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8C 587/2023

Bundesgericht · 2023-12-11 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch und das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. A.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 11.12.2023 8C 587/2023 (8C_587/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 11.12.2023 8C 587/2023 (8C_587/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 11.12.2023 8C 587/2023 (8C_587/2023)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_587/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (ZL.2022.00082). Nach Einsicht in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinende Verfügung vom 21. September 2023 ergangene Verfügung vom 10. November 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. November 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die weiteren Verfahrensakten, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass daran die querulatorisch anmutende Eingabe des A.________ vom 7. November 2023 (Poststempel), mit welcher unter anderem erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand von am Verfahren beteiligten Personen ersucht wird, nichts zu ändern vermag (Näheres dazu in der Verfügung vom 21. September 2023 wie auch in den dort erwähnten Urteilen; hinsichtlich des Ausstandsbegehrens siehe auch die Verfügung 8C_262/2023 vom 16. Juni 2023), dass dem Beschwerdeführer, wie im Urteil 8C_262/2023 vom 4. September 2023 in Aussicht gestellt, nunmehr gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen ist, dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, erkennt der Präsident: 1. Auf das Ausstandsgesuch und das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. A.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel