Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
Sachverhalt
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen B., C., D. sowie gegen E. eine Voruntersu- chung wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB) zum Nachteil der A. AG bzw. der Teilnahme an diesen Straftaten. Im Rahmen des der Voruntersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden bei allen Beschuldigten und bei weiteren Personen Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei ver- schiedene Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmt wurden. Die A. AG reichte der Bundeskriminalpolizei in der Folge auch selber weitere Unterlagen ein, die sie am Arbeitsplatz des Beschuldigten D. gefunden hat- te.
B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der A. AG das Untersuchungsrichteramt u. a. darum, ihm zuhanden seiner Klient- schaft schriftlich zu bestätigen, dass keinem der Beschuldigten beschlag- nahmte Akten, Gegenstände, usw. herausgegeben würden, ohne dass sei- ne Klientschaft vorgängig dazu Stellung nehmen könnte und bevor die Fra- ge der Herausgabe solcher in Frage stehender Akten, Gegenstände, usw. in jeder Hinsicht definitiv entschieden und auch zweifelsfrei klar sei, dass sich darunter nichts befinde, was Geheimnisse der A. AG enthalten könnte (BB.2008.95, act. 1.6). Am 16. Juni 2008 kam es auf dem Untersuchungs- richteramt zu einer Besprechung zwischen den Parteien. Hierbei führte der Leitende Untersuchungsrichter der A. AG gegenüber offenbar aus, dass er die von der A. AG gewünschte Erklärung nicht abgeben werde. Weiter be- schloss das Untersuchungsrichteramt u. a., dass die Hauptakten geöffnet würden und für die Parteien von Ende August 2008 bis Anfang September 2008 in Zürich (beim Untersuchungsrichteramt) und von Anfang bis Mitte September 2008 in Chur (bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Grau- bünden) zur Einsichtnahme aufgelegt würden. Die genauen Daten würden mit den Parteien noch abgesprochen. Diese sollten die Akten zunächst le- diglich einsehen und diejenigen Dokumente bezeichnen, die sie kopiert ha- ben möchten (vgl. das entsprechende Beschlussprotokoll vom 19. Juni 2008; BB.2008.95, act. 1.8). Am 30. Juni 2008 gelangte die A. AG an das Untersuchungsrichteramt und beantragte diesem, die Akten den Beschul- digten nicht zu öffnen (BB.2008.95, act. 1.9). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 sistierte das Untersuchungsrichteramt die Aktenöffnung und setzte sowohl den Beschuldigten als auch der Bundesanwaltschaft eine Frist an,
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sich zum Antrag der A. AG vom 30. Juni 2008 zu äussern (BB.2008.95, act. 1.10). Am 9. September 2008 verfügte das Untersuchungsrichteramt, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden, wobei mit den beschuldigten Parteien der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme neu zu regeln sei (BB.2008.95, act. 1.19). Das Un- tersuchungsrichteramt unterliess es irrtümlicherweise vorerst, diese Verfü- gung der A. AG zuzustellen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 infor- mierte das Untersuchungsrichteramt die Parteien der Voruntersuchung, dass die Verfahrensakten vom 21. Oktober 2008 bis 12. November 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden in Chur und vom
13. November 2008 bis 28. November 2008 beim Untersuchungsrichteramt in Zürich eingesehen werden könnten. Gemäss dem Beschlussprotokoll vom 19. Juni 2008 würden anlässlich dieser Akteneinsicht keine Kopien angefertigt, sondern lediglich jene Dokumente bezeichnet, die allenfalls ko- piert werden sollten (BB.2008.95, act. 1.13). Hierauf gelangte die A. AG am
20. Oktober 2008 per E-Mail an das Untersuchungsrichteramt und verlang- te, dass den Parteien nicht nur das Kopieren der Akten, sondern auch de- ren Abschrift zu untersagen sei. Dies müsse zudem durch eine genügende Überwachung sichergestellt werden (BB.2008.95, act. 1.14). Mit E-Mail vom 22. Oktober 2008 intervenierte die A. AG erneut beim Untersuchungs- richteramt und ersuchte dieses, die Akten vorerst nicht zu öffnen (BB.2008.95, act. 1.15). In einer weiteren E-Mail vom 23. Oktober 2008 nahm der Rechtsvertreter der A. AG Bezug auf ein vorangegangenes Tele- fongespräch zwischen ihm und dem Untersuchungsrichteramt und auf die Gegenstand des Gesprächs bildende Akteneinsicht und hielt diesbezüglich fest, dass den einzelnen Beschuldigten – mindestens vorläufig – nur Ein- sicht in die jeweils bei ihnen beschlagnahmten Akten gegeben werde und nicht auch in Akten, welche bei den anderen Beschuldigten beschlagnahmt wurden (BB.2008.95, act. 1.17). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 in- formierte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt das Untersu- chungsrichteramt in Chur, dass die Akten (zehn Dispoboxen) am 25. Okto- ber 2008 bei diesem eintreffen und den Parteien frühestens ab 27. Oktober 2008 zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Akteneinsicht sei dabei an die folgenden Bedingungen geknüpft: Die Akten dürften weder kopiert noch abgeschrieben werden; es dürften keine elektronischen Geräte oder ande- re Hilfsmittel, die auch nur ein teilweises „Speichern“ der Akten ermögli- chen würden, in den Aktenraum mitgenommen werden; sämtliches Gepäck (Aktentaschen, Tragtaschen usw.) dürften nicht in den Aktenraum mitge- nommen werden; den betroffenen Rechtsanwälten bzw. deren Klienten sei vor der Akteneinsicht eine vorher genau abgezählte Anzahl leerer A4-Blät- ter auszuhändigen, auf welchen sie jene Akten bezeichnen könnten, die sie kopiert haben möchten, wobei darauf zu achten sei, dass nach der Akten-
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einsicht alle ausgehändigten A4-Blätter (beschriftete und unbeschriftete) wieder retourniert würden, und die beschrifteten Seiten anschliessend dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen seien. Die Parteien wurden allesamt mit einer Kopie dieses Schreibens bedient (BB.2008.95, act. 1.18).
C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der A. AG vom Vortag (BB.2008.95, act. 1.17) insofern statt, als jeder Partei (inkl. der Geschädigten) zusätzlich Einsicht in die bei ihr selbst beschlagnahmten bzw. edierten Akten gewährt würde. Weitergehend wurde der Antrag der A. AG abgewiesen; insbesondere werde der Ge- schädigten keine weiterführende Akteneinsicht als den beschuldigten Per- sonen gewährt. Das Untersuchungsrichteramt ordnete weiter an, dass die bei Drittpersonen beschlagnahmten bzw. edierten Akten nicht geöffnet würden und dass die Akteneinsicht gemäss den im allen Parteien zugestell- ten Schreiben vom 23. Oktober 2008 geschilderten Bedingungen erfolgen würde (BB.2008.95, act. 1.2; von der A. AG als „Ausdehnungsverfügung“ bezeichnet). Ebenfalls am 24. Oktober 2008 wurde dem Untersuchungs- richteramt offenbar bewusst, dass es der A. AG seine Verfügung vom
9. September 2008 irrtümlicherweise noch nicht eröffnet hatte und verfügte am selben Tag deren nachträgliche Zustellung an die A. AG und setzte so- wohl die Akteneinsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides als auch seine Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend die Öffnung der beschlagnahmten bzw. edierten Akten aus (BB.2008.95, act. 1.3; von der A. AG als „Eröffnungsverfügung“ bezeichnet).
D. Mit einer ersten Beschwerde vom 3. November 2008 gelangte die A. AG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (BB.2008.96, act. 1):
1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2008 sei aufzuheben und das Verfah- ren sei zu neuer Entscheidung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die A. AG reichte der I. Beschwerdekammer am 3. November 2008 zudem eine weitere Beschwerde gegen die von ihr als „Ausdehnungsverfügung“ bezeichnete Verfügung ein, mit welcher sie Folgendes beantragte (BB.2008.95, act. 1):
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1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2008 sei aufzuheben und das Verfahren sei zu neuer Entscheidung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 erteilte der Präsident der I. Be- schwerdekammer den beiden Beschwerden vom 3. November 2008 die aufschiebende Wirkung (TPF BP.2008.58 und BP.2008.59 vom 17. No- vember 2008).
E. In seiner ersten Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte E. die kostenfällige Abweisung der gegen die Verfügung des Untersuchungs- richteramtes vom 24. Oktober 2008 gerichteten Beschwerde (BB.2008.96, act. 11). In seiner zweiten Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte E. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der A. AG, so- weit ihm die Akteneinsicht gemäss den Verfügungen des Untersuchungs- richteramtes vom 9. September 2008 und vom 23. Oktober 2008 verwehrt werden solle (BB.2008.95, act. 11).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2008 auf eine Stellungnahme und verwies lediglich auf ihre Eingabe an das Un- tersuchungsrichteramt vom 11. August 2008 (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 12 und 12.1).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner gegen beide Beschwer- den gerichteten Stellungnahme vom 28. November 2008 auf die Stellung von formellen Anträgen, bezeichnete jedoch das von der A. AG beantragte Vorgehen als unzweckmässig und machte daher der I. Beschwerdekam- mer beliebt, in der Sache selbst zu entscheiden (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 13).
In seinen beiden Beschwerdeantworten vom 5. Dezember 2008 schloss D. jeweils auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne, und beantragte weiter, dass ihm die Akten im Sinne der bereits erfolgten Verfügungen des Untersuchungsrichteramtes vom 9. September 2008 und 24. Oktober 2008 zu öffnen seien (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 14).
B. stellte in seiner gegen beide Beschwerden gerichteten Beschwerdeant- wort die Anträge, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter seien die Beschwerden bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3 abzuweisen und
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es seien ihm die Akten im Sinne der Verfügungen des Untersuchungsrich- teramtes vom 9. September 2008 und 24. Oktober 2008 zu öffnen, unter ausgangsgemässer Kostenfolge (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 15).
In seiner gegen beide Beschwerden gerichteten Beschwerdeantwort vom
8. Dezember 2008 beantragte C., es sei auf die Beschwerden nicht einzu- treten, eventuell seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der A. AG (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 16).
F. Die jeweiligen Beschwerdeantworten wurden sämtlichen Parteien am
10. bzw. am 11. Dezember 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 17-24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs erscheint es gerecht- fertigt, die beiden Beschwerdeverfahren in einem einzigen Entscheid zu er- ledigen.
2.
2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
2.2 Hinsichtlich der ersten, gegen die sog. „Eröffnungsverfügung“ gerichtete Beschwerde (BB.2008.96, act. 1) bringen mehrere Beschwerdegegner vor,
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dass auf diese nicht eingetreten werden könne, da es diesbezüglich der Beschwerdeführerin an der Legitimation fehle bzw. ihre Beschwerde ver- spätet sei. Sinngemäss bringen sie vor, dass die Frage nach der zu gewäh- renden Akteneinsicht anlässlich der Parteienbesprechung vom 16. Juni 2008 thematisiert worden und diesbezüglich verbindliche Beschlüsse ge- fasst worden seien, welche den Parteien gegenüber mit entsprechendem Protokoll vom 19. Juni 2008 bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführe- rin selber sei zu jenem Zeitpunkt mit der vereinbarten Regelung offenbar einverstanden gewesen (vgl. BB.2008.96, act. 1.9, Ziff. 4). Bei der Zustel- lung des Beschlussprotokolls an die Parteien habe es sich zumindest um eine Amtshandlung gehandelt, gegen welche die Beschwerdeführerin nicht mit Beschwerde vorgegangen sei. Mit der nun angefochtenen Verfügung (BB.2008.96, act. 1.2) sei lediglich bestimmt worden, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden. Hierbei habe die Vorinstanz zu Unrecht ein neues Anfechtungsob- jekt geschaffen, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kön- ne. Zumindest aber sei das widersprüchliche Verhalten der Beschwerde- führerin nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, weshalb es keinen Rechtsschutz geniessen dürfe (vgl. BB.2008.96, act. 14, Ziff. III. 2.; im Ergebnis auch act. 15, Ziff. II. 3. und act. 16 lit. B Ziff. 4 und 5).
Anhand der vorliegenden Akten ergibt sich, dass gegen die den Parteien mittels Protokoll mitgeteilten Beschlüsse vom 16. Juni 2008 keine Be- schwerden erhoben wurden. Diesbezüglich führte ja auch die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 30. Juni 2008 aus, dass „im Wesentlichen ein Konsens unter den Beteiligten“ erreicht wurde (BB.2008.96, act. 1.9, Ziff. 4). Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Öffnung der Hauptakten im Sinne des Beschlussprotokolls vom 19. Juni 2008 (BB.2008.96, act. 1.8) von allen Beteiligten verbindlich akzeptiert worden ist. Bei der Gewährung der Akteneinsicht handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sind grundsätzlich abänderbar. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrenbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20; vgl. zum Ganzen auch TPF 2006 263 E. 3.1). Der von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ge- richtete Antrag vom 30. Juni 2008 ist vor diesem Hintergrund als Wieder- erwägungsgesuch zu betrachten, welches die Vorinstanz in ihrem nun an- gefochtenen Entscheid vom 9. September 2008 (BB.2008.96, act. 1.2) sinngemäss abgewiesen hat. Ein solcher Entscheid, der zweifelsohne eine
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Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP darstellt, unterliegt grundsätzlich der Beschwerde an die I. Beschwerdekammer. Ob die Vorin- stanz das Gesuch um Wiedererwägung zurecht abgewiesen hat oder nicht, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, nicht der Legitimation. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. September 2008, welche der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise erst am 27. Oktober 2008 eröffnet worden ist, ist daher einzutreten.
2.3 Anders präsentiert sich die Frage hinsichtlich der gegen die von der Be- schwerdeführerin als Ausdehnungsverfügung bezeichnete Verfügung vom
24. Oktober 2008 (BB.2008.95, act. 1.2). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich im Wesentlichen, dass gemäss dieser Verfügung jeder Be- schuldigte nun sämtliche Hauptakten, gleichgültig, wo sie beschlagnahmt wurden, und zusätzlich die weiteren beim jeweiligen Beschuldigten selbst beschlagnahmten Akten einsehen könne (BB.2008.95, act. 1, Ziff. III. 4). Nach dem vorstehend Gesagten wurde die Frage nach der Einsichtnahme in die Hauptakten mit Beschluss vom 16. Juni 2008 bzw. mit Verfügung vom 9. September 2008 geregelt. Dieser Punkt bildet daher nicht Gegens- tand der gegen die sog. „Ausdehnungsverfügung“ gerichteten Beschwerde. Sofern die Beschwerdeführerin die gegenüber der Öffnung der Hauptakten ermöglichte Erweiterung hinsichtlich der bei den jeweiligen Beschuldigten beschlagnahmten Akten anficht, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich in ihrem Antrag vom 23. Oktober 2008 (BB.2008.95, act. 1.17) ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an der zur Anfechtung der Verfügung vom 24. Oktober 2008 erforderlichen Beschwer und damit an der Legitimation. Auf die entspre- chende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 In ihrer gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichteten Be- schwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Vorinstanz die von der Be- schwerdeführerin rechtzeitig angezeigte Gefahr, dass im Rahmen der ge- währten Akteneinsicht beispielsweise der Beschwerdegegner 2 Einsicht in ihm bisher unbekannte, beim Beschwerdegegner 4 beschlagnahmte Akten nehmen könne, welche Geheimnisse der Beschwerdeführerin enthielten, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt (BB.2008.96, act. 1, Ziff. IV. 3). Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Abwä- gung der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin und dem Inte- resse an der Strafverfolgung keine Begründung angegeben habe (BB.2008.96, act. 1, Ziff. IV. 5).
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 201 f.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz – wenn auch nur kurz – mit den entsprechenden Argumenten der Beschwer- deführerin auseinandergesetzt hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weite- res gefolgert werden, die Vorinstanz habe die für den Entscheid effektiv re- levanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt. Vielmehr hat diese in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderun- gen kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.
4.
4.1 Wie bereits erwähnt, ist die gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichtete Beschwerde als Beschwerde gegen einen Wiedererwägungs- entscheid zu behandeln. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, eine solche Pflicht wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
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(vgl. zum Ganzen TPF 2006 263 E. 2.1 oder auch TPF BB.2006.62 vom
19. Dezember 2006 E. 2.1 und BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
4.2 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung auf ein Wiederwägungsgesuch hin nicht vor. Eine konstante Praxis der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes, verfahrensleitende Verfügungen auf Antrag hin in Wiedererwägung zu ziehen, wird weder behauptet noch ist eine sol- che bekannt. Demnach ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls auf Grund der Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt.
In ihrem Wiedererwägungsantrag vom 30. Juni 2008 (BB.2008.96, act. 1.9) führte die Beschwerdeführerin aus, dass es absurd sei, wenn mit der vor- gesehenen Akteneinsicht Geheimnisse der Beschwerdeführerin den Be- schuldigten erneut bzw. erstmals zur Einsicht vorgelegt würden. Im Übrigen führte sie eine Reihe von rechtlichen Überlegungen ins Feld, welche dazu führen müssten, die Akteneinsicht der Beschuldigten zu Gunsten ihrer Ge- heimhaltungsinteressen (vorerst) einzuschränken. Diese Argumentation bezieht sich einzig auf die Rechtmässigkeit des anlässlich der Parteienbe- sprechung vom 16. Juni 2008 vereinbarten und von allen anwesenden Par- teien akzeptierten Vorgehens, welche im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht mehr zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin macht in keiner Art und Weise eine wesentliche Änderung der Umstände seit dem Beschluss vom 16. Juni 2008 geltend. Sie macht auch keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel namhaft, die ihr anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2008 nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu ma- chen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Ihre gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für die beiden Beschwerdeverfahren sowie die Neben- verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird auf Fr. 2'000.-- festge- setzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2 bis 5 für die vorliegenden Verfahren jeweils eine Parteientschädigung in der Hö- he von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 November 2008 bis 28. November 2008 beim Untersuchungsrichteramt in Zürich eingesehen werden könnten. Gemäss dem Beschlussprotokoll vom 19. Juni 2008 würden anlässlich dieser Akteneinsicht keine Kopien angefertigt, sondern lediglich jene Dokumente bezeichnet, die allenfalls ko- piert werden sollten (BB.2008.95, act. 1.13). Hierauf gelangte die A. AG am
20. Oktober 2008 per E-Mail an das Untersuchungsrichteramt und verlang- te, dass den Parteien nicht nur das Kopieren der Akten, sondern auch de- ren Abschrift zu untersagen sei. Dies müsse zudem durch eine genügende Überwachung sichergestellt werden (BB.2008.95, act. 1.14). Mit E-Mail vom 22. Oktober 2008 intervenierte die A. AG erneut beim Untersuchungs- richteramt und ersuchte dieses, die Akten vorerst nicht zu öffnen (BB.2008.95, act. 1.15). In einer weiteren E-Mail vom 23. Oktober 2008 nahm der Rechtsvertreter der A. AG Bezug auf ein vorangegangenes Tele- fongespräch zwischen ihm und dem Untersuchungsrichteramt und auf die Gegenstand des Gesprächs bildende Akteneinsicht und hielt diesbezüglich fest, dass den einzelnen Beschuldigten – mindestens vorläufig – nur Ein- sicht in die jeweils bei ihnen beschlagnahmten Akten gegeben werde und nicht auch in Akten, welche bei den anderen Beschuldigten beschlagnahmt wurden (BB.2008.95, act. 1.17). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 in- formierte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt das Untersu- chungsrichteramt in Chur, dass die Akten (zehn Dispoboxen) am 25. Okto- ber 2008 bei diesem eintreffen und den Parteien frühestens ab 27. Oktober 2008 zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Akteneinsicht sei dabei an die folgenden Bedingungen geknüpft: Die Akten dürften weder kopiert noch abgeschrieben werden; es dürften keine elektronischen Geräte oder ande- re Hilfsmittel, die auch nur ein teilweises „Speichern“ der Akten ermögli- chen würden, in den Aktenraum mitgenommen werden; sämtliches Gepäck (Aktentaschen, Tragtaschen usw.) dürften nicht in den Aktenraum mitge- nommen werden; den betroffenen Rechtsanwälten bzw. deren Klienten sei vor der Akteneinsicht eine vorher genau abgezählte Anzahl leerer A4-Blät- ter auszuhändigen, auf welchen sie jene Akten bezeichnen könnten, die sie kopiert haben möchten, wobei darauf zu achten sei, dass nach der Akten-
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einsicht alle ausgehändigten A4-Blätter (beschriftete und unbeschriftete) wieder retourniert würden, und die beschrifteten Seiten anschliessend dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen seien. Die Parteien wurden allesamt mit einer Kopie dieses Schreibens bedient (BB.2008.95, act. 1.18).
C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der A. AG vom Vortag (BB.2008.95, act. 1.17) insofern statt, als jeder Partei (inkl. der Geschädigten) zusätzlich Einsicht in die bei ihr selbst beschlagnahmten bzw. edierten Akten gewährt würde. Weitergehend wurde der Antrag der A. AG abgewiesen; insbesondere werde der Ge- schädigten keine weiterführende Akteneinsicht als den beschuldigten Per- sonen gewährt. Das Untersuchungsrichteramt ordnete weiter an, dass die bei Drittpersonen beschlagnahmten bzw. edierten Akten nicht geöffnet würden und dass die Akteneinsicht gemäss den im allen Parteien zugestell- ten Schreiben vom 23. Oktober 2008 geschilderten Bedingungen erfolgen würde (BB.2008.95, act. 1.2; von der A. AG als „Ausdehnungsverfügung“ bezeichnet). Ebenfalls am 24. Oktober 2008 wurde dem Untersuchungs- richteramt offenbar bewusst, dass es der A. AG seine Verfügung vom
9. September 2008 irrtümlicherweise noch nicht eröffnet hatte und verfügte am selben Tag deren nachträgliche Zustellung an die A. AG und setzte so- wohl die Akteneinsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides als auch seine Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend die Öffnung der beschlagnahmten bzw. edierten Akten aus (BB.2008.95, act. 1.3; von der A. AG als „Eröffnungsverfügung“ bezeichnet).
D. Mit einer ersten Beschwerde vom 3. November 2008 gelangte die A. AG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (BB.2008.96, act. 1):
1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2008 sei aufzuheben und das Verfah- ren sei zu neuer Entscheidung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die A. AG reichte der I. Beschwerdekammer am 3. November 2008 zudem eine weitere Beschwerde gegen die von ihr als „Ausdehnungsverfügung“ bezeichnete Verfügung ein, mit welcher sie Folgendes beantragte (BB.2008.95, act. 1):
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1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2008 sei aufzuheben und das Verfahren sei zu neuer Entscheidung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 erteilte der Präsident der I. Be- schwerdekammer den beiden Beschwerden vom 3. November 2008 die aufschiebende Wirkung (TPF BP.2008.58 und BP.2008.59 vom 17. No- vember 2008).
E. In seiner ersten Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte E. die kostenfällige Abweisung der gegen die Verfügung des Untersuchungs- richteramtes vom 24. Oktober 2008 gerichteten Beschwerde (BB.2008.96, act. 11). In seiner zweiten Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte E. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der A. AG, so- weit ihm die Akteneinsicht gemäss den Verfügungen des Untersuchungs- richteramtes vom 9. September 2008 und vom 23. Oktober 2008 verwehrt werden solle (BB.2008.95, act. 11).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2008 auf eine Stellungnahme und verwies lediglich auf ihre Eingabe an das Un- tersuchungsrichteramt vom 11. August 2008 (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 12 und 12.1).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner gegen beide Beschwer- den gerichteten Stellungnahme vom 28. November 2008 auf die Stellung von formellen Anträgen, bezeichnete jedoch das von der A. AG beantragte Vorgehen als unzweckmässig und machte daher der I. Beschwerdekam- mer beliebt, in der Sache selbst zu entscheiden (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 13).
In seinen beiden Beschwerdeantworten vom 5. Dezember 2008 schloss D. jeweils auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne, und beantragte weiter, dass ihm die Akten im Sinne der bereits erfolgten Verfügungen des Untersuchungsrichteramtes vom 9. September 2008 und 24. Oktober 2008 zu öffnen seien (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 14).
B. stellte in seiner gegen beide Beschwerden gerichteten Beschwerdeant- wort die Anträge, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter seien die Beschwerden bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3 abzuweisen und
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es seien ihm die Akten im Sinne der Verfügungen des Untersuchungsrich- teramtes vom 9. September 2008 und 24. Oktober 2008 zu öffnen, unter ausgangsgemässer Kostenfolge (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 15).
In seiner gegen beide Beschwerden gerichteten Beschwerdeantwort vom
8. Dezember 2008 beantragte C., es sei auf die Beschwerden nicht einzu- treten, eventuell seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der A. AG (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 16).
F. Die jeweiligen Beschwerdeantworten wurden sämtlichen Parteien am
10. bzw. am 11. Dezember 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 17-24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs erscheint es gerecht- fertigt, die beiden Beschwerdeverfahren in einem einzigen Entscheid zu er- ledigen.
2.
2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
2.2 Hinsichtlich der ersten, gegen die sog. „Eröffnungsverfügung“ gerichtete Beschwerde (BB.2008.96, act. 1) bringen mehrere Beschwerdegegner vor,
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dass auf diese nicht eingetreten werden könne, da es diesbezüglich der Beschwerdeführerin an der Legitimation fehle bzw. ihre Beschwerde ver- spätet sei. Sinngemäss bringen sie vor, dass die Frage nach der zu gewäh- renden Akteneinsicht anlässlich der Parteienbesprechung vom 16. Juni 2008 thematisiert worden und diesbezüglich verbindliche Beschlüsse ge- fasst worden seien, welche den Parteien gegenüber mit entsprechendem Protokoll vom 19. Juni 2008 bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführe- rin selber sei zu jenem Zeitpunkt mit der vereinbarten Regelung offenbar einverstanden gewesen (vgl. BB.2008.96, act. 1.9, Ziff. 4). Bei der Zustel- lung des Beschlussprotokolls an die Parteien habe es sich zumindest um eine Amtshandlung gehandelt, gegen welche die Beschwerdeführerin nicht mit Beschwerde vorgegangen sei. Mit der nun angefochtenen Verfügung (BB.2008.96, act. 1.2) sei lediglich bestimmt worden, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden. Hierbei habe die Vorinstanz zu Unrecht ein neues Anfechtungsob- jekt geschaffen, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kön- ne. Zumindest aber sei das widersprüchliche Verhalten der Beschwerde- führerin nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, weshalb es keinen Rechtsschutz geniessen dürfe (vgl. BB.2008.96, act. 14, Ziff. III. 2.; im Ergebnis auch act. 15, Ziff. II. 3. und act. 16 lit. B Ziff. 4 und 5).
Anhand der vorliegenden Akten ergibt sich, dass gegen die den Parteien mittels Protokoll mitgeteilten Beschlüsse vom 16. Juni 2008 keine Be- schwerden erhoben wurden. Diesbezüglich führte ja auch die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 30. Juni 2008 aus, dass „im Wesentlichen ein Konsens unter den Beteiligten“ erreicht wurde (BB.2008.96, act. 1.9, Ziff. 4). Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Öffnung der Hauptakten im Sinne des Beschlussprotokolls vom 19. Juni 2008 (BB.2008.96, act. 1.8) von allen Beteiligten verbindlich akzeptiert worden ist. Bei der Gewährung der Akteneinsicht handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sind grundsätzlich abänderbar. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrenbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20; vgl. zum Ganzen auch TPF 2006 263 E. 3.1). Der von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ge- richtete Antrag vom 30. Juni 2008 ist vor diesem Hintergrund als Wieder- erwägungsgesuch zu betrachten, welches die Vorinstanz in ihrem nun an- gefochtenen Entscheid vom 9. September 2008 (BB.2008.96, act. 1.2) sinngemäss abgewiesen hat. Ein solcher Entscheid, der zweifelsohne eine
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Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP darstellt, unterliegt grundsätzlich der Beschwerde an die I. Beschwerdekammer. Ob die Vorin- stanz das Gesuch um Wiedererwägung zurecht abgewiesen hat oder nicht, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, nicht der Legitimation. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. September 2008, welche der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise erst am 27. Oktober 2008 eröffnet worden ist, ist daher einzutreten.
2.3 Anders präsentiert sich die Frage hinsichtlich der gegen die von der Be- schwerdeführerin als Ausdehnungsverfügung bezeichnete Verfügung vom
24. Oktober 2008 (BB.2008.95, act. 1.2). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich im Wesentlichen, dass gemäss dieser Verfügung jeder Be- schuldigte nun sämtliche Hauptakten, gleichgültig, wo sie beschlagnahmt wurden, und zusätzlich die weiteren beim jeweiligen Beschuldigten selbst beschlagnahmten Akten einsehen könne (BB.2008.95, act. 1, Ziff. III. 4). Nach dem vorstehend Gesagten wurde die Frage nach der Einsichtnahme in die Hauptakten mit Beschluss vom 16. Juni 2008 bzw. mit Verfügung vom 9. September 2008 geregelt. Dieser Punkt bildet daher nicht Gegens- tand der gegen die sog. „Ausdehnungsverfügung“ gerichteten Beschwerde. Sofern die Beschwerdeführerin die gegenüber der Öffnung der Hauptakten ermöglichte Erweiterung hinsichtlich der bei den jeweiligen Beschuldigten beschlagnahmten Akten anficht, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich in ihrem Antrag vom 23. Oktober 2008 (BB.2008.95, act. 1.17) ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an der zur Anfechtung der Verfügung vom 24. Oktober 2008 erforderlichen Beschwer und damit an der Legitimation. Auf die entspre- chende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 In ihrer gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichteten Be- schwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Vorinstanz die von der Be- schwerdeführerin rechtzeitig angezeigte Gefahr, dass im Rahmen der ge- währten Akteneinsicht beispielsweise der Beschwerdegegner 2 Einsicht in ihm bisher unbekannte, beim Beschwerdegegner 4 beschlagnahmte Akten nehmen könne, welche Geheimnisse der Beschwerdeführerin enthielten, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt (BB.2008.96, act. 1, Ziff. IV. 3). Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Abwä- gung der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin und dem Inte- resse an der Strafverfolgung keine Begründung angegeben habe (BB.2008.96, act. 1, Ziff. IV. 5).
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 201 f.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz – wenn auch nur kurz – mit den entsprechenden Argumenten der Beschwer- deführerin auseinandergesetzt hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weite- res gefolgert werden, die Vorinstanz habe die für den Entscheid effektiv re- levanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt. Vielmehr hat diese in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderun- gen kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.
4.
4.1 Wie bereits erwähnt, ist die gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichtete Beschwerde als Beschwerde gegen einen Wiedererwägungs- entscheid zu behandeln. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, eine solche Pflicht wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
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(vgl. zum Ganzen TPF 2006 263 E. 2.1 oder auch TPF BB.2006.62 vom
19. Dezember 2006 E. 2.1 und BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
4.2 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung auf ein Wiederwägungsgesuch hin nicht vor. Eine konstante Praxis der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes, verfahrensleitende Verfügungen auf Antrag hin in Wiedererwägung zu ziehen, wird weder behauptet noch ist eine sol- che bekannt. Demnach ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls auf Grund der Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt.
In ihrem Wiedererwägungsantrag vom 30. Juni 2008 (BB.2008.96, act. 1.9) führte die Beschwerdeführerin aus, dass es absurd sei, wenn mit der vor- gesehenen Akteneinsicht Geheimnisse der Beschwerdeführerin den Be- schuldigten erneut bzw. erstmals zur Einsicht vorgelegt würden. Im Übrigen führte sie eine Reihe von rechtlichen Überlegungen ins Feld, welche dazu führen müssten, die Akteneinsicht der Beschuldigten zu Gunsten ihrer Ge- heimhaltungsinteressen (vorerst) einzuschränken. Diese Argumentation bezieht sich einzig auf die Rechtmässigkeit des anlässlich der Parteienbe- sprechung vom 16. Juni 2008 vereinbarten und von allen anwesenden Par- teien akzeptierten Vorgehens, welche im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht mehr zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin macht in keiner Art und Weise eine wesentliche Änderung der Umstände seit dem Beschluss vom 16. Juni 2008 geltend. Sie macht auch keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel namhaft, die ihr anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2008 nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu ma- chen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Ihre gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für die beiden Beschwerdeverfahren sowie die Neben- verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird auf Fr. 2'000.-- festge- setzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2 bis 5 für die vorliegenden Verfahren jeweils eine Parteientschädigung in der Hö- he von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde BB.2008.95 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde BB.2008.96 wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2 bis 5 je eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Februar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Klemm,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suen- derhauf,
5. E., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Beschwerdegegner
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummern: BB.2008.95 und BB.2008.96 (Nebenverfahren: BP.2008.58 und BP.2008.59)
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Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen B., C., D. sowie gegen E. eine Voruntersu- chung wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB) zum Nachteil der A. AG bzw. der Teilnahme an diesen Straftaten. Im Rahmen des der Voruntersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden bei allen Beschuldigten und bei weiteren Personen Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei ver- schiedene Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmt wurden. Die A. AG reichte der Bundeskriminalpolizei in der Folge auch selber weitere Unterlagen ein, die sie am Arbeitsplatz des Beschuldigten D. gefunden hat- te.
B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der A. AG das Untersuchungsrichteramt u. a. darum, ihm zuhanden seiner Klient- schaft schriftlich zu bestätigen, dass keinem der Beschuldigten beschlag- nahmte Akten, Gegenstände, usw. herausgegeben würden, ohne dass sei- ne Klientschaft vorgängig dazu Stellung nehmen könnte und bevor die Fra- ge der Herausgabe solcher in Frage stehender Akten, Gegenstände, usw. in jeder Hinsicht definitiv entschieden und auch zweifelsfrei klar sei, dass sich darunter nichts befinde, was Geheimnisse der A. AG enthalten könnte (BB.2008.95, act. 1.6). Am 16. Juni 2008 kam es auf dem Untersuchungs- richteramt zu einer Besprechung zwischen den Parteien. Hierbei führte der Leitende Untersuchungsrichter der A. AG gegenüber offenbar aus, dass er die von der A. AG gewünschte Erklärung nicht abgeben werde. Weiter be- schloss das Untersuchungsrichteramt u. a., dass die Hauptakten geöffnet würden und für die Parteien von Ende August 2008 bis Anfang September 2008 in Zürich (beim Untersuchungsrichteramt) und von Anfang bis Mitte September 2008 in Chur (bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Grau- bünden) zur Einsichtnahme aufgelegt würden. Die genauen Daten würden mit den Parteien noch abgesprochen. Diese sollten die Akten zunächst le- diglich einsehen und diejenigen Dokumente bezeichnen, die sie kopiert ha- ben möchten (vgl. das entsprechende Beschlussprotokoll vom 19. Juni 2008; BB.2008.95, act. 1.8). Am 30. Juni 2008 gelangte die A. AG an das Untersuchungsrichteramt und beantragte diesem, die Akten den Beschul- digten nicht zu öffnen (BB.2008.95, act. 1.9). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 sistierte das Untersuchungsrichteramt die Aktenöffnung und setzte sowohl den Beschuldigten als auch der Bundesanwaltschaft eine Frist an,
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sich zum Antrag der A. AG vom 30. Juni 2008 zu äussern (BB.2008.95, act. 1.10). Am 9. September 2008 verfügte das Untersuchungsrichteramt, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden, wobei mit den beschuldigten Parteien der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme neu zu regeln sei (BB.2008.95, act. 1.19). Das Un- tersuchungsrichteramt unterliess es irrtümlicherweise vorerst, diese Verfü- gung der A. AG zuzustellen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 infor- mierte das Untersuchungsrichteramt die Parteien der Voruntersuchung, dass die Verfahrensakten vom 21. Oktober 2008 bis 12. November 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden in Chur und vom
13. November 2008 bis 28. November 2008 beim Untersuchungsrichteramt in Zürich eingesehen werden könnten. Gemäss dem Beschlussprotokoll vom 19. Juni 2008 würden anlässlich dieser Akteneinsicht keine Kopien angefertigt, sondern lediglich jene Dokumente bezeichnet, die allenfalls ko- piert werden sollten (BB.2008.95, act. 1.13). Hierauf gelangte die A. AG am
20. Oktober 2008 per E-Mail an das Untersuchungsrichteramt und verlang- te, dass den Parteien nicht nur das Kopieren der Akten, sondern auch de- ren Abschrift zu untersagen sei. Dies müsse zudem durch eine genügende Überwachung sichergestellt werden (BB.2008.95, act. 1.14). Mit E-Mail vom 22. Oktober 2008 intervenierte die A. AG erneut beim Untersuchungs- richteramt und ersuchte dieses, die Akten vorerst nicht zu öffnen (BB.2008.95, act. 1.15). In einer weiteren E-Mail vom 23. Oktober 2008 nahm der Rechtsvertreter der A. AG Bezug auf ein vorangegangenes Tele- fongespräch zwischen ihm und dem Untersuchungsrichteramt und auf die Gegenstand des Gesprächs bildende Akteneinsicht und hielt diesbezüglich fest, dass den einzelnen Beschuldigten – mindestens vorläufig – nur Ein- sicht in die jeweils bei ihnen beschlagnahmten Akten gegeben werde und nicht auch in Akten, welche bei den anderen Beschuldigten beschlagnahmt wurden (BB.2008.95, act. 1.17). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 in- formierte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt das Untersu- chungsrichteramt in Chur, dass die Akten (zehn Dispoboxen) am 25. Okto- ber 2008 bei diesem eintreffen und den Parteien frühestens ab 27. Oktober 2008 zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Akteneinsicht sei dabei an die folgenden Bedingungen geknüpft: Die Akten dürften weder kopiert noch abgeschrieben werden; es dürften keine elektronischen Geräte oder ande- re Hilfsmittel, die auch nur ein teilweises „Speichern“ der Akten ermögli- chen würden, in den Aktenraum mitgenommen werden; sämtliches Gepäck (Aktentaschen, Tragtaschen usw.) dürften nicht in den Aktenraum mitge- nommen werden; den betroffenen Rechtsanwälten bzw. deren Klienten sei vor der Akteneinsicht eine vorher genau abgezählte Anzahl leerer A4-Blät- ter auszuhändigen, auf welchen sie jene Akten bezeichnen könnten, die sie kopiert haben möchten, wobei darauf zu achten sei, dass nach der Akten-
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einsicht alle ausgehändigten A4-Blätter (beschriftete und unbeschriftete) wieder retourniert würden, und die beschrifteten Seiten anschliessend dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen seien. Die Parteien wurden allesamt mit einer Kopie dieses Schreibens bedient (BB.2008.95, act. 1.18).
C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der A. AG vom Vortag (BB.2008.95, act. 1.17) insofern statt, als jeder Partei (inkl. der Geschädigten) zusätzlich Einsicht in die bei ihr selbst beschlagnahmten bzw. edierten Akten gewährt würde. Weitergehend wurde der Antrag der A. AG abgewiesen; insbesondere werde der Ge- schädigten keine weiterführende Akteneinsicht als den beschuldigten Per- sonen gewährt. Das Untersuchungsrichteramt ordnete weiter an, dass die bei Drittpersonen beschlagnahmten bzw. edierten Akten nicht geöffnet würden und dass die Akteneinsicht gemäss den im allen Parteien zugestell- ten Schreiben vom 23. Oktober 2008 geschilderten Bedingungen erfolgen würde (BB.2008.95, act. 1.2; von der A. AG als „Ausdehnungsverfügung“ bezeichnet). Ebenfalls am 24. Oktober 2008 wurde dem Untersuchungs- richteramt offenbar bewusst, dass es der A. AG seine Verfügung vom
9. September 2008 irrtümlicherweise noch nicht eröffnet hatte und verfügte am selben Tag deren nachträgliche Zustellung an die A. AG und setzte so- wohl die Akteneinsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides als auch seine Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend die Öffnung der beschlagnahmten bzw. edierten Akten aus (BB.2008.95, act. 1.3; von der A. AG als „Eröffnungsverfügung“ bezeichnet).
D. Mit einer ersten Beschwerde vom 3. November 2008 gelangte die A. AG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (BB.2008.96, act. 1):
1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2008 sei aufzuheben und das Verfah- ren sei zu neuer Entscheidung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die A. AG reichte der I. Beschwerdekammer am 3. November 2008 zudem eine weitere Beschwerde gegen die von ihr als „Ausdehnungsverfügung“ bezeichnete Verfügung ein, mit welcher sie Folgendes beantragte (BB.2008.95, act. 1):
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1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2008 sei aufzuheben und das Verfahren sei zu neuer Entscheidung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 erteilte der Präsident der I. Be- schwerdekammer den beiden Beschwerden vom 3. November 2008 die aufschiebende Wirkung (TPF BP.2008.58 und BP.2008.59 vom 17. No- vember 2008).
E. In seiner ersten Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte E. die kostenfällige Abweisung der gegen die Verfügung des Untersuchungs- richteramtes vom 24. Oktober 2008 gerichteten Beschwerde (BB.2008.96, act. 11). In seiner zweiten Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte E. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der A. AG, so- weit ihm die Akteneinsicht gemäss den Verfügungen des Untersuchungs- richteramtes vom 9. September 2008 und vom 23. Oktober 2008 verwehrt werden solle (BB.2008.95, act. 11).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2008 auf eine Stellungnahme und verwies lediglich auf ihre Eingabe an das Un- tersuchungsrichteramt vom 11. August 2008 (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 12 und 12.1).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner gegen beide Beschwer- den gerichteten Stellungnahme vom 28. November 2008 auf die Stellung von formellen Anträgen, bezeichnete jedoch das von der A. AG beantragte Vorgehen als unzweckmässig und machte daher der I. Beschwerdekam- mer beliebt, in der Sache selbst zu entscheiden (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 13).
In seinen beiden Beschwerdeantworten vom 5. Dezember 2008 schloss D. jeweils auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne, und beantragte weiter, dass ihm die Akten im Sinne der bereits erfolgten Verfügungen des Untersuchungsrichteramtes vom 9. September 2008 und 24. Oktober 2008 zu öffnen seien (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 14).
B. stellte in seiner gegen beide Beschwerden gerichteten Beschwerdeant- wort die Anträge, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter seien die Beschwerden bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3 abzuweisen und
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es seien ihm die Akten im Sinne der Verfügungen des Untersuchungsrich- teramtes vom 9. September 2008 und 24. Oktober 2008 zu öffnen, unter ausgangsgemässer Kostenfolge (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 15).
In seiner gegen beide Beschwerden gerichteten Beschwerdeantwort vom
8. Dezember 2008 beantragte C., es sei auf die Beschwerden nicht einzu- treten, eventuell seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der A. AG (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 16).
F. Die jeweiligen Beschwerdeantworten wurden sämtlichen Parteien am
10. bzw. am 11. Dezember 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 17-24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs erscheint es gerecht- fertigt, die beiden Beschwerdeverfahren in einem einzigen Entscheid zu er- ledigen.
2.
2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
2.2 Hinsichtlich der ersten, gegen die sog. „Eröffnungsverfügung“ gerichtete Beschwerde (BB.2008.96, act. 1) bringen mehrere Beschwerdegegner vor,
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dass auf diese nicht eingetreten werden könne, da es diesbezüglich der Beschwerdeführerin an der Legitimation fehle bzw. ihre Beschwerde ver- spätet sei. Sinngemäss bringen sie vor, dass die Frage nach der zu gewäh- renden Akteneinsicht anlässlich der Parteienbesprechung vom 16. Juni 2008 thematisiert worden und diesbezüglich verbindliche Beschlüsse ge- fasst worden seien, welche den Parteien gegenüber mit entsprechendem Protokoll vom 19. Juni 2008 bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführe- rin selber sei zu jenem Zeitpunkt mit der vereinbarten Regelung offenbar einverstanden gewesen (vgl. BB.2008.96, act. 1.9, Ziff. 4). Bei der Zustel- lung des Beschlussprotokolls an die Parteien habe es sich zumindest um eine Amtshandlung gehandelt, gegen welche die Beschwerdeführerin nicht mit Beschwerde vorgegangen sei. Mit der nun angefochtenen Verfügung (BB.2008.96, act. 1.2) sei lediglich bestimmt worden, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden. Hierbei habe die Vorinstanz zu Unrecht ein neues Anfechtungsob- jekt geschaffen, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kön- ne. Zumindest aber sei das widersprüchliche Verhalten der Beschwerde- führerin nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, weshalb es keinen Rechtsschutz geniessen dürfe (vgl. BB.2008.96, act. 14, Ziff. III. 2.; im Ergebnis auch act. 15, Ziff. II. 3. und act. 16 lit. B Ziff. 4 und 5).
Anhand der vorliegenden Akten ergibt sich, dass gegen die den Parteien mittels Protokoll mitgeteilten Beschlüsse vom 16. Juni 2008 keine Be- schwerden erhoben wurden. Diesbezüglich führte ja auch die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 30. Juni 2008 aus, dass „im Wesentlichen ein Konsens unter den Beteiligten“ erreicht wurde (BB.2008.96, act. 1.9, Ziff. 4). Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Öffnung der Hauptakten im Sinne des Beschlussprotokolls vom 19. Juni 2008 (BB.2008.96, act. 1.8) von allen Beteiligten verbindlich akzeptiert worden ist. Bei der Gewährung der Akteneinsicht handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun- gen sind grundsätzlich abänderbar. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrenbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20; vgl. zum Ganzen auch TPF 2006 263 E. 3.1). Der von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ge- richtete Antrag vom 30. Juni 2008 ist vor diesem Hintergrund als Wieder- erwägungsgesuch zu betrachten, welches die Vorinstanz in ihrem nun an- gefochtenen Entscheid vom 9. September 2008 (BB.2008.96, act. 1.2) sinngemäss abgewiesen hat. Ein solcher Entscheid, der zweifelsohne eine
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Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP darstellt, unterliegt grundsätzlich der Beschwerde an die I. Beschwerdekammer. Ob die Vorin- stanz das Gesuch um Wiedererwägung zurecht abgewiesen hat oder nicht, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, nicht der Legitimation. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. September 2008, welche der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise erst am 27. Oktober 2008 eröffnet worden ist, ist daher einzutreten.
2.3 Anders präsentiert sich die Frage hinsichtlich der gegen die von der Be- schwerdeführerin als Ausdehnungsverfügung bezeichnete Verfügung vom
24. Oktober 2008 (BB.2008.95, act. 1.2). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich im Wesentlichen, dass gemäss dieser Verfügung jeder Be- schuldigte nun sämtliche Hauptakten, gleichgültig, wo sie beschlagnahmt wurden, und zusätzlich die weiteren beim jeweiligen Beschuldigten selbst beschlagnahmten Akten einsehen könne (BB.2008.95, act. 1, Ziff. III. 4). Nach dem vorstehend Gesagten wurde die Frage nach der Einsichtnahme in die Hauptakten mit Beschluss vom 16. Juni 2008 bzw. mit Verfügung vom 9. September 2008 geregelt. Dieser Punkt bildet daher nicht Gegens- tand der gegen die sog. „Ausdehnungsverfügung“ gerichteten Beschwerde. Sofern die Beschwerdeführerin die gegenüber der Öffnung der Hauptakten ermöglichte Erweiterung hinsichtlich der bei den jeweiligen Beschuldigten beschlagnahmten Akten anficht, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich in ihrem Antrag vom 23. Oktober 2008 (BB.2008.95, act. 1.17) ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an der zur Anfechtung der Verfügung vom 24. Oktober 2008 erforderlichen Beschwer und damit an der Legitimation. Auf die entspre- chende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 In ihrer gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichteten Be- schwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Vorinstanz die von der Be- schwerdeführerin rechtzeitig angezeigte Gefahr, dass im Rahmen der ge- währten Akteneinsicht beispielsweise der Beschwerdegegner 2 Einsicht in ihm bisher unbekannte, beim Beschwerdegegner 4 beschlagnahmte Akten nehmen könne, welche Geheimnisse der Beschwerdeführerin enthielten, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt (BB.2008.96, act. 1, Ziff. IV. 3). Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Abwä- gung der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin und dem Inte- resse an der Strafverfolgung keine Begründung angegeben habe (BB.2008.96, act. 1, Ziff. IV. 5).
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 201 f.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz – wenn auch nur kurz – mit den entsprechenden Argumenten der Beschwer- deführerin auseinandergesetzt hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weite- res gefolgert werden, die Vorinstanz habe die für den Entscheid effektiv re- levanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt. Vielmehr hat diese in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderun- gen kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.
4.
4.1 Wie bereits erwähnt, ist die gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichtete Beschwerde als Beschwerde gegen einen Wiedererwägungs- entscheid zu behandeln. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, eine solche Pflicht wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent- scheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
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(vgl. zum Ganzen TPF 2006 263 E. 2.1 oder auch TPF BB.2006.62 vom
19. Dezember 2006 E. 2.1 und BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
4.2 Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung auf ein Wiederwägungsgesuch hin nicht vor. Eine konstante Praxis der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes, verfahrensleitende Verfügungen auf Antrag hin in Wiedererwägung zu ziehen, wird weder behauptet noch ist eine sol- che bekannt. Demnach ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls auf Grund der Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt.
In ihrem Wiedererwägungsantrag vom 30. Juni 2008 (BB.2008.96, act. 1.9) führte die Beschwerdeführerin aus, dass es absurd sei, wenn mit der vor- gesehenen Akteneinsicht Geheimnisse der Beschwerdeführerin den Be- schuldigten erneut bzw. erstmals zur Einsicht vorgelegt würden. Im Übrigen führte sie eine Reihe von rechtlichen Überlegungen ins Feld, welche dazu führen müssten, die Akteneinsicht der Beschuldigten zu Gunsten ihrer Ge- heimhaltungsinteressen (vorerst) einzuschränken. Diese Argumentation bezieht sich einzig auf die Rechtmässigkeit des anlässlich der Parteienbe- sprechung vom 16. Juni 2008 vereinbarten und von allen anwesenden Par- teien akzeptierten Vorgehens, welche im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht mehr zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin macht in keiner Art und Weise eine wesentliche Änderung der Umstände seit dem Beschluss vom 16. Juni 2008 geltend. Sie macht auch keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel namhaft, die ihr anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2008 nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu ma- chen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Ihre gegen die Verfügung vom 9. September 2008 gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für die beiden Beschwerdeverfahren sowie die Neben- verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird auf Fr. 2'000.-- festge- setzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2 bis 5 für die vorliegenden Verfahren jeweils eine Parteientschädigung in der Hö- he von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde BB.2008.95 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde BB.2008.96 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern 2 bis 5 je eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 13. Februar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Walter Hagger - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt - Rechtsanwalt Adrian Klemm - Rechtsanwalt Pius Fryberg - Rechtsanwalt Martin Suenderhauf - Rechtsanwalt Remo Cavegn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.