Beschwerde gegen Verweigerung der Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) beschlagnahmte im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ge- gen B. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), mit Verfügung vom 27. Januar 2006 ein in Deutschland auf die Beschuldigte zugelassenes Fahrzeug der Marke Fiat, Modell „Bar- chetta“, Kontrollschild C., als Beweismittel. B. wird beschuldigt, im Oktober 2005 mit dem beschlagnahmten Fahrzeug rund 9,6 kg Heroin in die Schweiz eingeführt zu haben (act. 8.8). Die Beschlagnahmeverfügung wur- de ausser an die Beschuldigte bzw. deren Verteidigerin am 13. Februar 2006 rechtshilfeweise an Rechtsanwalt Hubert Wintermann zu Handen von A. zugestellt (act. 8.9).
B. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“), welches zwischenzeitlich die Voruntersuchung gegen B. eröffnet hat, wies mit Verfügung vom 1. September 2006 ein Gesuch von A. vom 18. Juli 2006 um Aufhebung der Beschlagnahme über das vor- erwähnte Fahrzeug ab (act. 1.1). A. hatte unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 30. November 2005 (vollstreckbare Ausferti- gung), mit welchem B. unter anderem zur Herausgabe des Fahrzeugs an A. verpflichtet wurde (act. 1.2), sein Eigentum am beschlagnahmten Fahr- zeug geltend gemacht (act. 8.11).
C. Mit Beschwerde vom 11. September 2006 beantragt A. bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der vorerwähnten Ver- fügung und die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt beantragt mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde (act. 8).
A. hält mit Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2006 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 12).
Das Untersuchungsrichteramt hält mit Beschwerdeduplik vom 8. November 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 8).
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Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingaben vom 2. Oktober und
8. November 2006 unter Hinweis auf die Schreiben an das Untersuchungs- richteramt vom 7. und 10. August 2006 auf Stellungnahmen (act. 7 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf ein Urteil des Amtsge- richts Osnabrück vom 30. November 2005 geltend, er sei Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs. Bei einer allfällig unberechtigten Verweige- rung der Freigabe desselben durch das Untersuchungsrichteramt erleidet er einen ungerechtfertigten Nachteil; er ist daher zur Beschwerde legiti- miert.
E. 1.3 Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen be- ginnt, nicht mitgezählt (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [Bundesrechts- pflegegesetz, OG, SR 173.110]). Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 3 OG). Wäh- rend der Nachweis der Zustellung eines Entscheids oder einer Verfügung der Behörde obliegt, trägt die Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Vol. I, Bern 1990, N. 1.11 und 4.6 zu Art. 32 OG).
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Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am Mittwoch, den 6. September 2006, zugestellt (act. 1.1). Die Frist endete demnach am Montag, den 11. September 2006. Die Beschwerde- schrift datiert vom 11. September 2006, wurde gleichentags uneinge- schrieben der Deutschen Post übergeben und traf am 14. September 2006 beim Bundesstrafgericht ein (act. 1; Briefumschlag mit Poststempel). Zu- dem wurde sie dem Bundesstrafgericht am 11. September 2006 um 18.19 Uhr per Fax übermittelt. Da die Beschwerde dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen ist (Art. 216 BStP), ist eine Eingabe per Fax – man- gels (Original-)Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters (Art. 30 Abs. 1 und 2 OG) – nicht Frist wahrend. Das Bundesstrafgericht bzw. dessen Beschwerdekammer nimmt hingegen praxisgemäss Frist- erstreckungsgesuche für richterlich bestimmte Fristen per Fax entgegen, da für solche die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 33 Abs. 2 OG). Die Eingabe der Beschwerde per Fax vom 11. Septem- ber 2006 ist demnach unbeachtlich. An dieser Stelle kann darauf hingewie- sen werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), welches das Bundesrechtspflegegesetz ersetzen wird (Art. 131 Abs. 1 BGG), neu sowohl Zustellungen an die Parteien (mit deren Einverständnis) als auch Frist wahrende Eingaben der Parteien an das Bundesgericht auf dem elektronischen Weg zulässt (Art. 39 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BGG; vgl. JACQUES BÜHLER, Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Schweizerischen Bundesgericht, in: BERNHARD EHRENZELLER / RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 391 ff., 396).
Nach dem Gesagten wäre somit vom Beschwerdeführer zu beweisen, dass die im deutschen Lingen (Ems) am 11. September 2006 mit gewöhnlicher Post aufgegebene schriftliche Beschwerdeschrift noch gleichentags in die Hände der Schweizerischen Post gelangte. Aufgrund der Lebenserfahrung kann gesagt werden, dass einerseits dieser Nachweis bei einer uneinge- schrieben erfolgten Sendung praktisch unmöglich ist und anderseits erfah- rungsgemäss eine bei einer ausländischen Poststelle aufgegebene Sen- dung nicht bereits am Aufgabetag bei der Schweizerischen Post eintrifft. Nachdem die geltende Bestimmung über die Fristwahrung (Art. 32 Abs. 3 OG) unverändert Eingang in das wie erwähnt am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgerichtsgesetz fand (Art. 48 Abs. 1 BGG), besteht vorlie- gend kein Grund, zu Gunsten des Beschwerdeführers von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Postaufgabe bei einer ausländischen Poststelle nicht derjenigen bei einer schweizerischen Post-
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stelle gleichzusetzen ist, abzuweichen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 1993, zitiert in BGE 125 V 65, 67 E. 1). Fragen könnte man sich allerdings, ob die vom Eidgenössischen Versiche- rungsgericht im Sozialversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur Fristwahrung bei im Ausland wohnhaften Versicherten im Sinne eines all- gemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrensrechts auch im Bundes- strafprozess zu beachten wäre. Gemäss dieser Rechtsprechung ist ein im Ausland wohnhafter Versicherter bei Verfügungen im Rahmen der Rechts- mittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Be- schwerdeschrift innert Frist der Schweizerischen Post zu übergeben ist, ansonsten sich die Behörde nicht auf diese Bestimmung berufen könne (BGE 125 V 65, 67 f. E. 4). Die Frage kann hier indes offen gelassen wer- den, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie noch aufzuzeigen ist.
E. 1.4 Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wurde am 25. September 2006 beim Bundesstrafgericht in bar und damit innert Frist geleistet (act. 2 und 3; Art. 245 BStP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 und 4 OG). Innert angesetzter Nachfrist (Art. 30 Abs. 2 OG) reichte der Rechtsvertreter eine schriftliche Vollmacht und den Nachweis der Anwaltsqualifikation im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ein (act. 6, 9, 10, 10.1 und 10.2). Diesbezüglich sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
E. 2 Da dem Beschwerdeführer die Beschlagnahmeverfügung der Bundesan- waltschaft vom 27. Januar 2006 bereits am 13. Februar 2006 eröffnet wur- de und die diesbezügliche Beschwerdefrist längst verstrichen ist, kann das an das Untersuchungsrichteramt gerichtete Freigabebegehren nur als Wie- dererwägungsgesuch betreffend die Beschlagnahme behandelt werden. Wohl stellte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben an die Bundesan- waltschaft vom 20. Februar 2006 ein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung (act. 8.10). Nachdem er trotz klarer Rechts- mittelbelehrung keine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts einreichte, sondern lediglich die Bundesanwaltschaft um Wiedererwägung ersuchte, war diese nicht gehalten, die genannte Eingabe im Sinne von Art. 32 Abs. 5 OG an die Beschwerdekammer zu überweisen.
E. 2.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
E. 2.2 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Be- handlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit
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der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, er habe gegen die Beschuldigte B. einen gerichtlich festgestellten und vollstreckbaren Her- ausgabeanspruch, ist auf sein Vorbringen zum Vorneherein nicht einzuge- hen, da er dieses schon mittels Beschwerde gegen die ursprüngliche Be- schlagnahmeverfügung hätte geltend machen können und er nicht behaup- tet, dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen verändert hätte. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass eine Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an andere Personen als den Inhaber während eines hän- gigen Bundesstrafverfahrens nur in Betracht fällt, wenn der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm keine Ansprüche des Inhabers ent- gegen stehen (TPF BB.2005.92 vom 17. November 2005 E. 2). Es kann sich mithin vorliegend nur die Frage stellen, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind.
3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet zur Recht nicht, dass sich seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung die Verdachtslage zu Gunsten der Beschuldig- ten verändert hätte und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr gerechtfertigt wäre. Der objektiv begrün- dete Tatverdacht ergibt sich aus den vom Untersuchungsrichteramt einge- reichten Akten (act. 8.1 ff.) und ist für eine Beschlagnahme hinreichend. Da sich die Beschuldigte seit 10. Oktober 2005 in Untersuchungshaft befindet, wofür ein dringender, also graduell höherer Tatverdacht vorausgesetzt ist (Art. 44 BStP), erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen.
3.2 Gemäss Begründung der Beschlagnahmeverfügung vom 27. Januar 2006 erfolgte die Beschlagnahme des fraglichen Fahrzeugs, weil es „als Be- weismittel im Hinblick auf den Einbau und das Versteck der besagten Dro-
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genlieferung in die Schweiz“ diene (act. 8.8). Die Bundesanwaltschaft führ- te in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 7. August 2006, auf wel- che sie in der Beschwerdeantwort verwies aus, dass die Beschuldigte nach wie vor gänzlich ungeständig sei und es sich beim Fahrzeug um ein we- sentliches Beweismittel handle, welches im Übrigen bei der Beschuldigten beschlagnahmt worden sei, während es sich beim vorliegenden Beschwer- deführer um einen Drittansprecher handle (act. 7.1). Die Beschuldigte fuhr gemäss ihren Aussagen im Oktober 2005 mit dem beschlagnahmten Fahr- zeug von ihrem Wohnort in Deutschland für ein paar Tage nach Mazedo- nien, um in einem Ort in der Nähe von Skopje einen Bekannten zu treffen, den sie in Deutschland kennen gelernt hatte. Dort habe sie erfahren, dass ein in der Schweiz lebender Bruder ihres Bekannten seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Mazedonien habe und die Familie dar- über traurig gewesen sei. Sie habe sich deshalb anerboten, auf der Rück- fahrt nach Deutschland den Bruder ihres Bekannten in der Schweiz zu tref- fen und diesen zu ermuntern, den Kontakt mit der Familie wieder aufzu- nehmen. Zu diesem Zweck habe sie am 10. Oktober 2005 in Zürich, wo das Treffen hätte stattfinden sollen, ein Hotelzimmer bezogen. Trotz mehr- maligem telefonischem Kontakt mit ihrem Bekannten in Mazedonien und dessen ihr unbekannten Bruder sei das Treffen nicht zustande gekommen. Am gleichen Nachmittag wurde die Beschuldigte von der Polizei verhaftet. In ihrem Fahrzeug wurden 9,6 kg Heroin sichergestellt, welche in einem Versteck eingebaut waren (act. 8.1). Die Beschuldigte erklärte wiederholt, dass sie keine Ahnung gehabt habe, dass sich Drogen in ihrem Auto be- funden hätten und sie es sich auch nicht erklären könne, unter welchen Umständen die Drogen dorthinein hätten gelangen können (vgl. act. 8.19 - 8.28). Die Bundeskriminalpolizei nahm am Fahrzeug und den darin vorge- fundenen persönlichen Utensilien der Beschuldigen kriminaltechnische Spurensicherungen sowie eine fotografisch dokumentierte Fahrzeugrevisi- on vor (act. 8.1 ff.). Dennoch behält das beschlagnahmte Fahrzeug, insbe- sondere angesichts der sämtliche Vorwürfe bestreitenden Aussagen der Beschuldigten, weiterhin eine erhebliche Bedeutung als Beweismittel. Es drängt sich namentlich eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Be- weissicherung bzw. Beweiserhebung im Hinblick auf einen allfälligen Au- genschein durch das erkennende Gericht auf (Art. 89 f. und 139 BStP).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Freigabebegehren an die Vorin- stanz vor, dass das beschlagnahmte Fahrzeug inzwischen noch einen Wert von 3'500 Euro habe und täglich an Wert verliere (act. 8.11); mithin beruft er sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, ohne jedoch dazu in der Beschwerde oder Beschwerdereplik weitere Aus- führungen zu machen. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips kann
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eine Beschlagnahme gegenüber einem Dritten nicht auf unbestimmte Zeit aufrecht erhalten werden, ohne dass die Berechtigung dieser Massnahme unwiderlegbar dargetan wird. Gründet die Massnahme lediglich auf Indi- zien, haben sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu verdichten, zumal der Betroffene einer proportionalen Vergrösserung des Schadens ausgesetzt ist (TPF BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004 E. 1.3). Vorliegend rich- tet sich die Beschlagnahmeverfügung zwar gegen die Beschuldigte, doch ist der Beschwerdeführer als Drittansprecher ebenso betroffen (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Zusammenhang eröffnete die Bundesanwaltschaft am
17. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches am
E. 6 Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun-
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gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Um- stände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol- gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Vorausset- zungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfü- gung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen: TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
E. 10 Oktober 2005 zur Verhaftung der Beschuldigten B. und der Beschlag- nahme von deren Fahrzeug führte (act. 8.1 S. 7). Der dringende Tatver- dacht gegen die Beschuldigte ist ausgewiesen und die Beschlagnahme un- ter diesem Blickwinkel gerechtfertigt (vgl. E. 3.1). Zu prüfen ist, welchen Nachteil der Beschwerdeführer als Folge der Beschlagnahme allenfalls zu gewärtigen hat. Der Beschwerdeführer verkaufte der Beschuldigten ge- mäss Kaufvertrag vom 30. Oktober 2004 das fragliche Fahrzeug als Ge- brauchtwagen zu einem Preis von 6'000 Euro, wobei diese eine Anzahlung von 1'500 Euro leistete (act. 8.10). In seiner Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs vom 17. August 2005 bezeichnete der Beschwerdeführer den Wert mit 5'000 Euro (act. 12.1), während er diesen – wie erwähnt – aktuell mit 3'500 Euro beziffert. Das vorläufig vollstreckbare Urteil des Amtsge- richts Osnabrück vom 30. November 2005 wurde der Beschuldigten am
1. Dezember 2005 zugestellt und verpflichtete diese zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer (act. 1.2). Infolge der Ereignisse im Oktober 2005, nämlich der weiten Fahrt nach Mazedonien, dem Gebrauch auf dortigen sehr schlechten Strassen und der dort erfolgten Beschädigung an einer Scheibe, erfuhr das Fahrzeug bereits vor der Beschlagnahme bzw. vor dem gerichtlichen Herausgabebefehl eine überproportionale Wert- verminderung (act. 8.19 – Einvernahme der Beschuldigten vom 11. Okto- ber 2005). Als Nachteil steht somit lediglich eine Minderung des damaligen Zeitwerts bei einer Fortdauer der Beschlagnahme in Frage. Dieser beträgt offensichtlich weniger als 3'500 Euro, wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme noch einen ge- wissen Wert haben wird. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Be- schuldigte bei einer Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer nach Aufhebung der Beschlagnahme wohl Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung hat. Der allfällig zu erwartende Schaden des Beschwerde- führers kann daher insgesamt nicht als sehr bedeutend bezeichnet werden.
Das private Interesse an einer sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme hat nach dem Gesagten hinter das öffentliche Interesse der Strafverfolgung
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bzw. –justiz an einer lückenlosen Beweisführung (vgl. vorstehend E. 3.2) zurückzutreten. Die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung erweist sich damit als verhältnismässig.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Dezember 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Wintermann,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gegenstand
Beschwerde gegen Verweigerung der Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.62
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) beschlagnahmte im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ge- gen B. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), mit Verfügung vom 27. Januar 2006 ein in Deutschland auf die Beschuldigte zugelassenes Fahrzeug der Marke Fiat, Modell „Bar- chetta“, Kontrollschild C., als Beweismittel. B. wird beschuldigt, im Oktober 2005 mit dem beschlagnahmten Fahrzeug rund 9,6 kg Heroin in die Schweiz eingeführt zu haben (act. 8.8). Die Beschlagnahmeverfügung wur- de ausser an die Beschuldigte bzw. deren Verteidigerin am 13. Februar 2006 rechtshilfeweise an Rechtsanwalt Hubert Wintermann zu Handen von A. zugestellt (act. 8.9).
B. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“), welches zwischenzeitlich die Voruntersuchung gegen B. eröffnet hat, wies mit Verfügung vom 1. September 2006 ein Gesuch von A. vom 18. Juli 2006 um Aufhebung der Beschlagnahme über das vor- erwähnte Fahrzeug ab (act. 1.1). A. hatte unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 30. November 2005 (vollstreckbare Ausferti- gung), mit welchem B. unter anderem zur Herausgabe des Fahrzeugs an A. verpflichtet wurde (act. 1.2), sein Eigentum am beschlagnahmten Fahr- zeug geltend gemacht (act. 8.11).
C. Mit Beschwerde vom 11. September 2006 beantragt A. bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der vorerwähnten Ver- fügung und die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt beantragt mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde (act. 8).
A. hält mit Beschwerdereplik vom 31. Oktober 2006 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 12).
Das Untersuchungsrichteramt hält mit Beschwerdeduplik vom 8. November 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 8).
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Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingaben vom 2. Oktober und
8. November 2006 unter Hinweis auf die Schreiben an das Untersuchungs- richteramt vom 7. und 10. August 2006 auf Stellungnahmen (act. 7 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf ein Urteil des Amtsge- richts Osnabrück vom 30. November 2005 geltend, er sei Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs. Bei einer allfällig unberechtigten Verweige- rung der Freigabe desselben durch das Untersuchungsrichteramt erleidet er einen ungerechtfertigten Nachteil; er ist daher zur Beschwerde legiti- miert.
1.3 Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen be- ginnt, nicht mitgezählt (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [Bundesrechts- pflegegesetz, OG, SR 173.110]). Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 3 OG). Wäh- rend der Nachweis der Zustellung eines Entscheids oder einer Verfügung der Behörde obliegt, trägt die Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Vol. I, Bern 1990, N. 1.11 und 4.6 zu Art. 32 OG).
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Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am Mittwoch, den 6. September 2006, zugestellt (act. 1.1). Die Frist endete demnach am Montag, den 11. September 2006. Die Beschwerde- schrift datiert vom 11. September 2006, wurde gleichentags uneinge- schrieben der Deutschen Post übergeben und traf am 14. September 2006 beim Bundesstrafgericht ein (act. 1; Briefumschlag mit Poststempel). Zu- dem wurde sie dem Bundesstrafgericht am 11. September 2006 um 18.19 Uhr per Fax übermittelt. Da die Beschwerde dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen ist (Art. 216 BStP), ist eine Eingabe per Fax – man- gels (Original-)Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters (Art. 30 Abs. 1 und 2 OG) – nicht Frist wahrend. Das Bundesstrafgericht bzw. dessen Beschwerdekammer nimmt hingegen praxisgemäss Frist- erstreckungsgesuche für richterlich bestimmte Fristen per Fax entgegen, da für solche die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 33 Abs. 2 OG). Die Eingabe der Beschwerde per Fax vom 11. Septem- ber 2006 ist demnach unbeachtlich. An dieser Stelle kann darauf hingewie- sen werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), welches das Bundesrechtspflegegesetz ersetzen wird (Art. 131 Abs. 1 BGG), neu sowohl Zustellungen an die Parteien (mit deren Einverständnis) als auch Frist wahrende Eingaben der Parteien an das Bundesgericht auf dem elektronischen Weg zulässt (Art. 39 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BGG; vgl. JACQUES BÜHLER, Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Schweizerischen Bundesgericht, in: BERNHARD EHRENZELLER / RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 391 ff., 396).
Nach dem Gesagten wäre somit vom Beschwerdeführer zu beweisen, dass die im deutschen Lingen (Ems) am 11. September 2006 mit gewöhnlicher Post aufgegebene schriftliche Beschwerdeschrift noch gleichentags in die Hände der Schweizerischen Post gelangte. Aufgrund der Lebenserfahrung kann gesagt werden, dass einerseits dieser Nachweis bei einer uneinge- schrieben erfolgten Sendung praktisch unmöglich ist und anderseits erfah- rungsgemäss eine bei einer ausländischen Poststelle aufgegebene Sen- dung nicht bereits am Aufgabetag bei der Schweizerischen Post eintrifft. Nachdem die geltende Bestimmung über die Fristwahrung (Art. 32 Abs. 3 OG) unverändert Eingang in das wie erwähnt am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgerichtsgesetz fand (Art. 48 Abs. 1 BGG), besteht vorlie- gend kein Grund, zu Gunsten des Beschwerdeführers von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Postaufgabe bei einer ausländischen Poststelle nicht derjenigen bei einer schweizerischen Post-
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stelle gleichzusetzen ist, abzuweichen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 1993, zitiert in BGE 125 V 65, 67 E. 1). Fragen könnte man sich allerdings, ob die vom Eidgenössischen Versiche- rungsgericht im Sozialversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur Fristwahrung bei im Ausland wohnhaften Versicherten im Sinne eines all- gemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrensrechts auch im Bundes- strafprozess zu beachten wäre. Gemäss dieser Rechtsprechung ist ein im Ausland wohnhafter Versicherter bei Verfügungen im Rahmen der Rechts- mittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Be- schwerdeschrift innert Frist der Schweizerischen Post zu übergeben ist, ansonsten sich die Behörde nicht auf diese Bestimmung berufen könne (BGE 125 V 65, 67 f. E. 4). Die Frage kann hier indes offen gelassen wer- den, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie noch aufzuzeigen ist.
1.4 Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wurde am 25. September 2006 beim Bundesstrafgericht in bar und damit innert Frist geleistet (act. 2 und 3; Art. 245 BStP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 und 4 OG). Innert angesetzter Nachfrist (Art. 30 Abs. 2 OG) reichte der Rechtsvertreter eine schriftliche Vollmacht und den Nachweis der Anwaltsqualifikation im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ein (act. 6, 9, 10, 10.1 und 10.2). Diesbezüglich sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
2. Da dem Beschwerdeführer die Beschlagnahmeverfügung der Bundesan- waltschaft vom 27. Januar 2006 bereits am 13. Februar 2006 eröffnet wur- de und die diesbezügliche Beschwerdefrist längst verstrichen ist, kann das an das Untersuchungsrichteramt gerichtete Freigabebegehren nur als Wie- dererwägungsgesuch betreffend die Beschlagnahme behandelt werden. Wohl stellte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben an die Bundesan- waltschaft vom 20. Februar 2006 ein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfügung (act. 8.10). Nachdem er trotz klarer Rechts- mittelbelehrung keine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts einreichte, sondern lediglich die Bundesanwaltschaft um Wiedererwägung ersuchte, war diese nicht gehalten, die genannte Eingabe im Sinne von Art. 32 Abs. 5 OG an die Beschwerdekammer zu überweisen.
2.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun-
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gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Um- stände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol- gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Vorausset- zungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfü- gung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen: TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
2.2 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Be- handlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit
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der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, er habe gegen die Beschuldigte B. einen gerichtlich festgestellten und vollstreckbaren Her- ausgabeanspruch, ist auf sein Vorbringen zum Vorneherein nicht einzuge- hen, da er dieses schon mittels Beschwerde gegen die ursprüngliche Be- schlagnahmeverfügung hätte geltend machen können und er nicht behaup- tet, dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen verändert hätte. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass eine Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an andere Personen als den Inhaber während eines hän- gigen Bundesstrafverfahrens nur in Betracht fällt, wenn der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm keine Ansprüche des Inhabers ent- gegen stehen (TPF BB.2005.92 vom 17. November 2005 E. 2). Es kann sich mithin vorliegend nur die Frage stellen, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind.
3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet zur Recht nicht, dass sich seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung die Verdachtslage zu Gunsten der Beschuldig- ten verändert hätte und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr gerechtfertigt wäre. Der objektiv begrün- dete Tatverdacht ergibt sich aus den vom Untersuchungsrichteramt einge- reichten Akten (act. 8.1 ff.) und ist für eine Beschlagnahme hinreichend. Da sich die Beschuldigte seit 10. Oktober 2005 in Untersuchungshaft befindet, wofür ein dringender, also graduell höherer Tatverdacht vorausgesetzt ist (Art. 44 BStP), erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen.
3.2 Gemäss Begründung der Beschlagnahmeverfügung vom 27. Januar 2006 erfolgte die Beschlagnahme des fraglichen Fahrzeugs, weil es „als Be- weismittel im Hinblick auf den Einbau und das Versteck der besagten Dro-
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genlieferung in die Schweiz“ diene (act. 8.8). Die Bundesanwaltschaft führ- te in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 7. August 2006, auf wel- che sie in der Beschwerdeantwort verwies aus, dass die Beschuldigte nach wie vor gänzlich ungeständig sei und es sich beim Fahrzeug um ein we- sentliches Beweismittel handle, welches im Übrigen bei der Beschuldigten beschlagnahmt worden sei, während es sich beim vorliegenden Beschwer- deführer um einen Drittansprecher handle (act. 7.1). Die Beschuldigte fuhr gemäss ihren Aussagen im Oktober 2005 mit dem beschlagnahmten Fahr- zeug von ihrem Wohnort in Deutschland für ein paar Tage nach Mazedo- nien, um in einem Ort in der Nähe von Skopje einen Bekannten zu treffen, den sie in Deutschland kennen gelernt hatte. Dort habe sie erfahren, dass ein in der Schweiz lebender Bruder ihres Bekannten seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Mazedonien habe und die Familie dar- über traurig gewesen sei. Sie habe sich deshalb anerboten, auf der Rück- fahrt nach Deutschland den Bruder ihres Bekannten in der Schweiz zu tref- fen und diesen zu ermuntern, den Kontakt mit der Familie wieder aufzu- nehmen. Zu diesem Zweck habe sie am 10. Oktober 2005 in Zürich, wo das Treffen hätte stattfinden sollen, ein Hotelzimmer bezogen. Trotz mehr- maligem telefonischem Kontakt mit ihrem Bekannten in Mazedonien und dessen ihr unbekannten Bruder sei das Treffen nicht zustande gekommen. Am gleichen Nachmittag wurde die Beschuldigte von der Polizei verhaftet. In ihrem Fahrzeug wurden 9,6 kg Heroin sichergestellt, welche in einem Versteck eingebaut waren (act. 8.1). Die Beschuldigte erklärte wiederholt, dass sie keine Ahnung gehabt habe, dass sich Drogen in ihrem Auto be- funden hätten und sie es sich auch nicht erklären könne, unter welchen Umständen die Drogen dorthinein hätten gelangen können (vgl. act. 8.19 - 8.28). Die Bundeskriminalpolizei nahm am Fahrzeug und den darin vorge- fundenen persönlichen Utensilien der Beschuldigen kriminaltechnische Spurensicherungen sowie eine fotografisch dokumentierte Fahrzeugrevisi- on vor (act. 8.1 ff.). Dennoch behält das beschlagnahmte Fahrzeug, insbe- sondere angesichts der sämtliche Vorwürfe bestreitenden Aussagen der Beschuldigten, weiterhin eine erhebliche Bedeutung als Beweismittel. Es drängt sich namentlich eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Be- weissicherung bzw. Beweiserhebung im Hinblick auf einen allfälligen Au- genschein durch das erkennende Gericht auf (Art. 89 f. und 139 BStP).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Freigabebegehren an die Vorin- stanz vor, dass das beschlagnahmte Fahrzeug inzwischen noch einen Wert von 3'500 Euro habe und täglich an Wert verliere (act. 8.11); mithin beruft er sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, ohne jedoch dazu in der Beschwerde oder Beschwerdereplik weitere Aus- führungen zu machen. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips kann
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eine Beschlagnahme gegenüber einem Dritten nicht auf unbestimmte Zeit aufrecht erhalten werden, ohne dass die Berechtigung dieser Massnahme unwiderlegbar dargetan wird. Gründet die Massnahme lediglich auf Indi- zien, haben sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu verdichten, zumal der Betroffene einer proportionalen Vergrösserung des Schadens ausgesetzt ist (TPF BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004 E. 1.3). Vorliegend rich- tet sich die Beschlagnahmeverfügung zwar gegen die Beschuldigte, doch ist der Beschwerdeführer als Drittansprecher ebenso betroffen (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Zusammenhang eröffnete die Bundesanwaltschaft am
17. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches am
10. Oktober 2005 zur Verhaftung der Beschuldigten B. und der Beschlag- nahme von deren Fahrzeug führte (act. 8.1 S. 7). Der dringende Tatver- dacht gegen die Beschuldigte ist ausgewiesen und die Beschlagnahme un- ter diesem Blickwinkel gerechtfertigt (vgl. E. 3.1). Zu prüfen ist, welchen Nachteil der Beschwerdeführer als Folge der Beschlagnahme allenfalls zu gewärtigen hat. Der Beschwerdeführer verkaufte der Beschuldigten ge- mäss Kaufvertrag vom 30. Oktober 2004 das fragliche Fahrzeug als Ge- brauchtwagen zu einem Preis von 6'000 Euro, wobei diese eine Anzahlung von 1'500 Euro leistete (act. 8.10). In seiner Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs vom 17. August 2005 bezeichnete der Beschwerdeführer den Wert mit 5'000 Euro (act. 12.1), während er diesen – wie erwähnt – aktuell mit 3'500 Euro beziffert. Das vorläufig vollstreckbare Urteil des Amtsge- richts Osnabrück vom 30. November 2005 wurde der Beschuldigten am
1. Dezember 2005 zugestellt und verpflichtete diese zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer (act. 1.2). Infolge der Ereignisse im Oktober 2005, nämlich der weiten Fahrt nach Mazedonien, dem Gebrauch auf dortigen sehr schlechten Strassen und der dort erfolgten Beschädigung an einer Scheibe, erfuhr das Fahrzeug bereits vor der Beschlagnahme bzw. vor dem gerichtlichen Herausgabebefehl eine überproportionale Wert- verminderung (act. 8.19 – Einvernahme der Beschuldigten vom 11. Okto- ber 2005). Als Nachteil steht somit lediglich eine Minderung des damaligen Zeitwerts bei einer Fortdauer der Beschlagnahme in Frage. Dieser beträgt offensichtlich weniger als 3'500 Euro, wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme noch einen ge- wissen Wert haben wird. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Be- schuldigte bei einer Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer nach Aufhebung der Beschlagnahme wohl Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung hat. Der allfällig zu erwartende Schaden des Beschwerde- führers kann daher insgesamt nicht als sehr bedeutend bezeichnet werden.
Das private Interesse an einer sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme hat nach dem Gesagten hinter das öffentliche Interesse der Strafverfolgung
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bzw. –justiz an einer lückenlosen Beweisführung (vgl. vorstehend E. 3.2) zurückzutreten. Die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung erweist sich damit als verhältnismässig.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 22. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hubert Wintermann - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.