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BB.2007.16

Bundesstrafgericht · 2007-04-18 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Nichtaufhebung einer Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). In diesem Zusammenhang wird dem Mit- beschuldigten B. vorgeworfen, im montenegrischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Am 31. August 2004 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft unter anderem das bei der Bank C. geführ- te Sparkonto Nr. D., lautend auf A., mit Vollmacht an B. (act. 7.1).

B. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügungen des Eidgenössischen Unter- suchungsrichteramtes (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 5. Ja- nuar 2006 und vom 10. Januar 2007 wurde unter anderem gegenüber der Bank C. angeordnet, „Allfällige weitere den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigende Guthaben bzw. Vermögenswerte (inkl. Safes, Depots), wel- che auf die Namen der vorgenannten Beschuldigten lauten oder an wel- chen die beschuldigten Personen wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind, und zwar für eine natürliche oder juristische Person, einschliesslich Trusts…“ werden beschlagnahmt. Das Untersuchungsrichteramt begründet diese weiteren Beschlagnahmen im Wesentlichen mit der Verdichtung des Tatverdachts gegen die Beschul- digten (act. 7.2).

C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ersuchte A. um Freigabe der mit Be- schlag belegten Vermögenswerte auf der Kontoverbindung D., lautend auf A., bei der Bank C. in Z. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Bundesanwaltschaft 2004/2005 und das Untersuchungsrichteramt 2007 die Sperrung der Bankverbindung D. von A. bei der Bank C. verfügt haben. B. bestreite den Verdacht auf die in Art. 260ter StGB und Art. 305bis StGB erwähnten Tatbestände kategorisch und sei der Meinung, die Untersu- chung habe den Tatverdacht nicht erhärten können. Er habe von seiner Vollmacht nie Gebrauch gemacht und seit der Eröffnung der Bankverbin- dung am 19. November 1975 habe es nie einen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der Bankverbindung gegeben (act. 1.2).

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007, der Antrag auf Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögenswerte auf der Kontoverbindung D., lautend auf A., bei der Bank C. in Z., sei ab-

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zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Antrag- stellerin. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Vermögenswerte sei- en im Einflussbereich des Beschuldigten B. bzw. der kriminellen Organisa- tion, an deren Beteiligung respektive Unterstützung er dringend verdächtigt werde (act. 7.4).

E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch ab (act. 1.1). Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich der Tatverdacht gegen B. im Verlaufe der Untersuchung verdichtet habe. Des Weitern reichen die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von ca. 5,8 Mio. Fr. bei Weitem nicht aus, um den mutmasslichen Einziehungs- anspruch bzw. die Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 70 ff. StGB für seinen Anteil an den durch B. in den Jahren 1995 - 2001 abgerechneten Gebühren von rund 194 Mio. USD für die Durchfuhr von Schmuggelzigaret- ten durch Montenegro, wovon er zugegebenermassen allein in den Jahren 1997 – 2000 rund 4 Mio. USD ins Ausland gebracht habe, sicherzustellen, weshalb schon aus diesen Gründen der Antrag auf Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte abzuweisen sei.

F. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 27. Februar 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, die Verfü- gung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 2007 sei nichtig zu erklä- ren und die Beschlagnahme ihres Vermögens sei zu widerrufen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). A. macht geltend, mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 10. Januar 2007 seien die gleichen Vermögenswerte beschlagnahmt worden wie mit Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 31. August 2004. Im Übrigen verweist sie auf die Be- gründung ihrer Eingabe vom 5. Februar 2007 (act. 1.2).

G. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

19. März 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann (act. 5). Im Wesentlichen wird gel- tend gemacht, die Vermögenswerte seien mit Verfügung der Bundesan- waltschaft vom 31. August 2004 beschlagnahmt worden. Die Beschlag- nahme sei während rund 30 Monaten unangefochten geblieben. Entgegen den nicht ganz zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 2007 seien die Vermögens- werte mit Verfügung vom 5. Januar 2006 bzw. 10. Januar 2007 nicht erneut beschlagnahmt worden. A. sei der angeblich fehlende Bezug zwischen ih-

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ren Ersparnissen und der deliktischen Tätigkeit ihres Sohnes bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom 31. August 2004 bekannt gewesen. Dies hätte sie deshalb bereits während der Beschwerdefrist mit Beschwer- de geltend machen sollen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Der bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Tatverdacht gegen B., unter anderem einer kriminellen Organisation anzugehören oder eine solche zumindest zu unterstützen, habe sich auch nach Eröffnung der Voruntersuchung weiter verdichtet.

H. Mit Schreiben vom 19. März 2007 stellt das Untersuchungsrichteramt den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 sowie die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2007 verwiesen (act. 7).

I. A. hält mit Beschwerdereplik vom 23. März 2007 an ihren Anträgen fest (act. 10).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 27. Februar 2007 richtet sich gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 2007. Die Frist gemäss Art. 217 BStP wurde somit eingehalten. Im Rahmen der Eintretensvoraus- setzungen ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Be- schlagnahme ihres bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. Bei einer allfälligen unberechtigten Verweigerung der Freigabe des Kontos erleidet

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sie einen ungerechtfertigten Nachteil. Sie ist daher zur Beschwerde legiti- miert.

2.

2.1 Die Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2004 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin wurden die Vermögenswerte mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Januar 2006 bzw. 10. Januar 2007 nicht erneut beschlagnahmt. Den Verfügungen des Untersuchungsrichter- amtes ist zu entnehmen, dass insbesondere weitere Vermögenswerte be- schlagnahmt wurden. Diese Anordnungen haben somit keinen Einfluss auf die am 31. August 2004 erfolgte Beschlagnahme des Sparkontos Nr. D. bei der Bank C. Infolgedessen richtet sich das Herausgabebegehren der Be- schwerdeführerin vom 5. Februar 2007 gegen die rechtskräftige Beschlag- nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2004. Das Her- ausgabebegehren der Beschwerdeführerin ist somit als Wiedererwägungs- gesuch betreffend die Beschlagnahme vom 31. August 2004 zu betrachten.

2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d. h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1832 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein An- spruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f.

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E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Ände- rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Er- kenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat ei- ne Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB [heute: Art. 72 StGB]). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be- liebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 sowie TPF BB.2006.62 vom

19. Dezember 2006 E. 2.1).

2.3 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dar- gestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde vom 27. Februar 2007 damit begründet, es habe seit 1975 nie ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit von B. und dem Bankkonto gegeben und er habe von seiner Vollmacht nie Gebrauch ge- macht, ist auf diese Vorbringen zum Vornherein nicht einzugehen, da diese Argumente schon mittels Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlag- nahmeverfügung hätten geltend gemacht werden können. Es kann sich demnach nur die Frage stellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 und TPF BB.2006.72 vom

19. Januar 2007 E. 2.2).

3.

3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-

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chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer setzt der hin- reichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbe- hörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungs- grad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel ver- hältnismässig sein.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen der Beschlagnahme weggefallen seien. Sie bestrei- tet den hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht. Sie macht lediglich gel- tend, dass B. diesen bestreite. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Tat- verdacht bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom 31. August 2004 hinreichend bestand. Dieser Tatverdacht hat sich laut den überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen des Untersuchungsrichter- amtes in seiner Verfügung vom 26. Februar 2007 sowie der Bundesanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme von 19. März 2007 weiter verdichtet. Laut Bundesanwaltschaft stehe ausser Zweifel, dass nach Abschluss der Vorun- tersuchung Anklage erhoben werde. Insbesondere da die Beschwerdefüh- rerin diese Erwägungen nicht bestritt und auch nicht geltend macht, die Umstände hätten sich seit der Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 wesentlich verändert, kann auf weitere Ausführungen zum vorliegen des hinreichenden Tatverdachts verzichtet werden.

3.3 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Voruntersuchung aufgrund der Kom- plexität des Verfahrens viel Zeit in Anspruch genommen hat. Insbesondere um dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Rechnung zu tragen, drängt sich aber nunmehr die Weiterführung des Verfahrens auf. Für die Bundesanwaltschaft steht ausser Zweifel, dass Anklage erhoben werde. Aufgrund dieser Einschätzung erscheint es angebracht, die Vorun- tersuchung mit der nötigen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.

3.4 Im Übrigen ist der Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte ebenfalls abzuweisen, da nach unbestrittener Einschätzung der Vor- instanz im Falle einer Verurteilung von B. die bei ihm in der Schweiz be- schlagnahmten Vermögenswerte ca. 5,8 Mio Fr. bei Weitem nicht ausrei-

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chen, um den mutmasslichen Einziehungsanspruch bzw. die Ersatzforde- rung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB sicherzustellen. Das Unter- suchungsrichteramt geht nämlich davon aus, dass B. in den Jahren 1995 bis 2001 für die Durchfuhr von Schmuggelzigaretten durch Montenegro Gebühren von rund 194 Mio USD abrechnete, wovon er zugegebenermas- sen rund 4 Mio USD ins Ausland brachte. Infolgedessen ist zur Durchset- zung der Ersatzforderung des Staates die Beschlagnahme des Sparkontos Nr. D. bei der Bank C. weiterhin aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB).

3.5 Die Beschlagnahme des bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks - nämlich die Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl geeig- net als auch erforderlich. Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. – justiz an einer lückenlosen Beweisführung ange- sichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse der Be- schwerdeführerin an einer Herausgabe der beschlagnahmten Vermögens- werte. Die Beschlagnahme ist auch verhältnismässig, da die Beschwerde- führerin in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für sie eine untragbare finanzielle Härte bedeuten würde.

4. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. nach wie vor als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Januar 2007 E. 2.2).

3.

3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-

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chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer setzt der hin- reichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbe- hörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungs- grad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel ver- hältnismässig sein.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen der Beschlagnahme weggefallen seien. Sie bestrei- tet den hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht. Sie macht lediglich gel- tend, dass B. diesen bestreite. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Tat- verdacht bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom 31. August 2004 hinreichend bestand. Dieser Tatverdacht hat sich laut den überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen des Untersuchungsrichter- amtes in seiner Verfügung vom 26. Februar 2007 sowie der Bundesanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme von 19. März 2007 weiter verdichtet. Laut Bundesanwaltschaft stehe ausser Zweifel, dass nach Abschluss der Vorun- tersuchung Anklage erhoben werde. Insbesondere da die Beschwerdefüh- rerin diese Erwägungen nicht bestritt und auch nicht geltend macht, die Umstände hätten sich seit der Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 wesentlich verändert, kann auf weitere Ausführungen zum vorliegen des hinreichenden Tatverdachts verzichtet werden.

3.3 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Voruntersuchung aufgrund der Kom- plexität des Verfahrens viel Zeit in Anspruch genommen hat. Insbesondere um dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Rechnung zu tragen, drängt sich aber nunmehr die Weiterführung des Verfahrens auf. Für die Bundesanwaltschaft steht ausser Zweifel, dass Anklage erhoben werde. Aufgrund dieser Einschätzung erscheint es angebracht, die Vorun- tersuchung mit der nötigen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.

3.4 Im Übrigen ist der Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte ebenfalls abzuweisen, da nach unbestrittener Einschätzung der Vor- instanz im Falle einer Verurteilung von B. die bei ihm in der Schweiz be- schlagnahmten Vermögenswerte ca. 5,8 Mio Fr. bei Weitem nicht ausrei-

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chen, um den mutmasslichen Einziehungsanspruch bzw. die Ersatzforde- rung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB sicherzustellen. Das Unter- suchungsrichteramt geht nämlich davon aus, dass B. in den Jahren 1995 bis 2001 für die Durchfuhr von Schmuggelzigaretten durch Montenegro Gebühren von rund 194 Mio USD abrechnete, wovon er zugegebenermas- sen rund 4 Mio USD ins Ausland brachte. Infolgedessen ist zur Durchset- zung der Ersatzforderung des Staates die Beschlagnahme des Sparkontos Nr. D. bei der Bank C. weiterhin aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB).

3.5 Die Beschlagnahme des bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks - nämlich die Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl geeig- net als auch erforderlich. Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. – justiz an einer lückenlosen Beweisführung ange- sichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse der Be- schwerdeführerin an einer Herausgabe der beschlagnahmten Vermögens- werte. Die Beschlagnahme ist auch verhältnismässig, da die Beschwerde- führerin in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für sie eine untragbare finanzielle Härte bedeuten würde.

4. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. nach wie vor als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde gegen Nichtaufhebung einer Beschlag- nahme (Art. 65 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.16

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). In diesem Zusammenhang wird dem Mit- beschuldigten B. vorgeworfen, im montenegrischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Am 31. August 2004 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft unter anderem das bei der Bank C. geführ- te Sparkonto Nr. D., lautend auf A., mit Vollmacht an B. (act. 7.1).

B. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügungen des Eidgenössischen Unter- suchungsrichteramtes (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 5. Ja- nuar 2006 und vom 10. Januar 2007 wurde unter anderem gegenüber der Bank C. angeordnet, „Allfällige weitere den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigende Guthaben bzw. Vermögenswerte (inkl. Safes, Depots), wel- che auf die Namen der vorgenannten Beschuldigten lauten oder an wel- chen die beschuldigten Personen wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind, und zwar für eine natürliche oder juristische Person, einschliesslich Trusts…“ werden beschlagnahmt. Das Untersuchungsrichteramt begründet diese weiteren Beschlagnahmen im Wesentlichen mit der Verdichtung des Tatverdachts gegen die Beschul- digten (act. 7.2).

C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ersuchte A. um Freigabe der mit Be- schlag belegten Vermögenswerte auf der Kontoverbindung D., lautend auf A., bei der Bank C. in Z. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Bundesanwaltschaft 2004/2005 und das Untersuchungsrichteramt 2007 die Sperrung der Bankverbindung D. von A. bei der Bank C. verfügt haben. B. bestreite den Verdacht auf die in Art. 260ter StGB und Art. 305bis StGB erwähnten Tatbestände kategorisch und sei der Meinung, die Untersu- chung habe den Tatverdacht nicht erhärten können. Er habe von seiner Vollmacht nie Gebrauch gemacht und seit der Eröffnung der Bankverbin- dung am 19. November 1975 habe es nie einen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der Bankverbindung gegeben (act. 1.2).

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007, der Antrag auf Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögenswerte auf der Kontoverbindung D., lautend auf A., bei der Bank C. in Z., sei ab-

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zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Antrag- stellerin. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Vermögenswerte sei- en im Einflussbereich des Beschuldigten B. bzw. der kriminellen Organisa- tion, an deren Beteiligung respektive Unterstützung er dringend verdächtigt werde (act. 7.4).

E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch ab (act. 1.1). Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich der Tatverdacht gegen B. im Verlaufe der Untersuchung verdichtet habe. Des Weitern reichen die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von ca. 5,8 Mio. Fr. bei Weitem nicht aus, um den mutmasslichen Einziehungs- anspruch bzw. die Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 70 ff. StGB für seinen Anteil an den durch B. in den Jahren 1995 - 2001 abgerechneten Gebühren von rund 194 Mio. USD für die Durchfuhr von Schmuggelzigaret- ten durch Montenegro, wovon er zugegebenermassen allein in den Jahren 1997 – 2000 rund 4 Mio. USD ins Ausland gebracht habe, sicherzustellen, weshalb schon aus diesen Gründen der Antrag auf Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte abzuweisen sei.

F. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 27. Februar 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, die Verfü- gung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 2007 sei nichtig zu erklä- ren und die Beschlagnahme ihres Vermögens sei zu widerrufen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). A. macht geltend, mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 10. Januar 2007 seien die gleichen Vermögenswerte beschlagnahmt worden wie mit Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 31. August 2004. Im Übrigen verweist sie auf die Be- gründung ihrer Eingabe vom 5. Februar 2007 (act. 1.2).

G. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

19. März 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann (act. 5). Im Wesentlichen wird gel- tend gemacht, die Vermögenswerte seien mit Verfügung der Bundesan- waltschaft vom 31. August 2004 beschlagnahmt worden. Die Beschlag- nahme sei während rund 30 Monaten unangefochten geblieben. Entgegen den nicht ganz zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 2007 seien die Vermögens- werte mit Verfügung vom 5. Januar 2006 bzw. 10. Januar 2007 nicht erneut beschlagnahmt worden. A. sei der angeblich fehlende Bezug zwischen ih-

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ren Ersparnissen und der deliktischen Tätigkeit ihres Sohnes bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom 31. August 2004 bekannt gewesen. Dies hätte sie deshalb bereits während der Beschwerdefrist mit Beschwer- de geltend machen sollen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Der bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Tatverdacht gegen B., unter anderem einer kriminellen Organisation anzugehören oder eine solche zumindest zu unterstützen, habe sich auch nach Eröffnung der Voruntersuchung weiter verdichtet.

H. Mit Schreiben vom 19. März 2007 stellt das Untersuchungsrichteramt den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 sowie die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2007 verwiesen (act. 7).

I. A. hält mit Beschwerdereplik vom 23. März 2007 an ihren Anträgen fest (act. 10).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 27. Februar 2007 richtet sich gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 2007. Die Frist gemäss Art. 217 BStP wurde somit eingehalten. Im Rahmen der Eintretensvoraus- setzungen ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Be- schlagnahme ihres bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. Bei einer allfälligen unberechtigten Verweigerung der Freigabe des Kontos erleidet

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sie einen ungerechtfertigten Nachteil. Sie ist daher zur Beschwerde legiti- miert.

2.

2.1 Die Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2004 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin wurden die Vermögenswerte mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Januar 2006 bzw. 10. Januar 2007 nicht erneut beschlagnahmt. Den Verfügungen des Untersuchungsrichter- amtes ist zu entnehmen, dass insbesondere weitere Vermögenswerte be- schlagnahmt wurden. Diese Anordnungen haben somit keinen Einfluss auf die am 31. August 2004 erfolgte Beschlagnahme des Sparkontos Nr. D. bei der Bank C. Infolgedessen richtet sich das Herausgabebegehren der Be- schwerdeführerin vom 5. Februar 2007 gegen die rechtskräftige Beschlag- nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2004. Das Her- ausgabebegehren der Beschwerdeführerin ist somit als Wiedererwägungs- gesuch betreffend die Beschlagnahme vom 31. August 2004 zu betrachten.

2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d. h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1832 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein An- spruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f.

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E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Ände- rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Er- kenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat ei- ne Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB [heute: Art. 72 StGB]). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be- liebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 sowie TPF BB.2006.62 vom

19. Dezember 2006 E. 2.1).

2.3 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dar- gestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde vom 27. Februar 2007 damit begründet, es habe seit 1975 nie ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit von B. und dem Bankkonto gegeben und er habe von seiner Vollmacht nie Gebrauch ge- macht, ist auf diese Vorbringen zum Vornherein nicht einzugehen, da diese Argumente schon mittels Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlag- nahmeverfügung hätten geltend gemacht werden können. Es kann sich demnach nur die Frage stellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 und TPF BB.2006.72 vom

19. Januar 2007 E. 2.2).

3.

3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-

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chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer setzt der hin- reichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbe- hörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungs- grad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel ver- hältnismässig sein.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen der Beschlagnahme weggefallen seien. Sie bestrei- tet den hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht. Sie macht lediglich gel- tend, dass B. diesen bestreite. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Tat- verdacht bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom 31. August 2004 hinreichend bestand. Dieser Tatverdacht hat sich laut den überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen des Untersuchungsrichter- amtes in seiner Verfügung vom 26. Februar 2007 sowie der Bundesanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme von 19. März 2007 weiter verdichtet. Laut Bundesanwaltschaft stehe ausser Zweifel, dass nach Abschluss der Vorun- tersuchung Anklage erhoben werde. Insbesondere da die Beschwerdefüh- rerin diese Erwägungen nicht bestritt und auch nicht geltend macht, die Umstände hätten sich seit der Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 wesentlich verändert, kann auf weitere Ausführungen zum vorliegen des hinreichenden Tatverdachts verzichtet werden.

3.3 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Voruntersuchung aufgrund der Kom- plexität des Verfahrens viel Zeit in Anspruch genommen hat. Insbesondere um dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Rechnung zu tragen, drängt sich aber nunmehr die Weiterführung des Verfahrens auf. Für die Bundesanwaltschaft steht ausser Zweifel, dass Anklage erhoben werde. Aufgrund dieser Einschätzung erscheint es angebracht, die Vorun- tersuchung mit der nötigen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.

3.4 Im Übrigen ist der Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte ebenfalls abzuweisen, da nach unbestrittener Einschätzung der Vor- instanz im Falle einer Verurteilung von B. die bei ihm in der Schweiz be- schlagnahmten Vermögenswerte ca. 5,8 Mio Fr. bei Weitem nicht ausrei-

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chen, um den mutmasslichen Einziehungsanspruch bzw. die Ersatzforde- rung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB sicherzustellen. Das Unter- suchungsrichteramt geht nämlich davon aus, dass B. in den Jahren 1995 bis 2001 für die Durchfuhr von Schmuggelzigaretten durch Montenegro Gebühren von rund 194 Mio USD abrechnete, wovon er zugegebenermas- sen rund 4 Mio USD ins Ausland brachte. Infolgedessen ist zur Durchset- zung der Ersatzforderung des Staates die Beschlagnahme des Sparkontos Nr. D. bei der Bank C. weiterhin aufrechtzuerhalten (Art. 71 Abs. 3 StGB).

3.5 Die Beschlagnahme des bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks - nämlich die Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl geeig- net als auch erforderlich. Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. – justiz an einer lückenlosen Beweisführung ange- sichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse der Be- schwerdeführerin an einer Herausgabe der beschlagnahmten Vermögens- werte. Die Beschlagnahme ist auch verhältnismässig, da die Beschwerde- führerin in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für sie eine untragbare finanzielle Härte bedeuten würde.

4. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des bei der Bank C. geführten Sparkontos Nr. D. nach wie vor als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 18. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Renzo Galfetti - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).