Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. und weitere Beschuldigte eine Vorunter- suchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Im Rahmen dieses Verfahrens entschied das Untersu- chungsrichteramt am 17. August 2006 über die zuvor von einigen Beschul- digten eingereichten Beweisanträgen wie folgt (act. 1.1):
1. „Die Beweisanträge werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Den Parteien wird eine nicht verlängerbare Frist bis 4.9.2006 angesetzt, um a) Beweisanträge zu stellen bzw. zu ergänzen; b) von den bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen diejenigen unter Beilage eines Fragekatalogs zu bezeichnen, die erneut zu befragen sind. 3. […]“
Am 23. August 2006 verfügte das Untersuchungsrichteramt, die Ziffer 2 b) des oberwähnten Dispositivs werde ergänzt wie folgt (act. 1.2):
„Im Falle einer Unterlassung wird von einem Verzicht auf die Ausübung des Frage- rechts ausgegangen.“
B. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 gelangt A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und verlangt was folgt (act. 1):
1. „Ziff. 2 der Verfügung vom 17. August 2006 sowie die Verfügung vom 23. Au- gust 2006 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass kein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Aus- übung des Fragerechts bezüglich der bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen vorliegt. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Bundes unter Zusprechung einer ange- messenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.“
Am 31. August 2006 lud der Präsident der Beschwerdekammer die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum 4. September 2006 Stellung zu nehmen (act. 2).
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Während die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (act. 5), verfügte das Untersuchungsrichteramt am 1. Septem- ber 2006, die Verfügung vom 23. August 2006 werde aufgehoben (act. 3).
Hierauf lud die Beschwerdekammer die Parteien und die Vorinstanz am
4. September 2006 mit Blick auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ein, sich zur Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. September 2006 zu äussern, insbesondere auch zu den Kostenfol- gen (act. 4).
A. beantragt in seiner Stellungnahme vom 6. September 2006, die Be- schwerde sei gutzuheissen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 6). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 14. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Beide liessen sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung vom 23. Au- gust 2006. Diese Verfügung hat die Vorinstanz am 1. September 2006 auf- gehoben, womit das Verfahren in diesem Punkt gegenstandslos wird.
Andererseits richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung vom
17. August 2006, die laut Eingangsstempel am 18. August 2006 beim Be- schwerdeführer einging (act. 1.1). Die fünftägige Beschwerdefrist endigte
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folglich am 23. August 2006. Mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwer- de am 30. August 2006 wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist folglich diesbezüglich nicht einzutreten.
Vor diesem Hintergrund werden das Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung sowie das Feststellungsbegehren obsolet.
E. 2.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Prüfung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ent- scheidet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1, BB.2005.81 vom
14. September 2005 E. 2.1).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall zielt die Beschwerde des Beschwerdeführers auf zwei Verfügungen ab. Hinsichtlich der Verfügung vom 23. August 2006 wird die Beschwerde gegenstandslos, und zwar weil die Vorinstanz die angefochte- ne Verfügung ersatzlos aufhebt und in diesem Sinne dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich nachkommt, womit der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich als obsiegende Partei zu betrachten ist. In Bezug auf die Verfügung vom 17. August 2006 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer in diesem Punkt unterliegt. Folglich sind die Kosten von den Parteien hälftig zu tragen.
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer liegt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen, wovon der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Hälfte, nämlich Fr. 500.--, zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Bundesanwalt- schaft wird nicht kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
E. 3.2 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.31).
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für das vorlie- gende Verfahren rund sieben Honorarstunden aufgewendet zu haben, was aufgrund der Schwierigkeit und des Umfanges des Falles als angemessen erscheint. Der Stundenhonoraransatz ist aus den nämlichen Gründen auf Fr. 220.-- anzusetzen, was eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.-- ergibt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren rund hälftig obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde nicht ausdrücklich aner- kannt hat und folglich als gesetzlich vorgesehene Gegenpartei das Pro- zess- und Kostenrisiko trägt (vgl. TPF BH.2005.44 vom 30. Novem- ber 2005; vgl. BGE 123 V 159 E. 4b) – ihm hierfür eine Parteientschädi- gung in der Höhe der Hälfte dieses Betrages, nämlich Fr. 770.-- (inkl. MwSt), auszurichten.
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Dispositiv
- Soweit die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, wird darauf nicht eingetreten.
- Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 770.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.53
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. und weitere Beschuldigte eine Vorunter- suchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Im Rahmen dieses Verfahrens entschied das Untersu- chungsrichteramt am 17. August 2006 über die zuvor von einigen Beschul- digten eingereichten Beweisanträgen wie folgt (act. 1.1):
1. „Die Beweisanträge werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Den Parteien wird eine nicht verlängerbare Frist bis 4.9.2006 angesetzt, um a) Beweisanträge zu stellen bzw. zu ergänzen; b) von den bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen diejenigen unter Beilage eines Fragekatalogs zu bezeichnen, die erneut zu befragen sind. 3. […]“
Am 23. August 2006 verfügte das Untersuchungsrichteramt, die Ziffer 2 b) des oberwähnten Dispositivs werde ergänzt wie folgt (act. 1.2):
„Im Falle einer Unterlassung wird von einem Verzicht auf die Ausübung des Frage- rechts ausgegangen.“
B. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 gelangt A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und verlangt was folgt (act. 1):
1. „Ziff. 2 der Verfügung vom 17. August 2006 sowie die Verfügung vom 23. Au- gust 2006 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass kein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Aus- übung des Fragerechts bezüglich der bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen vorliegt. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Bundes unter Zusprechung einer ange- messenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.“
Am 31. August 2006 lud der Präsident der Beschwerdekammer die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum 4. September 2006 Stellung zu nehmen (act. 2).
- 3 -
Während die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (act. 5), verfügte das Untersuchungsrichteramt am 1. Septem- ber 2006, die Verfügung vom 23. August 2006 werde aufgehoben (act. 3).
Hierauf lud die Beschwerdekammer die Parteien und die Vorinstanz am
4. September 2006 mit Blick auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ein, sich zur Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. September 2006 zu äussern, insbesondere auch zu den Kostenfol- gen (act. 4).
A. beantragt in seiner Stellungnahme vom 6. September 2006, die Be- schwerde sei gutzuheissen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 6). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 14. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Beide liessen sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung vom 23. Au- gust 2006. Diese Verfügung hat die Vorinstanz am 1. September 2006 auf- gehoben, womit das Verfahren in diesem Punkt gegenstandslos wird.
Andererseits richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung vom
17. August 2006, die laut Eingangsstempel am 18. August 2006 beim Be- schwerdeführer einging (act. 1.1). Die fünftägige Beschwerdefrist endigte
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folglich am 23. August 2006. Mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwer- de am 30. August 2006 wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist folglich diesbezüglich nicht einzutreten.
Vor diesem Hintergrund werden das Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung sowie das Feststellungsbegehren obsolet.
2.
2.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Prüfung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ent- scheidet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1, BB.2005.81 vom
14. September 2005 E. 2.1).
2.2 Im vorliegenden Fall zielt die Beschwerde des Beschwerdeführers auf zwei Verfügungen ab. Hinsichtlich der Verfügung vom 23. August 2006 wird die Beschwerde gegenstandslos, und zwar weil die Vorinstanz die angefochte- ne Verfügung ersatzlos aufhebt und in diesem Sinne dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich nachkommt, womit der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich als obsiegende Partei zu betrachten ist. In Bezug auf die Verfügung vom 17. August 2006 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer in diesem Punkt unterliegt. Folglich sind die Kosten von den Parteien hälftig zu tragen.
3.
3.1 Die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer liegt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen, wovon der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Hälfte, nämlich Fr. 500.--, zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Bundesanwalt- schaft wird nicht kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
3.2 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.31).
- 5 -
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für das vorlie- gende Verfahren rund sieben Honorarstunden aufgewendet zu haben, was aufgrund der Schwierigkeit und des Umfanges des Falles als angemessen erscheint. Der Stundenhonoraransatz ist aus den nämlichen Gründen auf Fr. 220.-- anzusetzen, was eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.-- ergibt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren rund hälftig obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde nicht ausdrücklich aner- kannt hat und folglich als gesetzlich vorgesehene Gegenpartei das Pro- zess- und Kostenrisiko trägt (vgl. TPF BH.2005.44 vom 30. Novem- ber 2005; vgl. BGE 123 V 159 E. 4b) – ihm hierfür eine Parteientschädi- gung in der Höhe der Hälfte dieses Betrages, nämlich Fr. 770.-- (inkl. MwSt), auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Soweit die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, wird darauf nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 770.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 21. September 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Hohler - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.