Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerde gegen Nichtanhandnahme (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 StPO).
Sachverhalt
A. A. reichte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 bei mehreren kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige gegen verschiedene Amtsstellen und private Organisationen im In- und Ausland ein (act. 2.1).
B. In der Folge verfügten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kan- tone Bern, Zürich und Aargau am 5. Januar 2017, 20. Januar 2017 und
7. März 2017 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (act. 2, S. 10 ff.; act. 16.4).
C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 stellte A. beim Bundesstrafgericht fol- gende Anträge (act. 2):
- Die Justizverweigerung Formelle / Materielle Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen und allenfalls die nötigen Schritte einzuleiten (Justizgewährleistungspflicht durch den Staat).
- Antrag für unverzügliche rechtskundige Vertretung oder unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatklägerschaft.
- Sicherung aller Beweise/Beweismittel für die widerrechtlichen Tätigkeiten im B. AG in Z./SG. (z.B. Antrag H.1. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 122).
- Einsicht in alle die in Antrag H.1. (nicht abschliessend) aufgeführten Be- weise/Beweismittel für den geschädigten A. aus Y./SG (z.B. Antrag H.2. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 123).
- Strafverfolgung der Täterschaft, welche die widerrechtlichen Tätigkeiten im B. AG betreffen. (z.B. Antrag H.3. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 123).
- Antrag auf weitere Strafanträge (z.B. Amtsmissbrauch / ungetreue Amtsfüh- rung / Urkundenfälschung, usw.) nach Akteneinsicht, Teilnahme an den Unter- suchungshandlungen und Beweisanträgen. (z.B. Anträge der Strafanzeige vom 28.12.2016).
- Antrag um unverzügliche Einleitung des Untersuchungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft.
D. Das Bundesstrafgericht forderte A. mit Schreiben vom 7. Februar 2017 auf, eine allfällige Verfügung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“), die er anzufechten beabsichtige, zuzustellen, und im Falle einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen (act. 3).
- 3 -
E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 nahm die BA die Strafanzeige von A. nicht anhand (Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 6). Gleichentags teilte sie A. in einem separaten Schreiben mit, dass sie für die Verfolgung der in seiner Strafanzeige erwähnten strafbaren Handlungen nicht zuständig sei und dass sie die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „StA St. Gal- len“) als zuständig erachte. Da die StA St. Gallen bereits im Besitz der Un- terlagen war, verzichtete die BA auf die Weiterleitung der Strafanzeige an diese (act. 1.2 und Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 7).
F. Am 20. Februar 2017 reichte A. beim Bundesstrafgericht eine mit Rechtsver- weigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein und hielt an seinen am
3. Februar 2017 gestellten Begehren fest (act. 1, S. 4).
G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 16. März 2017, worin das kostenfällige Nichteintreten der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 21. März 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 10, 11).
H. A. liess sich mit Eingabe vom 3. April 2017 zur Beschwerdeantwort der BA vernehmen (act. 12). Das Schreiben vom 6. April 2017, worin die BA auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung an keine Frist gebunden. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse
- 4 -
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Mit einer Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden.
E. 1.2.1 Im Rahmen der Beurteilung der obgenannten Eintretensvoraussetzungen gilt es nachfolgend zwischen den beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 20. Februar 2017, mit welchen der Beschwerdeführer Rechtsver- weigerung geltend macht, zu unterscheiden.
E. 1.2.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sa- che nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Strafanzeige vom 28. Dezember 2016 bis zum 3. Februar 2017 nach aussen keine Handlungen vorgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 3. Februar 2017 ein aktives Tun seitens der Beschwerdegegnerin bezweckte, mithin eine for- melle Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte. Eine solche formelle Rechtsverweigerung ist im Sinne des vorgängig Ausgeführten an keine Frist gebunden (vgl. auch GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 StPO N. 18).
E. 1.2.3 Hingegen erfolgte das Schreiben vom 20. Februar 2017 im Nachgang an die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. an das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Februar 2017. Entsprechend ist das Schreiben des Beschwer- deführers vom 20. Februar 2017 insofern zu verstehen, als er sich darin mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Strafuntersuchung nicht an- hand zu nehmen, nicht einverstanden erklärte. Mithin handelt es sich bei sei- ner Eingabe vom 20. Februar 2017 um eine Beschwerde gegen eine Nicht- anhandnahmeverfügung, obschon der Beschwerdeführer seine Eingabe als eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnet hat. Damit ist die 10-tä- gige Rechtsmittelfrist i.S.v. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zu wahren. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung seitens der Beschwerde- gegnerin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2017 mitgeteilt, wobei ihm das Schreiben am 14. Februar 2017 zugestellt worden ist (Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 7), mithin wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gewahrt.
- 5 -
E. 2.1 Gestützt auf nachfolgende Überlegungen sind die mit Rechtsverweigerungs- beschwerde vom 3. Februar 2017 gestellten Begehren als gegenstandslos geworden zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin erliess am 7. Februar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung und teilte dem Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben mit, dass sie zur Behandlung der Strafanzeige nicht sachlich zuständig sei. Es ist davon auszugehen, dass diese Mitteilung infolge der Eingabe vom 3. Februar 2017 erfolgte, zumal die Beschwerde- gegnerin vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe vom 3. Februar 2017 zugestellt erhalten hat (act. 2, S. 2). Mit dieser (Negativ-)Verfügung sind die am 3. Februar 2017 gestellten Begehren gegenstandslos geworden, sofern sie sich auf ein aktives Tun seitens der Beschwerdegegnerin richten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.254 vom 10. August 2016; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244 m.w.H.). Die Beurteilung der übrigen Begehren fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
E. 2.2 Die der Strafanzeige zugrunde liegenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Vorgänge betreffen hauptsächlich die in der B. AG durchgeführten Feuerwehrübungen und die dadurch entstandenen Emissionen, die laut dem Beschwerdeführer zu dessen Erkrankung geführt haben sollen. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt betrifft hauptsächlich Tatbestände nach Art. 122 ff. StGB sowie Einhaltung von um- weltschutz- bzw. baurechtlichen Vorgaben. Deren Verfolgung bzw. Überprü- fung fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen (Strafverfolgungs-)be- hörden. Daher ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, sie sei für die angezeigten Delikte sachlich unzuständig, nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2017 zutreffend ausführt, geht gestützt auf den in der Strafanzeige vom 28. Dezember 2016 geschilderten Sachverhalt lediglich die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen hervor. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, prüft die StA St. Gallen die Eröffnung eines Strafverfahrens und hat den Beschwerdefüh- rer aufgefordert, seine Strafanzeige unter anderem in Bezug auf die B. AG zu konkretisieren (act. 2, S. 9). Der Beschwerdeführer wird seine hier geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im kantonalen Strafverfahren vor- bringen können.
Die weiteren vom Beschwerdeführer lediglich am Rande erwähnten Delikte, die angeblich von Behördenmitgliedern oder Angestellten des Bundes verübt worden sein sollen, sind unsubstantiiert und vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Insbesondere geht aus den vorliegenden Akten
- 6 -
nicht hervor, inwiefern die damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Depar- tements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, der ehemalige Direktor und der damalige Projektleiter des Bundesamtes für Strassen im Zusammenhang mit dem Betrieb der B. AG strafbare Handlungen begangen haben sollen. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Strafverfah- ren eröffnet hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Wie bereits ausgeführt, fällt die Beurteilung der übrigen Begehren nicht in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 2.3 Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob der Be- schwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert sei (act. 10), offengelassen werden.
E. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Feb- ruar 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Beschwerde vom 20. Februar 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) ist die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.-- fest- zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘600.-- zurückzuerstatten.
- 7 -
Dispositiv
- Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Februar 2017 wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1‘600.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Beschwerde gegen Nichtanhandnahme (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.36
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. reichte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 bei mehreren kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige gegen verschiedene Amtsstellen und private Organisationen im In- und Ausland ein (act. 2.1).
B. In der Folge verfügten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kan- tone Bern, Zürich und Aargau am 5. Januar 2017, 20. Januar 2017 und
7. März 2017 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (act. 2, S. 10 ff.; act. 16.4).
C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 stellte A. beim Bundesstrafgericht fol- gende Anträge (act. 2):
- Die Justizverweigerung Formelle / Materielle Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen und allenfalls die nötigen Schritte einzuleiten (Justizgewährleistungspflicht durch den Staat).
- Antrag für unverzügliche rechtskundige Vertretung oder unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatklägerschaft.
- Sicherung aller Beweise/Beweismittel für die widerrechtlichen Tätigkeiten im B. AG in Z./SG. (z.B. Antrag H.1. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 122).
- Einsicht in alle die in Antrag H.1. (nicht abschliessend) aufgeführten Be- weise/Beweismittel für den geschädigten A. aus Y./SG (z.B. Antrag H.2. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 123).
- Strafverfolgung der Täterschaft, welche die widerrechtlichen Tätigkeiten im B. AG betreffen. (z.B. Antrag H.3. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 123).
- Antrag auf weitere Strafanträge (z.B. Amtsmissbrauch / ungetreue Amtsfüh- rung / Urkundenfälschung, usw.) nach Akteneinsicht, Teilnahme an den Unter- suchungshandlungen und Beweisanträgen. (z.B. Anträge der Strafanzeige vom 28.12.2016).
- Antrag um unverzügliche Einleitung des Untersuchungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft.
D. Das Bundesstrafgericht forderte A. mit Schreiben vom 7. Februar 2017 auf, eine allfällige Verfügung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“), die er anzufechten beabsichtige, zuzustellen, und im Falle einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen (act. 3).
- 3 -
E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 nahm die BA die Strafanzeige von A. nicht anhand (Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 6). Gleichentags teilte sie A. in einem separaten Schreiben mit, dass sie für die Verfolgung der in seiner Strafanzeige erwähnten strafbaren Handlungen nicht zuständig sei und dass sie die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „StA St. Gal- len“) als zuständig erachte. Da die StA St. Gallen bereits im Besitz der Un- terlagen war, verzichtete die BA auf die Weiterleitung der Strafanzeige an diese (act. 1.2 und Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 7).
F. Am 20. Februar 2017 reichte A. beim Bundesstrafgericht eine mit Rechtsver- weigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein und hielt an seinen am
3. Februar 2017 gestellten Begehren fest (act. 1, S. 4).
G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 16. März 2017, worin das kostenfällige Nichteintreten der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 21. März 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 10, 11).
H. A. liess sich mit Eingabe vom 3. April 2017 zur Beschwerdeantwort der BA vernehmen (act. 12). Das Schreiben vom 6. April 2017, worin die BA auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung an keine Frist gebunden. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse
- 4 -
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Mit einer Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden.
1.2
1.2.1 Im Rahmen der Beurteilung der obgenannten Eintretensvoraussetzungen gilt es nachfolgend zwischen den beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 20. Februar 2017, mit welchen der Beschwerdeführer Rechtsver- weigerung geltend macht, zu unterscheiden. 1.2.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sa- che nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Strafanzeige vom 28. Dezember 2016 bis zum 3. Februar 2017 nach aussen keine Handlungen vorgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 3. Februar 2017 ein aktives Tun seitens der Beschwerdegegnerin bezweckte, mithin eine for- melle Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte. Eine solche formelle Rechtsverweigerung ist im Sinne des vorgängig Ausgeführten an keine Frist gebunden (vgl. auch GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 StPO N. 18). 1.2.3 Hingegen erfolgte das Schreiben vom 20. Februar 2017 im Nachgang an die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. an das Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Februar 2017. Entsprechend ist das Schreiben des Beschwer- deführers vom 20. Februar 2017 insofern zu verstehen, als er sich darin mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Strafuntersuchung nicht an- hand zu nehmen, nicht einverstanden erklärte. Mithin handelt es sich bei sei- ner Eingabe vom 20. Februar 2017 um eine Beschwerde gegen eine Nicht- anhandnahmeverfügung, obschon der Beschwerdeführer seine Eingabe als eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnet hat. Damit ist die 10-tä- gige Rechtsmittelfrist i.S.v. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zu wahren. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung seitens der Beschwerde- gegnerin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2017 mitgeteilt, wobei ihm das Schreiben am 14. Februar 2017 zugestellt worden ist (Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 7), mithin wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gewahrt.
- 5 -
2.
2.1 Gestützt auf nachfolgende Überlegungen sind die mit Rechtsverweigerungs- beschwerde vom 3. Februar 2017 gestellten Begehren als gegenstandslos geworden zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin erliess am 7. Februar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung und teilte dem Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben mit, dass sie zur Behandlung der Strafanzeige nicht sachlich zuständig sei. Es ist davon auszugehen, dass diese Mitteilung infolge der Eingabe vom 3. Februar 2017 erfolgte, zumal die Beschwerde- gegnerin vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe vom 3. Februar 2017 zugestellt erhalten hat (act. 2, S. 2). Mit dieser (Negativ-)Verfügung sind die am 3. Februar 2017 gestellten Begehren gegenstandslos geworden, sofern sie sich auf ein aktives Tun seitens der Beschwerdegegnerin richten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.254 vom 10. August 2016; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244 m.w.H.). Die Beurteilung der übrigen Begehren fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.2 Die der Strafanzeige zugrunde liegenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Vorgänge betreffen hauptsächlich die in der B. AG durchgeführten Feuerwehrübungen und die dadurch entstandenen Emissionen, die laut dem Beschwerdeführer zu dessen Erkrankung geführt haben sollen. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt betrifft hauptsächlich Tatbestände nach Art. 122 ff. StGB sowie Einhaltung von um- weltschutz- bzw. baurechtlichen Vorgaben. Deren Verfolgung bzw. Überprü- fung fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen (Strafverfolgungs-)be- hörden. Daher ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, sie sei für die angezeigten Delikte sachlich unzuständig, nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2017 zutreffend ausführt, geht gestützt auf den in der Strafanzeige vom 28. Dezember 2016 geschilderten Sachverhalt lediglich die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen hervor. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, prüft die StA St. Gallen die Eröffnung eines Strafverfahrens und hat den Beschwerdefüh- rer aufgefordert, seine Strafanzeige unter anderem in Bezug auf die B. AG zu konkretisieren (act. 2, S. 9). Der Beschwerdeführer wird seine hier geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im kantonalen Strafverfahren vor- bringen können.
Die weiteren vom Beschwerdeführer lediglich am Rande erwähnten Delikte, die angeblich von Behördenmitgliedern oder Angestellten des Bundes verübt worden sein sollen, sind unsubstantiiert und vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Insbesondere geht aus den vorliegenden Akten
- 6 -
nicht hervor, inwiefern die damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Depar- tements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, der ehemalige Direktor und der damalige Projektleiter des Bundesamtes für Strassen im Zusammenhang mit dem Betrieb der B. AG strafbare Handlungen begangen haben sollen. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Strafverfah- ren eröffnet hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Wie bereits ausgeführt, fällt die Beurteilung der übrigen Begehren nicht in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3 Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob der Be- schwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert sei (act. 10), offengelassen werden.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Feb- ruar 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Beschwerde vom 20. Februar 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) ist die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.-- fest- zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘600.-- zurückzuerstatten.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Februar 2017 wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1‘600.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).