Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 Iit. a StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Iit. a StPO)
Sachverhalt
A. Am 8. Juni 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnum- mer SV.17.0756-KOU gegen die polnischen Staatsangehörigen B. und A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Auslöser war eine MROS-Meldung, wonach die Brüder B. und A. am 9. Februar 2017 in Polen verhaftet worden seien. Ihnen werde vorgeworfen, in den vergan- genen Jahren im grossen Umfang Treibstoffe nach Polen eingeführt und da- bei zur Vermeidung von Abgaben ein Mehrwertsteuerkarussell betrieben zu haben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.17.0756 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 01.100-0001 ff.).
B. Am 8. Juni 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Sperre von bei der Bank C. geführten Bankbeziehungen verschiedener juristischer Personen, an welchen B. und A. als wirtschaftlich Berechtigte verzeichnet waren, sowie die Herausgabe der diese Bankbeziehungen betreffenden Bankunterlagen (Verfahrensakten, Urk. 07.101-0001 ff.).
C. Am 13. Juni 2017 informierte die Bundesanwaltschaft die polnischen Behör- den im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG über das Strafverfahren SV.17.0756-KOU (Verfahrensakten, pag. 18.101-0001 ff.).
D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni, 3. und 26. Juli 2017 bat die Staatsan- waltschaft Bialystok, Polen, die Bundesanwaltschaft unter anderem um Be- schlagnahme der in der Schweiz aufgefunden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 14 Mio. und um Übermittlung von Bankunterlagen und weiteren Akten des nationalen Strafverfahrens SV.17.0756 (Verfahrensakten, Urk. 18.101-0001 ff.).
E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. November 2017 ersuchte die Bundesan- waltschaft die polnischen Behörden um rechtshilfeweise Einvernahme von B. und A. als beschuldigte Personen sowie die Einvernahme von deren Ehe- frauen als Zeuginnen (Verfahrensakten, Urk. 18.201-0001 ff.).
F. Am 5., 6., 15. und 16. Februar 2018 führten die polnischen Behörden die Einvernahmen von B. und A. sowie deren Ehefrauen durch. Die
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entsprechenden Protokolle wurden der Bundesanwaltschaft am
1. März 2018 zugestellt (Verfahrensakten, Urk. 18.201-0001 ff.; 18.201-0047 f.; 13.001-0001 ff.).
G. Am 10. Juli 2018 erstattete die Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft in deren Auftrag Bericht über die Durchführung einer Geldfluss-Analyse bezüglich der in der Schweiz geführten Bankbeziehungen unter Berücksichtigung der Bankunterlagen aus der Schweiz sowie den Rechtshilfeersuchen aus Polen (Verfahrensakten, Urk. 11.101-0001 ff.).
H. Am 19. Juli 2018 richtete die Bundesanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ein Gesuch um Strafübernahme des nationalen Verfahrens zuhanden der polnischen Behörden. Das BJ lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 6. August 2018 unter Hinweis auf die noch ausstehenden Erledigungen der polnischen Rechtshilfeersuchen ab (Verfah- rensakten, Urk. 02.000-0001 ff; Urk. 02.000-0009).
I. Mit Verfügung vom 26. März 2019 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. und A. auf unbestimmte Zeit. Sie begründete die Sistierung damit, dass der Ausgang der schweizerischen Strafuntersuchung gegen die genannten Brüder wegen Verdachts auf Geldwäscherei wesent- lich von den vortatrelevanten Ermittlungen in Polen abhänge (Verfahrensak- ten, Urk. 03.100-0001 ff.).
J. Ebenfalls am 26. März 2019 hob die Bundesanwaltschaft sämtliche Vermö- gensbeschlagnahmungen im nationalen Strafverfahren SV.17.0756 auf (Verfahrensakten, Urk. 07.101-0129 ff.; 07.102-0018 ff.). Die betreffenden Vermögenswerte sind gegenwärtig im Rechtshilfeverfahren RH.20.0190 be- schlagnahmt (vgl. act. 4, Rz. 16).
K. Mit Schreiben vom 19. April 2021, 23. März und 22. November 2023 sowie
30. August 2024 erkundigte sich die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfever- fahren RH.20.0190 jeweils bei den polnischen Behörden nach dem Stand der Strafuntersuchung in Polen (Verfahrensakten, Urk. B07.004-0001 ff.). Die Verfahrensstandsanfragen sowie die entsprechenden Antwortschreiben der polnischen Behörden wurden am 31. März 2025 aus dem Verfahren
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RH.20.0190 ins nationale Strafverfahren SV.17.0756 beigezogen (Verfah- rensakten, Urk. 07.004-0001 f.).
L. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 beantragten B. und A. die Aufhebung der Sistierung und die Einstellung des nationalen Verfahrens SV.17.0756. Es bestehe keine Aussicht auf einen baldigen Abschluss des bereits über sie- ben Jahre dauernden Ermittlungsverfahrens in Polen. Seit Mai 2021, d.h. seit über drei Jahren, habe die Bundesanwaltschaft im seit über fünf Jahre sis- tierten Verfahren keine Handlungen mehr vorgenommen. Das Verhalten der Bundesanwaltschaft stelle eine Rechtsverzögerung im Sinne des schweize- rischen Rechts dar. Aufgrund dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO sei eine Einstellung des Ver- fahrens angezeigt (Verfahrensakten, Urk. 16.002-0140 ff.).
M. Am 24. Februar und 3. März 2025 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechts- vertretern von B. und A. telefonisch mit, dass sich aus ihrer Sicht ein erneu- tes Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden aufdränge (Verfahren- sakten, pag. 16.001-0172).
N. B. und A. liessen mit Schreiben vom 17. März 2025 zur beabsichtigten Ver- fahrensabtretung an die polnischen Behörden Stellung nehmen. Sie bean- tragten, von einer Verfahrensabtretung abzusehen und das vorliegende Ver- fahren wegen Geldwäscherei einzustellen (Verfahrensakten, Urk. 16.0111- 0151 ff.).
O. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erhoben B. und A. bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragen, es sei eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung festzustellen, und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren einzustellen (act. 1, S. 11).
P. Am 1. April 2025 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ ein Gesuch um Übernahme des Strafverfahrens SV.17.0756 zur Weiterleitung an die polnischen Behörden (Verfahrensakten, Urk. 02.000-0014 ff.). Das BJ liess das Gesuch am 7. April 2025 der Schweizer Botschaft in Warschau zukom- men mit der Bitte, dieses den polnischen Behörden weiterzuleiten (Verfah- rensakten, Urk. 02.0000-0031 f.).
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Q. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht bis zur definitiven Entscheidung der polnischen Behör- den über das durch die Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Strafüber- nahme vom 1. April 2025 zu sistieren (act. 4, S. 2).
R. Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit Eingaben vom 5. und 19. Mai 2025 jeweils an den in der Beschwerde bzw. Beschwer- deantwort gestellten Anträgen fest (act. 7, S. 2; act. 9, S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätig- werden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON , Basler Kommentar,
E. 1.2 Die Beschwerdeführer werfen der Bundesanwaltschaft eine übermässige Verfahrensdauer vor und haben in diesem Zusammenhang bei der Bundes- anwaltschaft interveniert (vgl. lit. H und J). Sie sind als beschuldigte Perso- nen von einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
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betroffen und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde im Übrigen formgerecht erhoben, sodass – vorbehältlich Erwägung 3 – darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bundesanwaltschaft habe am
26. März 2019 zwar die im Rahmen des Strafverfahrens SV.17.0756 ange- ordneten Beschlagnahmungen der Vermögenswerte, an denen die Be- schwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien, wieder aufgehoben, diese seien jedoch im Rahmen des polnischen Rechtshilfeersuchens zugunsten der polnischen Strafbehörden beschlagnahmt worden. Die Vermögenswerte seien bis heute blockiert und dem Zugriff der Beschwerdeführer entzogen. Die einzigen wesentlichen Untersuchungshandlungen beträfen die rechtshil- feweise, durch die polnischen Strafbehörden durchgeführten Einvernahmen der Beschwerdeführer am 5. und 6. Februar 2018. Das schweizerische Straf- verfahren sei am 26. März 2019 auf unbestimmte Zeit sistiert worden. Seither sei dieses keinen einzigen Schritt weitergekommen. Die Bundesanwaltschaft sei komplett untätig geblieben. Dies lasse sich dem Aktenverzeichnis, wel- ches den Beschwerdeführern am 11. Dezember 2024 zugestellt worden sei, entnehmen. Die einzigen Aktivitäten im Strafverfahren hätten Aktenein- sichtsgesuche sowie ein Gesuch, die beschlagnahmten Vermögenswerte werterhaltend anzulegen, beinhaltet. Die in der Sistierungsverfügung er- wähnte halbjährliche Abklärung des Verfahrensstandes im polnischen Ver- fahren habe nicht stattgefunden. Aus den Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.20.1090 ergebe sich, dass sich die Bundesanwaltschaft das letzte Mal vor mehreren Jahren, am 19. April 2021, bei der polnischen Staatsanwalt- schaft nach dem Verfahrenstand erkundigt habe. Ein entsprechender Ver- merk fehle in den Akten des nationalen Strafverfahrens. Aus einem Schrei- ben der polnischen Staatsanwaltschaft an die Bundesanwaltschaft vom
26. Mai 2021 werde ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren in Polen auch mehr als vier Jahre nach seiner Eröffnung noch nicht abgeschlossen sei, geschweige denn nennenswerte Fortschritte vorgewiesen werden könnten. Das Verfahren sei völlig blockiert und eine Aussicht auf Verfahrenserledi- gung sei nicht ansatzweise ersichtlich (act. 1, S. 4 ff.). Die meisten Verfah- renshandlungen der Bundesanwaltschaft seien in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommen worden. Dies betreffe insbesondere die Bankeditionen, Geld- flussanalysen und die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die polnischen Behörden. Diese Ermittlungshandlungen lägen bereits sieben Jahre zurück. Seither sei das Strafverfahren nicht weiter vorangetrieben wor- den (act. 7, S. 2 ff.).
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2.2
2.2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren der Gerichts- und Ver- waltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsge- bot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersu- chung betroffenen Person möglichst gering zu halten. An einer solchen Betroffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Strafverfahren noch nicht eröff- net worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine Kenntnis vom ge- gen sie geführten Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungsgebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Strafverfahren Kenntnis hat bzw. tatsächlich den Belastungen eines Straf- verfahren ausgesetzt ist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Feb- ruar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015 E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 3.2; BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 4.2; SUMMERS, Basler Kommentar,
E. 3 Auf den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren einzustellen, ist nicht einzutreten. Es entspricht der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer vorbehältlich des (hier nicht relevanten) Art. 397 Abs. 2 StPO keine Weisungen erteilen kann (vgl. TPF 2012 80 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.131 vom
9. Mai 2023 E. 3; BB.2020.291 vom 10. März 2021 E. 1.3.1).
E. 4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach teilweise als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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E. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihren Anträgen zur Hälfte. Ihnen ist daher unter solidarischer Haftung eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zur Bezahlung auf- zuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 6 BStKR).
E. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführern eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass im Strafver- fahren SV.17.0756 der Bundesanwaltschaft eine Rechtsverzögerung vorliegt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
- Die Bundesanwaltschaft hat die Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter Beschwerdeführer 1-2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.23-24
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Sachverhalt:
A. Am 8. Juni 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnum- mer SV.17.0756-KOU gegen die polnischen Staatsangehörigen B. und A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Auslöser war eine MROS-Meldung, wonach die Brüder B. und A. am 9. Februar 2017 in Polen verhaftet worden seien. Ihnen werde vorgeworfen, in den vergan- genen Jahren im grossen Umfang Treibstoffe nach Polen eingeführt und da- bei zur Vermeidung von Abgaben ein Mehrwertsteuerkarussell betrieben zu haben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.17.0756 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 01.100-0001 ff.).
B. Am 8. Juni 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Sperre von bei der Bank C. geführten Bankbeziehungen verschiedener juristischer Personen, an welchen B. und A. als wirtschaftlich Berechtigte verzeichnet waren, sowie die Herausgabe der diese Bankbeziehungen betreffenden Bankunterlagen (Verfahrensakten, Urk. 07.101-0001 ff.).
C. Am 13. Juni 2017 informierte die Bundesanwaltschaft die polnischen Behör- den im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG über das Strafverfahren SV.17.0756-KOU (Verfahrensakten, pag. 18.101-0001 ff.).
D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni, 3. und 26. Juli 2017 bat die Staatsan- waltschaft Bialystok, Polen, die Bundesanwaltschaft unter anderem um Be- schlagnahme der in der Schweiz aufgefunden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 14 Mio. und um Übermittlung von Bankunterlagen und weiteren Akten des nationalen Strafverfahrens SV.17.0756 (Verfahrensakten, Urk. 18.101-0001 ff.).
E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. November 2017 ersuchte die Bundesan- waltschaft die polnischen Behörden um rechtshilfeweise Einvernahme von B. und A. als beschuldigte Personen sowie die Einvernahme von deren Ehe- frauen als Zeuginnen (Verfahrensakten, Urk. 18.201-0001 ff.).
F. Am 5., 6., 15. und 16. Februar 2018 führten die polnischen Behörden die Einvernahmen von B. und A. sowie deren Ehefrauen durch. Die
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entsprechenden Protokolle wurden der Bundesanwaltschaft am
1. März 2018 zugestellt (Verfahrensakten, Urk. 18.201-0001 ff.; 18.201-0047 f.; 13.001-0001 ff.).
G. Am 10. Juli 2018 erstattete die Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft in deren Auftrag Bericht über die Durchführung einer Geldfluss-Analyse bezüglich der in der Schweiz geführten Bankbeziehungen unter Berücksichtigung der Bankunterlagen aus der Schweiz sowie den Rechtshilfeersuchen aus Polen (Verfahrensakten, Urk. 11.101-0001 ff.).
H. Am 19. Juli 2018 richtete die Bundesanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ein Gesuch um Strafübernahme des nationalen Verfahrens zuhanden der polnischen Behörden. Das BJ lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 6. August 2018 unter Hinweis auf die noch ausstehenden Erledigungen der polnischen Rechtshilfeersuchen ab (Verfah- rensakten, Urk. 02.000-0001 ff; Urk. 02.000-0009).
I. Mit Verfügung vom 26. März 2019 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. und A. auf unbestimmte Zeit. Sie begründete die Sistierung damit, dass der Ausgang der schweizerischen Strafuntersuchung gegen die genannten Brüder wegen Verdachts auf Geldwäscherei wesent- lich von den vortatrelevanten Ermittlungen in Polen abhänge (Verfahrensak- ten, Urk. 03.100-0001 ff.).
J. Ebenfalls am 26. März 2019 hob die Bundesanwaltschaft sämtliche Vermö- gensbeschlagnahmungen im nationalen Strafverfahren SV.17.0756 auf (Verfahrensakten, Urk. 07.101-0129 ff.; 07.102-0018 ff.). Die betreffenden Vermögenswerte sind gegenwärtig im Rechtshilfeverfahren RH.20.0190 be- schlagnahmt (vgl. act. 4, Rz. 16).
K. Mit Schreiben vom 19. April 2021, 23. März und 22. November 2023 sowie
30. August 2024 erkundigte sich die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfever- fahren RH.20.0190 jeweils bei den polnischen Behörden nach dem Stand der Strafuntersuchung in Polen (Verfahrensakten, Urk. B07.004-0001 ff.). Die Verfahrensstandsanfragen sowie die entsprechenden Antwortschreiben der polnischen Behörden wurden am 31. März 2025 aus dem Verfahren
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RH.20.0190 ins nationale Strafverfahren SV.17.0756 beigezogen (Verfah- rensakten, Urk. 07.004-0001 f.).
L. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 beantragten B. und A. die Aufhebung der Sistierung und die Einstellung des nationalen Verfahrens SV.17.0756. Es bestehe keine Aussicht auf einen baldigen Abschluss des bereits über sie- ben Jahre dauernden Ermittlungsverfahrens in Polen. Seit Mai 2021, d.h. seit über drei Jahren, habe die Bundesanwaltschaft im seit über fünf Jahre sis- tierten Verfahren keine Handlungen mehr vorgenommen. Das Verhalten der Bundesanwaltschaft stelle eine Rechtsverzögerung im Sinne des schweize- rischen Rechts dar. Aufgrund dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO sei eine Einstellung des Ver- fahrens angezeigt (Verfahrensakten, Urk. 16.002-0140 ff.).
M. Am 24. Februar und 3. März 2025 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechts- vertretern von B. und A. telefonisch mit, dass sich aus ihrer Sicht ein erneu- tes Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden aufdränge (Verfahren- sakten, pag. 16.001-0172).
N. B. und A. liessen mit Schreiben vom 17. März 2025 zur beabsichtigten Ver- fahrensabtretung an die polnischen Behörden Stellung nehmen. Sie bean- tragten, von einer Verfahrensabtretung abzusehen und das vorliegende Ver- fahren wegen Geldwäscherei einzustellen (Verfahrensakten, Urk. 16.0111- 0151 ff.).
O. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erhoben B. und A. bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragen, es sei eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung festzustellen, und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren einzustellen (act. 1, S. 11).
P. Am 1. April 2025 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ ein Gesuch um Übernahme des Strafverfahrens SV.17.0756 zur Weiterleitung an die polnischen Behörden (Verfahrensakten, Urk. 02.000-0014 ff.). Das BJ liess das Gesuch am 7. April 2025 der Schweizer Botschaft in Warschau zukom- men mit der Bitte, dieses den polnischen Behörden weiterzuleiten (Verfah- rensakten, Urk. 02.0000-0031 f.).
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Q. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht bis zur definitiven Entscheidung der polnischen Behör- den über das durch die Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Strafüber- nahme vom 1. April 2025 zu sistieren (act. 4, S. 2).
R. Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit Eingaben vom 5. und 19. Mai 2025 jeweils an den in der Beschwerde bzw. Beschwer- deantwort gestellten Anträgen fest (act. 7, S. 2; act. 9, S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätig- werden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON , Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9). Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung setzt voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundes- gerichts 1B_81/2018 vom 20. März 2018 E. 2 m.w.H.).
1.2 Die Beschwerdeführer werfen der Bundesanwaltschaft eine übermässige Verfahrensdauer vor und haben in diesem Zusammenhang bei der Bundes- anwaltschaft interveniert (vgl. lit. H und J). Sie sind als beschuldigte Perso- nen von einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
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betroffen und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde im Übrigen formgerecht erhoben, sodass – vorbehältlich Erwägung 3 – darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bundesanwaltschaft habe am
26. März 2019 zwar die im Rahmen des Strafverfahrens SV.17.0756 ange- ordneten Beschlagnahmungen der Vermögenswerte, an denen die Be- schwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien, wieder aufgehoben, diese seien jedoch im Rahmen des polnischen Rechtshilfeersuchens zugunsten der polnischen Strafbehörden beschlagnahmt worden. Die Vermögenswerte seien bis heute blockiert und dem Zugriff der Beschwerdeführer entzogen. Die einzigen wesentlichen Untersuchungshandlungen beträfen die rechtshil- feweise, durch die polnischen Strafbehörden durchgeführten Einvernahmen der Beschwerdeführer am 5. und 6. Februar 2018. Das schweizerische Straf- verfahren sei am 26. März 2019 auf unbestimmte Zeit sistiert worden. Seither sei dieses keinen einzigen Schritt weitergekommen. Die Bundesanwaltschaft sei komplett untätig geblieben. Dies lasse sich dem Aktenverzeichnis, wel- ches den Beschwerdeführern am 11. Dezember 2024 zugestellt worden sei, entnehmen. Die einzigen Aktivitäten im Strafverfahren hätten Aktenein- sichtsgesuche sowie ein Gesuch, die beschlagnahmten Vermögenswerte werterhaltend anzulegen, beinhaltet. Die in der Sistierungsverfügung er- wähnte halbjährliche Abklärung des Verfahrensstandes im polnischen Ver- fahren habe nicht stattgefunden. Aus den Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.20.1090 ergebe sich, dass sich die Bundesanwaltschaft das letzte Mal vor mehreren Jahren, am 19. April 2021, bei der polnischen Staatsanwalt- schaft nach dem Verfahrenstand erkundigt habe. Ein entsprechender Ver- merk fehle in den Akten des nationalen Strafverfahrens. Aus einem Schrei- ben der polnischen Staatsanwaltschaft an die Bundesanwaltschaft vom
26. Mai 2021 werde ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren in Polen auch mehr als vier Jahre nach seiner Eröffnung noch nicht abgeschlossen sei, geschweige denn nennenswerte Fortschritte vorgewiesen werden könnten. Das Verfahren sei völlig blockiert und eine Aussicht auf Verfahrenserledi- gung sei nicht ansatzweise ersichtlich (act. 1, S. 4 ff.). Die meisten Verfah- renshandlungen der Bundesanwaltschaft seien in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommen worden. Dies betreffe insbesondere die Bankeditionen, Geld- flussanalysen und die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die polnischen Behörden. Diese Ermittlungshandlungen lägen bereits sieben Jahre zurück. Seither sei das Strafverfahren nicht weiter vorangetrieben wor- den (act. 7, S. 2 ff.).
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2.2
2.2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren der Gerichts- und Ver- waltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsge- bot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersu- chung betroffenen Person möglichst gering zu halten. An einer solchen Betroffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Strafverfahren noch nicht eröff- net worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine Kenntnis vom ge- gen sie geführten Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungsgebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Strafverfahren Kenntnis hat bzw. tatsächlich den Belastungen eines Straf- verfahren ausgesetzt ist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Feb- ruar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015 E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 3.2; BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 4.2; SUMMERS, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 5 StPO). 2.2.2 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3; 117 IV 124 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1; 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beige- tragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c mit Hinweisen.; Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.467/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2.2; 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; SUMMERS, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 5 StPO). Grundsätzlich kann zwischen zwei Ver- letzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich be- rücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorlie- gen (SUMMERS, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). So lange keine einzige der Zeit- spannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wird, stossend wirkt,
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greift die Gesamtbetrachtung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.1). 2.3 Die Strafuntersuchung wurde am 8. Juni 2017 eröffnet und mit Verfügung vom 26. März 2019 sistiert. Aktenkundig ist, dass die Bundesanwaltschaft bis zur Sistierung der Untersuchung verschiedene Ermittlungshandlungen durchführte. So verfügte sie am 8. Juni 2017 und 17. April 2018 die Heraus- gabe von Bankunterlagen bei der Bank C. und der Bank D., ordnete Konto- sperren bei den genannten Banken an (Verfahrensakten, Urk. 07.101- 0001 ff.; 07.102-0001 ff.), liess durch die Abteilung Forensische Finanzana- lyse eine umfassende Geldflussanalyse durchführen, deren Ergebnisse im Bericht vom 17. Juli 2018 wiedergegeben sind (Verfahrensakten, Urk. 11.101-0001 ff.), und ersuchte am 19. Dezember 2017 bzw. 15. Januar 2018 die Staatsanwaltschaft Bialystok, die Beschwerdeführer sowie deren Ehe- frauen rechtshilfeweise einzuvernehmen (Verfahrensakten, Urk. 18.201- 0001 ff.). Nach Eingang der Einvernahmeprotokolle am 1. März 2018 stellte die Bundesanwaltschaft am 19. Juli 2018 dem BJ einen Antrag um Über- nahme des Strafverfahrens zuhanden der polnischen Behörden. Dieser An- trag wurde vom BJ am 6. August 2018 abgelehnt, allerdings erhielt der fall- führende Staatsanwalt des Bundes offenbar erst am 16. Oktober 2018 Kenntnis vom ablehnenden Entscheid des BJ (vgl. act. 4, Rz. 14; Urk. 02.000-0001 ff.; 02.000-0007 ff.). Am 26. März 2019 verfügte die Bundesan- waltschaft – wie bereits ausgeführt – die Sistierung der Strafuntersuchung, um den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer in Polen im Hinblick auf das in der Schweiz gegen sie geführte Verfahren wegen Geldwäscherei abzuwarten. Wie dargelegt, hat die Bundesanwaltschaft ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeführer bis zur Sistierung der Stra- funtersuchung die wesentlichen Ermittlungshandlungen vorgenommen und die Untersuchung mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Krasse Zeitlü- cken bis zur Sistierung sind jedenfalls nicht zu erkennen und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.
Weitere Ermittlungshandlungen von Seiten der Bundesanwaltschaft sind seit der Sistierung selbstredend keine mehr erfolgt, jedoch hat sich die Bundes- anwaltschaft am 21. April 2021, 27. März 2023, 22. November 2023 und
30. August 2024 bei den polnischen Behörden nach dem Verfahrensstand im polnischen Strafverfahren erkundigt. Diese teilten der Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 26. Mai 2021, 9. Mai 2023 und 8. Dezember 2023 jeweils mit, dass sich das Verfahren im Endstadium befinde, jedoch noch Rechtshilfeverfahren mit Grossbritannien und Liechtenstein hängig seien, weshalb die Untersuchung noch nicht habe angeschlossen werden können (Verfahrensakten, Urk. B07.004-0007 ff.; B07.004-0016 ff.; B07.004- 0026 ff.). In ihrer letzten dem Gericht vorliegenden Mitteilung vom
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22. Oktober 2024 hielten die polnischen Behörden fest, das Untersuchungs- verfahren habe nach wie vor noch nicht abgeschlossen werden können. Die polnischen Behörden würden immer noch auf die vollständige Erledigung ih- res Rechtshilfeersuchens durch die britischen Behörden warten. Ein Teil der Bankunterlagen und Informationen sei von britischer Seite zugestellt worden. Hinsichtlich einiger Bankgeschäfte hätten die britischen Behörden Polen auf- gefordert, ein Ergänzungsersuchen zu stellen. Dies sei per Ende Okto- ber 2024 geplant. Das Fürstentum Liechtenstein sei dem polnischen Rechts- hilfeersuchen nachgekommen und habe die verlangten Unterlagen einge- reicht. Derzeit würden die Finanzdurchläufe auf den Bankkonten analysiert. Die polnischen Behörden wiesen zudem auf hängige Rechtsmittelverfahren in einem parallel geführten Steuerverfahren hin, welches für das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdeführer von Bedeutung sei (Verfahrensakten, Urk. B07.004-0058 ff.).
Seit der Sistierung des Verfahrens sind mittlerweile sechseinhalb Jahre ver- strichen. Die Gesamtdauer des Verfahrens beträgt mehr als acht Jahre. Diese Zeitspanne ist auch unter Berücksichtigung der Komplexität des Ver- fahrens mit internationalem Bezug und dem Umstand, dass die Beschwer- deführer im nationalen Verfahren keiner Zwangsmassnahme ausgesetzt sind, als sehr lange zu betrachten und mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr zu vereinbaren. Zwar wurde die Sistierung aus einem objektiven Grund ausgesprochen, nämlich um den Ausgang des polnischen Strafverfahrens abzuwarten. Dieser Grund vermag die inzwischen übermässige Verfahrens- dauer jedoch nicht mehr zu rechtfertigen. Ein Abschluss des polnischen Strafverfahrens ist nicht absehbar. Wie oben dargelegt, begründen die pol- nischen Behörden die Verfahrensverzögerung ihrerseits seit April 2021 im Wesentlichen damit, dass die Erledigungen von an Grossbritannien gestell- ten Rechtshilfeersuchen abgewartet werden müssten. Zudem ist offenbar der Ausgang verschiedener Rechtsmittelverfahren in parallelen Steuerver- fahren abzuwarten. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Bun- desanwaltschaft das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt hat. Daran ändert auch nichts, dass das BJ den polnischen Behörden mittlerweile ein Gesuch der Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafuntersuchung übermittelt hat. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls wie von Seiten der polnischen Behörden auf das Gesuch reagiert wurde. Jeden- falls ist die Bundesanwaltschaft gehalten, das Strafverfahren SV.17.00756 raschestmöglich zu einem Abschluss zu bringen.
2.4 Der Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung ist nach dem Gesagten gutzuheissen.
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2.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es liege eine Rechtsverwei- gerung vor, weil die Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf Einstellung nicht geprüft habe (act. 1, S. 9 f.) und weil mit dem Ersuchen an die polnischen Behörden um Übernahme des nationalen Strafverfahrens das Institut der Verjährung umgangen werde, was rechtsmissbräuchlich sei (act. 7, S. 5 f.), ist Folgendes festzuhalten:
Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, reagierte die Bundesanwalt- schaft auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Einstellung des Strafverfah- rens vom 7. Januar 2025 mit einer telefonischen Ankündigung, das Verfah- ren an die polnischen Behörden abtreten zu wollen (vgl. supra lit. L und M). Das entsprechende schriftliche Ersuchen an die polnischen Behörden wurde am 1. April 2025 gestellt (vgl. supra lit. P). Damit hat die Bundesanwaltschaft implizit den Antrag auf Einstellung der Strafuntersuchung abgewiesen. Es steht im Ermessen der Bundesanwaltschaft, auf welche Art und Weise sie eine Strafuntersuchung beendet. Es liegt daher keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Bundesanwaltschaft dem Antrag auf Einstellung nicht nach- kommt und das Verfahren stattdessen durch Abtretung an die ausländische Behörde beenden will. Ebensowenig liegt eine Umgehung der Verjährungs- vorschriften vor. Die Bundesanwaltschaft hatte bereits am 19. Juli 2018 dem BJ ein erstes Gesuch um Strafübernahme des nationalen Verfahrens zuhan- den der polnischen Behörden gestellt (vgl. supra lit. H), mithin mehrere Jahre vor der 2026 eintretenden Verjährung. Das Gesuch wurde damals vom BJ abgelehnt unter Hinweis auf noch ausstehende Erledigungen der polnischen Rechtshilfeersuchen. Diese sind mittlerweile erledigt, sodass sich die Bundesanwaltschaft dazu entschieden hatte, erneut ein Gesuch um Verfah- rensübernahme zuhanden der polnischen Behörden zu stellen. Darin kann weder Rechtsmissbrauch noch Rechtsverweigerung erblickt werden. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
3. Auf den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren einzustellen, ist nicht einzutreten. Es entspricht der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer vorbehältlich des (hier nicht relevanten) Art. 397 Abs. 2 StPO keine Weisungen erteilen kann (vgl. TPF 2012 80 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.131 vom
9. Mai 2023 E. 3; BB.2020.291 vom 10. März 2021 E. 1.3.1).
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach teilweise als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5.
5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihren Anträgen zur Hälfte. Ihnen ist daher unter solidarischer Haftung eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zur Bezahlung auf- zuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 6 BStKR).
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführern eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass im Strafver- fahren SV.17.0756 der Bundesanwaltschaft eine Rechtsverzögerung vorliegt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
4. Die Bundesanwaltschaft hat die Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.
Bellinzona, 16. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.