Beschwerde gegen Nichtaufhebung einer Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). In diesem Zusammenhang wird dem Mit- beschuldigten B. vorgeworfen, im montenegrinischen Zigarettenschmuggel der letzten Jahrhundertwende eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft unter ande- rem das bei der Bank C. geführte Sparkonto Nr. 1, lautend auf A., für wel- ches eine Vollmacht zugunsten von B. bestand (act. 7).
B. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügungen des Eidgenössischen Unter- suchungsrichteramtes (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 5. Ja- nuar 2006 und vom 10. Januar 2007 wurden unter anderem gegenüber A. bei der Bank C. weitere Beschlagnahmungen von Guthaben und Vermö- genswerten angeordnet. Das Untersuchungsrichteramt begründete diese weiteren Beschlagnahmungen im Wesentlichen mit der Verdichtung des Tatverdachts gegen die Beschuldigten (act. 7.1).
C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ersuchte A. um Freigabe der mit Be- schlag belegten Vermögenswerte auf der auf ihren Namen lautenden Kon- toverbindung 1 bei der Bank C. (act. 7.2).
D. Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Febru- ar 2007, der Antrag auf Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögens- werte auf der Kontoverbindung 1, lautend auf A., bei der Bank C., sei ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Antrag- stellerin (act. 7.3).
E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch ab (act. 7.4). Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich der Tatverdacht gegen B. im Verlaufe der Untersuchung verdichtet habe.
F. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Eingabe vom 27. Februar 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte, die Ver- fügung des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Februar 2007 sei nichtig
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zu erklären und die Beschlagnahme ihres Vermögens sei zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 7.5).
G. Mit Entscheid vom 18. April 2007 wies die I. Beschwerdekammer die Be- schwerde ab, soweit darauf einzutreten war (act. 7.8).
H. Gegen diesen Entscheid der I. Beschwerdekammer erhob A. am 10. Mai 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen (act. 7.9). Sie er- suchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Anord- nung an die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt, ihr Konto freizugeben.
I. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil der I. Be- schwerdekammer auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurück (act. 1).
J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 forderte die I. Beschwerdekammer das Untersuchungsrichteramt sowie die Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme auf, mit der Anordnung, insbesondere Ausführungen zum hinreichen- den/verdichteten Tatverdacht sowie zur Verhältnismässigkeit der Konten- sperre zu machen und dies zu belegen (act. 3). Mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 2008 verzichtete das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnah- me mit dem Hinweis, die Verfahrensführung liege seit dem 30. September 2007 bei der Bundesanwaltschaft (act. 4). Mit Vernehmlassung vom
21. Januar 2008 macht die Bundesanwaltschaft geltend, die fraglichen Konten seien freigegeben worden, weshalb die Beschwerde als gegens- tandslos abzuschreiben sei (act. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, am
24. April 2007, mithin nach dem Entscheid der I. Beschwerdekammer vom
18. April 2007, habe A. den Streitgegenstand insofern verändert, als sie die Vollmacht zu Gunsten von B. widerrufen habe. A. habe durch den Widerruf der Vollmacht ein Novum geschaffen. Die Voraussetzungen der Beschlag- nahme seien aufgrund dieses Vorgehens nicht mehr gegeben, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Infolgedessen seien die Verfah- renskosten bis und mit dem 18. April 2007 A. aufzuerlegen und soweit wei- tergehend wem rechtens.
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K. Mit Replik vom 23. Januar 2008 macht A. geltend, die Begründung der Bundesanwaltschaft betreffend den Noven sei unzutreffend (act. 6). Die Bundesanwaltschaft habe zudem den hinreichenden/verdichteten Tatver- dacht nicht belegt.
L. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 hob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 31. August 2004 angeordnete Beschlagnahme der Vermö- genswerte auf den Konten 1 und 2, lautend auf A., bei der Bank C. mit so- fortiger Wirkung auf (act. 5.1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die zur Frage stehenden Konten inzwischen von der Beschwer- degegnerin freigegeben wurden, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes bzw. darüber, ob die Beschwerde begrün- det erscheint (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; TPF BB.2004.69 vom
25. Januar 2005 S. 2; TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1; TPF BB.2006.53 vom 20. September 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.26 vom
10. Januar 2007 S. 3). Bezüglich der Kostenverlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (GELZER, Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2008, N. 14 zu Art. 71 BGG).
3. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2007 ist unter anderem zu entnehmen, den Akten seien keine Hinweise auf eine Verdichtung des Tatverdachts gegenüber B. zu entnehmen und die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei näher zu prüfen (act. 1, E. 5.2 und E. 5.3). Aufgrund dieser Begründung forderte die I. Beschwerdekam- mer mit Verfügung vom 9. Januar 2008 die Vorinstanz sowie die Be- schwerdegegnerin auf, insbesondere Ausführungen zum hinreichenden/ verdichteten Tatverdacht sowie zur Verhältnismässigkeit der Kontensperre zu machen und diese zu belegen. Weder die Vorinstanz noch die Bundes- anwaltschaft kamen letztgenannter Aufforderung nach. Die Bundesanwalt- schaft belegte ihre Ausführungen zum hinreichenden/verdichteten Tatver-
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dacht sowie zur Verhältnismässigkeit wiederum nicht mit Beweismitteln. Sie macht vielmehr geltend, mit Verfügung vom 21. Januar 2008 die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf den Konten mit sofortiger Wirkung aufge- hoben zu haben, da die Beschwerdeführerin am 24. April 2007 die Voll- macht zu Gunsten von B. widerrufen habe. Die Beschwerdegegnerin ver- anlasste somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit dem Hinweis auf den Widerruf der Vollmacht, ohne den hinreichenden/verdichteten Tat- verdacht zu belegen. Infolgedessen ist es der I. Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren nicht möglich, den hinreichenden/verdichteten Tat- verdacht anhand der Verfahrensakten zu bestätigen. Gleiches gilt für die vom Bundesgericht geforderten Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Für die Zwecke der Kostenverlegung ist die Beschwerde demzufolge als begründet zu betrachten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin obsiegt. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren TPF BB.2007.16 mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das vorliegende Verfahren TPF BB.2008.1 mit Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), total Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements über Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (im Verfahren TPF BB.2007.16) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 21 Januar 2008 macht die Bundesanwaltschaft geltend, die fraglichen Konten seien freigegeben worden, weshalb die Beschwerde als gegens- tandslos abzuschreiben sei (act. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, am
E. 24 April 2007, mithin nach dem Entscheid der I. Beschwerdekammer vom
18. April 2007, habe A. den Streitgegenstand insofern verändert, als sie die Vollmacht zu Gunsten von B. widerrufen habe. A. habe durch den Widerruf der Vollmacht ein Novum geschaffen. Die Voraussetzungen der Beschlag- nahme seien aufgrund dieses Vorgehens nicht mehr gegeben, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Infolgedessen seien die Verfah- renskosten bis und mit dem 18. April 2007 A. aufzuerlegen und soweit wei- tergehend wem rechtens.
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K. Mit Replik vom 23. Januar 2008 macht A. geltend, die Begründung der Bundesanwaltschaft betreffend den Noven sei unzutreffend (act. 6). Die Bundesanwaltschaft habe zudem den hinreichenden/verdichteten Tatver- dacht nicht belegt.
L. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 hob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 31. August 2004 angeordnete Beschlagnahme der Vermö- genswerte auf den Konten 1 und 2, lautend auf A., bei der Bank C. mit so- fortiger Wirkung auf (act. 5.1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die zur Frage stehenden Konten inzwischen von der Beschwer- degegnerin freigegeben wurden, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes bzw. darüber, ob die Beschwerde begrün- det erscheint (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; TPF BB.2004.69 vom
E. 25 Januar 2005 S. 2; TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1; TPF BB.2006.53 vom 20. September 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.26 vom
10. Januar 2007 S. 3). Bezüglich der Kostenverlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (GELZER, Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2008, N. 14 zu Art. 71 BGG).
3. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2007 ist unter anderem zu entnehmen, den Akten seien keine Hinweise auf eine Verdichtung des Tatverdachts gegenüber B. zu entnehmen und die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei näher zu prüfen (act. 1, E. 5.2 und E. 5.3). Aufgrund dieser Begründung forderte die I. Beschwerdekam- mer mit Verfügung vom 9. Januar 2008 die Vorinstanz sowie die Be- schwerdegegnerin auf, insbesondere Ausführungen zum hinreichenden/ verdichteten Tatverdacht sowie zur Verhältnismässigkeit der Kontensperre zu machen und diese zu belegen. Weder die Vorinstanz noch die Bundes- anwaltschaft kamen letztgenannter Aufforderung nach. Die Bundesanwalt- schaft belegte ihre Ausführungen zum hinreichenden/verdichteten Tatver-
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dacht sowie zur Verhältnismässigkeit wiederum nicht mit Beweismitteln. Sie macht vielmehr geltend, mit Verfügung vom 21. Januar 2008 die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf den Konten mit sofortiger Wirkung aufge- hoben zu haben, da die Beschwerdeführerin am 24. April 2007 die Voll- macht zu Gunsten von B. widerrufen habe. Die Beschwerdegegnerin ver- anlasste somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit dem Hinweis auf den Widerruf der Vollmacht, ohne den hinreichenden/verdichteten Tat- verdacht zu belegen. Infolgedessen ist es der I. Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren nicht möglich, den hinreichenden/verdichteten Tat- verdacht anhand der Verfahrensakten zu bestätigen. Gleiches gilt für die vom Bundesgericht geforderten Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Für die Zwecke der Kostenverlegung ist die Beschwerde demzufolge als begründet zu betrachten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin obsiegt. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren TPF BB.2007.16 mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das vorliegende Verfahren TPF BB.2008.1 mit Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), total Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements über Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (im Verfahren TPF BB.2007.16) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren TPF BB.2007.16 mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das vorlie- gende Verfahren TPF BB.2008.1 mit Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), total Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- (im Verfahren TPF BB.2007.16) wird der Be- schwerdeführerin zurückerstattet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen Nichtaufhebung einer Beschlag- nahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.1
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). In diesem Zusammenhang wird dem Mit- beschuldigten B. vorgeworfen, im montenegrinischen Zigarettenschmuggel der letzten Jahrhundertwende eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft unter ande- rem das bei der Bank C. geführte Sparkonto Nr. 1, lautend auf A., für wel- ches eine Vollmacht zugunsten von B. bestand (act. 7).
B. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügungen des Eidgenössischen Unter- suchungsrichteramtes (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 5. Ja- nuar 2006 und vom 10. Januar 2007 wurden unter anderem gegenüber A. bei der Bank C. weitere Beschlagnahmungen von Guthaben und Vermö- genswerten angeordnet. Das Untersuchungsrichteramt begründete diese weiteren Beschlagnahmungen im Wesentlichen mit der Verdichtung des Tatverdachts gegen die Beschuldigten (act. 7.1).
C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ersuchte A. um Freigabe der mit Be- schlag belegten Vermögenswerte auf der auf ihren Namen lautenden Kon- toverbindung 1 bei der Bank C. (act. 7.2).
D. Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Febru- ar 2007, der Antrag auf Freigabe der mit Beschlag belegten Vermögens- werte auf der Kontoverbindung 1, lautend auf A., bei der Bank C., sei ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Antrag- stellerin (act. 7.3).
E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch ab (act. 7.4). Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich der Tatverdacht gegen B. im Verlaufe der Untersuchung verdichtet habe.
F. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Eingabe vom 27. Februar 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte, die Ver- fügung des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Februar 2007 sei nichtig
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zu erklären und die Beschlagnahme ihres Vermögens sei zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 7.5).
G. Mit Entscheid vom 18. April 2007 wies die I. Beschwerdekammer die Be- schwerde ab, soweit darauf einzutreten war (act. 7.8).
H. Gegen diesen Entscheid der I. Beschwerdekammer erhob A. am 10. Mai 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen (act. 7.9). Sie er- suchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Anord- nung an die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt, ihr Konto freizugeben.
I. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil der I. Be- schwerdekammer auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurück (act. 1).
J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 forderte die I. Beschwerdekammer das Untersuchungsrichteramt sowie die Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme auf, mit der Anordnung, insbesondere Ausführungen zum hinreichen- den/verdichteten Tatverdacht sowie zur Verhältnismässigkeit der Konten- sperre zu machen und dies zu belegen (act. 3). Mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 2008 verzichtete das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnah- me mit dem Hinweis, die Verfahrensführung liege seit dem 30. September 2007 bei der Bundesanwaltschaft (act. 4). Mit Vernehmlassung vom
21. Januar 2008 macht die Bundesanwaltschaft geltend, die fraglichen Konten seien freigegeben worden, weshalb die Beschwerde als gegens- tandslos abzuschreiben sei (act. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, am
24. April 2007, mithin nach dem Entscheid der I. Beschwerdekammer vom
18. April 2007, habe A. den Streitgegenstand insofern verändert, als sie die Vollmacht zu Gunsten von B. widerrufen habe. A. habe durch den Widerruf der Vollmacht ein Novum geschaffen. Die Voraussetzungen der Beschlag- nahme seien aufgrund dieses Vorgehens nicht mehr gegeben, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Infolgedessen seien die Verfah- renskosten bis und mit dem 18. April 2007 A. aufzuerlegen und soweit wei- tergehend wem rechtens.
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K. Mit Replik vom 23. Januar 2008 macht A. geltend, die Begründung der Bundesanwaltschaft betreffend den Noven sei unzutreffend (act. 6). Die Bundesanwaltschaft habe zudem den hinreichenden/verdichteten Tatver- dacht nicht belegt.
L. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 hob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 31. August 2004 angeordnete Beschlagnahme der Vermö- genswerte auf den Konten 1 und 2, lautend auf A., bei der Bank C. mit so- fortiger Wirkung auf (act. 5.1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die zur Frage stehenden Konten inzwischen von der Beschwer- degegnerin freigegeben wurden, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes bzw. darüber, ob die Beschwerde begrün- det erscheint (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; TPF BB.2004.69 vom
25. Januar 2005 S. 2; TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1; TPF BB.2006.53 vom 20. September 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.26 vom
10. Januar 2007 S. 3). Bezüglich der Kostenverlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (GELZER, Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2008, N. 14 zu Art. 71 BGG).
3. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2007 ist unter anderem zu entnehmen, den Akten seien keine Hinweise auf eine Verdichtung des Tatverdachts gegenüber B. zu entnehmen und die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei näher zu prüfen (act. 1, E. 5.2 und E. 5.3). Aufgrund dieser Begründung forderte die I. Beschwerdekam- mer mit Verfügung vom 9. Januar 2008 die Vorinstanz sowie die Be- schwerdegegnerin auf, insbesondere Ausführungen zum hinreichenden/ verdichteten Tatverdacht sowie zur Verhältnismässigkeit der Kontensperre zu machen und diese zu belegen. Weder die Vorinstanz noch die Bundes- anwaltschaft kamen letztgenannter Aufforderung nach. Die Bundesanwalt- schaft belegte ihre Ausführungen zum hinreichenden/verdichteten Tatver-
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dacht sowie zur Verhältnismässigkeit wiederum nicht mit Beweismitteln. Sie macht vielmehr geltend, mit Verfügung vom 21. Januar 2008 die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf den Konten mit sofortiger Wirkung aufge- hoben zu haben, da die Beschwerdeführerin am 24. April 2007 die Voll- macht zu Gunsten von B. widerrufen habe. Die Beschwerdegegnerin ver- anlasste somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit dem Hinweis auf den Widerruf der Vollmacht, ohne den hinreichenden/verdichteten Tat- verdacht zu belegen. Infolgedessen ist es der I. Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren nicht möglich, den hinreichenden/verdichteten Tat- verdacht anhand der Verfahrensakten zu bestätigen. Gleiches gilt für die vom Bundesgericht geforderten Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Für die Zwecke der Kostenverlegung ist die Beschwerde demzufolge als begründet zu betrachten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin obsiegt. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren TPF BB.2007.16 mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das vorliegende Verfahren TPF BB.2008.1 mit Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), total Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements über Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (im Verfahren TPF BB.2007.16) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren TPF BB.2007.16 mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das vorlie- gende Verfahren TPF BB.2008.1 mit Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), total Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- (im Verfahren TPF BB.2007.16) wird der Be- schwerdeführerin zurückerstattet.
Bellinzona, 12. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Renzo Galfetti - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.