opencaselaw.ch

BV.2018.7

Klage betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-02-18 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom18. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Klägerin

BVG-Sammelstiftung C____

[...]

vertreten durch D____ und E____, Rechtsanwälte

[...]

Beklagte

F____ Pensionskasse

[...]

vertreten durch G____, Rechtsanwältin,

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2018.7

Klage betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnderlic. iur. S. Dreyer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: