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1F_18/2017

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017 (BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017.

Bundesgericht · 2017-06-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_18/2017

Urteil vom 27. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017 (BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (1B_209/2017) auf eine von A.________ sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_209/2017 vom 30. Mai 2017 erhob;

dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli