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ZL.2022.00082

Gesuch um Revision eines rechtskräftigen Urteils in Sachen der Parteien; da kein Revisionsgrund ersichtlich ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten; auch liegt kein Nichtigkeitsgrund vor; kein Ausstandsgrund gegeben. (BGE 8C_587/2023)

Zürich SozVersG · 2023-06-26 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 Juni 2023 in Sachen X.___ Gesuchsteller gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Gesuchsgegnerin 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugespro chen. Die Stadt Zürich, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unter stützte, meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 7. Juni 2019 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten einstweilen ab Februar 20 1 9 Zusatzleis tungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abwies und einen Betrag von Fr. 522.50 (Differenz Ablösung von der wirt schaftlichen Hilfe) zurückforderte. Der Versicherte erhob gegen die Rückforde rung vom 5. Juni 2020 am 29. Juni 2020 Einsprache, welche mit Einspracheent scheid vom 14. Juli 2020 – soweit darauf eingetreten wurde

– abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 2).

Die Durchführungsstelle berechnete mit Wiedererwägungsverfügung vom

11. September 2020 die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu. Gegen diese Verfügung erhob der Versi cherte am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf den verfügten Nachzahlungen, den Beihilfen und dem Gemeindezuschuss sowie den Einmalzu lagen Verzugszinsen forderte. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 hiess die Durchführungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 (Urk. 2 S. 2).

Gegen alle drei Einspracheentscheide vom 5. Juni, 14. Juli und 12. November 2020 erhob der Versicherte am 6. Juli, 14. September und 14. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 2 S. 2 f.) . Nach Vereinigung der Verfahren sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwer den mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061) ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 2) . Die gegen dieses Urteil vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. September 2022 ab , soweit es darauf eintrat . 1.2

Der Versicherte ersuchte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 (Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2022, auf welches Gesuch das Bundesgericht mit Urteil 9F_17/2022 vom 28. November 2022 nicht eintrat. 2.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beantragte der Versicherte beim Sozialver sicherungsgericht die Revision des Urteils ZL.2020.00061 vom 11. Januar 2022 und sinngemäss die Zusprechung der ihm zustehenden Leistungen (Urk. 1 S. 2).

Am 18. Januar (Urk. 4) und

24. Februar 2023 (Urk. 5)

präzisierte beziehungsweise ergänzte er sein Revisionsgesuch und reichte weitere Unterlagen (Urk. 6/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In prozessualer Hinsicht erhob der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die im Verfahren Nr. ZL.2020.00061 beteiligten Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ; Urk. 5 S. 2 ). 1. 1.1

Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§

5c Abs.

2 lit.

a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer) . 1. 1 .2

Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eige nen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18.

Oktober 2011 E.

3.3 und 2C_305/2011 vom 22.

August 2011 E.

2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27.

April 2011 E.

2.2 und 9C_509/2008 vom 29.

Dezember 2008 E.

3.2). 1. 1 .3

Gemäss §

5a Abs.

1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf §

12 lit.

a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. 1. 1 .4

Nach der in Art.

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00082

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Beschluss vom

26. Juni 2023 in Sachen X.___ Gesuchsteller gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Gesuchsgegnerin 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugespro chen. Die Stadt Zürich, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unter stützte, meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 7. Juni 2019 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten einstweilen ab Februar 20 1 9 Zusatzleis tungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abwies und einen Betrag von Fr. 522.50 (Differenz Ablösung von der wirt schaftlichen Hilfe) zurückforderte. Der Versicherte erhob gegen die Rückforde rung vom 5. Juni 2020 am 29. Juni 2020 Einsprache, welche mit Einspracheent scheid vom 14. Juli 2020 – soweit darauf eingetreten wurde

– abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 2).

Die Durchführungsstelle berechnete mit Wiedererwägungsverfügung vom

11. September 2020 die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu. Gegen diese Verfügung erhob der Versi cherte am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf den verfügten Nachzahlungen, den Beihilfen und dem Gemeindezuschuss sowie den Einmalzu lagen Verzugszinsen forderte. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 hiess die Durchführungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 (Urk. 2 S. 2).

Gegen alle drei Einspracheentscheide vom 5. Juni, 14. Juli und 12. November 2020 erhob der Versicherte am 6. Juli, 14. September und 14. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 2 S. 2 f.) . Nach Vereinigung der Verfahren sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwer den mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061) ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 2) . Die gegen dieses Urteil vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. September 2022 ab , soweit es darauf eintrat . 1.2

Der Versicherte ersuchte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 (Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2022, auf welches Gesuch das Bundesgericht mit Urteil 9F_17/2022 vom 28. November 2022 nicht eintrat. 2.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beantragte der Versicherte beim Sozialver sicherungsgericht die Revision des Urteils ZL.2020.00061 vom 11. Januar 2022 und sinngemäss die Zusprechung der ihm zustehenden Leistungen (Urk. 1 S. 2).

Am 18. Januar (Urk. 4) und

24. Februar 2023 (Urk. 5)

präzisierte beziehungsweise ergänzte er sein Revisionsgesuch und reichte weitere Unterlagen (Urk. 6/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In prozessualer Hinsicht erhob der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die im Verfahren Nr. ZL.2020.00061 beteiligten Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ; Urk. 5 S. 2 ). 1. 1.1

Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§

5c Abs.

2 lit.

a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer) . 1. 1 .2

Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eige nen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18.

Oktober 2011 E.

3.3 und 2C_305/2011 vom 22.

August 2011 E.

2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27.

April 2011 E.

2.2 und 9C_509/2008 vom 29.

Dezember 2008 E.

3.2). 1. 1 .3

Gemäss §

5a Abs.

1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf §

12 lit.

a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. 1. 1 .4

Nach der in Art.

30 Abs.

1 der Bundesverfassung und in Art.

6 Ziff.

1 der Euro päischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Garantie des verfassungs mässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwir ken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungs weise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtsper sonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entschei dungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E.

3.4 mit diversen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E.

3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24.

Januar 2011 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 1 .5

Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsäch lich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E.

6.2, 131 I 24 E.

1.1). Das subjektive Empfinden einer Partei ver mag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E.

4.2, 133 I 1 E.

5.2). 1. 1.6

Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren

mit der fehlenden Unab hängigkeit der Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit und der fehlenden inneren Unabhängigkeit der Ersatzrich terin Lienhard gegenüber ihrer Vorsitzenden (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 wies er zusätzlich auf Vorbefassung, Befangenheit, Voreinge nommenheit und Parteilichkeit – insbesondere wegen Amtspflichtverletzungen und krasse n Rechtsfehler n im Urteil vom 11. Januar 2022

- hin (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2). 1. 1.7

Die Ausführungen des Gesuchstellers lassen keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen.

Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Ausstandsbegehren , welches damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ver möchten selbst prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materi eller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen und kann das Ablehnungsverfahren regelmässig nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler dienen (vgl. BGE 115 IA 400 E.

3b) .

Die Zugehörigkeit einer Sozialversicherungsrichterin zu einer bestimmten politi schen Partei begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15.

März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch d ie Tatsache, dass eine Richterin derselben politischen Partei angehört wi e ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3). Die Mitgliedschaft von Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens in derselben Partei wie die Amtschefin der Gesuchsgegnerin , Z.___ , stellt somit für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar.

Auch vermag der Gesuchsteller mit dem Vorwurf der fehlenden Protokollierung der Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2021 keinen Ausstandsgrund des Gerichtsschreibers Brühwiler zu begründen (Urk. 1 S. 8). Der Inhalt von Instruk tionsverhandlungen gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 ZPO , die eine Einigung zum Ziel haben, ist nicht zu protokollieren. Es genügt, dass das Gericht das Ergebnis der Instruktionsverhandlung festhält und

- wenn ein Vergleich zustande kommt – diesen durch die Parteien unterzeichnen lässt ( Daniel Willisegger , in: BSK-ZPO, 3. Aufl., 2017, N 11 zu Art. 235). Das Nicht protokollieren ist folglich keine Straftat und somit auch kein Ausstandsgrund .

Dass im Entscheid vom 11. Januar 2022 Ersatzrichterin Lienhard mitgewirkt hat, vermag per se auch keinen Ausstandsgrund zu begründen , zumal die Besetzung des Spruchkörpers mit einer ordentlich gewählten Ersatzrichterin zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 GSVGer i.V.m . § 10 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts, OrgV SVGer). Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts . Denn einerseits sind Ausstandsbegehren umgehend geltend zu machen, ansons ten sie nicht zu berücksichtigen respektive verwirkt sind (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen) , und andererseits hat

sich das hiesige Gericht per 21. September 2022 neu konstituiert , ab welchem Datum Ersatzrichterin Lienhard als Gerichts schreiberin in der I. Kammer und als Ersatzrichterin in der II. Kammer tätig ist , weshalb aus diesem Umstand für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge suchs keine Befangenheit respektive fehlende Unabhängigkeit von Ersatzrichterin Lienhard abgeleitet werden k ann. 1. 1.8

Andere Umstände, welche Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens , Ersatz richterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler

– aus objektiver Sicht – im Hinblick auf das vorliegende Verfahren als voreingenommen erscheinen lassen könnten, macht der Gesuchsteller alsdann nicht geltend. Damit ist jedoch von einem mit von vorneherein untauglichen Argumenten unterlegten Ausstandsbe gehren auszugehen, weshalb kein förmliches Ausstandsverfahren nach §

5c GSVGer erforderlich ist und auf das unzulässige Begehren in unveränderter Besetzung b eziehungsweise unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler nicht einzutreten ist. 1. 2

Das hiesige Gericht und auch das Bundesgericht haben die Frage nach der Dritt auszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bereits rechtskräftig als rechtmässig beurteilt (Urk. 2 Erwägung 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2022 vom 6. September 2022 E. 5.5) . Es handelt sich dabei um eine res

iudicata . Dementsprechend

ist auf den Antrag des Gesuchstellers

um Erlass vorsorglicher Massnahme im Sinne einer Ausrichtung des Betrages der Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich an ihn selb st (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) nicht einzu treten. 2. 2.1

Gemäss Art.

61 lit.

i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. 2.2

Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Ver gehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verlet zung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).

Die Revisionsgründe in §

29 lit.

a und lit.

b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art.

61 lit.

i ATSG. 2.3

Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verän dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E.

2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E.

1; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2.

Aufl., 2009, N

6 f. zu §

29 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10.

April 2019 E.

3). 2.4

Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeab weisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E.

6.2). 3. 3.1

Der Gesuchsteller bringt in seine r Eingabe vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1) zusammengefasst vor, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid 9C_156/2022 vom 6. September 2022 grösstenteils nicht auf die Beschwerde eingetreten, wes halb kein Revisionshindernis vorliege. In Erwägung 5.5 des besagten Urteils habe das Bundesgericht festgestellt, dass hinsichtlich Revision des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Drittauszahlung der Gesuchsgegnerin an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Umfang der zwischen 2013 und 2018 gewährten wirtschaftlichen Hilfe das kantonale Gericht zuständig wäre (S. 1). Damit fehle es an einem rechtskräftigen, die Rechtmässigkeit dieser Leistungen feststellenden Entscheid (S. 2). Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2022 (Rückforderung im Verrech nungsverfahren der Invalidenversicherung mit der Stadt Zürich, Sozialzentrum Y.___ ; Urk. 5) beweise dies (S. 4).

Sodann ergänzte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (Urk. 4) sein Gesuch und machte geltend , es sei die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass er seit dem 3. August 2011 (Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushalts) familienrechtliche Unterhaltsleistungen schulde und diese auch effektiv erbracht habe. Das hiesige Gericht habe denn auch dies im Vergleich anerkannt (S. 2 f.). Ausserdem habe sowohl das IV- als auch das Zusatzleistungsverfahren zu lange gedauert (S. 4).

Schliesslich machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Urk. 5) geltend, gestützt auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 31. Januar 2023 (Urk. 6/1) , wonach sein modifizierter Vergleichsvorschlag vom 29. Juni 2021 ihr nicht bekannt sei, hätte das Sozialversicherungsgericht nicht Verzicht annehmen dürfen (Urk. 5 S. 3). 3.2

Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, denn der Gesuchsteller legt - entgegen seiner Auffassung - keine relevanten neuen Tat sachen oder Beweismittel vor , die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, ihm jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren. Die vom Gesuchsteller dar gelegten Erklärungen dienen der Sachverhaltswürdigung, nicht jedoch der Sach verhaltsfeststellung und sind daher praxisgemäss nicht erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11.

Mai 2020 E.

4.5 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E.

3.2).

Vielmehr möchte er mit dem Revisionsbegehren bezwecken, das Verfahren neu aufzurollen und einen neuen Entscheid zu erwirken , wofür er diverse Gründe vorbrachte (vgl. vorstehend E. 3.1) . Dies ändert jedoch nichts daran, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 11. Januar 2022 bekannt war. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berech tigt sie nicht (Urteil des Bundesgerichts 8F_2/2012 vom 10. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Namentlich dient das Revisionsgesuch nicht dazu, im Beschwerde verfahren respektive davor Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022).

Soweit der Gesuchsteller vorbrachte, die Gesuchsgegnerin habe zugegeben, von seinem Vergleichsvorschlag keine Kenntnis gehabt zu haben, ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsgegnerin dieser Vorschlag zusammen mit dem Schreiben auf Widerruf des Vergleichs vom 29. Juni 2021 mit Gerichtsverfügung vom

1. Juli 2021 (Urk. 31 im Prozess Nr. ZL.2020.

00061) zur Stellungnahme zugestellt wurde, womit die Gesuchsgegnerin bereits vor Urteilsfällung darüber Bescheid wusste, insofern nicht von einer neuen Tatsache im Sinne von § 29 lit. a GSVGer ausgegangen werden kann. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Viel mehr obliegt es ihnen, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver halts entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht beizutragen (Urteil des Bundesge richts 8C_714/2016 vom 16.

Dezember 2016 E.

4.2.2).

Hinsichtlich der Geltendmachung von unberücksichtigten Tatsachen, namentlich dass er seit dem 3. August 2011 familienrechtliche Unterhaltsleistungen schulde und diese auch effektiv erbracht habe (Urk. 4 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass sich

das hiesige Gericht im Urteil vom 11. Januar 2022 mit dieser Frage befasst hat (vgl. Urk. 2 Erwägungen 4.5). Der Gesuchsteller hat keine neuen Tatsachen im Sinn e von § 29 lit. a GSVGer zu den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen vor gebracht.

Da sodann Hinweise für das Vorliegen eine r

der in §

29 Abs.

b und c GSVGer aufgeführten weiteren Revisionsgründe (unter anderem Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen) fehlen respektive es keine Anhaltspunkte dafür gibt (zur angeblich fehlenden Protokollierung der Instruktionsverhandlung siehe E. 1.1.7) , ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Spross, a.a.O. , N 2 zu §

29). 3.3

Schliesslich vermag der Gesuchsteller auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb das Urteil vom 11. Januar 2022 (Urk. 2) nichtig sein soll. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202; BGE 129 I 361 E. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile).

Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit respektive ein Nichtigkeitsgrund wäre vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen

( BGE 139 II 243 E.

11.2, 132 II 342 E.

2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23.

Februar 2018 E.

5.2 ) . Weder stellt d ie Nichtprotokollierung der Instruktionsverhandlung – wie bereits in E. 1.1 .7 ausgeführt – einen krassen Rechtsfehler dar, noch vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Zusammensetzung des Gerichts (vgl.

hierzu E. 1.1.7) und zur sachlichen Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts hinsichtlich der Drittauszahlung (Urk. 1 S. 3) zu verfangen, ging das hiesige Gericht mit Urteil vom

11. Januar 2022 (Urk. 2 E. 4) von der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung aus . A uch das Bundesgericht erachtete im Umstand, dass das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit die Rechtmässigkeit der erbrachten Leistungen nicht selbst überprüft hat, als nicht widersprüchlich , und bestätigte unter Verneinung von Ausstandsgründen

die rechtmässige Zusammen setzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2022 vom 6. September 2022 E. 5.3 und E. 5.5).

D aran vermag auch die Rückforderungsverfügung der IV Stelle vom 5. Dezember 2022 im Verrechnungsverfahren mit der Stadt Zürich, Sozialzentrum Y.___ (Urk. 3/2) , nichts zu ändern, be traf diese Drittauszahlung die Verrechnung der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe mit der IV-Rentenleistung und nicht mit den Zusatzleistungen. 3. 4

Nach dem Gesagten brachte der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch vom

15. Dezember 2022 (Urk. 1) weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor. Da sich dieses Gesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, ist darauf ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (§

19 Abs.

2 GSVGer) nicht einzutreten. Auch ist kein Grund ersichtlich, das Urteil vom 11.

Januar 2022 wegen Nichtigkeit aufzuheben . 4.

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61 lit . f bis ATSG), weshalb das Gesuch de s Gesuchsteller s um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

1 S. 2 ) gegenstandslos ist. Sein Gesuch um Bewilligung eine r unentgeltlichen Rechtsver tr etung (Urk.

1 S.

2) ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit abzuweisen (§

16 Abs.

1 und 2 GSVGer), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 3 ) verwiesen werden kann. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf d as Ausstandsbegehren

und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Mass nahmen wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3.

Auf d as Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 4.

Das Verfahren ist kostenlos. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brühwiler