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SB190270

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2019-10-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe zwar zutreffend erwogen, dass auch im Massnahmerecht der

- 7 - Grundsatz der Verhältnismässigkeit gelte. Der Gesetzgeber habe indessen klar festgelegt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern und einer Strafe von über 180 Tagessätzen für alle Fälle ein Tätigkeitsverbot verhältnismässig sei. So seien die Prüfungen der Vorinstanz, ob ein Tätigkeitsverbot verhältnismässig sei, ob- solet. Die Bestimmung von aArt. 67 Abs. 3 StGB sehe Katalogtaten des Sexual- strafrechts vor, welche zwingend zu einem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren führen würden, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen worden seien. Voraussetzung sei eine Mindeststrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe. Seien die entsprechenden Voraus- setzungen gegeben (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion), so sei das Gericht, unabhängig von der Frage der Zweck- mässigkeit und Angemessenheit der Massnahme, zur Anordnung eines Tätig- keitsverbotes verpflichtet und zwar zwingend für die Dauer von zehn Jahren. Es sei nicht die Zukunftsprognose relevant, sondern der schlechte Leumund. Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt habe, sei für be- stimmte Berufe und Tätigkeiten nicht geeignet. Der Beschuldigte sei daher in Anwendung von aArt. 67 Abs. 3 StGB mit einem Tätigkeitsverbot zu belegen, wobei ihm jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasse, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten sei (Urk. 46 S. 1 f.).

2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne in ihrer Berufungsbegründung, dass das qualifizierte Tätigkeitsverbot eine einschneidende Massnahme darstelle, bei deren Anordnung dem Verhält- nismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV besonderes Gewicht zukomme. In der Botschaft werde auf den im Massnahmerecht geltenden Grundsatz verwie- sen, wonach der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein dürfe. Die Anordnung des Tätigkeitsverbotes könne im Einzelfall unverhältnis- mässig sein und gegen Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB verstossen. Im vorliegenden Fall treffe den Berufungsbeklagten bloss ein leichtes Verschulden,

- 8 - wurde vom Gericht denn auch eine Geldstrafe ausgesprochen, welche nicht weit über der erforderlichen Mindeststrafe von 180 Tagessätzen liege. Weiter sei die vorliegende Konstellation, in welcher sich ein Nähe- und teilweise Flirtverhältnis gebildet habe, besonders anzusehen. Auch der Tatsache, dass sich die Privat- klägerin nur noch knapp im Schutzalter befunden habe und der Beschuldigte sein Verhalten bereut habe und in der Folge von sich aus damit aufgehört habe, sei Rechnung zu tragen. Es handle sich um eine einmalige Konstellation, welche vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Anordnung eines Tätigkeitsver- botes sei klar unverhältnismässig. Weiter sei anzumerken, dass die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes, wie auch die Anordnung anderer Massnahmen, die Ver- hinderung weiterer Straftaten bezwecke, wie auch die Vorinstanz dies erwogen habe. Beim Beschuldigten läge in keiner Weise eine pädophile Neigung vor, noch habe er sich in den 14 Jahren, in welchen er als Tanzlehrer (unter anderem für Minderjährige) tätig gewesen sei, je etwas zu Schulden kommen lassen. Die An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes – so die Verteidigung – sei im vorliegenden Fall unzweckmässig. Es sei korrekt, dass die Botschaft kein Abstellen auf die Zu- kunftsprognose statuiere, sondern eines auf den schlechten Leumund. Dennoch sei der Zweck, der die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes beabsichtige, in die Zukunft gerichtet. Es sollten weitere Straftaten verhindert werden. Daher könne ein reines Abstellen auf den schlechten Leumund nicht ausreichen. Es sei stossend, dem Beschuldigten im vorliegenden, speziell gelagerten Fall – so die Verteidigung abschliessend – ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren aufzuerlegen. Der Beschuldigte hätte schwerwiegende wirtschaftliche und persönliche Folgen zu tragen (Urk. 51 S. 2 f.).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15 ff.) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. März 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. Mai 2019 (Urk. 30/1) reichte die Staatsanwaltschaft – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Be- rufungserklärung ein (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschul- digten sowie der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, bzw. ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Ge- schlechts einvernommen zu werden (Urk. 35).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 stellte die Privatklägerin den Antrag, dass dem Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre. Sodann stellte sie den Antrag, dass im Falle einer Befragung sie von einer Person des gleichen Ge-

- 5 - schlechts einvernommen werde (Urk. 37). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 stellte die Verteidigung des Beschuldigten ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 39), auf welches mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 nicht eingetreten wurde (Urk. 41).

E. 1.4 Nachdem sich sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 43/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Gleich- zeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. Juli 2019 (Datum Poststempel) die Berufungs- begründung ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 46).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vor- instanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 48). Die Verteidigung reichte am 7. August 2019 (Datum Poststempel) die Berufungsant- wort ein (Urk. 51). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 50).

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort des Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zuge- stellt (Urk. 53). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim hiesigen Gericht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den vor- instanzlichen Entscheid betreffend Absehen von der Anordnung eines Tätigkeits- verbots gegen den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6).

E. 2.2 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv- Ziffern 2-5 und 7-12, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass das vorinstanz-

- 6 - liche Dispositiv aufgrund eines Formatierungsfehlers mit Ziffer 2 anstatt mit Ziffer 1 beginnt.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei ein Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen, während der Be- schuldigte den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellte. Die Privatklägerin stellte keine Anträge in der Sache. Zweitinstanzlich wird zwar ein Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren ausge- sprochen, allerdings wird dieses auf Minderjährige unter 16 Jahren eingeschränkt. Diese Sachlage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahren zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Ge-

- 11 - richtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung.

E. 3.1 Es kann bezüglich des anwendbaren Rechts vollumfänglich auf die Er- wägungen der Vorinstanz unter V.1-2.3 verwiesen werden. Richtigerweise ist vor- liegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht in der Fassung vom 1. Januar 2015 zur Anwendung zu bringen.

E. 3.2 Gemäss aArt. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu einer

- 9 - Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tages- sätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 verurteilt wurde, für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

E. 3.3 Mit der Verteidigung ist es richtig, dass es sich beim Tätigkeitsverbot um eine einschneidende Massnahme handelt, bei deren Anordnung die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns wie das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von grosser Bedeutung sind. Sodann ist es auch richtig, dass im Massnahmenrecht der Grundsatz gilt, wonach der Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig sein darf. Diesen Grundsätzen hat der Gesetz- geber indessen insofern Rechnung getragen, als dass ein Tätigkeitsverbot nur zwingend dann verhängt werden muss, wenn die Anlasstat mit einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen sanktioniert oder eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wurde. Sind diese Voraussetzungen (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion) erfüllt, so ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers zwingend ein Tätigkeitsverbot auszusprechen (Botschaft BBl 2012 8851).

E. 3.4 Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Fall rechtskräftig wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen belegt. Die Voraussetzungen von aArt. 67 Abs. 3 StGB sind erfüllt, weshalb zwingend für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, auszusprechen ist. Indessen hat sich der Beschuldigte ein Verhalten zu Schulden kommen lassen, dass nur deshalb strafbar war, weil das Opfer erst 15 Jahre alt war bzw. weil es das 16. Altersjahr im Sinne von Art. 187 StGB noch nicht erreicht hatte. Dass der nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnete Beschuldigte jemals wegen einer Straftat gegen die sexuelle Integrität von 16 bis 17-jährigen Opfern verurteilt worden wäre, wurde weder von der Staatsanwalt-

- 10 - schaft behauptet noch ist solches aktenkundig. Ein Tätigkeitsverbot steht im Strafgesetzbuch unter dem Titel "andere Massnahmen" und hat folglich vom Ge- setzeszweck her keinen Strafcharakter. Soweit ein Tätigkeitsverbot über den ge- setzlichen Zweck oder die Notwendigkeit hinausgeht, wäre es unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV oder sogar willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die im konkreten Fall vorliegende Konstella- tion nicht bedacht hat. Das Tätigkeitsverbot ist deshalb auf die Tätigkeit mit Kin- dern bis zum 16. Altersjahr zu beschränken. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes die Fest- setzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

E. 4 Es erscheint unter Berücksichtigung der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 58) sowie des im Rahmen des Berufungsverfahrens zusätzlich anfallenden Aufwandes angemessen, die Verteidigung mit Fr. 1'200.– zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte ist vorzubehalten.

E. 5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Darunter fallen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst ver- ursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie OFK StPO-RIKLIN, Art. 433 N 1; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 3). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittel- verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Ent- schädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 Niederschlag gefunden hat (BSK StPO II- WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 6 m.H.). Vorab gilt es festzuhalten, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Anträge in der Sache stellte. Folglich kann sie im vorliegenden Verfahren weder als obsiegend noch als unterliegend gelten. Dies hat einerseits zur Folge, dass sie – wie oben gesehen – nicht kostenpflichtig wird. Andererseits "obsiegt" sie damit aber auch nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Da der Beschuldig- te im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO), hat die Privatklägerin gegen-

- 12 - über dem Beschuldigten keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen. Sodann ist eine Entschädigung zugunsten der Privatklägerschaft zulasten der Staates gemäss der abschliessenden Regelung des 10. Titels der StPO be- treffend die Kosten- und Entschädigungspflichten – abgesehen von der hier nicht zur Anwendung kommenden Sonderregelung nach Art. 436 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage, N 1760; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.254 vom

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 11 Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 5'281.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 8'643.55 zu bezahlen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Es wird ein beschränktes Tätigkeitsverbot im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organi- - 14 - sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Kin- dern unter 16 Jahren umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 amtliche Verteidigung
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Hälfte vorbehalten.
  4. Der Privatklägerin B._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 259.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A).
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190270-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 16. Oktober 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. März 2019 (DG180282)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Septem- ber 2018 (Urk. 9/7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 49 ff.) "Es wird erkannt:

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 10.– (ent- sprechend CHF 2'700.–).

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes gegen den Beschuldigten wird abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 660.00 Auslagen Untersuchung CHF 5'281.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 5'281.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 8'643.55 zu bezahlen.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 33 S. 1; Urk. 46 S. 1; schriftlich) Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ein Tätig- keitsverbot im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen. Dem Be- schuldigten sei jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten.

b) Des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2; schriftlich)

1. Es sei der Entscheid vom 14. März 2019 des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich zu bestätigen.

2. Es sei der Antrag der Berufung abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- klägerin.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. März 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gegen den Beschuldigten wurde abgesehen. Weiter wurde eine Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach gegenüber der Privatklägerin B._____ festgestellt und der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Mai 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Sodann wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 31 S. 49 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15 ff.) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. März 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. Mai 2019 (Urk. 30/1) reichte die Staatsanwaltschaft – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Be- rufungserklärung ein (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschul- digten sowie der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, bzw. ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Ge- schlechts einvernommen zu werden (Urk. 35). 1.3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 stellte die Privatklägerin den Antrag, dass dem Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre. Sodann stellte sie den Antrag, dass im Falle einer Befragung sie von einer Person des gleichen Ge-

- 5 - schlechts einvernommen werde (Urk. 37). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 stellte die Verteidigung des Beschuldigten ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 39), auf welches mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 nicht eingetreten wurde (Urk. 41). 1.4. Nachdem sich sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 43/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Gleich- zeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. Juli 2019 (Datum Poststempel) die Berufungs- begründung ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 46). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vor- instanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 48). Die Verteidigung reichte am 7. August 2019 (Datum Poststempel) die Berufungsant- wort ein (Urk. 51). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort des Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zuge- stellt (Urk. 53). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim hiesigen Gericht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den vor- instanzlichen Entscheid betreffend Absehen von der Anordnung eines Tätigkeits- verbots gegen den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6). 2.2. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv- Ziffern 2-5 und 7-12, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass das vorinstanz-

- 6 - liche Dispositiv aufgrund eines Formatierungsfehlers mit Ziffer 2 anstatt mit Ziffer 1 beginnt.

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.3. Angefochten wurde von der Staatsanwaltschaft der vorinstanzliche Ver- zicht auf ein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin verzichteten auf eine Berufung oder Anschlussberufung. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Vom Tätigkeitsverbot des Be- schuldigten ist sie nicht betroffen, weshalb sie durch den Entscheid der Vor- instanz auch nicht beschwert ist. Zudem ist ihre Befragung im Berufungsverfahren nicht nötig. Da das Gericht somit keine Straftat gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen hat, sondern lediglich ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB und das Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt wurde, muss sich das Gericht auch nicht aus Mitgliedern beiderlei Geschlechts zusammensetzen (Art. 335 Abs. 4 StPO). II. Tätigkeitsverbot

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe zwar zutreffend erwogen, dass auch im Massnahmerecht der

- 7 - Grundsatz der Verhältnismässigkeit gelte. Der Gesetzgeber habe indessen klar festgelegt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern und einer Strafe von über 180 Tagessätzen für alle Fälle ein Tätigkeitsverbot verhältnismässig sei. So seien die Prüfungen der Vorinstanz, ob ein Tätigkeitsverbot verhältnismässig sei, ob- solet. Die Bestimmung von aArt. 67 Abs. 3 StGB sehe Katalogtaten des Sexual- strafrechts vor, welche zwingend zu einem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren führen würden, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen worden seien. Voraussetzung sei eine Mindeststrafe von über sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe. Seien die entsprechenden Voraus- setzungen gegeben (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion), so sei das Gericht, unabhängig von der Frage der Zweck- mässigkeit und Angemessenheit der Massnahme, zur Anordnung eines Tätig- keitsverbotes verpflichtet und zwar zwingend für die Dauer von zehn Jahren. Es sei nicht die Zukunftsprognose relevant, sondern der schlechte Leumund. Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt habe, sei für be- stimmte Berufe und Tätigkeiten nicht geeignet. Der Beschuldigte sei daher in Anwendung von aArt. 67 Abs. 3 StGB mit einem Tätigkeitsverbot zu belegen, wobei ihm jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasse, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten sei (Urk. 46 S. 1 f.).

2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne in ihrer Berufungsbegründung, dass das qualifizierte Tätigkeitsverbot eine einschneidende Massnahme darstelle, bei deren Anordnung dem Verhält- nismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV besonderes Gewicht zukomme. In der Botschaft werde auf den im Massnahmerecht geltenden Grundsatz verwie- sen, wonach der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein dürfe. Die Anordnung des Tätigkeitsverbotes könne im Einzelfall unverhältnis- mässig sein und gegen Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB verstossen. Im vorliegenden Fall treffe den Berufungsbeklagten bloss ein leichtes Verschulden,

- 8 - wurde vom Gericht denn auch eine Geldstrafe ausgesprochen, welche nicht weit über der erforderlichen Mindeststrafe von 180 Tagessätzen liege. Weiter sei die vorliegende Konstellation, in welcher sich ein Nähe- und teilweise Flirtverhältnis gebildet habe, besonders anzusehen. Auch der Tatsache, dass sich die Privat- klägerin nur noch knapp im Schutzalter befunden habe und der Beschuldigte sein Verhalten bereut habe und in der Folge von sich aus damit aufgehört habe, sei Rechnung zu tragen. Es handle sich um eine einmalige Konstellation, welche vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Anordnung eines Tätigkeitsver- botes sei klar unverhältnismässig. Weiter sei anzumerken, dass die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes, wie auch die Anordnung anderer Massnahmen, die Ver- hinderung weiterer Straftaten bezwecke, wie auch die Vorinstanz dies erwogen habe. Beim Beschuldigten läge in keiner Weise eine pädophile Neigung vor, noch habe er sich in den 14 Jahren, in welchen er als Tanzlehrer (unter anderem für Minderjährige) tätig gewesen sei, je etwas zu Schulden kommen lassen. Die An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes – so die Verteidigung – sei im vorliegenden Fall unzweckmässig. Es sei korrekt, dass die Botschaft kein Abstellen auf die Zu- kunftsprognose statuiere, sondern eines auf den schlechten Leumund. Dennoch sei der Zweck, der die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes beabsichtige, in die Zukunft gerichtet. Es sollten weitere Straftaten verhindert werden. Daher könne ein reines Abstellen auf den schlechten Leumund nicht ausreichen. Es sei stossend, dem Beschuldigten im vorliegenden, speziell gelagerten Fall – so die Verteidigung abschliessend – ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren aufzuerlegen. Der Beschuldigte hätte schwerwiegende wirtschaftliche und persönliche Folgen zu tragen (Urk. 51 S. 2 f.).

3. Würdigung 3.1. Es kann bezüglich des anwendbaren Rechts vollumfänglich auf die Er- wägungen der Vorinstanz unter V.1-2.3 verwiesen werden. Richtigerweise ist vor- liegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht in der Fassung vom 1. Januar 2015 zur Anwendung zu bringen. 3.2. Gemäss aArt. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu einer

- 9 - Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tages- sätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 verurteilt wurde, für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 3.3. Mit der Verteidigung ist es richtig, dass es sich beim Tätigkeitsverbot um eine einschneidende Massnahme handelt, bei deren Anordnung die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns wie das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von grosser Bedeutung sind. Sodann ist es auch richtig, dass im Massnahmenrecht der Grundsatz gilt, wonach der Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig sein darf. Diesen Grundsätzen hat der Gesetz- geber indessen insofern Rechnung getragen, als dass ein Tätigkeitsverbot nur zwingend dann verhängt werden muss, wenn die Anlasstat mit einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen sanktioniert oder eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wurde. Sind diese Voraussetzungen (Katalogtat gegenüber einem minderjährigen Opfer und Mindestsanktion) erfüllt, so ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers zwingend ein Tätigkeitsverbot auszusprechen (Botschaft BBl 2012 8851). 3.4. Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Fall rechtskräftig wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen belegt. Die Voraussetzungen von aArt. 67 Abs. 3 StGB sind erfüllt, weshalb zwingend für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, auszusprechen ist. Indessen hat sich der Beschuldigte ein Verhalten zu Schulden kommen lassen, dass nur deshalb strafbar war, weil das Opfer erst 15 Jahre alt war bzw. weil es das 16. Altersjahr im Sinne von Art. 187 StGB noch nicht erreicht hatte. Dass der nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnete Beschuldigte jemals wegen einer Straftat gegen die sexuelle Integrität von 16 bis 17-jährigen Opfern verurteilt worden wäre, wurde weder von der Staatsanwalt-

- 10 - schaft behauptet noch ist solches aktenkundig. Ein Tätigkeitsverbot steht im Strafgesetzbuch unter dem Titel "andere Massnahmen" und hat folglich vom Ge- setzeszweck her keinen Strafcharakter. Soweit ein Tätigkeitsverbot über den ge- setzlichen Zweck oder die Notwendigkeit hinausgeht, wäre es unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV oder sogar willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die im konkreten Fall vorliegende Konstella- tion nicht bedacht hat. Das Tätigkeitsverbot ist deshalb auf die Tätigkeit mit Kin- dern bis zum 16. Altersjahr zu beschränken. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes die Fest- setzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei ein Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen, während der Be- schuldigte den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellte. Die Privatklägerin stellte keine Anträge in der Sache. Zweitinstanzlich wird zwar ein Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren ausge- sprochen, allerdings wird dieses auf Minderjährige unter 16 Jahren eingeschränkt. Diese Sachlage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahren zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Ge-

- 11 - richtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung.

4. Es erscheint unter Berücksichtigung der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 58) sowie des im Rahmen des Berufungsverfahrens zusätzlich anfallenden Aufwandes angemessen, die Verteidigung mit Fr. 1'200.– zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte ist vorzubehalten.

5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Darunter fallen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst ver- ursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie OFK StPO-RIKLIN, Art. 433 N 1; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 3). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittel- verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Ent- schädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 Niederschlag gefunden hat (BSK StPO II- WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 6 m.H.). Vorab gilt es festzuhalten, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Anträge in der Sache stellte. Folglich kann sie im vorliegenden Verfahren weder als obsiegend noch als unterliegend gelten. Dies hat einerseits zur Folge, dass sie – wie oben gesehen – nicht kostenpflichtig wird. Andererseits "obsiegt" sie damit aber auch nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Da der Beschuldig- te im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO), hat die Privatklägerin gegen-

- 12 - über dem Beschuldigten keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen. Sodann ist eine Entschädigung zugunsten der Privatklägerschaft zulasten der Staates gemäss der abschliessenden Regelung des 10. Titels der StPO be- treffend die Kosten- und Entschädigungspflichten – abgesehen von der hier nicht zur Anwendung kommenden Sonderregelung nach Art. 436 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage, N 1760; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.254 vom

10. August 2016). Indessen wurde die Privatklägerin durch das Gericht mit E-Mail vom 4. Juli 2019 aufgefordert, sich zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern, obwohl die Privatklägerin ab dem 25. Juni 2019 (Ablauf der Frist für die Anschlussberufung) in vorliegendem Verfahren angesichts des nun auf die Problematik eines Tätigkeitsverbots beschränkten Prozessthemas keine Legitima- tion und damit keine Parteistellung mehr hatte. Dass in diesem Zusammenhang Aufwendungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin entstanden sind, ist letzt- lich auf ein Versehen des hiesigen Gerichts zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb ausnahmsweise, die in diesem Zusammenhang entstandenen Auf- wendungen der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 259.90 (inkl. MWST und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 2'700.–).

- 13 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. […]

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 660.00 Auslagen Untersuchung CHF 5'281.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 5'281.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 8'643.55 zu bezahlen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird ein beschränktes Tätigkeitsverbot im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organi-

- 14 - sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Kin- dern unter 16 Jahren umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Hälfte vorbehalten.

4. Der Privatklägerin B._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 259.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. R. Bretscher