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470 2023 178

Basel-Landschaft · 2023-11-27 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung: Zulässigkeit von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren (E. 1.2). Beschleunigungsgebot: Unter dem Gesichtspunkt des Verhaltens der beteiligten Parteien ist zu berücksichtigen, dass es der Privatklägerschaft obliegt, das in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Strafbehörde das Verfahren beförderlich behandelt, sei es, dass sie sie auffordert, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen, sei es, dass sie gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt (E. 3.2). Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geistigen Gesundheit der betroffenen Patientin und der Bescheinigung von deren grundsätzlichen Urteilsfähigkeit (E. 4).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Im Weiteren ist strittig und zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 26. Mai 2014 des Beschuldigten, dem Brief vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten und dem Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten zu Recht eingestellt hat oder nicht. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen, im Jahre 2013 [sic!] hätten bei †D. keine klaren Anzeichen einer dementiellen Erkrankung bestanden. lm Schreiben vom 25. März 2019 habe der Beschuldigte die Urteilsfähigkeit von †D. für gewisse Handlungen bescheinigt. Diese Feststellung sei [durchaus] möglich, könne doch eine Person selbst bei einer leichten bis mittelschweren Demenz noch urteilsfähig sein. Sodann sei zu beachten, dass der Bezugspunkt für die Wahrheit eines [ärztlichen] Zeugnisses subjektiv die diesbezügliche Diagnose des Arztes sei. Der Beschuldigte gebe an, er sei immer davon ausgegangen, dass †D. für gewisse Handlungen urteilsfähig sei, weshalb er diese Zeugnisse (recte wohl: das Zeugnis vom 25. März 2019) auch habe ausstellen können. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass seit dem 11. Januar 2012 eine Generalvollmacht der Tochter und seit dem 6. Februar 2014 eine Verbeiständung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] bestanden habe. Damit sei †D. bereits zu einem grossen Teil in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Weiter habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] in ihrem Entscheid [vom 6. Februar 2014] festgehalten, dass im Bereich der Personensorge keine behördlichen Massnahmen nötig seien, und †D. in diesem Bereich auch grundsätzlich noch urteilsfähig sei. Es könne somit weder nachgewiesen werden, dass die vom Beschuldigten am 25. März 2019 bestätigte eingeschränkte Handlungsfähigkeit und grundsätzliche Urteilsfähigkeit nicht gegeben gewesen seien, noch, dass er wissentlich und willentlich einen falschen Gesundheitszustand von †D. bescheinigt habe. Ein hinreichender Beweis der Tatbestände des falschen ärztlichen Zeugnisses bzw. der Urkundenfälschung könne folglich nicht erbracht werden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung sei daher insoweit in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Letzteren vom [26. Mai] 2014 hat die Staatsanwaltschaft sodann unter dem pauschalen Hinweis auf die obigen Ausführungen eingestellt. Im Weiteren hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung in Bezug auf das Schreiben vom 12. Oktober 2015 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO mit der Begründung eingestellt, dass es sich nicht um ein ärztliches Zeugnis handle, weil damit weder über den gegenwärtigen Gesundheitszustand von †D. berichtet worden sei, noch der Beschuldigte irgendetwas Anderes beurkundet habe. 4.1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wenden dagegen in ihrer Beschwerde vom 7. August 2023 zusammengefasst unter anderem ein, der Beschuldigte habe im Schreiben vom 26. Mai 2014 bescheinigt, dass sich während der ganzen Zeit nie Hinweise für eine Demenz von †D. gefunden hätten, sowie die Letztere stets im vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen sei. Der Beschuldigte habe indes aus einer eigenen Testung bereits am 11. Februar 2014 über ein klares Anzeichen verfügt, dass †D. an einer schon fortgeschrittenen dementiellen Entwicklung gelitten habe, weise doch das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Testes von lediglich 18 von 30 Punkten auf eine mittelschwere Demenz hin. Ausserdem befänden sich im Patientendossier von †D. der Bericht der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. vom 15. Mai 2014, der bei †D. den Verdacht auf eine dementielle Entwicklung erwähne, und der Bericht des K. -Spitales vom 22. Mai 2014, in welchem †D. eine mittelschwere Demenz diagnostiziert werde. Der Beschuldigte habe somit am 26. Mai 2014 ganz genau gewusst, dass †D. an einer erheblichen Demenz gelitten habe. Angesichts dessen sei die Einstellung des Verfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 offenkundig willkürlich erfolgt. Ausserdem habe der Beschuldigte im Schreiben vom 12. Oktober 2015 insbesondere festgestellt, dass †D. wegen der starken Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] seit über einem Jahr zunehmend geschwächt sei, was sich vor allem auf ihre Motorik auswirke. Aus seiner medizinischen Sicht bestehe kein Grund für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] gewünschte Untersuchung seiner Patientin. Hingegen könne eine zwangsweise stationäre Einweisung und Untersuchung die Gesundheit von †D. nachhaltig beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr einer Traumatisierung. In der Einstellungsverfügung werde argumentiert, dass das vorerwähnte Schreiben kein ärztliches Zeugnis sei, da weder über einen gegenwärtigen Gesundheitszustand berichtet, noch irgendetwas Anderes beurkundet werde. Tatsächlich aber werde im Schreiben vom 12. Oktober 2015 ausgeführt, dass †D. geschwächt sei und Probleme mit ihrer Motorik habe, dass dies auf die Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] – und nicht etwa auf ihren in dieser Erklärung und gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] auch sonst sorgsam verschwiegenen Morbus Parkinson – zurückzuführen sei, dass aus seiner medizinischen Sicht keine Untersuchungen notwendig seien und dass solche, sollten sie gar stationär vorgenommen werden, †D. nachhaltig beeinträchtigen und traumatisieren könnten. Somit bilde dies selbstverständlich eine medizinische Einschätzung, die den gegenwärtigen (und den potenziellen zukünftigen) Gesundheitszustand der Patientin beschreibe, und zudem natürlich auch eine Urkunde, weil damit die rechtserhebliche Tatsache bezeugt werden soll, dass keine Untersuchungen seitens einer Behörde notwendig seien und dass solche †D. überdies schwer zu schädigen drohten. Die Argumentation, dass dies kein ärztliches Zeugnis darstelle, da „über keinen gegenwärtigen Gesundheitszustand“ berichtet werde, sei somit schlicht unhaltbar. Zudem sei dieses ärztliche Zeugnis ganz offensichtlich inhaltlich unwahr. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Brief vom 25. März 2019 ausgeführt, dass †D. aus seiner hausärztlichen Sicht inzwischen vielleicht eingeschränkt handlungsfähig, aber nach wie vor grundsätzlich urteilsfähig sei. Der Beschuldigte gebe dazu an, dass er stets davon ausgegangen sei, dass †D. für gewisse Handlungen noch immer urteilsfähig sei, weshalb er diese Erklärung auch habe abgeben können. Wenn ein Arzt davon ausgehe und auch genau wisse, dass seine Patientin nur für gewisse Handlungen (noch) urteilsfähig sei, dann sei die Bestätigung, dass diese Patientin grundsätzlich urteilsfähig sei, unwahr. Anders hätte es sich verhalten, wenn er korrekt ausgeführt hätte, dass sie nur noch für gewisse Handlungen urteilsfähig sei. Die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfallen, wenn sie das Verfahren mit der Begründung einstelle, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass die von ihm am 25. März 2019 bestätigte grundsätzliche Urteilsfähigkeit – über fünf Jahre nach dem von ihm selbst bei †D. vorgenommenen Mini-Mental-Status-Test, der überdeutlich auf eine bereits fortgeschrittene Demenz hingewiesen habe – nicht gegeben gewesen sei. Dass †D. schliesslich ihre grundsätzliche Urteilsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits wenigstens sieben Jahre zuvor abhandengekommen gewesen sei, ergebe sich aus dem Gutachten vom 26. Juli 2023 von Prof. Dr. med. H. . Eine grundsätzliche Urteilsfähigkeit sei folglich am 25. März 2019 mit Sicherheit nicht mehr gegeben gewesen, was dem Beschuldigten zweifellos bekannt gewesen sei. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“ beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGer 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1). 4.2.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB werden Ärzte bestraft, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteiles bestimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. 4.2.2.1 Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Dies ist etwa der Fall, wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt darstellt, es – auch wenn der Gesundheitszustand insgesamt zutreffend wiedergegeben wird – erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält oder wenn wesentliche Umstände verschwiegen werden (BGer 6B_99/2008 vom 18. März 2008 E. 3.1; Boog , Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 318 N 3 und 6, Stratenwerth / Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 60 Rz. 17 S. 450). Dass der Arzt gegebenenfalls im Interesse des Patienten handelt, ändert daran nichts ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 4). Es lässt sich nicht immer einfach feststellen, ob ein Arztzeugnis der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft. So können etwa medizinische Ansichten im Laufe der Zeit ändern oder bei der Diagnosestellung Unsicherheiten bestehen. Auch können subjektive Aussagen des Patienten, insbesondere in psychiatrischen Kontexten, eine wichtige Grundlage für die vom medizinischen Fachpersonal bescheinigte Beurteilung bilden. Der Bezugspunkt für die Wahrheit ist daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Eine in einem Arztzeugnis gestellte Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht und vom betreffenden Arzt als richtig erachtet wird (BGer 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; OGer BE BK 21 131 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; Salmina / Postizzi , Commentaire romand CP, 1. Aufl. 2017, Art. 318 N 5). Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 6). Das Zeugnis muss für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 8): (1) Das Zeugnis ist zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt. Hier fallen etwa Atteste zur Vorlage bei Schul- oder Militärbehörden oder bei Gerichten oder Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitsämtern oder Sozialbehörden in Betracht ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 9). Es ist nicht erforderlich, dass mit dem Zeugnis ungerechtfertigte Vorteile erzielt werden oder dass unrechtmässige Nachteile entstehen. Geschützt ist somit das blosse Recht der Behörde, zur Erfüllung ihrer Aufgaben über verlässliche Informationen zu verfügen (BGer 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). (2) Das Zeugnis ist zur Erlangung eines unberechtigten Vorteiles bestimmt. Hierher gehören unwahre Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden von Arbeitgebern, oder Zeugnisse zuhanden von Krankenkassen oder Versicherungsgesellschaften zur Erlangung unberechtigter Leistungen. Der Vorteil ergibt sich wie bei Art. 251 StGB nicht schon aus der Unwahrheit des Zeugnisses ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 10). (3) Das Zeugnis ist geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Hierbei genügt bereits die Möglichkeit einer Interessenverletzung. Ob das Interesse wichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall klären und liegt gänzlich im richterlichen Ermessen. Berechtigt ist das Interesse, wenn es nicht zur Verfolgung eines Zieles dient, das dem geltenden Recht und der herrschenden Sitte widerspricht. Dass das Zeugnis tatsächlich eine entsprechende Verwendung findet, ist nicht erforderlich ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 11; zum Ganzen: OGer AG SBK.2022.21 vom 30. Mai 2022 E. 6.2.2). 4.2.2.2 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Unwahrheit des Zeugnisses und auf zumindest eine der drei speziellen Zweckbestimmungen – zum Gebrauch bei einer Behörde, zur Erlangung eines unberechtigten Vorteiles oder Eignung zur Verletzung von Interessen Dritter – beziehen, die sich auch überschneiden können (BGer 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; Trechsel / Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 318 N 6). 4.3.1. Der Beschuldigte führte in seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 an †D. aus, er bestätige, dass er sie seit dem 5. Juli 2011 als Hausarzt betreue. †D. sei regelmassig zur Kontrolle in seine Sprechstunde gekommen, wobei sie folgende Termine wahrgenommen habe:

5. Juli, 2. Dezember, 7. Dezember und 19. Dezember 2011, 11. Januar, 29. Februar, 5. März, 26. März, 23. April und 18. Dezember 2012, 27. Februar, 21. Mai, 28. Juni, 29. Juli, 7. August, 23. August, 27. August, 10. September und 12. November 2013 sowie 8. Januar, 21. Januar, 4. Februar, 11. Februar, 18. Februar, 21. Februar, 27. Februar und 1. April 2014. Die Konsultationen hätten häufig 20 - 30 Minuten gedauert, da diverse gesundheitliche Probleme vorgelegen seien. Während der ganzen Zeit hätten sich aber nie Hinweise für eine Demenz bei †D. gefunden. Sie sei stets im vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen (act. 97). 4.3.2. Vorweg ist zu prüfen, ob das formell vom Beschuldigten zuhanden von †D. ausgestellte Schreiben vom 26. Mai 2014 zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt war. Zunächst ist die Vorgeschichte zu diesem Schreiben zu betrachten. Der Beschuldigte bescheinigte bereits in einem Schreiben vom 11. Februar 2014 an †D. in kürzerer Form nahezu deckungsgleich wie im gegenständlichen Schreiben vom 26. Mai 2014, dass †D. seit dem 5. Juli 2011 in seiner hausärztlichen Betreuung stehe. Während dieser Zeit hätten sich nie Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit oder für eine Demenz gefunden. †D. sei stets in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen und habe nie den Eindruck gemacht, dass sie Schutzmassnahmen benötigt habe (act. 1261). Am 11. Februar 2014 notierte der Beschuldigte überdies im Patientendossier von †D. , dass er das vorgenannte Schreiben †D. zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] mitgegeben habe (act. 1239 ff.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. monierte alsdann in ihrem Entscheid vom 22. April 2014 in Sachen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB für †D. insbesondere, dass aus dem vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 ausgestellten Kurzzeugnis nicht hervorgehe, wie häufig der Beschuldigte †D. in den letzten Monaten gesehen habe, was der Anlass der Behandlung gewesen sei, und ob sie hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten, welche bei der Beurteilung der Vermögenslage und der Vermögensverwaltung eine Rolle spielten, irgendwelche spezifischen Abklärungen unternommen habe. Dieses Zeugnis vermöge die bestehenden grossen Zweifel an der Handlungsfähigkeit von †D. nicht zu zerstreuen und eine fundierte Abklärung nicht zu ersetzen (act. 937). Gegen diesen Entscheid erhob †D. am 5. Mai 2014 und ihre Tochter F. am 8. Mai 2014 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Das Letztere hielt in dem in dieser Sache am 4. August 2014 gefällten Entscheid fest, dass †D. aufgrund der dargestellten Feststellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. offenkundig eine „ausführlichere“ Bestätigung beim Beschuldigten verlangt habe (act. 99 ff.). In seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 bestätigte der Beschuldigte, dass er nie Hinweise für eine Demenz bei †D. festgestellt habe. Sie sei stets in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen. In diesem Zeugnis hat der Beschuldigte auch die durch †D. wahrgenommenen Termine aufgelistet und angegeben, dass diese häufig zwischen 20 und 30 Minuten gedauert hätten. Aus der Auflistung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte †D. seit September 2013 zehn Mal in einer Sprechstunde gesehen hat (act. 97 ff.). Offensichtlich ging es darum, mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. monierten Lücken in der ärztlichen Bescheinigung vom 11. Februar 2014 zu füllen, und dieses Schreiben im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern einzureichen. Demzufolge scheint die fragliche Bestätigung vom 26. Mai 2014 zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustandes von †D. gegenüber dem Obergericht des Kantons Bern ausgestellt worden zu sein. Dieses Dokument scheint folglich zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt gewesen zu sein. 4.3.3 Ausserdem ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 zu tragen vermag bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt werden darf. 4.3.3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014 sinngemäss mit der Begründung ein, dass der Beschuldigte in diesem nicht wissentlich und willentlich einen falschen Gesundheitszustand von †D. bescheinigt habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft klärte bislang ungenügend ab, wie sich der Gesundheitszustand von †D. am 26. Mai 2014 präsentierte und wie diesbezüglich der Wissenstand des Beschuldigten war. So setzte sie sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mit dem vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 bei †D. vorgenommenen Mini-Mental-Status-Test, dem Kurzbericht vom 15. Mai 2014 der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. sowie dem Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2014 des K. -Spitales auseinander. Dies bleibt nachfolgend vorzunehmen. 4.3.3.2.1. Bei dem vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 durchgeführten Mini-Mental-Status-Test erreichte †D. 18 von 30 Punkten. Sie konnte zwar die Jahreszeit und den Monat, jedoch nicht das Jahr, das Datum und den Wochentag angeben. Die Rechenaufgaben konnte sie nicht lösen. Von den drei vorgegebenen Wörtern konnte sie nach kurzer Zeit kein einziges wiedergeben. Die geometrische Figur konnte sie nicht abzeichnen (act. 1259). Die Auswertung des Mini-Mental-Status-Testes erfolgt als einfache Addition der vergebenen Punkte. 27 - 23 Punkte weisen am ehesten auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung, 23 -18 Punkte am ehesten auf eine leichte Demenz, 17 - 10 Punkte am ehesten auf eine mittelschwere Demenz und unter 10 Punkte am ehesten auf eine schwere Demenz hin ( Ivemeyer / Zerfass , Demenztests in der Praxis, 2. Aufl. 2006, S. 87). Das von †D. am 11. Februar 2014 erzielte Ergebnis des Mini-Mental-Status-Testes von 18 von 30 Punkten weist folglich am ehesten darauf hin, dass sie leicht dement war. 4.3.3.2.2. Vom 1. bis zum 15. Mai 2014 war †D. in der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. hospitalisiert. Am 15. Mai 2014 faxte diese Klinik dem Beschuldigten einen gleichentags erstellten Kurzbericht über †D. zu. Darin wurde festgehalten, dass sich bei †D. eine je nach Tagesform fluktuierende leichte bis mittelschwere kognitive Funktionseinschränkung zeigte (act. 1267). Zudem enthielt der genannte Kurzbericht den ausdrücklichen Verdacht auf eine dementielle Erkrankung (act. 1265) und bat hinsichtlich der weiteren Prozedur um eine sozialmedizinische Standortbestimmung sowie eine Evaluation der dementiellen Entwicklung im künftigen Verlauf (act. 1267). 4.3.3.2.3 Für die Zeit vom 15. bis zum 23. Mai 2014 wurde †D. sodann in das K. -Spital verlegt (act. 1267, 1271). Während ihres dortigen Aufenthaltes wurde mit ihr ein Mini-Men-tal-Status-Test und ein Uhrentest durchgeführt. Beim Mini-Mental-Status-Test erreichte sie 16 von 30 Punkten. Sie konnte zwar die Jahreszeit und den Monat, jedoch nicht das Jahr, das Datum und den Wochentag angeben. Bezüglich des Aufenthaltsortes konnte sie zwar das Land, den Kanton und die Stadt, indes nicht die Örtlichkeit (Name oder Adresse) und das Stockwerk bezeichnen. Beim Rückwärtsbuchstabieren des Wortes „Blume“ konnte sie lediglich den letzten Buchstaben nennen. Bei den Aufgaben, einen vollständigen Satz zu schreiben und eine geometrische Figur abzuzeichnen, scheiterte sie (Beilage 8 zur Beschwerde). Das Ergebnis von 16 von 30 Punkten weist am ehesten auf eine mittelschwere Demenz hin ( Ivemeyer / Zerfass , a.a.O., S. 87). Beim Uhrentest konnte sie einzig einen Strich einzeichnen. Sie erzielte 0 von 5 Punkten (Beilage 8 zur Beschwerde), was am ehesten auf eine kognitive Beeinträchtigung aufgrund einer Demenz hinweist ( Ivemeyer / Zerfass , a.a.O., S. 131). Am 23. Mai 2014 faxte das K. -Spital dem Beschuldigten einen am 22. Mai 2014 verfassten Kurzaustrittsbericht über †D. zu. Darin wurde unter anderem ein Morbus Parkinson sowie aufgrund des Mini-Mental-Status von 16 von 30 Punkten und des von ihr nicht bewältigten Uhrentestes eine mittelschwere Demenz diagnostiziert (act. 1271 ff.). 4.3.3.2.4 In Anbetracht des vorstehend Dargestellten bestehen eindeutige Anzeichen dafür, dass †D. am 26. Mai 2014 an einer Demenz litt, wobei diese leicht bis mittelschwer gewesen sein dürfte. Ausserdem muss aufgrund des vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 bei †D. selbst durchgeführten Mini-Mental-Status-Testes sowie der ihm am 15. Mai 2014 von der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. und ihm am 23. Mai 2014 vom K. -Spital zur Kenntnis gebrachten Berichte davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die Hinweise auf eine Demenzerkrankung bei †D. wusste. Demnach scheint der vom Beschuldigten im Schreiben vom 26. Mai 2014 für die Zeitdauer vom 5. Juli 2011 bis zum 1. April 2014 beschriebene Gesundheitszustand von †D. , wonach sich während der genannten Zeitperiode bei ihr nie Hinweise für eine Demenz gefunden hätten und die Letztere stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen sei, nicht den vom Beschuldigten festgestellten und ihm zur Kenntnis gebrachten medizinischen Befunden zu entsprechen. Für die Ausstellung des positiven Gesundheitsattestes vom 26. Mai 2014 scheint es folglich an einer medizinisch vertretbaren Grundlage gefehlt zu haben. Auch scheint der Beschuldigte mithin wissentlich und willentlich gehandelt zu haben. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte im Eintrag vom 11. Februar 2014 im Patientendossier von †D. festhielt, dass das für †D. [ungünstige] Resultat des Mini-Mental-Status-Testes vom 11. Februar 2014 nicht verwendet werden soll (act. 1239 ff.). Infolgedessen hält die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung, dass der Beschuldigte den Gesundheitszustand von †D. nicht wissentlich und willentlich falsch bescheinigt habe, einer näheren Überprüfung nicht stand. Aufgrund des gegenwärtigen Standes der Untersuchung kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt hat. Entsprechend ist das Verfahren insoweit zu Unrecht eingestellt worden. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung, was das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014 betrifft, aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.4.1. Ausserdem hielt der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2015 an den Rechtsvertreter von †D. , Rechtsanwalt G. , unter anderem fest, dass †D. wegen der starken Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] seit über einem Jahr zunehmend geschwächt sei, was sich vor allem auf ihre Motorik auswirke. lm Dezember 2014 habe ihm L. von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] am Telefon gesagt, er sei als Hausarzt befangen. Sie habe auch behauptet, der P. Hausarzt von †D. , Dr. med. M. , und er seien sich in der Beurteilung seiner Patientin uneins. Dabei habe ihm Dr. med. M. im November 2014 telefonisch persönlich bestätigt, dass †D. aus seiner Sicht stets voll handlungsfähig gewesen sei. Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] beanstandete Zeitraum sei, was seinen Anteil angehe, also ab Juli 2011, bestens dokumentiert. Das Gleiche sei offenbar bei Dr. med. M. der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] habe keinen Grund, langjährige hausärztliche Erfahrungen in Frage zu stellen und hausärztliche Aussagen zu †D. in Zweifel zu ziehen. Aus seiner medizinischen Sicht bestehe folglich kein Grund für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] gewünschte Untersuchung seiner Patientin. Hingegen könne eine zwangsweise stationäre Einweisung und Untersuchung die Gesundheit von †D. nachhaltig beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr einer Traumatisierung (act. 149). 4.4.2. Vorweg ist zu beurteilen, ob das formell an Rechtsanwalt G. gerichtete Schreiben für den Gebrauch bei einer Behörde bestimmt war. †D. stützte sich in ihrer gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. vom 15. September 2015 und vom 21. September 2015 beim Obergericht des Kantons Bern am 16. Oktober 2015 eingereichten Beschwerde auf das Schreiben vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten ab. So machte sie zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem geltend, ihr langjähriger Hausarzt, der Beschuldigte, habe am 12. Oktober 2015 ausdrücklich festgehalten, dass er sie nach wie vor für handlungsfähig halte und zudem die Gefahr einer Traumatisierung bestehe, falls sie zwangsweise stationär eingewiesen und untersucht werde (act. 1001 ff., insb. 1005). Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes des fraglichen Schreibens mit dem obergerichtlichen Verfahren scheint das gegenständliche Schreiben vom 12. Oktober 2015 zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustandes von †D. bei einer Behörde bestimmt gewesen zu sein. 4.4.3 Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 zu tragen vermag bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt werden darf. 4.4.3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass das Schreiben vom 12. Oktober 2015 kein ärztliches Zeugnis sei, da weder über einen gegenwärtigen Gesundheitszustand berichtet noch irgendetwas Anderes beurkundet werde. Diese pauschal gehaltene Begründung hält einer näheren Betrachtung indes nicht stand. Tatsächlich hat der Beschuldigte im Schreiben vom 12. Oktober 2015 festgehalten, dass †D. geschwächt sei und Probleme mit ihrer Motorik habe, dass dies auf die Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] zurückzuführen sei, dass aus seiner medizinischen Sicht keine Untersuchungen notwendig seien und dass solche, sollten sie gar stationär vorgenommen werden, †D. nachhaltig beeinträchtigen und traumatisieren könnten. Damit beschrieb er den gegenwärtigen Gesundheitszustand und die eventuellen Folgewirkungen einer zwangsweisen stationären Untersuchung von †D. . Demnach entspricht die ärztliche Erklärung vom 12. Oktober 2015 entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft einem ärztlichen Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB. Die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Verfahrens, wonach es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten nicht um ein ärztliches Zeugnis handle, da darin weder der gegenwärtige Gesundheitszustand von †D. noch irgendetwas Anderes bescheinigt werde, erweist sich somit nicht als tragfähig. 4.4.3.2. Überdies scheint das vom Beschuldigten im Schreiben vom 12. Oktober 2015 gezeichnete Bild des Gesundheitszustandes von †D. in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprochen zu haben, da er darin die ihm bekannte Demenzerkrankung von †D. vollständig verschwieg, welche eine erhebliche Ursache für den festgestellten Gesundheitszustand von †D. gebildet haben könnte. Wie bereits erwähnt, musste ihm aufgrund des von ihm am 11. Februar 2014 bei †D. selbst durchgeführten Mini-Mental-Status-Testes sowie des ihm am 15. Mai 2014 von der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. zugefaxten Kurzberichtes und des ihm am 23. Mai 2014 vom K. -Spital übermittelten Kurzaustrittsberichtes bzw. am 10. Juni 2014 zugestellten Austrittsberichtes klar sein, dass †D. an einer Demenzerkrankung litt (act. 1259, 1267, 1271 ff.). Für die Ausstellung der positiven ärztlichen Bescheinigung vom 12. Oktober 2015 scheint mithin keine medizinisch vertretbare Grundlage vorgelegen zu haben. Demnach scheint der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt zu haben. Dies indiziert auch die Notiz des Beschuldigten im Patientendossier von †D. vom 11. Februar 2014, wonach das [ungünstige] Ergebnis des Mini-Mental-Status-Testes vom 11. Februar 2014 nicht verwendet werden soll (act. 1239 ff.). Dem Gesagten zufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte durch die Ausfertigung der Erklärung vom 12. Oktober 2015 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gemacht haben könnte. 4.4.3.3 Folgerichtig erweist sich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 als nicht rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist mithin auch in diesem Punkt aufzuheben und zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.5.1. Ferner führte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 25. März 2019 an den Rechtsvertreter von †D. , Rechtsanwalt G. , insbesondere aus, er sei informiert worden, dass eine Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] seine Patientin †D. demnächst besuchen werde, und möchte ihm (Rechtsanwalt G. ) darum kurz Bericht erstatten. Aufgrund der Parkinson-Erkrankung und des im Jahre 2016 eingesetzten, neuen Schultergelenkes, welches †D. nicht zu 100 % in ihre Bewegungsabläufe habe integrieren können, sei vor allem die Mobilität von †D. weiterhin stark eingeschränkt. Gelegentlich – aber nicht immer – wirke sich der Morbus Parkinson bei †D. zudem auch auf das Sprechen aus: Die Stimme werde leise, die Worte seien undeutlich und sie habe Mühe auszusprechen, was sie sagen möchte. Zeitlich und räumlich sei †D. inzwischen eher desorientiert. In Übereinstimmung mit der Pflege im Alterszentrum N. , in dem †D. seit etwa einem Jahr wohne und in dem er sie auch mehrmals visitiert habe, könne er aber sagen, dass †D. mit ihrer nahen und vertrauten Umgebung durchaus interagiere, die anderen Bewohner z. B. begrüsse und mit der Pflege scherze, singe und manchmal sogar tanze. †D. erkenne die sie betreuenden Personen sowie ihre Tochter stets wieder, auch wenn sie aufgrund der Vielzahl nicht alle Pflegerinnen und Spitex-Betreuerinnen beim Namen nenne. Sie nehme auch an Heimaktivitäten teil und geniesse die festlichen Anlässe, die das Alterszentrum N. regelmässig organisiere. Manchmal sei †D. auch eher schweigsam, könne aber mit einer plötzlichen Reaktion, z. B. einem Lachen, zeigen, dass sie sehr wohl Anteil an ihrer Umgebung nehme. Oder es sei an ihrem Blick zu erkennen, dass sie beobachte, was um sie herum geschehe, auch wenn sie nichts sage. †D. wisse zudem genau, was sie wolle und könne sich auch durchsetzen, wenn man sie z. B. frage, was sie essen oder tun möchte. Es entspreche auf jeden Fall seiner persönlichen Erfahrung mit †D. als seiner Patientin, dass sie nach wie vor in der Lage sei, einem Gespräch zu folgen und, wenn man ihr einen Sachverhalt verständlich darlege, eine Entscheidung zu treffen bzw. ihren Willen klar zu äussern. In diesem Sinne sei †D. aus seiner hausärztlichen Sicht inzwischen vielleicht eingeschränkt handlungsfähig, aber nach wie vor grundsätzlich urteilsfähig (act. 911 ff.). 4.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 25. März 2019 im Hinblick auf einen bevorstehenden Besuch einer Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] verfasst wurde und damit fraglos zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustandes von †D. gegenüber einer Behörde bestimmt war. 4.5.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob bei Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ die vom Beschuldigten ausgestellte Bescheinigung vom 25. März 2019, wonach †D. vielleicht eingeschränkt handlungsfähig, aber nach wie vor grundsätzlich urteilsfähig sei, als falsches ärztliches Zeugnis anzusehen ist oder nicht. 4.5.3.1 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Die Urteilsfähigkeit wird vom Gesetz vermutet; wer sich auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.1 und 6.1.2). Nach schweizerischer Gesetzgebung gibt es keine Abstufung der Urteilsfähigkeit, sondern nur deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, jeweils bezogen auf das in Frage kommende Rechtsgeschäft und auf den jeweiligen Zustand, in welchem sich eine Person dabei befindet (sog. „Allesoder-nichts-Gesetz“; vgl. dazu Bucher / Aebi - Müller , Berner Kommentar ZGB, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N 4; OGer ZH PQ170014 vom 2. Mai 2017 E. II/3). 4.5.3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 reichten im Beschwerdeverfahren das Privatgutachten vom 26. Juli 2023 von Prof. Dr. med. H. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH, zur Urteilsfähigkeit und spezifisch zur Testierfähigkeit post mortem von †D. ein. Ein Privatgutachten hat nicht den gleichen Stellenwert wie eine Expertise, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ein Privatgutachten ist jedoch trotz fehlender Beweismittelqualität nicht gänzlich unbeachtlich, stellt es doch eine besonders substanziierte Parteibehauptung dar (BGE 148 III 409 E. 4.5.1; 142 II 355 E. 6; 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3). Prof. Dr. med. H. stützte sich in seinem Gutachten auf die relevanten Akten ab. Er stellte aktenanamnestisch unter Beurteilung der sechs Dimensionen des Clinical-Dementia-Ratings fest, dass für den Beurteilungszeitraum vom 3. August 2012 bis zum 6. August 2014 bei †D. von einer mindestens leichtgradigen und gegen Ende der Periode einer mittelschweren Demenz auszugehen sei. Die bei †D. retrospektiv aus Sachverständigensicht diagnostizierte Demenz ordnete er dem rechtlichen Begriff der „geistigen Behinderung“ als Eingangskriterium respektive des Schwächezustandes nach Art. 16 ZGB zu. Die Urteilsfähigkeit bzw. die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln untersuchte er entsprechend den medizinischethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) „Urteilsfähigkeit in der Medizinischen Praxis“ von 2019 nach den Kriterien der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Willensbildungsfähigkeit und der Willensumsetzungsfähigkeit. Im Ergebnis ist der Experte Prof. Dr. H. im Sinne einer medizinisch sehr wahrscheinlichen Hypothese zum Schluss gelangt, dass †D. bereits am 3. August 2012 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Mit Vorliegen der Krankenakten vom Mai 2014 gebe es dann einen eigentlichen „Erkenntnissprung“, welcher dazu führe, dass spätestens ab dem 1. Mai 2014 mit der Repatriierung in die Schweiz und dem Eintritt in das Universitätsspital J. die Urteilsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen gewesen sei. Das Gutachten ist nicht erkennbar unvollständig oder fehlerhaft. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist daher zumindest bis auf Weiteres auf dessen Schlussfolgerung abzustellen. Angesichts der im Austrittsbericht vom 14. November 2016 der Privatklinik O. festgestellten progredienten Entwicklung einer Demenz (act. 1301 ff.) und davon ausgehend, dass †D. gemäss dem vorerwähnten Gutachten bereits ab Mai 2014 nicht mehr urteilsfähig war, bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass es †D. am 25. März 2019 erst recht an der Urteilsfähigkeit und infolgedessen an der Handlungsfähigkeit gefehlt hat. 4.5.3.3 Unstrittig steht sodann fest, dass †D. an Morbus Parkinson erkrankt war (act. 911). Der Beschuldigte äusserte bereits im Jahre 2013 einen Verdacht auf eine Parkinson-Erkrankung (act. 1257). Dieser Befund ist denn auch ausgewiesen, stellte doch das K. -Spital im Kurzaustrittsbericht vom 10. Juni 2014 und die Klinik O. im Austrittsbericht vom 14. November 2016 †D. die Diagnose eines Morbus Parkinson (act. 1272, 1301 ff.). Parkinson-Patienten haben ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer Demenz zu erkranken ( Fuss / Becker , Parkinson-Syndrom und Demenz, in: Neurol Rehabil 2002, S. 113 ff.). Wie bereits dargestellt, spricht allein schon der vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 vorgenommene Mini-Mental-Status-Test für eine leichte Demenz von †D. . Sodann indizieren der Kurzbericht vom 15. Mai 2014 der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. und der Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2014 bzw. der Austrittsbericht vom 10. Juni 2014 des K. -Spitales das Bestehen einer leichten bis mittelschweren Demenz bei †D. . Vom 21. September 2016 bis zum 14. November 2016 befand sich †D. in der stationären Rehabilitation in der Privatklinik O. . Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 14. November 2016 wurde †D. insbesondere eine progrediente dementielle Entwicklung diagnostiziert. Überdies wurde in diesem Bericht festgehalten, dass sich bei †D. eine sehr schnelle demenzielle kognitive Einschränkung entwickelt habe. Aufgrund dieser Einschränkung brauche sie eine 24-stündige Begleitung und Unterstützung (act. 1301 ff.). Im Weiteren kann den Pflegeberichten des Alterszentrums N. entnommen werden, dass †D. in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2019 und dem 14. April 2019 körperliche und verbale Aggressionen zeigte; †D. am 17. März 2019 nicht mehr wusste, wo sich ihr Zimmer befand; †D. an 17. März 2019 die aktuelle Jahreszeit nicht nennen konnte und am 15. März 2019 die Handlungsabläufe nicht mehr verstand, wie etwa beim Ankleiden (act. 1539 ff.). Solche Verhaltensweisen sind geradezu typisch für an einer erheblich fortgeschrittenen Demenz leidenden Menschen (vgl. Ivemeyer / Zerfass , a.a.O., S. 144 ff.). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ deshalb davon auszugehen, dass †D. am 25. März 2019 an einer mittelschweren oder gar schweren Demenz erkrankt war. Als Faustregel gilt, dass bei mittelschweren Demenzen grundsätzlich und bei schweren Demenzen fast ausnahmslos eine Urteils- und Handlungsunfähigkeit anzunehmen ist (vgl. Cording / Nedopil , Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht, 4. Aufl. 2023, S. 50). Demnach muss auch angesichts des vorstehend Ausgeführten nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens „in dubio pro duriore“ davon ausgegangen werden, dass †D. am 25. März 2019 nicht mehr urteilsfähig und folglich auch nicht mehr handlungsfähig war. 4.5.3.4 Dem Gesagten zufolge erweist sich die vom Beschuldigten im Schreiben vom 25. März 2019 abgegebene Beurteilung, wonach †D. bloss beschränkt handlungsfähig und grundsätzlich urteilsfähig sei, objektiv als unrichtig. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass †D. am 25. März 2019 in Bezug auf gewisse einfache Alltagshandlungen noch urteilsfähig war, müsste die Bescheinigung vom 25. März 2019, wonach †D. grundsätzlich urteilsfähig war, als inhaltlich falsch angesehen werden. Denn da †D. diesfalls in den weitaus meisten Belangen als nicht mehr urteilsfähig anzusehen wäre, müsste die Bestätigung, dass sie grundsätzlich urteilsfähig sei, als irreführend und deswegen unwahr bezeichnet werden. 4.5.4 Ein ärztliches Zeugnis gilt im Rahmen des Tatbestandes von Art. 318 Ziff. 1 StGB indes nur als falsch, wenn es nicht auf einer medizinisch vertretbaren Grundlage beruht und vom betreffenden Arzt als falsch erkannt wurde. 4.5.4.1 Für den Spezialisten wie für den Hausarzt besteht in Bezug auf eine Demenzabklärung der erste diagnostische Schritt im systematischen Sammeln relevanter anamnestischer und klinischer Informationen; der zweite Schritt bildet hypothesengeleitet die Weichenstellung zur gezielten psychologischen, internistischen, labortechnischen und bildgebenden Differenzialdiagnostik. Wesentlich sind dabei folgende Informationen: Beschwerdeschilderung und Anamnese des Patienten, Fremdanamnese, neurologische und orientierendinternistische Untersuchung, psychiatrische und psychopathologische Untersuchung sowie zumindest orientierende Untersuchung kognitiver Funktionen ( Wallesch / Förstl , Demenzen, 3. Aufl. 2017, S. 128). 4.5.4.2. Der Beschuldigte verfügte zur Diagnose des geistigen Gesundheitszustandes von †D. über das Ergebnis des Mini-Mental-Statuts-Testes vom 11. Februar 2014, den Kurzbericht vom 15. Mai 2014 der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. und den Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2014 bzw. den Austrittsbericht vom 10. Juni 2014 des K. -Spitales. Demnach musste er annehmen, dass bei †D. bereits im Jahre 2014 eine leichte bis mittelschwere Demenz bestand. Aufgrund dessen musste er damit rechnen, dass †D. am 25. März 2019 nach wie vor an einer erheblichen Demenz litt. Zeitnah zum 25. März 2019 machte der Beschuldigte keine spezifische Untersuchung der mentalen Fähigkeiten von †D. . Er begnügte sich damit, auf seine Wahrnehmung der Patientin im Alterszentrum N. abzustellen. So bezog er sich in seinem Schreiben vom 25. März 2019 im Wesentlichen auf die Interaktion von †D. mit anderen Heimbewohnern und dem Pflegepersonal des Alterszentrums N. , ihrer Teilnahme an Heimaktivitäten und die von ihm festgestellten Reaktionen, wie ein Lächeln, sowie ihre Äusserung von Essenswünschen und anderen Begehren. Hierbei handelt es sich offenkundig um basale Funktionen eines Menschen, die grundsätzlich bis zu den letzten Stadien einer dementiellen Erkrankung erhalten bleiben (vgl. Gatterer / Croy , Leben mit Demenz, 2. Aufl. 2020, S. 26 f.). Allein aufgrund des Vorhandenseins von solchen basalen Funktionen konnte der Beschuldigte indessen nicht verlässlich annehmen, dass die Handlungsfähigkeit von †D. lediglich beschränkt beeinträchtigt und deren Urteilsfähigkeit grundsätzlich gegeben war. Er hätte vielmehr zunächst, wie vorstehend beschrieben, den Demenzzustand von †D. sorgfältig abklären müssen, zumal angesichts der erwähnten Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 deutliche Hinweise auf signifikant eingeschränkte mentale Fähigkeiten von †D. vorlagen und die in Frage stehende Beiratschaft der Letzteren einen Eingriff in ihre Handlungsfähigkeit von grosser Tragweite darstellte. Im Weiteren beurteilte er die Urteilsfähigkeit von †D. nicht entsprechend des anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Beurteilung der Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände scheint es, dass der Beschuldigte im Schreiben vom 25. März 2019 quasi „ins Blaue hinein“ †D. eine bloss beschränkte Handlungsfähigkeit und grundsätzliche Urteilsfähigkeit attestierte. „In dubio pro duriore“ kann nicht jedoch davon ausgegangen werden, diese Feststellung habe auf einer medizinisch vertretbaren Grundlage basiert und der Beschuldigte sei von deren Richtigkeit ausgegangen. Die von ihm abgegebene Bescheinigung, wonach †D. in ihrer Handlungsfähigkeit nur eingeschränkt und grundsätzlich urteilsfähig war, erscheint daher unter dem Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 StGB als wahrheitswidrig. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 25. März 2019 des falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Verfahren daher insofern zu Unrecht eingestellt. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt folgerichtig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen. 4.5.5 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten betreffend die Parkinson-Erkrankung nicht zu beanstanden ist. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Einstellungsverfügung das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung in der fraglichen Sache gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ein, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen †D. seit dem Jahre 2013 gegen Parkinson behandelt und sei auch überzeugt gewesen, dass sie an einer Parkinson-Erkrankung leide. Gemäss dem Bericht des Beschuldigten seien seit dem Jahre 2013 †D. Medikamente gegen Parkinson verabreicht worden, und es bestünden keine Hinweise für Zweifel an dieser Diagnose. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht an. Ergänzend sei erwähnt, dass ebenfalls sowohl das K. -Spital im Austrittsbericht vom 10. Juni 2014 als auch die Privatklinik O. im Austrittsbericht vom 14. November 2016 †D. die Diagnose eines Morbus Parkinson gestellt haben (act. 1275 ff., 1301 ff.). Da es sich hierbei um eine progrediente neurodegenerative Erkrankung handelt ( Luschnig , Parkinson-Krankheit und atypische Parkinson-Syndrome, in: psychopraxis.neuropraxis 2021, S. 184), ist davon auszugehen, dass †D. am 25. März 2019 nach wie vor an Morbus Parkinson litt. Die im Schreiben vom 25. März 2019 abgegebene Diagnose der Parkinson-Erkrankung von †D. erscheint daher als sachlich zutreffend, weshalb insoweit das in Rede stehende ärztliche Zeugnis des Beschuldigten nicht als falsch taxiert werden kann. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung ist folglich in dieser Hinsicht zu Recht eingestellt worden.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 26. Mai 2014 des Beschuldigten, dem Brief vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten und dem Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten nicht rechtfertigen lässt. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen ärztlichen Zeugnissen weiter abzuklären. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ einzustellen oder aber Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist. Im Ergebnis folgt daher, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2023 ist insofern aufzuheben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 und vom 25. März 2019 eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. 5.1.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.− festzulegen (§ 13 Abs. 1 GebT i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Zudem sind nach § 3 Abs. 6 GebT Auslagen von pauschal Fr. 100.− zu erheben. 5.1.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführer 1 und 2 obsiegen insoweit, als die verfügte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 des Beschuldigten, dem Brief vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten und dem Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, das Verfahren fortzusetzen. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und soweit diese die unbegründeten Verfahrensrügen betrifft, unterliegen jedoch die Beschwerdeführer 1 und 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von total Fr. 3'100.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 3‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) im Umfang von einem Viertel (Fr. 775.−) den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen und zu drei Vierteln (Fr. 2'325.−) auf die Staatskasse zu nehmen. Die durch die Beschwerdeführer 1 und 2 erbrachte Sicherheitsleistung von je Fr. 1'000.− ist zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist der Restbetrag von je Fr. 612.50 zurückzuerstatten. 5.2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, soweit sie obsiegen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Da ihre Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht haben, ist deren Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Angesichts des Umfanges der vorliegenden Sache und nach Massgabe ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 2’019.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 5.2.2 Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, soweit er obsiegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). Weil sein Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen (§ 18 Abs. 1 TO). In Anbetracht des Umfanges der vorliegenden Sache und nach Massgabe seines Obsiegens sowie des Umstandes, dass die Aufwendungen, die zu einem Obsiegen führten, geringfügig waren, ist dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 215.40 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zuzusprechen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2, soweit darauf einzutreten ist, wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2023 insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. med. C. wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 und vom 25. März 2019 eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 3'100.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 3‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu einem Viertel (Fr. 775.−) den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und zu drei Vierteln (Fr. 2'325.−) auf die Staatskasse genommen. Die durch die Beschwerdeführer 1 und 2 erbrachte Sicherheitsleistung von je Fr. 1'000.− wird zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verwendet. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird der Restbetrag von je Fr. 612.50 zurückerstattet.
  3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 2’019.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
  4. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 215.40 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zugesprochen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.11.2023 470 2023 178 (470 23 178)

Verfahrenseinstellung:

Zulässigkeit von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren (E. 1.2).

Beschleunigungsgebot: Unter dem Gesichtspunkt des Verhaltens der beteiligten Parteien ist zu berücksichtigen, dass es der Privatklägerschaft obliegt, das in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Strafbehörde das Verfahren beförderlich behandelt, sei es, dass sie sie auffordert, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen, sei es, dass sie gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt (E. 3.2).

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geistigen Gesundheit der betroffenen Patientin und der Bescheinigung von deren grundsätzlichen Urteilsfähigkeit (E. 4).

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. November 2023 (470 23 178) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Zulässigkeit von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren (E. 1.2). Beschleunigungsgebot: Unter dem Gesichtspunkt des Verhaltens der beteiligten Parteien ist zu berücksichtigen, dass es der Privatklägerschaft obliegt, das in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Strafbehörde das Verfahren beförderlich behandelt, sei es, dass sie sie auffordert, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen, sei es, dass sie gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt (E. 3.2). Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geistigen Gesundheit der betroffenen Patientin und der Bescheinigung von deren grundsätzlichen Urteilsfähigkeit (E. 4). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 14, 4143 Dornach, Beschwerdeführer 1 . B. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer 2 gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Dr. med. C. , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2023 A. A. und B. erstatteten mit Eingabe vom 2. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Dr. med. C. , Facharzt FMH für Innere Medizin, wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, und [mehrfachen] falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter [mehrfacher] Urkundenfälschung. Gegenstand dieser Anzeige bildet zunächst die von A. und B. als ehrenrührig angesehene Aussage von Dr. med. C. in seinem Schreiben vom 25. März 2019, wonach sie †D. mit der Verbeiständung sehr gedemütigt und verletzt sowie die psychische Belastung von †D. vor allem seit dem Jahre 2014 zunehmend geschwächt hätten. Ausserdem beinhaltet die Anzeige den Vorwurf, Dr. med. C. habe mit Schreiben vom 25. März 2019 ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt, da er in diesem tatsachenwidrig †D. einen Morbus Parkinson diagnostiziert, jedoch gleichzeitig die mit Blick auf die Beurteilung der Urteils- und Handlungsfähigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. rechtlich relevante Tatsache der Demenzerkrankung von †D. verschwiegen habe. Im Weiteren wird Dr. med. C. verdächtigt, mit einer gewissen Regelmässigkeit seit dem Jahre 2014 zuhanden von F. und Rechtsanwalt G. falsche Arztzeugnisse für die Verwendung bei Behörden ausgestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge keine formelle Eröffnungsverfügung, jedoch eröffnete sie mit Ermittlungsauftrag an die Polizei Basel-Landschaft vom 4. März 2020 faktisch ein Strafverfahren gegen Dr. med. C. (fortan: Beschuldigter) wegen übler Nachrede und Verleumdung sowie [mehrfachen] falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter [mehrfacher] Urkundenfälschung. Mit Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 bestimmte die Staatsanwaltschaft das Folgende:

1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates.

3. Die geltend gemachte Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. Dem Beschuldigten wird eine Frist bis zum 31. August 2023 gesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruches wird in einer separaten Verfügung entschieden. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben A. (fortan: Beschwerdeführer 1) und B. (fortan: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 7. August 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den nachstehenden Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft) vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen F. fortzuführen und Anklage zu erheben. 3. Es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. 4. Unter o/e Kostenfolge. Ausserdem stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 unter anderem die prozessualen Anträge, es sei ihnen nach Eingang der Verfahrensakten Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung und ein Replikrecht zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft zu gewähren, sowie es sei das Gutachten von Prof. Dr. med. H. vom 26. Juli 2023 zu den Akten zu nehmen. C. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung nach Eingang der Verfahrensakten abgewiesen. Es wurde hingegen bestimmt, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten gewährt wird. D. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Stellungnahme vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. E. Mit Verfügung vom 29. August 2023 wurde das Gutachten von Prof. Dr. med. H. vom 26. Juli 2023 zu den Akten genommen. F. Der Beschwerdeführer 1 hielt mit replizierender Stellungnahme vom 4. September 2023 und der Beschwerdeführer 2 mit solcher vom 8. September 2023 an seinen Begehren fest. G. Die Staatsanwaltschaft bestand mit duplizierender Stellungnahme vom 18. September 2023 auf ihren Anträgen. H. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 22. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. Erwägungen 1.1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verlangen die vollumfängliche Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2023. Sie unterlassen es jedoch zu begründen, weshalb die Einstellung hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von †D. sowie des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung hinsichtlich des Schreibens vom 27. Februar 2013 des Beschuldigten und des Schreibens vom 25. März 2019 des Beschuldigten in Bezug auf die Diagnose der Parkinson-Erkrankung von †D. nicht gerechtfertigt sein soll. Damit fehlt es insoweit an einer Begründung, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb – mit Ausnahme der vorstehend genannten Punkte – auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel eingebracht werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4; BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N 42). Demnach steht einer Berücksichtigung des erst mit Beschwerde vom 7. August 2023 eingereichten Gutachtens von Prof. Dr. med. H. vom 26. Juli 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegen. 2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen zusammengefasst, durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten werde dieses faktisch von jenem gegen F. abgetrennt, was eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO darstelle. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3). 2.2.2 Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). 2.3 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist es grundsätzlich in casu zulässig, einerseits das Strafverfahren gegen F. weiterzuführen und anderseits das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Denn bei diesen beiden Verfahren fehlt es an einer Täteridentität, und es liegen mithin verschiedenartige Lebenssachverhalte vor, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Auch ist der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht verletzt: So war es der Staatsanwaltschaft nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie prinzipiell erlaubt, das Strafverfahren betreffend den Beschuldigten, bei welchem sie nach ihrer Sicht der Dinge keinen anklagegenügenden Tatverdacht, keinen Straftatbestand oder das Verfahrenshindernis der Verjährung als gegeben ansah, einzustellen und das Verfahren gegen F. fortzusetzen. 3.1 Ausserdem machen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gelten. Zusammengefasst erachten sie eine ungebührliche Verschleppung des Verfahrens als kausal für die Verjährung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfes der üblen Nachrede, eventualiter Verleumdung. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen; insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, des Verhaltens der beteiligten Parteien und Behörden sowie der Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt des Verhaltens der beteiligten Parteien ist zu berücksichtigen, dass es der Privatklägerschaft obliegt, das in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Strafbehörde das Verfahren beförderlich behandelt, sei es, dass sie sie auffordert, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen, sei es, dass sie gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt (BGer 6B_556/2017 et al. vom 15. März 2018 E. 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in zweierlei Hinsicht möglich: Zum einen trifft dies bei nicht zu rechtfertigender Untätigkeit im Sinne einer krassen Zeitlücke zu, so etwa bei fehlender Untersuchungstätigkeit während 13 oder 14 Monaten. Zum anderen ist dies bei einer völlig unverhältnismässigen Gesamtdauer der Fall (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3; BStGer BB.2022.131 vom 9. Mai 2023 E. 2.2.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3; 1B_563/2019 et al. vom 9. Juni 2020 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 zeigen weder konkret auf noch ist ersichtlich, dass sie bei der Staatsanwaltschaft eine beförderliche Behandlung des Strafverfahrens verlangt oder eine Rechtsverzögerung geltend gemacht haben. Sie legen sodann weder dar noch ist erkennbar, inwiefern sie nach der Verfahrenseinstellung ein Interesse an einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes haben. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann daher nicht gehört werden (BGer 6B_161/2018 vom 2. August 2018 E. 5). Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes auch inhaltlich nicht begründet. Im vorliegenden Fall ging die von den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Schreiben vom 2. November 2019 erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten am 4. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein (act. 887). Am 4. März 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (act. 641). Gleichentags erliess sie zudem einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl gegen den Beschuldigten für die Räumlichkeiten seiner Arztpraxis in I. (act. 642 f.). Am 8. Mai 2020 verlangte der Beschuldigte die Siegelung (act. 3 f.). Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung der Patientenakten betreffend †D. gut (act. 873 ff.). Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 schrieb das Kantonsgericht das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl zufolge Rückzuges ab (act. 823 ff.). Am 16. April 2021 wurde der Beschuldigte zur Einvernahme zur Sache vorgeladen (act. 1439). Am 3. Juni 2021 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 1173 ff.). Diese Einvernahme veranlasste den Beschwerdeführer 2 am 1. Juli 2021 zur Einreichung einer 15-seitigen Eingabe mit 34 Beilagen (act. 33 ff.). Am 18. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Bern ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen (act. 1461). Am 22. November 2022 erging die Schlussmitteilung (act. 1469 ff.). Innert erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 5. Januar 2023 einen Beweisantrag, und der Beschwerdeführer 2 mit solcher vom 31. Januar 2023 diverse Beweis- und Verfahrensanträge (act. 1481 ff.). Mit Schreiben vom 5. und 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer 2 eine neue Beweiseingabe ein (act. 1505 ff., 1515 ff.). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2023 entschied die Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge der Beschwerdeführer 1 und 2 (act. 1553 ff.). Am 27. Juli 2023 erfolgte die Einstellungsverfügung (act. 1561 ff.). Zwischen der Einreichung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten und der Einstellungsverfügung vergingen somit rund dreidreiviertel Jahre. Die Gesamtdauer des Verfahrens von dreidreiviertel Jahren erscheint zwar beträchtlich, aber nicht völlig unverhältnismässig. Es ist auch keine Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) ersichtlich. Demgemäss ist das Beschleunigungsgebot im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt worden. 3.4 Im Übrigen sei erwähnt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerhaftes Prozesshindernis (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Vorliegend wäre ein vom Beschuldigten durch den Brief vom 25. März 2019 allfällig verübtes Ehrverletzungsdelikt folglich bereits am 25. März 2023 verjährt. Demnach folgt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung rechtens ist. 4. Im Weiteren ist strittig und zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 26. Mai 2014 des Beschuldigten, dem Brief vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten und dem Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten zu Recht eingestellt hat oder nicht. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen, im Jahre 2013 [sic!] hätten bei †D. keine klaren Anzeichen einer dementiellen Erkrankung bestanden. lm Schreiben vom 25. März 2019 habe der Beschuldigte die Urteilsfähigkeit von †D. für gewisse Handlungen bescheinigt. Diese Feststellung sei [durchaus] möglich, könne doch eine Person selbst bei einer leichten bis mittelschweren Demenz noch urteilsfähig sein. Sodann sei zu beachten, dass der Bezugspunkt für die Wahrheit eines [ärztlichen] Zeugnisses subjektiv die diesbezügliche Diagnose des Arztes sei. Der Beschuldigte gebe an, er sei immer davon ausgegangen, dass †D. für gewisse Handlungen urteilsfähig sei, weshalb er diese Zeugnisse (recte wohl: das Zeugnis vom 25. März 2019) auch habe ausstellen können. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass seit dem 11. Januar 2012 eine Generalvollmacht der Tochter und seit dem 6. Februar 2014 eine Verbeiständung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] bestanden habe. Damit sei †D. bereits zu einem grossen Teil in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Weiter habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] in ihrem Entscheid [vom 6. Februar 2014] festgehalten, dass im Bereich der Personensorge keine behördlichen Massnahmen nötig seien, und †D. in diesem Bereich auch grundsätzlich noch urteilsfähig sei. Es könne somit weder nachgewiesen werden, dass die vom Beschuldigten am 25. März 2019 bestätigte eingeschränkte Handlungsfähigkeit und grundsätzliche Urteilsfähigkeit nicht gegeben gewesen seien, noch, dass er wissentlich und willentlich einen falschen Gesundheitszustand von †D. bescheinigt habe. Ein hinreichender Beweis der Tatbestände des falschen ärztlichen Zeugnisses bzw. der Urkundenfälschung könne folglich nicht erbracht werden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung sei daher insoweit in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Letzteren vom [26. Mai] 2014 hat die Staatsanwaltschaft sodann unter dem pauschalen Hinweis auf die obigen Ausführungen eingestellt. Im Weiteren hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung in Bezug auf das Schreiben vom 12. Oktober 2015 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO mit der Begründung eingestellt, dass es sich nicht um ein ärztliches Zeugnis handle, weil damit weder über den gegenwärtigen Gesundheitszustand von †D. berichtet worden sei, noch der Beschuldigte irgendetwas Anderes beurkundet habe. 4.1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wenden dagegen in ihrer Beschwerde vom 7. August 2023 zusammengefasst unter anderem ein, der Beschuldigte habe im Schreiben vom 26. Mai 2014 bescheinigt, dass sich während der ganzen Zeit nie Hinweise für eine Demenz von †D. gefunden hätten, sowie die Letztere stets im vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen sei. Der Beschuldigte habe indes aus einer eigenen Testung bereits am 11. Februar 2014 über ein klares Anzeichen verfügt, dass †D. an einer schon fortgeschrittenen dementiellen Entwicklung gelitten habe, weise doch das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Testes von lediglich 18 von 30 Punkten auf eine mittelschwere Demenz hin. Ausserdem befänden sich im Patientendossier von †D. der Bericht der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. vom 15. Mai 2014, der bei †D. den Verdacht auf eine dementielle Entwicklung erwähne, und der Bericht des K. -Spitales vom 22. Mai 2014, in welchem †D. eine mittelschwere Demenz diagnostiziert werde. Der Beschuldigte habe somit am 26. Mai 2014 ganz genau gewusst, dass †D. an einer erheblichen Demenz gelitten habe. Angesichts dessen sei die Einstellung des Verfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 offenkundig willkürlich erfolgt. Ausserdem habe der Beschuldigte im Schreiben vom 12. Oktober 2015 insbesondere festgestellt, dass †D. wegen der starken Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] seit über einem Jahr zunehmend geschwächt sei, was sich vor allem auf ihre Motorik auswirke. Aus seiner medizinischen Sicht bestehe kein Grund für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] gewünschte Untersuchung seiner Patientin. Hingegen könne eine zwangsweise stationäre Einweisung und Untersuchung die Gesundheit von †D. nachhaltig beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr einer Traumatisierung. In der Einstellungsverfügung werde argumentiert, dass das vorerwähnte Schreiben kein ärztliches Zeugnis sei, da weder über einen gegenwärtigen Gesundheitszustand berichtet, noch irgendetwas Anderes beurkundet werde. Tatsächlich aber werde im Schreiben vom 12. Oktober 2015 ausgeführt, dass †D. geschwächt sei und Probleme mit ihrer Motorik habe, dass dies auf die Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] – und nicht etwa auf ihren in dieser Erklärung und gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] auch sonst sorgsam verschwiegenen Morbus Parkinson – zurückzuführen sei, dass aus seiner medizinischen Sicht keine Untersuchungen notwendig seien und dass solche, sollten sie gar stationär vorgenommen werden, †D. nachhaltig beeinträchtigen und traumatisieren könnten. Somit bilde dies selbstverständlich eine medizinische Einschätzung, die den gegenwärtigen (und den potenziellen zukünftigen) Gesundheitszustand der Patientin beschreibe, und zudem natürlich auch eine Urkunde, weil damit die rechtserhebliche Tatsache bezeugt werden soll, dass keine Untersuchungen seitens einer Behörde notwendig seien und dass solche †D. überdies schwer zu schädigen drohten. Die Argumentation, dass dies kein ärztliches Zeugnis darstelle, da „über keinen gegenwärtigen Gesundheitszustand“ berichtet werde, sei somit schlicht unhaltbar. Zudem sei dieses ärztliche Zeugnis ganz offensichtlich inhaltlich unwahr. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Brief vom 25. März 2019 ausgeführt, dass †D. aus seiner hausärztlichen Sicht inzwischen vielleicht eingeschränkt handlungsfähig, aber nach wie vor grundsätzlich urteilsfähig sei. Der Beschuldigte gebe dazu an, dass er stets davon ausgegangen sei, dass †D. für gewisse Handlungen noch immer urteilsfähig sei, weshalb er diese Erklärung auch habe abgeben können. Wenn ein Arzt davon ausgehe und auch genau wisse, dass seine Patientin nur für gewisse Handlungen (noch) urteilsfähig sei, dann sei die Bestätigung, dass diese Patientin grundsätzlich urteilsfähig sei, unwahr. Anders hätte es sich verhalten, wenn er korrekt ausgeführt hätte, dass sie nur noch für gewisse Handlungen urteilsfähig sei. Die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfallen, wenn sie das Verfahren mit der Begründung einstelle, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass die von ihm am 25. März 2019 bestätigte grundsätzliche Urteilsfähigkeit – über fünf Jahre nach dem von ihm selbst bei †D. vorgenommenen Mini-Mental-Status-Test, der überdeutlich auf eine bereits fortgeschrittene Demenz hingewiesen habe – nicht gegeben gewesen sei. Dass †D. schliesslich ihre grundsätzliche Urteilsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits wenigstens sieben Jahre zuvor abhandengekommen gewesen sei, ergebe sich aus dem Gutachten vom 26. Juli 2023 von Prof. Dr. med. H. . Eine grundsätzliche Urteilsfähigkeit sei folglich am 25. März 2019 mit Sicherheit nicht mehr gegeben gewesen, was dem Beschuldigten zweifellos bekannt gewesen sei. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“ beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGer 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1). 4.2.2 Gemäss Art. 318 Ziff. 1 StGB werden Ärzte bestraft, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteiles bestimmt ist, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. 4.2.2.1 Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Dies ist etwa der Fall, wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt darstellt, es – auch wenn der Gesundheitszustand insgesamt zutreffend wiedergegeben wird – erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält oder wenn wesentliche Umstände verschwiegen werden (BGer 6B_99/2008 vom 18. März 2008 E. 3.1; Boog , Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 318 N 3 und 6, Stratenwerth / Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 60 Rz. 17 S. 450). Dass der Arzt gegebenenfalls im Interesse des Patienten handelt, ändert daran nichts ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 4). Es lässt sich nicht immer einfach feststellen, ob ein Arztzeugnis der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft. So können etwa medizinische Ansichten im Laufe der Zeit ändern oder bei der Diagnosestellung Unsicherheiten bestehen. Auch können subjektive Aussagen des Patienten, insbesondere in psychiatrischen Kontexten, eine wichtige Grundlage für die vom medizinischen Fachpersonal bescheinigte Beurteilung bilden. Der Bezugspunkt für die Wahrheit ist daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Eine in einem Arztzeugnis gestellte Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht und vom betreffenden Arzt als richtig erachtet wird (BGer 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; OGer BE BK 21 131 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; Salmina / Postizzi , Commentaire romand CP, 1. Aufl. 2017, Art. 318 N 5). Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 6). Das Zeugnis muss für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 8): (1) Das Zeugnis ist zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt. Hier fallen etwa Atteste zur Vorlage bei Schul- oder Militärbehörden oder bei Gerichten oder Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitsämtern oder Sozialbehörden in Betracht ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 9). Es ist nicht erforderlich, dass mit dem Zeugnis ungerechtfertigte Vorteile erzielt werden oder dass unrechtmässige Nachteile entstehen. Geschützt ist somit das blosse Recht der Behörde, zur Erfüllung ihrer Aufgaben über verlässliche Informationen zu verfügen (BGer 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). (2) Das Zeugnis ist zur Erlangung eines unberechtigten Vorteiles bestimmt. Hierher gehören unwahre Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden von Arbeitgebern, oder Zeugnisse zuhanden von Krankenkassen oder Versicherungsgesellschaften zur Erlangung unberechtigter Leistungen. Der Vorteil ergibt sich wie bei Art. 251 StGB nicht schon aus der Unwahrheit des Zeugnisses ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 10). (3) Das Zeugnis ist geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Hierbei genügt bereits die Möglichkeit einer Interessenverletzung. Ob das Interesse wichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall klären und liegt gänzlich im richterlichen Ermessen. Berechtigt ist das Interesse, wenn es nicht zur Verfolgung eines Zieles dient, das dem geltenden Recht und der herrschenden Sitte widerspricht. Dass das Zeugnis tatsächlich eine entsprechende Verwendung findet, ist nicht erforderlich ( Boog , a.a.O., Art. 318 N 11; zum Ganzen: OGer AG SBK.2022.21 vom 30. Mai 2022 E. 6.2.2). 4.2.2.2 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Unwahrheit des Zeugnisses und auf zumindest eine der drei speziellen Zweckbestimmungen – zum Gebrauch bei einer Behörde, zur Erlangung eines unberechtigten Vorteiles oder Eignung zur Verletzung von Interessen Dritter – beziehen, die sich auch überschneiden können (BGer 6B_656/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2; Trechsel / Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 318 N 6). 4.3.1. Der Beschuldigte führte in seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 an †D. aus, er bestätige, dass er sie seit dem 5. Juli 2011 als Hausarzt betreue. †D. sei regelmassig zur Kontrolle in seine Sprechstunde gekommen, wobei sie folgende Termine wahrgenommen habe:

5. Juli, 2. Dezember, 7. Dezember und 19. Dezember 2011, 11. Januar, 29. Februar, 5. März, 26. März, 23. April und 18. Dezember 2012, 27. Februar, 21. Mai, 28. Juni, 29. Juli, 7. August, 23. August, 27. August, 10. September und 12. November 2013 sowie 8. Januar, 21. Januar, 4. Februar, 11. Februar, 18. Februar, 21. Februar, 27. Februar und 1. April 2014. Die Konsultationen hätten häufig 20 - 30 Minuten gedauert, da diverse gesundheitliche Probleme vorgelegen seien. Während der ganzen Zeit hätten sich aber nie Hinweise für eine Demenz bei †D. gefunden. Sie sei stets im vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen (act. 97). 4.3.2. Vorweg ist zu prüfen, ob das formell vom Beschuldigten zuhanden von †D. ausgestellte Schreiben vom 26. Mai 2014 zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt war. Zunächst ist die Vorgeschichte zu diesem Schreiben zu betrachten. Der Beschuldigte bescheinigte bereits in einem Schreiben vom 11. Februar 2014 an †D. in kürzerer Form nahezu deckungsgleich wie im gegenständlichen Schreiben vom 26. Mai 2014, dass †D. seit dem 5. Juli 2011 in seiner hausärztlichen Betreuung stehe. Während dieser Zeit hätten sich nie Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit oder für eine Demenz gefunden. †D. sei stets in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen und habe nie den Eindruck gemacht, dass sie Schutzmassnahmen benötigt habe (act. 1261). Am 11. Februar 2014 notierte der Beschuldigte überdies im Patientendossier von †D. , dass er das vorgenannte Schreiben †D. zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] mitgegeben habe (act. 1239 ff.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. monierte alsdann in ihrem Entscheid vom 22. April 2014 in Sachen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB für †D. insbesondere, dass aus dem vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 ausgestellten Kurzzeugnis nicht hervorgehe, wie häufig der Beschuldigte †D. in den letzten Monaten gesehen habe, was der Anlass der Behandlung gewesen sei, und ob sie hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten, welche bei der Beurteilung der Vermögenslage und der Vermögensverwaltung eine Rolle spielten, irgendwelche spezifischen Abklärungen unternommen habe. Dieses Zeugnis vermöge die bestehenden grossen Zweifel an der Handlungsfähigkeit von †D. nicht zu zerstreuen und eine fundierte Abklärung nicht zu ersetzen (act. 937). Gegen diesen Entscheid erhob †D. am 5. Mai 2014 und ihre Tochter F. am 8. Mai 2014 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Das Letztere hielt in dem in dieser Sache am 4. August 2014 gefällten Entscheid fest, dass †D. aufgrund der dargestellten Feststellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. offenkundig eine „ausführlichere“ Bestätigung beim Beschuldigten verlangt habe (act. 99 ff.). In seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 bestätigte der Beschuldigte, dass er nie Hinweise für eine Demenz bei †D. festgestellt habe. Sie sei stets in vollem Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen. In diesem Zeugnis hat der Beschuldigte auch die durch †D. wahrgenommenen Termine aufgelistet und angegeben, dass diese häufig zwischen 20 und 30 Minuten gedauert hätten. Aus der Auflistung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte †D. seit September 2013 zehn Mal in einer Sprechstunde gesehen hat (act. 97 ff.). Offensichtlich ging es darum, mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. monierten Lücken in der ärztlichen Bescheinigung vom 11. Februar 2014 zu füllen, und dieses Schreiben im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern einzureichen. Demzufolge scheint die fragliche Bestätigung vom 26. Mai 2014 zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustandes von †D. gegenüber dem Obergericht des Kantons Bern ausgestellt worden zu sein. Dieses Dokument scheint folglich zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt gewesen zu sein. 4.3.3 Ausserdem ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 zu tragen vermag bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt werden darf. 4.3.3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014 sinngemäss mit der Begründung ein, dass der Beschuldigte in diesem nicht wissentlich und willentlich einen falschen Gesundheitszustand von †D. bescheinigt habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft klärte bislang ungenügend ab, wie sich der Gesundheitszustand von †D. am 26. Mai 2014 präsentierte und wie diesbezüglich der Wissenstand des Beschuldigten war. So setzte sie sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mit dem vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 bei †D. vorgenommenen Mini-Mental-Status-Test, dem Kurzbericht vom 15. Mai 2014 der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. sowie dem Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2014 des K. -Spitales auseinander. Dies bleibt nachfolgend vorzunehmen. 4.3.3.2.1. Bei dem vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 durchgeführten Mini-Mental-Status-Test erreichte †D. 18 von 30 Punkten. Sie konnte zwar die Jahreszeit und den Monat, jedoch nicht das Jahr, das Datum und den Wochentag angeben. Die Rechenaufgaben konnte sie nicht lösen. Von den drei vorgegebenen Wörtern konnte sie nach kurzer Zeit kein einziges wiedergeben. Die geometrische Figur konnte sie nicht abzeichnen (act. 1259). Die Auswertung des Mini-Mental-Status-Testes erfolgt als einfache Addition der vergebenen Punkte. 27 - 23 Punkte weisen am ehesten auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung, 23 -18 Punkte am ehesten auf eine leichte Demenz, 17 - 10 Punkte am ehesten auf eine mittelschwere Demenz und unter 10 Punkte am ehesten auf eine schwere Demenz hin ( Ivemeyer / Zerfass , Demenztests in der Praxis, 2. Aufl. 2006, S. 87). Das von †D. am 11. Februar 2014 erzielte Ergebnis des Mini-Mental-Status-Testes von 18 von 30 Punkten weist folglich am ehesten darauf hin, dass sie leicht dement war. 4.3.3.2.2. Vom 1. bis zum 15. Mai 2014 war †D. in der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. hospitalisiert. Am 15. Mai 2014 faxte diese Klinik dem Beschuldigten einen gleichentags erstellten Kurzbericht über †D. zu. Darin wurde festgehalten, dass sich bei †D. eine je nach Tagesform fluktuierende leichte bis mittelschwere kognitive Funktionseinschränkung zeigte (act. 1267). Zudem enthielt der genannte Kurzbericht den ausdrücklichen Verdacht auf eine dementielle Erkrankung (act. 1265) und bat hinsichtlich der weiteren Prozedur um eine sozialmedizinische Standortbestimmung sowie eine Evaluation der dementiellen Entwicklung im künftigen Verlauf (act. 1267). 4.3.3.2.3 Für die Zeit vom 15. bis zum 23. Mai 2014 wurde †D. sodann in das K. -Spital verlegt (act. 1267, 1271). Während ihres dortigen Aufenthaltes wurde mit ihr ein Mini-Men-tal-Status-Test und ein Uhrentest durchgeführt. Beim Mini-Mental-Status-Test erreichte sie 16 von 30 Punkten. Sie konnte zwar die Jahreszeit und den Monat, jedoch nicht das Jahr, das Datum und den Wochentag angeben. Bezüglich des Aufenthaltsortes konnte sie zwar das Land, den Kanton und die Stadt, indes nicht die Örtlichkeit (Name oder Adresse) und das Stockwerk bezeichnen. Beim Rückwärtsbuchstabieren des Wortes „Blume“ konnte sie lediglich den letzten Buchstaben nennen. Bei den Aufgaben, einen vollständigen Satz zu schreiben und eine geometrische Figur abzuzeichnen, scheiterte sie (Beilage 8 zur Beschwerde). Das Ergebnis von 16 von 30 Punkten weist am ehesten auf eine mittelschwere Demenz hin ( Ivemeyer / Zerfass , a.a.O., S. 87). Beim Uhrentest konnte sie einzig einen Strich einzeichnen. Sie erzielte 0 von 5 Punkten (Beilage 8 zur Beschwerde), was am ehesten auf eine kognitive Beeinträchtigung aufgrund einer Demenz hinweist ( Ivemeyer / Zerfass , a.a.O., S. 131). Am 23. Mai 2014 faxte das K. -Spital dem Beschuldigten einen am 22. Mai 2014 verfassten Kurzaustrittsbericht über †D. zu. Darin wurde unter anderem ein Morbus Parkinson sowie aufgrund des Mini-Mental-Status von 16 von 30 Punkten und des von ihr nicht bewältigten Uhrentestes eine mittelschwere Demenz diagnostiziert (act. 1271 ff.). 4.3.3.2.4 In Anbetracht des vorstehend Dargestellten bestehen eindeutige Anzeichen dafür, dass †D. am 26. Mai 2014 an einer Demenz litt, wobei diese leicht bis mittelschwer gewesen sein dürfte. Ausserdem muss aufgrund des vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 bei †D. selbst durchgeführten Mini-Mental-Status-Testes sowie der ihm am 15. Mai 2014 von der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. und ihm am 23. Mai 2014 vom K. -Spital zur Kenntnis gebrachten Berichte davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die Hinweise auf eine Demenzerkrankung bei †D. wusste. Demnach scheint der vom Beschuldigten im Schreiben vom 26. Mai 2014 für die Zeitdauer vom 5. Juli 2011 bis zum 1. April 2014 beschriebene Gesundheitszustand von †D. , wonach sich während der genannten Zeitperiode bei ihr nie Hinweise für eine Demenz gefunden hätten und die Letztere stets im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten und voll handlungsfähig gewesen sei, nicht den vom Beschuldigten festgestellten und ihm zur Kenntnis gebrachten medizinischen Befunden zu entsprechen. Für die Ausstellung des positiven Gesundheitsattestes vom 26. Mai 2014 scheint es folglich an einer medizinisch vertretbaren Grundlage gefehlt zu haben. Auch scheint der Beschuldigte mithin wissentlich und willentlich gehandelt zu haben. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte im Eintrag vom 11. Februar 2014 im Patientendossier von †D. festhielt, dass das für †D. [ungünstige] Resultat des Mini-Mental-Status-Testes vom 11. Februar 2014 nicht verwendet werden soll (act. 1239 ff.). Infolgedessen hält die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung, dass der Beschuldigte den Gesundheitszustand von †D. nicht wissentlich und willentlich falsch bescheinigt habe, einer näheren Überprüfung nicht stand. Aufgrund des gegenwärtigen Standes der Untersuchung kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt hat. Entsprechend ist das Verfahren insoweit zu Unrecht eingestellt worden. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung, was das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung in Bezug auf das Schreiben vom 26. Mai 2014 betrifft, aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.4.1. Ausserdem hielt der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2015 an den Rechtsvertreter von †D. , Rechtsanwalt G. , unter anderem fest, dass †D. wegen der starken Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] seit über einem Jahr zunehmend geschwächt sei, was sich vor allem auf ihre Motorik auswirke. lm Dezember 2014 habe ihm L. von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] am Telefon gesagt, er sei als Hausarzt befangen. Sie habe auch behauptet, der P. Hausarzt von †D. , Dr. med. M. , und er seien sich in der Beurteilung seiner Patientin uneins. Dabei habe ihm Dr. med. M. im November 2014 telefonisch persönlich bestätigt, dass †D. aus seiner Sicht stets voll handlungsfähig gewesen sei. Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] beanstandete Zeitraum sei, was seinen Anteil angehe, also ab Juli 2011, bestens dokumentiert. Das Gleiche sei offenbar bei Dr. med. M. der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] habe keinen Grund, langjährige hausärztliche Erfahrungen in Frage zu stellen und hausärztliche Aussagen zu †D. in Zweifel zu ziehen. Aus seiner medizinischen Sicht bestehe folglich kein Grund für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] gewünschte Untersuchung seiner Patientin. Hingegen könne eine zwangsweise stationäre Einweisung und Untersuchung die Gesundheit von †D. nachhaltig beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr einer Traumatisierung (act. 149). 4.4.2. Vorweg ist zu beurteilen, ob das formell an Rechtsanwalt G. gerichtete Schreiben für den Gebrauch bei einer Behörde bestimmt war. †D. stützte sich in ihrer gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. vom 15. September 2015 und vom 21. September 2015 beim Obergericht des Kantons Bern am 16. Oktober 2015 eingereichten Beschwerde auf das Schreiben vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten ab. So machte sie zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem geltend, ihr langjähriger Hausarzt, der Beschuldigte, habe am 12. Oktober 2015 ausdrücklich festgehalten, dass er sie nach wie vor für handlungsfähig halte und zudem die Gefahr einer Traumatisierung bestehe, falls sie zwangsweise stationär eingewiesen und untersucht werde (act. 1001 ff., insb. 1005). Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes des fraglichen Schreibens mit dem obergerichtlichen Verfahren scheint das gegenständliche Schreiben vom 12. Oktober 2015 zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustandes von †D. bei einer Behörde bestimmt gewesen zu sein. 4.4.3 Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 zu tragen vermag bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt werden darf. 4.4.3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass das Schreiben vom 12. Oktober 2015 kein ärztliches Zeugnis sei, da weder über einen gegenwärtigen Gesundheitszustand berichtet noch irgendetwas Anderes beurkundet werde. Diese pauschal gehaltene Begründung hält einer näheren Betrachtung indes nicht stand. Tatsächlich hat der Beschuldigte im Schreiben vom 12. Oktober 2015 festgehalten, dass †D. geschwächt sei und Probleme mit ihrer Motorik habe, dass dies auf die Belastung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] zurückzuführen sei, dass aus seiner medizinischen Sicht keine Untersuchungen notwendig seien und dass solche, sollten sie gar stationär vorgenommen werden, †D. nachhaltig beeinträchtigen und traumatisieren könnten. Damit beschrieb er den gegenwärtigen Gesundheitszustand und die eventuellen Folgewirkungen einer zwangsweisen stationären Untersuchung von †D. . Demnach entspricht die ärztliche Erklärung vom 12. Oktober 2015 entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft einem ärztlichen Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB. Die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Verfahrens, wonach es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten nicht um ein ärztliches Zeugnis handle, da darin weder der gegenwärtige Gesundheitszustand von †D. noch irgendetwas Anderes bescheinigt werde, erweist sich somit nicht als tragfähig. 4.4.3.2. Überdies scheint das vom Beschuldigten im Schreiben vom 12. Oktober 2015 gezeichnete Bild des Gesundheitszustandes von †D. in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprochen zu haben, da er darin die ihm bekannte Demenzerkrankung von †D. vollständig verschwieg, welche eine erhebliche Ursache für den festgestellten Gesundheitszustand von †D. gebildet haben könnte. Wie bereits erwähnt, musste ihm aufgrund des von ihm am 11. Februar 2014 bei †D. selbst durchgeführten Mini-Mental-Status-Testes sowie des ihm am 15. Mai 2014 von der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. zugefaxten Kurzberichtes und des ihm am 23. Mai 2014 vom K. -Spital übermittelten Kurzaustrittsberichtes bzw. am 10. Juni 2014 zugestellten Austrittsberichtes klar sein, dass †D. an einer Demenzerkrankung litt (act. 1259, 1267, 1271 ff.). Für die Ausstellung der positiven ärztlichen Bescheinigung vom 12. Oktober 2015 scheint mithin keine medizinisch vertretbare Grundlage vorgelegen zu haben. Demnach scheint der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt zu haben. Dies indiziert auch die Notiz des Beschuldigten im Patientendossier von †D. vom 11. Februar 2014, wonach das [ungünstige] Ergebnis des Mini-Mental-Status-Testes vom 11. Februar 2014 nicht verwendet werden soll (act. 1239 ff.). Dem Gesagten zufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte durch die Ausfertigung der Erklärung vom 12. Oktober 2015 wegen falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gemacht haben könnte. 4.4.3.3 Folgerichtig erweist sich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 als nicht rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist mithin auch in diesem Punkt aufzuheben und zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.5.1. Ferner führte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 25. März 2019 an den Rechtsvertreter von †D. , Rechtsanwalt G. , insbesondere aus, er sei informiert worden, dass eine Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] seine Patientin †D. demnächst besuchen werde, und möchte ihm (Rechtsanwalt G. ) darum kurz Bericht erstatten. Aufgrund der Parkinson-Erkrankung und des im Jahre 2016 eingesetzten, neuen Schultergelenkes, welches †D. nicht zu 100 % in ihre Bewegungsabläufe habe integrieren können, sei vor allem die Mobilität von †D. weiterhin stark eingeschränkt. Gelegentlich – aber nicht immer – wirke sich der Morbus Parkinson bei †D. zudem auch auf das Sprechen aus: Die Stimme werde leise, die Worte seien undeutlich und sie habe Mühe auszusprechen, was sie sagen möchte. Zeitlich und räumlich sei †D. inzwischen eher desorientiert. In Übereinstimmung mit der Pflege im Alterszentrum N. , in dem †D. seit etwa einem Jahr wohne und in dem er sie auch mehrmals visitiert habe, könne er aber sagen, dass †D. mit ihrer nahen und vertrauten Umgebung durchaus interagiere, die anderen Bewohner z. B. begrüsse und mit der Pflege scherze, singe und manchmal sogar tanze. †D. erkenne die sie betreuenden Personen sowie ihre Tochter stets wieder, auch wenn sie aufgrund der Vielzahl nicht alle Pflegerinnen und Spitex-Betreuerinnen beim Namen nenne. Sie nehme auch an Heimaktivitäten teil und geniesse die festlichen Anlässe, die das Alterszentrum N. regelmässig organisiere. Manchmal sei †D. auch eher schweigsam, könne aber mit einer plötzlichen Reaktion, z. B. einem Lachen, zeigen, dass sie sehr wohl Anteil an ihrer Umgebung nehme. Oder es sei an ihrem Blick zu erkennen, dass sie beobachte, was um sie herum geschehe, auch wenn sie nichts sage. †D. wisse zudem genau, was sie wolle und könne sich auch durchsetzen, wenn man sie z. B. frage, was sie essen oder tun möchte. Es entspreche auf jeden Fall seiner persönlichen Erfahrung mit †D. als seiner Patientin, dass sie nach wie vor in der Lage sei, einem Gespräch zu folgen und, wenn man ihr einen Sachverhalt verständlich darlege, eine Entscheidung zu treffen bzw. ihren Willen klar zu äussern. In diesem Sinne sei †D. aus seiner hausärztlichen Sicht inzwischen vielleicht eingeschränkt handlungsfähig, aber nach wie vor grundsätzlich urteilsfähig (act. 911 ff.). 4.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 25. März 2019 im Hinblick auf einen bevorstehenden Besuch einer Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [E. ] verfasst wurde und damit fraglos zum Zweck des Nachweises des Gesundheitszustandes von †D. gegenüber einer Behörde bestimmt war. 4.5.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob bei Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ die vom Beschuldigten ausgestellte Bescheinigung vom 25. März 2019, wonach †D. vielleicht eingeschränkt handlungsfähig, aber nach wie vor grundsätzlich urteilsfähig sei, als falsches ärztliches Zeugnis anzusehen ist oder nicht. 4.5.3.1 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 134 II 235 E. 4.3.2). Die Urteilsfähigkeit wird vom Gesetz vermutet; wer sich auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.1 und 6.1.2). Nach schweizerischer Gesetzgebung gibt es keine Abstufung der Urteilsfähigkeit, sondern nur deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, jeweils bezogen auf das in Frage kommende Rechtsgeschäft und auf den jeweiligen Zustand, in welchem sich eine Person dabei befindet (sog. „Allesoder-nichts-Gesetz“; vgl. dazu Bucher / Aebi - Müller , Berner Kommentar ZGB, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N 4; OGer ZH PQ170014 vom 2. Mai 2017 E. II/3). 4.5.3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 reichten im Beschwerdeverfahren das Privatgutachten vom 26. Juli 2023 von Prof. Dr. med. H. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH, zur Urteilsfähigkeit und spezifisch zur Testierfähigkeit post mortem von †D. ein. Ein Privatgutachten hat nicht den gleichen Stellenwert wie eine Expertise, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ein Privatgutachten ist jedoch trotz fehlender Beweismittelqualität nicht gänzlich unbeachtlich, stellt es doch eine besonders substanziierte Parteibehauptung dar (BGE 148 III 409 E. 4.5.1; 142 II 355 E. 6; 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3). Prof. Dr. med. H. stützte sich in seinem Gutachten auf die relevanten Akten ab. Er stellte aktenanamnestisch unter Beurteilung der sechs Dimensionen des Clinical-Dementia-Ratings fest, dass für den Beurteilungszeitraum vom 3. August 2012 bis zum 6. August 2014 bei †D. von einer mindestens leichtgradigen und gegen Ende der Periode einer mittelschweren Demenz auszugehen sei. Die bei †D. retrospektiv aus Sachverständigensicht diagnostizierte Demenz ordnete er dem rechtlichen Begriff der „geistigen Behinderung“ als Eingangskriterium respektive des Schwächezustandes nach Art. 16 ZGB zu. Die Urteilsfähigkeit bzw. die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln untersuchte er entsprechend den medizinischethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) „Urteilsfähigkeit in der Medizinischen Praxis“ von 2019 nach den Kriterien der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Willensbildungsfähigkeit und der Willensumsetzungsfähigkeit. Im Ergebnis ist der Experte Prof. Dr. H. im Sinne einer medizinisch sehr wahrscheinlichen Hypothese zum Schluss gelangt, dass †D. bereits am 3. August 2012 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Mit Vorliegen der Krankenakten vom Mai 2014 gebe es dann einen eigentlichen „Erkenntnissprung“, welcher dazu führe, dass spätestens ab dem 1. Mai 2014 mit der Repatriierung in die Schweiz und dem Eintritt in das Universitätsspital J. die Urteilsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen gewesen sei. Das Gutachten ist nicht erkennbar unvollständig oder fehlerhaft. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist daher zumindest bis auf Weiteres auf dessen Schlussfolgerung abzustellen. Angesichts der im Austrittsbericht vom 14. November 2016 der Privatklinik O. festgestellten progredienten Entwicklung einer Demenz (act. 1301 ff.) und davon ausgehend, dass †D. gemäss dem vorerwähnten Gutachten bereits ab Mai 2014 nicht mehr urteilsfähig war, bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass es †D. am 25. März 2019 erst recht an der Urteilsfähigkeit und infolgedessen an der Handlungsfähigkeit gefehlt hat. 4.5.3.3 Unstrittig steht sodann fest, dass †D. an Morbus Parkinson erkrankt war (act. 911). Der Beschuldigte äusserte bereits im Jahre 2013 einen Verdacht auf eine Parkinson-Erkrankung (act. 1257). Dieser Befund ist denn auch ausgewiesen, stellte doch das K. -Spital im Kurzaustrittsbericht vom 10. Juni 2014 und die Klinik O. im Austrittsbericht vom 14. November 2016 †D. die Diagnose eines Morbus Parkinson (act. 1272, 1301 ff.). Parkinson-Patienten haben ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer Demenz zu erkranken ( Fuss / Becker , Parkinson-Syndrom und Demenz, in: Neurol Rehabil 2002, S. 113 ff.). Wie bereits dargestellt, spricht allein schon der vom Beschuldigten am 11. Februar 2014 vorgenommene Mini-Mental-Status-Test für eine leichte Demenz von †D. . Sodann indizieren der Kurzbericht vom 15. Mai 2014 der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. und der Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2014 bzw. der Austrittsbericht vom 10. Juni 2014 des K. -Spitales das Bestehen einer leichten bis mittelschweren Demenz bei †D. . Vom 21. September 2016 bis zum 14. November 2016 befand sich †D. in der stationären Rehabilitation in der Privatklinik O. . Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 14. November 2016 wurde †D. insbesondere eine progrediente dementielle Entwicklung diagnostiziert. Überdies wurde in diesem Bericht festgehalten, dass sich bei †D. eine sehr schnelle demenzielle kognitive Einschränkung entwickelt habe. Aufgrund dieser Einschränkung brauche sie eine 24-stündige Begleitung und Unterstützung (act. 1301 ff.). Im Weiteren kann den Pflegeberichten des Alterszentrums N. entnommen werden, dass †D. in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2019 und dem 14. April 2019 körperliche und verbale Aggressionen zeigte; †D. am 17. März 2019 nicht mehr wusste, wo sich ihr Zimmer befand; †D. an 17. März 2019 die aktuelle Jahreszeit nicht nennen konnte und am 15. März 2019 die Handlungsabläufe nicht mehr verstand, wie etwa beim Ankleiden (act. 1539 ff.). Solche Verhaltensweisen sind geradezu typisch für an einer erheblich fortgeschrittenen Demenz leidenden Menschen (vgl. Ivemeyer / Zerfass , a.a.O., S. 144 ff.). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ deshalb davon auszugehen, dass †D. am 25. März 2019 an einer mittelschweren oder gar schweren Demenz erkrankt war. Als Faustregel gilt, dass bei mittelschweren Demenzen grundsätzlich und bei schweren Demenzen fast ausnahmslos eine Urteils- und Handlungsunfähigkeit anzunehmen ist (vgl. Cording / Nedopil , Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht, 4. Aufl. 2023, S. 50). Demnach muss auch angesichts des vorstehend Ausgeführten nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens „in dubio pro duriore“ davon ausgegangen werden, dass †D. am 25. März 2019 nicht mehr urteilsfähig und folglich auch nicht mehr handlungsfähig war. 4.5.3.4 Dem Gesagten zufolge erweist sich die vom Beschuldigten im Schreiben vom 25. März 2019 abgegebene Beurteilung, wonach †D. bloss beschränkt handlungsfähig und grundsätzlich urteilsfähig sei, objektiv als unrichtig. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass †D. am 25. März 2019 in Bezug auf gewisse einfache Alltagshandlungen noch urteilsfähig war, müsste die Bescheinigung vom 25. März 2019, wonach †D. grundsätzlich urteilsfähig war, als inhaltlich falsch angesehen werden. Denn da †D. diesfalls in den weitaus meisten Belangen als nicht mehr urteilsfähig anzusehen wäre, müsste die Bestätigung, dass sie grundsätzlich urteilsfähig sei, als irreführend und deswegen unwahr bezeichnet werden. 4.5.4 Ein ärztliches Zeugnis gilt im Rahmen des Tatbestandes von Art. 318 Ziff. 1 StGB indes nur als falsch, wenn es nicht auf einer medizinisch vertretbaren Grundlage beruht und vom betreffenden Arzt als falsch erkannt wurde. 4.5.4.1 Für den Spezialisten wie für den Hausarzt besteht in Bezug auf eine Demenzabklärung der erste diagnostische Schritt im systematischen Sammeln relevanter anamnestischer und klinischer Informationen; der zweite Schritt bildet hypothesengeleitet die Weichenstellung zur gezielten psychologischen, internistischen, labortechnischen und bildgebenden Differenzialdiagnostik. Wesentlich sind dabei folgende Informationen: Beschwerdeschilderung und Anamnese des Patienten, Fremdanamnese, neurologische und orientierendinternistische Untersuchung, psychiatrische und psychopathologische Untersuchung sowie zumindest orientierende Untersuchung kognitiver Funktionen ( Wallesch / Förstl , Demenzen, 3. Aufl. 2017, S. 128). 4.5.4.2. Der Beschuldigte verfügte zur Diagnose des geistigen Gesundheitszustandes von †D. über das Ergebnis des Mini-Mental-Statuts-Testes vom 11. Februar 2014, den Kurzbericht vom 15. Mai 2014 der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitales J. und den Kurzaustrittsbericht vom 22. Mai 2014 bzw. den Austrittsbericht vom 10. Juni 2014 des K. -Spitales. Demnach musste er annehmen, dass bei †D. bereits im Jahre 2014 eine leichte bis mittelschwere Demenz bestand. Aufgrund dessen musste er damit rechnen, dass †D. am 25. März 2019 nach wie vor an einer erheblichen Demenz litt. Zeitnah zum 25. März 2019 machte der Beschuldigte keine spezifische Untersuchung der mentalen Fähigkeiten von †D. . Er begnügte sich damit, auf seine Wahrnehmung der Patientin im Alterszentrum N. abzustellen. So bezog er sich in seinem Schreiben vom 25. März 2019 im Wesentlichen auf die Interaktion von †D. mit anderen Heimbewohnern und dem Pflegepersonal des Alterszentrums N. , ihrer Teilnahme an Heimaktivitäten und die von ihm festgestellten Reaktionen, wie ein Lächeln, sowie ihre Äusserung von Essenswünschen und anderen Begehren. Hierbei handelt es sich offenkundig um basale Funktionen eines Menschen, die grundsätzlich bis zu den letzten Stadien einer dementiellen Erkrankung erhalten bleiben (vgl. Gatterer / Croy , Leben mit Demenz, 2. Aufl. 2020, S. 26 f.). Allein aufgrund des Vorhandenseins von solchen basalen Funktionen konnte der Beschuldigte indessen nicht verlässlich annehmen, dass die Handlungsfähigkeit von †D. lediglich beschränkt beeinträchtigt und deren Urteilsfähigkeit grundsätzlich gegeben war. Er hätte vielmehr zunächst, wie vorstehend beschrieben, den Demenzzustand von †D. sorgfältig abklären müssen, zumal angesichts der erwähnten Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 deutliche Hinweise auf signifikant eingeschränkte mentale Fähigkeiten von †D. vorlagen und die in Frage stehende Beiratschaft der Letzteren einen Eingriff in ihre Handlungsfähigkeit von grosser Tragweite darstellte. Im Weiteren beurteilte er die Urteilsfähigkeit von †D. nicht entsprechend des anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Beurteilung der Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände scheint es, dass der Beschuldigte im Schreiben vom 25. März 2019 quasi „ins Blaue hinein“ †D. eine bloss beschränkte Handlungsfähigkeit und grundsätzliche Urteilsfähigkeit attestierte. „In dubio pro duriore“ kann nicht jedoch davon ausgegangen werden, diese Feststellung habe auf einer medizinisch vertretbaren Grundlage basiert und der Beschuldigte sei von deren Richtigkeit ausgegangen. Die von ihm abgegebene Bescheinigung, wonach †D. in ihrer Handlungsfähigkeit nur eingeschränkt und grundsätzlich urteilsfähig war, erscheint daher unter dem Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 StGB als wahrheitswidrig. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 25. März 2019 des falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Verfahren daher insofern zu Unrecht eingestellt. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt folgerichtig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen. 4.5.5 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten betreffend die Parkinson-Erkrankung nicht zu beanstanden ist. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Einstellungsverfügung das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung in der fraglichen Sache gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung ein, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen †D. seit dem Jahre 2013 gegen Parkinson behandelt und sei auch überzeugt gewesen, dass sie an einer Parkinson-Erkrankung leide. Gemäss dem Bericht des Beschuldigten seien seit dem Jahre 2013 †D. Medikamente gegen Parkinson verabreicht worden, und es bestünden keine Hinweise für Zweifel an dieser Diagnose. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht an. Ergänzend sei erwähnt, dass ebenfalls sowohl das K. -Spital im Austrittsbericht vom 10. Juni 2014 als auch die Privatklinik O. im Austrittsbericht vom 14. November 2016 †D. die Diagnose eines Morbus Parkinson gestellt haben (act. 1275 ff., 1301 ff.). Da es sich hierbei um eine progrediente neurodegenerative Erkrankung handelt ( Luschnig , Parkinson-Krankheit und atypische Parkinson-Syndrome, in: psychopraxis.neuropraxis 2021, S. 184), ist davon auszugehen, dass †D. am 25. März 2019 nach wie vor an Morbus Parkinson litt. Die im Schreiben vom 25. März 2019 abgegebene Diagnose der Parkinson-Erkrankung von †D. erscheint daher als sachlich zutreffend, weshalb insoweit das in Rede stehende ärztliche Zeugnis des Beschuldigten nicht als falsch taxiert werden kann. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung ist folglich in dieser Hinsicht zu Recht eingestellt worden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 26. Mai 2014 des Beschuldigten, dem Brief vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten und dem Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten nicht rechtfertigen lässt. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen ärztlichen Zeugnissen weiter abzuklären. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ einzustellen oder aber Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist. Im Ergebnis folgt daher, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2023 ist insofern aufzuheben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 und vom 25. März 2019 eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. 5.1.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.− festzulegen (§ 13 Abs. 1 GebT i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Zudem sind nach § 3 Abs. 6 GebT Auslagen von pauschal Fr. 100.− zu erheben. 5.1.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführer 1 und 2 obsiegen insoweit, als die verfügte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26. Mai 2014 des Beschuldigten, dem Brief vom 12. Oktober 2015 des Beschuldigten und dem Schreiben vom 25. März 2019 des Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, das Verfahren fortzusetzen. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und soweit diese die unbegründeten Verfahrensrügen betrifft, unterliegen jedoch die Beschwerdeführer 1 und 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von total Fr. 3'100.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 3‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) im Umfang von einem Viertel (Fr. 775.−) den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen und zu drei Vierteln (Fr. 2'325.−) auf die Staatskasse zu nehmen. Die durch die Beschwerdeführer 1 und 2 erbrachte Sicherheitsleistung von je Fr. 1'000.− ist zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist der Restbetrag von je Fr. 612.50 zurückzuerstatten. 5.2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, soweit sie obsiegen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Da ihre Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht haben, ist deren Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Angesichts des Umfanges der vorliegenden Sache und nach Massgabe ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 2’019.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 5.2.2 Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, soweit er obsiegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). Weil sein Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen (§ 18 Abs. 1 TO). In Anbetracht des Umfanges der vorliegenden Sache und nach Massgabe seines Obsiegens sowie des Umstandes, dass die Aufwendungen, die zu einem Obsiegen führten, geringfügig waren, ist dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 215.40 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2, soweit darauf einzutreten ist, wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2023 insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. med. C. wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 und vom 25. März 2019 eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 3'100.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 3‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu einem Viertel (Fr. 775.−) den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und zu drei Vierteln (Fr. 2'325.−) auf die Staatskasse genommen. Die durch die Beschwerdeführer 1 und 2 erbrachte Sicherheitsleistung von je Fr. 1'000.− wird zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verwendet. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird der Restbetrag von je Fr. 612.50 zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 2’019.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 215.40 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zugesprochen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.