Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen B. und weitere Mitglieder des Vereins „C.“ wegen Beteili- gung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 28. April 2004 in den Räumlichkeiten des Vaters von B., D., in Z., stellte die Bundesanwaltschaft unter anderem ein Fahrzeug der Marke Rolls Royce, 1. Inverkehrsetzung Juli 1988, sicher. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2004 im Hin- blick auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten, welche in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen sowie im Hinblick auf eine ebensolche Sicherungseinziehung beschlagnahmt (act. 14.1).
B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“), welches zwischenzeitlich die Voruntersuchung gegen B. eröffnet hat, wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 ein Gesuch von A. vom 14. September 2005 unter Kostenfolgen ab (act. 4.2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A. hatte unter Berufung auf Ziff. 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Juni 2003 (act. 4.1), wonach ihr B. vor den Schranken des Gerichts den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug übergeben hatte, ihr angebliches Ei- gentum am beschlagnahmten Fahrzeug geltend gemacht.
C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft erneuerte A. ihr Herausgabebegehren (act. 9.1). Die Bundesanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 29. Juni 2006 die Eingaben zuständigkeitshalber dem Un- tersuchungsrichteramt (act. 9.1). Mit Verfügung vom 31. August 2006 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch von A. vom 26. Juni 2006 (act. 9.1) um Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 9.4).
D. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung und die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (act. 1). Sie macht gestützt auf einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 geltend (act. 1.1), dass sie Eigentümerin des Fahrzeuges sei.
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Mit Schreiben vom 24. November 2006 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort mit der Bemerkung, die Beschwerde sei wohl verspätet eingereicht worden (act. 7).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom
4. Dezember 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).
A. hält mit Beschwerdereplik vom 4. Dezember 2006 bzw. 14. Dezember 2006 sinngemäss an ihrem Antrag fest (act. 11). Zudem bringt sie vor, dass das Fahrzeug nicht bei B. beschlagnahmt worden sei. Die Behauptung, wonach die kriminelle Organisation durch B. die Herrschaft über das Fahr- zeug ausgeübt habe, sei falsch.
Das Untersuchungsrichteramt hält mit Beschwerdeduplik vom 20. Dezem- ber 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 14).
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf die Einreichung der Beschwerdeduplik (act. 15).
A. macht in ihrer (unaufgeforderten und undatierten) Stellungnahme, ein- gegangen am 8. Januar 2007 geltend, die Feststellung des Untersuchungs- richteramtes, wonach die kriminelle Organisation durch B. die Herrschafts- möglichkeit über das Fahrzeug gehabt habe, sei falsch (act. 19). Das Hausdurchsuchungsprotokoll (act. 14.3) stimme nicht. Das Fahrzeug sei nicht beim Vater von B., C., in Z., beschlagnahmt worden, sondern in Y. (act. 19).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die Beschwerdeführerin beschwert sich gegen die Verfügung des Untersu- chungsrichters vom 31. August 2006 (act. 8.3), mithin eine Amtshandlung. Gemäss Beschwerdeantwort des Untersuchungsrichteramtes vom 4. De- zember 2006 (act. 9) sei diese Verfügung der Beschwerdeführerin mit Ge- richtsurkunde an ihre Wohnadresse zugestellt worden. Vor Ablauf der Ab- holfrist (7 Tage) sei die Gerichtsurkunde dem Untersuchungsrichteramt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden“ zurückgeschickt worden. Der Aktennotiz des Untersuchungs- richteramtes vom 16. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass gleichentags die Verfügung vom 31. August 2006 erneut der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde zugestellt worden sei (act. 9.10). Mit Schreiben vom
23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (act. 1). Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Be- schwerdeführerin die Verfügung vom 31. August 2006 empfangen hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie diese frühestens am 18. Oktober 2006 empfangen hat. Es kann daher festgestellt werden, dass die Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 fristgerecht eingereicht wurde. In Bezug auf das Schreiben vom 26. Oktober 2006 steht mangels eingereichter Ge- richtsurkunden seitens des Untersuchungsrichteramtes nicht fest, ob die- ses fristgerecht eingereicht wurde. Das Schreiben vom 26. Oktober 2006 wird deshalb zugunsten der Beschwerdeführerin als Ergänzung der Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 zu den Akten genommen.
1.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf die erwähnte Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2003 (act. 4.1 sowie act. 9.3) sowie einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 (act. 1.1; act. 4.4 sowie act. 9.3) geltend, dass sie Eigentümerin des beschlagnahm- ten Fahrzeuges sei. Bei einer allfällig unberechtigten Verweigerung der Freigabe desselben durch das Untersuchungsrichteramt erleidet sie einen ungerechtfertigten Nachteil; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Ob das Fahrzeug tatsächlich in ihrem Eigentum steht, kann aufgrund der Ak- tenlage nicht zum Voraus ausgeschlossen werden. Angesichts des Aus- gangs des Verfahrens kann diese Frage aber offen bleiben, da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Ergebnis abzuweisen ist.
2. Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 (act. 14.1) blieb unange- fochten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 wies das Untersuchungs- richteramt ein Herausgabebegehren der Beschwerdeführerin ab (act. 4.2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das erneute Her- ausgabebegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2006 (act. 9.1) gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 (act. 14.1) ist des-
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halb als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beschlagnahme zu be- trachten.
2.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d. h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1832 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein An- spruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkennt- nissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Orga- nisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB [heute: Art. 72 StGB]). Mit diesen Ausführungen ist zugleich ge- sagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be- liebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende
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Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 sowie TPF BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.1).
2.2 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dar- gestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 damit begründet, sie habe aufgrund des Kaufvertrages vom 20. Oktober 2001 einen Herausgabeanspruch, ist auf dieses Vorbringen zum Vornher- ein nicht einzugehen, da dieses Argument schon im Rahmen des ersten Herausgabebegehrens hätte geltend gemacht werden können. Zudem be- weist der Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 nicht, dass die Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeuges beim Beschul- digten Eigentümerin war. Das erneute Herausgabebegehren der Be- schwerdeführerin stellt eine Wiederholung des mit Entscheid vom 13. De- zember 2005 rechtskräftig erledigten Begehrens dar. Die Beschwerdefüh- rerin bringt auch nicht vor, dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen verändert habe. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass eine Heraus- gabe beschlagnahmter Vermögenswerte an andere Personen als den In- haber während eines hängigen Bundesstrafverfahrens nur in Betracht fällt, wenn der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm keine An- sprüche des Inhabers entgegen stehen (TPF BB.2005.92 vom 17. Novem- ber 2005 E. 2). Es kann sich mithin nur die Frage stellen, ob die gesetzli- chen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind (vgl. zum Ganzen TPF. BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2).
3. Hinsichtlich der vorab zu beurteilenden Frage des Bestandes einer krimi- nellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB kann aufgrund der diesbezüg- lich gleichen Sach- und Rechtslage vollumfänglich auf die Ausführungen in TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3.1 verwiesen werden. Demnach ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB innerhalb des Vereins „C.“ zu bejahen, was im Übrigen von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird.
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3.1 Sodann gilt es zu beurteilen, ob in Bezug auf B. persönlich ein hinreichen- der Tatverdacht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung der vorerwähnten kriminellen Organisation besteht.
3.2 Die erwähnten Vorwürfe gegen B. werden im Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 28. April 2005 eingehend umschrieben und sind als sol- che nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin den daraus abgeleiteten hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht bestreitet, kann auf eine weiter- gehende Überprüfung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin behaup- tet zu Recht nicht, dass sich seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom
18. Juni 2004 die Verdachtslage zu Gunsten des Beschuldigten verändert habe und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter diesem Ge- sichtspunkt nicht mehr gerechtfertigt sei.
3.3 Auch in Bezug auf die Frage der Verdichtung des Tatverdachts kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid TPF BB.2006.11 vom
10. Mai 2006 (E. 4.3.3) verwiesen werden.
4. Nach Massgabe von Art. 72 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisa- tion unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwendung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2). Ein Vermögenswert einer Per- son, die der Beteiligung oder Unterstützung an einer kriminellen Organisa- tion verdächtigt wird, kann beschlagnahmt werden, wenn der Betroffene nicht sogleich, d. h. ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch in- direkt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1; TPF BB.2006.5 vom 28. Juni 2006 E. 4.1; BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend gestützt auf einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 (act. 1.1; act. 4.4 sowie act. 9.3) sowie Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2003 (act. 4.1 sowie act. 9.3) geltend, dass sie – und nicht B. – Eigentümerin des be- schlagnahmten Fahrzeuges sei. Es sei ihr deshalb das Fahrzeug aus der Beschlagnahme freizugeben. Damit verkennt sie, dass es nicht darauf an- kommt, wer Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges ist. Entschei-
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dend ist einzig, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Ver- fügungsmacht der mutmasslichen kriminellen Organisation unterlag.
4.2 Des Weitern bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik vom
14. Dezember 2006 (act. 11) sowie in ihrer (unaufgeforderten und undatier- ten) Stellungnahme (act. 19), eingegangen beim Bundesstrafgericht am
8. Januar 2007 vor, dass B. nicht die Herrschaftsmöglichkeit über das Fahr- zeug gehabt habe. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht sogleich im Sinne der obgenannten Rechtspre- chung (vgl. Ziff. 4.) vorgebracht hat. Sie hat es unterlassen, die angebliche fehlende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bzw. von B. am Fahrzeug bereits im ersten Herausgabeverfahren gegen die Beschlagnah- meverfügung vom 18. Juni 2004 geltend zu machen. Selbst in ihrer Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 (act. 1) führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation bzw. von B. befunden habe, wes- halb auf ihre verspätete Behauptung zum Vornherein nicht einzugehen ist.
4.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst eine materielle Beurtei- lung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche feh- lende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation durch B. am Fahrzeug im Ergebnis nichts ändern würde, da sich diese als unbegründet erweisen. Die Beschwerdeführerin vermag nämlich nicht eindeutig darzutun, dass das Fahrzeug weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlag. Sie macht lediglich geltend, dass das Fahrzeug in Y. beschlagnahmt worden sei (act. 19). Diese Behauptung steht im Gegen- satz zur Stellungnahme des Untersuchungsrichteramtes und ist durch nichts belegt. Ihre Ausführungen sind deshalb als Schutzbehauptung zu werten.
4.4 Selbst wenn sich aber das Fahrzeug in Y. befunden hätte, wovon hier nicht ausgegangen wird, so würde dies im Ergebnis – wie nachfolgend dargelegt wird – nichts ändern. Laut Beschwerdeduplik des Untersuchungsrichter- amts vom 20. Dezember 2006 (act. 14) sei das Fahrzeug in Z. beschlag- nahmt worden (act. 14). Die Beschlagnahme des Fahrzeuges lässt sich entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schrei- ben (act. 19), eingegangen bei der Beschwerdekammer am 8. Januar 2007, dem Editions-/Hausdurchsuchungsprotokoll (act. 14.3) tatsächlich nicht entnehmen. Diesbezüglich ist aber dem Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 28. April 2005 zu entnehmen, dass die Bundesanwalt- schaft die Bundeskriminalpolizei beauftragt hat, am 28. April 2004 in der Privatwohnung sowie sämtlichen bekannten Wohnobjekten von B. eine
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förmliche Hausdurchsuchung vorzunehmen (Schlussbericht BKP S. 57). Zu den durchsuchten Wohnobjekten von B. gehörten laut Schlussbericht die Privatwohnung in Y., die Bar E. in Y., das Zimmer im Elternhaus in Z. sowie der Container F. in X. Laut Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom
28. April 2005 steht somit fest, dass sowohl die Räumlichkeiten in Y. sowie das Zimmer im Elternhaus in Z. zu den Wohnobjekten von B. gehörten (Schlussbericht BKP S. 57). B. hatte Zugang zu sämtlichen Wohnobjekten und wusste, wo sich das Fahrzeug befand. Selbst wenn sich somit ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme in Y. befunden hätte, wäre dieses in der Ver- fügungsmacht von B. gewesen. Daraus wird ersichtlich, dass die Verfü- gungsmacht der mutmasslichen kriminellen Organisation am beschlag- nahmten Fahrzeug auf jeden Fall zu bejahen ist.
4.5 Selbst wenn der Beschwerdeführerin der von ihr angestrebte Eigentums- beweis gelänge, wäre somit immer noch nicht dargetan, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfügungsmacht der mutmasslichen kriminellen Or- ganisation befunden hat. Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits erwähnt
– nicht sogleich und eindeutig bewiesen, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terlag. Die Beschlagnahme erscheint somit als gerechtfertigt.
5.
5.1 Mit Beschwerdereplik vom 4. Dezember 2006 macht die Beschwerdeführe- rin geltend, das Fahrzeug sei über 30 Jahre alt (act. 8). Ihrem undatierten Schreiben, eingegangen beim Bundesstrafgericht am 8. Januar 2006, ist zu entnehmen, dass es ein renovationsbedürftiges Fahrzeug sei (act. 19). Die Beschwerdeführerin beruft sich mit diesen Vorbringen offensichtlich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, ohne jedoch dazu weitere Ausführungen zu machen. Aufgrund der Vorbringen der Beschwer- deführerin zum Alter und Zustand des Fahrzeuges ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug keinen erheblichen Wert mehr hat. Es ist deshalb an- zunehmen, dass die Wertverminderung bei Fortdauer der Beschlagnahme nicht allzu gross sein wird. Der allfällig zu erwartende Schaden der Be- schwerdeführerin kann daher insgesamt nicht als sehr bedeutend bezeich- net werden, zumal sie bei nachgewiesener Eigentümerschaft und nachge- wiesener mangelnder Verfügungsmacht der kriminellen Organisation allen- falls Anspruch auf Entschädigung haben wird.
5.2 Die Beschlagnahme des inkriminierten Fahrzeuges ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks – nämlich die Sicherstellung der allenfalls der
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Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl geeignet als auch erforderlich. Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfol- gung bzw. –justiz an einer lückenlosen Beweisführung angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse der Beschwerde- führerin an einer Herausgabe des Fahrzeuges. Die Beschlagnahme ist so- mit verhältnismässig.
6. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des Fahrzeuges nach wie vor als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG [siehe Übergangs- bestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
7.2 Zufolge Unterliegens wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 19 Juni 2003 (act. 4.1), wonach ihr B. vor den Schranken des Gerichts den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug übergeben hatte, ihr angebliches Ei- gentum am beschlagnahmten Fahrzeug geltend gemacht.
C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft erneuerte A. ihr Herausgabebegehren (act. 9.1). Die Bundesanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 29. Juni 2006 die Eingaben zuständigkeitshalber dem Un- tersuchungsrichteramt (act. 9.1). Mit Verfügung vom 31. August 2006 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch von A. vom 26. Juni 2006 (act. 9.1) um Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 9.4).
D. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung und die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (act. 1). Sie macht gestützt auf einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 geltend (act. 1.1), dass sie Eigentümerin des Fahrzeuges sei.
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Mit Schreiben vom 24. November 2006 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort mit der Bemerkung, die Beschwerde sei wohl verspätet eingereicht worden (act. 7).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom
4. Dezember 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).
A. hält mit Beschwerdereplik vom 4. Dezember 2006 bzw. 14. Dezember 2006 sinngemäss an ihrem Antrag fest (act. 11). Zudem bringt sie vor, dass das Fahrzeug nicht bei B. beschlagnahmt worden sei. Die Behauptung, wonach die kriminelle Organisation durch B. die Herrschaft über das Fahr- zeug ausgeübt habe, sei falsch.
Das Untersuchungsrichteramt hält mit Beschwerdeduplik vom 20. Dezem- ber 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 14).
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf die Einreichung der Beschwerdeduplik (act. 15).
A. macht in ihrer (unaufgeforderten und undatierten) Stellungnahme, ein- gegangen am 8. Januar 2007 geltend, die Feststellung des Untersuchungs- richteramtes, wonach die kriminelle Organisation durch B. die Herrschafts- möglichkeit über das Fahrzeug gehabt habe, sei falsch (act. 19). Das Hausdurchsuchungsprotokoll (act. 14.3) stimme nicht. Das Fahrzeug sei nicht beim Vater von B., C., in Z., beschlagnahmt worden, sondern in Y. (act. 19).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die Beschwerdeführerin beschwert sich gegen die Verfügung des Untersu- chungsrichters vom 31. August 2006 (act. 8.3), mithin eine Amtshandlung. Gemäss Beschwerdeantwort des Untersuchungsrichteramtes vom 4. De- zember 2006 (act. 9) sei diese Verfügung der Beschwerdeführerin mit Ge- richtsurkunde an ihre Wohnadresse zugestellt worden. Vor Ablauf der Ab- holfrist (7 Tage) sei die Gerichtsurkunde dem Untersuchungsrichteramt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden“ zurückgeschickt worden. Der Aktennotiz des Untersuchungs- richteramtes vom 16. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass gleichentags die Verfügung vom 31. August 2006 erneut der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde zugestellt worden sei (act. 9.10). Mit Schreiben vom
E. 23 Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (act. 1). Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Be- schwerdeführerin die Verfügung vom 31. August 2006 empfangen hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie diese frühestens am 18. Oktober 2006 empfangen hat. Es kann daher festgestellt werden, dass die Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 fristgerecht eingereicht wurde. In Bezug auf das Schreiben vom 26. Oktober 2006 steht mangels eingereichter Ge- richtsurkunden seitens des Untersuchungsrichteramtes nicht fest, ob die- ses fristgerecht eingereicht wurde. Das Schreiben vom 26. Oktober 2006 wird deshalb zugunsten der Beschwerdeführerin als Ergänzung der Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 zu den Akten genommen.
1.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf die erwähnte Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2003 (act. 4.1 sowie act. 9.3) sowie einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 (act. 1.1; act. 4.4 sowie act. 9.3) geltend, dass sie Eigentümerin des beschlagnahm- ten Fahrzeuges sei. Bei einer allfällig unberechtigten Verweigerung der Freigabe desselben durch das Untersuchungsrichteramt erleidet sie einen ungerechtfertigten Nachteil; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Ob das Fahrzeug tatsächlich in ihrem Eigentum steht, kann aufgrund der Ak- tenlage nicht zum Voraus ausgeschlossen werden. Angesichts des Aus- gangs des Verfahrens kann diese Frage aber offen bleiben, da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Ergebnis abzuweisen ist.
2. Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 (act. 14.1) blieb unange- fochten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 wies das Untersuchungs- richteramt ein Herausgabebegehren der Beschwerdeführerin ab (act. 4.2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das erneute Her- ausgabebegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2006 (act. 9.1) gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 (act. 14.1) ist des-
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halb als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beschlagnahme zu be- trachten.
2.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d. h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1832 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein An- spruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkennt- nissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Orga- nisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB [heute: Art. 72 StGB]). Mit diesen Ausführungen ist zugleich ge- sagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be- liebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende
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Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 sowie TPF BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.1).
2.2 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dar- gestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 damit begründet, sie habe aufgrund des Kaufvertrages vom 20. Oktober 2001 einen Herausgabeanspruch, ist auf dieses Vorbringen zum Vornher- ein nicht einzugehen, da dieses Argument schon im Rahmen des ersten Herausgabebegehrens hätte geltend gemacht werden können. Zudem be- weist der Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 nicht, dass die Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeuges beim Beschul- digten Eigentümerin war. Das erneute Herausgabebegehren der Be- schwerdeführerin stellt eine Wiederholung des mit Entscheid vom 13. De- zember 2005 rechtskräftig erledigten Begehrens dar. Die Beschwerdefüh- rerin bringt auch nicht vor, dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen verändert habe. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass eine Heraus- gabe beschlagnahmter Vermögenswerte an andere Personen als den In- haber während eines hängigen Bundesstrafverfahrens nur in Betracht fällt, wenn der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm keine An- sprüche des Inhabers entgegen stehen (TPF BB.2005.92 vom 17. Novem- ber 2005 E. 2). Es kann sich mithin nur die Frage stellen, ob die gesetzli- chen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind (vgl. zum Ganzen TPF. BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2).
3. Hinsichtlich der vorab zu beurteilenden Frage des Bestandes einer krimi- nellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB kann aufgrund der diesbezüg- lich gleichen Sach- und Rechtslage vollumfänglich auf die Ausführungen in TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3.1 verwiesen werden. Demnach ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB innerhalb des Vereins „C.“ zu bejahen, was im Übrigen von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird.
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3.1 Sodann gilt es zu beurteilen, ob in Bezug auf B. persönlich ein hinreichen- der Tatverdacht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung der vorerwähnten kriminellen Organisation besteht.
3.2 Die erwähnten Vorwürfe gegen B. werden im Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 28. April 2005 eingehend umschrieben und sind als sol- che nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin den daraus abgeleiteten hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht bestreitet, kann auf eine weiter- gehende Überprüfung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin behaup- tet zu Recht nicht, dass sich seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom
18. Juni 2004 die Verdachtslage zu Gunsten des Beschuldigten verändert habe und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter diesem Ge- sichtspunkt nicht mehr gerechtfertigt sei.
3.3 Auch in Bezug auf die Frage der Verdichtung des Tatverdachts kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid TPF BB.2006.11 vom
10. Mai 2006 (E. 4.3.3) verwiesen werden.
4. Nach Massgabe von Art. 72 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisa- tion unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwendung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2). Ein Vermögenswert einer Per- son, die der Beteiligung oder Unterstützung an einer kriminellen Organisa- tion verdächtigt wird, kann beschlagnahmt werden, wenn der Betroffene nicht sogleich, d. h. ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch in- direkt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1; TPF BB.2006.5 vom 28. Juni 2006 E. 4.1; BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend gestützt auf einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 (act. 1.1; act. 4.4 sowie act. 9.3) sowie Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2003 (act. 4.1 sowie act. 9.3) geltend, dass sie – und nicht B. – Eigentümerin des be- schlagnahmten Fahrzeuges sei. Es sei ihr deshalb das Fahrzeug aus der Beschlagnahme freizugeben. Damit verkennt sie, dass es nicht darauf an- kommt, wer Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges ist. Entschei-
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dend ist einzig, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Ver- fügungsmacht der mutmasslichen kriminellen Organisation unterlag.
4.2 Des Weitern bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik vom
14. Dezember 2006 (act. 11) sowie in ihrer (unaufgeforderten und undatier- ten) Stellungnahme (act. 19), eingegangen beim Bundesstrafgericht am
8. Januar 2007 vor, dass B. nicht die Herrschaftsmöglichkeit über das Fahr- zeug gehabt habe. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht sogleich im Sinne der obgenannten Rechtspre- chung (vgl. Ziff. 4.) vorgebracht hat. Sie hat es unterlassen, die angebliche fehlende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bzw. von B. am Fahrzeug bereits im ersten Herausgabeverfahren gegen die Beschlagnah- meverfügung vom 18. Juni 2004 geltend zu machen. Selbst in ihrer Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 (act. 1) führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation bzw. von B. befunden habe, wes- halb auf ihre verspätete Behauptung zum Vornherein nicht einzugehen ist.
4.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst eine materielle Beurtei- lung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche feh- lende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation durch B. am Fahrzeug im Ergebnis nichts ändern würde, da sich diese als unbegründet erweisen. Die Beschwerdeführerin vermag nämlich nicht eindeutig darzutun, dass das Fahrzeug weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlag. Sie macht lediglich geltend, dass das Fahrzeug in Y. beschlagnahmt worden sei (act. 19). Diese Behauptung steht im Gegen- satz zur Stellungnahme des Untersuchungsrichteramtes und ist durch nichts belegt. Ihre Ausführungen sind deshalb als Schutzbehauptung zu werten.
4.4 Selbst wenn sich aber das Fahrzeug in Y. befunden hätte, wovon hier nicht ausgegangen wird, so würde dies im Ergebnis – wie nachfolgend dargelegt wird – nichts ändern. Laut Beschwerdeduplik des Untersuchungsrichter- amts vom 20. Dezember 2006 (act. 14) sei das Fahrzeug in Z. beschlag- nahmt worden (act. 14). Die Beschlagnahme des Fahrzeuges lässt sich entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schrei- ben (act. 19), eingegangen bei der Beschwerdekammer am 8. Januar 2007, dem Editions-/Hausdurchsuchungsprotokoll (act. 14.3) tatsächlich nicht entnehmen. Diesbezüglich ist aber dem Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 28. April 2005 zu entnehmen, dass die Bundesanwalt- schaft die Bundeskriminalpolizei beauftragt hat, am 28. April 2004 in der Privatwohnung sowie sämtlichen bekannten Wohnobjekten von B. eine
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förmliche Hausdurchsuchung vorzunehmen (Schlussbericht BKP S. 57). Zu den durchsuchten Wohnobjekten von B. gehörten laut Schlussbericht die Privatwohnung in Y., die Bar E. in Y., das Zimmer im Elternhaus in Z. sowie der Container F. in X. Laut Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom
E. 28 April 2005 steht somit fest, dass sowohl die Räumlichkeiten in Y. sowie das Zimmer im Elternhaus in Z. zu den Wohnobjekten von B. gehörten (Schlussbericht BKP S. 57). B. hatte Zugang zu sämtlichen Wohnobjekten und wusste, wo sich das Fahrzeug befand. Selbst wenn sich somit ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme in Y. befunden hätte, wäre dieses in der Ver- fügungsmacht von B. gewesen. Daraus wird ersichtlich, dass die Verfü- gungsmacht der mutmasslichen kriminellen Organisation am beschlag- nahmten Fahrzeug auf jeden Fall zu bejahen ist.
4.5 Selbst wenn der Beschwerdeführerin der von ihr angestrebte Eigentums- beweis gelänge, wäre somit immer noch nicht dargetan, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfügungsmacht der mutmasslichen kriminellen Or- ganisation befunden hat. Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits erwähnt
– nicht sogleich und eindeutig bewiesen, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terlag. Die Beschlagnahme erscheint somit als gerechtfertigt.
5.
5.1 Mit Beschwerdereplik vom 4. Dezember 2006 macht die Beschwerdeführe- rin geltend, das Fahrzeug sei über 30 Jahre alt (act. 8). Ihrem undatierten Schreiben, eingegangen beim Bundesstrafgericht am 8. Januar 2006, ist zu entnehmen, dass es ein renovationsbedürftiges Fahrzeug sei (act. 19). Die Beschwerdeführerin beruft sich mit diesen Vorbringen offensichtlich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, ohne jedoch dazu weitere Ausführungen zu machen. Aufgrund der Vorbringen der Beschwer- deführerin zum Alter und Zustand des Fahrzeuges ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug keinen erheblichen Wert mehr hat. Es ist deshalb an- zunehmen, dass die Wertverminderung bei Fortdauer der Beschlagnahme nicht allzu gross sein wird. Der allfällig zu erwartende Schaden der Be- schwerdeführerin kann daher insgesamt nicht als sehr bedeutend bezeich- net werden, zumal sie bei nachgewiesener Eigentümerschaft und nachge- wiesener mangelnder Verfügungsmacht der kriminellen Organisation allen- falls Anspruch auf Entschädigung haben wird.
5.2 Die Beschlagnahme des inkriminierten Fahrzeuges ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks – nämlich die Sicherstellung der allenfalls der
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Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl geeignet als auch erforderlich. Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfol- gung bzw. –justiz an einer lückenlosen Beweisführung angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse der Beschwerde- führerin an einer Herausgabe des Fahrzeuges. Die Beschlagnahme ist so- mit verhältnismässig.
6. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des Fahrzeuges nach wie vor als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG [siehe Übergangs- bestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
7.2 Zufolge Unterliegens wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.72
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen B. und weitere Mitglieder des Vereins „C.“ wegen Beteili- gung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 28. April 2004 in den Räumlichkeiten des Vaters von B., D., in Z., stellte die Bundesanwaltschaft unter anderem ein Fahrzeug der Marke Rolls Royce, 1. Inverkehrsetzung Juli 1988, sicher. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2004 im Hin- blick auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten, welche in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen sowie im Hinblick auf eine ebensolche Sicherungseinziehung beschlagnahmt (act. 14.1).
B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“), welches zwischenzeitlich die Voruntersuchung gegen B. eröffnet hat, wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 ein Gesuch von A. vom 14. September 2005 unter Kostenfolgen ab (act. 4.2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A. hatte unter Berufung auf Ziff. 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Juni 2003 (act. 4.1), wonach ihr B. vor den Schranken des Gerichts den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug übergeben hatte, ihr angebliches Ei- gentum am beschlagnahmten Fahrzeug geltend gemacht.
C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft erneuerte A. ihr Herausgabebegehren (act. 9.1). Die Bundesanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 29. Juni 2006 die Eingaben zuständigkeitshalber dem Un- tersuchungsrichteramt (act. 9.1). Mit Verfügung vom 31. August 2006 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch von A. vom 26. Juni 2006 (act. 9.1) um Aufhebung der Beschlagnahme ab (act. 9.4).
D. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung und die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (act. 1). Sie macht gestützt auf einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 geltend (act. 1.1), dass sie Eigentümerin des Fahrzeuges sei.
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Mit Schreiben vom 24. November 2006 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort mit der Bemerkung, die Beschwerde sei wohl verspätet eingereicht worden (act. 7).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom
4. Dezember 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).
A. hält mit Beschwerdereplik vom 4. Dezember 2006 bzw. 14. Dezember 2006 sinngemäss an ihrem Antrag fest (act. 11). Zudem bringt sie vor, dass das Fahrzeug nicht bei B. beschlagnahmt worden sei. Die Behauptung, wonach die kriminelle Organisation durch B. die Herrschaft über das Fahr- zeug ausgeübt habe, sei falsch.
Das Untersuchungsrichteramt hält mit Beschwerdeduplik vom 20. Dezem- ber 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 14).
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf die Einreichung der Beschwerdeduplik (act. 15).
A. macht in ihrer (unaufgeforderten und undatierten) Stellungnahme, ein- gegangen am 8. Januar 2007 geltend, die Feststellung des Untersuchungs- richteramtes, wonach die kriminelle Organisation durch B. die Herrschafts- möglichkeit über das Fahrzeug gehabt habe, sei falsch (act. 19). Das Hausdurchsuchungsprotokoll (act. 14.3) stimme nicht. Das Fahrzeug sei nicht beim Vater von B., C., in Z., beschlagnahmt worden, sondern in Y. (act. 19).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die Beschwerdeführerin beschwert sich gegen die Verfügung des Untersu- chungsrichters vom 31. August 2006 (act. 8.3), mithin eine Amtshandlung. Gemäss Beschwerdeantwort des Untersuchungsrichteramtes vom 4. De- zember 2006 (act. 9) sei diese Verfügung der Beschwerdeführerin mit Ge- richtsurkunde an ihre Wohnadresse zugestellt worden. Vor Ablauf der Ab- holfrist (7 Tage) sei die Gerichtsurkunde dem Untersuchungsrichteramt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit- telt werden“ zurückgeschickt worden. Der Aktennotiz des Untersuchungs- richteramtes vom 16. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass gleichentags die Verfügung vom 31. August 2006 erneut der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde zugestellt worden sei (act. 9.10). Mit Schreiben vom
23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (act. 1). Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Be- schwerdeführerin die Verfügung vom 31. August 2006 empfangen hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie diese frühestens am 18. Oktober 2006 empfangen hat. Es kann daher festgestellt werden, dass die Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 fristgerecht eingereicht wurde. In Bezug auf das Schreiben vom 26. Oktober 2006 steht mangels eingereichter Ge- richtsurkunden seitens des Untersuchungsrichteramtes nicht fest, ob die- ses fristgerecht eingereicht wurde. Das Schreiben vom 26. Oktober 2006 wird deshalb zugunsten der Beschwerdeführerin als Ergänzung der Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 zu den Akten genommen.
1.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf die erwähnte Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2003 (act. 4.1 sowie act. 9.3) sowie einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 (act. 1.1; act. 4.4 sowie act. 9.3) geltend, dass sie Eigentümerin des beschlagnahm- ten Fahrzeuges sei. Bei einer allfällig unberechtigten Verweigerung der Freigabe desselben durch das Untersuchungsrichteramt erleidet sie einen ungerechtfertigten Nachteil; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Ob das Fahrzeug tatsächlich in ihrem Eigentum steht, kann aufgrund der Ak- tenlage nicht zum Voraus ausgeschlossen werden. Angesichts des Aus- gangs des Verfahrens kann diese Frage aber offen bleiben, da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Ergebnis abzuweisen ist.
2. Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 (act. 14.1) blieb unange- fochten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 wies das Untersuchungs- richteramt ein Herausgabebegehren der Beschwerdeführerin ab (act. 4.2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das erneute Her- ausgabebegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2006 (act. 9.1) gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 (act. 14.1) ist des-
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halb als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beschlagnahme zu be- trachten.
2.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an- gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d. h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei- nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be- handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1832 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein An- spruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkennt- nissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Orga- nisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB [heute: Art. 72 StGB]). Mit diesen Ausführungen ist zugleich ge- sagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be- liebig zulässig ist. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei jeder negativen Antwort auf eine Anfrage, ob die Amtsstelle auf eine erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende
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Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 sowie TPF BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.1).
2.2 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht diesbezüglich nicht. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dar- gestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 damit begründet, sie habe aufgrund des Kaufvertrages vom 20. Oktober 2001 einen Herausgabeanspruch, ist auf dieses Vorbringen zum Vornher- ein nicht einzugehen, da dieses Argument schon im Rahmen des ersten Herausgabebegehrens hätte geltend gemacht werden können. Zudem be- weist der Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 nicht, dass die Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeuges beim Beschul- digten Eigentümerin war. Das erneute Herausgabebegehren der Be- schwerdeführerin stellt eine Wiederholung des mit Entscheid vom 13. De- zember 2005 rechtskräftig erledigten Begehrens dar. Die Beschwerdefüh- rerin bringt auch nicht vor, dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen verändert habe. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass eine Heraus- gabe beschlagnahmter Vermögenswerte an andere Personen als den In- haber während eines hängigen Bundesstrafverfahrens nur in Betracht fällt, wenn der Anspruch des Dritten grundsätzlich liquid ist und ihm keine An- sprüche des Inhabers entgegen stehen (TPF BB.2005.92 vom 17. Novem- ber 2005 E. 2). Es kann sich mithin nur die Frage stellen, ob die gesetzli- chen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nachträglich weggefallen sind (vgl. zum Ganzen TPF. BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2).
3. Hinsichtlich der vorab zu beurteilenden Frage des Bestandes einer krimi- nellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB kann aufgrund der diesbezüg- lich gleichen Sach- und Rechtslage vollumfänglich auf die Ausführungen in TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3.1 verwiesen werden. Demnach ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB innerhalb des Vereins „C.“ zu bejahen, was im Übrigen von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird.
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3.1 Sodann gilt es zu beurteilen, ob in Bezug auf B. persönlich ein hinreichen- der Tatverdacht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung der vorerwähnten kriminellen Organisation besteht.
3.2 Die erwähnten Vorwürfe gegen B. werden im Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 28. April 2005 eingehend umschrieben und sind als sol- che nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin den daraus abgeleiteten hinreichenden Tatverdacht gegen B. nicht bestreitet, kann auf eine weiter- gehende Überprüfung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin behaup- tet zu Recht nicht, dass sich seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom
18. Juni 2004 die Verdachtslage zu Gunsten des Beschuldigten verändert habe und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter diesem Ge- sichtspunkt nicht mehr gerechtfertigt sei.
3.3 Auch in Bezug auf die Frage der Verdichtung des Tatverdachts kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid TPF BB.2006.11 vom
10. Mai 2006 (E. 4.3.3) verwiesen werden.
4. Nach Massgabe von Art. 72 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisa- tion unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwendung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2). Ein Vermögenswert einer Per- son, die der Beteiligung oder Unterstützung an einer kriminellen Organisa- tion verdächtigt wird, kann beschlagnahmt werden, wenn der Betroffene nicht sogleich, d. h. ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch in- direkt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1; TPF BB.2006.5 vom 28. Juni 2006 E. 4.1; BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend gestützt auf einen Kaufvertrag vom 20. Oktober 2001 (act. 1.1; act. 4.4 sowie act. 9.3) sowie Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2003 (act. 4.1 sowie act. 9.3) geltend, dass sie – und nicht B. – Eigentümerin des be- schlagnahmten Fahrzeuges sei. Es sei ihr deshalb das Fahrzeug aus der Beschlagnahme freizugeben. Damit verkennt sie, dass es nicht darauf an- kommt, wer Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges ist. Entschei-
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dend ist einzig, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Ver- fügungsmacht der mutmasslichen kriminellen Organisation unterlag.
4.2 Des Weitern bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik vom
14. Dezember 2006 (act. 11) sowie in ihrer (unaufgeforderten und undatier- ten) Stellungnahme (act. 19), eingegangen beim Bundesstrafgericht am
8. Januar 2007 vor, dass B. nicht die Herrschaftsmöglichkeit über das Fahr- zeug gehabt habe. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht sogleich im Sinne der obgenannten Rechtspre- chung (vgl. Ziff. 4.) vorgebracht hat. Sie hat es unterlassen, die angebliche fehlende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bzw. von B. am Fahrzeug bereits im ersten Herausgabeverfahren gegen die Beschlagnah- meverfügung vom 18. Juni 2004 geltend zu machen. Selbst in ihrer Be- schwerde vom 23. Oktober 2006 bzw. 26. Oktober 2006 (act. 1) führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation bzw. von B. befunden habe, wes- halb auf ihre verspätete Behauptung zum Vornherein nicht einzugehen ist.
4.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst eine materielle Beurtei- lung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche feh- lende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation durch B. am Fahrzeug im Ergebnis nichts ändern würde, da sich diese als unbegründet erweisen. Die Beschwerdeführerin vermag nämlich nicht eindeutig darzutun, dass das Fahrzeug weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlag. Sie macht lediglich geltend, dass das Fahrzeug in Y. beschlagnahmt worden sei (act. 19). Diese Behauptung steht im Gegen- satz zur Stellungnahme des Untersuchungsrichteramtes und ist durch nichts belegt. Ihre Ausführungen sind deshalb als Schutzbehauptung zu werten.
4.4 Selbst wenn sich aber das Fahrzeug in Y. befunden hätte, wovon hier nicht ausgegangen wird, so würde dies im Ergebnis – wie nachfolgend dargelegt wird – nichts ändern. Laut Beschwerdeduplik des Untersuchungsrichter- amts vom 20. Dezember 2006 (act. 14) sei das Fahrzeug in Z. beschlag- nahmt worden (act. 14). Die Beschlagnahme des Fahrzeuges lässt sich entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schrei- ben (act. 19), eingegangen bei der Beschwerdekammer am 8. Januar 2007, dem Editions-/Hausdurchsuchungsprotokoll (act. 14.3) tatsächlich nicht entnehmen. Diesbezüglich ist aber dem Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 28. April 2005 zu entnehmen, dass die Bundesanwalt- schaft die Bundeskriminalpolizei beauftragt hat, am 28. April 2004 in der Privatwohnung sowie sämtlichen bekannten Wohnobjekten von B. eine
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förmliche Hausdurchsuchung vorzunehmen (Schlussbericht BKP S. 57). Zu den durchsuchten Wohnobjekten von B. gehörten laut Schlussbericht die Privatwohnung in Y., die Bar E. in Y., das Zimmer im Elternhaus in Z. sowie der Container F. in X. Laut Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom
28. April 2005 steht somit fest, dass sowohl die Räumlichkeiten in Y. sowie das Zimmer im Elternhaus in Z. zu den Wohnobjekten von B. gehörten (Schlussbericht BKP S. 57). B. hatte Zugang zu sämtlichen Wohnobjekten und wusste, wo sich das Fahrzeug befand. Selbst wenn sich somit ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme in Y. befunden hätte, wäre dieses in der Ver- fügungsmacht von B. gewesen. Daraus wird ersichtlich, dass die Verfü- gungsmacht der mutmasslichen kriminellen Organisation am beschlag- nahmten Fahrzeug auf jeden Fall zu bejahen ist.
4.5 Selbst wenn der Beschwerdeführerin der von ihr angestrebte Eigentums- beweis gelänge, wäre somit immer noch nicht dargetan, dass sich das Fahrzeug nicht in der Verfügungsmacht der mutmasslichen kriminellen Or- ganisation befunden hat. Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits erwähnt
– nicht sogleich und eindeutig bewiesen, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terlag. Die Beschlagnahme erscheint somit als gerechtfertigt.
5.
5.1 Mit Beschwerdereplik vom 4. Dezember 2006 macht die Beschwerdeführe- rin geltend, das Fahrzeug sei über 30 Jahre alt (act. 8). Ihrem undatierten Schreiben, eingegangen beim Bundesstrafgericht am 8. Januar 2006, ist zu entnehmen, dass es ein renovationsbedürftiges Fahrzeug sei (act. 19). Die Beschwerdeführerin beruft sich mit diesen Vorbringen offensichtlich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, ohne jedoch dazu weitere Ausführungen zu machen. Aufgrund der Vorbringen der Beschwer- deführerin zum Alter und Zustand des Fahrzeuges ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug keinen erheblichen Wert mehr hat. Es ist deshalb an- zunehmen, dass die Wertverminderung bei Fortdauer der Beschlagnahme nicht allzu gross sein wird. Der allfällig zu erwartende Schaden der Be- schwerdeführerin kann daher insgesamt nicht als sehr bedeutend bezeich- net werden, zumal sie bei nachgewiesener Eigentümerschaft und nachge- wiesener mangelnder Verfügungsmacht der kriminellen Organisation allen- falls Anspruch auf Entschädigung haben wird.
5.2 Die Beschlagnahme des inkriminierten Fahrzeuges ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks – nämlich die Sicherstellung der allenfalls der
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Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl geeignet als auch erforderlich. Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfol- gung bzw. –justiz an einer lückenlosen Beweisführung angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse der Beschwerde- führerin an einer Herausgabe des Fahrzeuges. Die Beschlagnahme ist so- mit verhältnismässig.
6. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des Fahrzeuges nach wie vor als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG [siehe Übergangs- bestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
7.2 Zufolge Unterliegens wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 19. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- A. - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).