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BB.2022.131

Bundesstrafgericht · 2023-05-09 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Am 14. November 2016 ging bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige der Nichtregierungsorganisationen B. mit Sitz in Z. und C. mit Sitz in Y. vom 10. November 2016 gegen A. ein. A. soll in der Zeit von 1998 bis 2003 Minengut (Coltan, Kassiterit und Wolfram), welches in den Minen […] rechtswidrig abgebaut worden sei, angekauft und exportiert haben (Verfahrensakten BA, pag. 05-01-001 ff.).

B. Mit Ermittlungsaufträgen vom 19. Dezember 2016, 14. Februar und 2. Mai 2017 veranlasste die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP»), Abklärungen über A., dessen Umfeld und diverse Gesellschaften zu tätigen (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0007; 10-01-0010 ff.; 10-01-0077 ff.). Die Berichte der BKP gingen bei der BA am 20. Dezember 2016, 12. April,

15. Juni und 4. Oktober 2017 ein (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0007 ff.; 10-01-0013 ff.; 10-01-0081 ff.; 10-01-0088 ff.).

C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 eröffnete die BA unter der Verfahrens- nummer SV.16.1850 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu Kriegsverbrechen durch Plünderung (Art. 108 und Art. 109 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [aMStG; SR 321.0] i.V.m. Art. 3 des Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [SR 0.518.51] und Art. 4 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte [SR 0.518.521]; Verfahrensakten BA, pag. 1-01-0001 f.).

D. Mit Schreiben vom 15. November 2019 bestätigte die BA gegenüber dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Felix Kappeler (nachfolgend «RA Kap- peler»), auf dessen entsprechende Anfrage vom 14. November 2019 hin, dass sie gegen A. eine Strafuntersuchung eröffnet habe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0007).

E. RA Kappeler ersuchte mit Schreiben vom 9. und 12. Januar 2020 die BA um baldmöglichste Durchführung einer Einvernahme von A. sowie um Vor- nahme konkreter Untersuchungsschritte und um tatsächliche Fortführung des Verfahrens oder aber um Verfahrenseinstellung (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0023 ff.; pag. 16-01-0033 ff.).

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F. Die BA informierte RA Kappeler am 21. Februar und 4. März 2020 tele- fonisch, dass die Leitung des Verfahrens SV.16.1850 gewechselt habe und das Verfahren nun von Staatsanwältin Miriam Spitteler geführt werde. RA Kappeler werde zu einem späteren Zeitpunkt betreffend die Durchfüh- rung der Einvernahme von A. informiert (Verfahrensakten BA, pag. 16-01- 0038 f.).

G. Den Akten ist zu entnehmen, dass RA Kappeler am 16. September 2020 die BA telefonisch kontaktiert und sich nach dem Stand des Verfahrens erkun- digt habe. Die BA habe RA Kappeler dahingehend informiert, dass die aus- stehenden Abklärungen (Rechtshilfeverfahren) noch nicht abgeschlossen seien. Es sei beabsichtigt, eine erste Anhörung von A. noch vor Ende Jahr anzusetzen (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0040).

H. Am 17. Februar 2021 fand die Einvernahme von A. als beschuldigte Person durch die BA statt. Anlässlich dieser Einvernahme stellte RA Kappeler das Gesuch um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0003 ff.; pag. 13-01-0021).

I. Am 26. Februar 2021 stellte die BA RA Kappeler die Verfahrensakten zu (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0076). RA Kappeler nahm mit Eingabe vom 23. April 2021 zur Strafuntersuchung gegen A. Stellung und ersuchte um möglichst rasche Einstellung des Strafverfahrens (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0083 ff.).

J. Den Aktennotizen der BA vom 2. Juni, 24. August und 17. November 2021 ist zu entnehmen, dass sich RA Kappeler am 2. Juni, 24. August und 15. No- vember 2021 telefonisch bei der BA nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Die BA habe dabei jeweils informiert, dass der Vollzug der Rechtshil- feverfahren ausstehend sei, ein Zeithorizont gegenwärtig nicht in Aussicht gestellt werden könne und RA Kappeler auf dem Laufenden gehalten werde (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0158 ff.).

K. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 ersuchte RA Kappeler erneut um möglichst rasche Einstellung des Strafverfahrens und verlangte Einsicht in alle Unter- suchungsakten, die seit dem 26. Februar 2021 neu dazu gekommen seien,

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und in die Untersuchungsakten zum Thema Rechtshilfe/Amtshilfe in unge- schwärzter Form (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0161 ff.).

L. Gemäss Aktennotiz der BA vom 25. Mai 2022 habe sich RA Kappeler am

17. Mai 2022 telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Die BA habe geantwortet, dass der Vollzug des Rechtshilfeverfahrens weiterhin aus- stehend sei. Betreffend dem Schreiben von RA Kappeler vom 6. Mai 2022 (vgl. supra lit. K) habe die BA ein diesbezügliches Schreiben in Aussicht ge- stellt (Verfahrensakten BA, pag. 1601-0209).

M. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 nahm RA Kappeler auf seine Eingabe vom

6. Mai 2022 (vgl. supra lit. K) sowie auf das Telefongespräch vom

17. Mai 2022 (vgl. supra lit. L) Bezug und fragte nach, wann er mit einer Rückmeldung zum Akteneinsichtsgesuch rechnen könne (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0210).

N. Am 17. Oktober 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.16.1850: a. seit 10. November 2016 bis heute; und b. zwischen 27. März 2018 und 21. August 2020; und c. seit 17. Februar 2021 bis heute das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren SV.16.1850 unver- züglich fortzuführen, beförderlich zu behandeln und innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides abzuschliessen sowie dabei folgende Weisun- gen zu befolgen (wo notwendig unter Ansetzung angemessener Fristen): a. Sämtliche Rechtshilfeersuchen (namentlich die Rechtshilfeersuchen an den UNO-Sicherheitsrat und den Internationalen Strafgerichtshof, beide vom 27. März [mitsamt sämtlichen Nachträgen o.dgl.] seien un- verzüglich, maximal aber innert einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zu einem Abschluss zu bringen. Im Säum- nisfall sei das Verfahren SV.16.1850 ohne Abwarten auf die Antwort auf die Rechtshilfeersuchen (namentlich auf das Rechtshilfeersuchen

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an den UNO-Sicherheitsrat und den Internationalen Strafgerichtshof) fortzuführen und abzuschliessen; b. das Verfahren SV.16.1850 gegen den Beschwerdeführer sei einzustel- len. Eventualiter: Von einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers sowie einer allfälligen Überweisung an das Gericht sei abzusehen. Sub-Eventualiter: Für den Fall einer allfälligen Strafbarkeit des Be- schwerdeführers sei die unverhältnismässig lange Gesamtverfahrens- dauer sowie die Zeitlücken in der Untersuchung zu Gunsten des Be- schwerdeführers strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse der Beschwerdegegnerin)».

O. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 reichte die BA einen Teil der Verfahrensakten und ein teilgeschwärztes Aktenverzeichnis ein. Sie bean- tragt, die Beschwerde von A. sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann (act. 3).

P. Die Beschwerdekammer stellte A. die von der BA eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 7. November 2022 zu (act. 7).

Q. A. nahm mit Replik vom 11. November 2022 zur Beschwerdeantwort der BA Stellung und ergänzte das in der Beschwerde gestellte Begehren 1 wie folgt (act. 9 S. 2, Ergänzungen in kursiver Schrift):

«1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.16.1850: a. seit 10. November 2016 bis heute; und b. zwischen 27. März 2018 und 21. August 2020; c. zwischen 22. September 2020 und 2. August 2021; d. zwischen 27. August 2021 und 3. Oktober 2022; und c. seit 17. Februar 2021 bis heute das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat».

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An den Begehren 2 und 3 hält A. unverändert fest. Zudem stellte er den Ver- fahrensantrag, es seien die gesamten Akten des Verfahrens SV.16.1850 heranzuziehen.

R. Mit Verfügung vom 15. November 2022 forderte die Beschwerdekammer die BA auf, eine allfällige Duplik sowie die fehlenden Verfahrensakten betreffend die Zeitspanne 27. Juni bis 28. Oktober 2022, insbesondere Urk. 15-01-001 und 15-01-0012 bis 0013, nachzureichen (act. 10).

S. Mit Eingabe vom 28. November 2022 verzichtete die BA auf eine Duplik und verwies auf ihre Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022. Die BA reichte dem Gericht zudem ein Schreiben der B. vom 29. Juni 2022 (Verfahrensak- ten BA, pag. 15-01-0011), ein Schreiben der BA an die B. vom 12. Juli 2022 (Verfahrensakten, pag. 15-01-0012 f.) sowie ein Schreiben von RA Kappeler vom 30. Juni 2022 (Verfahrensakten, pag. 16-01-0216) ein (act. 11). Die Ein- gabe der BA wurde mitsamt den Beilagen A. am 30. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

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Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind da- gegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2018 vom 20. März 2018 E. 2 m.w.H.).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht Rechtsverzögerung geltend und hat in diesem Zusammenhang mehrfach bei der Beschwerdegegnerin interveniert (vgl. supra lit. G, J-M). Er ist als beschuldigte Person von einer allfälligen Rechts- verzögerung betroffen und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht erhoben, sodass – vorbe- hältlich Erwägung 3 – darauf einzutreten ist.

E. 2 Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 5 StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ge- stützt auf die Strafanzeige vom 14. November 2016 zwischen dem 15. De- zember 2016 und dem 4. Oktober 2017 diverse Untersuchungshandlungen bei der Polizei mittels verschiedener Ermittlungsaufträge vorgenommen. Erst knapp sechs Monate nach Erhalt der letzten Umfeldabklärungen der Polizei (4. Oktober 2017) habe die Beschwerdegegnerin am 27. März 2018 eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Gleichentags habe die Beschwerdegegnerin zwei Rechtshilfeersuchen gestellt: eines an den Sicherheitsrat der UNO in New York und ein anderes an den Internationalen Strafgerichtshof (nachfolgend «ICC») in Den Haag. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin nach der Eröffnung der Strafuntersuchung im März 2018 offenbar und soweit aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich bis am

21. August 2020 keinerlei Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin habe am 21. August 2020 offenbar einzig ein kur- zes Schreiben an den ICC gerichtet. Die Untersuchung sei von März 2018 bis August 2020 gänzlich brach gelegen, auch wenn sich in der Zwischenzeit der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verfahrens- stand erkundigt habe und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehr- mals Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gesucht habe. Trotz der medialen Vorverurteilung und den äusserst gravierenden Auswirkungen auf den Be- schwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin nichts getan, um die Strafun- tersuchung in wesentlicher Art und Weise voranzutreiben. Der Beschwerde- führer habe hingegen konstant bei der Beschwerdegegnerin interveniert und diese mit Nachdruck ersucht, das Verfahren endlich durchzuführen sowie

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beförderlich zu behandeln. Er habe von Anfang an vollumfänglich mit der Beschwerdegegnerin kooperiert. Auf verschiedene telefonische Anfragen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin jeweils nur geant- wortet, dass sie das seit viereinhalb Jahren pendente UNO-Rechtshilfeersu- chen abwarte (act. 1 S. 5 ff.; act. 9 S. 4 ff.).

E. 2.2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren der Gerichts- und Ver- waltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsge- bot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersu- chung betroffenen Person möglichst gering zu halten. An einer solchen Be- troffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Strafverfahren noch nicht eröffnet worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine Kenntnis vom gegen ihn geführte Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungsgebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Straf- verfahren Kenntnis hat bzw. tatsächlich den Belastungen eines Strafverfah- ren ausgesetzt ist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Feb- ruar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015 E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 4.2; BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 3.2; SUMMERS, Basler Kommentar,

E. 2.2.2 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3; 117 IV 124 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22.April 2004 E. 2.1; 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung bei- getragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c mit Hinweisen.; Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2; 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; SUMMERS, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 5 StPO). Grundsätzlich kann zwischen zwei Ver-

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letzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich be- rücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorlie- gen (SUMMERS, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). So lange keine einzige der Zeit- spannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12.Juli 2013 E. 2.1).

E. 2.3 Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wurde am 27. März 2018 eröffnet, die Verfahrenseröffnung wurde diesem jedoch erst am 15. Novem- ber 2019 mitgeteilt (vgl. supra lit. C und D). Die vorliegend zu beurteilende Verfahrensdauer beginnt mithin ab dem 15. November 2019 zu laufen (vgl. supra E. 2.2.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes vor diesem Datum geltend macht, ist er damit nicht zu hören. Seit Mitteilung der Verfahrenseröffnung am 15. November 2019 bis dato hat die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich lediglich eine we- sentliche Untersuchungshandlung vorgenommen, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers am 17. Februar 2021. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Jahre 2017 Ermittlungsaufträge an die BKP erteilte und am 27. März 2018 je ein Rechtshilfeersuchen an die UNO und den ICC stellte. Während das Rechtshilfeersuchen an den ICC dem ungeschwärzten Aktenverzeichnis zufolge erledigt ist, ist jenes an die UNO noch hängig (vgl. act. 3.1; dem Beschwerdeführer am 30. Novem- ber 2022 zugestellt; vgl. supra lit. S). Die Beschwerdegegnerin begründet denn auch die Dauer des Verfahrens mit den Rechtshilfeverfahren und der Komplexität der Strafuntersuchung (act. 3 S. 3 ff.). Die vorliegend zu füh- rende Strafuntersuchung darf ohne Weiteres als komplex bezeichnet wer- den, geht es doch darum, einen Sachverhalt, der sich vor über 20 Jahren ausschliesslich in der Demokratischen Republik Kongo abgespielt haben soll, zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist nicht daran zu zweifeln, dass die an die spezialisierten und sachverständigen Organisationen gerich- teten Rechtshilfeersuchen für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung sein können. Gerade bei komplexen Verfahren mit internationalem Bezug ist zu beachten, dass es längere Ermittlungsphasen ohne Ergebnisse geben kann, besonders wenn Rechtshilfeersuchen angeordnet werden, welche un- weigerlich zu Verfahrensverzögerungen führen (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.49 vom 20. September 2007 E. 3.3). Die Be- schwerdegegnerin hatte die Rechtshilfeersuchen am 27. März 2018 gestellt und stand danach – wie dem (ungeschwärzten) Aktenverzeichnis zu entneh- men ist – in stetem Austausch mit den ersuchten Institutionen (teilweise über

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das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA]; vgl. act. 3.1). Dabei geht aus dem Aktenverzeichnis im Einzelnen Folgendes hervor: Der UNO-Sicherheitsrat liess der Beschwerdegegnerin am

11. März 2019 ein Schreiben bezüglich «Bedingungen/Vertraulichkeit» und am 27. Oktober 2020 ein Schreiben betreffend «Ergebnisse der Abklärungen vom SCAD [Sicherheitsrat]» zukommen. Das Schreiben des Sicherheitsra- tes vom 11. März 2019 bezüglich «Bedingungen/Vertraulichkeit» wurde von der Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 beantwortet. Am 27. Au- gust 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Sicherheitsrat sodann eine «Liste der relevanten Dokumente» zu. Am 13. April, 20. Juni sowie 2. und

19. September 2022 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin jeweils beim Sicherheitsrat nach dem Verfahrensstand. Mit Bezug auf das Rechtshilfeer- suchen beim ICC geht aus dem Aktenverzeichnis eine «Teilerledigung» per

21. November 2019 hervor. Am 21. August 2020 gelangte die Beschwerde- gegnerin mit einem Schreiben «betr. ausstehende Dokumente (gemäss Schreiben vom 21. November 2018 ) – Ersuchen Einsicht vor Ort» an den ICC. Am 4. und 7. September 2020 richtete der ICC ein Schreiben bzw. eine E-Mail an die Beschwerdegegnerin, wobei im Aktenverzeichnis «derzeit keine Einsicht vor Ort / COVID» vermerkt wurde. Zwischen dem 27. Juli und

8. Dezember 2021 und am 11. April, 13. und 31. Mai, 21. Juni und

11. Juli 2022 erfolgten zwischen der Beschwerdegegnerin und dem ICC E-Mail-Kommunikationen bzw. Kontakte betreffend den Verfahrensstand. Am 2. August 2022 fand ein Besuch beim ICC in Den Haag statt zwecks «Einsicht und Identifikation verfahrensrelevante[r] Dokumente». Ein weiterer Kontaktaustausch zwischen den Beschwerdegegnerin und dem ICC fand am

9. August und 15. September 2022 statt. Schliesslich gelangte die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 an die UNO mit dem Ersuchen um Übermittlung der beim ICC als verfahrensrelevant identifizier- ten Dokumente (act. 3.1). Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Akten betreffend die Rechtshilfe nicht offengelegt, das Aktenverzeichnis erlaubt jedoch ohne Weiteres den Schluss, dass keine krassen Zeitlücken bestehen, die auf eine nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Beschwerdegegnerin schliessen liessen. So konnten offenbar das Rechtshilfeverfahren mit dem ICC abgeschlossen und von der UNO bislang immerhin vereinzelte Informa- tionen erhältlich gemacht werden. Ebenfalls keine Rechtsverzögerung stellt der Umstand dar, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erst ein Jahr nach Kenntnisnahme der Verfahrenseröffnung einvernommen hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, unverzüglich einvernom- men zu werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt über grosses Ermessen, zu welchem Zeitpunkt sie es für angebracht hält, eine beschuldigte Person einzuvernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auf Anfrage jedoch stets über den Verfahrensstand informiert und ihm

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mehrmals, soweit im Rahmen der laufenden Ermittlungen möglich, Einsicht in ihre Akten gewährt (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0076, pag. 16-01- 0211 ff.). Mit Bezug auf die bisherige Gesamtdauer des Verfahrens ist fest- zustellen, dass seit Kenntnisnahme der Strafuntersuchung durch den Be- schwerdeführer bis dato rund dreieinhalb Jahre vergangen sind. Diese ist im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens noch nicht als überlang zu qua- lifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer gegen- wärtig keiner Zwangsmassnahme ausgesetzt ist. Auch die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die mediale Bericht- erstattung vermögen am Umstand, dass die Gesamtdauer des Verfahrens noch nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist, nichts zu ändern. Ver- schiedene internationale Medien und Nichtregierungsorganisationen berich- teten bereits lange vor der Eröffnung des Verfahrens in der Schweiz über den Beschwerdeführer und dessen Geschäftstätigkeit in der Demokrati- schen Republik Kongo […].

Zusammenfassend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht zu erkennen. Aufgrund des Verfahrensstandes hat jedoch die Weiterführung bzw. der Abschluss der Untersuchung in weiterer Beachtung des Beschleu- nigungsgebotes zügig zu erfolgen.

E. 3 Da i.c. eine Rechtsverzögerung nicht vorliegt, ist nicht weiter auf die in Zif- fer 2 der Beschwerde gestellten Anträge einzugehen. Im Übrigen entspricht es der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Beschwerde- kammer vorbehältlich des (hier nicht relevanten) Art. 397 Abs. 2 StPO keine Weisungen erteilen kann, weshalb auf die Anträge in Ziffer 2 ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. TPF 2012 80 E. 1.3).

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kappeler und/oder Rechtsanwalt Lukas Frese,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.131

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Sachverhalt:

A. Am 14. November 2016 ging bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige der Nichtregierungsorganisationen B. mit Sitz in Z. und C. mit Sitz in Y. vom 10. November 2016 gegen A. ein. A. soll in der Zeit von 1998 bis 2003 Minengut (Coltan, Kassiterit und Wolfram), welches in den Minen […] rechtswidrig abgebaut worden sei, angekauft und exportiert haben (Verfahrensakten BA, pag. 05-01-001 ff.).

B. Mit Ermittlungsaufträgen vom 19. Dezember 2016, 14. Februar und 2. Mai 2017 veranlasste die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP»), Abklärungen über A., dessen Umfeld und diverse Gesellschaften zu tätigen (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0007; 10-01-0010 ff.; 10-01-0077 ff.). Die Berichte der BKP gingen bei der BA am 20. Dezember 2016, 12. April,

15. Juni und 4. Oktober 2017 ein (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0007 ff.; 10-01-0013 ff.; 10-01-0081 ff.; 10-01-0088 ff.).

C. Mit Verfügung vom 27. März 2018 eröffnete die BA unter der Verfahrens- nummer SV.16.1850 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu Kriegsverbrechen durch Plünderung (Art. 108 und Art. 109 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [aMStG; SR 321.0] i.V.m. Art. 3 des Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [SR 0.518.51] und Art. 4 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte [SR 0.518.521]; Verfahrensakten BA, pag. 1-01-0001 f.).

D. Mit Schreiben vom 15. November 2019 bestätigte die BA gegenüber dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Felix Kappeler (nachfolgend «RA Kap- peler»), auf dessen entsprechende Anfrage vom 14. November 2019 hin, dass sie gegen A. eine Strafuntersuchung eröffnet habe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0007).

E. RA Kappeler ersuchte mit Schreiben vom 9. und 12. Januar 2020 die BA um baldmöglichste Durchführung einer Einvernahme von A. sowie um Vor- nahme konkreter Untersuchungsschritte und um tatsächliche Fortführung des Verfahrens oder aber um Verfahrenseinstellung (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0023 ff.; pag. 16-01-0033 ff.).

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F. Die BA informierte RA Kappeler am 21. Februar und 4. März 2020 tele- fonisch, dass die Leitung des Verfahrens SV.16.1850 gewechselt habe und das Verfahren nun von Staatsanwältin Miriam Spitteler geführt werde. RA Kappeler werde zu einem späteren Zeitpunkt betreffend die Durchfüh- rung der Einvernahme von A. informiert (Verfahrensakten BA, pag. 16-01- 0038 f.).

G. Den Akten ist zu entnehmen, dass RA Kappeler am 16. September 2020 die BA telefonisch kontaktiert und sich nach dem Stand des Verfahrens erkun- digt habe. Die BA habe RA Kappeler dahingehend informiert, dass die aus- stehenden Abklärungen (Rechtshilfeverfahren) noch nicht abgeschlossen seien. Es sei beabsichtigt, eine erste Anhörung von A. noch vor Ende Jahr anzusetzen (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0040).

H. Am 17. Februar 2021 fand die Einvernahme von A. als beschuldigte Person durch die BA statt. Anlässlich dieser Einvernahme stellte RA Kappeler das Gesuch um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0003 ff.; pag. 13-01-0021).

I. Am 26. Februar 2021 stellte die BA RA Kappeler die Verfahrensakten zu (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0076). RA Kappeler nahm mit Eingabe vom 23. April 2021 zur Strafuntersuchung gegen A. Stellung und ersuchte um möglichst rasche Einstellung des Strafverfahrens (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0083 ff.).

J. Den Aktennotizen der BA vom 2. Juni, 24. August und 17. November 2021 ist zu entnehmen, dass sich RA Kappeler am 2. Juni, 24. August und 15. No- vember 2021 telefonisch bei der BA nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Die BA habe dabei jeweils informiert, dass der Vollzug der Rechtshil- feverfahren ausstehend sei, ein Zeithorizont gegenwärtig nicht in Aussicht gestellt werden könne und RA Kappeler auf dem Laufenden gehalten werde (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0158 ff.).

K. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 ersuchte RA Kappeler erneut um möglichst rasche Einstellung des Strafverfahrens und verlangte Einsicht in alle Unter- suchungsakten, die seit dem 26. Februar 2021 neu dazu gekommen seien,

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und in die Untersuchungsakten zum Thema Rechtshilfe/Amtshilfe in unge- schwärzter Form (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0161 ff.).

L. Gemäss Aktennotiz der BA vom 25. Mai 2022 habe sich RA Kappeler am

17. Mai 2022 telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Die BA habe geantwortet, dass der Vollzug des Rechtshilfeverfahrens weiterhin aus- stehend sei. Betreffend dem Schreiben von RA Kappeler vom 6. Mai 2022 (vgl. supra lit. K) habe die BA ein diesbezügliches Schreiben in Aussicht ge- stellt (Verfahrensakten BA, pag. 1601-0209).

M. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 nahm RA Kappeler auf seine Eingabe vom

6. Mai 2022 (vgl. supra lit. K) sowie auf das Telefongespräch vom

17. Mai 2022 (vgl. supra lit. L) Bezug und fragte nach, wann er mit einer Rückmeldung zum Akteneinsichtsgesuch rechnen könne (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0210).

N. Am 17. Oktober 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.16.1850: a. seit 10. November 2016 bis heute; und b. zwischen 27. März 2018 und 21. August 2020; und c. seit 17. Februar 2021 bis heute das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren SV.16.1850 unver- züglich fortzuführen, beförderlich zu behandeln und innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides abzuschliessen sowie dabei folgende Weisun- gen zu befolgen (wo notwendig unter Ansetzung angemessener Fristen): a. Sämtliche Rechtshilfeersuchen (namentlich die Rechtshilfeersuchen an den UNO-Sicherheitsrat und den Internationalen Strafgerichtshof, beide vom 27. März [mitsamt sämtlichen Nachträgen o.dgl.] seien un- verzüglich, maximal aber innert einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zu einem Abschluss zu bringen. Im Säum- nisfall sei das Verfahren SV.16.1850 ohne Abwarten auf die Antwort auf die Rechtshilfeersuchen (namentlich auf das Rechtshilfeersuchen

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an den UNO-Sicherheitsrat und den Internationalen Strafgerichtshof) fortzuführen und abzuschliessen; b. das Verfahren SV.16.1850 gegen den Beschwerdeführer sei einzustel- len. Eventualiter: Von einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers sowie einer allfälligen Überweisung an das Gericht sei abzusehen. Sub-Eventualiter: Für den Fall einer allfälligen Strafbarkeit des Be- schwerdeführers sei die unverhältnismässig lange Gesamtverfahrens- dauer sowie die Zeitlücken in der Untersuchung zu Gunsten des Be- schwerdeführers strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse der Beschwerdegegnerin)».

O. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 reichte die BA einen Teil der Verfahrensakten und ein teilgeschwärztes Aktenverzeichnis ein. Sie bean- tragt, die Beschwerde von A. sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann (act. 3).

P. Die Beschwerdekammer stellte A. die von der BA eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 7. November 2022 zu (act. 7).

Q. A. nahm mit Replik vom 11. November 2022 zur Beschwerdeantwort der BA Stellung und ergänzte das in der Beschwerde gestellte Begehren 1 wie folgt (act. 9 S. 2, Ergänzungen in kursiver Schrift):

«1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.16.1850: a. seit 10. November 2016 bis heute; und b. zwischen 27. März 2018 und 21. August 2020; c. zwischen 22. September 2020 und 2. August 2021; d. zwischen 27. August 2021 und 3. Oktober 2022; und c. seit 17. Februar 2021 bis heute das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat».

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An den Begehren 2 und 3 hält A. unverändert fest. Zudem stellte er den Ver- fahrensantrag, es seien die gesamten Akten des Verfahrens SV.16.1850 heranzuziehen.

R. Mit Verfügung vom 15. November 2022 forderte die Beschwerdekammer die BA auf, eine allfällige Duplik sowie die fehlenden Verfahrensakten betreffend die Zeitspanne 27. Juni bis 28. Oktober 2022, insbesondere Urk. 15-01-001 und 15-01-0012 bis 0013, nachzureichen (act. 10).

S. Mit Eingabe vom 28. November 2022 verzichtete die BA auf eine Duplik und verwies auf ihre Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022. Die BA reichte dem Gericht zudem ein Schreiben der B. vom 29. Juni 2022 (Verfahrensak- ten BA, pag. 15-01-0011), ein Schreiben der BA an die B. vom 12. Juli 2022 (Verfahrensakten, pag. 15-01-0012 f.) sowie ein Schreiben von RA Kappeler vom 30. Juni 2022 (Verfahrensakten, pag. 16-01-0216) ein (act. 11). Die Ein- gabe der BA wurde mitsamt den Beilagen A. am 30. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

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Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind da- gegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2018 vom 20. März 2018 E. 2 m.w.H.).

1.3 Der Beschwerdeführer macht Rechtsverzögerung geltend und hat in diesem Zusammenhang mehrfach bei der Beschwerdegegnerin interveniert (vgl. supra lit. G, J-M). Er ist als beschuldigte Person von einer allfälligen Rechts- verzögerung betroffen und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht erhoben, sodass – vorbe- hältlich Erwägung 3 – darauf einzutreten ist.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ge- stützt auf die Strafanzeige vom 14. November 2016 zwischen dem 15. De- zember 2016 und dem 4. Oktober 2017 diverse Untersuchungshandlungen bei der Polizei mittels verschiedener Ermittlungsaufträge vorgenommen. Erst knapp sechs Monate nach Erhalt der letzten Umfeldabklärungen der Polizei (4. Oktober 2017) habe die Beschwerdegegnerin am 27. März 2018 eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Gleichentags habe die Beschwerdegegnerin zwei Rechtshilfeersuchen gestellt: eines an den Sicherheitsrat der UNO in New York und ein anderes an den Internationalen Strafgerichtshof (nachfolgend «ICC») in Den Haag. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin nach der Eröffnung der Strafuntersuchung im März 2018 offenbar und soweit aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich bis am

21. August 2020 keinerlei Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin habe am 21. August 2020 offenbar einzig ein kur- zes Schreiben an den ICC gerichtet. Die Untersuchung sei von März 2018 bis August 2020 gänzlich brach gelegen, auch wenn sich in der Zwischenzeit der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verfahrens- stand erkundigt habe und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehr- mals Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gesucht habe. Trotz der medialen Vorverurteilung und den äusserst gravierenden Auswirkungen auf den Be- schwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin nichts getan, um die Strafun- tersuchung in wesentlicher Art und Weise voranzutreiben. Der Beschwerde- führer habe hingegen konstant bei der Beschwerdegegnerin interveniert und diese mit Nachdruck ersucht, das Verfahren endlich durchzuführen sowie

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beförderlich zu behandeln. Er habe von Anfang an vollumfänglich mit der Beschwerdegegnerin kooperiert. Auf verschiedene telefonische Anfragen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin jeweils nur geant- wortet, dass sie das seit viereinhalb Jahren pendente UNO-Rechtshilfeersu- chen abwarte (act. 1 S. 5 ff.; act. 9 S. 4 ff.).

2.2

2.2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren der Gerichts- und Ver- waltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsge- bot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersu- chung betroffenen Person möglichst gering zu halten. An einer solchen Be- troffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Strafverfahren noch nicht eröffnet worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine Kenntnis vom gegen ihn geführte Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungsgebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Straf- verfahren Kenntnis hat bzw. tatsächlich den Belastungen eines Strafverfah- ren ausgesetzt ist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Feb- ruar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015 E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 4.2; BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 3.2; SUMMERS, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 5 StPO).

2.2.2 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3; 117 IV 124 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22.April 2004 E. 2.1; 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung bei- getragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c mit Hinweisen.; Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2; 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; SUMMERS, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 5 StPO). Grundsätzlich kann zwischen zwei Ver-

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letzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich be- rücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorlie- gen (SUMMERS, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). So lange keine einzige der Zeit- spannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12.Juli 2013 E. 2.1).

2.3 Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wurde am 27. März 2018 eröffnet, die Verfahrenseröffnung wurde diesem jedoch erst am 15. Novem- ber 2019 mitgeteilt (vgl. supra lit. C und D). Die vorliegend zu beurteilende Verfahrensdauer beginnt mithin ab dem 15. November 2019 zu laufen (vgl. supra E. 2.2.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes vor diesem Datum geltend macht, ist er damit nicht zu hören. Seit Mitteilung der Verfahrenseröffnung am 15. November 2019 bis dato hat die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich lediglich eine we- sentliche Untersuchungshandlung vorgenommen, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers am 17. Februar 2021. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Jahre 2017 Ermittlungsaufträge an die BKP erteilte und am 27. März 2018 je ein Rechtshilfeersuchen an die UNO und den ICC stellte. Während das Rechtshilfeersuchen an den ICC dem ungeschwärzten Aktenverzeichnis zufolge erledigt ist, ist jenes an die UNO noch hängig (vgl. act. 3.1; dem Beschwerdeführer am 30. Novem- ber 2022 zugestellt; vgl. supra lit. S). Die Beschwerdegegnerin begründet denn auch die Dauer des Verfahrens mit den Rechtshilfeverfahren und der Komplexität der Strafuntersuchung (act. 3 S. 3 ff.). Die vorliegend zu füh- rende Strafuntersuchung darf ohne Weiteres als komplex bezeichnet wer- den, geht es doch darum, einen Sachverhalt, der sich vor über 20 Jahren ausschliesslich in der Demokratischen Republik Kongo abgespielt haben soll, zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist nicht daran zu zweifeln, dass die an die spezialisierten und sachverständigen Organisationen gerich- teten Rechtshilfeersuchen für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung sein können. Gerade bei komplexen Verfahren mit internationalem Bezug ist zu beachten, dass es längere Ermittlungsphasen ohne Ergebnisse geben kann, besonders wenn Rechtshilfeersuchen angeordnet werden, welche un- weigerlich zu Verfahrensverzögerungen führen (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.49 vom 20. September 2007 E. 3.3). Die Be- schwerdegegnerin hatte die Rechtshilfeersuchen am 27. März 2018 gestellt und stand danach – wie dem (ungeschwärzten) Aktenverzeichnis zu entneh- men ist – in stetem Austausch mit den ersuchten Institutionen (teilweise über

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das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA]; vgl. act. 3.1). Dabei geht aus dem Aktenverzeichnis im Einzelnen Folgendes hervor: Der UNO-Sicherheitsrat liess der Beschwerdegegnerin am

11. März 2019 ein Schreiben bezüglich «Bedingungen/Vertraulichkeit» und am 27. Oktober 2020 ein Schreiben betreffend «Ergebnisse der Abklärungen vom SCAD [Sicherheitsrat]» zukommen. Das Schreiben des Sicherheitsra- tes vom 11. März 2019 bezüglich «Bedingungen/Vertraulichkeit» wurde von der Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 beantwortet. Am 27. Au- gust 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Sicherheitsrat sodann eine «Liste der relevanten Dokumente» zu. Am 13. April, 20. Juni sowie 2. und

19. September 2022 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin jeweils beim Sicherheitsrat nach dem Verfahrensstand. Mit Bezug auf das Rechtshilfeer- suchen beim ICC geht aus dem Aktenverzeichnis eine «Teilerledigung» per

21. November 2019 hervor. Am 21. August 2020 gelangte die Beschwerde- gegnerin mit einem Schreiben «betr. ausstehende Dokumente (gemäss Schreiben vom 21. November 2018 ) – Ersuchen Einsicht vor Ort» an den ICC. Am 4. und 7. September 2020 richtete der ICC ein Schreiben bzw. eine E-Mail an die Beschwerdegegnerin, wobei im Aktenverzeichnis «derzeit keine Einsicht vor Ort / COVID» vermerkt wurde. Zwischen dem 27. Juli und

8. Dezember 2021 und am 11. April, 13. und 31. Mai, 21. Juni und

11. Juli 2022 erfolgten zwischen der Beschwerdegegnerin und dem ICC E-Mail-Kommunikationen bzw. Kontakte betreffend den Verfahrensstand. Am 2. August 2022 fand ein Besuch beim ICC in Den Haag statt zwecks «Einsicht und Identifikation verfahrensrelevante[r] Dokumente». Ein weiterer Kontaktaustausch zwischen den Beschwerdegegnerin und dem ICC fand am

9. August und 15. September 2022 statt. Schliesslich gelangte die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 an die UNO mit dem Ersuchen um Übermittlung der beim ICC als verfahrensrelevant identifizier- ten Dokumente (act. 3.1). Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Akten betreffend die Rechtshilfe nicht offengelegt, das Aktenverzeichnis erlaubt jedoch ohne Weiteres den Schluss, dass keine krassen Zeitlücken bestehen, die auf eine nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Beschwerdegegnerin schliessen liessen. So konnten offenbar das Rechtshilfeverfahren mit dem ICC abgeschlossen und von der UNO bislang immerhin vereinzelte Informa- tionen erhältlich gemacht werden. Ebenfalls keine Rechtsverzögerung stellt der Umstand dar, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erst ein Jahr nach Kenntnisnahme der Verfahrenseröffnung einvernommen hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, unverzüglich einvernom- men zu werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt über grosses Ermessen, zu welchem Zeitpunkt sie es für angebracht hält, eine beschuldigte Person einzuvernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auf Anfrage jedoch stets über den Verfahrensstand informiert und ihm

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mehrmals, soweit im Rahmen der laufenden Ermittlungen möglich, Einsicht in ihre Akten gewährt (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0076, pag. 16-01- 0211 ff.). Mit Bezug auf die bisherige Gesamtdauer des Verfahrens ist fest- zustellen, dass seit Kenntnisnahme der Strafuntersuchung durch den Be- schwerdeführer bis dato rund dreieinhalb Jahre vergangen sind. Diese ist im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens noch nicht als überlang zu qua- lifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer gegen- wärtig keiner Zwangsmassnahme ausgesetzt ist. Auch die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die mediale Bericht- erstattung vermögen am Umstand, dass die Gesamtdauer des Verfahrens noch nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist, nichts zu ändern. Ver- schiedene internationale Medien und Nichtregierungsorganisationen berich- teten bereits lange vor der Eröffnung des Verfahrens in der Schweiz über den Beschwerdeführer und dessen Geschäftstätigkeit in der Demokrati- schen Republik Kongo […].

Zusammenfassend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht zu erkennen. Aufgrund des Verfahrensstandes hat jedoch die Weiterführung bzw. der Abschluss der Untersuchung in weiterer Beachtung des Beschleu- nigungsgebotes zügig zu erfolgen.

3. Da i.c. eine Rechtsverzögerung nicht vorliegt, ist nicht weiter auf die in Zif- fer 2 der Beschwerde gestellten Anträge einzugehen. Im Übrigen entspricht es der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Beschwerde- kammer vorbehältlich des (hier nicht relevanten) Art. 397 Abs. 2 StPO keine Weisungen erteilen kann, weshalb auf die Anträge in Ziffer 2 ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. TPF 2012 80 E. 1.3).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Felix Kappeler und Lukas Frese - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.