnte von der Beschwerdegegnerin veranlasst werden, auch entgegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers ( vgl. Carigiet , Koch, a.a.O., S. 123). Eine Rückerstattungsver fügung, wie sie der Beschwerdeführer als notwendig erachtete (Urk. 19 S. 4), war und ist nach dem Gesagten nicht notwendig (vgl. vorstehend E. 4.1.3).

Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Vorschusscharakter rügt (vgl. Urk. 30 S. 2) , ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Hinweise vorliegen , dass eine effektiv erbrachte Unterstützungsleistung nicht als rechtmässig bezogene (rückerstat tungsfähige) Leistung zu qualifizieren ist.

Auch können Streitigkeiten aus dem Unterstützungsverhältnis zwischen dem B eschwerdeführer und den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ hinsichtlich Klein kind erbetreuungsbeihilfen sowie Ablösungszeitpunkt (vgl. Urk. 28/3; Urk. 30 S. 4; Urk. 34/2) nicht Gegenstand dieses V erfahrens sein, zumal das hiesige Gericht für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe sachlich nicht zuständig ist (vgl. § § 2 und 3 GSVGer ).

Schliesslich hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Beschwerdegegne rin (vgl. Urk. 21/6 S. 2 unten) keine Akten ins Recht gelegt, die seine S ichtweise einer unberechtigten Geltendmachung der Vorleistungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ bei der Durchführungsstelle belegten . Im Gegenteil wei gerte er sich gar , den Entscheid d er Sozialbehörde in dieser Sache , also die Prü fung der Forderung, herauszugeben (Urk. 24 S. 3). Im Gegenzug anerbot sich die Beschwerdegegnerin , die Drittauszahlung bei entsprechender Feststellung zu kor rigieren (Urk. 21/6 S. 2 unten) . Solange keine anderslautende gerichtliche Fest stellung in dieser Sache vorliegt, wovon aufgrund des Verhaltens des Beschwer deführers auszugehen ist, gibt es nach dem Gesagten keine Veranlassung, an den Vorleistungen und deren geltend gemachte Höhe zu zweifeln.

Damit erweist sich die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___

im vorgenommenen betragsmässigen Umfang als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.2.

Strittig und zu prüfen ist des Weiteren der Verzugszins . 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin

ging davon aus, dass bei den Ergänzungsleistungen gemäss Art.

26 ATSG die Verzugszinspflicht 24 Monate nach der Anmeldung eintrete, indes bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verlauf des Verzugszin ses gehemmt werde, soweit die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kausal zur Verfahrensverzögerung sei. Die Anmeldung für Zusatzleistungen sei im März 2018 erfolgt, womit ein Verzugszins frühestens ab März 2020 auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe einen Entscheid des Bezirksrates in einer anderen Sache abwarten und daher die rückwirkende, im damaligen Zei tpunkt noch aus stehende Zahlung, noch n icht ausbezahlt erhalten haben wollen. Erst aus der Ein gabe des Beschwerdeführers vom

2. Juni 2020 habe sinngemäss entnommen wer den können, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht von der Dritt auszahlung wegen Vorschusszahlungen belasteten Teils wünsche. Damit sei für die Monate Juni bis und mit September 2020 ein Verzugszins auf dem Nachzah lungsbetrag von Fr. 47'0 40.40 sowie ein solcher für rückwirkend ausgerichtete Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) geschuldet . In diesem Umfang hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gut (Urk. 21/2 S. 3 ; Urk. 13/V10 ).

Der Beschwerdeführer erachtet den Verzugszins als nicht korrekt berechnet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG sei zwischen Entstehung des Anspruchs und Gel tendmachung des Anspruchs zu unterscheiden. Vorliegend sei der Anspruch im September 2013 entstanden, womit Verzugszinsen für die rückwirkenden Leis tungen beziehungsweise Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV ab September 2015 geschuldet seien und für die laufenden Leistungen dagegen ab Februar 2019 (Urk. 21/1 S. 8). 4.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekom men ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monats rente. Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugs zinsen bezahlen muss (BGE 133 V 9 E. 3.6).

Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu, den Schaden (Geldentwer tung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die ver sicherte Person hat (BGE 137 V 273 E. 4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre, BGE 140 V 558 E. 3.3).

Verzugszinsen können nur erhoben werden, wenn jemand mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligatio nenrechts, OR). Davon will Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht abwe ichen ( Kieser , a.a.O. , N 40 zu Art 26 ATSG ). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt, und zwar nach Art. 7 Abs. 2 ATSV auf Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wurde ( Kieser , a.a.O., N 63 zu Art. 26 ATSG ).

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG: die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachza hlung an Dritte erfolgt ( lit . a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlung en abgetreten worden sind ( lit . b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben ( lit . c). 4.2.3

Die Verzugszinspflicht der Versicherer, mithin auch der Beschwerdegegnerin, richtet sich nach Massgabe von Art. 26 ATSG (vgl. vorstehend E. 4.2.2 ) . Unter Berücksichtigung der im März 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 13/ 7) wäre somit ab März 2020 ein Verzugszins geschuldet. Eine Verzugszinspflicht entsteht indes nur, wenn die versicherte Person die Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt. Welches die Mitwirkungspflichten sind, er gibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. im Einzelnen , Kieser , a.a.O. , N 96 ff. zu Art. 43 ATSG ). Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt jedoch einen Gläubigerverzug entstehen. In Betracht fallen können lediglich diejenigen Ver letzungen, die Ursache für eine Verfahrensverzögerung darstellen (vgl. BBl 1999 4578; vgl. auch *Bericht Allenspach , 56, wonach die Zinspflicht dann entfällt, wenn die Verzögerung der Leistungsausrichtung auf das Verhalten der versicher ten Person zurückgeführt werden kann ; Kieser , a.a.O., N 59 zu Art. 26 ATSG ).

Nach Lage der Akten informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 2 1. März 2018 darüber (Urk. 13/35), dass bezüglich «Rückerstat tung/Nachzahlung» die Sache bei m Sozialdepartement der Stadt Y.___ hängig sei und bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Zahlungen, auch nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV, an die Sozialen Dienste beziehungsweise ans Sozialde partement erfolgen dürften (S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Urk. 13/52. 2 ) den Beschwerdeführer vor die Wahl, entwe der mit dem Abschluss der Berechnung zuzuwarten, bis sich rechtlich geklärt habe, wie viel von der Nachzahlung an die Sozialen Dienste ausbezahlt werden soll e und dürfe, oder den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2018, ab Beendigung der Unterstützung durch die Sozialen Dienste, zu berechnen und mit der Berechnung der rückwirkenden Leistungen bis zum Abschluss der Streitsache zwischen dem Beschwerdefüh r er und den Sozialen Diensten zuzuwarten . Der Beschwerdeführer verzichtete mit Stellungnahme vom 12. November 2019 (Urk. 13/71) vorerst auf rückwirkende Zahlungen . Erst aus der Eingabe vom 2. Juni 2020 (Urk. 13/79) schloss die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerde führer nun die Auszahlung des unbelasteten (nicht von der Drittauszahlung auf grund der Vorschussleistung belasteten) Teils wünsch t e, weshalb sie für die Monate Juni bis September 2020 ein en Verzugszins auf dem N achzahlungsbetrag ausrichtete (Urk. 21/2 S. 3).

Nachdem der Beschwerdeführer sich erst am 2. Juni 2020 zugunsten einer Teil auszahlung äusserte

nachdem der Auszahlungsprozess aufgrund des hängigen Rechtstreits mit den Sozialen Diensten auf seinen Wunsch gestoppt worden war , wurde der Lauf des Verzugszinses bis Ende Mai 2020 gehemmt . Denn hätte er damals nicht explizit beantragt, es sei zuzuwarten (vgl. Urk. 13/71), wäre die Auszahlung bereits im November 2019 verfügt worden (vgl. Urk. 12 S. 3). 4.2. 4

Darüber hinaus entfällt die Verzugszinspflicht, sofern sich die Beschwerdegegne rin auf eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 ATSG berufen kann. Von diesen A usnahmen fällt hier allein lit . a von Abs. 4 in Betracht, wonach die berechtigte Person keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat, wenn di e Nachzah lung an Dritte erfolgt, womit auf den von der Drittauszahlung wegen Vorschuss zahlungen belasteten Teils (vgl. Urk. 13/97) kein Verzugszins geschuldet ist. 4.2.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen V erzugszins auf den summenmässig

um die Drittauszahlung reduzierte n

Nach zahlungsbetrag von total Fr. 47'040.40

für die Monate Juni bis September 2020

und für die rückwirkend und hier unstrittigen aufgelaufenen Krankheitskosten

der Jahre 2013-2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) aner kannte , eine darüber hinausgehende Verzugszinspflicht jedoch verneinte (vgl. Urk. 21/2). 4.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1.

September 2013

bis

28. Februar 2018 , mithin für die Zeit seit Anspruch auf die ganze Invalidenrente bis zur Anmeldung z um Bezug von Zusatzleistun gen , Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat. 4.3.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch des Beschwerdeführers auf städtische Gemeindezuschüsse gestützt auf Art. 5 der ZVO und die kantonale Bei - hilfe gemäss § 18 ZLG als

nicht erfüllt (Urk. 21/2 S. 3 f.).

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, sowohl Beihilfe als auch Gemeindezuschüsse seien rückwirkend ab September 2013 inklusive Verzugszin sen auszurichten (Urk. 21/1 S. 9). 4.3.2

Das Sozialversicherungsgericht entschied in den Verfahren ZL.2014.00092 (Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5.3) un d ZL.2008.00032 (Urteil vom 31. März 2010 E. 3.2.1 ), dass für die Zeit des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe ein Anspruch auf Nachzahlung von Beihilfen zu verneinen ist. Dabei hielt es fest, es sei im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass während des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe der Unterhaltsbedarf habe gedeckt werden kön nen, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum bestehe, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Bezüglich keiner konkreten Unterhalts position sei sodann nachgewiesen worden, dass diese nicht ausreichend habe gedeckt werden können. Diese Entscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3 f. und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4). 4.3.3

Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom

1. Juli 2013 bis 31 . Ja nuar 2019 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Y.___

(vgl. Urk. 13/97 ). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ist folglich erstellt, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeit raum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt wurde. In Anbetracht dieser Gegebenheiten besteht kein Anlass, die vorliegende Sachverhaltskonstel lation abweichend von denjenigen zu beur teilen, welche den soeben in E. 4.3. 2 zitierten Urteilen zu Grunde lagen. Mit der rückwirkenden Auszahlung der Bei hilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorgesehe nen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich hat der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug keinen Anspruch auf kantonale Beihilfe. 4.3.4

Art. 5 Abs. 1 ZVO statuiert, dass der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezu schuss erstmals für den Monat besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Sodann wird d er jährliche Gemeindezuschuss in Abweichung zu den Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen für vor der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt (Abs. 2 dieser Bestimmung). Demzufolge hat der Beschwerde führer erstmalig Anspruch auf den Gemeindezuschuss ab Anmeldedatum zum Bezug von Zusatzleistungen, mithin März 2018 (vgl. Urk. 13/7) . 4.3.5

Inwiefern die Anwendung von § 18 ZLG und Art. 5 ZVO im vorliegenden Kon text, wie das der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 30 S. 4), rechtswidrig sein soll oder gar gegen die Verfassungsbestimmungen des Gleichbehandlungsgrund satzes (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Eigentumsg arantie (Art. 26 BV) verstossen , ist weder er sichtlich noch nachvollziehbar geltend gemacht. 4.3.6

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf kantonale Bei hilfe und Gemeindez uschuss für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis

28. Februar 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom

12. November 2020 (Urk. 21/2 ) in diesem Punkt nicht zu beanstanden .

4.4

Strittig und zu prüfen ist sodann die Einmalzulage. 4.4.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete einen ganzjährigen Anspruch des Beschwer deführers auf die Einmalzulage er stmalig für das Jahr 2019 als erfüllt (Urk. 21/2 S. 4) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer einen Anspruch rückwirkend ab September 2013 geltend (Urk. 21/1 S. 9 oben). 4.4.2

Gemäss Art. 10 ZVO kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jähr lichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmal zulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den all gemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 ZVO nicht übersteigen (vgl. auch vorstehend E. 2.4.2) .

Diese gesetzliche Bestimmung koppelt die Einmalzulage an den Anspruch auf Gemeindezuschüsse , was auch aus Art. 9 Abs. 2 AZVO hervorgeht, wonach bei Verweigerung von Gemeindezuschüssen mangels Bedarf kein Anspruch auf eine Einmalzulage besteht . 4.4.3

Wie vorstehend in E. 4.3 ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer frühestens ab März 2018 Anspruch auf einen jährlichen Gemeindezuschuss. D amit i st sein Antrag auf Einmalzulage vor diesem Zeitpunkt rechtlich unbegründet und abzu weisen. Sodann statuiert Art. 9 Abs. 1 AZVO, dass eine Einmalzulage nur an Per sonen, welche am 1. Januar des laufenden Jahres sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, ausbezahlt wird. Da der Beschwerdeführer erstmalig am 1. Januar 2019 Anspruch auf den ganz jährlichen Gemeindezuschuss hat, ist ihm die Einmalzulage für das Jahr 2019 auszurichten.

Die Ausführungen der Beschwerdegegner in (vgl. Urk. 21/2 S.

4) sind folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.5

Streitig und zu prüfen ist schliesslich , ob und falls ja, in welcher Höhe familien rechtliche Unterhaltsbeiträge in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind. 4.5.1

Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse seine getrennt lebende

Ehefrau und seine Tochter sowie seinen Sohn, welche alle in Slowenien lebten, unterstützen. 4.5.2

Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2020, Rz

3123.01) . Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder in Slowenien leben, bedeutet dies, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönli chen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Ausla gen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie geschuldet und effektiv erbracht werden (vgl. auch WEL , Rz

327 2 .01). Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden (WEL, Rz

3272.03).

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durc h Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs.

3). 4.5.3

Aktenmässig ist belegt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (geboren 29. August 2000) und einer Tochter (geboren 23. November 2006) ist (vgl. Urk. 13/C; Urk. 13/2). Seit 3. August 2011 leben die Ehefrau und die beiden Kin der in Slowenien (Urk. 13/2a-c). Ein Unterhaltsvertrag der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde der Stadt Y.___ vom 25. Februar 2002 legte den Unterhalt für den Sohn vom 1. August 2012 bis zur Mündigkeit mit monatlich Fr . 1’050. -- fest (Urk. 13/60.4). Sodann lieg t eine Bescheinigung vom 26. März 2018 im Recht, in welcher die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers den Erhalt von Familienzulagen der SVA für die Zeit von A u gust 2017 bis März 2018 und die Zahlung beziehungsweise Nachzahlung der IV-Kinderrenten von total Fr. 71'718.-- in bar bestätigt e (Urk. 13/31) . Auch geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 hervor, dass er « gemäss Vereinbarung » die Hälfte (Fr. 18'853.--) des aus der Auflösung der Freiz ügigkeitspolice bei der SwissLi fe gelösten Betrages ebenfalls seiner Ehefrau übergeben habe (Urk. 13/51). In einer weiteren Bescheinigung vom 31. Mai 2019 bestätigte die Ehefrau den Erhalt von Fr. 5'000.--

in bar für den Unterhalt 2019 (Urk. 13/61). Die Beschwer degegnerin wies mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Urk. 13/63) den Beschwerde führer an, eine aktuelle, behördlich oder gerichtlich genehmigte Unterhaltsver einbarung einzureichen respektive eine solche zu veranlassen. Die Unterhaltsver einbarung aus dem Jahr 2002 sei durch die spätere Heirat hinfällig geworden und sei ausserdem auch nicht den übrigen Verhältnissen angepasst worden ( Geburt Tochter, sehr reduzierte Erwerbstätigkeit seit Geburt des 1. Kindes und damit ein hergehende Mankosituation, Wegzug ins Ausland und Eintritt der Inval i dität; vgl. Urk. 13/65). 4.5.4

F ür die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe ist Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich fest gesetzt und betraglich konkretisiert worden sind (Urteil e des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 und 9C_160/2018 vom 9. August 2018 ). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familien rechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG Anwendung finden bzw. die EL - Anspruchsberechnung dur chgeführt werden kann ( Carigiet , Koch, Er gä nzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 202 ). Eine solche Auseinandersetzung hat vorliegend nicht stattgefunden.

Indes ist zu berücksichtigen, dass vor der Trennung im Jahr 2011 bei den seit 30. August 2003 verheirateten Eltern (vgl. Urk. 13/2a) keine Veranlassung bestanden hat te , Kinderunterhalt festzusetzen und die zuvor abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2002

(Urk. 13/60.4) mangels Aktualität von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Grundlage herangezogen werden konnte.

N ebst diesem Umstand geht aus der Rentenabklärung der Vorsorgestiftung VSAO vom 13. Dezember 2017 (Urk. 13/4a) hervor, dass die bescheinigte Arbeitsunfä higkeit ab dem 10. September 2012 bestanden und der Beschwerdeführer bereits am 27. März 2011 das erste Mal psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe (S. 1 unten). Ebenso lässt sich in erwerblicher Hinsicht aus dem individuel len Konto (IK-Auszug) und der Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse entneh men , dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit auch Arbeitslosentaggelder bezog und per 6. März 2011 ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 13/4) und hernach mit wirt schaftlicher Hilfe unterstützt wurde (vgl. Urk. 13/8 S. 2). Daraus folgt zu Gunsten des Beschwerdeführers , dass es wohl mangels finanzieller Leistungsfähigkeit

nicht möglich gewesen sein dürfte , einen behördlich oder gerichtlich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren, wie es die Beschwerdegeg nerin forderte , denn eine rechtsgültige behördlich oder gerichtliche Festlegung eines Kindesunterhaltes und , entsprechend, die Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben in der Anspruchsberechnung schliessen sich gegenseitig aus, wenn die Unterhaltsbeiträge den f inanziellen Möglichkeiten des ZL-Bezügers nicht entspre chen.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung vom 31. Mai 2019 betref fend Unterhalt für 2019 in Form einer Barzahlung von Fr. 5'000.-- (Urk. 13/61) lässt nicht

zwangsläufig den Schluss der reinen Unte rhaltszahlung zu, sondern weist nur erbrac hte Leistung für das Jahr 2019 aus, welche sich der Beschwerde führer zudem auch nur aufgrund der IV-Nachzahlung und dem Bezug des Frei zügigkeitsguthabens leisten konnte ( vgl. Urk. 13/4.2 und Urk. 13/4.2a; Urk. 13/32 ). Nebst den weitergeleiteten Familienzulagen (Urk. 13/29-31) und der Hälfte des Guthabens aus der auf gelösten Freizügigkeitspolice bei der SwissLife (Urk. 13/4.2) , welche die Ehefrau für die Tilgung von Schulden benötigte (Urk. 13/51 ; Urk. 13/55 ) und für welche überdies keine Rechtspflicht bestand , sind keine weiteren Unterhaltszahlungen aus den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Urk. 13/21-28) ersichtlich. Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhalts beiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL - berechtigten Per son als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen (vgl. Carigiet , Koch, a.a.O., S. 205 f.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen erhöht, obwohl diese über sei nen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E . 5.4). Diese Grundsätze müssen bei der Festlegung einer Unterhal tspflicht berücksichtigt werden, womit in der ZL- Anspruchsb erechnung des Beschwerdeführers keine Unterhaltsleistungen für die Ehefrau des Beschwer deführers berücksichtigt werden können. Denn die Beschwerdegegnerin hat nach vollziehbar dargelegt, dass es bei getrennt lebenden Ehegatten für die Bestim mung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen vorab herauszufinden gelte, ob ein Überschuss auf Seiten des «pflichtige n » Ehegatten resultiere , weil ohne entspre chende m Überschuss keine Leistungspflicht bestehe. Die Gegenüberstellung des jährlichen Grundbedarfs von über Fr. 30'000.-- mit dem Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 18'816.-- mache deutlich, dass, dass EL-rechtlich kein Unterhalts beitrag als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden dürfe (Urk. 21/6 S. 3).

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Freizügig keitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des ZL-Anspruchs als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Frei zügigkeitskonten) verlangen kann, was der Fall ist bei Bezug einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (und bei fehlender anderweitiger Ver sicherung des Invaliditätsrisikos ; BGE 140 V 201 E. 3.2). D emzufolge ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es würde der von der S ozialhilfebehörde ange ordnete Bezug des Freizügigkeitskapitals rückgängig gemacht und die Summe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG für den Unterhalt zurückerstattet werden (Urk. 30 S. 1) , unzutreffend. 4.5.5

Die Invalidenversicherung richtet dem Beschwerdeführer zu seiner IV-Rente zusätzlich Kinderrenten aus. Diese belaufen sich für jedes Kind für die Jahre 2013 und 2014 auf Fr. 614.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 617.-- (Urk. 13/ A ). Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebüh renden Unterhaltes im Sinne von Art. 163 ZGB das allenfalls tiefere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden ( Carigiet , Koch, a.a.O., S. 205 unten). Der Preisniveauindex in den EU-Staaten 2020 (vgl. https://de.sta tista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laendern ; abgerufen im November 2021) beschreibt das Verhältnis der Preise für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen in einem EU-Land im Vergleich zu den anderen Mitgliedern, wobei 100 % de n EU-Durchschnittswert darstellt. In der Schweiz lag das Preisniveau im Jahr 2020 bei 169.5 %, das heisst, die Verbrau cherpreise waren dort 69.5 % höher als im EU-Durchschnitt. Slowenien weist demgegenüber ein Preisniveau von 86.5 % aus, mithin etwa die Hälfte desjenigen der Schweiz. Demzufolge decken die IV-Kinderrenten, welche kein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers darstellen, den Kindesunterhalt des Beschwerdeführers, zumal die kaufkraftbereinigte Höhe

der Unterhaltsbeiträge (rund Fr. 1'200.-- pro Monat und Kind) bei den engen finanziellen Verhältnisse n des Beschwerdeführers

als angemessen erscheint. Die Richtigkeit dieser Feststel lung ergibt sich auch mit Blick auf den vormals festgesetzten Kindesunterhalt von monatlich Fr. 1 ’ 050.-- bis zur Mündigkeit des Sohnes (Urk. 13/60.4) .

Eine über die IV-Kinderrenten hinausgehende Unterhaltspflicht und damit ein hergehende Berücksichtigung in der Zusatzleistungsberechnung ist folglich nicht angezeigt. 4.5.6

Unabhängig davon ist kein Unterhalt ab August 2018 für den

im Jahr 2000 geborene n Sohn des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwer deführer ihn bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente über die Mün digkeit hinaus zu unterstützen, andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unte rhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E.

2b). 4.5.7

Nach dem Gesagten hat die Besc hwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 13/V8) beziehungsweise in ihrer Umsetzung s verfügung vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10) keine Unterhaltsleistungen des Beschwer deführers als Ausgabe in den Anspruchsberechnungen berücksichtigt. 4.6

Die übrigen Berechnungspositionen in den ZL-Berechnungen (vgl. Urk. 13/V8 ; Urk. 13/V10 ) blieben vom Beschwerdeführer unbeanstandet und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Denn die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatz leistungen stellen Begründungselemente der Verfügung en und allenfalls der Ein spracheentscheide (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhält nisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Ver sicherungsgericht nur, wenn hie r zu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender A nlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

Vorliegend sind solche weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.

Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegeg nerin hinsichtlich der ZL-Anspruchsberechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 21/2 ; Verfügung vom 11. September 2020, Urk. 13/V8 , an gepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10)

erweist sich demnach als rechtens , weshalb d ie dagegen erhobene (vgl. vorste hend E. 4) sowie weitere (vgl. vorstehend E. 1) Beschwerden abzuweisen sind. 6.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen , soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 34/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass Z.___ und A.___ sowie B.___ wegen Befangenheit h ätten in den Ausstand treten sollen (Urk. 1 S. 2; Urk. 15/1 S. 2 ; Urk. 19 S. 3 ff. ) .

E. 1.1.1 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen se in könnten (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren, VwVG ).

E. 1.1.3 Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein früheres wiederholtes krass gesetzwidriges Verhalten oder wenn die fragliche n Sachbearbeiteri nne n und der ehemalige Direktor der Durchführungsstelle den E indruck erwecken würden , sich bereits zum Vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben ( Kieser , a.a.O., N 15 zu Art. 36 ATSG).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, den eingangs genannten Personen, Z.___ , A.___ und B.___ , ein gesetzwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten. Sie haben in Sachen des Beschwerdeführers wi e derholt Entscheide erlassen, die von letzterem angefochten wurden. Eine ge setzwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich, auch wenn die subjektive Wahrneh mung des Beschwerdeführers ihn zu einem anderen Schluss bewog. Im Übrigen begründet alleine eine aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Beurteilung seiner Leistungsansprüche jedenfalls noch keine unzulässige Vorbefassung (BGE 132 V 110 E. 7.2.2) ,

ebenso wenig, wenn auf die Vorschläge des Beschwerdefüh rers nicht eingegangen wurde (vgl. Urk. 19 S. 4). Auch ist nicht ersichtlich, wes halb der Beschwerdeführer mit der Geltendma c hung von Ausstandsgründen zuwartete und diese nicht bereits im Rahmen der Einspracheverfahren

rechtsge nügend erhob. Eine möglichst frühzeitige Geltendmachung wäre als Obliegenheit (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 ff.) vonnöten

gewesen.

Der Beschwerdeführer substantiiert sein Ausstandsbegehren nicht weiter bezie hungsweise seine vorgebrachten Gründe sind im Lichte der zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht nachvollziehbar , weshalb von einer Befangen heit, die zum Ausstand führen müsste, keine Rede sein kann. Weder die kurze Anstellung des Beschwerdeführers bei der Durchführungsstelle zwischen 1991 und 1992 noch der Wechsel der Leiterin Soziale Dienste zur Durchführungsstelle per 1. August 2020 wecken den Anschein der Befangenheit. Inwiefern B.___ als neue Direktorin der Durchführungsstelle unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanti iert. Ebenso nicht der Vorwurf des erpresserischen beziehungsweise nötigenden Verhaltens im Rahmen der von den Sozialen Dienste der Stadt Y.___ geltend gemachten Drittauszahlung (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Auch eine rechtsrelevante Befangenheit von A.___ und des ehemaligen Direktor s der Durch führungsstelle, Z.___ , vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollzieh bar darzulegen (Urk. 15/1 S. 5, S. 8).

Letzterer verantwortete und unterzeichnete lediglich die nun zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheide. Schliesslich ist die Durchführungsstelle ein eigenständiges Amt und demzufolge nicht involviert in die – aus Sicht des Beschwerdeführers

- gesetzeswidrigen Entscheide betreffend Verweigerung von Kleinkinderbetreuungsbeihilfen (KKBB) und Prozesskostenbei hilfe (vgl. Urk. 1 S. 3).

Dies führt zur A bweisung des Aussta ndsbegehrens .

E. 1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ist gegenstandslos geworden, da über die offenen Perioden während dem hängigen Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V 8 ; angepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10 ) entschieden wurde.

E. 1.3 Die übrigen formellen Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich – auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2021 (vgl. Urk. 25 ) – und mit dem nun vorliegenden Urteil als gegenstandslos. Darüber hinaus ist das hiesige Gericht nicht befugt, Anweisungen in Form einer vorsorg lichen Massnahme einer Verwaltungsinstanz (Soziale Dienste der Stadt Y.___ ) zu erteilen (vgl. Urk. 19 S. 2) , für welches Rechtsgebiet es sachlich gar nicht zuständig ist (vgl. Art. 2 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . Dementsprechend hat es auch nicht eine allfällige Rückerstattungs pflicht der Fürsorgebehörde detailliert zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Urk. 2

E. 2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver Betrach tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenh eit begründen (BGE 134 I 238 E.

E. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsan spruch ab September 2013 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art.

E. 2.3 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatz leistungsgesetz, ZLG, und Zusatzleistungsverordnung, ZLV) finden nach §

15 ZLG die Vorschriften, die für die jährlic he Ergänzungsleistung nach Art.

E. 2.4 Am 8. Juni 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, im Rahmen welcher ein Vergleich (Urk. 29) abgeschlossen wurde, welcher indes vom Beschwerdefüh rer unter Einbringung eines neuen Vergleichsvorschlags mit Eingabe vom 29. Juni 2021 widerrufen wurde (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu dieser Eingabe innert angesetzter Frist gemäss Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 31) nicht vernehmen , weshalb Verzicht anzunehmen war . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestim mt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG ( Art.

27–61).

E. 2.4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) gewährt die Stadt Y.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Diese bestehen nebst den jähr lichen Gemeindezuschüs sen (Art. 1 Abs. 2 lit . a ZVO) unter ande rem auch in Einmalzulagen (Art. 1 Abs. 2 lit . c ZVO). Die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen ist gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlic hen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a ZVO) und der Gesuchsteller seit min destens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 ZVO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 ZVO).

Gemäss Art. 7 ZVO richtet sich die Auszahlung des Gemeindezuschusses nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes.

E. 2.4.3 Art. 6 ZVO statuiert, dass der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

In Art. 13 Abs. 2 ZVO wird der Stadtrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses na ch Art. 6 der Zusatzleistungsver ordnung zu regeln.

Von dieser Kompetenz hat de r Stadtrat mit Erlass der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (AZVO) Gebrauch gemacht.

In Art. 1 Abs. 3 AZVO wird bestimmt, dass die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses einer Kürzung desselben vorgeht.

In Art. 2 AZVO sind verschiedene Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses aufgeführt. 3. 3.1

Die Beschwerdeführer beanstandete in materieller Hinsicht in se inen Eingaben vom 6. Juli (Urk. 1), 14. September (Urk. 15/1) und 14. Dezember 2020 (Urk.

21/1) im Wesentlichen die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste im Zuge der Ablösung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Z usatzleistungen, die fehlende

Berücksichtigung eines angemessenen

familienrechtlichen Unterhaltsbetrages in den ZL-Berechnungen, die Höhe der Verzugszinsberechnung sowie die Verwei gerung , ihm rückwirkend kantonale Beihilfe, Gemeindezuschuss und Einmalzu lage auszurichten.

3.2

Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Juni (Urk. 2; Verfügung Urk. 13/V1) und 14. Juli 2020 (Urk. 15/2; Rückerstattungsverfüg ung Urk. 13/V4) wurden von der B e schwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2020 ( Urk. 10/1 = Urk. 13/V8) lite pendente vor Stellungnahme wiedererwogen.

Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG ).

Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hin weis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).

Die W iedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V8) und deren Anpassung vom

E. 4 S. 5), ebenso nicht, ob die erbrachte n Sozialhilfeleistungen rechtmässig waren (vgl. Urk. 30 S. 2 f.). 2.

E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst die Drittauszahlung.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde nach Lage der A kten von den Sozialen Diensten seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe einstweilen

bis November 2018 unterstützt (Urk. 13/2). Im Zuge der rückwirkenden Zusprache

der Invalidenrente e rsuchte das Sozialzentrum C.___ der Stadt Y.___ den Beschwerdeführer, die Nachzah lungen von Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Zeitraum zwischen September 2013 bis November 2018 den Sozialen Diensten abzutreten und der periodenge rechten Verrechnung der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe mit den Zusatzleistun gen zuzustimmen.

Der offene Betrag wurde mit total Fr. 42'099.95 beziffert .

B eim Abtretungs- und Verrechnungsbegehren stützten sich die Sozialen Dienste auf Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG in Verbindung mit § 19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG ; Urk. 13/50.1 ). Am 4. Ok tober 2019 belief sich der Betrag zur Drittauszahlung zuzüglich der Monate Dezember 2018 und Januar 2019 , während welcher wirtschaftliche Hilfe aufgrund der

verzögerten Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens notwe ndig wurde (vgl. Urk. 13/50.2), auf Fr.

44'531.85 (Urk. 13/70; vgl. auch Berechnung Vorschussleistungen vom 8. September 2020 , Urk. 13/97 = Urk. 10/3 ) .

Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge, die Abtretungserklärung zu unterzeichnen (vgl. Urk. 13/8 ; vgl. Urk. 13/35 S. 2) , da er sich auf den Standpunkt stellt e , dass weder eine ausreichende Rechtsgrundlage noch Gründe vorlägen , die eine Drittauszahlung rechtfertigen

würden bezie hungsweise dass die Forderung bereits erloschen sei (vgl. Urk. 13/86 S. 4 ; Urk. 15/1 S. 7 f ; Urk. 15/3; Urk. 19 ).

E. 4.1.2 Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen : Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leis tungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Aus richtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer pri vaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Per son im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat . Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin.

(vgl. Carigiet , Koch, Ergä n zungsleis tungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021 , S. 122 f.).

E. 4.1.3 Mit Schreiben vom 1. März 2018 haben die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ Anspruch auf die Nachzahlung der Zus atzleistungen erhoben (Urk. 13 /8).

Ihre Forderung gemäss Zusammenstellung vom 8. September 2020 (Urk. 10/3 = Urk. 13/97) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Anspruch auf Drittauszahlung erstreckt sich auf Betreffnisse für eine Periode, für die auch Vorschussleistungen erbracht wurden bzw. in welcher der Beschwerde führer vom Drittauszahlungsberechtigten unterstützt wurde , womit die zeitliche Kongruenz gegeben ist (BGE 135 V 2 E.

8).

Gemäss Bundesgericht bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zuge sprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen ( vgl. BGE 132 V 120 f.). Folglich war die Nachzahlung geschuldet und konnte von der Beschwerdegegnerin veranlasst werden, auch entgegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers ( vgl. Carigiet , Koch, a.a.O., S. 123). Eine Rückerstattungsver fügung, wie sie der Beschwerdeführer als notwendig erachtete (Urk. 19 S. 4), war und ist nach dem Gesagten nicht notwendig (vgl. vorstehend E. 4.1.3).

Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Vorschusscharakter rügt (vgl. Urk. 30 S. 2) , ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Hinweise vorliegen , dass eine effektiv erbrachte Unterstützungsleistung nicht als rechtmässig bezogene (rückerstat tungsfähige) Leistung zu qualifizieren ist.

Auch können Streitigkeiten aus dem Unterstützungsverhältnis zwischen dem B eschwerdeführer und den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ hinsichtlich Klein kind erbetreuungsbeihilfen sowie Ablösungszeitpunkt (vgl. Urk. 28/3; Urk. 30 S. 4; Urk. 34/2) nicht Gegenstand dieses V erfahrens sein, zumal das hiesige Gericht für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe sachlich nicht zuständig ist (vgl. § § 2 und 3 GSVGer ).

Schliesslich hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Beschwerdegegne rin (vgl. Urk. 21/6 S. 2 unten) keine Akten ins Recht gelegt, die seine S ichtweise einer unberechtigten Geltendmachung der Vorleistungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ bei der Durchführungsstelle belegten . Im Gegenteil wei gerte er sich gar , den Entscheid d er Sozialbehörde in dieser Sache , also die Prü fung der Forderung, herauszugeben (Urk. 24 S. 3). Im Gegenzug anerbot sich die Beschwerdegegnerin , die Drittauszahlung bei entsprechender Feststellung zu kor rigieren (Urk. 21/6 S. 2 unten) . Solange keine anderslautende gerichtliche Fest stellung in dieser Sache vorliegt, wovon aufgrund des Verhaltens des Beschwer deführers auszugehen ist, gibt es nach dem Gesagten keine Veranlassung, an den Vorleistungen und deren geltend gemachte Höhe zu zweifeln.

Damit erweist sich die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___

im vorgenommenen betragsmässigen Umfang als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.2 4

Darüber hinaus entfällt die Verzugszinspflicht, sofern sich die Beschwerdegegne rin auf eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 ATSG berufen kann. Von diesen A usnahmen fällt hier allein lit . a von Abs. 4 in Betracht, wonach die berechtigte Person keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat, wenn di e Nachzah lung an Dritte erfolgt, womit auf den von der Drittauszahlung wegen Vorschuss zahlungen belasteten Teils (vgl. Urk. 13/97) kein Verzugszins geschuldet ist.

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin

ging davon aus, dass bei den Ergänzungsleistungen gemäss Art.

26 ATSG die Verzugszinspflicht 24 Monate nach der Anmeldung eintrete, indes bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verlauf des Verzugszin ses gehemmt werde, soweit die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kausal zur Verfahrensverzögerung sei. Die Anmeldung für Zusatzleistungen sei im März 2018 erfolgt, womit ein Verzugszins frühestens ab März 2020 auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe einen Entscheid des Bezirksrates in einer anderen Sache abwarten und daher die rückwirkende, im damaligen Zei tpunkt noch aus stehende Zahlung, noch n icht ausbezahlt erhalten haben wollen. Erst aus der Ein gabe des Beschwerdeführers vom

2. Juni 2020 habe sinngemäss entnommen wer den können, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht von der Dritt auszahlung wegen Vorschusszahlungen belasteten Teils wünsche. Damit sei für die Monate Juni bis und mit September 2020 ein Verzugszins auf dem Nachzah lungsbetrag von Fr. 47'0 40.40 sowie ein solcher für rückwirkend ausgerichtete Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) geschuldet . In diesem Umfang hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gut (Urk. 21/2 S. 3 ; Urk. 13/V10 ).

Der Beschwerdeführer erachtet den Verzugszins als nicht korrekt berechnet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG sei zwischen Entstehung des Anspruchs und Gel tendmachung des Anspruchs zu unterscheiden. Vorliegend sei der Anspruch im September 2013 entstanden, womit Verzugszinsen für die rückwirkenden Leis tungen beziehungsweise Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV ab September 2015 geschuldet seien und für die laufenden Leistungen dagegen ab Februar 2019 (Urk. 21/1 S. 8).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekom men ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monats rente. Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugs zinsen bezahlen muss (BGE 133 V 9 E. 3.6).

Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu, den Schaden (Geldentwer tung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die ver sicherte Person hat (BGE 137 V 273 E. 4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre, BGE 140 V 558 E. 3.3).

Verzugszinsen können nur erhoben werden, wenn jemand mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligatio nenrechts, OR). Davon will Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht abwe ichen ( Kieser , a.a.O. , N 40 zu Art 26 ATSG ). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt, und zwar nach Art. 7 Abs. 2 ATSV auf Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wurde ( Kieser , a.a.O., N 63 zu Art. 26 ATSG ).

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG: die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachza hlung an Dritte erfolgt ( lit . a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlung en abgetreten worden sind ( lit . b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben ( lit . c).

E. 4.2.3 Die Verzugszinspflicht der Versicherer, mithin auch der Beschwerdegegnerin, richtet sich nach Massgabe von Art. 26 ATSG (vgl. vorstehend E. 4.2.2 ) . Unter Berücksichtigung der im März 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 13/ 7) wäre somit ab März 2020 ein Verzugszins geschuldet. Eine Verzugszinspflicht entsteht indes nur, wenn die versicherte Person die Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt. Welches die Mitwirkungspflichten sind, er gibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. im Einzelnen , Kieser , a.a.O. , N 96 ff. zu Art. 43 ATSG ). Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt jedoch einen Gläubigerverzug entstehen. In Betracht fallen können lediglich diejenigen Ver letzungen, die Ursache für eine Verfahrensverzögerung darstellen (vgl. BBl 1999 4578; vgl. auch *Bericht Allenspach , 56, wonach die Zinspflicht dann entfällt, wenn die Verzögerung der Leistungsausrichtung auf das Verhalten der versicher ten Person zurückgeführt werden kann ; Kieser , a.a.O., N 59 zu Art. 26 ATSG ).

Nach Lage der Akten informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 2 1. März 2018 darüber (Urk. 13/35), dass bezüglich «Rückerstat tung/Nachzahlung» die Sache bei m Sozialdepartement der Stadt Y.___ hängig sei und bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Zahlungen, auch nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV, an die Sozialen Dienste beziehungsweise ans Sozialde partement erfolgen dürften (S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Urk. 13/52. 2 ) den Beschwerdeführer vor die Wahl, entwe der mit dem Abschluss der Berechnung zuzuwarten, bis sich rechtlich geklärt habe, wie viel von der Nachzahlung an die Sozialen Dienste ausbezahlt werden soll e und dürfe, oder den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2018, ab Beendigung der Unterstützung durch die Sozialen Dienste, zu berechnen und mit der Berechnung der rückwirkenden Leistungen bis zum Abschluss der Streitsache zwischen dem Beschwerdefüh r er und den Sozialen Diensten zuzuwarten . Der Beschwerdeführer verzichtete mit Stellungnahme vom 12. November 2019 (Urk. 13/71) vorerst auf rückwirkende Zahlungen . Erst aus der Eingabe vom 2. Juni 2020 (Urk. 13/79) schloss die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerde führer nun die Auszahlung des unbelasteten (nicht von der Drittauszahlung auf grund der Vorschussleistung belasteten) Teils wünsch t e, weshalb sie für die Monate Juni bis September 2020 ein en Verzugszins auf dem N achzahlungsbetrag ausrichtete (Urk. 21/2 S. 3).

Nachdem der Beschwerdeführer sich erst am 2. Juni 2020 zugunsten einer Teil auszahlung äusserte

nachdem der Auszahlungsprozess aufgrund des hängigen Rechtstreits mit den Sozialen Diensten auf seinen Wunsch gestoppt worden war , wurde der Lauf des Verzugszinses bis Ende Mai 2020 gehemmt . Denn hätte er damals nicht explizit beantragt, es sei zuzuwarten (vgl. Urk. 13/71), wäre die Auszahlung bereits im November 2019 verfügt worden (vgl. Urk. 12 S. 3).

E. 4.2.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen V erzugszins auf den summenmässig

um die Drittauszahlung reduzierte n

Nach zahlungsbetrag von total Fr. 47'040.40

für die Monate Juni bis September 2020

und für die rückwirkend und hier unstrittigen aufgelaufenen Krankheitskosten

der Jahre 2013-2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) aner kannte , eine darüber hinausgehende Verzugszinspflicht jedoch verneinte (vgl. Urk. 21/2).

E. 4.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1.

September 2013

bis

28. Februar 2018 , mithin für die Zeit seit Anspruch auf die ganze Invalidenrente bis zur Anmeldung z um Bezug von Zusatzleistun gen , Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat.

E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch des Beschwerdeführers auf städtische Gemeindezuschüsse gestützt auf Art. 5 der ZVO und die kantonale Bei - hilfe gemäss § 18 ZLG als

nicht erfüllt (Urk. 21/2 S. 3 f.).

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, sowohl Beihilfe als auch Gemeindezuschüsse seien rückwirkend ab September 2013 inklusive Verzugszin sen auszurichten (Urk. 21/1 S. 9).

E. 4.3.2 Das Sozialversicherungsgericht entschied in den Verfahren ZL.2014.00092 (Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5.3) un d ZL.2008.00032 (Urteil vom 31. März 2010 E. 3.2.1 ), dass für die Zeit des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe ein Anspruch auf Nachzahlung von Beihilfen zu verneinen ist. Dabei hielt es fest, es sei im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass während des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe der Unterhaltsbedarf habe gedeckt werden kön nen, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum bestehe, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Bezüglich keiner konkreten Unterhalts position sei sodann nachgewiesen worden, dass diese nicht ausreichend habe gedeckt werden können. Diese Entscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3 f. und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom

1. Juli 2013 bis 31 . Ja nuar 2019 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Y.___

(vgl. Urk. 13/97 ). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ist folglich erstellt, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeit raum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt wurde. In Anbetracht dieser Gegebenheiten besteht kein Anlass, die vorliegende Sachverhaltskonstel lation abweichend von denjenigen zu beur teilen, welche den soeben in E. 4.3. 2 zitierten Urteilen zu Grunde lagen. Mit der rückwirkenden Auszahlung der Bei hilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorgesehe nen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich hat der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug keinen Anspruch auf kantonale Beihilfe.

E. 4.3.4 Art. 5 Abs. 1 ZVO statuiert, dass der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezu schuss erstmals für den Monat besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Sodann wird d er jährliche Gemeindezuschuss in Abweichung zu den Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen für vor der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt (Abs. 2 dieser Bestimmung). Demzufolge hat der Beschwerde führer erstmalig Anspruch auf den Gemeindezuschuss ab Anmeldedatum zum Bezug von Zusatzleistungen, mithin März 2018 (vgl. Urk. 13/7) .

E. 4.3.5 Inwiefern die Anwendung von § 18 ZLG und Art. 5 ZVO im vorliegenden Kon text, wie das der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 30 S. 4), rechtswidrig sein soll oder gar gegen die Verfassungsbestimmungen des Gleichbehandlungsgrund satzes (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Eigentumsg arantie (Art. 26 BV) verstossen , ist weder er sichtlich noch nachvollziehbar geltend gemacht.

E. 4.3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf kantonale Bei hilfe und Gemeindez uschuss für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis

28. Februar 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom

12. November 2020 (Urk. 21/2 ) in diesem Punkt nicht zu beanstanden .

E. 4.4 Strittig und zu prüfen ist sodann die Einmalzulage.

E. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete einen ganzjährigen Anspruch des Beschwer deführers auf die Einmalzulage er stmalig für das Jahr 2019 als erfüllt (Urk. 21/2 S. 4) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer einen Anspruch rückwirkend ab September 2013 geltend (Urk. 21/1 S. 9 oben).

E. 4.4.2 Gemäss Art. 10 ZVO kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jähr lichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmal zulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den all gemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 ZVO nicht übersteigen (vgl. auch vorstehend E. 2.4.2) .

Diese gesetzliche Bestimmung koppelt die Einmalzulage an den Anspruch auf Gemeindezuschüsse , was auch aus Art. 9 Abs. 2 AZVO hervorgeht, wonach bei Verweigerung von Gemeindezuschüssen mangels Bedarf kein Anspruch auf eine Einmalzulage besteht .

E. 4.4.3 Wie vorstehend in E. 4.3 ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer frühestens ab März 2018 Anspruch auf einen jährlichen Gemeindezuschuss. D amit i st sein Antrag auf Einmalzulage vor diesem Zeitpunkt rechtlich unbegründet und abzu weisen. Sodann statuiert Art. 9 Abs. 1 AZVO, dass eine Einmalzulage nur an Per sonen, welche am 1. Januar des laufenden Jahres sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, ausbezahlt wird. Da der Beschwerdeführer erstmalig am 1. Januar 2019 Anspruch auf den ganz jährlichen Gemeindezuschuss hat, ist ihm die Einmalzulage für das Jahr 2019 auszurichten.

Die Ausführungen der Beschwerdegegner in (vgl. Urk. 21/2 S.

4) sind folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.5 Streitig und zu prüfen ist schliesslich , ob und falls ja, in welcher Höhe familien rechtliche Unterhaltsbeiträge in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse seine getrennt lebende

Ehefrau und seine Tochter sowie seinen Sohn, welche alle in Slowenien lebten, unterstützen.

E. 4.5.2 Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2020, Rz

3123.01) . Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder in Slowenien leben, bedeutet dies, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönli chen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Ausla gen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie geschuldet und effektiv erbracht werden (vgl. auch WEL , Rz

327 2 .01). Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden (WEL, Rz

3272.03).

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durc h Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs.

3).

E. 4.5.3 Aktenmässig ist belegt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (geboren 29. August 2000) und einer Tochter (geboren 23. November 2006) ist (vgl. Urk. 13/C; Urk. 13/2). Seit 3. August 2011 leben die Ehefrau und die beiden Kin der in Slowenien (Urk. 13/2a-c). Ein Unterhaltsvertrag der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde der Stadt Y.___ vom 25. Februar 2002 legte den Unterhalt für den Sohn vom 1. August 2012 bis zur Mündigkeit mit monatlich Fr . 1’050. -- fest (Urk. 13/60.4). Sodann lieg t eine Bescheinigung vom 26. März 2018 im Recht, in welcher die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers den Erhalt von Familienzulagen der SVA für die Zeit von A u gust 2017 bis März 2018 und die Zahlung beziehungsweise Nachzahlung der IV-Kinderrenten von total Fr. 71'718.-- in bar bestätigt e (Urk. 13/31) . Auch geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 hervor, dass er « gemäss Vereinbarung » die Hälfte (Fr. 18'853.--) des aus der Auflösung der Freiz ügigkeitspolice bei der SwissLi fe gelösten Betrages ebenfalls seiner Ehefrau übergeben habe (Urk. 13/51). In einer weiteren Bescheinigung vom 31. Mai 2019 bestätigte die Ehefrau den Erhalt von Fr. 5'000.--

in bar für den Unterhalt 2019 (Urk. 13/61). Die Beschwer degegnerin wies mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Urk. 13/63) den Beschwerde führer an, eine aktuelle, behördlich oder gerichtlich genehmigte Unterhaltsver einbarung einzureichen respektive eine solche zu veranlassen. Die Unterhaltsver einbarung aus dem Jahr 2002 sei durch die spätere Heirat hinfällig geworden und sei ausserdem auch nicht den übrigen Verhältnissen angepasst worden ( Geburt Tochter, sehr reduzierte Erwerbstätigkeit seit Geburt des 1. Kindes und damit ein hergehende Mankosituation, Wegzug ins Ausland und Eintritt der Inval i dität; vgl. Urk. 13/65).

E. 4.5.4 F ür die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe ist Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich fest gesetzt und betraglich konkretisiert worden sind (Urteil e des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 und 9C_160/2018 vom 9. August 2018 ). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familien rechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG Anwendung finden bzw. die EL - Anspruchsberechnung dur chgeführt werden kann ( Carigiet , Koch, Er gä nzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 202 ). Eine solche Auseinandersetzung hat vorliegend nicht stattgefunden.

Indes ist zu berücksichtigen, dass vor der Trennung im Jahr 2011 bei den seit 30. August 2003 verheirateten Eltern (vgl. Urk. 13/2a) keine Veranlassung bestanden hat te , Kinderunterhalt festzusetzen und die zuvor abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2002

(Urk. 13/60.4) mangels Aktualität von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Grundlage herangezogen werden konnte.

N ebst diesem Umstand geht aus der Rentenabklärung der Vorsorgestiftung VSAO vom 13. Dezember 2017 (Urk. 13/4a) hervor, dass die bescheinigte Arbeitsunfä higkeit ab dem 10. September 2012 bestanden und der Beschwerdeführer bereits am 27. März 2011 das erste Mal psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe (S. 1 unten). Ebenso lässt sich in erwerblicher Hinsicht aus dem individuel len Konto (IK-Auszug) und der Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse entneh men , dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit auch Arbeitslosentaggelder bezog und per 6. März 2011 ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 13/4) und hernach mit wirt schaftlicher Hilfe unterstützt wurde (vgl. Urk. 13/8 S. 2). Daraus folgt zu Gunsten des Beschwerdeführers , dass es wohl mangels finanzieller Leistungsfähigkeit

nicht möglich gewesen sein dürfte , einen behördlich oder gerichtlich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren, wie es die Beschwerdegeg nerin forderte , denn eine rechtsgültige behördlich oder gerichtliche Festlegung eines Kindesunterhaltes und , entsprechend, die Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben in der Anspruchsberechnung schliessen sich gegenseitig aus, wenn die Unterhaltsbeiträge den f inanziellen Möglichkeiten des ZL-Bezügers nicht entspre chen.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung vom 31. Mai 2019 betref fend Unterhalt für 2019 in Form einer Barzahlung von Fr. 5'000.-- (Urk. 13/61) lässt nicht

zwangsläufig den Schluss der reinen Unte rhaltszahlung zu, sondern weist nur erbrac hte Leistung für das Jahr 2019 aus, welche sich der Beschwerde führer zudem auch nur aufgrund der IV-Nachzahlung und dem Bezug des Frei zügigkeitsguthabens leisten konnte ( vgl. Urk. 13/4.2 und Urk. 13/4.2a; Urk. 13/32 ). Nebst den weitergeleiteten Familienzulagen (Urk. 13/29-31) und der Hälfte des Guthabens aus der auf gelösten Freizügigkeitspolice bei der SwissLife (Urk. 13/4.2) , welche die Ehefrau für die Tilgung von Schulden benötigte (Urk. 13/51 ; Urk. 13/55 ) und für welche überdies keine Rechtspflicht bestand , sind keine weiteren Unterhaltszahlungen aus den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Urk. 13/21-28) ersichtlich. Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhalts beiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL - berechtigten Per son als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen (vgl. Carigiet , Koch, a.a.O., S. 205 f.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen erhöht, obwohl diese über sei nen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E . 5.4). Diese Grundsätze müssen bei der Festlegung einer Unterhal tspflicht berücksichtigt werden, womit in der ZL- Anspruchsb erechnung des Beschwerdeführers keine Unterhaltsleistungen für die Ehefrau des Beschwer deführers berücksichtigt werden können. Denn die Beschwerdegegnerin hat nach vollziehbar dargelegt, dass es bei getrennt lebenden Ehegatten für die Bestim mung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen vorab herauszufinden gelte, ob ein Überschuss auf Seiten des «pflichtige n » Ehegatten resultiere , weil ohne entspre chende m Überschuss keine Leistungspflicht bestehe. Die Gegenüberstellung des jährlichen Grundbedarfs von über Fr. 30'000.-- mit dem Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 18'816.-- mache deutlich, dass, dass EL-rechtlich kein Unterhalts beitrag als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden dürfe (Urk. 21/6 S. 3).

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Freizügig keitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des ZL-Anspruchs als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Frei zügigkeitskonten) verlangen kann, was der Fall ist bei Bezug einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (und bei fehlender anderweitiger Ver sicherung des Invaliditätsrisikos ; BGE 140 V 201 E. 3.2). D emzufolge ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es würde der von der S ozialhilfebehörde ange ordnete Bezug des Freizügigkeitskapitals rückgängig gemacht und die Summe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG für den Unterhalt zurückerstattet werden (Urk. 30 S. 1) , unzutreffend.

E. 4.5.5 Die Invalidenversicherung richtet dem Beschwerdeführer zu seiner IV-Rente zusätzlich Kinderrenten aus. Diese belaufen sich für jedes Kind für die Jahre 2013 und 2014 auf Fr. 614.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 617.-- (Urk. 13/ A ). Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebüh renden Unterhaltes im Sinne von Art. 163 ZGB das allenfalls tiefere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden ( Carigiet , Koch, a.a.O., S. 205 unten). Der Preisniveauindex in den EU-Staaten 2020 (vgl. https://de.sta tista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laendern ; abgerufen im November 2021) beschreibt das Verhältnis der Preise für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen in einem EU-Land im Vergleich zu den anderen Mitgliedern, wobei 100 % de n EU-Durchschnittswert darstellt. In der Schweiz lag das Preisniveau im Jahr 2020 bei 169.5 %, das heisst, die Verbrau cherpreise waren dort 69.5 % höher als im EU-Durchschnitt. Slowenien weist demgegenüber ein Preisniveau von 86.5 % aus, mithin etwa die Hälfte desjenigen der Schweiz. Demzufolge decken die IV-Kinderrenten, welche kein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers darstellen, den Kindesunterhalt des Beschwerdeführers, zumal die kaufkraftbereinigte Höhe

der Unterhaltsbeiträge (rund Fr. 1'200.-- pro Monat und Kind) bei den engen finanziellen Verhältnisse n des Beschwerdeführers

als angemessen erscheint. Die Richtigkeit dieser Feststel lung ergibt sich auch mit Blick auf den vormals festgesetzten Kindesunterhalt von monatlich Fr. 1 ’ 050.-- bis zur Mündigkeit des Sohnes (Urk. 13/60.4) .

Eine über die IV-Kinderrenten hinausgehende Unterhaltspflicht und damit ein hergehende Berücksichtigung in der Zusatzleistungsberechnung ist folglich nicht angezeigt.

E. 4.5.6 Unabhängig davon ist kein Unterhalt ab August 2018 für den

im Jahr 2000 geborene n Sohn des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwer deführer ihn bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente über die Mün digkeit hinaus zu unterstützen, andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unte rhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E.

2b).

E. 4.5.7 Nach dem Gesagten hat die Besc hwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 13/V8) beziehungsweise in ihrer Umsetzung s verfügung vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10) keine Unterhaltsleistungen des Beschwer deführers als Ausgabe in den Anspruchsberechnungen berücksichtigt.

E. 4.6 Die übrigen Berechnungspositionen in den ZL-Berechnungen (vgl. Urk. 13/V8 ; Urk. 13/V10 ) blieben vom Beschwerdeführer unbeanstandet und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Denn die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatz leistungen stellen Begründungselemente der Verfügung en und allenfalls der Ein spracheentscheide (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhält nisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Ver sicherungsgericht nur, wenn hie r zu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender A nlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

Vorliegend sind solche weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.

Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegeg nerin hinsichtlich der ZL-Anspruchsberechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 21/2 ; Verfügung vom 11. September 2020, Urk. 13/V8 , an gepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10)

erweist sich demnach als rechtens , weshalb d ie dagegen erhobene (vgl. vorste hend E. 4) sowie weitere (vgl. vorstehend E. 1) Beschwerden abzuweisen sind. 6.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen , soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 34/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den U nterhalt nicht benötigt wird .

E. 12 November 2020 ( Urk. 13/V10) beziehungsweise der Ein spracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 21/2) decken sich nicht mit den Anträg en des Beschwerdeführers

( vgl. vorstehend E. 3.1 ) und kommen somit nur einem Antrag an das Gericht gleich. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00061 damit vereinigt ZL.2020.00078 und ZL.2020.00098

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 1 1. Januar 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964,

wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. Sep tember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugesprochen (Urk. 13/A). Die Stadt Y.___ , welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt e (vgl. Urk. 13/2), meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nach folgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/7). Die Durchführungsstelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 13/V1) einstweilen Zus atzleistungen (Ergänzungsleistungen, kanto nale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) ab Februar 2019 zu . Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache (Urk. 13/60.3), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

5. Juni 2020 (Urk. 13/V5 = Urk. 2) abwies und eine n Betrag

von Fr. 522.50 (Dif ferenz Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe) zurückforderte .

1.2

Der Versicherte erhob gegen die Rückfo r derung vom 5. Juni 2020 (Urk. 2 Dispo sitiv Ziff. 2) am 29. Juni 2020 Einsprache (Urk. 13/88), welche von der Durchfüh rungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (Urk. 13/V6 = Urk. 15/2) - soweit darauf eingetreten - abgewiesen wurde. 1.3

Die Durchführungsstelle berechnete mit Wiedererwägungsv erfügung vom 11. September 2020 die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu (Urk. 13/V 8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf die ver fügten Nachzahlungen, den Beihilfen und Gemeindezuschuss sowie den Einmal zulagen Verzugszinsen forderte (Urk. 13/103). Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 13/V11 = Urk. 21/2) hiess die Durchfüh rungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 ( Urk. 13/V10). 2. 2.1

Am 6. Juli 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dieser sei i nfolge Befangenheit von Herrn Z.___ , ehemaliger Direktor der Durchführungs stelle , Frau Rechtsanwältin A.___ und Frau Rechtsanwältin B.___ aufzuheben und an eine neutrale Verwaltungsstelle zur Neubeurteilung und Entscheid zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuwei sen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 ( Urk.

12) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht infolge der pen dente lite erlassenen Verfügung und des Einspracheentscheids vom 12.

November 2020 ( Urk. 13/V10-11) als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14), worauf dieser mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 19) erneut Stellung nahm. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20/1). 2.2

Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 15/1; Prozess Nr. ZL.2020.00078) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchfüh rungsstelle vom 14. Juli 2020 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 15/2). Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 16). 2.3

Am 14. Dezember 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Durchführungsstelle vom 12. November 2020 betreffend die noch offenen Streitpunkte der lite pendente in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 21/1; Prozess Nr. ZL.2020.00098). Mit Vernehm lassung vom 19. Februar 2021 (Urk. 21/6) ersuchte die Durchführungsstelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2021 (Urk. 22) wurde auch dieses Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2021 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin am 19. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). 2.4

Am 8. Juni 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, im Rahmen welcher ein Vergleich (Urk. 29) abgeschlossen wurde, welcher indes vom Beschwerdefüh rer unter Einbringung eines neuen Vergleichsvorschlags mit Eingabe vom 29. Juni 2021 widerrufen wurde (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu dieser Eingabe innert angesetzter Frist gemäss Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 31) nicht vernehmen , weshalb Verzicht anzunehmen war . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass Z.___ und A.___ sowie B.___ wegen Befangenheit h ätten in den Ausstand treten sollen (Urk. 1 S. 2; Urk. 15/1 S. 2 ; Urk. 19 S. 3 ff. ) . 1.1.1

Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen se in könnten (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren, VwVG ). 1.1. 2

Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver Betrach tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenh eit begründen (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).

Für das Gerichts- und das Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich eine einheit liche Ausstandsregelung zu beachten. Das Bundesgericht überträgt indes die Rechtsprechung zum Ausstand von Gerichtspersonen nicht unbesehen auf die Verwaltungsbehörde, sondern ist dort zurückhaltender in der Annahme eines Ausstandsgrundes (SVR 2007 IV Nr. 478/04, E. 2.2.3; Kie ser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 36 ATSG ). 1.1.3

Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein früheres wiederholtes krass gesetzwidriges Verhalten oder wenn die fragliche n Sachbearbeiteri nne n und der ehemalige Direktor der Durchführungsstelle den E indruck erwecken würden , sich bereits zum Vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben ( Kieser , a.a.O., N 15 zu Art. 36 ATSG).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, den eingangs genannten Personen, Z.___ , A.___ und B.___ , ein gesetzwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten. Sie haben in Sachen des Beschwerdeführers wi e derholt Entscheide erlassen, die von letzterem angefochten wurden. Eine ge setzwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich, auch wenn die subjektive Wahrneh mung des Beschwerdeführers ihn zu einem anderen Schluss bewog. Im Übrigen begründet alleine eine aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Beurteilung seiner Leistungsansprüche jedenfalls noch keine unzulässige Vorbefassung (BGE 132 V 110 E. 7.2.2) ,

ebenso wenig, wenn auf die Vorschläge des Beschwerdefüh rers nicht eingegangen wurde (vgl. Urk. 19 S. 4). Auch ist nicht ersichtlich, wes halb der Beschwerdeführer mit der Geltendma c hung von Ausstandsgründen zuwartete und diese nicht bereits im Rahmen der Einspracheverfahren

rechtsge nügend erhob. Eine möglichst frühzeitige Geltendmachung wäre als Obliegenheit (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 ff.) vonnöten

gewesen.

Der Beschwerdeführer substantiiert sein Ausstandsbegehren nicht weiter bezie hungsweise seine vorgebrachten Gründe sind im Lichte der zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht nachvollziehbar , weshalb von einer Befangen heit, die zum Ausstand führen müsste, keine Rede sein kann. Weder die kurze Anstellung des Beschwerdeführers bei der Durchführungsstelle zwischen 1991 und 1992 noch der Wechsel der Leiterin Soziale Dienste zur Durchführungsstelle per 1. August 2020 wecken den Anschein der Befangenheit. Inwiefern B.___ als neue Direktorin der Durchführungsstelle unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanti iert. Ebenso nicht der Vorwurf des erpresserischen beziehungsweise nötigenden Verhaltens im Rahmen der von den Sozialen Dienste der Stadt Y.___ geltend gemachten Drittauszahlung (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Auch eine rechtsrelevante Befangenheit von A.___ und des ehemaligen Direktor s der Durch führungsstelle, Z.___ , vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollzieh bar darzulegen (Urk. 15/1 S. 5, S. 8).

Letzterer verantwortete und unterzeichnete lediglich die nun zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheide. Schliesslich ist die Durchführungsstelle ein eigenständiges Amt und demzufolge nicht involviert in die – aus Sicht des Beschwerdeführers

- gesetzeswidrigen Entscheide betreffend Verweigerung von Kleinkinderbetreuungsbeihilfen (KKBB) und Prozesskostenbei hilfe (vgl. Urk. 1 S. 3).

Dies führt zur A bweisung des Aussta ndsbegehrens . 1.2.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ist gegenstandslos geworden, da über die offenen Perioden während dem hängigen Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V 8 ; angepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10 ) entschieden wurde. 1.3

Die übrigen formellen Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich – auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2021 (vgl. Urk. 25 ) – und mit dem nun vorliegenden Urteil als gegenstandslos. Darüber hinaus ist das hiesige Gericht nicht befugt, Anweisungen in Form einer vorsorg lichen Massnahme einer Verwaltungsinstanz (Soziale Dienste der Stadt Y.___ ) zu erteilen (vgl. Urk. 19 S. 2) , für welches Rechtsgebiet es sachlich gar nicht zuständig ist (vgl. Art. 2 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . Dementsprechend hat es auch nicht eine allfällige Rückerstattungs pflicht der Fürsorgebehörde detailliert zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Urk. 2 4 S. 5), ebenso nicht, ob die erbrachte n Sozialhilfeleistungen rechtmässig waren (vgl. Urk. 30 S. 2 f.). 2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsan spruch ab September 2013 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 2.2

Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinde rungskosten ( lit . b).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Er gänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.3

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatz leistungsgesetz, ZLG, und Zusatzleistungsverordnung, ZLV) finden nach §

15 ZLG die Vorschriften, die für die jährlic he Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den U nterhalt nicht benötigt wird . 2.4

2.4.1

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestim mt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG ( Art.

27–61). 2.4.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) gewährt die Stadt Y.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Diese bestehen nebst den jähr lichen Gemeindezuschüs sen (Art. 1 Abs. 2 lit . a ZVO) unter ande rem auch in Einmalzulagen (Art. 1 Abs. 2 lit . c ZVO). Die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen ist gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlic hen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit . a ZVO) und der Gesuchsteller seit min destens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit . b Satz 1 ZVO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit . b Satz 2 ZVO).

Gemäss Art. 7 ZVO richtet sich die Auszahlung des Gemeindezuschusses nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. 2.4.3

Art. 6 ZVO statuiert, dass der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

In Art. 13 Abs. 2 ZVO wird der Stadtrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses na ch Art. 6 der Zusatzleistungsver ordnung zu regeln.

Von dieser Kompetenz hat de r Stadtrat mit Erlass der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (AZVO) Gebrauch gemacht.

In Art. 1 Abs. 3 AZVO wird bestimmt, dass die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses einer Kürzung desselben vorgeht.

In Art. 2 AZVO sind verschiedene Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses aufgeführt. 3. 3.1

Die Beschwerdeführer beanstandete in materieller Hinsicht in se inen Eingaben vom 6. Juli (Urk. 1), 14. September (Urk. 15/1) und 14. Dezember 2020 (Urk.

21/1) im Wesentlichen die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste im Zuge der Ablösung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Z usatzleistungen, die fehlende

Berücksichtigung eines angemessenen

familienrechtlichen Unterhaltsbetrages in den ZL-Berechnungen, die Höhe der Verzugszinsberechnung sowie die Verwei gerung , ihm rückwirkend kantonale Beihilfe, Gemeindezuschuss und Einmalzu lage auszurichten.

3.2

Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Juni (Urk. 2; Verfügung Urk. 13/V1) und 14. Juli 2020 (Urk. 15/2; Rückerstattungsverfüg ung Urk. 13/V4) wurden von der B e schwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2020 ( Urk. 10/1 = Urk. 13/V8) lite pendente vor Stellungnahme wiedererwogen.

Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG ).

Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hin weis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).

Die W iedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V8) und deren Anpassung vom 12.

November 2020 ( Urk. 13/V10) beziehungsweise der Ein spracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 21/2) decken sich nicht mit den Anträg en des Beschwerdeführers

( vgl. vorstehend E. 3.1 ) und kommen somit nur einem Antrag an das Gericht gleich. 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst die Drittauszahlung. 4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde nach Lage der A kten von den Sozialen Diensten seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe einstweilen

bis November 2018 unterstützt (Urk. 13/2). Im Zuge der rückwirkenden Zusprache

der Invalidenrente e rsuchte das Sozialzentrum C.___ der Stadt Y.___ den Beschwerdeführer, die Nachzah lungen von Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Zeitraum zwischen September 2013 bis November 2018 den Sozialen Diensten abzutreten und der periodenge rechten Verrechnung der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe mit den Zusatzleistun gen zuzustimmen.

Der offene Betrag wurde mit total Fr. 42'099.95 beziffert .

B eim Abtretungs- und Verrechnungsbegehren stützten sich die Sozialen Dienste auf Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG in Verbindung mit § 19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG ; Urk. 13/50.1 ). Am 4. Ok tober 2019 belief sich der Betrag zur Drittauszahlung zuzüglich der Monate Dezember 2018 und Januar 2019 , während welcher wirtschaftliche Hilfe aufgrund der

verzögerten Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens notwe ndig wurde (vgl. Urk. 13/50.2), auf Fr.

44'531.85 (Urk. 13/70; vgl. auch Berechnung Vorschussleistungen vom 8. September 2020 , Urk. 13/97 = Urk. 10/3 ) .

Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge, die Abtretungserklärung zu unterzeichnen (vgl. Urk. 13/8 ; vgl. Urk. 13/35 S. 2) , da er sich auf den Standpunkt stellt e , dass weder eine ausreichende Rechtsgrundlage noch Gründe vorlägen , die eine Drittauszahlung rechtfertigen

würden bezie hungsweise dass die Forderung bereits erloschen sei (vgl. Urk. 13/86 S. 4 ; Urk. 15/1 S. 7 f ; Urk. 15/3; Urk. 19 ). 4.1.2

Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen : Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leis tungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbe sondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Aus richtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer pri vaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Per son im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat . Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin.

(vgl. Carigiet , Koch, Ergä n zungsleis tungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021 , S. 122 f.). 4.1.3

Mit Schreiben vom 1. März 2018 haben die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ Anspruch auf die Nachzahlung der Zus atzleistungen erhoben (Urk. 13 /8).

Ihre Forderung gemäss Zusammenstellung vom 8. September 2020 (Urk. 10/3 = Urk. 13/97) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Anspruch auf Drittauszahlung erstreckt sich auf Betreffnisse für eine Periode, für die auch Vorschussleistungen erbracht wurden bzw. in welcher der Beschwerde führer vom Drittauszahlungsberechtigten unterstützt wurde , womit die zeitliche Kongruenz gegeben ist (BGE 135 V 2 E.

8).

Gemäss Bundesgericht bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zuge sprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen ( vgl. BGE 132 V 120 f.). Folglich war die Nachzahlung geschuldet und konnte von der Beschwerdegegnerin veranlasst werden, auch entgegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers ( vgl. Carigiet , Koch, a.a.O., S. 123). Eine Rückerstattungsver fügung, wie sie der Beschwerdeführer als notwendig erachtete (Urk. 19 S. 4), war und ist nach dem Gesagten nicht notwendig (vgl. vorstehend E. 4.1.3).

Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Vorschusscharakter rügt (vgl. Urk. 30 S. 2) , ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Hinweise vorliegen , dass eine effektiv erbrachte Unterstützungsleistung nicht als rechtmässig bezogene (rückerstat tungsfähige) Leistung zu qualifizieren ist.

Auch können Streitigkeiten aus dem Unterstützungsverhältnis zwischen dem B eschwerdeführer und den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ hinsichtlich Klein kind erbetreuungsbeihilfen sowie Ablösungszeitpunkt (vgl. Urk. 28/3; Urk. 30 S. 4; Urk. 34/2) nicht Gegenstand dieses V erfahrens sein, zumal das hiesige Gericht für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe sachlich nicht zuständig ist (vgl. § § 2 und 3 GSVGer ).

Schliesslich hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Beschwerdegegne rin (vgl. Urk. 21/6 S. 2 unten) keine Akten ins Recht gelegt, die seine S ichtweise einer unberechtigten Geltendmachung der Vorleistungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ bei der Durchführungsstelle belegten . Im Gegenteil wei gerte er sich gar , den Entscheid d er Sozialbehörde in dieser Sache , also die Prü fung der Forderung, herauszugeben (Urk. 24 S. 3). Im Gegenzug anerbot sich die Beschwerdegegnerin , die Drittauszahlung bei entsprechender Feststellung zu kor rigieren (Urk. 21/6 S. 2 unten) . Solange keine anderslautende gerichtliche Fest stellung in dieser Sache vorliegt, wovon aufgrund des Verhaltens des Beschwer deführers auszugehen ist, gibt es nach dem Gesagten keine Veranlassung, an den Vorleistungen und deren geltend gemachte Höhe zu zweifeln.

Damit erweist sich die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___

im vorgenommenen betragsmässigen Umfang als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.2.

Strittig und zu prüfen ist des Weiteren der Verzugszins . 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin

ging davon aus, dass bei den Ergänzungsleistungen gemäss Art.

26 ATSG die Verzugszinspflicht 24 Monate nach der Anmeldung eintrete, indes bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verlauf des Verzugszin ses gehemmt werde, soweit die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kausal zur Verfahrensverzögerung sei. Die Anmeldung für Zusatzleistungen sei im März 2018 erfolgt, womit ein Verzugszins frühestens ab März 2020 auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe einen Entscheid des Bezirksrates in einer anderen Sache abwarten und daher die rückwirkende, im damaligen Zei tpunkt noch aus stehende Zahlung, noch n icht ausbezahlt erhalten haben wollen. Erst aus der Ein gabe des Beschwerdeführers vom

2. Juni 2020 habe sinngemäss entnommen wer den können, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht von der Dritt auszahlung wegen Vorschusszahlungen belasteten Teils wünsche. Damit sei für die Monate Juni bis und mit September 2020 ein Verzugszins auf dem Nachzah lungsbetrag von Fr. 47'0 40.40 sowie ein solcher für rückwirkend ausgerichtete Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) geschuldet . In diesem Umfang hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gut (Urk. 21/2 S. 3 ; Urk. 13/V10 ).

Der Beschwerdeführer erachtet den Verzugszins als nicht korrekt berechnet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG sei zwischen Entstehung des Anspruchs und Gel tendmachung des Anspruchs zu unterscheiden. Vorliegend sei der Anspruch im September 2013 entstanden, womit Verzugszinsen für die rückwirkenden Leis tungen beziehungsweise Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV ab September 2015 geschuldet seien und für die laufenden Leistungen dagegen ab Februar 2019 (Urk. 21/1 S. 8). 4.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekom men ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monats rente. Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugs zinsen bezahlen muss (BGE 133 V 9 E. 3.6).

Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu, den Schaden (Geldentwer tung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die ver sicherte Person hat (BGE 137 V 273 E. 4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre, BGE 140 V 558 E. 3.3).

Verzugszinsen können nur erhoben werden, wenn jemand mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligatio nenrechts, OR). Davon will Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht abwe ichen ( Kieser , a.a.O. , N 40 zu Art 26 ATSG ). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt, und zwar nach Art. 7 Abs. 2 ATSV auf Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wurde ( Kieser , a.a.O., N 63 zu Art. 26 ATSG ).

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG: die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachza hlung an Dritte erfolgt ( lit . a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlung en abgetreten worden sind ( lit . b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben ( lit . c). 4.2.3

Die Verzugszinspflicht der Versicherer, mithin auch der Beschwerdegegnerin, richtet sich nach Massgabe von Art. 26 ATSG (vgl. vorstehend E. 4.2.2 ) . Unter Berücksichtigung der im März 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 13/ 7) wäre somit ab März 2020 ein Verzugszins geschuldet. Eine Verzugszinspflicht entsteht indes nur, wenn die versicherte Person die Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt. Welches die Mitwirkungspflichten sind, er gibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. im Einzelnen , Kieser , a.a.O. , N 96 ff. zu Art. 43 ATSG ). Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt jedoch einen Gläubigerverzug entstehen. In Betracht fallen können lediglich diejenigen Ver letzungen, die Ursache für eine Verfahrensverzögerung darstellen (vgl. BBl 1999 4578; vgl. auch *Bericht Allenspach , 56, wonach die Zinspflicht dann entfällt, wenn die Verzögerung der Leistungsausrichtung auf das Verhalten der versicher ten Person zurückgeführt werden kann ; Kieser , a.a.O., N 59 zu Art. 26 ATSG ).

Nach Lage der Akten informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 2 1. März 2018 darüber (Urk. 13/35), dass bezüglich «Rückerstat tung/Nachzahlung» die Sache bei m Sozialdepartement der Stadt Y.___ hängig sei und bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Zahlungen, auch nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV, an die Sozialen Dienste beziehungsweise ans Sozialde partement erfolgen dürften (S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Urk. 13/52. 2 ) den Beschwerdeführer vor die Wahl, entwe der mit dem Abschluss der Berechnung zuzuwarten, bis sich rechtlich geklärt habe, wie viel von der Nachzahlung an die Sozialen Dienste ausbezahlt werden soll e und dürfe, oder den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2018, ab Beendigung der Unterstützung durch die Sozialen Dienste, zu berechnen und mit der Berechnung der rückwirkenden Leistungen bis zum Abschluss der Streitsache zwischen dem Beschwerdefüh r er und den Sozialen Diensten zuzuwarten . Der Beschwerdeführer verzichtete mit Stellungnahme vom 12. November 2019 (Urk. 13/71) vorerst auf rückwirkende Zahlungen . Erst aus der Eingabe vom 2. Juni 2020 (Urk. 13/79) schloss die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerde führer nun die Auszahlung des unbelasteten (nicht von der Drittauszahlung auf grund der Vorschussleistung belasteten) Teils wünsch t e, weshalb sie für die Monate Juni bis September 2020 ein en Verzugszins auf dem N achzahlungsbetrag ausrichtete (Urk. 21/2 S. 3).

Nachdem der Beschwerdeführer sich erst am 2. Juni 2020 zugunsten einer Teil auszahlung äusserte

nachdem der Auszahlungsprozess aufgrund des hängigen Rechtstreits mit den Sozialen Diensten auf seinen Wunsch gestoppt worden war , wurde der Lauf des Verzugszinses bis Ende Mai 2020 gehemmt . Denn hätte er damals nicht explizit beantragt, es sei zuzuwarten (vgl. Urk. 13/71), wäre die Auszahlung bereits im November 2019 verfügt worden (vgl. Urk. 12 S. 3). 4.2. 4

Darüber hinaus entfällt die Verzugszinspflicht, sofern sich die Beschwerdegegne rin auf eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 ATSG berufen kann. Von diesen A usnahmen fällt hier allein lit . a von Abs. 4 in Betracht, wonach die berechtigte Person keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat, wenn di e Nachzah lung an Dritte erfolgt, womit auf den von der Drittauszahlung wegen Vorschuss zahlungen belasteten Teils (vgl. Urk. 13/97) kein Verzugszins geschuldet ist. 4.2.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen V erzugszins auf den summenmässig

um die Drittauszahlung reduzierte n

Nach zahlungsbetrag von total Fr. 47'040.40

für die Monate Juni bis September 2020

und für die rückwirkend und hier unstrittigen aufgelaufenen Krankheitskosten

der Jahre 2013-2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) aner kannte , eine darüber hinausgehende Verzugszinspflicht jedoch verneinte (vgl. Urk. 21/2). 4.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1.

September 2013

bis

28. Februar 2018 , mithin für die Zeit seit Anspruch auf die ganze Invalidenrente bis zur Anmeldung z um Bezug von Zusatzleistun gen , Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat. 4.3.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch des Beschwerdeführers auf städtische Gemeindezuschüsse gestützt auf Art. 5 der ZVO und die kantonale Bei - hilfe gemäss § 18 ZLG als

nicht erfüllt (Urk. 21/2 S. 3 f.).

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, sowohl Beihilfe als auch Gemeindezuschüsse seien rückwirkend ab September 2013 inklusive Verzugszin sen auszurichten (Urk. 21/1 S. 9). 4.3.2

Das Sozialversicherungsgericht entschied in den Verfahren ZL.2014.00092 (Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5.3) un d ZL.2008.00032 (Urteil vom 31. März 2010 E. 3.2.1 ), dass für die Zeit des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe ein Anspruch auf Nachzahlung von Beihilfen zu verneinen ist. Dabei hielt es fest, es sei im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass während des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe der Unterhaltsbedarf habe gedeckt werden kön nen, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum bestehe, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Bezüglich keiner konkreten Unterhalts position sei sodann nachgewiesen worden, dass diese nicht ausreichend habe gedeckt werden können. Diese Entscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3 f. und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4). 4.3.3

Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom

1. Juli 2013 bis 31 . Ja nuar 2019 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Y.___

(vgl. Urk. 13/97 ). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ist folglich erstellt, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeit raum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt wurde. In Anbetracht dieser Gegebenheiten besteht kein Anlass, die vorliegende Sachverhaltskonstel lation abweichend von denjenigen zu beur teilen, welche den soeben in E. 4.3. 2 zitierten Urteilen zu Grunde lagen. Mit der rückwirkenden Auszahlung der Bei hilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorgesehe nen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich hat der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug keinen Anspruch auf kantonale Beihilfe. 4.3.4

Art. 5 Abs. 1 ZVO statuiert, dass der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezu schuss erstmals für den Monat besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Sodann wird d er jährliche Gemeindezuschuss in Abweichung zu den Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen für vor der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt (Abs. 2 dieser Bestimmung). Demzufolge hat der Beschwerde führer erstmalig Anspruch auf den Gemeindezuschuss ab Anmeldedatum zum Bezug von Zusatzleistungen, mithin März 2018 (vgl. Urk. 13/7) . 4.3.5

Inwiefern die Anwendung von § 18 ZLG und Art. 5 ZVO im vorliegenden Kon text, wie das der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 30 S. 4), rechtswidrig sein soll oder gar gegen die Verfassungsbestimmungen des Gleichbehandlungsgrund satzes (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Eigentumsg arantie (Art. 26 BV) verstossen , ist weder er sichtlich noch nachvollziehbar geltend gemacht. 4.3.6

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf kantonale Bei hilfe und Gemeindez uschuss für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis

28. Februar 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom

12. November 2020 (Urk. 21/2 ) in diesem Punkt nicht zu beanstanden .

4.4

Strittig und zu prüfen ist sodann die Einmalzulage. 4.4.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete einen ganzjährigen Anspruch des Beschwer deführers auf die Einmalzulage er stmalig für das Jahr 2019 als erfüllt (Urk. 21/2 S. 4) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer einen Anspruch rückwirkend ab September 2013 geltend (Urk. 21/1 S. 9 oben). 4.4.2

Gemäss Art. 10 ZVO kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jähr lichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmal zulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den all gemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 ZVO nicht übersteigen (vgl. auch vorstehend E. 2.4.2) .

Diese gesetzliche Bestimmung koppelt die Einmalzulage an den Anspruch auf Gemeindezuschüsse , was auch aus Art. 9 Abs. 2 AZVO hervorgeht, wonach bei Verweigerung von Gemeindezuschüssen mangels Bedarf kein Anspruch auf eine Einmalzulage besteht . 4.4.3

Wie vorstehend in E. 4.3 ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer frühestens ab März 2018 Anspruch auf einen jährlichen Gemeindezuschuss. D amit i st sein Antrag auf Einmalzulage vor diesem Zeitpunkt rechtlich unbegründet und abzu weisen. Sodann statuiert Art. 9 Abs. 1 AZVO, dass eine Einmalzulage nur an Per sonen, welche am 1. Januar des laufenden Jahres sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, ausbezahlt wird. Da der Beschwerdeführer erstmalig am 1. Januar 2019 Anspruch auf den ganz jährlichen Gemeindezuschuss hat, ist ihm die Einmalzulage für das Jahr 2019 auszurichten.

Die Ausführungen der Beschwerdegegner in (vgl. Urk. 21/2 S.

4) sind folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.5

Streitig und zu prüfen ist schliesslich , ob und falls ja, in welcher Höhe familien rechtliche Unterhaltsbeiträge in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind. 4.5.1

Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse seine getrennt lebende

Ehefrau und seine Tochter sowie seinen Sohn, welche alle in Slowenien lebten, unterstützen. 4.5.2

Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2020, Rz

3123.01) . Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder in Slowenien leben, bedeutet dies, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönli chen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Ausla gen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie geschuldet und effektiv erbracht werden (vgl. auch WEL , Rz

327 2 .01). Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden (WEL, Rz

3272.03).

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durc h Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs.

3). 4.5.3

Aktenmässig ist belegt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (geboren 29. August 2000) und einer Tochter (geboren 23. November 2006) ist (vgl. Urk. 13/C; Urk. 13/2). Seit 3. August 2011 leben die Ehefrau und die beiden Kin der in Slowenien (Urk. 13/2a-c). Ein Unterhaltsvertrag der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde der Stadt Y.___ vom 25. Februar 2002 legte den Unterhalt für den Sohn vom 1. August 2012 bis zur Mündigkeit mit monatlich Fr . 1’050. -- fest (Urk. 13/60.4). Sodann lieg t eine Bescheinigung vom 26. März 2018 im Recht, in welcher die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers den Erhalt von Familienzulagen der SVA für die Zeit von A u gust 2017 bis März 2018 und die Zahlung beziehungsweise Nachzahlung der IV-Kinderrenten von total Fr. 71'718.-- in bar bestätigt e (Urk. 13/31) . Auch geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 hervor, dass er « gemäss Vereinbarung » die Hälfte (Fr. 18'853.--) des aus der Auflösung der Freiz ügigkeitspolice bei der SwissLi fe gelösten Betrages ebenfalls seiner Ehefrau übergeben habe (Urk. 13/51). In einer weiteren Bescheinigung vom 31. Mai 2019 bestätigte die Ehefrau den Erhalt von Fr. 5'000.--

in bar für den Unterhalt 2019 (Urk. 13/61). Die Beschwer degegnerin wies mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Urk. 13/63) den Beschwerde führer an, eine aktuelle, behördlich oder gerichtlich genehmigte Unterhaltsver einbarung einzureichen respektive eine solche zu veranlassen. Die Unterhaltsver einbarung aus dem Jahr 2002 sei durch die spätere Heirat hinfällig geworden und sei ausserdem auch nicht den übrigen Verhältnissen angepasst worden ( Geburt Tochter, sehr reduzierte Erwerbstätigkeit seit Geburt des 1. Kindes und damit ein hergehende Mankosituation, Wegzug ins Ausland und Eintritt der Inval i dität; vgl. Urk. 13/65). 4.5.4

F ür die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe ist Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich fest gesetzt und betraglich konkretisiert worden sind (Urteil e des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 und 9C_160/2018 vom 9. August 2018 ). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familien rechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG Anwendung finden bzw. die EL - Anspruchsberechnung dur chgeführt werden kann ( Carigiet , Koch, Er gä nzungs leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 202 ). Eine solche Auseinandersetzung hat vorliegend nicht stattgefunden.

Indes ist zu berücksichtigen, dass vor der Trennung im Jahr 2011 bei den seit 30. August 2003 verheirateten Eltern (vgl. Urk. 13/2a) keine Veranlassung bestanden hat te , Kinderunterhalt festzusetzen und die zuvor abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2002

(Urk. 13/60.4) mangels Aktualität von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Grundlage herangezogen werden konnte.

N ebst diesem Umstand geht aus der Rentenabklärung der Vorsorgestiftung VSAO vom 13. Dezember 2017 (Urk. 13/4a) hervor, dass die bescheinigte Arbeitsunfä higkeit ab dem 10. September 2012 bestanden und der Beschwerdeführer bereits am 27. März 2011 das erste Mal psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe (S. 1 unten). Ebenso lässt sich in erwerblicher Hinsicht aus dem individuel len Konto (IK-Auszug) und der Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse entneh men , dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit auch Arbeitslosentaggelder bezog und per 6. März 2011 ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 13/4) und hernach mit wirt schaftlicher Hilfe unterstützt wurde (vgl. Urk. 13/8 S. 2). Daraus folgt zu Gunsten des Beschwerdeführers , dass es wohl mangels finanzieller Leistungsfähigkeit

nicht möglich gewesen sein dürfte , einen behördlich oder gerichtlich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren, wie es die Beschwerdegeg nerin forderte , denn eine rechtsgültige behördlich oder gerichtliche Festlegung eines Kindesunterhaltes und , entsprechend, die Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben in der Anspruchsberechnung schliessen sich gegenseitig aus, wenn die Unterhaltsbeiträge den f inanziellen Möglichkeiten des ZL-Bezügers nicht entspre chen.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung vom 31. Mai 2019 betref fend Unterhalt für 2019 in Form einer Barzahlung von Fr. 5'000.-- (Urk. 13/61) lässt nicht

zwangsläufig den Schluss der reinen Unte rhaltszahlung zu, sondern weist nur erbrac hte Leistung für das Jahr 2019 aus, welche sich der Beschwerde führer zudem auch nur aufgrund der IV-Nachzahlung und dem Bezug des Frei zügigkeitsguthabens leisten konnte ( vgl. Urk. 13/4.2 und Urk. 13/4.2a; Urk. 13/32 ). Nebst den weitergeleiteten Familienzulagen (Urk. 13/29-31) und der Hälfte des Guthabens aus der auf gelösten Freizügigkeitspolice bei der SwissLife (Urk. 13/4.2) , welche die Ehefrau für die Tilgung von Schulden benötigte (Urk. 13/51 ; Urk. 13/55 ) und für welche überdies keine Rechtspflicht bestand , sind keine weiteren Unterhaltszahlungen aus den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Urk. 13/21-28) ersichtlich. Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhalts beiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL - berechtigten Per son als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen (vgl. Carigiet , Koch, a.a.O., S. 205 f.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen erhöht, obwohl diese über sei nen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E . 5.4). Diese Grundsätze müssen bei der Festlegung einer Unterhal tspflicht berücksichtigt werden, womit in der ZL- Anspruchsb erechnung des Beschwerdeführers keine Unterhaltsleistungen für die Ehefrau des Beschwer deführers berücksichtigt werden können. Denn die Beschwerdegegnerin hat nach vollziehbar dargelegt, dass es bei getrennt lebenden Ehegatten für die Bestim mung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen vorab herauszufinden gelte, ob ein Überschuss auf Seiten des «pflichtige n » Ehegatten resultiere , weil ohne entspre chende m Überschuss keine Leistungspflicht bestehe. Die Gegenüberstellung des jährlichen Grundbedarfs von über Fr. 30'000.-- mit dem Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 18'816.-- mache deutlich, dass, dass EL-rechtlich kein Unterhalts beitrag als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden dürfe (Urk. 21/6 S. 3).

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Freizügig keitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des ZL-Anspruchs als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Frei zügigkeitskonten) verlangen kann, was der Fall ist bei Bezug einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (und bei fehlender anderweitiger Ver sicherung des Invaliditätsrisikos ; BGE 140 V 201 E. 3.2). D emzufolge ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es würde der von der S ozialhilfebehörde ange ordnete Bezug des Freizügigkeitskapitals rückgängig gemacht und die Summe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG für den Unterhalt zurückerstattet werden (Urk. 30 S. 1) , unzutreffend. 4.5.5

Die Invalidenversicherung richtet dem Beschwerdeführer zu seiner IV-Rente zusätzlich Kinderrenten aus. Diese belaufen sich für jedes Kind für die Jahre 2013 und 2014 auf Fr. 614.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 617.-- (Urk. 13/ A ). Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebüh renden Unterhaltes im Sinne von Art. 163 ZGB das allenfalls tiefere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden ( Carigiet , Koch, a.a.O., S. 205 unten). Der Preisniveauindex in den EU-Staaten 2020 (vgl. https://de.sta tista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laendern ; abgerufen im November 2021) beschreibt das Verhältnis der Preise für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen in einem EU-Land im Vergleich zu den anderen Mitgliedern, wobei 100 % de n EU-Durchschnittswert darstellt. In der Schweiz lag das Preisniveau im Jahr 2020 bei 169.5 %, das heisst, die Verbrau cherpreise waren dort 69.5 % höher als im EU-Durchschnitt. Slowenien weist demgegenüber ein Preisniveau von 86.5 % aus, mithin etwa die Hälfte desjenigen der Schweiz. Demzufolge decken die IV-Kinderrenten, welche kein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers darstellen, den Kindesunterhalt des Beschwerdeführers, zumal die kaufkraftbereinigte Höhe

der Unterhaltsbeiträge (rund Fr. 1'200.-- pro Monat und Kind) bei den engen finanziellen Verhältnisse n des Beschwerdeführers

als angemessen erscheint. Die Richtigkeit dieser Feststel lung ergibt sich auch mit Blick auf den vormals festgesetzten Kindesunterhalt von monatlich Fr. 1 ’ 050.-- bis zur Mündigkeit des Sohnes (Urk. 13/60.4) .

Eine über die IV-Kinderrenten hinausgehende Unterhaltspflicht und damit ein hergehende Berücksichtigung in der Zusatzleistungsberechnung ist folglich nicht angezeigt. 4.5.6

Unabhängig davon ist kein Unterhalt ab August 2018 für den

im Jahr 2000 geborene n Sohn des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwer deführer ihn bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente über die Mün digkeit hinaus zu unterstützen, andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unte rhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E.

2b). 4.5.7

Nach dem Gesagten hat die Besc hwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 13/V8) beziehungsweise in ihrer Umsetzung s verfügung vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10) keine Unterhaltsleistungen des Beschwer deführers als Ausgabe in den Anspruchsberechnungen berücksichtigt. 4.6

Die übrigen Berechnungspositionen in den ZL-Berechnungen (vgl. Urk. 13/V8 ; Urk. 13/V10 ) blieben vom Beschwerdeführer unbeanstandet und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Denn die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatz leistungen stellen Begründungselemente der Verfügung en und allenfalls der Ein spracheentscheide (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhält nisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Ver sicherungsgericht nur, wenn hie r zu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender A nlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

Vorliegend sind solche weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.

Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegeg nerin hinsichtlich der ZL-Anspruchsberechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 21/2 ; Verfügung vom 11. September 2020, Urk. 13/V8 , an gepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10)

erweist sich demnach als rechtens , weshalb d ie dagegen erhobene (vgl. vorste hend E. 4) sowie weitere (vgl. vorstehend E. 1) Beschwerden abzuweisen sind. 6.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen , soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 34/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler