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BB.2019.255

Bundesstrafgericht · 2019-11-07 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.255

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 21. September 2019 bei der Bundesanwaltschaft Straf- anzeige gegen Bundesrichterin B., Oberrichterin C. (Kanton Zürich) «sowie die anderen Mitbeteiligten des kantonalen- und Bundesgerichts» unter an- derem wegen «organisierten Amtsmissbrauches, Irreführung der gesetzli- chen Rechtspflege, Rechtsverweigerung, Vertuschung des Schadenersatz- prozesses zu Gunsten der haftenden Schweizerischen Banken D. und F., Korruption im Amt […]» erstattete;

- nach Ausführungen von A. die Vermögenswerte der Stiftungen F., G. und H. verschwunden seien, wobei die obgenannten Banken sowie die liechtenstei- nischen Banken I. und J. in dieses Verbrechen verwickelt gewesen seien; zudem Bundesanwalt B. damals in Liechtenstein für den Bankverein als Prä- sident sowie für die Finanzmarktaufsicht tätig gewesen sei;

- in diesem Zusammenhang – soweit ersichtlich – offenbar ein Urteil des Bun- desgerichts vom 3. September 2019 (4A_338/2019) ergangen ist, mit wel- chem dieses auf eine Beschwerde A.s gegen einen Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 nicht eingetre- ten ist (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 21. Oktober 2019 die Nichtanhand- nahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 27. Oktober 2019 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Nichtanhandnahme- verfügung sei aufzuheben, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den An- trag auf Bestellung eines unabhängigen Bundesanwalts zur Behandlung zu nehmen und einen unabhängigen Sonderbundesanwalt zu ernennen und ein Strafermittlungsverfahren gegen die beschuldigten schweizerischen Ban- ken, gegen die beschuldigten liechtensteinischen Stiftungsräte, gegen die beschuldigten Bundesrichter einzuleiten und es sei die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ein Aufsichtsverfahren gegen Bundesanwalt K. und seinen Vertreter L. einzuleiten (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2019 mangels Bundeszuständigkeit – soweit es sich nicht um die Vorwürfe gegen Bundesrichterin B. handelte – und mangels hinreichenden Tatver- dachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdegegnerin die Bundeszuständigkeit (Art. 23/24 StPO) korrek- terweise nur mit Bezug auf die Vorwürfe gegen Bundesrichterin B. bejahte;

- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte;

- insbesondere ein für die Beschwerdeführerin ungünstiger richterlicher Ent- scheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichterin B. ihre Amtsge- walt missbraucht hätte; im Nichteintretensentscheid, der wegen offensicht- lich nicht hinreichender Begründung der Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BBG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichterin B. erblickt werden kann;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 21. Oktober 2019 nichtig sei, weil diese vom Stellvertreter «des abgelehnten Bundesanwaltes» K. erlassen worden sei, nicht gefolgt werden kann, da weder erkennbar ist noch geltend gemacht wurde, inwiefern damit ein Nichtigkeitsgrund (funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) vorliegt;

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- zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im gleichen Sachverhaltskomplex mit Beschluss BB.2016.324 vom 10. August 2016 auf ein Ausstandsgesuch der Beschwer- deführerin wegen Befangenheit von Bundesanwalt K., weil dieser «im Land Liechtenstein […] der FMA und u.a. als Präsident des Bankvereins tätig» gewesen und mit dem Fall in Berührung gekommen sei, mangels genügen- der Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen nicht eingetreten ist;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

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- A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.