Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 4. August 2021 liess A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen B._____ und ihren Bru- der, C._____ (Beschwerdegegner), wegen Betrugs, unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls und diverser weiterer Delikte erstatten (Urk. 9/1).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. September 2022 eine Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 9/12 = Urk. 3/2).
E. 1.3 Gegen die dem Beschwerdeführer am 27. September 2022 zugestellte Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 9/16) liess dieser mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2 f.): « 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [recte: Limmattal/Albis] vom 26. September 2022 sei vollumfänglich auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [recte: Limmattal/Albis] sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen C._____ und B._____ gemäss Strafanzeige vom 4. August 2021 anhand zu nehmen.
E. 1.4 Es wurden keine Stellungnahmen der Beschwerdegegner und der Staatsan- waltschaft eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Urk. 2 Rz. 5 ff.): 2017 habe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner, dem Bruder seiner damali- gen Ehefrau (Beschwerdegegnerin), das Fahrzeug VW Phaeton 3D erworben. Vereinbart worden sei ein Kaufpreis von CHF 24 500.–. Davon sollte der Be- schwerdeführer CHF 13 000.– als Anzahlung leisten und den Restbetrag in mo- natlichen Raten überweisen. Der Kaufvertrag sei mündlich abgeschlossen und das Fahrzeug in der Folge vom Beschwerdeführer zu Alleineigentum übernom- men worden.
- 3 - Anfangs 2019 hätten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ge- trennt. Die Trennung sei konfliktreich gewesen, insbesondere bezüglich der Be- treuungs- und Obhutsfrage ihres gemeinsamen Sohnes. Im Zuge der Streitigkei- ten habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angezeigt, dass sie ihm Schaden zufügen würde. Der Beschwerdeführer, der keine grossen Vermö- genswerte ausser dem Fahrzeug gehabt habe, sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Drohung nichts Weiteres habe meinen können, als dass sie ihm das Fahrzeug entziehen würde. Aus diesem Grund habe der Be- schwerdeführer das Fahrzeug auf seinen Bekannten D._____ überschrieben, in der Meinung, das Fahrzeug sei damit vor den Machenschaften der Beschwerde- gegner sicher. Da D._____ das Fahrzeug nicht unverzüglich gebraucht habe, ha- be er den Fahrzeugausweis provisorisch für ungültig erklären lassen, um Versi- cherungskosten einzusparen. Kurze Zeit später hätten die Beschwerdegegner das Fahrzeug durch den Einsatz von gefälschten Urkunden zu ihrem eigenen er- klären lassen und in ihren Besitz genommen.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person der Schreibenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse.»
E. 3.1 Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Per- son durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen,
d. h. beschwert ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanziierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2; ZR 113/2014 Nr. 12 Erw. 1.3; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 329 StPO). Der Betreffende hat die Tatsachen, die ihn, wenn sie zutreffen, als im Sinne des Gesetzes in seinen Rechten unmit- telbar betroffen erscheinen lassen, plausibel und schlüssig zu behaupten
- 4 - (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 243; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 83). Die fraglichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom
11. April 2008 Erw. 1.2.3) oder dürfen aufgrund der Aktenlage zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein (GUIDON, a. a. O., N. 243; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.72 vom 19. Januar 2007 Erw. 1.3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, (Allein-)Eigentümer des VW Phaeton 3D zu sein (Urk. 9/1 Rz. 9, Urk. 2 Rz. 6). Als solcher wäre er durch dessen Ent- wendung bzw. Wegnahme durch die Beschwerdegegner in seinen rechtlich ge- schützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Er bezifferte in der Strafanzeige den Schaden denn auch auf den Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Wegnahme (Urk. 9/1 Rz. 18). In der Beschwer- de führt der Beschwerdeführer allerdings aus, er habe das fragliche Fahrzeug kurz vor der beanzeigten Tat auf D._____ «überschrieben», um dieses dem Zu- griff der Beschwerdegegnerin im anstehenden Scheidungsverfahren zu entziehen (Urk. 2 Rz. 7). Gemäss Fahrzeugausweis war der VW Phaeton 3D am 2. April 2019 kurzzeitig auf D._____, ... [Adresse] eingelöst (Urk. 9/2/4).
E. 3.3 Bei einem Fahrzeug handelt es sich um Fahrnis (vgl. Art. 713 ZGB). Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Fahrniseigentum setzt zum einen ein gültiges ob- ligatorisches Rechtsgeschäft voraus, in welchem sich die veräussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (Grundgeschäft; Verpflichtungsgeschäft), und zum anderen die Übertragung des Besitzes an der Sache auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Allein durch den rechtsgültigen Abschluss eines Grundge- schäfts erhält der Erwerber noch kein Eigentum (REY, Die Grundlagen des Sa- chenrechts und das Eigentum, Bern 2007, S. 437 f.). Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Er ist unmittelbarer Besitzer. Ist er zugleich Eigentümer, ist er selbständiger Besitzer. Wer die Sache dagegen zu einem beschränkten dinglichen oder persön- lichen Recht besitzt, ist unselbständiger Besitzer (Art. 920 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit- telbarer Besitzer ist, wer die Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ei-
- 5 - nem andern übertragen hat. Er kann selbständiger (Eigentümer) oder unselbstän- diger Besitzer sein (ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 920 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Tradition, Art. 922 Abs. 1 ZGB). Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszu- üben (Art. 922 Abs. 2 ZGB). Besitz an einer Sache übertragen kann dabei nur, wer selber (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer dieser Sache ist.
E. 3.4 Indem der Beschwerdeführer das Fahrzeug kurz vor der beanzeigten Tat D._____ «überschrieben» und dieser den Fahrzeugausweis auf seinen Namen hat umschreiben lassen, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht (mehr) Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs gewesen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer hätte unter diesen Umständen plausibel und schlüssig darzulegen gehabt, dass und aufgrund welcher Tatsachen er weiterhin Eigentum am Fahrzeug hatte und D._____ lediglich Halter war. Dies umso mehr, als er, gemäss den eigenen Ausführungen, mit der «Übertragung» zum Ziel hatte, das fragliche Fahrzeug der anstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu entziehen, was gerade für einen Eigentumsübergang auf D._____ spricht. Allein seine Behauptung, er habe nach der Überschreibung noch über Fahrzeugschlüs- sel und Fahrzeugpapiere verfügt (Urk. 2 N. 10 und N. 12), genügt nicht. Denn ei- nerseits war gemäss einem Nachtrag zum polizeilichen Journaleintrag betreffend Behändigung des Fahrzeugs durch den Beschwerdegegner offenbar auch D._____ zugegen und haben gemäss Nachtrag dieser und der Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel herausgerückt (vgl. Polizeirapport vom 29. August 2022, Urk. 9/3 S. 9). Andererseits weist die spätere Aufforderung des Beschwerdefüh- rers zur Herausgabe von Fahrzeugpapieren durch den Beschwerdegegner weder nach, dass ersterer noch über eigentumsrelevante Fahrzeugpapiere verfügte (die Papiere sollen im Gegenteil auf D._____ umgeschrieben worden sein) noch, dass dieser tatsächlich noch im Besitz des Fahrzeugs war. Insgesamt bleiben die Be-
- 6 - sitzes- und Eigentumsverhältnisse am strittigen Fahrzeug nach Überschreibung desselben auf D._____ unklar. Damit ist die Beschwerdelegitimation des anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des anwend- baren Gebührenrahmens (§ 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massge- blichen Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und den Beschwer- degegnern somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diese. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: - 7 - − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–2 (je gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220275-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 6. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 26. September 2022, B-5/2021/10026795
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 4. August 2021 liess A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen B._____ und ihren Bru- der, C._____ (Beschwerdegegner), wegen Betrugs, unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls und diverser weiterer Delikte erstatten (Urk. 9/1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. September 2022 eine Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 9/12 = Urk. 3/2). 1.3. Gegen die dem Beschwerdeführer am 27. September 2022 zugestellte Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 9/16) liess dieser mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2 f.): « 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [recte: Limmattal/Albis] vom 26. September 2022 sei vollumfänglich auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [recte: Limmattal/Albis] sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen C._____ und B._____ gemäss Strafanzeige vom 4. August 2021 anhand zu nehmen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person der Schreibenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse.» 1.4. Es wurden keine Stellungnahmen der Beschwerdegegner und der Staatsan- waltschaft eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Urk. 2 Rz. 5 ff.): 2017 habe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner, dem Bruder seiner damali- gen Ehefrau (Beschwerdegegnerin), das Fahrzeug VW Phaeton 3D erworben. Vereinbart worden sei ein Kaufpreis von CHF 24 500.–. Davon sollte der Be- schwerdeführer CHF 13 000.– als Anzahlung leisten und den Restbetrag in mo- natlichen Raten überweisen. Der Kaufvertrag sei mündlich abgeschlossen und das Fahrzeug in der Folge vom Beschwerdeführer zu Alleineigentum übernom- men worden.
- 3 - Anfangs 2019 hätten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ge- trennt. Die Trennung sei konfliktreich gewesen, insbesondere bezüglich der Be- treuungs- und Obhutsfrage ihres gemeinsamen Sohnes. Im Zuge der Streitigkei- ten habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angezeigt, dass sie ihm Schaden zufügen würde. Der Beschwerdeführer, der keine grossen Vermö- genswerte ausser dem Fahrzeug gehabt habe, sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Drohung nichts Weiteres habe meinen können, als dass sie ihm das Fahrzeug entziehen würde. Aus diesem Grund habe der Be- schwerdeführer das Fahrzeug auf seinen Bekannten D._____ überschrieben, in der Meinung, das Fahrzeug sei damit vor den Machenschaften der Beschwerde- gegner sicher. Da D._____ das Fahrzeug nicht unverzüglich gebraucht habe, ha- be er den Fahrzeugausweis provisorisch für ungültig erklären lassen, um Versi- cherungskosten einzusparen. Kurze Zeit später hätten die Beschwerdegegner das Fahrzeug durch den Einsatz von gefälschten Urkunden zu ihrem eigenen er- klären lassen und in ihren Besitz genommen. 3. 3.1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Per- son durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen,
d. h. beschwert ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanziierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2; ZR 113/2014 Nr. 12 Erw. 1.3; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 329 StPO). Der Betreffende hat die Tatsachen, die ihn, wenn sie zutreffen, als im Sinne des Gesetzes in seinen Rechten unmit- telbar betroffen erscheinen lassen, plausibel und schlüssig zu behaupten
- 4 - (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 243; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 83). Die fraglichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom
11. April 2008 Erw. 1.2.3) oder dürfen aufgrund der Aktenlage zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein (GUIDON, a. a. O., N. 243; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.72 vom 19. Januar 2007 Erw. 1.3). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, (Allein-)Eigentümer des VW Phaeton 3D zu sein (Urk. 9/1 Rz. 9, Urk. 2 Rz. 6). Als solcher wäre er durch dessen Ent- wendung bzw. Wegnahme durch die Beschwerdegegner in seinen rechtlich ge- schützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Er bezifferte in der Strafanzeige den Schaden denn auch auf den Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Wegnahme (Urk. 9/1 Rz. 18). In der Beschwer- de führt der Beschwerdeführer allerdings aus, er habe das fragliche Fahrzeug kurz vor der beanzeigten Tat auf D._____ «überschrieben», um dieses dem Zu- griff der Beschwerdegegnerin im anstehenden Scheidungsverfahren zu entziehen (Urk. 2 Rz. 7). Gemäss Fahrzeugausweis war der VW Phaeton 3D am 2. April 2019 kurzzeitig auf D._____, ... [Adresse] eingelöst (Urk. 9/2/4). 3.3. Bei einem Fahrzeug handelt es sich um Fahrnis (vgl. Art. 713 ZGB). Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Fahrniseigentum setzt zum einen ein gültiges ob- ligatorisches Rechtsgeschäft voraus, in welchem sich die veräussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (Grundgeschäft; Verpflichtungsgeschäft), und zum anderen die Übertragung des Besitzes an der Sache auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Allein durch den rechtsgültigen Abschluss eines Grundge- schäfts erhält der Erwerber noch kein Eigentum (REY, Die Grundlagen des Sa- chenrechts und das Eigentum, Bern 2007, S. 437 f.). Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Er ist unmittelbarer Besitzer. Ist er zugleich Eigentümer, ist er selbständiger Besitzer. Wer die Sache dagegen zu einem beschränkten dinglichen oder persön- lichen Recht besitzt, ist unselbständiger Besitzer (Art. 920 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit- telbarer Besitzer ist, wer die Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ei-
- 5 - nem andern übertragen hat. Er kann selbständiger (Eigentümer) oder unselbstän- diger Besitzer sein (ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 920 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Tradition, Art. 922 Abs. 1 ZGB). Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszu- üben (Art. 922 Abs. 2 ZGB). Besitz an einer Sache übertragen kann dabei nur, wer selber (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer dieser Sache ist. 3.4. Indem der Beschwerdeführer das Fahrzeug kurz vor der beanzeigten Tat D._____ «überschrieben» und dieser den Fahrzeugausweis auf seinen Namen hat umschreiben lassen, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht (mehr) Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs gewesen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer hätte unter diesen Umständen plausibel und schlüssig darzulegen gehabt, dass und aufgrund welcher Tatsachen er weiterhin Eigentum am Fahrzeug hatte und D._____ lediglich Halter war. Dies umso mehr, als er, gemäss den eigenen Ausführungen, mit der «Übertragung» zum Ziel hatte, das fragliche Fahrzeug der anstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu entziehen, was gerade für einen Eigentumsübergang auf D._____ spricht. Allein seine Behauptung, er habe nach der Überschreibung noch über Fahrzeugschlüs- sel und Fahrzeugpapiere verfügt (Urk. 2 N. 10 und N. 12), genügt nicht. Denn ei- nerseits war gemäss einem Nachtrag zum polizeilichen Journaleintrag betreffend Behändigung des Fahrzeugs durch den Beschwerdegegner offenbar auch D._____ zugegen und haben gemäss Nachtrag dieser und der Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel herausgerückt (vgl. Polizeirapport vom 29. August 2022, Urk. 9/3 S. 9). Andererseits weist die spätere Aufforderung des Beschwerdefüh- rers zur Herausgabe von Fahrzeugpapieren durch den Beschwerdegegner weder nach, dass ersterer noch über eigentumsrelevante Fahrzeugpapiere verfügte (die Papiere sollen im Gegenteil auf D._____ umgeschrieben worden sein) noch, dass dieser tatsächlich noch im Besitz des Fahrzeugs war. Insgesamt bleiben die Be-
- 6 - sitzes- und Eigentumsverhältnisse am strittigen Fahrzeug nach Überschreibung desselben auf D._____ unklar. Damit ist die Beschwerdelegitimation des anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des anwend- baren Gebührenrahmens (§ 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massge- blichen Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und den Beschwer- degegnern somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diese. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 7 - − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–2 (je gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann