Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 gegen A. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung (Art. 315 aStGB bzw. Art. 322quater StGB) sowie wegen ungetreuer Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB [act. 5.1]). Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurden die Ermittlungen auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ausgedehnt (act. 5.2). A. wird verdächtigt, als Konsul der Schweizer Bot- schaft in der Hauptstadt von Z. bewusst Visa an Staatsbürger von Z. ver- geben zu haben, ohne dass dafür die erforderlichen Voraussetzungen vor- handen gewesen wären.
B. Mit Beschwerde vom 13. September 2005 beantragte A. bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, es sei die Bundesanwaltschaft anzu- weisen, ihn abschliessend einzuvernehmen, ihm hernach die vollumfängli- che Akteneinsicht zu gewähren und die Ermittlungen anschliessend umge- hend einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungs- richter die Voruntersuchung zu beantragen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (act. 5.3). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 (TPF BB.2005.105) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
C. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, es sei die Bundesanwaltschaft anzuwei- sen, innert kurzer, gerichtlich zu bestimmender Frist die Ermittlungen abzu- schliessen, indem das Verfahren entweder eingestellt oder an den zustän- digen Untersuchungsrichter überwiesen und die Voruntersuchung bean- tragt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au- gust 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Einstellung des Verfahrens oder den Antrag auf Eröffnung der Voruntersu- chung über Gebühr hinausgezögert, obschon sie zum Tätigwerden ver- pflichtet gewesen wäre (Rechtsverzögerung). Insofern ist er durch die gel- tend gemachte allfällige Säumnis beschwert und daher zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Bei Beschwerden wegen Säumnis hat die Beschwerdekammer nur zu ent- scheiden, ob die Beschwerdegegnerin die Grenze des zulässigen Ermes- sens überschritten hat (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.105 vom 5. Dezem- ber 2005 E. 2.1). Säumnis ist nicht schon gegeben, wenn über ein Begeh- ren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Unterbleiben der Amts- handlung die Grenzen des zulässigen Ermessens also überschritten sind (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2). Die Kognition der Beschwer- dekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Be- reich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessens- überschreitung, -unterschreitung und –missbrauch beschränkt (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 2.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin ermittle seit Mitte Dezember 2004 gegen ihn. Der Verfahrensabschluss sei ihm bereits auf Ende März 2006 in Aussicht gestellt worden. Diese zeitliche Vorgabe sei bei weitem überschritten worden. Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch eine Rechtsverzögerung begangen, indem sie seit Januar 2007, ausser wiederholten Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Be- weisanträgen, keine eigentlichen Untersuchungshandlungen mehr vorge- nommen habe.
- 4 -
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be- hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194
f. E. 3c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 6; TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann weder für das Strafverfahren allgemein noch für das ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzel- ne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des kon- kreten Verfahrens zu bestimmen (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Der Bundesstrafprozessordnung können keine klaren Richtli- nien entnommen werden, in welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Verfah- rensstand die Übergabe des Verfahrens vom gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren in die Voruntersuchung zu erfolgen hat (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 3.2; TPF BB.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 4.1). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Bundesanwaltschaft wer- de bei der zeitlichen Ausgestaltung ein weites Ermessen zugestanden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Straf- verfolgung, Bern 2001, N. 245). Dies erlaubt es ihr grundsätzlich auch, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat aus prozesstaktischen Gründen im Wesentli- chen lediglich diejenigen Strafakten eingereicht, in welche der Beschwerde- führer bereits im Rahmen des Verfahrens TPF BB.2005.105 vom 5. De- zember 2005 Einsicht nahm (vgl. act. 8.1 und act. 9). Die Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung ist deshalb aufgrund der eingereichten Straf- akten kaum möglich. Vorliegend ist somit vielmehr anhand der Beschwerde vom 24. Juli 2007 (act. 1) sowie der Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 (act. 5) zu prüfen, ob allenfalls eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. dazu act. 11, wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der Akteneinsicht das vorliegende Verfahren zur reinen Glaubensfrage werde).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde unter anderem mit dem Argument, ihm sei von der Beschwerdegegnerin der Verfahrensabschluss zum ersten Mal bereits auf Ende März 2006 in
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Aussicht gestellt worden. Indem diese Zusicherung nicht eingehalten wor- den sei, liege eine unzulässige Verfahrensverzögerung vor. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 (act. 5.4) ist zu entneh- men, sie rechne „ohne besondere Vorkommnisse“ mit der Überweisung des Verfahrens an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt bis zum Frühjahr 2006. Dadurch hat sie beim Beschwerdeführer den berechtigten Eindruck erweckt, das Ermittlungsverfahren sei bald abgeschlossen. Dage- gen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der zeitlichen Ausgestaltung des Verfahrens über einen weiten Ermessensspielraum ver- fügt (vgl. E. 3.1), auf welchen sie im Übrigen mit der Formulierung „ohne besondere Vorkommnisse“ indirekt hingewiesen hat. Insofern kann der Be- schwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. No- vember 2005 nichts Definitives zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei aus- ser der Ermittlungshandlung vom 17. Januar 2007 (Edition von Kreditkar- tenunterlagen) und einigen Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Beweisanträgen untätig geblieben, ist festzustellen, dass sich bei lediglich einer angeordneten Ermittlungsmassnahme in rund neun Monaten durch- aus die Frage nach einer allfälligen Rechtsverzögerung stellen kann. Gera- de bei komplexen Verfahren mit internationalem Bezug - wie vorliegend - ist aber zu beachten, dass es ohne weiteres längere Ermittlungsphasen ohne Ergebnisse geben kann, besonders wenn Rechtshilfeersuchen ange- ordnet werden, welche unweigerlich zu Verfahrensverzögerungen führen. Für die Qualität der Ermittlungen ist aber ohnehin vor allem entscheidend, ob diese ergebnisorientiert und innerhalb vernünftiger Zeit durchgeführt werden, und es kann nicht ausschliesslich um die Quantität der angeordne- ten Massnahmen gehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb aus dem Umstand, dass die letzte angeordnete Ermittlungs- massnahme rund neun Monate zurückliegt, nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin untätig war und damit eine Rechts- verzögerung vorliegt. Bei der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzöge- rung ist vielmehr eine gesamthafte Betrachtungsweise der Ermittlungen vorzunehmen. Laut der Beschwerdegegnerin gestalteten sich die Ermitt- lungen in Anbetracht der Thematik (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen) und aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers äusserst aufwendig. Es seien deshalb seit Anbeginn des Verfahrens im Mi- nimum zwei Personen zu 100% mit den Ermittlungen beschäftigt. Laut Be- schwerdegegnerin sei die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) nach wie vor unter Hochdruck mit dem Verfahren beschäftigt. Es werde eine se- riöse und qualifizierte Aufarbeitung der Akten vorgenommen. Aufgrund die- ser Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin kann davon ausge-
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gangen werden, dass die Ermittlungen zielstrebig und effizient vorangetrie- ben werden. Die Tätigkeiten der BKP sind im Übrigen als Ermittlungshand- lungen zu betrachten, selbst wenn zur Zeit nicht sämtliche Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorliegen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei untätig, ist somit unzutreffend. Der Beschwerdeant- wort vom 16. August 2007 ist zudem zu entnehmen, dass seit Februar 2007 zwei Mitarbeiter der BKP mit dem Schlussbericht beschäftigt seien. Die Mitarbeiter der BKP hätten exaktes Detailwissen und seien daran, die- ses im Schlussbericht aufzuarbeiten und einzubringen. Eine Person sei mit speziellen Fragekomplexen (Finanzgebaren, Reiseverhalten etc.) beschäf- tigt. Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der Komplexität und dem internationalen Bezug des Falles (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen etc.) gerechtfertigt sei, dass die Mitarbei- ter der BKP ihr Fach- und Detailwissen optimal und nutzbringend in den Schlussbericht einbringen könnten, um dadurch dem zuständigen Eidge- nössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu erleichtern. Die- se Schlussfolgerung erscheint plausibel. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin macht insofern auch aus prozessökonomischen Gründen durch- aus Sinn. In Anbetracht dieser Umstände kann somit nicht die Schlussfol- gerung gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren in unzulässiger Art und Weise verzögert und damit die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten. Eine Säumnis bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP liegt somit nicht vor.
4. Die Beschwerdegegnerin hat vorbehaltlos zugesichert (act. 5), dass der Schlussbericht der BKP im Oktober 2007 vorliegen werde. Ohne besonde- re Vorkommnisse ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Termin ein- gehalten wird und die Beschwerdegegnerin das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren unmittelbar anschliessend im Sinne des Beschleunigungs- gebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abschliesst, sei es durch eine Einstel- lung oder durch die Beantragung der Voruntersuchung beim zuständigen Eidgenössischen Untersuchungsrichter.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004, SR. 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Einstellung des Verfahrens oder den Antrag auf Eröffnung der Voruntersu- chung über Gebühr hinausgezögert, obschon sie zum Tätigwerden ver- pflichtet gewesen wäre (Rechtsverzögerung). Insofern ist er durch die gel- tend gemachte allfällige Säumnis beschwert und daher zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden wegen Säumnis hat die Beschwerdekammer nur zu ent- scheiden, ob die Beschwerdegegnerin die Grenze des zulässigen Ermes- sens überschritten hat (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.105 vom 5. Dezem- ber 2005 E. 2.1). Säumnis ist nicht schon gegeben, wenn über ein Begeh- ren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Unterbleiben der Amts- handlung die Grenzen des zulässigen Ermessens also überschritten sind (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2). Die Kognition der Beschwer- dekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Be- reich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessens- überschreitung, -unterschreitung und –missbrauch beschränkt (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 2.2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin ermittle seit Mitte Dezember 2004 gegen ihn. Der Verfahrensabschluss sei ihm bereits auf Ende März 2006 in Aussicht gestellt worden. Diese zeitliche Vorgabe sei bei weitem überschritten worden. Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch eine Rechtsverzögerung begangen, indem sie seit Januar 2007, ausser wiederholten Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Be- weisanträgen, keine eigentlichen Untersuchungshandlungen mehr vorge- nommen habe.
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E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be- hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194
f. E. 3c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
E. 6 Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 6; TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann weder für das Strafverfahren allgemein noch für das ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzel- ne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des kon- kreten Verfahrens zu bestimmen (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Der Bundesstrafprozessordnung können keine klaren Richtli- nien entnommen werden, in welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Verfah- rensstand die Übergabe des Verfahrens vom gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren in die Voruntersuchung zu erfolgen hat (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 3.2; TPF BB.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 4.1). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Bundesanwaltschaft wer- de bei der zeitlichen Ausgestaltung ein weites Ermessen zugestanden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Straf- verfolgung, Bern 2001, N. 245). Dies erlaubt es ihr grundsätzlich auch, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat aus prozesstaktischen Gründen im Wesentli- chen lediglich diejenigen Strafakten eingereicht, in welche der Beschwerde- führer bereits im Rahmen des Verfahrens TPF BB.2005.105 vom 5. De- zember 2005 Einsicht nahm (vgl. act. 8.1 und act. 9). Die Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung ist deshalb aufgrund der eingereichten Straf- akten kaum möglich. Vorliegend ist somit vielmehr anhand der Beschwerde vom 24. Juli 2007 (act. 1) sowie der Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 (act. 5) zu prüfen, ob allenfalls eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. dazu act. 11, wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der Akteneinsicht das vorliegende Verfahren zur reinen Glaubensfrage werde).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde unter anderem mit dem Argument, ihm sei von der Beschwerdegegnerin der Verfahrensabschluss zum ersten Mal bereits auf Ende März 2006 in
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Aussicht gestellt worden. Indem diese Zusicherung nicht eingehalten wor- den sei, liege eine unzulässige Verfahrensverzögerung vor. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 (act. 5.4) ist zu entneh- men, sie rechne „ohne besondere Vorkommnisse“ mit der Überweisung des Verfahrens an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt bis zum Frühjahr 2006. Dadurch hat sie beim Beschwerdeführer den berechtigten Eindruck erweckt, das Ermittlungsverfahren sei bald abgeschlossen. Dage- gen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der zeitlichen Ausgestaltung des Verfahrens über einen weiten Ermessensspielraum ver- fügt (vgl. E. 3.1), auf welchen sie im Übrigen mit der Formulierung „ohne besondere Vorkommnisse“ indirekt hingewiesen hat. Insofern kann der Be- schwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. No- vember 2005 nichts Definitives zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei aus- ser der Ermittlungshandlung vom 17. Januar 2007 (Edition von Kreditkar- tenunterlagen) und einigen Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Beweisanträgen untätig geblieben, ist festzustellen, dass sich bei lediglich einer angeordneten Ermittlungsmassnahme in rund neun Monaten durch- aus die Frage nach einer allfälligen Rechtsverzögerung stellen kann. Gera- de bei komplexen Verfahren mit internationalem Bezug - wie vorliegend - ist aber zu beachten, dass es ohne weiteres längere Ermittlungsphasen ohne Ergebnisse geben kann, besonders wenn Rechtshilfeersuchen ange- ordnet werden, welche unweigerlich zu Verfahrensverzögerungen führen. Für die Qualität der Ermittlungen ist aber ohnehin vor allem entscheidend, ob diese ergebnisorientiert und innerhalb vernünftiger Zeit durchgeführt werden, und es kann nicht ausschliesslich um die Quantität der angeordne- ten Massnahmen gehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb aus dem Umstand, dass die letzte angeordnete Ermittlungs- massnahme rund neun Monate zurückliegt, nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin untätig war und damit eine Rechts- verzögerung vorliegt. Bei der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzöge- rung ist vielmehr eine gesamthafte Betrachtungsweise der Ermittlungen vorzunehmen. Laut der Beschwerdegegnerin gestalteten sich die Ermitt- lungen in Anbetracht der Thematik (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen) und aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers äusserst aufwendig. Es seien deshalb seit Anbeginn des Verfahrens im Mi- nimum zwei Personen zu 100% mit den Ermittlungen beschäftigt. Laut Be- schwerdegegnerin sei die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) nach wie vor unter Hochdruck mit dem Verfahren beschäftigt. Es werde eine se- riöse und qualifizierte Aufarbeitung der Akten vorgenommen. Aufgrund die- ser Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin kann davon ausge-
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gangen werden, dass die Ermittlungen zielstrebig und effizient vorangetrie- ben werden. Die Tätigkeiten der BKP sind im Übrigen als Ermittlungshand- lungen zu betrachten, selbst wenn zur Zeit nicht sämtliche Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorliegen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei untätig, ist somit unzutreffend. Der Beschwerdeant- wort vom 16. August 2007 ist zudem zu entnehmen, dass seit Februar 2007 zwei Mitarbeiter der BKP mit dem Schlussbericht beschäftigt seien. Die Mitarbeiter der BKP hätten exaktes Detailwissen und seien daran, die- ses im Schlussbericht aufzuarbeiten und einzubringen. Eine Person sei mit speziellen Fragekomplexen (Finanzgebaren, Reiseverhalten etc.) beschäf- tigt. Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der Komplexität und dem internationalen Bezug des Falles (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen etc.) gerechtfertigt sei, dass die Mitarbei- ter der BKP ihr Fach- und Detailwissen optimal und nutzbringend in den Schlussbericht einbringen könnten, um dadurch dem zuständigen Eidge- nössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu erleichtern. Die- se Schlussfolgerung erscheint plausibel. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin macht insofern auch aus prozessökonomischen Gründen durch- aus Sinn. In Anbetracht dieser Umstände kann somit nicht die Schlussfol- gerung gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren in unzulässiger Art und Weise verzögert und damit die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten. Eine Säumnis bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP liegt somit nicht vor.
4. Die Beschwerdegegnerin hat vorbehaltlos zugesichert (act. 5), dass der Schlussbericht der BKP im Oktober 2007 vorliegen werde. Ohne besonde- re Vorkommnisse ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Termin ein- gehalten wird und die Beschwerdegegnerin das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren unmittelbar anschliessend im Sinne des Beschleunigungs- gebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abschliesst, sei es durch eine Einstel- lung oder durch die Beantragung der Voruntersuchung beim zuständigen Eidgenössischen Untersuchungsrichter.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
E. 11 Februar 2004, SR. 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. September 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.49
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 gegen A. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung (Art. 315 aStGB bzw. Art. 322quater StGB) sowie wegen ungetreuer Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB [act. 5.1]). Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurden die Ermittlungen auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ausgedehnt (act. 5.2). A. wird verdächtigt, als Konsul der Schweizer Bot- schaft in der Hauptstadt von Z. bewusst Visa an Staatsbürger von Z. ver- geben zu haben, ohne dass dafür die erforderlichen Voraussetzungen vor- handen gewesen wären.
B. Mit Beschwerde vom 13. September 2005 beantragte A. bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, es sei die Bundesanwaltschaft anzu- weisen, ihn abschliessend einzuvernehmen, ihm hernach die vollumfängli- che Akteneinsicht zu gewähren und die Ermittlungen anschliessend umge- hend einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungs- richter die Voruntersuchung zu beantragen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (act. 5.3). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 (TPF BB.2005.105) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
C. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, es sei die Bundesanwaltschaft anzuwei- sen, innert kurzer, gerichtlich zu bestimmender Frist die Ermittlungen abzu- schliessen, indem das Verfahren entweder eingestellt oder an den zustän- digen Untersuchungsrichter überwiesen und die Voruntersuchung bean- tragt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au- gust 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Einstellung des Verfahrens oder den Antrag auf Eröffnung der Voruntersu- chung über Gebühr hinausgezögert, obschon sie zum Tätigwerden ver- pflichtet gewesen wäre (Rechtsverzögerung). Insofern ist er durch die gel- tend gemachte allfällige Säumnis beschwert und daher zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Bei Beschwerden wegen Säumnis hat die Beschwerdekammer nur zu ent- scheiden, ob die Beschwerdegegnerin die Grenze des zulässigen Ermes- sens überschritten hat (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.105 vom 5. Dezem- ber 2005 E. 2.1). Säumnis ist nicht schon gegeben, wenn über ein Begeh- ren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Unterbleiben der Amts- handlung die Grenzen des zulässigen Ermessens also überschritten sind (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2). Die Kognition der Beschwer- dekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Be- reich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessens- überschreitung, -unterschreitung und –missbrauch beschränkt (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 2.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin ermittle seit Mitte Dezember 2004 gegen ihn. Der Verfahrensabschluss sei ihm bereits auf Ende März 2006 in Aussicht gestellt worden. Diese zeitliche Vorgabe sei bei weitem überschritten worden. Die Beschwerdegegnerin habe auch dadurch eine Rechtsverzögerung begangen, indem sie seit Januar 2007, ausser wiederholten Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Be- weisanträgen, keine eigentlichen Untersuchungshandlungen mehr vorge- nommen habe.
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be- hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194
f. E. 3c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 6; TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann weder für das Strafverfahren allgemein noch für das ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzel- ne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des kon- kreten Verfahrens zu bestimmen (TPF BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 3.1). Der Bundesstrafprozessordnung können keine klaren Richtli- nien entnommen werden, in welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Verfah- rensstand die Übergabe des Verfahrens vom gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren in die Voruntersuchung zu erfolgen hat (vgl. TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 3.2; TPF BB.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 4.1). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Bundesanwaltschaft wer- de bei der zeitlichen Ausgestaltung ein weites Ermessen zugestanden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Straf- verfolgung, Bern 2001, N. 245). Dies erlaubt es ihr grundsätzlich auch, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat aus prozesstaktischen Gründen im Wesentli- chen lediglich diejenigen Strafakten eingereicht, in welche der Beschwerde- führer bereits im Rahmen des Verfahrens TPF BB.2005.105 vom 5. De- zember 2005 Einsicht nahm (vgl. act. 8.1 und act. 9). Die Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung ist deshalb aufgrund der eingereichten Straf- akten kaum möglich. Vorliegend ist somit vielmehr anhand der Beschwerde vom 24. Juli 2007 (act. 1) sowie der Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 (act. 5) zu prüfen, ob allenfalls eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. dazu act. 11, wonach nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der Akteneinsicht das vorliegende Verfahren zur reinen Glaubensfrage werde).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde unter anderem mit dem Argument, ihm sei von der Beschwerdegegnerin der Verfahrensabschluss zum ersten Mal bereits auf Ende März 2006 in
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Aussicht gestellt worden. Indem diese Zusicherung nicht eingehalten wor- den sei, liege eine unzulässige Verfahrensverzögerung vor. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 (act. 5.4) ist zu entneh- men, sie rechne „ohne besondere Vorkommnisse“ mit der Überweisung des Verfahrens an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt bis zum Frühjahr 2006. Dadurch hat sie beim Beschwerdeführer den berechtigten Eindruck erweckt, das Ermittlungsverfahren sei bald abgeschlossen. Dage- gen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der zeitlichen Ausgestaltung des Verfahrens über einen weiten Ermessensspielraum ver- fügt (vgl. E. 3.1), auf welchen sie im Übrigen mit der Formulierung „ohne besondere Vorkommnisse“ indirekt hingewiesen hat. Insofern kann der Be- schwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. No- vember 2005 nichts Definitives zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei aus- ser der Ermittlungshandlung vom 17. Januar 2007 (Edition von Kreditkar- tenunterlagen) und einigen Abweisungen von Akteneinsichtsbegehren und Beweisanträgen untätig geblieben, ist festzustellen, dass sich bei lediglich einer angeordneten Ermittlungsmassnahme in rund neun Monaten durch- aus die Frage nach einer allfälligen Rechtsverzögerung stellen kann. Gera- de bei komplexen Verfahren mit internationalem Bezug - wie vorliegend - ist aber zu beachten, dass es ohne weiteres längere Ermittlungsphasen ohne Ergebnisse geben kann, besonders wenn Rechtshilfeersuchen ange- ordnet werden, welche unweigerlich zu Verfahrensverzögerungen führen. Für die Qualität der Ermittlungen ist aber ohnehin vor allem entscheidend, ob diese ergebnisorientiert und innerhalb vernünftiger Zeit durchgeführt werden, und es kann nicht ausschliesslich um die Quantität der angeordne- ten Massnahmen gehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb aus dem Umstand, dass die letzte angeordnete Ermittlungs- massnahme rund neun Monate zurückliegt, nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin untätig war und damit eine Rechts- verzögerung vorliegt. Bei der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzöge- rung ist vielmehr eine gesamthafte Betrachtungsweise der Ermittlungen vorzunehmen. Laut der Beschwerdegegnerin gestalteten sich die Ermitt- lungen in Anbetracht der Thematik (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen) und aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers äusserst aufwendig. Es seien deshalb seit Anbeginn des Verfahrens im Mi- nimum zwei Personen zu 100% mit den Ermittlungen beschäftigt. Laut Be- schwerdegegnerin sei die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) nach wie vor unter Hochdruck mit dem Verfahren beschäftigt. Es werde eine se- riöse und qualifizierte Aufarbeitung der Akten vorgenommen. Aufgrund die- ser Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin kann davon ausge-
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gangen werden, dass die Ermittlungen zielstrebig und effizient vorangetrie- ben werden. Die Tätigkeiten der BKP sind im Übrigen als Ermittlungshand- lungen zu betrachten, selbst wenn zur Zeit nicht sämtliche Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorliegen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegnerin sei untätig, ist somit unzutreffend. Der Beschwerdeant- wort vom 16. August 2007 ist zudem zu entnehmen, dass seit Februar 2007 zwei Mitarbeiter der BKP mit dem Schlussbericht beschäftigt seien. Die Mitarbeiter der BKP hätten exaktes Detailwissen und seien daran, die- ses im Schlussbericht aufzuarbeiten und einzubringen. Eine Person sei mit speziellen Fragekomplexen (Finanzgebaren, Reiseverhalten etc.) beschäf- tigt. Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der Komplexität und dem internationalen Bezug des Falles (Erteilung von Visa gegen geldwerte Leistungen etc.) gerechtfertigt sei, dass die Mitarbei- ter der BKP ihr Fach- und Detailwissen optimal und nutzbringend in den Schlussbericht einbringen könnten, um dadurch dem zuständigen Eidge- nössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu erleichtern. Die- se Schlussfolgerung erscheint plausibel. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin macht insofern auch aus prozessökonomischen Gründen durch- aus Sinn. In Anbetracht dieser Umstände kann somit nicht die Schlussfol- gerung gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren in unzulässiger Art und Weise verzögert und damit die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten. Eine Säumnis bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP liegt somit nicht vor.
4. Die Beschwerdegegnerin hat vorbehaltlos zugesichert (act. 5), dass der Schlussbericht der BKP im Oktober 2007 vorliegen werde. Ohne besonde- re Vorkommnisse ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Termin ein- gehalten wird und die Beschwerdegegnerin das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren unmittelbar anschliessend im Sinne des Beschleunigungs- gebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abschliesst, sei es durch eine Einstel- lung oder durch die Beantragung der Voruntersuchung beim zuständigen Eidgenössischen Untersuchungsrichter.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004, SR. 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. September 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Stephan Schmidli - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesem Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.