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BB.2016.254

Bundesstrafgericht · 2016-08-10 · Deutsch CH

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 November 2012, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht auszurichten ist, da im Anwendungsbereich von Art. 436 Abs.1 StPO die Privatklägerschaft Ent- schädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren nur gegenüber der be- schuldigten Person und nicht gegenüber dem Staat geltend machen kann (Art. 433 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT RECHTSDIENST, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.254

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A. gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte B. und C. sowie gegen die Banken D. und E., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschrei- tenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen, grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zwei- stelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Urk. RD-3 und RD-21);

- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte der Stiftungen F., G., H. und I. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3);

- A. mit Schreiben vom 30. Mai 2016 an das Bundesstrafgericht gelangte und beantragte, es seien „die aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Behebung der straflosen Missstände zu ergreifen die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft zu verpflichten, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vorzunehmen den unabhängigen Bundesanwaltschaft zu bestellen und ein gesetzliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten“ (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30 = act. 2);

- A. von der Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom

2. Juni 2016 dazu aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 17. Juni 2016 mit Begehren oder Begründungen unter Angabe der Beweismittel zu konkre- tisieren, ansonsten das Gericht nicht in der Lage sei, den Gegenstand der Eingabe zu bestimmen (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30 = act. 2);

- A. mit E-Mail vom 2. Juni und Eingabe vom 6. Juni 2016 sinngemäss Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung erhob, weil weder die Bundesanwalt- schaft auf die Strafanzeige noch die Aufsichtsbehörde über die Bundesan- waltschaft auf die Aufsichtsbeschwerde reagiert hätten (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30);

- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 7. Juni 2016 mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein Handeln der Bundesanwaltschaft nicht gegeben seien, da keine Hinweise auf strafbare Handlungen vorlägen, die den Tätig- keits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft beträfen (act. 1.1);

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- A. mit Eingabe vom 18. Juni 2016 beantragte, ihre Beschwerde sei gutzu- heissen und die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die Ermittlungen einzu- leiten (act. 4); dieser Eingabe ein weiteres Schreiben von A., datiert vom

19. Juni 2016, beigelegt war, mit dem A. gegen Oberstaatsanwalt J., Zürich, Bundesanwalt K. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft „Antrag auf Ausstand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ er- stattete (act. 4.1; vgl. separates Verfahren BB.2016.324);

- die Beschwerdekammer am 21. Juni 2016 die Bundesanwaltschaft dazu auf- forderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 3); die Bundesanwaltschaft dem mit Eingabe vom 23. Juni 2016 nachkam (act. 5);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Be- schwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);

- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen will- kürlichen Entscheid trifft;

- vorliegend die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juni 2016 aus- drücklich erklärte, zur Behandlung der Strafanzeige sachlich nicht zuständig zu sein (act. 1.1);

- mithin mit dieser (Negativ-)Verfügung das vorliegende Verfahren gegen- standlos geworden ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N 244 m.w.H.);

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des

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Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom

7. November 2012, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht auszurichten ist, da im Anwendungsbereich von Art. 436 Abs.1 StPO die Privatklägerschaft Ent- schädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren nur gegenüber der be- schuldigten Person und nicht gegenüber dem Staat geltend machen kann (Art. 433 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.