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BB.2005.92

Bundesstrafgericht · 2005-11-17 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Verfügung auf Zuweisung beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. Die deutschen Staatsangehörigen B., C. und D. wurden am 4. Novem- ber 2004 durch das Landgericht Duisburg wegen gemeinschaftlichen ban- den- und gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt und mit teilweise (B. und C.) unbedingten Freiheits- strafen bestraft. Der Verurteilung zu Grunde liegt ein von den drei Verurteil- ten aufgebautes Betrugssystem, mit welchem zu Lasten von Krankenkas- sen, kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Patienten zwischen Ju- ni 1999 und November 2002 ein System verdeckter Bargeldrückerstattun- gen (sogenannte „kickbacks“) an mindestens 68 Zahnärzte betrieben wur- de. Die Verurteilten hatten über zwei deutsche Gesellschaften günstigen Zahnersatz vor allem von der Firma E. Ltd. in Hongkong (nachfolgend „E.“), später auch noch über die türkische Firma F. SA (nachfolgend „F.“) bezo- gen, diese offiziell den Zahnärzten jedoch zum höheren (dem doppelten) Preis weiterverrechnet. Ein Teil der Differenz (Effektive Kosten abzüglich in Rechnung gestellte Kosten) ging mittels Barzahlungen an die am System beteiligten Zahnärzte (insgesamt rund € 3.1 Mio.); die Verurteilten selbst profitierten in grossem Umfang, indem der Rest der Differenz an sie floss. Getäuscht und geschädigt wurden primär kassenzahnärztliche Vereinigun- gen (URA Ordner 4/18, pag. 139 – 214).

Während B. und die Brüder C. und D. von 1999 bis Mitte 2001 die an die Zahnärzte bezahlten Gelder direkt von der zwischengeschalteten G. GmbH (nachstehend „G.“) bzw. der Firma H. GmbH (nachfolgend „H.“) bezogen und bar verteilten, liessen sie die „Kickback“-Zahlungen ab Mitte 2001 über eine Bank in Österreich laufen. In einer dritten Phase ab ca. anfangs 2002 erfolgte der Geldfluss schliesslich über Konten von A. (nachfolgend „A.“) bzw. dessen Treuhandgesellschaft A. und Partner. So überwiesen die Fir- men G., F. und E. zwischen Februar und November 2002 Beträge im Um- fange von rund CHF 2.8 Mio. auf diverse Konten von A. bzw. dessen Treu- handgesellschaft. Gemäss Bericht des Finanzexperten des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2004 (act. 5.1) liess A. die Zahlungseingänge über ein Konto der I. Hergiswil bzw. über ein Kon- to der J. Hergiswil (aufgrund der erzwungenen Kontosaldierung nur einmal) auf zwei Konten der K. AG Hergiswil fliessen. Von einem dieser Konten tä- tigte er Vergütungen auf das andere, von welchem er in der Regel ein bis zwei Mal pro Monat grosse Barabhebungen tätigte. Die Barbeträge über- gab er C. oder sandte diese direkt in Päckchen an Zahnärzte in Deutsch- land. Die auf B., C. und D. entfallenden „Gewinnanteile“ (insgesamt für die- se Zeit rund CHF 1.5 Mio.) liess er auf deren Konten bei der Bank L. in Lu- zern überweisen.

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B. Aufgrund von Berichten in der Presse über den Betrugsfall im Zusammen- hang mit Zahnersatz erstatteten die I., die Bank L. und A. Ende November bzw. Anfangs Dezember 2002 Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei.

Mit Bericht vom 20. Juli 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungs- richter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) die Voruntersuchung gegen A. ab und überwies die Akten der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag, A. we- gen mehrfacher, eventuell banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei anzuklagen.

C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 hob der Untersuchungsrichter überdies die Sperre auf dem Konto der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) auf und wies die K. an, das Guthaben von ca. € 250'000.-- auf das Konto Nr. N. der O. Köln (zugunsten der P.) zu überweisen (act. 1.7).

D. Dagegen liess A. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2005 Be- schwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der Sperre und unbe- lastete Freigabe (des Aktivsaldos) an ihn (act. 1). Der Untersuchungsrichter nahm am 25. August 2005 kurz Stellung (act. 5). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf Stellungnahme und verwies am 2. Septem- ber 2005 auf die Ausführungen des Untersuchungsrichters (act. 6). A.s Ver- treter reichte innert zweimal erstreckter Frist am 18. Oktober 2005 Replik ein (act. 18). Mit Schreiben vom 26. bzw. 31. Oktober 2005 verzichteten Untersuchungsrichter bzw. Bundesanwaltschaft auf Duplik (act. 20, 21).

Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Eingaben wird nachstehend, soweit erforderlich, näher Bezug genommen.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juli 2005 (act. 1.7), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer als Inhaber des Kontos ist durch die Zuweisung des Aktivsaldos an Dritte im vorer- wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge- reicht worden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als der Be- schwerdeführer beantragt, die Beschlagnahme sei aufzuheben, nachdem mit der angefochtenen Verfügung (u. a.) gerade dies angeordnet wird.

E. 2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Zuweisung des Aktivsal- dos an die P., Düsseldorf.

Beschlagnahmen können schon vor Erlass eines Sachurteils, d.h. im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder der Voruntersuchung aufge- hoben werden, weil sich im Verlaufe des Verfahrens beispielsweise her- ausstellt, dass der ursprünglich angenommene Konnex zwischen der un- tersuchten Straftat und dem Gegenstand oder Vermögenswert gar nicht besteht, sich ein berechtigter, gutgläubiger Dritterwerb bestätigt oder eine Beschlagnahme unverhältnismässig wird. Die Aufhebung der Beschlag- nahme bewirkt grundsätzlich, dass der bisherige Berechtigte darüber wie- der frei verfügen kann. Wie es sich verhält bzw. wie vorzugehen ist, wenn mehrere Personen Anspruch auf beschlagnahmte Vermögenswerte erhe- ben, ist anders als in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen (z.B. Art. 145 StP/SG; Art. 181 Abs. 4, 5 CPP/GE; Art. 125 StPO/FR; Art. 165 Abs. 2 und 3 CPP/TI, § 83 StPO/BS, § 87 StPO/AG) in der BStP

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wie auch im VStrR nicht geregelt. Verschiedene kantonale Regelungen se- hen bei Rückgabe während des Verfahrens die Zuweisung an einen der Ansprecher unter gleichzeitiger Fristansetzung an die übrigen Ansprecher zur Erhebung zivilrechtlicher Klage vor (z. B. die Regelungen in AG, BS, FR, SG). Der Umstand, dass die BStP keine ausdrückliche Regelung ent- hält, verbietet eine Zuweisung an eine andere Person als den Inhaber nicht, zumal der Rechtsschutz über das Beschwerdeverfahren gewährleis- tet ist (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 45 zu Art. 59 StGB, mit Verweis auf die Lehre). Bejaht man die Möglichkeit, während des hän- gigen Verfahrens beschlagnahmte Vermögenswerte an andere Personen als den Inhaber herauszugeben, so setzt eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme zum Zwecke der Zuweisung an Dritte ohne eine Regelung vergleichbar jener der Kantone mit Fristansetzung für zivilrechtliche Klage voraus, dass der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm kei- ne Ansprüche des Inhabers entgegen stehen. Bei Zweifeln über das Be- stehen des Herausgabeanspruchs hat die Behörde die Beschlagnahme fortzusetzen und den Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an den Geschädigten dem Straf- bzw. Einziehungsrichter zu überlassen (BAU- MANN, a.a.O., N. 45 zu Art. 59 StGB).

E. 3.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein Anspruch der Ge- schädigten aus dem deutschen Strafverfahren auf das auf ihn lautende Konto bestehe. Schon die Sperre des Kontos sei widerrechtlich erfolgt, da das Konto nicht durch eine strafbare Handlung geäufnet worden sei. Die Zahlungen auf das Konto stammten nicht aus deliktischem Verhalten, son- dern aus alltäglichen Handelsgeschäften einer Dentalfirma in Deutschland, insofern fehle die Kausalität zwischen Straftat und Vermögenswerten. Auf- grund des Treuhandvertrags gingen im Übrigen die Ansprüche des Treu- händers (des Beschwerdeführers) allfälligen Ansprüchen der Treugeber und damit Geschädigter vor. Seine Ansprüche beziffert der Beschwerde- führer mit CHF 286'151.25. Ferner fehle es überhaupt an der für Geldwä- scherei erforderlichen Vortat. Schliesslich fehle es seinerseits am subjekti- ven Tatbestand der Geldwäscherei, habe er doch von den spezifischen Regelungen des deutschen „Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses“ (BEL) nicht gewusst. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, es handle sich beim Aktivsaldo um Vermögenswerte, die mittelbar im Zusam- menhang mit einer strafbaren Handlung erlangt worden seien (Surrogate), stamme doch das Guthaben direkt oder indirekt aus Überweisungen der E. bzw. F., weshalb deren Einziehung zulässig sei. Die Rückerstattung von Deliktsgut an den Geschädigten gehe der Einziehung vor, und Vermö-

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genswerte im Sinne von Art. 59 StGB könnten bei unbestrittenen Ansprü- chen schon während des Untersuchungsverfahrens herausgegeben wer- den.

E. 3.2 Ein Geschädigtenprivileg entlang des „Paper Trail“ vergleichbar dem direk- ten Rückerstattungsanspruch des Verletzten auf indirekt aus dem Verbre- chen stammende Vermögenswerte für abhanden gekommene Vermö- genswerte ist in der Lehre umstritten (vgl. die Darstellung bei BAUMANN, a.a.O., N. 42 zu Art. 59 StGB), wird jedoch vom Bundesgericht bejaht (BGE 122 IV 365, 374 E. 2a). Das Geschädigtenprivileg auf direkte Rückerstat- tung ist gerade nicht zu verwechseln mit der definitiven richterlichen Ein- ziehung auch von Surrogaten und deren nachträglichen Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 60 StGB. Ein solcher Rückerstat- tungsanspruch ist allerdings bei gutgläubigem Dritterwerb unter Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ohne weiteres ausgeschlossen (BAUMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 59 StGB). Gutgläubig ist der Erwerber dann, wenn er in Unkenntnis der Einziehungs- gründe erwirbt.

E. 3.3 Unbegründet sind die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach im Ausland gar keine Vortat bestehe, die auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Indem die Zahnärzte den Krankenkassen Rechnungen über Zahnersatz einreichten, welche rechtswidrig einen überhöhten Betrag aus- wiesen, haben sie diese über den tatsächlichen abgeltungsberechtigten Aufwand getäuscht und die Krakenkassen zur Leistung von überhöhten Zahlungen veranlasst, wodurch sich diese am Vermögen schädigten. Arg- list ist dabei aufgrund des raffinierten Konstrukts von B., C. und D. ohne weiteres anzunehmen. Es ist deshalb von Betrug auch nach schweizeri- schem Recht auszugehen. Betrug ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB, mithin Vortat einer möglichen Geldwäschereihandlung an den ertro- genen Vermögenswerten. Dass B., C. und D. dabei nur als mittelbare Täu- scher handelten, ist ohne Bedeutung. Sie haben das betrügerische Kon- strukt aufgebaut und betrieben, die überhöhten Rechnungen produziert, während die falsch abrechnenden Zahnärzte nur noch die jeweilige konkre- te Einzeltäuschungshandlung vornehmen mussten. Nicht begründet ist auch der Einwand, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Delikten und den Vermögenswerten bzw. diese stammten nicht davon. Die Vermögenswerte, die von E., F. und G. auf vom Beschwerdeführer verwal- tete Konten – u. a. das hier zur Diskussion stehende – überwiesen wurden, bildeten gerade den eigentlichen Deliktserlös. Dieser fiel direkt bei den o- ben genannten Firmen an und wurde von diesen auf die Konten des Be- schwerdeführers verschoben. Das Konto wurde mithin integral aus delikti-

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schem Erlös geäufnet. Allenfalls könnte noch von unechten (d.h. der Ein- ziehung ohne weiteres unterliegenden) Surrogaten gesprochen werden (BAUMANN, a.a.O., N. 40 zu Art. 59 StGB).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht gutgläubigen Dritterwerb im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geltend. Voraussetzung dafür, dass aus einem Delikt stammende Vermögenswerte bei einem Dritten nicht eingezogen werden (und diesem verbleiben), ist nebst dem guten Glauben im Zeitpunkt des Erwerbs zusätzlich, dass der Dritte eine gleichwertige Gegenleistung er- bracht hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie nachstehend dargelegt.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorarausfall für die Jahre 2003 – 2005 (CHF 240'000.--) sowie die Anwaltshonorare bis 25. Juli 2005 (CHF 18’740.--) stellen möglicherweise Schaden des Beschwerdeführers aus dem Treuhandmandat dar, sind aber offenkundig keine Gegenleistun- gen im Sinne des Gesetzes. Es geht dabei gemäss Ausführungen in der Beschwerde um Schaden aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren.

Eine gleichwertige Gegenleistung könnte vorliegend im Umfange von be- rechtigten Honoraransprüchen des Beschwerdeführers für Arbeitsleistun- gen und Auslagen aufgrund des Treuhandvertrags bis zum Zeitpunkt der Kontensperre (6. Dezember 2002) gesehen werden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt kann nämlich klarerweise nicht mehr von gutgläubigem Erwerb gesprochen werden. In den Positionen Leistungen (CHF 24'395.80) und Auslagen (CHF 3'015.45) bis 25. Juli 2005 macht der Beschwerdeführer je- doch gerade Leistungen und Spesen für die Zeit nach der Kontensperre geltend. Der Leistungsaufschrieb beginnt erst am 12. Dezember 2002, die Spesenauflistung am 5. Januar 2004 (act. 1.4). Sie betreffen mithin gerade keine Gegenleistungen für die sich im Zeitpunkt der Kontensperre auf dem fraglichen Konto befindlichen Guthaben. Damit fehlt es bereits an dieser Voraussetzung für Dritterwerb, weshalb ohne Prüfung des geltend gemach- ten guten Glaubens ein Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verneinen ist.

E. 3.5 Die Zuweisung des Aktivsaldos des Kontos bei der K. AG Hergiswil Kto. Nr. M. an die P. hätte mangels Liquidität des Schadens dennoch nicht erfolgen dürfen. Die Vorinstanz bezieht sich auf die Vereinbarung zur Schadenswie- dergutmachung vom 22. September 2004 (URA Ordner 4/18, pag. 311 ff.). Darin treten B., C. und D. die im Anhang aufgelisteten Vermögenswerte (rund € 2 Mio.) zur Schadensdeckung an Geschädigte und Fiskus ab; ein etwaiger Restbetrag sollte zudem an eine (definierte) gemeinnützige Orga-

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nisation fliessen. Im Anhang werden die Vermögenswerte definiert (u. a. die Guthaben bei der Bank L.). In einer früheren Vereinbarung vom 8. Juni 2004 hatten B. und C. bereits ihre Ansprüche aus dem (hier interessieren- den) Treuhandkonto bei der K. AG Hergiswil an die P. abgetreten (URA Ordner 4/18, pag. 293 – 298). Aufgrund der Vereinbarung vom 22. Sep- tember 2004, vor allem aber des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 4. November 2004 (Bezahlung von über € 3 Mio. durch die Verurteilten an Geschädigte und Fiskus sowie per August 2004 von damals bereits € 1.7 Mio. durch Zahnärzte [Urteil S. 42 – 47]) steht heute gar nicht fest, ob ü- berhaupt noch ein Vermögensschaden der P. (und in welcher Höhe) resul- tiert. Eine Zuweisung an mutmasslich Geschädigte ohne genaue Bestim- mung von Schaden und Schadenshöhe fällt deshalb in diesem Verfahrens- stadium ausser Betracht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zuweisung ist aufzuheben.

E. 3.6 Die Beschwerde wird freilich nur insoweit gutgeheissen, als die Weisung an die K. AG Hergiswil zur Überweisung auf das Konto der O. Köln, Nr. N., aufgehoben wird. Insofern der Beschwerdeführer Zuweisung an sich selbst verlangt, ist die Beschwerde unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 3.3 – 3.4) und weil es sich im Falle einer Verurteilung wegen Geldwä- scherei um einzuziehenden deliktischen Erlös handeln würde, ohne weite- res abzuweisen. Der Entscheid über die Einziehung und Verwendung wird im Anklagefall vom Sachrichter, im Einstellungsfall von der Bundesanwalt- schaft zu treffen sein.

Wird die Beschwerde als begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer gemäss Art. 219 Abs. 2 BStP die erforderlichen Anordnungen. Da die Be- schlagnahme durch den Untersuchungsrichter am 20. Juli 2005 aufgeho- ben wurde, die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto aber bis zum Entscheid über Einziehung und Verwendung weiterhin sichergestellt blei- ben müssen, ist die erneute Anordnung einer Beschlagnahme erforderlich. Nachdem die Akten am 20. Juli 2005 gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP wieder an die Bundesanwaltschaft gegangen sind, liegt die Verfahrensherrschaft wieder bei dieser. Entsprechend wird die Bundesanwaltschaft angewiesen, das Konto bei der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) mittels formeller Beschlag- nahmeverfügung erneut zu sperren.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer entspre- chend dem teilweisen Obsiegen nur einen Teil der Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Angemessen erscheint es, ihm

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die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32), wobei ihm die beiden Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- anzurechnen sind. Damit ist dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'000.-- durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzu- erstatten. Da es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde der Eidgenos- senschaft handelt, sind ihr gemäss Art. 245 BStP i. V. m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Entschädigung des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers. Die- se ist gemäss Art. 159 Abs. 2 OG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sieht doch das Gesetz diesbezüglich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG kei- ne Ausnahme zugunsten des Bundes vor. Der Beschwerdeführer ist des- halb anteilsmässig und mithin hälftig für seine Anwaltskosten zu entschädi- gen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Ausgehend von einer ange- messenen pauschalen Entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 1’500.-- ist ihm zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 750.-- zuzu- sprechen, wobei diese durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurich- ten ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Anweisung an die K. zur Überweisung der Guthaben auf ein Konto der O. Köln aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Konto bei der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) lautend auf A. & Partner erneut zu beschlagnahmen.
  3. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter Anrechung der Kostenvorschüsse von insge- samt Fr. 2'000.--. Entsprechend wird die Kasse des Bundesstrafgerichts an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuzahlen.
  4. Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, diese Entschädigung auszubezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2005.92

Entscheid vom 17. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Bühler, Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung auf Zuweisung be- schlagnahmter Vermögenswerte (Art. 214 Abs. 1 BStP)

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Sachverhalt:

A. Die deutschen Staatsangehörigen B., C. und D. wurden am 4. Novem- ber 2004 durch das Landgericht Duisburg wegen gemeinschaftlichen ban- den- und gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt und mit teilweise (B. und C.) unbedingten Freiheits- strafen bestraft. Der Verurteilung zu Grunde liegt ein von den drei Verurteil- ten aufgebautes Betrugssystem, mit welchem zu Lasten von Krankenkas- sen, kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Patienten zwischen Ju- ni 1999 und November 2002 ein System verdeckter Bargeldrückerstattun- gen (sogenannte „kickbacks“) an mindestens 68 Zahnärzte betrieben wur- de. Die Verurteilten hatten über zwei deutsche Gesellschaften günstigen Zahnersatz vor allem von der Firma E. Ltd. in Hongkong (nachfolgend „E.“), später auch noch über die türkische Firma F. SA (nachfolgend „F.“) bezo- gen, diese offiziell den Zahnärzten jedoch zum höheren (dem doppelten) Preis weiterverrechnet. Ein Teil der Differenz (Effektive Kosten abzüglich in Rechnung gestellte Kosten) ging mittels Barzahlungen an die am System beteiligten Zahnärzte (insgesamt rund € 3.1 Mio.); die Verurteilten selbst profitierten in grossem Umfang, indem der Rest der Differenz an sie floss. Getäuscht und geschädigt wurden primär kassenzahnärztliche Vereinigun- gen (URA Ordner 4/18, pag. 139 – 214).

Während B. und die Brüder C. und D. von 1999 bis Mitte 2001 die an die Zahnärzte bezahlten Gelder direkt von der zwischengeschalteten G. GmbH (nachstehend „G.“) bzw. der Firma H. GmbH (nachfolgend „H.“) bezogen und bar verteilten, liessen sie die „Kickback“-Zahlungen ab Mitte 2001 über eine Bank in Österreich laufen. In einer dritten Phase ab ca. anfangs 2002 erfolgte der Geldfluss schliesslich über Konten von A. (nachfolgend „A.“) bzw. dessen Treuhandgesellschaft A. und Partner. So überwiesen die Fir- men G., F. und E. zwischen Februar und November 2002 Beträge im Um- fange von rund CHF 2.8 Mio. auf diverse Konten von A. bzw. dessen Treu- handgesellschaft. Gemäss Bericht des Finanzexperten des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2004 (act. 5.1) liess A. die Zahlungseingänge über ein Konto der I. Hergiswil bzw. über ein Kon- to der J. Hergiswil (aufgrund der erzwungenen Kontosaldierung nur einmal) auf zwei Konten der K. AG Hergiswil fliessen. Von einem dieser Konten tä- tigte er Vergütungen auf das andere, von welchem er in der Regel ein bis zwei Mal pro Monat grosse Barabhebungen tätigte. Die Barbeträge über- gab er C. oder sandte diese direkt in Päckchen an Zahnärzte in Deutsch- land. Die auf B., C. und D. entfallenden „Gewinnanteile“ (insgesamt für die- se Zeit rund CHF 1.5 Mio.) liess er auf deren Konten bei der Bank L. in Lu- zern überweisen.

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B. Aufgrund von Berichten in der Presse über den Betrugsfall im Zusammen- hang mit Zahnersatz erstatteten die I., die Bank L. und A. Ende November bzw. Anfangs Dezember 2002 Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei.

Mit Bericht vom 20. Juli 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungs- richter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) die Voruntersuchung gegen A. ab und überwies die Akten der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag, A. we- gen mehrfacher, eventuell banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei anzuklagen.

C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 hob der Untersuchungsrichter überdies die Sperre auf dem Konto der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) auf und wies die K. an, das Guthaben von ca. € 250'000.-- auf das Konto Nr. N. der O. Köln (zugunsten der P.) zu überweisen (act. 1.7).

D. Dagegen liess A. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2005 Be- schwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der Sperre und unbe- lastete Freigabe (des Aktivsaldos) an ihn (act. 1). Der Untersuchungsrichter nahm am 25. August 2005 kurz Stellung (act. 5). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf Stellungnahme und verwies am 2. Septem- ber 2005 auf die Ausführungen des Untersuchungsrichters (act. 6). A.s Ver- treter reichte innert zweimal erstreckter Frist am 18. Oktober 2005 Replik ein (act. 18). Mit Schreiben vom 26. bzw. 31. Oktober 2005 verzichteten Untersuchungsrichter bzw. Bundesanwaltschaft auf Duplik (act. 20, 21).

Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Eingaben wird nachstehend, soweit erforderlich, näher Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juli 2005 (act. 1.7), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer als Inhaber des Kontos ist durch die Zuweisung des Aktivsaldos an Dritte im vorer- wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge- reicht worden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als der Be- schwerdeführer beantragt, die Beschlagnahme sei aufzuheben, nachdem mit der angefochtenen Verfügung (u. a.) gerade dies angeordnet wird.

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Zuweisung des Aktivsal- dos an die P., Düsseldorf.

Beschlagnahmen können schon vor Erlass eines Sachurteils, d.h. im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder der Voruntersuchung aufge- hoben werden, weil sich im Verlaufe des Verfahrens beispielsweise her- ausstellt, dass der ursprünglich angenommene Konnex zwischen der un- tersuchten Straftat und dem Gegenstand oder Vermögenswert gar nicht besteht, sich ein berechtigter, gutgläubiger Dritterwerb bestätigt oder eine Beschlagnahme unverhältnismässig wird. Die Aufhebung der Beschlag- nahme bewirkt grundsätzlich, dass der bisherige Berechtigte darüber wie- der frei verfügen kann. Wie es sich verhält bzw. wie vorzugehen ist, wenn mehrere Personen Anspruch auf beschlagnahmte Vermögenswerte erhe- ben, ist anders als in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen (z.B. Art. 145 StP/SG; Art. 181 Abs. 4, 5 CPP/GE; Art. 125 StPO/FR; Art. 165 Abs. 2 und 3 CPP/TI, § 83 StPO/BS, § 87 StPO/AG) in der BStP

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wie auch im VStrR nicht geregelt. Verschiedene kantonale Regelungen se- hen bei Rückgabe während des Verfahrens die Zuweisung an einen der Ansprecher unter gleichzeitiger Fristansetzung an die übrigen Ansprecher zur Erhebung zivilrechtlicher Klage vor (z. B. die Regelungen in AG, BS, FR, SG). Der Umstand, dass die BStP keine ausdrückliche Regelung ent- hält, verbietet eine Zuweisung an eine andere Person als den Inhaber nicht, zumal der Rechtsschutz über das Beschwerdeverfahren gewährleis- tet ist (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 45 zu Art. 59 StGB, mit Verweis auf die Lehre). Bejaht man die Möglichkeit, während des hän- gigen Verfahrens beschlagnahmte Vermögenswerte an andere Personen als den Inhaber herauszugeben, so setzt eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme zum Zwecke der Zuweisung an Dritte ohne eine Regelung vergleichbar jener der Kantone mit Fristansetzung für zivilrechtliche Klage voraus, dass der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm kei- ne Ansprüche des Inhabers entgegen stehen. Bei Zweifeln über das Be- stehen des Herausgabeanspruchs hat die Behörde die Beschlagnahme fortzusetzen und den Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an den Geschädigten dem Straf- bzw. Einziehungsrichter zu überlassen (BAU- MANN, a.a.O., N. 45 zu Art. 59 StGB).

3.

3.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein Anspruch der Ge- schädigten aus dem deutschen Strafverfahren auf das auf ihn lautende Konto bestehe. Schon die Sperre des Kontos sei widerrechtlich erfolgt, da das Konto nicht durch eine strafbare Handlung geäufnet worden sei. Die Zahlungen auf das Konto stammten nicht aus deliktischem Verhalten, son- dern aus alltäglichen Handelsgeschäften einer Dentalfirma in Deutschland, insofern fehle die Kausalität zwischen Straftat und Vermögenswerten. Auf- grund des Treuhandvertrags gingen im Übrigen die Ansprüche des Treu- händers (des Beschwerdeführers) allfälligen Ansprüchen der Treugeber und damit Geschädigter vor. Seine Ansprüche beziffert der Beschwerde- führer mit CHF 286'151.25. Ferner fehle es überhaupt an der für Geldwä- scherei erforderlichen Vortat. Schliesslich fehle es seinerseits am subjekti- ven Tatbestand der Geldwäscherei, habe er doch von den spezifischen Regelungen des deutschen „Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses“ (BEL) nicht gewusst. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, es handle sich beim Aktivsaldo um Vermögenswerte, die mittelbar im Zusam- menhang mit einer strafbaren Handlung erlangt worden seien (Surrogate), stamme doch das Guthaben direkt oder indirekt aus Überweisungen der E. bzw. F., weshalb deren Einziehung zulässig sei. Die Rückerstattung von Deliktsgut an den Geschädigten gehe der Einziehung vor, und Vermö-

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genswerte im Sinne von Art. 59 StGB könnten bei unbestrittenen Ansprü- chen schon während des Untersuchungsverfahrens herausgegeben wer- den.

3.2 Ein Geschädigtenprivileg entlang des „Paper Trail“ vergleichbar dem direk- ten Rückerstattungsanspruch des Verletzten auf indirekt aus dem Verbre- chen stammende Vermögenswerte für abhanden gekommene Vermö- genswerte ist in der Lehre umstritten (vgl. die Darstellung bei BAUMANN, a.a.O., N. 42 zu Art. 59 StGB), wird jedoch vom Bundesgericht bejaht (BGE 122 IV 365, 374 E. 2a). Das Geschädigtenprivileg auf direkte Rückerstat- tung ist gerade nicht zu verwechseln mit der definitiven richterlichen Ein- ziehung auch von Surrogaten und deren nachträglichen Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 60 StGB. Ein solcher Rückerstat- tungsanspruch ist allerdings bei gutgläubigem Dritterwerb unter Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ohne weiteres ausgeschlossen (BAUMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 59 StGB). Gutgläubig ist der Erwerber dann, wenn er in Unkenntnis der Einziehungs- gründe erwirbt.

3.3 Unbegründet sind die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach im Ausland gar keine Vortat bestehe, die auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Indem die Zahnärzte den Krankenkassen Rechnungen über Zahnersatz einreichten, welche rechtswidrig einen überhöhten Betrag aus- wiesen, haben sie diese über den tatsächlichen abgeltungsberechtigten Aufwand getäuscht und die Krakenkassen zur Leistung von überhöhten Zahlungen veranlasst, wodurch sich diese am Vermögen schädigten. Arg- list ist dabei aufgrund des raffinierten Konstrukts von B., C. und D. ohne weiteres anzunehmen. Es ist deshalb von Betrug auch nach schweizeri- schem Recht auszugehen. Betrug ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB, mithin Vortat einer möglichen Geldwäschereihandlung an den ertro- genen Vermögenswerten. Dass B., C. und D. dabei nur als mittelbare Täu- scher handelten, ist ohne Bedeutung. Sie haben das betrügerische Kon- strukt aufgebaut und betrieben, die überhöhten Rechnungen produziert, während die falsch abrechnenden Zahnärzte nur noch die jeweilige konkre- te Einzeltäuschungshandlung vornehmen mussten. Nicht begründet ist auch der Einwand, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Delikten und den Vermögenswerten bzw. diese stammten nicht davon. Die Vermögenswerte, die von E., F. und G. auf vom Beschwerdeführer verwal- tete Konten – u. a. das hier zur Diskussion stehende – überwiesen wurden, bildeten gerade den eigentlichen Deliktserlös. Dieser fiel direkt bei den o- ben genannten Firmen an und wurde von diesen auf die Konten des Be- schwerdeführers verschoben. Das Konto wurde mithin integral aus delikti-

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schem Erlös geäufnet. Allenfalls könnte noch von unechten (d.h. der Ein- ziehung ohne weiteres unterliegenden) Surrogaten gesprochen werden (BAUMANN, a.a.O., N. 40 zu Art. 59 StGB).

3.4 Der Beschwerdeführer macht gutgläubigen Dritterwerb im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geltend. Voraussetzung dafür, dass aus einem Delikt stammende Vermögenswerte bei einem Dritten nicht eingezogen werden (und diesem verbleiben), ist nebst dem guten Glauben im Zeitpunkt des Erwerbs zusätzlich, dass der Dritte eine gleichwertige Gegenleistung er- bracht hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie nachstehend dargelegt.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorarausfall für die Jahre 2003 – 2005 (CHF 240'000.--) sowie die Anwaltshonorare bis 25. Juli 2005 (CHF 18’740.--) stellen möglicherweise Schaden des Beschwerdeführers aus dem Treuhandmandat dar, sind aber offenkundig keine Gegenleistun- gen im Sinne des Gesetzes. Es geht dabei gemäss Ausführungen in der Beschwerde um Schaden aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren.

Eine gleichwertige Gegenleistung könnte vorliegend im Umfange von be- rechtigten Honoraransprüchen des Beschwerdeführers für Arbeitsleistun- gen und Auslagen aufgrund des Treuhandvertrags bis zum Zeitpunkt der Kontensperre (6. Dezember 2002) gesehen werden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt kann nämlich klarerweise nicht mehr von gutgläubigem Erwerb gesprochen werden. In den Positionen Leistungen (CHF 24'395.80) und Auslagen (CHF 3'015.45) bis 25. Juli 2005 macht der Beschwerdeführer je- doch gerade Leistungen und Spesen für die Zeit nach der Kontensperre geltend. Der Leistungsaufschrieb beginnt erst am 12. Dezember 2002, die Spesenauflistung am 5. Januar 2004 (act. 1.4). Sie betreffen mithin gerade keine Gegenleistungen für die sich im Zeitpunkt der Kontensperre auf dem fraglichen Konto befindlichen Guthaben. Damit fehlt es bereits an dieser Voraussetzung für Dritterwerb, weshalb ohne Prüfung des geltend gemach- ten guten Glaubens ein Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verneinen ist.

3.5 Die Zuweisung des Aktivsaldos des Kontos bei der K. AG Hergiswil Kto. Nr. M. an die P. hätte mangels Liquidität des Schadens dennoch nicht erfolgen dürfen. Die Vorinstanz bezieht sich auf die Vereinbarung zur Schadenswie- dergutmachung vom 22. September 2004 (URA Ordner 4/18, pag. 311 ff.). Darin treten B., C. und D. die im Anhang aufgelisteten Vermögenswerte (rund € 2 Mio.) zur Schadensdeckung an Geschädigte und Fiskus ab; ein etwaiger Restbetrag sollte zudem an eine (definierte) gemeinnützige Orga-

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nisation fliessen. Im Anhang werden die Vermögenswerte definiert (u. a. die Guthaben bei der Bank L.). In einer früheren Vereinbarung vom 8. Juni 2004 hatten B. und C. bereits ihre Ansprüche aus dem (hier interessieren- den) Treuhandkonto bei der K. AG Hergiswil an die P. abgetreten (URA Ordner 4/18, pag. 293 – 298). Aufgrund der Vereinbarung vom 22. Sep- tember 2004, vor allem aber des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 4. November 2004 (Bezahlung von über € 3 Mio. durch die Verurteilten an Geschädigte und Fiskus sowie per August 2004 von damals bereits € 1.7 Mio. durch Zahnärzte [Urteil S. 42 – 47]) steht heute gar nicht fest, ob ü- berhaupt noch ein Vermögensschaden der P. (und in welcher Höhe) resul- tiert. Eine Zuweisung an mutmasslich Geschädigte ohne genaue Bestim- mung von Schaden und Schadenshöhe fällt deshalb in diesem Verfahrens- stadium ausser Betracht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zuweisung ist aufzuheben.

3.6 Die Beschwerde wird freilich nur insoweit gutgeheissen, als die Weisung an die K. AG Hergiswil zur Überweisung auf das Konto der O. Köln, Nr. N., aufgehoben wird. Insofern der Beschwerdeführer Zuweisung an sich selbst verlangt, ist die Beschwerde unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 3.3 – 3.4) und weil es sich im Falle einer Verurteilung wegen Geldwä- scherei um einzuziehenden deliktischen Erlös handeln würde, ohne weite- res abzuweisen. Der Entscheid über die Einziehung und Verwendung wird im Anklagefall vom Sachrichter, im Einstellungsfall von der Bundesanwalt- schaft zu treffen sein.

Wird die Beschwerde als begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer gemäss Art. 219 Abs. 2 BStP die erforderlichen Anordnungen. Da die Be- schlagnahme durch den Untersuchungsrichter am 20. Juli 2005 aufgeho- ben wurde, die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto aber bis zum Entscheid über Einziehung und Verwendung weiterhin sichergestellt blei- ben müssen, ist die erneute Anordnung einer Beschlagnahme erforderlich. Nachdem die Akten am 20. Juli 2005 gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP wieder an die Bundesanwaltschaft gegangen sind, liegt die Verfahrensherrschaft wieder bei dieser. Entsprechend wird die Bundesanwaltschaft angewiesen, das Konto bei der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) mittels formeller Beschlag- nahmeverfügung erneut zu sperren.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer entspre- chend dem teilweisen Obsiegen nur einen Teil der Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Angemessen erscheint es, ihm

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die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32), wobei ihm die beiden Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- anzurechnen sind. Damit ist dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'000.-- durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzu- erstatten. Da es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde der Eidgenos- senschaft handelt, sind ihr gemäss Art. 245 BStP i. V. m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten aufzuerlegen. Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Entschädigung des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers. Die- se ist gemäss Art. 159 Abs. 2 OG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sieht doch das Gesetz diesbezüglich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG kei- ne Ausnahme zugunsten des Bundes vor. Der Beschwerdeführer ist des- halb anteilsmässig und mithin hälftig für seine Anwaltskosten zu entschädi- gen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Ausgehend von einer ange- messenen pauschalen Entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 1’500.-- ist ihm zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 750.-- zuzu- sprechen, wobei diese durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurich- ten ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Anweisung an die K. zur Überweisung der Guthaben auf ein Konto der O. Köln aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Konto bei der K. AG Hergiswil (Kto. Nr. M.) lautend auf A. & Partner erneut zu beschlagnahmen.

3. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter Anrechung der Kostenvorschüsse von insge- samt Fr. 2'000.--. Entsprechend wird die Kasse des Bundesstrafgerichts an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuzahlen.

4. Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, diese Entschädigung auszubezahlen.

Bellinzona, 17. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Robert Bühler - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.