Kontosperre | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme
Sachverhalt
A. Aufgrund einer an das Bundesamt für Polizei (fedpol) gerichteten Ver- dachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB des Finanzintermediärs A._____ AG in O.1_____ vom 30. Oktober 2014 veranlasste die Staatsanwalt- schaft Graubünden mit Verfügung vom 7. November 2014, mitgeteilt am 10. No- vember 2014, die Sperrung folgender Konten wegen Verdachts auf Geldwäsche- rei: - A._____ O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf B._____, geb. _____1977, (Bevollmächtigter, C._____, geb. _____1974, Einzelvollmacht). - A._____ O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf D._____AG, [ehem. c/o lic. iur. E._____], F._____, geb. _____1961, (Einzelzeichnungsrecht) und G._____, geb. _____1961, (Einzelzeichnungsrecht). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten der beschuldigten Personen befindlichen Ver- mögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson würden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Es ergebe sich aus den bisherigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde der Verdacht, dass mögli- cherweise über die erwähnten Bankbeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. B. Die D._____AG führt seit August 2008 bei der A._____ die Bankbeziehung Nr. _____. Unterschriftsberechtigt ist Dr. F._____ als einziger Verwaltungsrat der D._____AG. Seit 23. August 2011 ist G._____, die Ehefrau von Dr. F._____, ebenfalls unterschriftsberechtigt für diese A._____-Bankbeziehung. Am 9. Oktober 2014 eröffnete B._____ mit der Adresse _____ (gleiche Adresse wie Dr. F._____) bei der A._____ in O.2_____ das Bankkonto _____. Bei der Kontoeröffnung erteil- te B._____ an C._____ unbeschränkte Vollmacht auf ihr A._____-Konto. Am 30. September 2014 überwies die X._____ auf das A._____-Konto der D._____AG EUR 520'000.00 mit dem Vermerk "H._____SA". Am 10. Oktober 2014 erfolgte ab dem D._____Konto eine Zahlung von EUR 156'000.00 mit dem Vermerk "Darlehen" an B._____. Am 9. Oktober 2014, einen Tag zuvor, hatte B._____ das A._____-Konto Nr. _____ eröffnet, welchem am 10. Oktober 2014
Seite 3 — 14 die Zahlung von EUR 156'000.00 der D._____AG gutgeschrieben wurde. Eben- falls am 9. Oktober 2014 überwies die D._____AG an B._____ auf ihr EUR- Sparkonto _____ den Betrag von EUR 4'000.00. C. Die X._____ wandte sich mit Schreiben vom 21. Januar 2015 und 23. Fe- bruar 2015 an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Herausgabe der beschlagnahmten Gelder. Die X._____ führte aus, sie habe am 30. September 2014 der Firma D._____AG auf deren Konten bei der A._____ EUR 520'000.00 überwiesen. Mit diesen Mitteln sollte die D._____AG für die X._____ 18 kg Gold kaufen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. März 2015 teilte diese der X._____ mit, dass sie eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei eröffnet habe, und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Über die Beurteilung der seitens der X._____ geltend gemachten Zivilforderung sei erst mit Abschluss des Strafverfahrens zu befinden. Mit Schreiben vom 15. April 2015 wandte sich die X._____ ein weiteres Mal an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte erneut um Freigabe der sichergestellten Gelder sowie Rücküberweisung derselben, Öffnung der Verfah- rensakten im die Firma X._____ betreffenden Umfang, Zustellung einer anfechtba- ren und begründeten Beschlagnahmeverfügung sowie sämtlicher Korrespondenz im Zusammenhang mit der Sicherstellung der fraglichen Gelder. Die X._____ liess in diesem Zusammenhang ausführen, dass die an die D._____AG überwiesenen Gelder immer im wirtschaftlichen Eigentum der Firma X._____ geblieben seien und diese von D._____ entsprechend nur treuhänderisch gehalten worden seien. Es handle sich damit um für die D._____ fremde Vermögenswerte, also Drittgel- der. Zudem sei anzumerken, dass es sich vorliegend nicht um eine geltend ge- machte Zivilforderung einer Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO handle, über die ein Richter in seinem Urteil zu entscheiden habe. Die X._____ sei Direkt- betroffene einer Beschlagnahmung und deshalb stünden ihr die strafprozessualen Rechte auf Mitteilung einer begründeten Beschlagnahmeverfügung mit Rechtsmit- telbelehrung, auf Akteneinsicht in die sie betreffenden Akten sowie auf umgehen- de Beurteilung beziehungsweise Freigabe der beschlagnahmten Gelder zu. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtsvertreter der X._____ mit, dass die Strafuntersuchung in der Zwischenzeit durch die Staatsanwaltschaft J._____ (Deutschland) übernommen worden sei, infolgedessen er gebeten werde, sich in der betreffenden Angelegenheit an die- selbe zu wenden. D. Mit Verfügung vom 21. April 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Graubün- den gestützt auf Art. 314 StPO die Strafuntersuchung gegen B._____, F._____
Seite 4 — 14 und G._____ wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB bis zum Ab- schluss des bei der Staatsanwaltschaft J._____ angehobenen Ermittlungsverfah- rens. E.1. Mit Schreiben vom 23. April 2015 an die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt die X._____ an ihrem Akteneinsichtsgesuch fest und ersuchte abermals um die Zustellung einer anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung. In ihrer Antwort vom
5. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, das bei ihrem Amt geführte Verfahren sei sistiert und sämtliche Akten seien der übernehmenden Staatsanwaltschaft J._____ zugestellt worden, weshalb dem Akteneinsichtsge- such nicht stattgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 ersuchte die X._____ erneut um Akteneinsicht und um Zustellung der Beschlagnahmever- fügung mit entsprechender Begründung. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 über- wies die X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Schreiben der D._____AG, worin diese anerkennt, dass die beschlagnahmten Gelder der X._____ gehören würden. 2. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. April 2015 richtete sich die X._____ an die Staatsanwaltschaft J._____ und ersuchte um Freigabe der Gelder. Am 19. Mai 2015 übermittelte die X._____ der Staatsanwaltschaft J._____ die Anerkennung der D._____AG betreffend die Berechtigung der X._____ an den beschlagnahm- ten Geldern. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ersuchte der Leitende Oberstaats- anwalt in J._____ die Staatsanwaltschaft Graubünden um Aufhebung der betref- fenden Kontosperren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fortdauer der Kon- tosperre sei nach den durchgeführten Ermittlungen nicht mehr verhältnismässig. Die Firma X._____ habe glaubhaft dargelegt, dass das Geld an die Firma D._____AG treuhänderisch zum Erwerb von Gold überwiesen worden sei. Wirt- schaftlich berechtigt sei nach deren Ausführungen die Firma X._____. Es würden bislang keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch dieses Geld aus Straftaten stamme. Die Ermittlungen seien aber noch nicht abgeschlossen. Bei vorläufiger Würdigung sei das Verfahren allerdings voraussichtlich einzustellen. 3. Aufgrund dieses Schreibens wandte sich die X._____ am 26. Mai 2015 nochmals an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte wiederholt um Freigabe der Gelder. In ihrem Antwortschreiben vom 8. Juni 2015 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass B._____ gegenüber der A._____ AG erklärt habe, alleine an den verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die fraglichen Konten würden nicht auf die X._____, sondern auf die D._____AG respektive B._____ lauten. Unter diesen Umständen fehle es an einer
Seite 5 — 14 Legitimation der X._____, die Aufhebung der Kontosperre zu verlangen. Ausser- dem erachte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Voraussetzungen für die Be- schlagnahme respektive Sperre der fraglichen Konten nach wie vor als gegeben. Nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland werde zu prüfen sein, ob damit der Strafanspruch der Schweiz untergegangen sei oder nicht. 4. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 gewährte die Staatsanwaltschaft J._____ der X._____ teilweise Akteneinsicht. In der Folge wandte sich Letztere mit Einga- be vom 30. Juni 2015 erneut an die Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem Er- suchen um Freigabe der entsprechenden Gelder. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wandte sich F._____ an die Staatsanwaltschaft Graubünden und bestätigte im Namen der D._____AG, dass die X._____ an den beschlagnahmten Geldern wirt- schaftlich Berechtigte gewesen und geblieben sei. Sollte dieses Geld von der zu- ständigen Staatsanwaltschaft freigegeben werden, so ersuche er darum den überwiesenen Betrag von EUR 520'000.00 nach Freigabe direkt an die X._____ zurück zu überweisen, da ihr dieses Geld zustehe. 5. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juli 2015 teilte diese mit, auf der gesperrten Kontobeziehung der D._____AG betreffend das A._____-Konto _____ befänden sich zurzeit Beträge von EUR 361'607.26 und USD 1'487.68. Von den damals der D._____AG überwiesenen EUR 520'000.00 seien EUR 160'000.00 auf das Konto von B._____ überwiesen worden. Entspre- chend könne vorerst nur in Aussicht gestellt werden, den Betrag von EUR 360'000.00 direkt an die X._____ zu überweisen. Das A._____-Konto _____ von B._____ (EUR 155'971.72 und EUR 4'000.44) bleibe weiterhin gesperrt, da dies- bezügliche Geldwäschereiermittlungen noch im Gange seien. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 liess die X._____ gegen die Beschlagnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben: "1. Es sei die Verfügung (Kontosperre) der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 7. November 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Sperre des Kontos A._____ O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf B._____, geb. _____1977, _____, im Umfang von EUR 160'000.— umgehend aufzuheben. 3. Es sei die Sperre des Kontos A._____-O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf D._____AG, _____, im Umfang von EUR 360'000.— um- gehend aufzuheben. 4. Es seien die aufgrund von Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 entsperrten Vermögenswerte im Umfang von EUR 520'000.— umgehend und di-
Seite 6 — 14 rekt auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der I._____, lautend auf die Beschwerdeführerin, Konto-Nr. _____, zu überweisen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht zu ge- währen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." Im Wesentlichen wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass einer- seits kein hinreichender Tatverdacht für die Kontosperre bestehe und andererseits die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht verhältnismässig sei. G. Mit Stellungnahme vom 13. August 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtenen Verfügungen das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde beziehungsweise die kostenfällige Abweisung derselben. H. In ihrem an das Kantonsgericht von Graubünden gerichteten Schreiben vom 7. September 2015 führte die X._____ aus, dass das in Deutschland gegen Dr. F._____ geführte Strafverfahren wegen Geldwäscherei mit Verfügung vom 31. August 2015 eingestellt worden sei. Dieses Strafverfahren sei nach Einschätzung des Rechtsvertreters der X._____ eine wichtige Grundlage für die vom Kantonsge- richt Graubünden zu beurteilenden Sicherungsmassnahmen. Da nun auch dieser Grund für die Beschlagnahme von Vermögenswerten weggefallen sei, ersuche die X._____ um die Freigabe der entsprechenden Gelder. In der Folge übermittelte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dieses Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden und gab dieser die Gelegenheit, sich dazu bis zum 16. September 2015 zu äussern. I. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 führte die Staatsanwalt- schaft Graubünden aus, dass die Beschlagnahme der EUR 360'000.00 aufgeho- ben und veranlasst worden sei, diesen Betrag direkt der X._____ zu überwiesen, nachdem die Kontoinhaberin, die D._____AG, dagegen nichts einzuwenden ge- habt habe. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft J._____ sei ihr am
11. September 2015 zugegangen. Er ändere die Ausgangslage insoweit, als der Grund für die Sistierung weggefallen sei und im Rahmen des wieder an die Hand zu nehmenden Verfahrens hinsichtlich der auf dem Konto von B._____ beschlag- nahmten EUR 160'000.00 die in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 skiz- zierten Abklärungen durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe selber vorgebracht, dass die Überweisung der Gelder auf das Konto von B._____ den Verdacht auf zweckwidrige Verwendung begründe. Solange derartige Ver-
Seite 7 — 14 dachtsmomente bestünden, erscheine weder eine Freigabe noch die von der Be- schwerdeführerin beantragte Überweisung der Vermögenswerte auf ihr Konto an- gezeigt. J. Am 23. September 2015 liess sich die X._____ erneut dazu vernehmen und monierte eingangs den Umstand, dass ihr die EUR 360'000.00 bis dato nicht überwiesen worden seien. Ferner liess sie im Wesentlichen ausführen, dass der Verdacht der Geldwäscherei, welcher die Grundlage der Beschlagnahme sämtli- cher Gelder sei, gemäss Aktenlage nicht mehr bestehe, weshalb sämtliche Gelder freizugeben seien. Eine Grundlage in Form einer Verfügung für eine Vermögens- sperre aufgrund von anderen potentiellen Delikten sei ihr nicht bekannt. Damit feh- le es nebst den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen an einem genü- genden Tatverdacht für die Sperre, an einer Prozessvoraussetzung (rechtskräftige Verfügung der Staatsanwaltschaft J._____) sowie an einer formell korrekten Ver- fügung für die Sperre. Die Staatsanwaltschaft selbst habe mit ihrer Verfügung vom
15. September 2015 anerkannt, dass die EUR 360'000.00 der X._____ gehörten. Inwieweit sich die Sachlage für die EUR 160'000.00 anders darstellen soll, sei we- der begründet noch nachvollziehbar. Wenn die Staatsanwaltschaft sich darauf be- rufe, dass diese Gelder durch B._____ zweckwidrig verwendet worden sein könn- ten, sei zu beachten, dass diese Gelder auch bei dieser Ausgangslage der X._____ gehörten, da eine potentielle Veruntreuung durch Exponenten der D._____AG nichts an der tatsächlichen Berechtigung von sämtlichen Geldern än- dern könne. Weiter bestehe für die Rückbehaltung der Gelder keine Rechtsgrund- lage, da sich die bestehende Kontosperre auf den Sachverhalt der Geldwäscherei beziehe. Und schliesslich sei die Verhältnismässigkeit zur Sperre von Geldern der X._____ aufgrund des nicht nachvollziehbaren Tatvorwurfs nicht gegeben. K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Ok- tober 2015 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf-
Seite 8 — 14 behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). 2.a. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegi- timation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand be- hauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Beja- hung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist. Als persönlich und direkt betrof- fen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011 E. 1.3 mit weiteren Hin- weisen). Eine Kontosperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 3.4). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berech- tigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispiel- weise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristi- sche Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist bzw. wenn sie zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert wurde und nicht mehr existiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1; zum Ganzen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.108- 114 vom 15. August 2013 E. 1.2 und BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 254 und N 310; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 382 StPO). Mit anderen Worten ist der wirt- schaftlich Berechtigte nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn der Schutz sich auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse (Guidon, Beschwerde, N 242).
Seite 9 — 14 b. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin der ge- sperrten Konti ist. Sie selbst bringt denn auch lediglich vor, wirtschaftlich Berech- tigte an den gesperrten Geldern zu sein, was aufgrund der im Recht liegenden Bestätigungsschreiben von F._____, Verwaltungsrat der D._____AG, vom 18. Mai 2015 und 17. Juli 2015 (act. B.20 und B.25) zumindest für das auf die D._____AG lautende Konto als erstellt gelten kann. Indessen wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall ein Ausnahmetatbestand im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll; ein solcher ist denn auch nicht ersicht- lich. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Nachweis für die ein- zelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen, weshalb sie insofern ihrer in Art. 296 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (Guidon, Beschwerde, N 216). Die Ansprüche der Beschwerdeführerin als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den beschlagnahmten Konten sind lediglich mittelba- rer Natur. Sie ist von der angeordneten Kontosperre mithin weder persönlich noch direkt betroffen. Es fehlt ihr demzufolge an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c. Hinsichtlich des Kontos von B._____ ist im Übrigen nicht einmal eine wirt- schaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich ausgewiesen. So hat B._____ als Kontoinhaberin gegenüber der A._____ nämlich schriftlich – und zudem unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen für das vorsätzlich falsche Ausfüllen des entsprechenden Formulars gemäss Art. 251 StGB (Urkun- denfälschung) – bestätigt, an den fraglichen Geldern selbst wirtschaftlich berech- tigt zu sein (Formular betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom
9. Oktober 2014, act. 3.1). Angesichts dessen ist die Rechtslage diesbezüglich somit gerade nicht geklärt. Dies geht nicht zuletzt aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, welche sich in diesem Zusammenhang auf blosse Annahmen und Mutmassungen stützt. So lässt sie unter anderem vortragen, dass aus ihrer Sicht keine rechtsgeschäftliche Grundlage für die Überweisung der Gel- der an B._____ bestehe und auch nicht vorstellbar sei, wie B._____ betreffend der EUR 160'000.00 gutgläubige Empfängerin hätte werden können, wenn selbst die D._____ die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin ausweise (vgl. insbesondere Ziff. 25 S. 12 der Beschwerde, act. A.1). Der in diesem Zusammen- hang erfolgte Verweis auf die Anerkennung durch die D._____AG ist bereits des- halb irrelevant, weil hinsichtlich des fraglichen Betrags von EUR 160'000.00 B._____ Kontoinhaberin ist und somit weder die D._____AG noch die Beschwer- deführerin. Mit Bezug auf dieses Konto kann demzufolge nicht einmal von einer ausgewiesenen wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin gespro-
Seite 10 — 14 chen werden, weshalb diesbezüglich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Nicht- eintretensentscheid zu erfolgen hat. 3.a. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 7. November 2014 richtet, wäre sie überdies verspätet. Wie bereits erwähnt, beträgt die Beschwerdefrist gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zehn Tage (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die zur Diskussion stehende Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin und ih- rem Rechtsbeistand nicht förmlich eröffnet wurde, ist vorliegend unbestritten. Wie sie in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend ausführt, beginnt die Rechts- mittelfrist in einem solchen Fall mit der Kenntnisnahme der betreffenden Verfah- renshandlung (Art. 384 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Be- schwerdeschrift selbst ein, von der Kontosperre zum ersten Mal mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. März 2015 (act. B.10) Kenntnis erlangt zu haben, moniert aber gleichzeitig, dass darin eine vertiefte Begründung für die An- ordnung dieser Massnahme nicht erfolgt sei (act. A.1 Ziff. 5 S. 4). Ob bereits diese Kenntnisnahme fristauslösend war, braucht vorliegend nicht abschliessend beur- teilt zu werden. Aus dem an die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2015 ergibt sich nämlich, dass Letzterer die begründete Beschlagnahmeverfügung vom 7. No- vember 2014 spätestens zu diesem Zeitpunkt vorlag (act. B.24). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre sie gehalten gewesen, sich gegen die Beschlagnahme zur Wehr zu setzen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt (vgl. Guidon, Be- schwerde, N 443; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist begann mithin spätestens am 1. Juli 2015 zu laufen und endete am 10. Juli 2015. Die Beschwerdeführerin hat in- dessen zum damaligen Zeitpunkt von der Erhebung einer Beschwerde abgesehen und sich stattdessen in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2015 darauf beschränkt, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein weiteres Mal die Freigabe der gesperrten Gelder zu verlangen bzw. diese um Wiedererwägung betreffend die vorliegende Vermögenssperre zu ersuchen (vgl. act. A.1 Ziff. 6 S. 5). b. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft Graubünden verfasste Schreiben vom 22. Juli 2015, in welchem diese der Beschwerdeführerin zwar die Überwei- sung des Betrags von EUR 360'000.00 in Aussicht gestellt, sie jedoch gleichzeitig darüber informiert hat, dass das Konto von B._____ weiterhin gesperrt bleibe, da diesbezügliche Geldwäschereiermittlungen noch im Gange seien (act. B.26), ver- mag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neue Rechtsmittel-
Seite 11 — 14 frist auszulösen. Zwar handelt es sich bei der ursprünglichen Beschlagnahmever- fügung vom 7. November 2014 um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst. Derartige verfahrensleitende Ver- fügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein. Zu- dem steht dem von einer Zwangsmassnahme Betroffenen gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine solche Ände- rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnis- sen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol- gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. Damit ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfü- gungen nicht beliebig zulässig ist. Es kann nämlich nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlas- sene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbe- nutzt verstrichene Frist "wiederherstellen" kann (Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2007.16 vom 18. April 2007 E. 2.2 und BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass zwischen der teilweisen Gewährung der Ak- teneinsicht durch die Staatsanwaltschaft J._____ vom 19. Juni 2015 (act. B.23) und dem anschliessenden Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu- handen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni 2015 (act. B.24) eine Zeitspanne von nur wenigen Tagen liegt. Aktenkundig ist ferner, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums, spätestens aber am 30. Juni 2015, von der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung Kenntnis erlangte (vgl. act. B.23), was gemäss vorstehenden Ausführungen (E. 3.a) eine Rechtsmittelfrist auslöste. Angesichts dessen ist es fraglich, inwiefern in dieser kurzen Zeit erhebli- che Tatsachen oder Beweismittel zutage getreten sein sollen, welche Anlass zu einer Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung hätten geben können. Dies umso mehr als sowohl dem Wiedererwägungsgesuch als auch der anschliessen-
Seite 12 — 14 den Beschwerde im Wesentlichen der Umstand zugrunde lag, dass die Staatsan- waltschaft J._____ die Fortdauer der Kontosperre für nicht mehr verhältnismässig erachtete und eine Verfahrenseinstellung in Aussicht stellte. Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft J._____ war der Beschwerdeführerin jedoch nachweislich spätestens bereits am 26. Mai 2015 bekannt (act. B.21) und stellt damit ebenso wenig eine seit Kenntnisnahme der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung er- heblich veränderte Tatsache dar. Letztlich braucht diese Frage im vorliegenden Fall aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.b) – bereits die Beschwerdelegitimation fehlt. An- zumerken ist allerdings noch, dass der oben zitierte Grundsatz, wonach es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf ein Wiedererwägungsge- such eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist "wiederherstellen" kann, umso mehr gelten muss, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend der Fall – das ordent- liche Rechtsmittel der Beschwerde noch offen gestanden wäre und sie ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können. Nach dem Gesag- ten wäre die Beschwerde vom 27. Juli 2015 somit verspätet, was ebenfalls einen Nichteintretensentscheid zur Folge hätte. c. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Ansicht vertritt, eine Be- schwerdefrist könne erst zu laufen beginnen, sobald ihr umfassendes Aktenein- sichtsrecht gewährt worden sei (act. A.1 Ziff. 5 S. 4 f.), kann ihr ebenso wenig ge- folgt werden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nämlich nicht zu einer Verlängerung bzw. Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Eine solche wäre stattdessen vielmehr durch Aufhebung des rechtzeitig angefochtenen Entscheids oder gegebenenfalls durch die Gelegenheit zur (ergänzenden) Äusse- rung vor der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Heilung der Gehörsverletzung zu ahnden (Guidon, BSK-StPO, N 6 zu Art. 396 StPO). Mit anderen Worten hätte die Beschwerdeführerin eine ihrer Ansicht nach bestehende Verletzung des rechtli- chen Gehörs mit Beschwerde rügen müssen. Im Übrigen erweist sich der Einwand der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall auch als unzutreffend. Zunächst einmal ist fraglich, inwieweit der Beschwerdeführerin als von der Massnahme nicht direkt Betroffene überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zusteht (vgl. hierzu E. 2.b). Alsdann hat die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft J._____ übernommen worden sei, infolgedessen sie sich an diese Behörde zu wenden habe (act. B.11-12; act. 5.1-2). Auf erneute Anfrage der Beschwerdeführerin er-
Seite 13 — 14 klärte die Staatsanwaltschaft dieser, dass das Verfahren hieramts sistiert und sämtliche Akten der übernehmenden Staatsanwaltschaft J._____ zugestellt wor- den seien, weshalb dem Akteneinsichtsgesuch nicht stattgegeben werden könne (act. B.14-15; act. 5.3-4). Dieses Vorgehen erweist sich ohne weiteres als korrekt und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, zumal über eine Akteneinsicht das verfahrensleitende Amt zu entscheiden hat, selbst wenn gewisse Aktenkopien noch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vorhanden gewesen wären. Von einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts kann unter diesen Umständen je- denfalls keine Rede sein. Die Akten wurden der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft J._____ denn auch zugestellt (act. B.23). 4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Kontosperre über das Konto Nr. _____ bei der A._____ O.2_____, lautend auf die D._____AG, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2015 per so- fort aufgehoben und die A._____ aufgefordert wurde, den Betrag von EUR 360'000.00 direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen. Dieser Anordnung liegt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft J._____ zugrunde, welche der Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. September 2015 zugestellt wurde (act. A.3). Angesichts dessen wäre die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin gegen- standslos geworden, wenn darauf einzutreten wäre. Dass – wie aus dem Schrei- ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2015 hervor- geht (act. D.7) – die Überweisung an die Beschwerdeführerin bislang anscheinend noch nicht erfolgt ist, ist eine Frage der Vollstreckung und bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung. Insofern kann dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, ihr Belege über die Überweisung der Gel- der zuzustellen, nicht entsprochen werden. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren [VGS; BR 350.210]).
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht zu ge- währen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." Im Wesentlichen wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass einer- seits kein hinreichender Tatverdacht für die Kontosperre bestehe und andererseits die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht verhältnismässig sei. G. Mit Stellungnahme vom 13. August 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtenen Verfügungen das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde beziehungsweise die kostenfällige Abweisung derselben. H. In ihrem an das Kantonsgericht von Graubünden gerichteten Schreiben vom 7. September 2015 führte die X._____ aus, dass das in Deutschland gegen Dr. F._____ geführte Strafverfahren wegen Geldwäscherei mit Verfügung vom 31. August 2015 eingestellt worden sei. Dieses Strafverfahren sei nach Einschätzung des Rechtsvertreters der X._____ eine wichtige Grundlage für die vom Kantonsge- richt Graubünden zu beurteilenden Sicherungsmassnahmen. Da nun auch dieser Grund für die Beschlagnahme von Vermögenswerten weggefallen sei, ersuche die X._____ um die Freigabe der entsprechenden Gelder. In der Folge übermittelte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dieses Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden und gab dieser die Gelegenheit, sich dazu bis zum 16. September 2015 zu äussern. I. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 führte die Staatsanwalt- schaft Graubünden aus, dass die Beschlagnahme der EUR 360'000.00 aufgeho- ben und veranlasst worden sei, diesen Betrag direkt der X._____ zu überwiesen, nachdem die Kontoinhaberin, die D._____AG, dagegen nichts einzuwenden ge- habt habe. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft J._____ sei ihr am
E. 11 September 2015 zugegangen. Er ändere die Ausgangslage insoweit, als der Grund für die Sistierung weggefallen sei und im Rahmen des wieder an die Hand zu nehmenden Verfahrens hinsichtlich der auf dem Konto von B._____ beschlag- nahmten EUR 160'000.00 die in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 skiz- zierten Abklärungen durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe selber vorgebracht, dass die Überweisung der Gelder auf das Konto von B._____ den Verdacht auf zweckwidrige Verwendung begründe. Solange derartige Ver-
Seite 7 — 14 dachtsmomente bestünden, erscheine weder eine Freigabe noch die von der Be- schwerdeführerin beantragte Überweisung der Vermögenswerte auf ihr Konto an- gezeigt. J. Am 23. September 2015 liess sich die X._____ erneut dazu vernehmen und monierte eingangs den Umstand, dass ihr die EUR 360'000.00 bis dato nicht überwiesen worden seien. Ferner liess sie im Wesentlichen ausführen, dass der Verdacht der Geldwäscherei, welcher die Grundlage der Beschlagnahme sämtli- cher Gelder sei, gemäss Aktenlage nicht mehr bestehe, weshalb sämtliche Gelder freizugeben seien. Eine Grundlage in Form einer Verfügung für eine Vermögens- sperre aufgrund von anderen potentiellen Delikten sei ihr nicht bekannt. Damit feh- le es nebst den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen an einem genü- genden Tatverdacht für die Sperre, an einer Prozessvoraussetzung (rechtskräftige Verfügung der Staatsanwaltschaft J._____) sowie an einer formell korrekten Ver- fügung für die Sperre. Die Staatsanwaltschaft selbst habe mit ihrer Verfügung vom
E. 15 September 2015 anerkannt, dass die EUR 360'000.00 der X._____ gehörten. Inwieweit sich die Sachlage für die EUR 160'000.00 anders darstellen soll, sei we- der begründet noch nachvollziehbar. Wenn die Staatsanwaltschaft sich darauf be- rufe, dass diese Gelder durch B._____ zweckwidrig verwendet worden sein könn- ten, sei zu beachten, dass diese Gelder auch bei dieser Ausgangslage der X._____ gehörten, da eine potentielle Veruntreuung durch Exponenten der D._____AG nichts an der tatsächlichen Berechtigung von sämtlichen Geldern än- dern könne. Weiter bestehe für die Rückbehaltung der Gelder keine Rechtsgrund- lage, da sich die bestehende Kontosperre auf den Sachverhalt der Geldwäscherei beziehe. Und schliesslich sei die Verhältnismässigkeit zur Sperre von Geldern der X._____ aufgrund des nicht nachvollziehbaren Tatvorwurfs nicht gegeben. K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Ok- tober 2015 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf-
Seite 8 — 14 behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). 2.a. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegi- timation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand be- hauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Beja- hung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist. Als persönlich und direkt betrof- fen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011 E. 1.3 mit weiteren Hin- weisen). Eine Kontosperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 3.4). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berech- tigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispiel- weise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristi- sche Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist bzw. wenn sie zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert wurde und nicht mehr existiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1; zum Ganzen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.108- 114 vom 15. August 2013 E. 1.2 und BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 254 und N 310; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 382 StPO). Mit anderen Worten ist der wirt- schaftlich Berechtigte nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn der Schutz sich auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse (Guidon, Beschwerde, N 242).
Seite 9 — 14 b. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin der ge- sperrten Konti ist. Sie selbst bringt denn auch lediglich vor, wirtschaftlich Berech- tigte an den gesperrten Geldern zu sein, was aufgrund der im Recht liegenden Bestätigungsschreiben von F._____, Verwaltungsrat der D._____AG, vom 18. Mai 2015 und 17. Juli 2015 (act. B.20 und B.25) zumindest für das auf die D._____AG lautende Konto als erstellt gelten kann. Indessen wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall ein Ausnahmetatbestand im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll; ein solcher ist denn auch nicht ersicht- lich. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Nachweis für die ein- zelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen, weshalb sie insofern ihrer in Art. 296 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (Guidon, Beschwerde, N 216). Die Ansprüche der Beschwerdeführerin als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den beschlagnahmten Konten sind lediglich mittelba- rer Natur. Sie ist von der angeordneten Kontosperre mithin weder persönlich noch direkt betroffen. Es fehlt ihr demzufolge an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c. Hinsichtlich des Kontos von B._____ ist im Übrigen nicht einmal eine wirt- schaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich ausgewiesen. So hat B._____ als Kontoinhaberin gegenüber der A._____ nämlich schriftlich – und zudem unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen für das vorsätzlich falsche Ausfüllen des entsprechenden Formulars gemäss Art. 251 StGB (Urkun- denfälschung) – bestätigt, an den fraglichen Geldern selbst wirtschaftlich berech- tigt zu sein (Formular betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom
9. Oktober 2014, act. 3.1). Angesichts dessen ist die Rechtslage diesbezüglich somit gerade nicht geklärt. Dies geht nicht zuletzt aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, welche sich in diesem Zusammenhang auf blosse Annahmen und Mutmassungen stützt. So lässt sie unter anderem vortragen, dass aus ihrer Sicht keine rechtsgeschäftliche Grundlage für die Überweisung der Gel- der an B._____ bestehe und auch nicht vorstellbar sei, wie B._____ betreffend der EUR 160'000.00 gutgläubige Empfängerin hätte werden können, wenn selbst die D._____ die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin ausweise (vgl. insbesondere Ziff. 25 S. 12 der Beschwerde, act. A.1). Der in diesem Zusammen- hang erfolgte Verweis auf die Anerkennung durch die D._____AG ist bereits des- halb irrelevant, weil hinsichtlich des fraglichen Betrags von EUR 160'000.00 B._____ Kontoinhaberin ist und somit weder die D._____AG noch die Beschwer- deführerin. Mit Bezug auf dieses Konto kann demzufolge nicht einmal von einer ausgewiesenen wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin gespro-
Seite 10 — 14 chen werden, weshalb diesbezüglich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Nicht- eintretensentscheid zu erfolgen hat. 3.a. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 7. November 2014 richtet, wäre sie überdies verspätet. Wie bereits erwähnt, beträgt die Beschwerdefrist gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zehn Tage (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die zur Diskussion stehende Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin und ih- rem Rechtsbeistand nicht förmlich eröffnet wurde, ist vorliegend unbestritten. Wie sie in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend ausführt, beginnt die Rechts- mittelfrist in einem solchen Fall mit der Kenntnisnahme der betreffenden Verfah- renshandlung (Art. 384 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Be- schwerdeschrift selbst ein, von der Kontosperre zum ersten Mal mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. März 2015 (act. B.10) Kenntnis erlangt zu haben, moniert aber gleichzeitig, dass darin eine vertiefte Begründung für die An- ordnung dieser Massnahme nicht erfolgt sei (act. A.1 Ziff. 5 S. 4). Ob bereits diese Kenntnisnahme fristauslösend war, braucht vorliegend nicht abschliessend beur- teilt zu werden. Aus dem an die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2015 ergibt sich nämlich, dass Letzterer die begründete Beschlagnahmeverfügung vom 7. No- vember 2014 spätestens zu diesem Zeitpunkt vorlag (act. B.24). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre sie gehalten gewesen, sich gegen die Beschlagnahme zur Wehr zu setzen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt (vgl. Guidon, Be- schwerde, N 443; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist begann mithin spätestens am 1. Juli 2015 zu laufen und endete am 10. Juli 2015. Die Beschwerdeführerin hat in- dessen zum damaligen Zeitpunkt von der Erhebung einer Beschwerde abgesehen und sich stattdessen in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2015 darauf beschränkt, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein weiteres Mal die Freigabe der gesperrten Gelder zu verlangen bzw. diese um Wiedererwägung betreffend die vorliegende Vermögenssperre zu ersuchen (vgl. act. A.1 Ziff. 6 S. 5). b. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft Graubünden verfasste Schreiben vom 22. Juli 2015, in welchem diese der Beschwerdeführerin zwar die Überwei- sung des Betrags von EUR 360'000.00 in Aussicht gestellt, sie jedoch gleichzeitig darüber informiert hat, dass das Konto von B._____ weiterhin gesperrt bleibe, da diesbezügliche Geldwäschereiermittlungen noch im Gange seien (act. B.26), ver- mag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neue Rechtsmittel-
Seite 11 — 14 frist auszulösen. Zwar handelt es sich bei der ursprünglichen Beschlagnahmever- fügung vom 7. November 2014 um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst. Derartige verfahrensleitende Ver- fügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein. Zu- dem steht dem von einer Zwangsmassnahme Betroffenen gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine solche Ände- rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnis- sen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol- gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. Damit ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfü- gungen nicht beliebig zulässig ist. Es kann nämlich nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlas- sene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbe- nutzt verstrichene Frist "wiederherstellen" kann (Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2007.16 vom 18. April 2007 E. 2.2 und BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass zwischen der teilweisen Gewährung der Ak- teneinsicht durch die Staatsanwaltschaft J._____ vom 19. Juni 2015 (act. B.23) und dem anschliessenden Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu- handen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni 2015 (act. B.24) eine Zeitspanne von nur wenigen Tagen liegt. Aktenkundig ist ferner, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums, spätestens aber am 30. Juni 2015, von der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung Kenntnis erlangte (vgl. act. B.23), was gemäss vorstehenden Ausführungen (E. 3.a) eine Rechtsmittelfrist auslöste. Angesichts dessen ist es fraglich, inwiefern in dieser kurzen Zeit erhebli- che Tatsachen oder Beweismittel zutage getreten sein sollen, welche Anlass zu einer Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung hätten geben können. Dies umso mehr als sowohl dem Wiedererwägungsgesuch als auch der anschliessen-
Seite 12 — 14 den Beschwerde im Wesentlichen der Umstand zugrunde lag, dass die Staatsan- waltschaft J._____ die Fortdauer der Kontosperre für nicht mehr verhältnismässig erachtete und eine Verfahrenseinstellung in Aussicht stellte. Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft J._____ war der Beschwerdeführerin jedoch nachweislich spätestens bereits am 26. Mai 2015 bekannt (act. B.21) und stellt damit ebenso wenig eine seit Kenntnisnahme der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung er- heblich veränderte Tatsache dar. Letztlich braucht diese Frage im vorliegenden Fall aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.b) – bereits die Beschwerdelegitimation fehlt. An- zumerken ist allerdings noch, dass der oben zitierte Grundsatz, wonach es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf ein Wiedererwägungsge- such eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist "wiederherstellen" kann, umso mehr gelten muss, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend der Fall – das ordent- liche Rechtsmittel der Beschwerde noch offen gestanden wäre und sie ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können. Nach dem Gesag- ten wäre die Beschwerde vom 27. Juli 2015 somit verspätet, was ebenfalls einen Nichteintretensentscheid zur Folge hätte. c. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Ansicht vertritt, eine Be- schwerdefrist könne erst zu laufen beginnen, sobald ihr umfassendes Aktenein- sichtsrecht gewährt worden sei (act. A.1 Ziff. 5 S. 4 f.), kann ihr ebenso wenig ge- folgt werden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nämlich nicht zu einer Verlängerung bzw. Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Eine solche wäre stattdessen vielmehr durch Aufhebung des rechtzeitig angefochtenen Entscheids oder gegebenenfalls durch die Gelegenheit zur (ergänzenden) Äusse- rung vor der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Heilung der Gehörsverletzung zu ahnden (Guidon, BSK-StPO, N 6 zu Art. 396 StPO). Mit anderen Worten hätte die Beschwerdeführerin eine ihrer Ansicht nach bestehende Verletzung des rechtli- chen Gehörs mit Beschwerde rügen müssen. Im Übrigen erweist sich der Einwand der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall auch als unzutreffend. Zunächst einmal ist fraglich, inwieweit der Beschwerdeführerin als von der Massnahme nicht direkt Betroffene überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zusteht (vgl. hierzu E. 2.b). Alsdann hat die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft J._____ übernommen worden sei, infolgedessen sie sich an diese Behörde zu wenden habe (act. B.11-12; act. 5.1-2). Auf erneute Anfrage der Beschwerdeführerin er-
Seite 13 — 14 klärte die Staatsanwaltschaft dieser, dass das Verfahren hieramts sistiert und sämtliche Akten der übernehmenden Staatsanwaltschaft J._____ zugestellt wor- den seien, weshalb dem Akteneinsichtsgesuch nicht stattgegeben werden könne (act. B.14-15; act. 5.3-4). Dieses Vorgehen erweist sich ohne weiteres als korrekt und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, zumal über eine Akteneinsicht das verfahrensleitende Amt zu entscheiden hat, selbst wenn gewisse Aktenkopien noch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vorhanden gewesen wären. Von einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts kann unter diesen Umständen je- denfalls keine Rede sein. Die Akten wurden der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft J._____ denn auch zugestellt (act. B.23). 4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Kontosperre über das Konto Nr. _____ bei der A._____ O.2_____, lautend auf die D._____AG, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2015 per so- fort aufgehoben und die A._____ aufgefordert wurde, den Betrag von EUR 360'000.00 direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen. Dieser Anordnung liegt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft J._____ zugrunde, welche der Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. September 2015 zugestellt wurde (act. A.3). Angesichts dessen wäre die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin gegen- standslos geworden, wenn darauf einzutreten wäre. Dass – wie aus dem Schrei- ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2015 hervor- geht (act. D.7) – die Überweisung an die Beschwerdeführerin bislang anscheinend noch nicht erfolgt ist, ist eine Frage der Vollstreckung und bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung. Insofern kann dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, ihr Belege über die Überweisung der Gel- der zuzustellen, nicht entsprochen werden. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren [VGS; BR 350.210]).
Seite 14 — 14 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 20
16. November 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Cornel Borbély, Wiesenstrasse 8, 8024 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2014, mitge- teilt am 10. November 2014, betreffend Kontosperre, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Aufgrund einer an das Bundesamt für Polizei (fedpol) gerichteten Ver- dachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB des Finanzintermediärs A._____ AG in O.1_____ vom 30. Oktober 2014 veranlasste die Staatsanwalt- schaft Graubünden mit Verfügung vom 7. November 2014, mitgeteilt am 10. No- vember 2014, die Sperrung folgender Konten wegen Verdachts auf Geldwäsche- rei: - A._____ O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf B._____, geb. _____1977, (Bevollmächtigter, C._____, geb. _____1974, Einzelvollmacht). - A._____ O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf D._____AG, [ehem. c/o lic. iur. E._____], F._____, geb. _____1961, (Einzelzeichnungsrecht) und G._____, geb. _____1961, (Einzelzeichnungsrecht). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten der beschuldigten Personen befindlichen Ver- mögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson würden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Es ergebe sich aus den bisherigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde der Verdacht, dass mögli- cherweise über die erwähnten Bankbeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. B. Die D._____AG führt seit August 2008 bei der A._____ die Bankbeziehung Nr. _____. Unterschriftsberechtigt ist Dr. F._____ als einziger Verwaltungsrat der D._____AG. Seit 23. August 2011 ist G._____, die Ehefrau von Dr. F._____, ebenfalls unterschriftsberechtigt für diese A._____-Bankbeziehung. Am 9. Oktober 2014 eröffnete B._____ mit der Adresse _____ (gleiche Adresse wie Dr. F._____) bei der A._____ in O.2_____ das Bankkonto _____. Bei der Kontoeröffnung erteil- te B._____ an C._____ unbeschränkte Vollmacht auf ihr A._____-Konto. Am 30. September 2014 überwies die X._____ auf das A._____-Konto der D._____AG EUR 520'000.00 mit dem Vermerk "H._____SA". Am 10. Oktober 2014 erfolgte ab dem D._____Konto eine Zahlung von EUR 156'000.00 mit dem Vermerk "Darlehen" an B._____. Am 9. Oktober 2014, einen Tag zuvor, hatte B._____ das A._____-Konto Nr. _____ eröffnet, welchem am 10. Oktober 2014
Seite 3 — 14 die Zahlung von EUR 156'000.00 der D._____AG gutgeschrieben wurde. Eben- falls am 9. Oktober 2014 überwies die D._____AG an B._____ auf ihr EUR- Sparkonto _____ den Betrag von EUR 4'000.00. C. Die X._____ wandte sich mit Schreiben vom 21. Januar 2015 und 23. Fe- bruar 2015 an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Herausgabe der beschlagnahmten Gelder. Die X._____ führte aus, sie habe am 30. September 2014 der Firma D._____AG auf deren Konten bei der A._____ EUR 520'000.00 überwiesen. Mit diesen Mitteln sollte die D._____AG für die X._____ 18 kg Gold kaufen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. März 2015 teilte diese der X._____ mit, dass sie eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei eröffnet habe, und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Über die Beurteilung der seitens der X._____ geltend gemachten Zivilforderung sei erst mit Abschluss des Strafverfahrens zu befinden. Mit Schreiben vom 15. April 2015 wandte sich die X._____ ein weiteres Mal an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte erneut um Freigabe der sichergestellten Gelder sowie Rücküberweisung derselben, Öffnung der Verfah- rensakten im die Firma X._____ betreffenden Umfang, Zustellung einer anfechtba- ren und begründeten Beschlagnahmeverfügung sowie sämtlicher Korrespondenz im Zusammenhang mit der Sicherstellung der fraglichen Gelder. Die X._____ liess in diesem Zusammenhang ausführen, dass die an die D._____AG überwiesenen Gelder immer im wirtschaftlichen Eigentum der Firma X._____ geblieben seien und diese von D._____ entsprechend nur treuhänderisch gehalten worden seien. Es handle sich damit um für die D._____ fremde Vermögenswerte, also Drittgel- der. Zudem sei anzumerken, dass es sich vorliegend nicht um eine geltend ge- machte Zivilforderung einer Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO handle, über die ein Richter in seinem Urteil zu entscheiden habe. Die X._____ sei Direkt- betroffene einer Beschlagnahmung und deshalb stünden ihr die strafprozessualen Rechte auf Mitteilung einer begründeten Beschlagnahmeverfügung mit Rechtsmit- telbelehrung, auf Akteneinsicht in die sie betreffenden Akten sowie auf umgehen- de Beurteilung beziehungsweise Freigabe der beschlagnahmten Gelder zu. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtsvertreter der X._____ mit, dass die Strafuntersuchung in der Zwischenzeit durch die Staatsanwaltschaft J._____ (Deutschland) übernommen worden sei, infolgedessen er gebeten werde, sich in der betreffenden Angelegenheit an die- selbe zu wenden. D. Mit Verfügung vom 21. April 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Graubün- den gestützt auf Art. 314 StPO die Strafuntersuchung gegen B._____, F._____
Seite 4 — 14 und G._____ wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB bis zum Ab- schluss des bei der Staatsanwaltschaft J._____ angehobenen Ermittlungsverfah- rens. E.1. Mit Schreiben vom 23. April 2015 an die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt die X._____ an ihrem Akteneinsichtsgesuch fest und ersuchte abermals um die Zustellung einer anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung. In ihrer Antwort vom
5. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, das bei ihrem Amt geführte Verfahren sei sistiert und sämtliche Akten seien der übernehmenden Staatsanwaltschaft J._____ zugestellt worden, weshalb dem Akteneinsichtsge- such nicht stattgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 ersuchte die X._____ erneut um Akteneinsicht und um Zustellung der Beschlagnahmever- fügung mit entsprechender Begründung. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 über- wies die X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Schreiben der D._____AG, worin diese anerkennt, dass die beschlagnahmten Gelder der X._____ gehören würden. 2. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. April 2015 richtete sich die X._____ an die Staatsanwaltschaft J._____ und ersuchte um Freigabe der Gelder. Am 19. Mai 2015 übermittelte die X._____ der Staatsanwaltschaft J._____ die Anerkennung der D._____AG betreffend die Berechtigung der X._____ an den beschlagnahm- ten Geldern. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ersuchte der Leitende Oberstaats- anwalt in J._____ die Staatsanwaltschaft Graubünden um Aufhebung der betref- fenden Kontosperren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fortdauer der Kon- tosperre sei nach den durchgeführten Ermittlungen nicht mehr verhältnismässig. Die Firma X._____ habe glaubhaft dargelegt, dass das Geld an die Firma D._____AG treuhänderisch zum Erwerb von Gold überwiesen worden sei. Wirt- schaftlich berechtigt sei nach deren Ausführungen die Firma X._____. Es würden bislang keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch dieses Geld aus Straftaten stamme. Die Ermittlungen seien aber noch nicht abgeschlossen. Bei vorläufiger Würdigung sei das Verfahren allerdings voraussichtlich einzustellen. 3. Aufgrund dieses Schreibens wandte sich die X._____ am 26. Mai 2015 nochmals an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte wiederholt um Freigabe der Gelder. In ihrem Antwortschreiben vom 8. Juni 2015 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass B._____ gegenüber der A._____ AG erklärt habe, alleine an den verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die fraglichen Konten würden nicht auf die X._____, sondern auf die D._____AG respektive B._____ lauten. Unter diesen Umständen fehle es an einer
Seite 5 — 14 Legitimation der X._____, die Aufhebung der Kontosperre zu verlangen. Ausser- dem erachte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Voraussetzungen für die Be- schlagnahme respektive Sperre der fraglichen Konten nach wie vor als gegeben. Nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland werde zu prüfen sein, ob damit der Strafanspruch der Schweiz untergegangen sei oder nicht. 4. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 gewährte die Staatsanwaltschaft J._____ der X._____ teilweise Akteneinsicht. In der Folge wandte sich Letztere mit Einga- be vom 30. Juni 2015 erneut an die Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem Er- suchen um Freigabe der entsprechenden Gelder. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wandte sich F._____ an die Staatsanwaltschaft Graubünden und bestätigte im Namen der D._____AG, dass die X._____ an den beschlagnahmten Geldern wirt- schaftlich Berechtigte gewesen und geblieben sei. Sollte dieses Geld von der zu- ständigen Staatsanwaltschaft freigegeben werden, so ersuche er darum den überwiesenen Betrag von EUR 520'000.00 nach Freigabe direkt an die X._____ zurück zu überweisen, da ihr dieses Geld zustehe. 5. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juli 2015 teilte diese mit, auf der gesperrten Kontobeziehung der D._____AG betreffend das A._____-Konto _____ befänden sich zurzeit Beträge von EUR 361'607.26 und USD 1'487.68. Von den damals der D._____AG überwiesenen EUR 520'000.00 seien EUR 160'000.00 auf das Konto von B._____ überwiesen worden. Entspre- chend könne vorerst nur in Aussicht gestellt werden, den Betrag von EUR 360'000.00 direkt an die X._____ zu überweisen. Das A._____-Konto _____ von B._____ (EUR 155'971.72 und EUR 4'000.44) bleibe weiterhin gesperrt, da dies- bezügliche Geldwäschereiermittlungen noch im Gange seien. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 liess die X._____ gegen die Beschlagnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben: "1. Es sei die Verfügung (Kontosperre) der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 7. November 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Sperre des Kontos A._____ O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf B._____, geb. _____1977, _____, im Umfang von EUR 160'000.— umgehend aufzuheben. 3. Es sei die Sperre des Kontos A._____-O.2_____, Konto Nr. _____, lautend auf D._____AG, _____, im Umfang von EUR 360'000.— um- gehend aufzuheben. 4. Es seien die aufgrund von Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 entsperrten Vermögenswerte im Umfang von EUR 520'000.— umgehend und di-
Seite 6 — 14 rekt auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der I._____, lautend auf die Beschwerdeführerin, Konto-Nr. _____, zu überweisen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht zu ge- währen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." Im Wesentlichen wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass einer- seits kein hinreichender Tatverdacht für die Kontosperre bestehe und andererseits die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht verhältnismässig sei. G. Mit Stellungnahme vom 13. August 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtenen Verfügungen das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde beziehungsweise die kostenfällige Abweisung derselben. H. In ihrem an das Kantonsgericht von Graubünden gerichteten Schreiben vom 7. September 2015 führte die X._____ aus, dass das in Deutschland gegen Dr. F._____ geführte Strafverfahren wegen Geldwäscherei mit Verfügung vom 31. August 2015 eingestellt worden sei. Dieses Strafverfahren sei nach Einschätzung des Rechtsvertreters der X._____ eine wichtige Grundlage für die vom Kantonsge- richt Graubünden zu beurteilenden Sicherungsmassnahmen. Da nun auch dieser Grund für die Beschlagnahme von Vermögenswerten weggefallen sei, ersuche die X._____ um die Freigabe der entsprechenden Gelder. In der Folge übermittelte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dieses Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden und gab dieser die Gelegenheit, sich dazu bis zum 16. September 2015 zu äussern. I. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 führte die Staatsanwalt- schaft Graubünden aus, dass die Beschlagnahme der EUR 360'000.00 aufgeho- ben und veranlasst worden sei, diesen Betrag direkt der X._____ zu überwiesen, nachdem die Kontoinhaberin, die D._____AG, dagegen nichts einzuwenden ge- habt habe. Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft J._____ sei ihr am
11. September 2015 zugegangen. Er ändere die Ausgangslage insoweit, als der Grund für die Sistierung weggefallen sei und im Rahmen des wieder an die Hand zu nehmenden Verfahrens hinsichtlich der auf dem Konto von B._____ beschlag- nahmten EUR 160'000.00 die in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 skiz- zierten Abklärungen durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe selber vorgebracht, dass die Überweisung der Gelder auf das Konto von B._____ den Verdacht auf zweckwidrige Verwendung begründe. Solange derartige Ver-
Seite 7 — 14 dachtsmomente bestünden, erscheine weder eine Freigabe noch die von der Be- schwerdeführerin beantragte Überweisung der Vermögenswerte auf ihr Konto an- gezeigt. J. Am 23. September 2015 liess sich die X._____ erneut dazu vernehmen und monierte eingangs den Umstand, dass ihr die EUR 360'000.00 bis dato nicht überwiesen worden seien. Ferner liess sie im Wesentlichen ausführen, dass der Verdacht der Geldwäscherei, welcher die Grundlage der Beschlagnahme sämtli- cher Gelder sei, gemäss Aktenlage nicht mehr bestehe, weshalb sämtliche Gelder freizugeben seien. Eine Grundlage in Form einer Verfügung für eine Vermögens- sperre aufgrund von anderen potentiellen Delikten sei ihr nicht bekannt. Damit feh- le es nebst den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen an einem genü- genden Tatverdacht für die Sperre, an einer Prozessvoraussetzung (rechtskräftige Verfügung der Staatsanwaltschaft J._____) sowie an einer formell korrekten Ver- fügung für die Sperre. Die Staatsanwaltschaft selbst habe mit ihrer Verfügung vom
15. September 2015 anerkannt, dass die EUR 360'000.00 der X._____ gehörten. Inwieweit sich die Sachlage für die EUR 160'000.00 anders darstellen soll, sei we- der begründet noch nachvollziehbar. Wenn die Staatsanwaltschaft sich darauf be- rufe, dass diese Gelder durch B._____ zweckwidrig verwendet worden sein könn- ten, sei zu beachten, dass diese Gelder auch bei dieser Ausgangslage der X._____ gehörten, da eine potentielle Veruntreuung durch Exponenten der D._____AG nichts an der tatsächlichen Berechtigung von sämtlichen Geldern än- dern könne. Weiter bestehe für die Rückbehaltung der Gelder keine Rechtsgrund- lage, da sich die bestehende Kontosperre auf den Sachverhalt der Geldwäscherei beziehe. Und schliesslich sei die Verhältnismässigkeit zur Sperre von Geldern der X._____ aufgrund des nicht nachvollziehbaren Tatvorwurfs nicht gegeben. K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Ok- tober 2015 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf-
Seite 8 — 14 behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). 2.a. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegi- timation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge- richts und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand be- hauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Beja- hung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist. Als persönlich und direkt betrof- fen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011 E. 1.3 mit weiteren Hin- weisen). Eine Kontosperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 3.4). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berech- tigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispiel- weise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristi- sche Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist bzw. wenn sie zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert wurde und nicht mehr existiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1; zum Ganzen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.108- 114 vom 15. August 2013 E. 1.2 und BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 254 und N 310; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 382 StPO). Mit anderen Worten ist der wirt- schaftlich Berechtigte nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn der Schutz sich auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse (Guidon, Beschwerde, N 242).
Seite 9 — 14 b. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin der ge- sperrten Konti ist. Sie selbst bringt denn auch lediglich vor, wirtschaftlich Berech- tigte an den gesperrten Geldern zu sein, was aufgrund der im Recht liegenden Bestätigungsschreiben von F._____, Verwaltungsrat der D._____AG, vom 18. Mai 2015 und 17. Juli 2015 (act. B.20 und B.25) zumindest für das auf die D._____AG lautende Konto als erstellt gelten kann. Indessen wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall ein Ausnahmetatbestand im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll; ein solcher ist denn auch nicht ersicht- lich. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Nachweis für die ein- zelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen, weshalb sie insofern ihrer in Art. 296 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (Guidon, Beschwerde, N 216). Die Ansprüche der Beschwerdeführerin als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den beschlagnahmten Konten sind lediglich mittelba- rer Natur. Sie ist von der angeordneten Kontosperre mithin weder persönlich noch direkt betroffen. Es fehlt ihr demzufolge an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c. Hinsichtlich des Kontos von B._____ ist im Übrigen nicht einmal eine wirt- schaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich ausgewiesen. So hat B._____ als Kontoinhaberin gegenüber der A._____ nämlich schriftlich – und zudem unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen für das vorsätzlich falsche Ausfüllen des entsprechenden Formulars gemäss Art. 251 StGB (Urkun- denfälschung) – bestätigt, an den fraglichen Geldern selbst wirtschaftlich berech- tigt zu sein (Formular betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom
9. Oktober 2014, act. 3.1). Angesichts dessen ist die Rechtslage diesbezüglich somit gerade nicht geklärt. Dies geht nicht zuletzt aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, welche sich in diesem Zusammenhang auf blosse Annahmen und Mutmassungen stützt. So lässt sie unter anderem vortragen, dass aus ihrer Sicht keine rechtsgeschäftliche Grundlage für die Überweisung der Gel- der an B._____ bestehe und auch nicht vorstellbar sei, wie B._____ betreffend der EUR 160'000.00 gutgläubige Empfängerin hätte werden können, wenn selbst die D._____ die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin ausweise (vgl. insbesondere Ziff. 25 S. 12 der Beschwerde, act. A.1). Der in diesem Zusammen- hang erfolgte Verweis auf die Anerkennung durch die D._____AG ist bereits des- halb irrelevant, weil hinsichtlich des fraglichen Betrags von EUR 160'000.00 B._____ Kontoinhaberin ist und somit weder die D._____AG noch die Beschwer- deführerin. Mit Bezug auf dieses Konto kann demzufolge nicht einmal von einer ausgewiesenen wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin gespro-
Seite 10 — 14 chen werden, weshalb diesbezüglich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Nicht- eintretensentscheid zu erfolgen hat. 3.a. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 7. November 2014 richtet, wäre sie überdies verspätet. Wie bereits erwähnt, beträgt die Beschwerdefrist gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zehn Tage (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die zur Diskussion stehende Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin und ih- rem Rechtsbeistand nicht förmlich eröffnet wurde, ist vorliegend unbestritten. Wie sie in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend ausführt, beginnt die Rechts- mittelfrist in einem solchen Fall mit der Kenntnisnahme der betreffenden Verfah- renshandlung (Art. 384 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Be- schwerdeschrift selbst ein, von der Kontosperre zum ersten Mal mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. März 2015 (act. B.10) Kenntnis erlangt zu haben, moniert aber gleichzeitig, dass darin eine vertiefte Begründung für die An- ordnung dieser Massnahme nicht erfolgt sei (act. A.1 Ziff. 5 S. 4). Ob bereits diese Kenntnisnahme fristauslösend war, braucht vorliegend nicht abschliessend beur- teilt zu werden. Aus dem an die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2015 ergibt sich nämlich, dass Letzterer die begründete Beschlagnahmeverfügung vom 7. No- vember 2014 spätestens zu diesem Zeitpunkt vorlag (act. B.24). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre sie gehalten gewesen, sich gegen die Beschlagnahme zur Wehr zu setzen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt (vgl. Guidon, Be- schwerde, N 443; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist begann mithin spätestens am 1. Juli 2015 zu laufen und endete am 10. Juli 2015. Die Beschwerdeführerin hat in- dessen zum damaligen Zeitpunkt von der Erhebung einer Beschwerde abgesehen und sich stattdessen in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2015 darauf beschränkt, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein weiteres Mal die Freigabe der gesperrten Gelder zu verlangen bzw. diese um Wiedererwägung betreffend die vorliegende Vermögenssperre zu ersuchen (vgl. act. A.1 Ziff. 6 S. 5). b. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft Graubünden verfasste Schreiben vom 22. Juli 2015, in welchem diese der Beschwerdeführerin zwar die Überwei- sung des Betrags von EUR 360'000.00 in Aussicht gestellt, sie jedoch gleichzeitig darüber informiert hat, dass das Konto von B._____ weiterhin gesperrt bleibe, da diesbezügliche Geldwäschereiermittlungen noch im Gange seien (act. B.26), ver- mag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neue Rechtsmittel-
Seite 11 — 14 frist auszulösen. Zwar handelt es sich bei der ursprünglichen Beschlagnahmever- fügung vom 7. November 2014 um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst. Derartige verfahrensleitende Ver- fügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein. Zu- dem steht dem von einer Zwangsmassnahme Betroffenen gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine solche Ände- rung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnis- sen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol- gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. Damit ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfü- gungen nicht beliebig zulässig ist. Es kann nämlich nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlas- sene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbe- nutzt verstrichene Frist "wiederherstellen" kann (Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2007.16 vom 18. April 2007 E. 2.2 und BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass zwischen der teilweisen Gewährung der Ak- teneinsicht durch die Staatsanwaltschaft J._____ vom 19. Juni 2015 (act. B.23) und dem anschliessenden Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu- handen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juni 2015 (act. B.24) eine Zeitspanne von nur wenigen Tagen liegt. Aktenkundig ist ferner, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums, spätestens aber am 30. Juni 2015, von der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung Kenntnis erlangte (vgl. act. B.23), was gemäss vorstehenden Ausführungen (E. 3.a) eine Rechtsmittelfrist auslöste. Angesichts dessen ist es fraglich, inwiefern in dieser kurzen Zeit erhebli- che Tatsachen oder Beweismittel zutage getreten sein sollen, welche Anlass zu einer Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung hätten geben können. Dies umso mehr als sowohl dem Wiedererwägungsgesuch als auch der anschliessen-
Seite 12 — 14 den Beschwerde im Wesentlichen der Umstand zugrunde lag, dass die Staatsan- waltschaft J._____ die Fortdauer der Kontosperre für nicht mehr verhältnismässig erachtete und eine Verfahrenseinstellung in Aussicht stellte. Diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft J._____ war der Beschwerdeführerin jedoch nachweislich spätestens bereits am 26. Mai 2015 bekannt (act. B.21) und stellt damit ebenso wenig eine seit Kenntnisnahme der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung er- heblich veränderte Tatsache dar. Letztlich braucht diese Frage im vorliegenden Fall aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.b) – bereits die Beschwerdelegitimation fehlt. An- zumerken ist allerdings noch, dass der oben zitierte Grundsatz, wonach es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf ein Wiedererwägungsge- such eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist "wiederherstellen" kann, umso mehr gelten muss, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend der Fall – das ordent- liche Rechtsmittel der Beschwerde noch offen gestanden wäre und sie ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können. Nach dem Gesag- ten wäre die Beschwerde vom 27. Juli 2015 somit verspätet, was ebenfalls einen Nichteintretensentscheid zur Folge hätte. c. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Ansicht vertritt, eine Be- schwerdefrist könne erst zu laufen beginnen, sobald ihr umfassendes Aktenein- sichtsrecht gewährt worden sei (act. A.1 Ziff. 5 S. 4 f.), kann ihr ebenso wenig ge- folgt werden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nämlich nicht zu einer Verlängerung bzw. Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Eine solche wäre stattdessen vielmehr durch Aufhebung des rechtzeitig angefochtenen Entscheids oder gegebenenfalls durch die Gelegenheit zur (ergänzenden) Äusse- rung vor der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Heilung der Gehörsverletzung zu ahnden (Guidon, BSK-StPO, N 6 zu Art. 396 StPO). Mit anderen Worten hätte die Beschwerdeführerin eine ihrer Ansicht nach bestehende Verletzung des rechtli- chen Gehörs mit Beschwerde rügen müssen. Im Übrigen erweist sich der Einwand der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall auch als unzutreffend. Zunächst einmal ist fraglich, inwieweit der Beschwerdeführerin als von der Massnahme nicht direkt Betroffene überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zusteht (vgl. hierzu E. 2.b). Alsdann hat die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft J._____ übernommen worden sei, infolgedessen sie sich an diese Behörde zu wenden habe (act. B.11-12; act. 5.1-2). Auf erneute Anfrage der Beschwerdeführerin er-
Seite 13 — 14 klärte die Staatsanwaltschaft dieser, dass das Verfahren hieramts sistiert und sämtliche Akten der übernehmenden Staatsanwaltschaft J._____ zugestellt wor- den seien, weshalb dem Akteneinsichtsgesuch nicht stattgegeben werden könne (act. B.14-15; act. 5.3-4). Dieses Vorgehen erweist sich ohne weiteres als korrekt und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, zumal über eine Akteneinsicht das verfahrensleitende Amt zu entscheiden hat, selbst wenn gewisse Aktenkopien noch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vorhanden gewesen wären. Von einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts kann unter diesen Umständen je- denfalls keine Rede sein. Die Akten wurden der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft J._____ denn auch zugestellt (act. B.23). 4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Kontosperre über das Konto Nr. _____ bei der A._____ O.2_____, lautend auf die D._____AG, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2015 per so- fort aufgehoben und die A._____ aufgefordert wurde, den Betrag von EUR 360'000.00 direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen. Dieser Anordnung liegt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft J._____ zugrunde, welche der Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. September 2015 zugestellt wurde (act. A.3). Angesichts dessen wäre die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin gegen- standslos geworden, wenn darauf einzutreten wäre. Dass – wie aus dem Schrei- ben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2015 hervor- geht (act. D.7) – die Überweisung an die Beschwerdeführerin bislang anscheinend noch nicht erfolgt ist, ist eine Frage der Vollstreckung und bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung. Insofern kann dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, ihr Belege über die Überweisung der Gel- der zuzustellen, nicht entsprochen werden. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren [VGS; BR 350.210]).
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: