Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Sachverhalt
B., Bundesanwaltschaft - C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Gesuchstellerin
gegen
1. B., Bundesanwaltschaft,
2. C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
3. AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER DIE BUNDESAN- WALTSCHAFT, Gesuchsgegner 1-3
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.324
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A. gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte D. und E. sowie gegen die Banken F. und G., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschrei- tenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen, grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zwei- stelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Urk. RD-3 und RD-21, in BB.2016.254);
- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte der Stiftungen H., I., J. und K. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3, in BB.2016.254);
- A. in der Folge mit verschiedenen Eingaben wegen Rechtsverweigerung an das Bundesstrafgericht gelangte (separates Verfahren BB.2016.254) und zudem am 19. Juni 2016 gegen Oberstaatsanwalt C., Zürich, Bundesanwalt B. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft „Antrag auf Aus- stand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ erstattete (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand von Oberstaatsanwalt C., Bun- desanwalt B. und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ver- langt, festzuhalten ist, dass die Beschwerdekammer zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft be- troffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- daher auf die Ausstandsgesuche mit Bezug auf Oberstaatsanwalt C. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft von vornherein mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten ist;
- 3 -
- ferner die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son verlangen will, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Befangenheit von Bundesanwalt B. ausführt, dass dieser „im Land Liechtenstein […] der FMA und u.a. als Präsident der Bankvereins tätig war und mit dem Fall in Berührung kam“ (act. 1);
- der Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen damit nicht Genüge getan wird und aufgrund der vorliegenden Akten auch keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich sind, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen mit Be- zug auf Bundesanwalt B. schliessen liessen;
- somit auch auf das Ausstandsgesuch hinsichtlich B. nicht einzutreten ist;
- auf die Erhebung von Gerichtsgebühren mangels erheblichen Aufwandes der Beschwerdekammer zu verzichten ist.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B., Bundesanwaltschaft - C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.