Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Gestützt auf die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom
5. September 2013 (Verfahrensakten BA SV.13.1198 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], pag. 05.101-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») am 24. September 2013 gegen B. eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.13.1198 wegen des Verdachts der einfachen Geldwäscherei. In der Folge dehnte die BA das Verfahren in sachlicher und persönlicher Hinsicht am 16. April 2014, 6. Oktober 2014, 12. Dezember 2014 und 1. November 2016 aus. Namentlich dehnte sie das Verfahren ge- gen B. auf Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung evtl. zur un- getreuen Amtsführung, Urkundenfälschung, Bestechung fremder Amtsträger bzw. Gehilfenschaft dazu sowie auf A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger evtl. Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, des Betrugs evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu und der qualifizierten Geldwäscherei aus (Verfahrensakten, pag. 01.100- 0001 ff.).
B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der BA vom
30. September 2014 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei gleichentags die Räumlichkeiten von C., Treuhänder und Steuerberater von B. bzw. der ihm zurechenbaren D. AG, und stellte diverse Unterlagen sicher (Verfahrensak- ten, pag. 08.102-0001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 beschlagnahmte die BA die auf die D. AG lautenden Konten Nrn. 5 und 6 bei der Bank E., an welchen B. als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen war (Verfahrensakten, pag. 07.103- 0059 ff.). Ebenso beschlagnahmte die BA die auf B. lautenden Konten Nrn. 7, 8 und 9 bei der Bank F.; Verfahrensakten, pag. 07.102-0068 ff.).
D. Am 16. Dezember 2014 beschlagnahmte die BA sämtliche Vermögenswerte, die sich auf dem Konto Nr. 10 sowie im Safe Nr. 11 (gekoppelt an Konto Nr. 12) bei der Bank G., beide lautend auf A., befanden. Als Begründung gab die BA an, die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte stünden im Zusam- menhang mit mutmasslichen verbrecherischen Handlungen, die B. als Ge- schäftsführer der D. AG mit A. begangen habe. Es bestehe der Verdacht, dass B. bei der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Geschäfts- vermögen von Unternehmen mit Sitz im Ausland mitgewirkt habe, indem er den Unternehmen gestützt auf simulierte Verträge fiktive Leistungen in
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Rechnung stellt und die erhaltenen Gelder in der Folge nach Abzug einer kleinen Provision grösstenteils an A. in bar ausgehändigt habe (Verfahrens- akten, pag. 07.101-0172 ff.).
E. Mit Schreiben vom 15. März 2015 teilte die BA der Bank H. mit, dass die Ermittlungen im Verfahren SV.13.1198 Hinweise ergeben hätten, dass sie durch die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Zu- sammenhang mit zwei von der Bank H. massgeblich finanzierten Projekten im Staat I. möglicherweise geschädigt worden sei und sich als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen könne (Verfahrensakten, pag. 15.002-0001 ff.). Nach vorgängiger Korrespondenz mit der BA konstituierte sich die Bank H. am 2. November 2017 als Privatklägerin im Verfahren SV.13.1198 (Verfah- rensakten, pag. 15.002-0011 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2018 liess die BA die Bank H. als Privatklägerin zu (Verfahrensakten, pag. 15.002-0035 ff.).
F. Im Strafverfahren SV.13.1198 stellte die BA ab Februar 2015 diverse Rechtshilfeersuchen, darunter an Malta, Bosnien, Slowenien, Frankreich, Deutschland (s. dazu unten Bst. H) und die Vereinigten Arabischen Emirate (Verfahrensakten, pag. 18.101-0001 ff.).
G. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. April 2019 mit der BA beanstan- dete der amtliche Verteidiger von A. die Verfahrensdauer und gab an, dass nicht sämtliche von der BA gestellten Rechtshilfeverfahren abgewartet wer- den sollen. Die BA erwiderte, dass sie die Unterlagen der Bank H. analysiere und die Unterlagen von Slowenien demnächst eintreffen sollten. Weiter merkte die BA an, dass sie bei den französischen Behörden betreffend ihr Rechtshilfeersuchen nochmals nachfragen werde (Verfahrensakten, pag. 16.003-0128). Daraufhin rügte der amtliche Verteidiger von A. mit Schreiben vom 29. April 2019 erneut die Verfahrensdauer und führte u.a. aus, dass die letzte Einvernahme von A. vor mehr als drei Jahren stattgefun- den habe und ersuchte um Einstellung des Verfahrens, evtl. um Anklageer- hebung (Verfahrensakten, pag. 16.003-0129 ff.). Mit Antwortschreiben vom
24. April 2019 gab die BA an, dass sie daran sei, die aus den verschiedenen Ersuchen erhaltenen Unterlagen auszuwerten und die restlichen Unterlagen auswerten werde, sobald ihr diese vorliegen. Anschliessend werde sie die Parteien über weitere Verfahrensschritte informieren (Verfahrensakten, pag. 16.003-0131).
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H. Mit Ersuchen vom 16. November 2016 und 5. Februar 2020 gelangte die BA an die Staatsanwaltschaft München (nachfolgend «StA München») und er- suchte u.a. um Durchsuchung von Wohnräumlichkeiten von L. sowie um dessen darauffolgende Befragung als Auskunftsperson gestützt auf einen noch zu erstellenden Fragenkatalog (Verfahrensakten, pag. 18.105- 0001 ff.). Am 17. April 2020 übermittelte die BA der StA München einen schriftlichen Fragenkatalog (Verfahrensakten, pag. 18.105-0197 ff.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 erkundigte sich die BA bei der StA Mün- chen nach dem Stand der Einvernahme von L. (Verfahrensakten, pag. 18.105-0404 f.).
I. Am 5. Juli 2021 verfasste die BA zum «Sachverhaltskomplex Staat I.» und mit Hinweis auf Art. 317 StPO einen «schriftlichen abschliessenden Vorhalt». Am 10. August 2021 stellte sie diesen, inkl. dessen Übersetzung, den Par- teien zu. Des Weiteren informierte die BA, dass sie sich am 23. Dezember 2020 bei der StA München nach dem Stand der Bearbeitung des Rechtshil- feersuchens erkundigt habe. Da eine Antwort noch ausstehend sei, beab- sichtigte die BA im Lichte des Beschleunigungsgebotes auf den Vollzug des Rechtshilfeersuchens zu verzichten. Die BA ersuchte die Parteien, deren schriftlichen Stellungnahmen zum «abschliessenden» Vorhalt und allfällige Einwände zum geschilderten Vorgehen bis zum 1. September 2021 mitzu- teilen. Ferner forderte sie die Privatklägerin auf, die von dieser mit Schreiben vom 2. November 2017 geltend gemachten Zivilansprüche zu beziffern und belegen (Verfahrensakten, pag. 13.002-0750 ff; 13.002-786 f.; 15.002-147; 16.003-0157 ff.).
Im abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 wurde zusammenfassend aus- geführt, A. habe als Exportmanager der J. S.A. mit Hauptsitz in Frankreich L. als ausländischen funktionellen Amtsträger des Staates I. im Zeitraum 2009 bis 2014 in Zusammenhang mit dessen amtlichen Tätigkeit für in sei- nem Ermessen stehende Handlungen bei der Ausschreibung öffentlicher Inf- rastrukturprojekte nicht gebührende Vorteile versprochen und mindestens teilweise auch gewährt. B. habe A. mithilfe seiner Gesellschaft D. AG von der Schweiz aus Hilfe geleistet. Ferner habe B. mehrfache Urkundenfäl- schung, teilweise in Mittäterschaft mit A., begangen, indem er zwischen 2010 und 2014 der J. S.A., in Zusammenwirken mit deren Mitarbeitenden bzw. Organen, als Geschäftsführer der D. AG mehrfach inhaltlich unrichtige Rech- nungen gestellt habe, wodurch die Buchhaltung der J. S.A. verfälscht worden sei. Zudem habe B. in gleichwertigem und koordiniertem Zusammenwirken mit A. zwischen 2011 und 2013 insgesamt für die Bargeldübergaben von EUR 1'696'887.25 an A. zum Zweck der Verwendung als Buchhaltungs-
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belege für die D. AG mehrfach unrichtige Quittungen erstellt (Verfahrensak- ten, pag. 13.002-0750 ff.).
J. Mit Schreiben vom 1. September 2021 zog die Bank H. die von ihr am 2. No- vember 2017 erklärten Zivilansprüche zurück (Verfahrensakten, pag. 15.002-150A).
K. Am 3. September 2021 ging bei der BA im Rechtshilfeverfahren RH.20.0058 ein Schreiben von L. ein, womit er eine ausführliche Stellungnahme und ver- schiedene Beilagen einreichte (Verfahrensakten, pag. 15.007-0001 ff.).
L. Mit Schreiben vom 14. September 2021 setzte die BA die Parteien darüber in Kenntnis, dass sie auf den Vollzug des seit Februar 2020 bei der StA Mün- chen pendenten Rechtshilfeersuchens betreffend die Befragung von L. ver- zichte und die ihr von L. am 29. August 2021 im Rechtshilfeverfahren RH.20.0058 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zu den Akten des Strafverfahrens beiziehe. Die Eingabe von L. legte die BA ihrem Schreiben bei (Verfahrensakten, pag. 15.002-0157).
M. A. liess sich zum abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 mit Eingabe vom
11. Oktober 2021 vernehmen. Er erklärte seine Unschuld und führte u.a. aus, aus der Eingabe von L. vom 29. August 2021 gehe hervor, dass das gegen diesen (L.) in Deutschland geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Damit sei auch das gegen ihn von der BA geführte Verfahren einzustellen und sein gesperrtes Vermögen freizugeben (Verfahrens-akten, pag. 13.002- 0818 ff.).
N. Am 8. Dezember 2021 fand zwischen der BA und den Rechtsvertretern der Beschuldigten in den Räumlichkeiten der BA eine Besprechung betreffend den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 (Sachverhaltskomplex Staat I.) statt. Die Anwesenden kamen überein, dass die Rechtsvertreter den Inhalt der Besprechung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen werden und stellten der BA eine entsprechende Rückmeldung vor Weihnachten in Aus- sicht. In der Aktennotiz vom 13. Januar 2022 hielt die BA fest, dass sich die Beschuldigten mit dem abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 nicht ein- verstanden erklärten (Verfahrensakten, pag. 13.002-0837 f.).
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O. Mit E-Mail vom 22. April 2022 fragte die StA München bei der BA nach, ob an die rechtshilfeweise durchzuführende Einvernahme (gemeint von L.) fest- gehalten werde (Verfahrensakten, pag. 18.105-0410). Die BA bestätigte dies (Verfahrensakten, pag. 18.105-0409).
Auf eine entsprechende Nachfrage betreffend den Verfahrensstand teilte die BA dem amtlichen Verteidiger von A. am 3. Mai 2022 telefonisch mit, dass noch ein Schreiben an die Bank H. geplant sei und anschliessend voraus- sichtlich die Einvernahme von L. erfolgen werde (Verfahrensakten, pag. 16.003-0200).
P. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 gelangte die BA an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und ersuchte um Wei- terleitung ihres Ersuchens um freiwillige Übermittlung von darin bezeichne- ten Unterlagen an die in Washington (USA) ansässige Bank H. (Verfahrens- akten, pag. 15.002-0170 ff.).
Q. Der Verteidiger von B. ersuchte die BA am 29. Juni 2022, das beschlag- nahmte Konto Nr. 9 bei der Bank F. mit einem Saldobetrag per 31. Dezember 2021 von EUR 361'684.87 freizugeben bzw. die Beschlagnahme, soweit sie ihn bzw. die D. AG betreffe, freizugeben und das Konto mit diesem Betrag bei A. zu beschlagnahmen, da dieses Vermögen weder B. noch der D. AG, sondern A. zustehe (Verfahrensakten, pag. 16.003-0203). A. liess mit Ein- gabe vom 13. Juli 2022 der BA mitteilen, dass er gegen die Übertragung des Guthabens des besagten Kontos auf eine auf ihn lautende Kontoverbindung nichts einzuwenden habe. Er gehe davon aus, dass dieses Geld ihm als Lohnzahlung zustehe, die ihm von seiner früheren Arbeitgeberin J. S.A. über die D. AG bzw. B. hätte zukommen sollen (Verfahrensakten, pag. 16.003- 0206).
R. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 erkundigte sich A. bei der BA, ob die bei der Bank H. eingeforderten Unterlagen eingegangen seien und ersuchte um Ein- sicht in diese (Verfahrensakten, pag. 16.003-0209 f.). Am 28. Juli 2022 ver- neinte die BA den Eingang der von ihr erbetenen Bankunterlagen (Verfah- rensakten, pag. 16.003-0214 ff.). Die Bank H. reichte der BA die gewünsch- ten Dokumente am 9. September 2022 (eingegangen bei der BA am
21. September 2022) ein (Verfahrensakten, pag. 15.002-0185 ff.).
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S. Am 29. August 2022 (und am 24. November 2022) stellte die BA der StA München im Zusammenhang mit der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme von L. die Einreichung eines überarbeiteten Fragenkatalogs in Aussicht (Verfahrensakten, pag. 18.105-0411 und 0414).
T. Am 25. Oktober 2022 erkundigte sich A. nach dem Stand des Editionsver- fahrens betreffend die Bank H. Zudem bemängelte er erneut die Dauer der Strafuntersuchung und ersuchte um deren Beendigung bis spätestens Ende des Jahres (Verfahrensakten, pag. 16.003-0219 f.). Die BA teilte dem amtli- chen Verteidiger von A. am 31. Oktober 2022 telefonisch mit, dass dieser in den kommenden Wochen ein Schreiben betreffend das weitere Vorgehen (Einvernahme L., Unterlagen Bank H. usw.) erhalten werde (Verfahrensak- ten, pag. 16.003-0222).
U. Am 8. Dezember 2022 übermittelte die BA der StA München den angekün- digten Fragenkatalog (s. BSt. S) in elektronsicher Form (Verfahrensakten, pag. 18.105.0418 f.)
V. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 liess A. unaufgefordert Stellung neh- men und bemängelte die Untersuchungsführung der BA. Zugleich ersuchte er die BA um Einstellung der Strafuntersuchung sowie um vollumfängliche Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, eventualiter im Umfang des beschlagnahmten Vermögens abzüglich EUR 979'945.62 (Verfahrens- akten, pag. 16.003-0226 ff.).
W. Die BA erkundigte sich bei der StA München nach dem Stand der Einver- nahme von L. am 26. Januar, 13. Februar und 2. März 2023. Daraufhin stellte ihr die StA München mit E-Mail vom 15. März 2023 das Schreiben des Rechtsvertreters von L. vom 10. März 2023 zu, in welchem festgehalten wurde, dass L. an einer Einvernahme vollumfänglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machen werde (Verfahrensakten, pag. 18.105-0463). Auf Nachfrage der StA München erklärte die BA am 16. März 2023, dass sie unter diesen Umständen davon ausgehe, dass die Einver- nahme nicht rechtshilfeweise durchgeführt werde (Verfahrensakten, pag. 18.105-0458 ff.).
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X. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wies die BA den von A. im Schreiben vom
10. Februar 2023 gestellten Antrag auf Einstellung der Strafuntersuchung ab und hielt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto Nr. 10 sowie ursprüng- lich im Safe Nr. 11 bei der Bank G. befindlichen Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'792'288.-- aufrecht (act. 1.2).
Y. Dagegen liess A. am 31. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 sei vollumfäng- lich aufzuheben, und es sei die Freigabe des vom Beschwerdeführer be- schlagnahmten Vermögens anzuordnen,
eventualiter sei das über EUR 979'945.65 beschlagnahmte Vermögen, zu- züglich eines Betrages von nicht mehr als 10% zur Deckung allfälliger Ver- fahrenskosten, Geldstrafe und Busse, freizugeben,
subeventualiter sei das über EUR 2'361'928.80 liegende Vermögen, zuzüg- lich eines Betrages von nicht mehr als 10% zur Deckung allfälliger Verfah- renskosten, Geldstrafe und Busse, freizugeben,
subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubestimmung des freizugebenden Betrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin geführte Ver- fahren SV.13.1198 insgesamt und namentlich in den Zeiträumen vom
8. April 2016 bis zum 17. November 2019 sowie seit dem 17. Januar 2022 eine formelle Rechtsverweigerung und widerrechtliche Rechtsverzögerung darstellt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Z. Mit Verfügung vom 18. April 2023 gewährte die BA A. in die ihr am 21. Sep- tember 2022 von der Bank H. zugestellten Unterlagen umfassend Einsicht (act. 4.1).
Z.a. Innert erstreckter Frist liess sich die BA mit Eingabe vom 28. April 2023 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der
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Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 2. und 26. Juni 2023 hielten A. und die BA an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Be- gehren fest (act. 12, 15).
Z.b. Mit Eingabe vom 28. August 2023 reichte die BA dem Gericht das Schreiben der StA München vom 18. August 2023 zu den Akten, worin bestätigt wird, dass die Ermittlungen gegen L. im Verfahren 402 Js 105000/17 wiederauf- genommen wurden (act. 17, 17.1).
Z.c. Am 23. November 2023 setzte die BA das Gericht telefonisch darüber in Kenntnis, dass sie vorhabe, den Schlussvorhalt den Parteien in den nächs- ten 2-3 Wochen zuzustellen und das Gericht mit einer entsprechenden Kopie bedienen werde (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätz- lich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2018 vom
20. März 2018 E. 2 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs.
E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet zum einen die Verfügung vom 20. März 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte nicht stattgegeben hat (act. 1.2). Als Adressat der angefochtenen Ver- fügung und Inhaber des von der Beschlagnahme betroffenen Vermögens ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Zum anderen macht der Be- schwerdeführer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend. Dass er in diesem Zusammenhang mehrfach bei der Beschwerdegegnerin interveniert hat, ist aktenkundig und unbestritten. Als beschuldigte Person ist er von einer allfälligen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betroffen und daher auch diesbezüglich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Weigerung der Beschwerdegeg- nerin, die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben, ein, der anfängli- che Tatverdacht gegen ihn hätte sich in den zehn Jahren Strafuntersuchung weder erhärtet noch sei er durch weitere Untersuchungsergebnisse verdich- tet worden. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien unbelegte Mutmassungen. Mangels des hinreichenden Tatverdachts sei die Beschlag- nahme nicht gerechtfertigt. Zudem belaufe sich das sichergestellte Vermö- gen auf mehr als Fr. 4,33 Mio., da auch die beschlagnahmten Vermögens- werte auf den auf D. AG lautenden Konten hauptsächlich ihm gehören wür- den (act. 1, S. 8 ff.; act. 12, S. 3 ff.).
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E. 3.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an die geschädigte Person vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz 1 ff. zu Art. 263 StPO).
E. 3.2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische pro- zessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlag- nahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
E. 3.2.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
E. 3.2.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Ver- wertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- verfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass
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Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
E. 3.3.1 Dem abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 lässt sich zum Sachverhalts- komplex Staat I. folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten, pag. 13.002-0750 ff.):
Ab ca. 2004 sei der Staat I. am Projekt 1 beteiligt gewesen, welches die Mo- dernisierung der Hochspannungsgleichstromübertragungsleitung (nachfol- gend «HGÜ-Leitung» oder «HGÜ-Linie») und des Stromnetzes in Südafrika zum Ziel gehabt habe. Zugleich habe der Staat I. das Projekt 2 betrieben. Dieses Projekt habe die Erneuerung des nationalen Kernkraftwerkes in Z. (Staat I.) sowie der Verbesserung der Strominfrastruktur und -versorgung im Staat I. bezweckt. Die Projekte 1 und 2 seien überwiegend durch Kredite der Bank H.-Gruppe finanziert worden. Mit der Durchführung und Bauherrschaft beider Projekte habe das Energieministerium des Staates I. das staatliche Stromversorgungsunternehmen K. bzw. dessen Projekt 3 beauftragt. Weiter seien daran folgende öffentliche Einrichtungen beteiligt gewesen: Das unter Aufsicht des Finanzministeriums des Staates I. stehende Bureau M. als Be- schaffungsbehörde sowie das u.a. aus Vertretern der K. und des Energie- und Finanzministeriums zusammengesetzte Projekt 4 zur Koordinierung und Projektaufsicht. Im Rahmen der Beschaffungsprozesse seien die beiden Projekte in «Lose» bzw. «Marchés» eingeteilt gewesen, welche das Bu- reau M. Engineering Procurement & Construction-Verträge (nachfolgend «EPC-Verträge») an verschiedene internationale Generalunternehmen ver- geben habe.
Die K. bzw. Projekt 3 habe die in V. (Deutschland) ansässige N. GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 13. Dezember 2004 im Projekt 1 als unabhängige technische Beraterin bei der technischen Umsetzung verschiedener Projekt- Lose eingesetzt. Insbesondere sei die N. GmbH & Co. KG für die Erarbeitung verschiedener Studien und technischer Spezifikationen für den Ausbau und die Ertüchtigung des Stromnetzes, die Erstellung der Ausschreibungs-
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unterlagen für verschiedene Lose an EPC-Verträgen und die Unterstützung der K. im Vergabeprozess bis zum Vertragsabschluss mit den Generalunter- nehmern zuständig gewesen. Im Projekt 2 habe das Bureau M. im Namen der K. mit N. GmbH & Co. KG am 25. März 2008 einen Vertrag über Ingeni- eurleistungen geschlossen. N. GmbH & Co. KG sei mit der Erstellung tech- nischer Studien betreffend die Probleme der bestehenden Infrastrukturen und deren Lösung sowie mit der Vorbereitung der Ausschreibungsunterla- gen und der Unterstützung im Ausschreibungsprozess beauftragt worden. L. sei als Mitarbeiter der N. GmbH & Co. KG bei den Projekten 1 und 2 für die Lose bzw. Marchés 3, 4 und 5 (betreffend Neubau von Hochspannungs- leitungen und Sanierung von bestehenden Linien) zuständig gewesen. Zu den dabei anfallenden Anlagekomponenten hätten u.a. lsolatoren zur Befes- tigung der elektrischen Leiter an den Freileitungsmasten gehört. Im Rahmen der Aufgaben von N. GmbH & Co. KG seien in der Planungsphase die tech- nischen Spezifikationen der durch die Generalunternehmer zu verwenden- den lsolatoren zwecks Aufnahme in die Ausschreibungsunterlagen unter der Projektleitung von L. erarbeitet worden. Die am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Generalunternehmer hätten zwischen jenen Herstellern wäh- len können, deren lsolatoren den technischen Spezifikationen gemäss Aus- schreibungsunterlagen entsprachen. Die gewählte Sublieferantin bzw. eine Auswahl der infrage kommenden Sublieferantinnen habe in den Offerten der Generalunternehmer mit Produktdetails angegeben werden müssen. Wei- tere Absprachen betreffend die technische Detailausführung und namentlich betreffend die konkret zu verwendenden lsolatoren sei in der Angebotsphase in sog. «Klärungsgesprächen» zwischen K., N. GmbH & Co. KG und den bietenden Generalunternehmern, sowie auch noch nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vertragsverhandlungen erfolgt. Im Rahmen der Ausschrei- bung des Projektes Marché 4 sei die N. GmbH & Co. KG bzw. im Ergebnis L. mit Nachträgen zum Vertrag vom 13. Dezember 2004 u.a. damit betraut worden, ein Unternehmen zwecks detaillierter Bestandsaufnahme der HGÜ- Linie (Z.-Y./Staat I.) zu rekrutieren, die technischen Spezifikationen der lso- latoren in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend anzupassen und La- boranalysen von defekten lsolatoren erstellen zu lassen.
Die zur O.-Gruppe gehörende J. S.A. entwickle und produziere schwerge- wichtig lsolatoren für Hochspannungsfreileitungen aus gehärtetem Glas. Die J. S.A. produziere in Europa, Brasilien und China, wobei sie mit den europä- ischen und brasilianischen Produkten höhere Preise erzielen könne. Der Be- schwerdeführer sei bei der J. S.A. seit 1993 Exportmanager gewesen und habe formell den Export in den Mittleren Osten, in den Balkan und nach Eu- ropa betreut. Zusätzlich sei er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner guten Kontakte auch in anderen Märkten eingesetzt worden. In 2008
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sei L. im Rahmen seiner Aufgaben für die N. GmbH & Co. KG bzw. K. an den Beschwerdeführer herangetreten, um bei diesem fachlichen Rat für das technische Design der Ausschreibungen einzuholen. Insbesondere habe L. den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. September 2009 darüber infor- miert, dass die N. GmbH & Co. KG in Zusammenhang mit der Erneuerung der HGÜ-Linie Z.-Y./Staat I. des Projekt-Loses Marché 4 mit einer Bestands- aufnahme und der Bestimmung eines neuen Typs von Porzellanisolatoren betraut worden sei, und habe den Beschwerdeführer um Übermittlung fach- licher Studien ersucht. Die J. S.A. habe grosses Interesse daran gehabt, sich die lsolatoren-Lieferverträge für die Projekt-Lose Marché 3-5 zu sichern, da es sich bei der Sanierung der HGÜ-Linie zwischen Z. und Y./Staat I. zu die- sem Zeitpunkt um eines der weltweit grössten Projekte in diesem Bereich gehandelt habe und die J. S.A. starker Konkurrenz aus China, Russland und den USA ausgesetzt gewesen sei.
Im September 2009 hätten mehrere Personen der J. S.A., namentlich P. (Executive Vice President), Q. (Area Manager […]) und R. ([…] Manager) L. für die Bevorzugung der J. S.A. gegenüber anderen lsolatoren-Herstellern im Beschaffungsprozess der Projekte Marché 3-5 finanzielle Vorteile in Aus- sicht gestellt. Diese Absprache habe sich bis spätestens Anfang 2010 kon- kretisiert, namentlich als P. am 12. Februar 2010 eine E-Mail an eine private, auf den Namen der Ehefrau von L. lautende E-Mail-Adresse gesendet und darin formell eine Kommission von 10% des Auftragsvolumens bestätigt habe. Die Kommission sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass (1) L. die technischen Spezifikationen der Isolatoren-Komponenten der Pro- jekt-Lose Marché 3-5 im Rahmen seines Ermessens derart festlege, dass im Wesentlichen nur noch die J. S.A. als Lieferantin infrage komme, und dass (2) die Bestellung von J. S.A.-Glasisolatoren aus der italienischen oder bra- silianischen und nicht der günstigeren chinesischen Produktion tatsächlich zu einem gewissen Mindestpreis zustande komme. Als Fälligkeitstermin für die Kommission sei der Zahlungseingang zugunsten der J. S.A. vereinbart worden. Im Falle des Zustandekommens eines tieferen als des vorgesehe- nen Mindestpreises habe die Höhe der geschuldeten Kommission gestützt auf gegenseitige Vereinbarung neu festgelegt werden müssen. Bei dieser Absprache bzw. deren Vollzug habe der Beschwerdeführer auf Seiten der J. S.A. eine zentrale Rolle gespielt. Namentlich habe er der J. S.A. nicht nur aIs Kontaktperson von L. bei der Aushandlung der konkreten Kommissions- höhe, sondern auch bei der Ausarbeitung der im Ermessen von L. stehenden technischen Spezifikationen gedient, mit dem Ziel, diese in den Ausschrei- bungsunterlagen wie auch anlässlich nachfolgender technischer Klärungen mit den bietenden Generalunternehmer so zu definieren, dass die Produkte von J. S.A. gegenüber denen anderer lsolatoren-Hersteller begünstigt
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würden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer durch P. mit einer Carbon Copy der E-Mail vom 12. Februar 2010 bedient worden. Ferner habe der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit B. ermöglicht, die zur Erfüllung der Zahlungsversprechen gegenüber L. erforderlichen Vermögenswerte über die D. AG aus dem Gesellschaftsvermögen der J. S.A. auszuschleusen. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer eine finanzielle Entschädi- gung in Abhängigkeit von den mit seiner Hilfe erwirkten lsolatorenaufträgen erhalten, welche ebenfalls über die D. AG abgewickelt worden sei.
In der Folge habe L. in den Jahren 2009 bis 2010 durch in seinem Ermessen stehende Handlungen zugunsten der J. S.A. auf die Vergabe der Lieferver- träge für Isolatorenkomponenten der Projekt-Lose Marché 3-5 mehrfach Ein- fluss genommen:
1) Im Projekt-Los Marché 4 habe sich L. auf Veranlassung des Beschwer- deführers spätestens am 5. Januar 2010 bereit erklärt, die Ausschrei- bung statt der ursprünglich vorgesehen Porzellanisolatoren im Interesse der J. S.A. auf Glasisolatoren zu beschränken. Des Weiteren habe L. am/um den 12. Januar 2010 dem Beschwerdeführer die Struktur der Ausschreibung mit dem Hinweis mitgeteilt, dass die technische Spezifi- kation anzupassen sei und habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer bereit erklärt, diese technische Spezifikation gegen Zahlung einer Kom- mission von 20% auf die Produkte der J. S.A. abzustimmen. Nachdem L. in der Folge mit E-Mail vom 12. Februar 2010 eine Kommission von 10% bestätigt worden sei, habe L. die technische lsolatoren-Spezifikation der Ausschreibung des Projekt-Loses Marché 4 verfasst, indem er einen ihm durch die J. S.A. am 25. Januar 2010 übermittelten Text nahezu wort- wörtlich übernommen habe. Seinen Entwurf habe er am 21./22. Februar 2010 durch die J. S.A., namentlich R. und den Beschwerdeführer prüfen bzw. gutheissen lassen. Des Weiteren habe zwischen L., dem Beschwer- deführer und R. am 19. März 2010 in U. (Deutschland) ein Treffen statt- gefunden. Anlässlich dieses Treffens habe sich L. auf Veranlassung des Beschwerdeführers bereit erklärt, in den Ausschreibungsunterlagen für das Projekt-Los Marché 4 einen Bedarf an 700'000 neuen Isolatoren aus gehärtetem Glas festzulegen, was einer Ersetzung aller bestehenden Porzellanisolatoren der HGÜ-Linie Z.-Y./Staat I. entsprochen habe, obschon ursprünglich nur 200'000 Isolatoren hätten ersetzt werden soll- ten. Zugleich sei L. gezwungen gewesen, seinen bereits vorgefassten Entschluss betreffend die Spezifikation und Anzahl der erforderlichen neuen Isolatoren für das Projekt-Los Marché 4 gegenüber der K. und der Bank H.-Gruppe zu rechtfertigen. Diesbezüglich habe der Beschwerde- führer angeregt, eine Untersuchung der defekten Isolatoren in den
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Laboren der O.-Gruppe durchführen zu lassen, wofür sich L. in der Folge mit Nachtrag 6 zum Vertrag vom 3. Dezember 2004 von der K. habe er- mächtigen lassen. Die Ergebnisse der zwischen 21. und 30. April 2010 durchgeführten Analysen, die offiziell dazu gedient hätten, die Anzahl der zu ersetzenden Isolatoren zu bestimmen, seien im Mai bzw. Juni 2010 und mithin erst nach den Zusicherungen von L. gegenüber dem Be- schwerdeführer und R. vom März 2010 vorgelegen. Darin seien Porzel- lanisolatoren als ungenügend beurteilt worden. Dies habe L. erlaubt, die Ausschreibung im Sinne der Vereinbarung mit der J. S.A. zu gestalten, d.h. in den publizierten Ausschreibungsunterlagen eine vollständige Er- setzung der bestehenden Porzellanisolatoren mit Glasisolatoren der von der J. S.A. definierten technischen Spezifikation vorzusehen. Schliess- lich habe sich die J. S.A. im Projekt-Los Marché 4 plangemäss als Sub- lieferantin durchgesetzt und habe der indischen Generalunternehmerin S. Isolatoren liefern können.
2) Nachdem die im Jahr 2007 veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen zum Projekt-Los Marché 3 noch die Verwendung von Glas oder Keramik- Isolatoren zugelassen hätten, habe L. auf Veranlassung des Beschwer- deführers anlässlich der im Jahr 2008 stattfindenden technischen Klä- rungsgespräche zwischen der K. und den bietenden Generalunterneh- men bewirkt, dass auch in diesem Projektteil nur noch Glasisolatoren ak- zeptiert worden seien. Die K. habe das Projekt-Los Marché 3 mit Vertrag vom 29. September 2008 an das spanisch-kanadische Konsortium T. SA vergeben, welchem entsprechend den Ergebnissen der technischen Klä- rungen die Verwendung von Glasisolatoren vertraglich vorgeschrieben worden sei. In der Folge habe die T. SA beabsichtigt, lsolatoren von der J. S.A. einzusetzen, diese jedoch aus Kostengründen bei deren billigeren chinesischen Produktionsstätten zu beziehen. L. sei als technischer Be- rater für die Genehmigung der Materialwahl von der T. SA zuständig ge- wesen und habe die Verwendung von lsolatoren aus der chinesischen Produktionsstätte der J. S.A. am 14. Dezember 2009 abgelehnt und ent- sprechend seiner Vereinbarung mit der J. S.A. auf europäischen J. S.A.- lsolatoren bestanden. An diesem Entscheid, zu dessen Begründung er am 27. Oktober 2009 vorab beim Beschwerdeführer fachliche Argumente eingeholt habe, habe L. im Januar 2010 auch gegen den Widerstand sei- tens T. SA festgehalten und habe dadurch dazu beigetragen, dass die T. SA für das Projekt-Los Marché 3 im Jahr 2010 Glasisolatoren aus der europäischen Produktion bei der J. S.A. bestellt habe.
3) Das Projekt-Los Marché 5 sei am 19. März 2010 öffentlich ausgeschrie- ben worden. Die Ausschreibung sei durch einen anderen Mitarbeiter der
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N. GmbH & Co. KG vorbereitet worden, von welchem L. das Projekt im November 2009 übernommen habe. Die Ausschreibungsunterlagen hät- ten Spezifikationen für lsolatoren aus (gehärtetem) Glas und Komposit enthalten. Zudem seien betreffend die Glasisolatoren eine Referenz über 15 Jahre Erfahrung des Herstellers für ein System 400 KV und eine ISO 9000 Zertifizierung vorausgesetzt worden. Die Angebote der fünf zur Auswertung zugelassenen Generalunternehmer hätten auf dieser Grundlage sowohl Glas- als auch Komposit-lsolatoren verschiedener Hersteller enthalten. Das Management der J. S.A. habe die publizierten technischen Spezifikationen für gehärtetes Glas als nicht hinreichend restriktiv erachtet, um die J. S.A. im Beschaffungsprozess zu begünsti- gen. Daher habe sich L. gestützt auf die Vereinbarung mit der J. S.A. bereit erklärt, in seiner Funktion als Projektleiter des Projekt-Loses Marché 5 mittels eines Addendums zur technischen Spezifikation sicher- zustellen, dass einzig die J. S.A. und eine weitere Herstellerin (AA.) die Produktanforderungen erfüllen würden. Zu diesem Zweck habe der Be- schwerdeführer eine technische Spezifikation mit besonderen Qualitäts- angaben bzw. Referenzanforderungen betreffend Glasisolatoren für eine 400 KV-AC-Stromübertragungsleitung erarbeitet, welche die J. S.A. L. am 22. März 2010 habe zukommen lassen. Daraufhin habe L. als tech- nischer Berater der K. veranlasst, dass der für das Projekt-Los Marché 5 vorgesehene Isolatorentyp Anfang Mai 2010 entsprechend angepasst und anlässlich der technischen Klärungsgespräche mit den bietenden Generalunternehmer wortwörtlich mittels der ihm durch die J. S.A. über- mittelten technischen Spezifikation vom 22. März 2010 definiert worden sei. Am 22. November 2010 sei die S. von der K. mit der Ausführung des Projekt-Los Marché 5 betraut worden, wofür die S. Glasisolatoren bei der J. S.A. sowie für gewisse Streckenabschnitte Komposit-lsolatoren einer Drittlieferantin bezogen habe. In Anwendung der zwischen der J. S.A. und L. getroffenen Vereinbarung habe die L. für das Projekt-Los Marché 5 geschuldete Kommission letztlich 6 % des Auftragsvolumens betragen, was der Beschwerdeführer Q. auf Nachfrage am 8. März 2012 per E-Mail mitgeteilt habe.
In Bezug auf das Gewähren von nicht gebührenden Vorteilen an L. wurde im abschliessenden Vorhalt ausgeführt, dass B. als alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D. AG deren Geschäftsmodell im Jahr 2008 geändert habe. Aufgrund seiner Erfahrungen in der internationalen Elektrobranche habe B. gewusst, dass Generalunternehmer (wie z.B. die S.) sowie Herstel- lerunternehmen bzw. Sublieferanten (wie z.B. die J. S.A.) in Zusammenhang mit der Vergabe staatlicher Aufträge bzw. Subaufträge häufig Barzahlungen an Lobbygruppen in den Auftragsländern zu leisten hätten. B. habe sich
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daher entschieden, interessierten Generalunternehmen sowie Herstellerun- ternehmen die schweizerischen Konten der D. AG zur Verfügung zu stellen, um für Lobbygruppen bestimmte Überweisungen entgegenzunehmen und diese in der Folge in bar an bezeichnete Empfänger weiterzuleiten. Im Ge- genzug hätte die D. AG je nach Arbeitsaufwand eine prozentuale Entschädi- gung vom Auftragsvolumen erhalten sollen. Mit dieser Geschäftsidee sei B. an den ihm aus früheren Projekten bekannten Beschwerdeführer herange- treten, mit welchem er auch freundschaftlich verbunden gewesen sei. Zwecks Erfüllung der gegenüber L. gemachten Kommissionsversprechen für Auftragsvergaben an die J. S.A. habe der Beschwerdeführer auf das Ange- bot von B. zurückgegriffen und habe J. S.A.-intern vorgeschlagen, die Zah- lungen an L. über die D. AG abzuwickeln. B. habe die D. AG gegen eine Provision als Vehikel zur Abwicklung der für L. bestimmten Zahlungen zur Verfügung gestellt, wobei der Beschwerdeführer als seine einzige Kontakt- person fungiert habe. B. sei sich dabei bewusst gewesen, dass es der J. S.A. bei dieser Zusammenarbeit darum gegangen sei, staatliche Projekte des Staates I. als Sublieferantin mit Isolatoren beliefern zu können, und dass die durch ihn verfügbar gemachten Gelder im Staat I. zu diesem Zweck für Lob- bying, Spesen und Geschenke verwendet werden sollten. Zur Verschleie- rung des tatsächlichen Zwecks der Transaktionen habe der Beschwerdefüh- rer veranlasst, dass zwischen J. S.A. und D. AG für jedes der drei Projekt- Lose Marché 3, 4 und 5 vier inhaltlich unzutreffende Consulting Agreements abgeschlossen worden seien. Diese Verträge, welche B. auf Anweisung des Beschwerdeführers von der Schweiz aus unterzeichnet habe, hätten alle- samt vorgebliche Dienstleistungen der D. AG betreffend das jeweilige Pro- jekt zum Gegenstand gehabt, welche die D. AG nie erbracht habe bzw. von vornherein nie hätte erbringen sollen. B. und der Beschwerdeführer hätten vereinbart, dass Ersterer der J. S.A. im Rahmen der vorgeblichen Vertrags- verhältnisse von der Schweiz aus jeweils auf Abruf und nach inhaltlichen Vorgaben der J. S.A. Rechnung für Leistungen stellen würde, welche die D. AG nie erbracht hätte. Zugleich habe sich B. bereit erklärt, die von der J. S.A. an die D. AG überwiesenen Beträge nach Abzug von Bankspesen (i.d.R. 1 %) sowie eines für ihn bestimmten Provisionsanteils von i.d.R. 4,5 % wiederum auf Abruf des Beschwerdeführers entweder in der Schweiz an den Beschwerdeführer in bar auszuhändigen oder auf seine privaten Konten im Ausland zu überweisen. Der Beschwerdeführer sei seitens der J. S.A. für die Weiterleitung der Gelder an L. zuständig gewesen. Gestützt auf diese Ver- einbarung seien zwischen 2011 und 2014 insgesamt EUR 979'945.62 aus dem Vermögen der J. S.A. auf die auf D. AG lautenden Konten bei der Bank G. resp. Bank E. mit den IBAN-Nrn. 13 und 14 geflossen, wobei diese Gelder nach dem Willen der J. S.A. grossmehrheitlich zur Weiterleitung an L. bestimmt und diesem namentlich für die oben beschriebenen
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Einflussnahmen zugunsten der J. S.A. im Beschaffungsprozess der Projekt- Lose Marché 3-5 versprochen gewesen seien. Von diesen Geldern habe B. mindestens EUR 234'832.-- in bar oder per Überweisung an den Beschwer- deführer weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil der EUR 234'832.-- anschliessend ab- sprachegemäss an L. weitergegeben habe, um die von der J. S.A. abgege- benen Kommissionsversprechen zu erfüllen. Einen kleineren Teil dürfte der Beschwerdeführer für sich selbst behalten haben. Des Verwendungszwecks dieser Gelder sei sich B. im Zeitpunkt der Überweisung bzw. Aushändigung an den Beschwerdeführer bewusst gewesen. Zumindest sei er sich in groben Zügen darüber im Klaren gewesen, dass der Beschwerdeführer mit den ihm via die D. AG verfügbar gemachten Geldern zum grössten Teil Provisionen, Kommissionen bzw. «Geschenke» an «Lobbygruppen» im Staat I. finanzie- ren würde, um der J. S.A. in Zusammenhang mit der Vergabe staatlicher Aufträge Isolatorenlieferungen zu sichern. Hierzu habe B. durch seine Dienstleistungen gegenüber der J. S.A. einen Beitrag von enormem prakti- schem Nutzen geleistet. Namentlich habe er die inhaltlich unrichtigen Con- sulting Agreements unterzeichnet, inhaltlich unrichtige Rechnungen im Na- men der D. AG ausgestellt, die Gelder der J. S.A. auf den Konten der D. AG entgegengenommen und diese an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
Schliesslich habe B. im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Beschwer- deführer bzw. der J. S.A. betreffend die Projekt-Lose Marché 3-5 (teilweise in Mittäterschaft mit dem Beschwerdeführer) mehrfache Urkundenfälschung begangen, indem er zwischen Oktober 2010 und Mai 2014 zuhanden der J. S.A. zahlreiche fiktive bzw. inhaltlich unrichtige Rechnungen der D. AG erstellt habe. Diese Rechnungen seien unter Hinweis auf die Consulting Ag- reements zwischen D. AG und J. S.A. für angebliche Consulting und/oder Marketing Dienstleistungen betreffend die Projekt-Lose Marché 3-5 ausge- stellt worden, welche durch die D. AG nie erbracht worden seien. Bei der Ausstellung dieser inhaltlich unrichtigen Rechnungen habe B. mit der buch- führungspflichtigen J. S.A. bzw. mit deren Organen und Angestellten zusam- mengewirkt, indem er die Rechnungen auf deren Aufforderung hin erstellt und sich dabei die Rechnungsbetreffe sowie -beträge vorgeben lassen habe. Vor postalischem Versand der Rechnungen habe B. diese der J. S.A. per E-Mail zur Genehmigung zugestellt. In der Buchhaltung der J. S.A. hätten die inhaltlich unrichtigen Rechnungen der D. AG im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2014 als Belege für Auszahlungen zugunsten der D. AG in Ge- samthöhe von EUR 979'945.62 gedient. Dabei sei in der Buchhaltung der J. S.A. der falsche Eindruck erweckt worden, es handle sich bei diesen Zah- lungen um legalen geschäftsmässig begründeten Beratungsaufwand. Für die Buchhaltung der D. AG habe B. die Belege im Hinblick auf jene von der
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J. S.A. überwiesenen Gelder benötigt, welche er entsprechend der getroffe- nen Vereinbarung zwischen Januar 2011 und Juni 2013 jeweils auf Abruf des Beschwerdeführers ab den Konten der D. AG in bar bezogen und in der Schweiz im Grossraum Zürich in bar dem Beschwerdeführer übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit seinem wahren Namen in Er- scheinung zu treten wollen. Ebenso habe B. bevorzugt, dass als Empfänger der Zahlungen in der Buchhaltung der D. AG nicht ein Mitarbeiter der J. S.A. auftauche. Auf den Quittungen mittels derer sich B. den Erhalt der Bargelder durch den Beschwerdeführer habe bestätigen lassen, seien in gegenseiti- gem Einvernehmen anstelle des wahren Namens des Beschwerdeführers die Aliasnamen BB. und CC. verwendet worden. Die Quittungen seien im Vorfeld der Transaktionen durch B. vorbereitet worden, der auch den jewei- ligen Aliasnamen für den Beschwerdeführer ausgewählt und diesen als vor- geblichen Bargeld-Empfänger auf der Quittung erfasst habe. Grösstenteils habe der Beschwerdeführer die Quittungen anlässlich der Bargeldüberga- ben handschriftlich unter dem jeweiligen Aliasnamen unterzeichnet. Teil- weise habe B. die Quittungen auch erst nachträglich erstellt und sie aus Be- quemlichkeit bzw. zum Zeitgewinn anstelle des Beschwerdeführers selbst mit dem fraglichen Aliasnamen unterzeichnet. Auch das Datum habe B. teil- weise erst später auf den Quittungen eingetragen, sodass es nicht immer mit dem Datum der Bargeldübergabe übereingestimmt habe. Auf diese Weise seien B. und der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf weitere Bargeld- übergaben vorgegangen, die keinen eindeutigen Zusammenhang mit Liefer- verträgen der J. S.A. für die Projekt-Lose Marché 3-5 hätten. Zwischen Au- gust 2011 und September 2013 seien mindestens 19 Quittungen betreffend Bargeldauszahlungen in Gesamthöhe von EUR 1'696'887.25 unrichtig bzw. mit falschem Namen ausgestellt worden.
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in der angefochtenen Verfü- gung (act. 1.2) unter Verweis auf die Ausführungen im abschliessenden Vor- halt vom 5. Juli 2021 ab und führte unter Verweis auf die ihr durch die Bank H. eingereichten Unterlagen zusätzlich aus, es bestehe der Verdacht, dass es betreffend den Sachverhaltskomplex Staat I. zwei Bestechungs- schemen gegeben habe, im Rahmen welcher mutmasslich für fremde Amts- träger bestimmte Bestechungszahlungen und damit der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte über die D. AG an den Beschwerdeführer zwecks Weitergabe an fremde Amtsträger transferiert worden seien. Nebst dem Schema zugunsten der J. S.A. sei das zweite zugunsten der Generalunter- nehmerin S. erfolgt. S. sei in der relevanten Zeitspanne mutmasslich vom Beschwerdeführer und DD., dem CEO der EE., bei der Ausschreibung be- treffend Marché 4 unterstützt bzw. beraten worden. Der Beschwerdeführer
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habe in Zusammenwirken mit der S. L. im Zeitraum von 2010 bis 2013 für in seinem Ermessen stehende bzw. pflichtwidrige Handlungen zugunsten der S. bei der Ausschreibung derselben öffentlichen Infrastrukturprojekte im Staat I. mutmasslich nicht gebührende Vorteile versprochen und mindestens teilweise auch gewährt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, mit DD. und dessen Gesellschaft EE. zusammengearbeitet zu haben und dabei wie- derum durch B. und die D. AG unterstützt worden zu sein. Es bestehe der Verdacht, dass L. zugunsten der S. Einfluss genommen und ermöglicht habe, dass sie als Generalunternehmerin die Aufträge für Marché 4 und 5 erhalten habe. Dies indem er insbesondere vertrauliche Informationen aus dem Vergabeprozess an den Beschwerdeführer weitergegeben und ihn so- wie DD. in die Bewertung von Angeboten der Konkurrenz eingebunden habe. L. soll im Gegenzug für seine Einflussnahme zugunsten der S. Bestechungs- zahlungen erhalten haben, indem Gelder von S. mithilfe von «Agency com- missions» zugunsten der EE. transferiert worden seien. Die Weiterleitung und Verschleierung dieser Gelder seien mutmasslich mindestens teilweise via die D. AG und gestützt auf inhaltlich falsche «Memoranda of Under- standing» zwischen EE. und D. AG erfolgt. B. habe die Gelder daraufhin (teilweise in bar) an den Beschwerdeführer zwecks Weiterleitung an L. über- geben. Nach Erkenntnissen der Beschwerdegegnerin habe die D. AG kei- nerlei Leistung gegenüber der EE. erbracht und die EE. ihrerseits habe je- denfalls keine im Vergleich zu den Gegenleistungen nennenswerten Dienst- leistungen gegenüber S. erbracht. Analog zur J. S.A. seien die beiden Ge- sellschaften als Vehikel benutzt worden, um die mutmasslich ungebührlichen Kommissionen aus der S. auszuschleusen. Insgesamt seien mindestens Fr. 2'587'191.59 von der EE. an die D. AG überwiesen worden, wovon ein Teil an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei.
E. 3.3.3 In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 führte die Beschwerdegegne- rin in Bezug auf das Bestechungsschema zugunsten der S. ergänzend aus, L. habe auf den Vergabeprozess Einfluss genommen und dafür gesorgt, dass die S. als Generalunternehmerin die Aufträge für Marché 4 und 5 er- halten habe. L. habe Einfluss nehmen können, da er mit der technischen und kommerziellen Evaluierung betraut gewesen sei und er bzw. die N. bei den Vertragsverhandlungen die K. unterstützt habe. Insbesondere habe L. dem Beschwerdeführer und DD. vertrauliche Informationen aus dem Vergabepro- zess zur Verfügung gestellt, die dazu genutzt werden konnten, der S. in eine vorteilhafte Bieter-/Vertragsposition zu bringen. Zudem habe L. die Einschät- zungen zur Qualität der Angebote mit dem Beschwerdeführer abgespro- chen, um so die Konformität des Angebotes der S. sicherzustellen. Es be- stehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf L. eingewirkt haben könnte, damit er gegen Erhalt von Kommissionen zugunsten der S. Einfluss
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nehme. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zusammen mit DD. das Bindeglied zwischen L. und der S. gewesen sei, er stark in die Ausschleusung der Gelder aus dem Vermögen der S. involviert gewesen sei und bereits im Bestechungsschema zugunsten der J. S.A. mit L. die Kom- missionshöhe verhandelt habe, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mit L. die Kommissionen verhandelt habe. L. habe als Gegenleistung Kommissionen erhalten. Die Höhe der Kommission von 3% sei im Anhang der E-Mail vom 12. Januar 2012 detailliert dargestellt worden. Die Gelder seien mindestens teilweise mittels inhaltlich falscher «Memoranda of Understanding» zwischen EE. und D. AG an Letztere weitergeleitet worden. B. habe diesbezüglich ausgesagt, dass er die von der EE. erhaltenen Gelder, abzüglich eines Kommissionsan- teils, dem Beschwerdeführer weitergegeben habe. Zwischen dem 12. Au- gust 2011 und dem 16. Dezember 2013 habe die EE. in Zusammenhang mit Marché 4 und 5 mindestens 25 Transaktionen im Umfang von Fr. 2'587'191.59 auf das Konto der D. AG getätigt. Für das Projekt Marché 5 habe die S. Fr. 1'190'104.05 via EE. auf die Konten der D. AG überwiesen. Anschliessend habe B. einen Teil dieser Gelder an den Beschwerdeführer bar übergeben (act. 6, S. 9 ff.).
E. 3.4.1 In Bezug auf die geschilderten Vorwürfe verweist die BA auf aktenkundige Unterlagen. Der schriftliche abschliessende Vorhalt vom 5. Juli 2021 führt ausreichend auf, welche Ermittlungsergebnisse und Beweismittel darlegen sollen, wie L. in den Projekten Marché 3-5 die in seinem Ermessen stehende Handlungen mutmasslich zugunsten der J. S.A. ausgeübt haben soll. Im Nachgang an den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 reichte die Bank H. der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (Verfahrensakten, pag. 15.002-0186 ff.). Laut Ausführungen in der angefochtenen Verfügung lassen sich die mutmasslich ungebührlichen «Kommissionen» gestützt auf diese neuen Unterlagen der Bank H. anhand der Bauphasen nachvollziehen bzw. berechnen. Die Grundlage dafür stelle der Auftragswert in Verbindung mit dem vereinbarten Verkaufspreis des Isolatorentyps dar, wobei die Kom- missionszahlungen mit den entsprechenden Teillieferungen der Isolatoren korrelieren würden (act. 1.2, S. 4). Im Zusammenhang mit dem Verdacht der Kommissionsabsprachen verweist die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zudem auf diverse E-Mails (act. 6, S. 8; s. z.B. E-Mail vom
4. Januar 2011 Verfahrensakten pag. B18.105.009-0164: «1/ Commission Commitments already in place are: X./Staat I. 220 kV, T. and Z. W./Staat I. 400 kV, initially in composite (Staat […]) have been secured in Glass, and ONLY EURO- PEAN Quality can compete. Thus a 6% commission is provisioned on each pro- ject to cover the spadework. On the HVDC, there is a specific written agreement
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with commission rated according to final price level (copy in the file). 2/ Z. – W./Staat I. price revision: it is rather an opportunity to be back to the original price quoted, with a very reduced discount (MAX 2-3%) instead of the GG. 6% given in the MOM (for the 4 projects package). This will give some room to accommodate Pradeep commission»). Abgesehen von einer Ausnahme waren diese E-Mails entweder an den Beschwerdeführer gerichtet oder er wurde zumindest mit einer Carbon Copy bedient. Die E-Mails begründen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit L. (allenfalls durch Verwendung der E-Mail-Adresse der Ehefrau, s. Verfahrensakten, pag. B15.002.01-0030) in Kontakt stand und an einer Diskussion über die Provisionen beteiligt war. In der Beschwer- deantwort bezeichnete die Beschwerdegegnerin auch mehrere E-Mails (act. 6, S. 9 f.) die darauf hindeuten, dass L. im Vergabeprozess auch zugunsten der S. Einfluss genommen haben könnte (s. z.B. E-Mail an den Beschwer- deführer mit Preisangaben vom 28. Oktober 2010 Verfahrensakten pag. B18.105.009-0419: «lot 5-2 _ GG. 41,9 mio.$ __ T.&HH. 39,3 mio$ __ II./Staat […] 10,7 mio$ + 1345 mio. MM. __ JJ. 19,9 mio$ __ KK./Staat […] 11,9 mio$ __ lot 4 __ KK. 47,6 mio$ __ GG. 142,8 mio$ __ JJ. 28,3 mio€+ 38,3 mio$ __ S. 136 mio$ __ T.&LL./Staat […] 137,7 mio$»).
E. 3.4.2 Überdies legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung un- ter Verweis auf den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 sowie im vor- liegenden Verfahren ausreichend und in nachvollziehbarer Weise dar, wo- rauf sie den Verdacht gründet, dass B. gegen eine entsprechende Provision die D. AG mutmasslich als Vehikel zur Abwicklung und Verschleierung der für L. bestimmten Zahlungen zur Verfügung gestellt habe und welche Ver- einbarungen hierzu unterzeichnet worden sein sollen. Dies gilt ebenso für die Geldflüsse, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer mithilfe von B. resp. der D. AG L. die mutmasslich von der J. S.A. und der S. ver- sprochenen Kommissionen habe zukommen lassen. Die Beschwerdegegne- rin präzisierte in der Beschwerdeantwort den Fluss der effektiv geflossenen Kommissionen von der J. S.A. bzw. EE. auf die Konten der D. AG und ver- wies dabei auf aktenkundige Beweismittel. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die von B. zwischen 2010 und 2014 der J. S.A. erstellten und als inhaltlich unrichtig vermuteten Rechnungen sowie die scheinbar mit Ali- asnamen unterzeichneten Quittungen für die Bargeldübergaben zu erwäh- nen, die anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden (Verfahrensakten, pag. B08.102.014-0001 ff.; B08.101.008-0001 ff.). Die Be- schwerdegegnerin kommt anhand der erfolgten Detailanalyse der Zahlungen zum Schluss, dass diese in direktem Zusammenhang zum Baufortschritt standen und führt anhand der einzelnen Phasen aus, welche Kommissionen geschuldet oder welche Zahlungen an die D. AG resp. an den Beschwerde- führer erfolgt sein sollen (act. 6, S. 7 ff.). So legte sie mit Verweis auf das
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«1st Agency Commission payment» nachvollziehbar dar, wie die Zahlungen am 15. August 2012 erfolgt sein sollen, nachdem 19 Bauleistungen am
3. Mai 2012 durch die K. an die S. beglichen worden waren und führt an, dass für diesen Bauabschnitt Kommissionszahlungen von umgerechnet EUR 157'100.-- geschuldet gewesen seien. Dies entspreche exakt der Summe der beiden Zahlungen der EE. an die D. AG von EUR 92'000.-- und EUR 65'100.-- vom 15. und 24. August 2012. Am 16. und 29. November 2012 habe B. vom Konto der D. AG insgesamt EUR 200'000.-- abgehoben und habe am 20. November und 19. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer mit Verweis auf Marché in bar EUR 156'000.-- übergeben. Den Empfang die- ser Bargelder habe der Beschwerdeführer mit BB. quittiert (act. 6, S. 12).
Angesichts dieser Aufführung der Ermittlungsergebnisse ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer gibt an, dass in Bezug auf den Schlussvorhalt vom
E. 3.5.2 Ebenso unbegründet ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten, indem die angefoch- tene Verfügung nebst dem Bestechungsschema zugunsten J. S.A. nunmehr auch eines zugunsten S. enthalte (act. 1, S. 18 ff.; act. 12, S. 2 ff.). Die Be- schwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2021 daraufhin, dass sie dem Grundsatz nach und bezogen auf den damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, das Strafverfahren mit Beurteilung des [im abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021] vorgelegten Sachverhalts voll- ständig zum Abschluss zu bringen, wobei sie die Berücksichtigung noch of- fenen Stellungnahmen vorbehielt und mitteilte, dass sie gestützt auf deren Ergebnisse den Parteien zu gegebener Zeit mit Ankündigung i.S.v. Art. 318 StPO mitteilen werde, wie die untersuchten Vorwürfe bzw. Teilsachverhalte jeweils abgeschlossen werden sollen (Verfahrensakten, pag. 13.002- 0796 f.). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die spätere Vernehm- lassung des Beschwerdeführers (worin er auf die Stellungnahme von L. ver- wies und Ausführungen zur Notwendigkeit dessen Einvernahme tätigte, Ver- fahrensakten, pag. 13.002-0811 f.) und in Anwendung des Untersuchungs- grundsatzes weitere Untersuchungsmassnahmen ergriffen hat, namentlich die Bank H. um Einreichung weiterer Unterlagen und die StA München um Befragung von L. ersuchte, ist nicht zu bemängeln. Nachdem die Beschwer- degegnerin zum Schluss gekommen ist, dass sich im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen das Bestechungsschema zugunsten der S. konkretisiert habe (act. 6, S. 7), hat sie sich in der Verfügung vom 20. März 2023 auch darauf stützen dürfen. Selbst nach einer Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss der vollständig durchgeführten Untersuchung mitteilt, kann die Staatsanwaltschaft von der gemachten Ankündigung Abstand nehmen und die Untersuchung erweitern, weiterführen oder anders abschliessen (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz 5 zu Art. 318 StPO). Der Entscheid der Staatsan- waltschaft, von der gemachten Ankündigung Abstand zu nehmen, stellt kei- nen Verstoss gegen Treu und Glauben dar (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.124-125 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 m.w.H.). Dies hat erst recht in Bezug auf den im vorliegenden Fall ergangenen schriftlichen ab- schliessenden Vorhalt, welcher mit Hinweis auf Art. 317 StPO erfolgte, zu gelten. Dieser dient u.a. der Feststellung/Beurteilung, ob die Untersuchung vollständig ist und die notwendigen Beweismittel in anklagegenügender Weise vorliegen (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 317 StPO N. 1).
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E. 3.5.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach das sichergestellte Vermögen nur für ihn bestimmt gewesen sei und Entgelt für seine wissenschaftlichen Beratungsleitungen darstelle, wird der Sachrichter zu beurteilen haben. Diesbezüglich ist auf E. 3.2.4 zu verweisen. Wie bereits dargelegt, besteht angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Verdacht, dass Firmen als Vehikel für Weiterleitung von mutmasslichen Bestechungsgeldern und Verschleierung des Endempfängers gedient und dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorhaben (z.B. durch Unterzeichnung mit einem Aliasnamen) mitgewirkt haben könnte. Demzufolge kann nicht ohne Weiteres ausge- schlossen werden, dass ihm die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Be- wirkung oder Belohnung einer Straftat zugekommen sein könnten. Demnach würden die beschlagnahmten Vermögenswerte der Einziehung unterliegen. Lediglich vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die StA München mit Schreiben vom 28. August 2023 bestätigte, das gegen L. geführte Strafver- fahren wieder aufgenommen zu haben (act. 27).
E. 3.5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Bestechung von fremden Amtsträgern i.S.v. Art. 322septies StGB und Urkun- denfälschung nach Art. 251 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf weitere Tatbestände vorliegt.
E. 3.6.1 Als nächstes ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig erweist. Er bringt vor, die ihm gehörenden beschlagnahmten Vermögenswerte würden sich auf mehr als Fr. 4,33 Mio. belaufen. Nebst den auf seinen Konten beschlagnahmten Fr. 2'792'288.-- seien weitere ihm gehörenden Vermögenswerte beschlag- nahmt worden. Namentlich die rund Fr. 1,5 Mio., die auf den auf die D. AG oder B. lautenden Konten beschlagnahmt worden seien. Dieses Vermögen gehöre wirtschaftlich ihm und nicht der D. AG, was von B. anerkannt worden sei. B. bzw. der D. AG würden von diesem zusätzlich sichergestellten Ver- mögen maximal Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- gehören. Angesichts der bis- herigen Verfahrensdauer sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme un- verhältnismässig und sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei ein Teil des beschlagnahmten Vermögens freizugeben. Da die Bank H. keine Ent- schädigung geltend mache, gebe es keine Entschädigungsleistungen zu de- ren Gunsten. Für die Verfahrenskosten und allfällige Busse oder Geldstrafe würden schätzungsweise 10 % ausreichen, weshalb das Vermögen im über- steigenden Umfang freizugeben sei (act. 1, S. 10 ff.; act. 12, S. 4 ff.).
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Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die auf den auf die D. AG lautenden Konten befindlichen Vermö- genswerte dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien und wendet ein, der Beschwerdeführer habe weder eine plausible Erklärung noch Beweismittel vorgelegt, die nachweisen würden, dass diese Vermögenswerte ihm über die D. AG bzw. B. hätten zukommen sollen. Ausserdem würden auch die bei B. gesperrten Vermögenswerte mutmasslich Korruptionsgelder darstellen, wel- che für den fremden Amtsträger L. gedacht gewesen seien und aufgrund der Ausgestaltung des Bestechungsschemas nicht in vollem Umfang hätten aus- bezahlt werden können (act. 6, S. 3 und 6 f.).
E. 3.6.2 Laut den Angaben in der angefochtenen Verfügung wiesen die beschlag- nahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem Konto Nr. 10 so- wie im Safe Nr. 11 (gekoppelt an Konto-Nr. 12) per 31. Dezember 2022 einen Wert von Fr. 2'792'288.-- auf (act. 1.2, S. 1). Darüber hinaus beschlag- nahmte die Beschwerdegegnerin nebst anderem die bei der Bank E. und Bank F. auf die D. AG bzw. B. lautenden (Depot-)Konten Nrn. 5 und 6, 15, welche Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund EUR 1,3 Mio. auf- wiesen. Des Weiteren wurde das Konto Nr. 16 bei der Bank FF. beschlag- nahmt. Mit Verweis auf Verfahrensakten pag. 08.103-0018 f. stellt die BA fest, dass die sich darauf befindlichen Vermögenswerte in Höhe von rund EUR 188'000.-- aus dem Safe Nr. 17 bei der Bank F., gehörend zur Ge- schäftsbeziehung Nr. 15, sowie aus der bei B. bzw. der D. AG durchgeführ- ten Hausdurchsuchung herrühren sollen (act. 6, S. 6). Gemäss den Bankun- terlagen lauten diese Konten auf B. oder die D. AG, wobei B. an diesen Kon- ten als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist (Verfahrensakten, pag. B07.102.002.01.E-0004; B07.103.001.01.E-0002 ff.). Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer für seine Behauptung, dass diese Vermögenswerte ihm gehören würden, keine plau- sible Erklärung und legt auch im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel vor. Selbst der Verteidiger von B. hielt in seinem Schreiben betreffend An- frage der Saldoübertragung vom 29. Juni 2022 fest (vgl. Sachverhalt BSt. Q), dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob das Geld dem Beschwer- deführer zustehe (Verfahrensakten, pag. 16.003-0203). Der Beschwerde- führer hat bisher keinen Gegenbeweis erbracht, dass auch die übrigen von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte in Höhe von rund Fr. 1,6 Mio. ihm zuzurechnen wären. Damit beträgt das beschlagnahmte Vermögen des Beschwerdeführers Fr. 2'792'288.--. Dieser Betrag ist den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 3.6.3 Die via die D. AG an den Beschwerdeführer transferierten mutmasslichen Bestechungsgelder sollen sich auf mindestens Fr. 2'147'208.46 belaufen.
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Wie den obigen Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht hervorgeht supra E. 3.5.4), könnten die auf dem Konto des Beschwerdeführers be- schlagnahmten Vermögenswerte dazu bestimmt gewesen sein, L. zu einer Korruptionshandlung zugunsten der J. S.A. und S. zu bewegen oder ihn da- für zu belohnen. Dieser Betrag unterliegt somit einer möglichen Einziehung bzw. einer entsprechenden Ersatzforderung. Im Rahmen des Schriftenwech- sels führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Deliktsbetrag noch nicht abschliessend beziffert sei. Im Falle einer gerichtlichen Verurtei- lung wären nebst den Zinserträgen von Fr. 169'335.04, die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Sicherstellungen für allfällige Geldstra- fen und Bussen i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen (act. 6, S. 16). Gemäss dem eingereichten Kostenverzeichnis beliefen sich die Ver- fahrenskosten per 18. April 2013 auf insgesamt Fr. 270'838.35. Angesichts des Umstandes, dass die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Be- schwerdeführers u.a. auch zwecks Sicherstellung allfälliger Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet wurde (Verfahrensakten, pag. 07.101-0172 ff.), erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschlagnahme im vollen Umfang von insgesamt Fr. 2'792'288.-- aufrechtzuerhalten, in betragsmässi- ger Hinsicht als verhältnismässig.
E. 3.6.4 Nachdem der hinreichende Tatverdacht zu bejahen ist und eine Einziehung der mutmasslich inkriminierter Vermögenswerte im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich ist, erweist sich die Beschlagnahme auch in zeitlicher Hin- sicht als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als sich die Strafuntersu- chung in einem fortgeschrittenen Stadium befindet und die Beschwerdegeg- nerin demnächst Anklage zu erheben beabsichtigt (act. 6, S. 18). Ihren An- gaben zufolge werde sie den Schlussvorhalt den Parteien voraussichtlich im Dezember 2023 unterbreiten (act. 18).
E. 3.6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschlagnahme vor dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz standhält. Bei diesem Ergebnis sind auch die vom Be- schwerdeführer gestellten Eventualanträge abzuweisen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Weige- rung, die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers freizu- geben, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen.
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4.
4.1 In einem zweiten Punkt ersucht der Beschwerdeführer um Feststellung, dass das von der Beschwerdegegnerin geführte Strafverfahren insgesamt und insbesondere in den Zeiträumen vom 8. April 2016 bis zum 17. November 2019 sowie seit dem 17. Januar 2022 eine formelle Rechtsverweigerung und widerrechtliche Rechtsverzögerung darstelle und gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO verstosse. Er habe einen Anspruch darauf, dass das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder es mit einem Straf- befehl oder einer Anklageerhebung ende (act. 1, S. 17 ff.; act. 12, S. 12 f.).
4.2
4.2.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschriebene Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person über das Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist; diese soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. Septem- ber 2015 E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom
E. 7 Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer
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Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichen- dem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den drin- genden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grund- rechtseingriffen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz 1 ff. zu Art. 263 StPO). Daher kann zur Durch- setzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Ver- mögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuwei- sen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46).
E. 10 August 2021 keine Beweismittel vorliegen, die eine Geldhingabe des Be- schwerdeführers an eine Drittpartei, namentlich an L., belegen würden (act. 1, S. 11) bzw. dass sich der anfängliche Tatverdacht nicht erhärtet habe. Wie oben ausgeführt (E. 3.2.4), liegt die abschliessende Beweiswür- digung in der Kompetenz des erkennenden Sachgerichts. Die Beschwerde- kammer hat für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen lediglich zu beur- teilen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht. Den Ausführun- gen in E. 3.4 geht hervor, dass dieser besteht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge ist daher unberechtigt. Auch der Rüge zur Aktenführung (act. 12, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdegegnerin in den Fussnoten angegebenen Belegstellen lassen sich sowohl den dem Gericht als auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Verfahren- sakten ohne Weiteres entnehmen. Nebst den Verfahrensakten sind zudem Unterlagen vorhanden, welche anlässlich der in der Schweiz und rechtshil- feweise in Deutschland durchgeführten Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden. Diese befinden sich auf der Dokumente-Analyseplattform «NUIX». Dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht nicht sämtliche auf dieser Platt- form befindlichen Unterlagen einreichte, ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin zog aus diesen Unterlagen die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde re- levanten Unterlagen in die vorliegend eingereichten Verfahrensakten bei (act. 6, S. 2) und diese reichen dem Gericht aus, weshalb sich der Beizug weiterer Unterlagen aus der Analyseplattform «NUIX» als nicht notwendig erweist. In die Verfahrensakten, die dem Gericht eingereicht wurden und Grundlage für den vorliegenden Beschluss bilden, hatte der Beschwerde-
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führer bereits Einsicht nehmen resp. hätte dies auch im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens tun können.
E. 12 Juli 2013 E. 2.1). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2).
Den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten wird von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zugestanden, dass sie sich nicht nur mit einem einzigen Fall befassen müssen. Soweit das Verfahren aus Gründen der Ar- beitslast und wegen faktischen oder prozessualen Schwierigkeiten zu unum- gänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu be- anstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzu- nehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Ge- schäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsge- bot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa nach der europäischen Rechtsprechung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Be- schwerde gegen eine Anklageerhebung oder eine Frist von 10 oder 11,5 Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwer- deinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Hand- lung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen wer- den können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3; 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3.2).
4.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet primär die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die im Dezember 2014 angeordneten Beschlagnah- mungen aufzuheben. Der blosse Umstand, dass die Beschlagnahmungen schon seit Jahren andauern, begründet für sich allein keine
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Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Feb- ruar 2012 E. 8.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob in den vom Beschwerdefüh- rer gerügten Zeiträumen oder in der bisherigen Gesamtdauer der Strafunter- suchung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen ist.
4.4
4.4.1 Zur Klärung des Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin zwischen Februar 2015 und Februar 2020 zahlreiche Rechtshilfeersuchen und erkun- digte sich wiederholt bei den ausländischen Behörden nach dem Stand des Vollzugs der Ersuchen (supra Sachverhalt BSt. H und W). Namentlich folg- ten folgende Rechtshilfehandlungen: Nachdem die Beschwerdegegnerin seitens der französischen Behörden am 20. September 2016 die Vollzugs- akten ihres Ersuchens vom 12. März 2015 erhalten hatte, stellte sie am
E. 13 Januar 2022 fest, dass die Beschuldigten sich mit dem abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 nicht einverstanden erklärten (Verfahrensakten, pag. 13.002-0837 f.). Gestützt auf die Vernehmlassungen ersuchte die Be- schwerdegegnerin die Bank H. am 16. Juni 2022 um Einreichung weiterer Unterlagen, die bei ihr am 21. September 2022 eingingen (Verfahrensakten, pag. 15.002-0170 ff.). Ausserdem erkundige sich die Beschwerdegegnerin am 26. Januar, 13. Februar und 2. März 2023 bei der StA München nach dem Stand der im Ersuchen vom 5. Februar 2020 erbetenen Durchführung der Einvernahme von L. Am 15. März 2023 stand für die Beschwerdegegne- rin fest, dass die Einvernahme nicht stattfinden wird (Verfahrensakten, pag. 18.105-0458 ff.).
4.5
4.5.1 Gegenstand der Untersuchung SV.13.1198 bilden Bestechungs-, Urkunden- und Vermögensdelikte sowie Geldwäschereihandlungen, die mutmasslich zwischen 2009 und 2014 stattgefunden haben. Auch wenn an der Untersu- chung nur wenige Parteien (zwei Beschuldigte und die Bank H. als Privatklä- gerin) beteiligt sind, ist der zu untersuchende Sachverhalt insbesondere auf- grund des Auslandbezugs (u.a. zu Staat I, Staat […], Staat […], Staat […], Staat […] und Staat […]) und zahlreicher weiterer Beteiligten (J. S.A., N., L., S. etc.) als komplex zu werten. Nachdem zunächst verschiedene Sachver- haltsschauplätze (Staat […], Staat […], Staat I. und Stadt […]) Gegenstand der Untersuchung waren, fokusierte sich die Beschwerdegegnerin ab 2019 auf den Sachverhaltsbereich Staat I. (act. 6, S. 17). Bei komplexen Verfah- ren mit internationalem Bezug wie dem vorliegenden können Ermittlungs- phasen ergebnislos bleiben, besonders wenn Rechtshilfeersuchen gestellt wurden, die – wie der vorliegende Fall zeigt – regelmässig zu Verfahrensver- zögerung führen (s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.131 vom
9. Mai 2023 E. 2.3 m.H.). Dem oben Dargelegte geht hervor, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zwischen dem 8. April 2016 und dem 17. November 2019 nicht untätig war. In dieser Zeit stellte die Beschwerdegegnerin diverse Rechtshilfeersuchen, wertete deren Ergebnisse aus resp. erkundigte sich nach dem Verfahrensstand bei den ausländischen Behörden und organisierte resp. führte zahlreiche Ein- vernahmen durch (supra E. 4.4.1-4.4.3). Aus dem Aktenverzeichnis geht
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zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit u.a. in Kontakt mit N. und J. S.A. stand und die Anfragen seitens des Verteidigers des Mit- beschuldigten B. behandelte (Aktenverzeichnis S. 51-54 und 62 ff.; s.a. Ver- fahrensakten, pag. 15.005-0001 ff.; 15.006-0001 ff.).
4.5.2 Eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ist auch im Zeitraum ab dem
E. 17 Januar 2022 zu verneinen. Am 3. September 2021 ging bei der BA eine mit verschiedenen Beilagen versehene Stellungnahme von L. ein und der Beschwerdeführer liess sich zum abschliessenden Vorhalt mit Eingabe vom
11. Oktober 2021 vernehmen. U.a. beantragte er im Falle des Festhaltens von Anschuldigungen die Abnahme weiterer Beweise. Wie bereits oben aus- geführt, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin u.a. gestützt auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2021 die Bank H. um Einreichung weiterer Unterlagen und die StA München um Be- fragung von L. ersuchte (supra E. 3.5.2). Diese Untersuchungshandlungen haben naturgemäss zu einer weiteren Verzögerung des Strafverfahrens ge- führt.
4.5.3 Somit ist nicht ersichtlich, dass es im Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen gekommen wäre. Insbesondere sind in den vom Beschwerdeführer genannten Zeiträu- men keine krassen Zeitlücken zu erkennen, in welchen die Beschwerde- gegnerin ungerechtfertigt untätig gewesen wäre. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdegegnerin dehnte das Vorverfahren am 14. Dezember 2014 gegen den Beschwerdeführer aus (Verfahrensakten pag. 01.100-0004). Am
24. November 2014 beschlagnahmte sie die Vermögenswerte des Be- schwerdeführers und hob das gleichentags angeordnete Mitteilungsverbot gegenüber den beteiligten Bankinstituten am 16. Dezember 2014 auf. Es ist anzunehmen, dass die Banken ihre Kunden über die Kontosperre zeitnah in Kenntnis gesetzt haben (Verfahrensakten, pag. 07.101-0172 ff.). Wann der Beschwerdeführer von der Bank tatsächlich über die Beschlagnahme orien- tiert wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend feststellen. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 bestätigte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entspre- chende Nachfrage hin, dass gegen seinen Mandanten ein Strafverfahren hängig sei, in welchem seine Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien (Verfahrensakten, pag. 16.003-0001). Somit hatte der Beschwerdeführer spätestens dann davon Kenntnis. Für die Beurteilung der (Un-)Angemessen- heit der Gesamtdauer des Strafverfahrens ist jedoch auf die erstgenannte
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Möglichkeit und daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer ca. Ende Dezember 2014 wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren lief. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung dauert somit seit knapp 9 Jahren, wobei er ebenfalls seit rund 9 Jahren davon Kenntnis haben dürfte. Der Schlussvorhalt i.S.v. Art. 317 StPO hat die Beschwerdegegnerin im Dezember 2023 in Aussicht gestellt (act. 18). Gegen den Beschwerdefüh- rer wird wegen Bestechungsdelikte in Bezug auf ausländische Amtsträger, Vermögens- und Urkundendelikte sowie Geldwäschereihandlungen, began- gen in der Zeitspanne von 2009 bis 2014, ermittelt. Zunächst untersuchte die Beschwerdegegnerin mehrere Themenkomplexe, namentlich Staat […]/[…], Staat […]/Staat […] und Staat I. (s. bspw. Verfahrensakten, pag. 13.001- 0797 ff.) und beschränkte den zu untersuchenden Sachverhalt in 2019 auf den Sachverhaltskomplex Staat I. (act. 6, S. 17). Dieser ist mit zwei mut- masslichen Bestechungsschemen zugunsten zwei im Ausland ansässigen Begünstigten äusserst komplex. Insbesondere sind am Sachverhalt zahlrei- che natürliche und juristische Personen beteiligt und dieser erforderte u.a. komplizierten Finanzanalysen. Die Beschuldigten anerkennen die Vorwürfe nicht. Aufgrund des Auslandbezugs und der im Ausland wohnhaften bzw. domizilierten Beteiligten war die Beschwerdegegnerin zur Feststellung des Sachverhalts in einem massgeblichen Ausmass auf die gestellten Rechtshil- feersuchen angewiesen. Krankheits- und Pandemiebedingt (Covid-19) konn- ten mehrmals keine Einvernahmen durchgeführt werden, was ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat. Eine gewisse Verfahrensver- zögerung ergab sich sicherlich auch dadurch, dass der für die Untersuchung zuständige Staatsanwalt mehrfach wechselte und der neue Verfahrensleiter sich zunächst in den Fall einarbeiten musste. Trotz der langen Verfahrens- dauer ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes angesichts der kon- kreten Umstände des vorliegenden Falles zu verneinen. Ob die seit der mut- masslichen Tat verstrichene Zeit eine Strafmilderung gemäss Art. 48e StGB begründet, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.
4.6.2 Auch wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegend zu ver- neinen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Weiterführung bzw. der Ab- schluss der gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchung in Beach- tung des Beschleunigungsgebotes möglichst zügig voranzutreiben.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
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6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Rechtsverweige- rung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.80
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom
5. September 2013 (Verfahrensakten BA SV.13.1198 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], pag. 05.101-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») am 24. September 2013 gegen B. eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.13.1198 wegen des Verdachts der einfachen Geldwäscherei. In der Folge dehnte die BA das Verfahren in sachlicher und persönlicher Hinsicht am 16. April 2014, 6. Oktober 2014, 12. Dezember 2014 und 1. November 2016 aus. Namentlich dehnte sie das Verfahren ge- gen B. auf Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung evtl. zur un- getreuen Amtsführung, Urkundenfälschung, Bestechung fremder Amtsträger bzw. Gehilfenschaft dazu sowie auf A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger evtl. Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, des Betrugs evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu und der qualifizierten Geldwäscherei aus (Verfahrensakten, pag. 01.100- 0001 ff.).
B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der BA vom
30. September 2014 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei gleichentags die Räumlichkeiten von C., Treuhänder und Steuerberater von B. bzw. der ihm zurechenbaren D. AG, und stellte diverse Unterlagen sicher (Verfahrensak- ten, pag. 08.102-0001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 beschlagnahmte die BA die auf die D. AG lautenden Konten Nrn. 5 und 6 bei der Bank E., an welchen B. als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen war (Verfahrensakten, pag. 07.103- 0059 ff.). Ebenso beschlagnahmte die BA die auf B. lautenden Konten Nrn. 7, 8 und 9 bei der Bank F.; Verfahrensakten, pag. 07.102-0068 ff.).
D. Am 16. Dezember 2014 beschlagnahmte die BA sämtliche Vermögenswerte, die sich auf dem Konto Nr. 10 sowie im Safe Nr. 11 (gekoppelt an Konto Nr. 12) bei der Bank G., beide lautend auf A., befanden. Als Begründung gab die BA an, die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte stünden im Zusam- menhang mit mutmasslichen verbrecherischen Handlungen, die B. als Ge- schäftsführer der D. AG mit A. begangen habe. Es bestehe der Verdacht, dass B. bei der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Geschäfts- vermögen von Unternehmen mit Sitz im Ausland mitgewirkt habe, indem er den Unternehmen gestützt auf simulierte Verträge fiktive Leistungen in
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Rechnung stellt und die erhaltenen Gelder in der Folge nach Abzug einer kleinen Provision grösstenteils an A. in bar ausgehändigt habe (Verfahrens- akten, pag. 07.101-0172 ff.).
E. Mit Schreiben vom 15. März 2015 teilte die BA der Bank H. mit, dass die Ermittlungen im Verfahren SV.13.1198 Hinweise ergeben hätten, dass sie durch die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Zu- sammenhang mit zwei von der Bank H. massgeblich finanzierten Projekten im Staat I. möglicherweise geschädigt worden sei und sich als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen könne (Verfahrensakten, pag. 15.002-0001 ff.). Nach vorgängiger Korrespondenz mit der BA konstituierte sich die Bank H. am 2. November 2017 als Privatklägerin im Verfahren SV.13.1198 (Verfah- rensakten, pag. 15.002-0011 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2018 liess die BA die Bank H. als Privatklägerin zu (Verfahrensakten, pag. 15.002-0035 ff.).
F. Im Strafverfahren SV.13.1198 stellte die BA ab Februar 2015 diverse Rechtshilfeersuchen, darunter an Malta, Bosnien, Slowenien, Frankreich, Deutschland (s. dazu unten Bst. H) und die Vereinigten Arabischen Emirate (Verfahrensakten, pag. 18.101-0001 ff.).
G. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. April 2019 mit der BA beanstan- dete der amtliche Verteidiger von A. die Verfahrensdauer und gab an, dass nicht sämtliche von der BA gestellten Rechtshilfeverfahren abgewartet wer- den sollen. Die BA erwiderte, dass sie die Unterlagen der Bank H. analysiere und die Unterlagen von Slowenien demnächst eintreffen sollten. Weiter merkte die BA an, dass sie bei den französischen Behörden betreffend ihr Rechtshilfeersuchen nochmals nachfragen werde (Verfahrensakten, pag. 16.003-0128). Daraufhin rügte der amtliche Verteidiger von A. mit Schreiben vom 29. April 2019 erneut die Verfahrensdauer und führte u.a. aus, dass die letzte Einvernahme von A. vor mehr als drei Jahren stattgefun- den habe und ersuchte um Einstellung des Verfahrens, evtl. um Anklageer- hebung (Verfahrensakten, pag. 16.003-0129 ff.). Mit Antwortschreiben vom
24. April 2019 gab die BA an, dass sie daran sei, die aus den verschiedenen Ersuchen erhaltenen Unterlagen auszuwerten und die restlichen Unterlagen auswerten werde, sobald ihr diese vorliegen. Anschliessend werde sie die Parteien über weitere Verfahrensschritte informieren (Verfahrensakten, pag. 16.003-0131).
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H. Mit Ersuchen vom 16. November 2016 und 5. Februar 2020 gelangte die BA an die Staatsanwaltschaft München (nachfolgend «StA München») und er- suchte u.a. um Durchsuchung von Wohnräumlichkeiten von L. sowie um dessen darauffolgende Befragung als Auskunftsperson gestützt auf einen noch zu erstellenden Fragenkatalog (Verfahrensakten, pag. 18.105- 0001 ff.). Am 17. April 2020 übermittelte die BA der StA München einen schriftlichen Fragenkatalog (Verfahrensakten, pag. 18.105-0197 ff.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 erkundigte sich die BA bei der StA Mün- chen nach dem Stand der Einvernahme von L. (Verfahrensakten, pag. 18.105-0404 f.).
I. Am 5. Juli 2021 verfasste die BA zum «Sachverhaltskomplex Staat I.» und mit Hinweis auf Art. 317 StPO einen «schriftlichen abschliessenden Vorhalt». Am 10. August 2021 stellte sie diesen, inkl. dessen Übersetzung, den Par- teien zu. Des Weiteren informierte die BA, dass sie sich am 23. Dezember 2020 bei der StA München nach dem Stand der Bearbeitung des Rechtshil- feersuchens erkundigt habe. Da eine Antwort noch ausstehend sei, beab- sichtigte die BA im Lichte des Beschleunigungsgebotes auf den Vollzug des Rechtshilfeersuchens zu verzichten. Die BA ersuchte die Parteien, deren schriftlichen Stellungnahmen zum «abschliessenden» Vorhalt und allfällige Einwände zum geschilderten Vorgehen bis zum 1. September 2021 mitzu- teilen. Ferner forderte sie die Privatklägerin auf, die von dieser mit Schreiben vom 2. November 2017 geltend gemachten Zivilansprüche zu beziffern und belegen (Verfahrensakten, pag. 13.002-0750 ff; 13.002-786 f.; 15.002-147; 16.003-0157 ff.).
Im abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 wurde zusammenfassend aus- geführt, A. habe als Exportmanager der J. S.A. mit Hauptsitz in Frankreich L. als ausländischen funktionellen Amtsträger des Staates I. im Zeitraum 2009 bis 2014 in Zusammenhang mit dessen amtlichen Tätigkeit für in sei- nem Ermessen stehende Handlungen bei der Ausschreibung öffentlicher Inf- rastrukturprojekte nicht gebührende Vorteile versprochen und mindestens teilweise auch gewährt. B. habe A. mithilfe seiner Gesellschaft D. AG von der Schweiz aus Hilfe geleistet. Ferner habe B. mehrfache Urkundenfäl- schung, teilweise in Mittäterschaft mit A., begangen, indem er zwischen 2010 und 2014 der J. S.A., in Zusammenwirken mit deren Mitarbeitenden bzw. Organen, als Geschäftsführer der D. AG mehrfach inhaltlich unrichtige Rech- nungen gestellt habe, wodurch die Buchhaltung der J. S.A. verfälscht worden sei. Zudem habe B. in gleichwertigem und koordiniertem Zusammenwirken mit A. zwischen 2011 und 2013 insgesamt für die Bargeldübergaben von EUR 1'696'887.25 an A. zum Zweck der Verwendung als Buchhaltungs-
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belege für die D. AG mehrfach unrichtige Quittungen erstellt (Verfahrensak- ten, pag. 13.002-0750 ff.).
J. Mit Schreiben vom 1. September 2021 zog die Bank H. die von ihr am 2. No- vember 2017 erklärten Zivilansprüche zurück (Verfahrensakten, pag. 15.002-150A).
K. Am 3. September 2021 ging bei der BA im Rechtshilfeverfahren RH.20.0058 ein Schreiben von L. ein, womit er eine ausführliche Stellungnahme und ver- schiedene Beilagen einreichte (Verfahrensakten, pag. 15.007-0001 ff.).
L. Mit Schreiben vom 14. September 2021 setzte die BA die Parteien darüber in Kenntnis, dass sie auf den Vollzug des seit Februar 2020 bei der StA Mün- chen pendenten Rechtshilfeersuchens betreffend die Befragung von L. ver- zichte und die ihr von L. am 29. August 2021 im Rechtshilfeverfahren RH.20.0058 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zu den Akten des Strafverfahrens beiziehe. Die Eingabe von L. legte die BA ihrem Schreiben bei (Verfahrensakten, pag. 15.002-0157).
M. A. liess sich zum abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 mit Eingabe vom
11. Oktober 2021 vernehmen. Er erklärte seine Unschuld und führte u.a. aus, aus der Eingabe von L. vom 29. August 2021 gehe hervor, dass das gegen diesen (L.) in Deutschland geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Damit sei auch das gegen ihn von der BA geführte Verfahren einzustellen und sein gesperrtes Vermögen freizugeben (Verfahrens-akten, pag. 13.002- 0818 ff.).
N. Am 8. Dezember 2021 fand zwischen der BA und den Rechtsvertretern der Beschuldigten in den Räumlichkeiten der BA eine Besprechung betreffend den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 (Sachverhaltskomplex Staat I.) statt. Die Anwesenden kamen überein, dass die Rechtsvertreter den Inhalt der Besprechung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen werden und stellten der BA eine entsprechende Rückmeldung vor Weihnachten in Aus- sicht. In der Aktennotiz vom 13. Januar 2022 hielt die BA fest, dass sich die Beschuldigten mit dem abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 nicht ein- verstanden erklärten (Verfahrensakten, pag. 13.002-0837 f.).
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O. Mit E-Mail vom 22. April 2022 fragte die StA München bei der BA nach, ob an die rechtshilfeweise durchzuführende Einvernahme (gemeint von L.) fest- gehalten werde (Verfahrensakten, pag. 18.105-0410). Die BA bestätigte dies (Verfahrensakten, pag. 18.105-0409).
Auf eine entsprechende Nachfrage betreffend den Verfahrensstand teilte die BA dem amtlichen Verteidiger von A. am 3. Mai 2022 telefonisch mit, dass noch ein Schreiben an die Bank H. geplant sei und anschliessend voraus- sichtlich die Einvernahme von L. erfolgen werde (Verfahrensakten, pag. 16.003-0200).
P. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 gelangte die BA an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und ersuchte um Wei- terleitung ihres Ersuchens um freiwillige Übermittlung von darin bezeichne- ten Unterlagen an die in Washington (USA) ansässige Bank H. (Verfahrens- akten, pag. 15.002-0170 ff.).
Q. Der Verteidiger von B. ersuchte die BA am 29. Juni 2022, das beschlag- nahmte Konto Nr. 9 bei der Bank F. mit einem Saldobetrag per 31. Dezember 2021 von EUR 361'684.87 freizugeben bzw. die Beschlagnahme, soweit sie ihn bzw. die D. AG betreffe, freizugeben und das Konto mit diesem Betrag bei A. zu beschlagnahmen, da dieses Vermögen weder B. noch der D. AG, sondern A. zustehe (Verfahrensakten, pag. 16.003-0203). A. liess mit Ein- gabe vom 13. Juli 2022 der BA mitteilen, dass er gegen die Übertragung des Guthabens des besagten Kontos auf eine auf ihn lautende Kontoverbindung nichts einzuwenden habe. Er gehe davon aus, dass dieses Geld ihm als Lohnzahlung zustehe, die ihm von seiner früheren Arbeitgeberin J. S.A. über die D. AG bzw. B. hätte zukommen sollen (Verfahrensakten, pag. 16.003- 0206).
R. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 erkundigte sich A. bei der BA, ob die bei der Bank H. eingeforderten Unterlagen eingegangen seien und ersuchte um Ein- sicht in diese (Verfahrensakten, pag. 16.003-0209 f.). Am 28. Juli 2022 ver- neinte die BA den Eingang der von ihr erbetenen Bankunterlagen (Verfah- rensakten, pag. 16.003-0214 ff.). Die Bank H. reichte der BA die gewünsch- ten Dokumente am 9. September 2022 (eingegangen bei der BA am
21. September 2022) ein (Verfahrensakten, pag. 15.002-0185 ff.).
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S. Am 29. August 2022 (und am 24. November 2022) stellte die BA der StA München im Zusammenhang mit der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme von L. die Einreichung eines überarbeiteten Fragenkatalogs in Aussicht (Verfahrensakten, pag. 18.105-0411 und 0414).
T. Am 25. Oktober 2022 erkundigte sich A. nach dem Stand des Editionsver- fahrens betreffend die Bank H. Zudem bemängelte er erneut die Dauer der Strafuntersuchung und ersuchte um deren Beendigung bis spätestens Ende des Jahres (Verfahrensakten, pag. 16.003-0219 f.). Die BA teilte dem amtli- chen Verteidiger von A. am 31. Oktober 2022 telefonisch mit, dass dieser in den kommenden Wochen ein Schreiben betreffend das weitere Vorgehen (Einvernahme L., Unterlagen Bank H. usw.) erhalten werde (Verfahrensak- ten, pag. 16.003-0222).
U. Am 8. Dezember 2022 übermittelte die BA der StA München den angekün- digten Fragenkatalog (s. BSt. S) in elektronsicher Form (Verfahrensakten, pag. 18.105.0418 f.)
V. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 liess A. unaufgefordert Stellung neh- men und bemängelte die Untersuchungsführung der BA. Zugleich ersuchte er die BA um Einstellung der Strafuntersuchung sowie um vollumfängliche Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, eventualiter im Umfang des beschlagnahmten Vermögens abzüglich EUR 979'945.62 (Verfahrens- akten, pag. 16.003-0226 ff.).
W. Die BA erkundigte sich bei der StA München nach dem Stand der Einver- nahme von L. am 26. Januar, 13. Februar und 2. März 2023. Daraufhin stellte ihr die StA München mit E-Mail vom 15. März 2023 das Schreiben des Rechtsvertreters von L. vom 10. März 2023 zu, in welchem festgehalten wurde, dass L. an einer Einvernahme vollumfänglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machen werde (Verfahrensakten, pag. 18.105-0463). Auf Nachfrage der StA München erklärte die BA am 16. März 2023, dass sie unter diesen Umständen davon ausgehe, dass die Einver- nahme nicht rechtshilfeweise durchgeführt werde (Verfahrensakten, pag. 18.105-0458 ff.).
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X. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wies die BA den von A. im Schreiben vom
10. Februar 2023 gestellten Antrag auf Einstellung der Strafuntersuchung ab und hielt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto Nr. 10 sowie ursprüng- lich im Safe Nr. 11 bei der Bank G. befindlichen Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'792'288.-- aufrecht (act. 1.2).
Y. Dagegen liess A. am 31. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 sei vollumfäng- lich aufzuheben, und es sei die Freigabe des vom Beschwerdeführer be- schlagnahmten Vermögens anzuordnen,
eventualiter sei das über EUR 979'945.65 beschlagnahmte Vermögen, zu- züglich eines Betrages von nicht mehr als 10% zur Deckung allfälliger Ver- fahrenskosten, Geldstrafe und Busse, freizugeben,
subeventualiter sei das über EUR 2'361'928.80 liegende Vermögen, zuzüg- lich eines Betrages von nicht mehr als 10% zur Deckung allfälliger Verfah- renskosten, Geldstrafe und Busse, freizugeben,
subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubestimmung des freizugebenden Betrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin geführte Ver- fahren SV.13.1198 insgesamt und namentlich in den Zeiträumen vom
8. April 2016 bis zum 17. November 2019 sowie seit dem 17. Januar 2022 eine formelle Rechtsverweigerung und widerrechtliche Rechtsverzögerung darstellt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Z. Mit Verfügung vom 18. April 2023 gewährte die BA A. in die ihr am 21. Sep- tember 2022 von der Bank H. zugestellten Unterlagen umfassend Einsicht (act. 4.1).
Z.a. Innert erstreckter Frist liess sich die BA mit Eingabe vom 28. April 2023 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der
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Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 2. und 26. Juni 2023 hielten A. und die BA an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Be- gehren fest (act. 12, 15).
Z.b. Mit Eingabe vom 28. August 2023 reichte die BA dem Gericht das Schreiben der StA München vom 18. August 2023 zu den Akten, worin bestätigt wird, dass die Ermittlungen gegen L. im Verfahren 402 Js 105000/17 wiederauf- genommen wurden (act. 17, 17.1).
Z.c. Am 23. November 2023 setzte die BA das Gericht telefonisch darüber in Kenntnis, dass sie vorhabe, den Schlussvorhalt den Parteien in den nächs- ten 2-3 Wochen zuzustellen und das Gericht mit einer entsprechenden Kopie bedienen werde (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätz- lich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2018 vom
20. März 2018 E. 2 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich
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Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet zum einen die Verfügung vom 20. März 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte nicht stattgegeben hat (act. 1.2). Als Adressat der angefochtenen Ver- fügung und Inhaber des von der Beschlagnahme betroffenen Vermögens ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Zum anderen macht der Be- schwerdeführer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend. Dass er in diesem Zusammenhang mehrfach bei der Beschwerdegegnerin interveniert hat, ist aktenkundig und unbestritten. Als beschuldigte Person ist er von einer allfälligen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung betroffen und daher auch diesbezüglich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Weigerung der Beschwerdegeg- nerin, die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben, ein, der anfängli- che Tatverdacht gegen ihn hätte sich in den zehn Jahren Strafuntersuchung weder erhärtet noch sei er durch weitere Untersuchungsergebnisse verdich- tet worden. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien unbelegte Mutmassungen. Mangels des hinreichenden Tatverdachts sei die Beschlag- nahme nicht gerechtfertigt. Zudem belaufe sich das sichergestellte Vermö- gen auf mehr als Fr. 4,33 Mio., da auch die beschlagnahmten Vermögens- werte auf den auf D. AG lautenden Konten hauptsächlich ihm gehören wür- den (act. 1, S. 8 ff.; act. 12, S. 3 ff.).
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3.2
3.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an die geschädigte Person vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz 1 ff. zu Art. 263 StPO).
3.2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische pro- zessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlag- nahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
3.2.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer
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Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichen- dem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den drin- genden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grund- rechtseingriffen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz 1 ff. zu Art. 263 StPO). Daher kann zur Durch- setzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Ver- mögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuwei- sen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46).
3.2.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Ver- wertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- verfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass
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Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Dem abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 lässt sich zum Sachverhalts- komplex Staat I. folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten, pag. 13.002-0750 ff.):
Ab ca. 2004 sei der Staat I. am Projekt 1 beteiligt gewesen, welches die Mo- dernisierung der Hochspannungsgleichstromübertragungsleitung (nachfol- gend «HGÜ-Leitung» oder «HGÜ-Linie») und des Stromnetzes in Südafrika zum Ziel gehabt habe. Zugleich habe der Staat I. das Projekt 2 betrieben. Dieses Projekt habe die Erneuerung des nationalen Kernkraftwerkes in Z. (Staat I.) sowie der Verbesserung der Strominfrastruktur und -versorgung im Staat I. bezweckt. Die Projekte 1 und 2 seien überwiegend durch Kredite der Bank H.-Gruppe finanziert worden. Mit der Durchführung und Bauherrschaft beider Projekte habe das Energieministerium des Staates I. das staatliche Stromversorgungsunternehmen K. bzw. dessen Projekt 3 beauftragt. Weiter seien daran folgende öffentliche Einrichtungen beteiligt gewesen: Das unter Aufsicht des Finanzministeriums des Staates I. stehende Bureau M. als Be- schaffungsbehörde sowie das u.a. aus Vertretern der K. und des Energie- und Finanzministeriums zusammengesetzte Projekt 4 zur Koordinierung und Projektaufsicht. Im Rahmen der Beschaffungsprozesse seien die beiden Projekte in «Lose» bzw. «Marchés» eingeteilt gewesen, welche das Bu- reau M. Engineering Procurement & Construction-Verträge (nachfolgend «EPC-Verträge») an verschiedene internationale Generalunternehmen ver- geben habe.
Die K. bzw. Projekt 3 habe die in V. (Deutschland) ansässige N. GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 13. Dezember 2004 im Projekt 1 als unabhängige technische Beraterin bei der technischen Umsetzung verschiedener Projekt- Lose eingesetzt. Insbesondere sei die N. GmbH & Co. KG für die Erarbeitung verschiedener Studien und technischer Spezifikationen für den Ausbau und die Ertüchtigung des Stromnetzes, die Erstellung der Ausschreibungs-
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unterlagen für verschiedene Lose an EPC-Verträgen und die Unterstützung der K. im Vergabeprozess bis zum Vertragsabschluss mit den Generalunter- nehmern zuständig gewesen. Im Projekt 2 habe das Bureau M. im Namen der K. mit N. GmbH & Co. KG am 25. März 2008 einen Vertrag über Ingeni- eurleistungen geschlossen. N. GmbH & Co. KG sei mit der Erstellung tech- nischer Studien betreffend die Probleme der bestehenden Infrastrukturen und deren Lösung sowie mit der Vorbereitung der Ausschreibungsunterla- gen und der Unterstützung im Ausschreibungsprozess beauftragt worden. L. sei als Mitarbeiter der N. GmbH & Co. KG bei den Projekten 1 und 2 für die Lose bzw. Marchés 3, 4 und 5 (betreffend Neubau von Hochspannungs- leitungen und Sanierung von bestehenden Linien) zuständig gewesen. Zu den dabei anfallenden Anlagekomponenten hätten u.a. lsolatoren zur Befes- tigung der elektrischen Leiter an den Freileitungsmasten gehört. Im Rahmen der Aufgaben von N. GmbH & Co. KG seien in der Planungsphase die tech- nischen Spezifikationen der durch die Generalunternehmer zu verwenden- den lsolatoren zwecks Aufnahme in die Ausschreibungsunterlagen unter der Projektleitung von L. erarbeitet worden. Die am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Generalunternehmer hätten zwischen jenen Herstellern wäh- len können, deren lsolatoren den technischen Spezifikationen gemäss Aus- schreibungsunterlagen entsprachen. Die gewählte Sublieferantin bzw. eine Auswahl der infrage kommenden Sublieferantinnen habe in den Offerten der Generalunternehmer mit Produktdetails angegeben werden müssen. Wei- tere Absprachen betreffend die technische Detailausführung und namentlich betreffend die konkret zu verwendenden lsolatoren sei in der Angebotsphase in sog. «Klärungsgesprächen» zwischen K., N. GmbH & Co. KG und den bietenden Generalunternehmern, sowie auch noch nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vertragsverhandlungen erfolgt. Im Rahmen der Ausschrei- bung des Projektes Marché 4 sei die N. GmbH & Co. KG bzw. im Ergebnis L. mit Nachträgen zum Vertrag vom 13. Dezember 2004 u.a. damit betraut worden, ein Unternehmen zwecks detaillierter Bestandsaufnahme der HGÜ- Linie (Z.-Y./Staat I.) zu rekrutieren, die technischen Spezifikationen der lso- latoren in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend anzupassen und La- boranalysen von defekten lsolatoren erstellen zu lassen.
Die zur O.-Gruppe gehörende J. S.A. entwickle und produziere schwerge- wichtig lsolatoren für Hochspannungsfreileitungen aus gehärtetem Glas. Die J. S.A. produziere in Europa, Brasilien und China, wobei sie mit den europä- ischen und brasilianischen Produkten höhere Preise erzielen könne. Der Be- schwerdeführer sei bei der J. S.A. seit 1993 Exportmanager gewesen und habe formell den Export in den Mittleren Osten, in den Balkan und nach Eu- ropa betreut. Zusätzlich sei er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner guten Kontakte auch in anderen Märkten eingesetzt worden. In 2008
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sei L. im Rahmen seiner Aufgaben für die N. GmbH & Co. KG bzw. K. an den Beschwerdeführer herangetreten, um bei diesem fachlichen Rat für das technische Design der Ausschreibungen einzuholen. Insbesondere habe L. den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. September 2009 darüber infor- miert, dass die N. GmbH & Co. KG in Zusammenhang mit der Erneuerung der HGÜ-Linie Z.-Y./Staat I. des Projekt-Loses Marché 4 mit einer Bestands- aufnahme und der Bestimmung eines neuen Typs von Porzellanisolatoren betraut worden sei, und habe den Beschwerdeführer um Übermittlung fach- licher Studien ersucht. Die J. S.A. habe grosses Interesse daran gehabt, sich die lsolatoren-Lieferverträge für die Projekt-Lose Marché 3-5 zu sichern, da es sich bei der Sanierung der HGÜ-Linie zwischen Z. und Y./Staat I. zu die- sem Zeitpunkt um eines der weltweit grössten Projekte in diesem Bereich gehandelt habe und die J. S.A. starker Konkurrenz aus China, Russland und den USA ausgesetzt gewesen sei.
Im September 2009 hätten mehrere Personen der J. S.A., namentlich P. (Executive Vice President), Q. (Area Manager […]) und R. ([…] Manager) L. für die Bevorzugung der J. S.A. gegenüber anderen lsolatoren-Herstellern im Beschaffungsprozess der Projekte Marché 3-5 finanzielle Vorteile in Aus- sicht gestellt. Diese Absprache habe sich bis spätestens Anfang 2010 kon- kretisiert, namentlich als P. am 12. Februar 2010 eine E-Mail an eine private, auf den Namen der Ehefrau von L. lautende E-Mail-Adresse gesendet und darin formell eine Kommission von 10% des Auftragsvolumens bestätigt habe. Die Kommission sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass (1) L. die technischen Spezifikationen der Isolatoren-Komponenten der Pro- jekt-Lose Marché 3-5 im Rahmen seines Ermessens derart festlege, dass im Wesentlichen nur noch die J. S.A. als Lieferantin infrage komme, und dass (2) die Bestellung von J. S.A.-Glasisolatoren aus der italienischen oder bra- silianischen und nicht der günstigeren chinesischen Produktion tatsächlich zu einem gewissen Mindestpreis zustande komme. Als Fälligkeitstermin für die Kommission sei der Zahlungseingang zugunsten der J. S.A. vereinbart worden. Im Falle des Zustandekommens eines tieferen als des vorgesehe- nen Mindestpreises habe die Höhe der geschuldeten Kommission gestützt auf gegenseitige Vereinbarung neu festgelegt werden müssen. Bei dieser Absprache bzw. deren Vollzug habe der Beschwerdeführer auf Seiten der J. S.A. eine zentrale Rolle gespielt. Namentlich habe er der J. S.A. nicht nur aIs Kontaktperson von L. bei der Aushandlung der konkreten Kommissions- höhe, sondern auch bei der Ausarbeitung der im Ermessen von L. stehenden technischen Spezifikationen gedient, mit dem Ziel, diese in den Ausschrei- bungsunterlagen wie auch anlässlich nachfolgender technischer Klärungen mit den bietenden Generalunternehmer so zu definieren, dass die Produkte von J. S.A. gegenüber denen anderer lsolatoren-Hersteller begünstigt
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würden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer durch P. mit einer Carbon Copy der E-Mail vom 12. Februar 2010 bedient worden. Ferner habe der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit B. ermöglicht, die zur Erfüllung der Zahlungsversprechen gegenüber L. erforderlichen Vermögenswerte über die D. AG aus dem Gesellschaftsvermögen der J. S.A. auszuschleusen. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer eine finanzielle Entschädi- gung in Abhängigkeit von den mit seiner Hilfe erwirkten lsolatorenaufträgen erhalten, welche ebenfalls über die D. AG abgewickelt worden sei.
In der Folge habe L. in den Jahren 2009 bis 2010 durch in seinem Ermessen stehende Handlungen zugunsten der J. S.A. auf die Vergabe der Lieferver- träge für Isolatorenkomponenten der Projekt-Lose Marché 3-5 mehrfach Ein- fluss genommen:
1) Im Projekt-Los Marché 4 habe sich L. auf Veranlassung des Beschwer- deführers spätestens am 5. Januar 2010 bereit erklärt, die Ausschrei- bung statt der ursprünglich vorgesehen Porzellanisolatoren im Interesse der J. S.A. auf Glasisolatoren zu beschränken. Des Weiteren habe L. am/um den 12. Januar 2010 dem Beschwerdeführer die Struktur der Ausschreibung mit dem Hinweis mitgeteilt, dass die technische Spezifi- kation anzupassen sei und habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer bereit erklärt, diese technische Spezifikation gegen Zahlung einer Kom- mission von 20% auf die Produkte der J. S.A. abzustimmen. Nachdem L. in der Folge mit E-Mail vom 12. Februar 2010 eine Kommission von 10% bestätigt worden sei, habe L. die technische lsolatoren-Spezifikation der Ausschreibung des Projekt-Loses Marché 4 verfasst, indem er einen ihm durch die J. S.A. am 25. Januar 2010 übermittelten Text nahezu wort- wörtlich übernommen habe. Seinen Entwurf habe er am 21./22. Februar 2010 durch die J. S.A., namentlich R. und den Beschwerdeführer prüfen bzw. gutheissen lassen. Des Weiteren habe zwischen L., dem Beschwer- deführer und R. am 19. März 2010 in U. (Deutschland) ein Treffen statt- gefunden. Anlässlich dieses Treffens habe sich L. auf Veranlassung des Beschwerdeführers bereit erklärt, in den Ausschreibungsunterlagen für das Projekt-Los Marché 4 einen Bedarf an 700'000 neuen Isolatoren aus gehärtetem Glas festzulegen, was einer Ersetzung aller bestehenden Porzellanisolatoren der HGÜ-Linie Z.-Y./Staat I. entsprochen habe, obschon ursprünglich nur 200'000 Isolatoren hätten ersetzt werden soll- ten. Zugleich sei L. gezwungen gewesen, seinen bereits vorgefassten Entschluss betreffend die Spezifikation und Anzahl der erforderlichen neuen Isolatoren für das Projekt-Los Marché 4 gegenüber der K. und der Bank H.-Gruppe zu rechtfertigen. Diesbezüglich habe der Beschwerde- führer angeregt, eine Untersuchung der defekten Isolatoren in den
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Laboren der O.-Gruppe durchführen zu lassen, wofür sich L. in der Folge mit Nachtrag 6 zum Vertrag vom 3. Dezember 2004 von der K. habe er- mächtigen lassen. Die Ergebnisse der zwischen 21. und 30. April 2010 durchgeführten Analysen, die offiziell dazu gedient hätten, die Anzahl der zu ersetzenden Isolatoren zu bestimmen, seien im Mai bzw. Juni 2010 und mithin erst nach den Zusicherungen von L. gegenüber dem Be- schwerdeführer und R. vom März 2010 vorgelegen. Darin seien Porzel- lanisolatoren als ungenügend beurteilt worden. Dies habe L. erlaubt, die Ausschreibung im Sinne der Vereinbarung mit der J. S.A. zu gestalten, d.h. in den publizierten Ausschreibungsunterlagen eine vollständige Er- setzung der bestehenden Porzellanisolatoren mit Glasisolatoren der von der J. S.A. definierten technischen Spezifikation vorzusehen. Schliess- lich habe sich die J. S.A. im Projekt-Los Marché 4 plangemäss als Sub- lieferantin durchgesetzt und habe der indischen Generalunternehmerin S. Isolatoren liefern können.
2) Nachdem die im Jahr 2007 veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen zum Projekt-Los Marché 3 noch die Verwendung von Glas oder Keramik- Isolatoren zugelassen hätten, habe L. auf Veranlassung des Beschwer- deführers anlässlich der im Jahr 2008 stattfindenden technischen Klä- rungsgespräche zwischen der K. und den bietenden Generalunterneh- men bewirkt, dass auch in diesem Projektteil nur noch Glasisolatoren ak- zeptiert worden seien. Die K. habe das Projekt-Los Marché 3 mit Vertrag vom 29. September 2008 an das spanisch-kanadische Konsortium T. SA vergeben, welchem entsprechend den Ergebnissen der technischen Klä- rungen die Verwendung von Glasisolatoren vertraglich vorgeschrieben worden sei. In der Folge habe die T. SA beabsichtigt, lsolatoren von der J. S.A. einzusetzen, diese jedoch aus Kostengründen bei deren billigeren chinesischen Produktionsstätten zu beziehen. L. sei als technischer Be- rater für die Genehmigung der Materialwahl von der T. SA zuständig ge- wesen und habe die Verwendung von lsolatoren aus der chinesischen Produktionsstätte der J. S.A. am 14. Dezember 2009 abgelehnt und ent- sprechend seiner Vereinbarung mit der J. S.A. auf europäischen J. S.A.- lsolatoren bestanden. An diesem Entscheid, zu dessen Begründung er am 27. Oktober 2009 vorab beim Beschwerdeführer fachliche Argumente eingeholt habe, habe L. im Januar 2010 auch gegen den Widerstand sei- tens T. SA festgehalten und habe dadurch dazu beigetragen, dass die T. SA für das Projekt-Los Marché 3 im Jahr 2010 Glasisolatoren aus der europäischen Produktion bei der J. S.A. bestellt habe.
3) Das Projekt-Los Marché 5 sei am 19. März 2010 öffentlich ausgeschrie- ben worden. Die Ausschreibung sei durch einen anderen Mitarbeiter der
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N. GmbH & Co. KG vorbereitet worden, von welchem L. das Projekt im November 2009 übernommen habe. Die Ausschreibungsunterlagen hät- ten Spezifikationen für lsolatoren aus (gehärtetem) Glas und Komposit enthalten. Zudem seien betreffend die Glasisolatoren eine Referenz über 15 Jahre Erfahrung des Herstellers für ein System 400 KV und eine ISO 9000 Zertifizierung vorausgesetzt worden. Die Angebote der fünf zur Auswertung zugelassenen Generalunternehmer hätten auf dieser Grundlage sowohl Glas- als auch Komposit-lsolatoren verschiedener Hersteller enthalten. Das Management der J. S.A. habe die publizierten technischen Spezifikationen für gehärtetes Glas als nicht hinreichend restriktiv erachtet, um die J. S.A. im Beschaffungsprozess zu begünsti- gen. Daher habe sich L. gestützt auf die Vereinbarung mit der J. S.A. bereit erklärt, in seiner Funktion als Projektleiter des Projekt-Loses Marché 5 mittels eines Addendums zur technischen Spezifikation sicher- zustellen, dass einzig die J. S.A. und eine weitere Herstellerin (AA.) die Produktanforderungen erfüllen würden. Zu diesem Zweck habe der Be- schwerdeführer eine technische Spezifikation mit besonderen Qualitäts- angaben bzw. Referenzanforderungen betreffend Glasisolatoren für eine 400 KV-AC-Stromübertragungsleitung erarbeitet, welche die J. S.A. L. am 22. März 2010 habe zukommen lassen. Daraufhin habe L. als tech- nischer Berater der K. veranlasst, dass der für das Projekt-Los Marché 5 vorgesehene Isolatorentyp Anfang Mai 2010 entsprechend angepasst und anlässlich der technischen Klärungsgespräche mit den bietenden Generalunternehmer wortwörtlich mittels der ihm durch die J. S.A. über- mittelten technischen Spezifikation vom 22. März 2010 definiert worden sei. Am 22. November 2010 sei die S. von der K. mit der Ausführung des Projekt-Los Marché 5 betraut worden, wofür die S. Glasisolatoren bei der J. S.A. sowie für gewisse Streckenabschnitte Komposit-lsolatoren einer Drittlieferantin bezogen habe. In Anwendung der zwischen der J. S.A. und L. getroffenen Vereinbarung habe die L. für das Projekt-Los Marché 5 geschuldete Kommission letztlich 6 % des Auftragsvolumens betragen, was der Beschwerdeführer Q. auf Nachfrage am 8. März 2012 per E-Mail mitgeteilt habe.
In Bezug auf das Gewähren von nicht gebührenden Vorteilen an L. wurde im abschliessenden Vorhalt ausgeführt, dass B. als alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D. AG deren Geschäftsmodell im Jahr 2008 geändert habe. Aufgrund seiner Erfahrungen in der internationalen Elektrobranche habe B. gewusst, dass Generalunternehmer (wie z.B. die S.) sowie Herstel- lerunternehmen bzw. Sublieferanten (wie z.B. die J. S.A.) in Zusammenhang mit der Vergabe staatlicher Aufträge bzw. Subaufträge häufig Barzahlungen an Lobbygruppen in den Auftragsländern zu leisten hätten. B. habe sich
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daher entschieden, interessierten Generalunternehmen sowie Herstellerun- ternehmen die schweizerischen Konten der D. AG zur Verfügung zu stellen, um für Lobbygruppen bestimmte Überweisungen entgegenzunehmen und diese in der Folge in bar an bezeichnete Empfänger weiterzuleiten. Im Ge- genzug hätte die D. AG je nach Arbeitsaufwand eine prozentuale Entschädi- gung vom Auftragsvolumen erhalten sollen. Mit dieser Geschäftsidee sei B. an den ihm aus früheren Projekten bekannten Beschwerdeführer herange- treten, mit welchem er auch freundschaftlich verbunden gewesen sei. Zwecks Erfüllung der gegenüber L. gemachten Kommissionsversprechen für Auftragsvergaben an die J. S.A. habe der Beschwerdeführer auf das Ange- bot von B. zurückgegriffen und habe J. S.A.-intern vorgeschlagen, die Zah- lungen an L. über die D. AG abzuwickeln. B. habe die D. AG gegen eine Provision als Vehikel zur Abwicklung der für L. bestimmten Zahlungen zur Verfügung gestellt, wobei der Beschwerdeführer als seine einzige Kontakt- person fungiert habe. B. sei sich dabei bewusst gewesen, dass es der J. S.A. bei dieser Zusammenarbeit darum gegangen sei, staatliche Projekte des Staates I. als Sublieferantin mit Isolatoren beliefern zu können, und dass die durch ihn verfügbar gemachten Gelder im Staat I. zu diesem Zweck für Lob- bying, Spesen und Geschenke verwendet werden sollten. Zur Verschleie- rung des tatsächlichen Zwecks der Transaktionen habe der Beschwerdefüh- rer veranlasst, dass zwischen J. S.A. und D. AG für jedes der drei Projekt- Lose Marché 3, 4 und 5 vier inhaltlich unzutreffende Consulting Agreements abgeschlossen worden seien. Diese Verträge, welche B. auf Anweisung des Beschwerdeführers von der Schweiz aus unterzeichnet habe, hätten alle- samt vorgebliche Dienstleistungen der D. AG betreffend das jeweilige Pro- jekt zum Gegenstand gehabt, welche die D. AG nie erbracht habe bzw. von vornherein nie hätte erbringen sollen. B. und der Beschwerdeführer hätten vereinbart, dass Ersterer der J. S.A. im Rahmen der vorgeblichen Vertrags- verhältnisse von der Schweiz aus jeweils auf Abruf und nach inhaltlichen Vorgaben der J. S.A. Rechnung für Leistungen stellen würde, welche die D. AG nie erbracht hätte. Zugleich habe sich B. bereit erklärt, die von der J. S.A. an die D. AG überwiesenen Beträge nach Abzug von Bankspesen (i.d.R. 1 %) sowie eines für ihn bestimmten Provisionsanteils von i.d.R. 4,5 % wiederum auf Abruf des Beschwerdeführers entweder in der Schweiz an den Beschwerdeführer in bar auszuhändigen oder auf seine privaten Konten im Ausland zu überweisen. Der Beschwerdeführer sei seitens der J. S.A. für die Weiterleitung der Gelder an L. zuständig gewesen. Gestützt auf diese Ver- einbarung seien zwischen 2011 und 2014 insgesamt EUR 979'945.62 aus dem Vermögen der J. S.A. auf die auf D. AG lautenden Konten bei der Bank G. resp. Bank E. mit den IBAN-Nrn. 13 und 14 geflossen, wobei diese Gelder nach dem Willen der J. S.A. grossmehrheitlich zur Weiterleitung an L. bestimmt und diesem namentlich für die oben beschriebenen
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Einflussnahmen zugunsten der J. S.A. im Beschaffungsprozess der Projekt- Lose Marché 3-5 versprochen gewesen seien. Von diesen Geldern habe B. mindestens EUR 234'832.-- in bar oder per Überweisung an den Beschwer- deführer weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil der EUR 234'832.-- anschliessend ab- sprachegemäss an L. weitergegeben habe, um die von der J. S.A. abgege- benen Kommissionsversprechen zu erfüllen. Einen kleineren Teil dürfte der Beschwerdeführer für sich selbst behalten haben. Des Verwendungszwecks dieser Gelder sei sich B. im Zeitpunkt der Überweisung bzw. Aushändigung an den Beschwerdeführer bewusst gewesen. Zumindest sei er sich in groben Zügen darüber im Klaren gewesen, dass der Beschwerdeführer mit den ihm via die D. AG verfügbar gemachten Geldern zum grössten Teil Provisionen, Kommissionen bzw. «Geschenke» an «Lobbygruppen» im Staat I. finanzie- ren würde, um der J. S.A. in Zusammenhang mit der Vergabe staatlicher Aufträge Isolatorenlieferungen zu sichern. Hierzu habe B. durch seine Dienstleistungen gegenüber der J. S.A. einen Beitrag von enormem prakti- schem Nutzen geleistet. Namentlich habe er die inhaltlich unrichtigen Con- sulting Agreements unterzeichnet, inhaltlich unrichtige Rechnungen im Na- men der D. AG ausgestellt, die Gelder der J. S.A. auf den Konten der D. AG entgegengenommen und diese an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
Schliesslich habe B. im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Beschwer- deführer bzw. der J. S.A. betreffend die Projekt-Lose Marché 3-5 (teilweise in Mittäterschaft mit dem Beschwerdeführer) mehrfache Urkundenfälschung begangen, indem er zwischen Oktober 2010 und Mai 2014 zuhanden der J. S.A. zahlreiche fiktive bzw. inhaltlich unrichtige Rechnungen der D. AG erstellt habe. Diese Rechnungen seien unter Hinweis auf die Consulting Ag- reements zwischen D. AG und J. S.A. für angebliche Consulting und/oder Marketing Dienstleistungen betreffend die Projekt-Lose Marché 3-5 ausge- stellt worden, welche durch die D. AG nie erbracht worden seien. Bei der Ausstellung dieser inhaltlich unrichtigen Rechnungen habe B. mit der buch- führungspflichtigen J. S.A. bzw. mit deren Organen und Angestellten zusam- mengewirkt, indem er die Rechnungen auf deren Aufforderung hin erstellt und sich dabei die Rechnungsbetreffe sowie -beträge vorgeben lassen habe. Vor postalischem Versand der Rechnungen habe B. diese der J. S.A. per E-Mail zur Genehmigung zugestellt. In der Buchhaltung der J. S.A. hätten die inhaltlich unrichtigen Rechnungen der D. AG im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2014 als Belege für Auszahlungen zugunsten der D. AG in Ge- samthöhe von EUR 979'945.62 gedient. Dabei sei in der Buchhaltung der J. S.A. der falsche Eindruck erweckt worden, es handle sich bei diesen Zah- lungen um legalen geschäftsmässig begründeten Beratungsaufwand. Für die Buchhaltung der D. AG habe B. die Belege im Hinblick auf jene von der
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J. S.A. überwiesenen Gelder benötigt, welche er entsprechend der getroffe- nen Vereinbarung zwischen Januar 2011 und Juni 2013 jeweils auf Abruf des Beschwerdeführers ab den Konten der D. AG in bar bezogen und in der Schweiz im Grossraum Zürich in bar dem Beschwerdeführer übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit seinem wahren Namen in Er- scheinung zu treten wollen. Ebenso habe B. bevorzugt, dass als Empfänger der Zahlungen in der Buchhaltung der D. AG nicht ein Mitarbeiter der J. S.A. auftauche. Auf den Quittungen mittels derer sich B. den Erhalt der Bargelder durch den Beschwerdeführer habe bestätigen lassen, seien in gegenseiti- gem Einvernehmen anstelle des wahren Namens des Beschwerdeführers die Aliasnamen BB. und CC. verwendet worden. Die Quittungen seien im Vorfeld der Transaktionen durch B. vorbereitet worden, der auch den jewei- ligen Aliasnamen für den Beschwerdeführer ausgewählt und diesen als vor- geblichen Bargeld-Empfänger auf der Quittung erfasst habe. Grösstenteils habe der Beschwerdeführer die Quittungen anlässlich der Bargeldüberga- ben handschriftlich unter dem jeweiligen Aliasnamen unterzeichnet. Teil- weise habe B. die Quittungen auch erst nachträglich erstellt und sie aus Be- quemlichkeit bzw. zum Zeitgewinn anstelle des Beschwerdeführers selbst mit dem fraglichen Aliasnamen unterzeichnet. Auch das Datum habe B. teil- weise erst später auf den Quittungen eingetragen, sodass es nicht immer mit dem Datum der Bargeldübergabe übereingestimmt habe. Auf diese Weise seien B. und der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf weitere Bargeld- übergaben vorgegangen, die keinen eindeutigen Zusammenhang mit Liefer- verträgen der J. S.A. für die Projekt-Lose Marché 3-5 hätten. Zwischen Au- gust 2011 und September 2013 seien mindestens 19 Quittungen betreffend Bargeldauszahlungen in Gesamthöhe von EUR 1'696'887.25 unrichtig bzw. mit falschem Namen ausgestellt worden.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in der angefochtenen Verfü- gung (act. 1.2) unter Verweis auf die Ausführungen im abschliessenden Vor- halt vom 5. Juli 2021 ab und führte unter Verweis auf die ihr durch die Bank H. eingereichten Unterlagen zusätzlich aus, es bestehe der Verdacht, dass es betreffend den Sachverhaltskomplex Staat I. zwei Bestechungs- schemen gegeben habe, im Rahmen welcher mutmasslich für fremde Amts- träger bestimmte Bestechungszahlungen und damit der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte über die D. AG an den Beschwerdeführer zwecks Weitergabe an fremde Amtsträger transferiert worden seien. Nebst dem Schema zugunsten der J. S.A. sei das zweite zugunsten der Generalunter- nehmerin S. erfolgt. S. sei in der relevanten Zeitspanne mutmasslich vom Beschwerdeführer und DD., dem CEO der EE., bei der Ausschreibung be- treffend Marché 4 unterstützt bzw. beraten worden. Der Beschwerdeführer
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habe in Zusammenwirken mit der S. L. im Zeitraum von 2010 bis 2013 für in seinem Ermessen stehende bzw. pflichtwidrige Handlungen zugunsten der S. bei der Ausschreibung derselben öffentlichen Infrastrukturprojekte im Staat I. mutmasslich nicht gebührende Vorteile versprochen und mindestens teilweise auch gewährt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, mit DD. und dessen Gesellschaft EE. zusammengearbeitet zu haben und dabei wie- derum durch B. und die D. AG unterstützt worden zu sein. Es bestehe der Verdacht, dass L. zugunsten der S. Einfluss genommen und ermöglicht habe, dass sie als Generalunternehmerin die Aufträge für Marché 4 und 5 erhalten habe. Dies indem er insbesondere vertrauliche Informationen aus dem Vergabeprozess an den Beschwerdeführer weitergegeben und ihn so- wie DD. in die Bewertung von Angeboten der Konkurrenz eingebunden habe. L. soll im Gegenzug für seine Einflussnahme zugunsten der S. Bestechungs- zahlungen erhalten haben, indem Gelder von S. mithilfe von «Agency com- missions» zugunsten der EE. transferiert worden seien. Die Weiterleitung und Verschleierung dieser Gelder seien mutmasslich mindestens teilweise via die D. AG und gestützt auf inhaltlich falsche «Memoranda of Under- standing» zwischen EE. und D. AG erfolgt. B. habe die Gelder daraufhin (teilweise in bar) an den Beschwerdeführer zwecks Weiterleitung an L. über- geben. Nach Erkenntnissen der Beschwerdegegnerin habe die D. AG kei- nerlei Leistung gegenüber der EE. erbracht und die EE. ihrerseits habe je- denfalls keine im Vergleich zu den Gegenleistungen nennenswerten Dienst- leistungen gegenüber S. erbracht. Analog zur J. S.A. seien die beiden Ge- sellschaften als Vehikel benutzt worden, um die mutmasslich ungebührlichen Kommissionen aus der S. auszuschleusen. Insgesamt seien mindestens Fr. 2'587'191.59 von der EE. an die D. AG überwiesen worden, wovon ein Teil an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei.
3.3.3 In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 führte die Beschwerdegegne- rin in Bezug auf das Bestechungsschema zugunsten der S. ergänzend aus, L. habe auf den Vergabeprozess Einfluss genommen und dafür gesorgt, dass die S. als Generalunternehmerin die Aufträge für Marché 4 und 5 er- halten habe. L. habe Einfluss nehmen können, da er mit der technischen und kommerziellen Evaluierung betraut gewesen sei und er bzw. die N. bei den Vertragsverhandlungen die K. unterstützt habe. Insbesondere habe L. dem Beschwerdeführer und DD. vertrauliche Informationen aus dem Vergabepro- zess zur Verfügung gestellt, die dazu genutzt werden konnten, der S. in eine vorteilhafte Bieter-/Vertragsposition zu bringen. Zudem habe L. die Einschät- zungen zur Qualität der Angebote mit dem Beschwerdeführer abgespro- chen, um so die Konformität des Angebotes der S. sicherzustellen. Es be- stehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf L. eingewirkt haben könnte, damit er gegen Erhalt von Kommissionen zugunsten der S. Einfluss
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nehme. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zusammen mit DD. das Bindeglied zwischen L. und der S. gewesen sei, er stark in die Ausschleusung der Gelder aus dem Vermögen der S. involviert gewesen sei und bereits im Bestechungsschema zugunsten der J. S.A. mit L. die Kom- missionshöhe verhandelt habe, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mit L. die Kommissionen verhandelt habe. L. habe als Gegenleistung Kommissionen erhalten. Die Höhe der Kommission von 3% sei im Anhang der E-Mail vom 12. Januar 2012 detailliert dargestellt worden. Die Gelder seien mindestens teilweise mittels inhaltlich falscher «Memoranda of Understanding» zwischen EE. und D. AG an Letztere weitergeleitet worden. B. habe diesbezüglich ausgesagt, dass er die von der EE. erhaltenen Gelder, abzüglich eines Kommissionsan- teils, dem Beschwerdeführer weitergegeben habe. Zwischen dem 12. Au- gust 2011 und dem 16. Dezember 2013 habe die EE. in Zusammenhang mit Marché 4 und 5 mindestens 25 Transaktionen im Umfang von Fr. 2'587'191.59 auf das Konto der D. AG getätigt. Für das Projekt Marché 5 habe die S. Fr. 1'190'104.05 via EE. auf die Konten der D. AG überwiesen. Anschliessend habe B. einen Teil dieser Gelder an den Beschwerdeführer bar übergeben (act. 6, S. 9 ff.).
3.4
3.4.1 In Bezug auf die geschilderten Vorwürfe verweist die BA auf aktenkundige Unterlagen. Der schriftliche abschliessende Vorhalt vom 5. Juli 2021 führt ausreichend auf, welche Ermittlungsergebnisse und Beweismittel darlegen sollen, wie L. in den Projekten Marché 3-5 die in seinem Ermessen stehende Handlungen mutmasslich zugunsten der J. S.A. ausgeübt haben soll. Im Nachgang an den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 reichte die Bank H. der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (Verfahrensakten, pag. 15.002-0186 ff.). Laut Ausführungen in der angefochtenen Verfügung lassen sich die mutmasslich ungebührlichen «Kommissionen» gestützt auf diese neuen Unterlagen der Bank H. anhand der Bauphasen nachvollziehen bzw. berechnen. Die Grundlage dafür stelle der Auftragswert in Verbindung mit dem vereinbarten Verkaufspreis des Isolatorentyps dar, wobei die Kom- missionszahlungen mit den entsprechenden Teillieferungen der Isolatoren korrelieren würden (act. 1.2, S. 4). Im Zusammenhang mit dem Verdacht der Kommissionsabsprachen verweist die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort zudem auf diverse E-Mails (act. 6, S. 8; s. z.B. E-Mail vom
4. Januar 2011 Verfahrensakten pag. B18.105.009-0164: «1/ Commission Commitments already in place are: X./Staat I. 220 kV, T. and Z. W./Staat I. 400 kV, initially in composite (Staat […]) have been secured in Glass, and ONLY EURO- PEAN Quality can compete. Thus a 6% commission is provisioned on each pro- ject to cover the spadework. On the HVDC, there is a specific written agreement
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with commission rated according to final price level (copy in the file). 2/ Z. – W./Staat I. price revision: it is rather an opportunity to be back to the original price quoted, with a very reduced discount (MAX 2-3%) instead of the GG. 6% given in the MOM (for the 4 projects package). This will give some room to accommodate Pradeep commission»). Abgesehen von einer Ausnahme waren diese E-Mails entweder an den Beschwerdeführer gerichtet oder er wurde zumindest mit einer Carbon Copy bedient. Die E-Mails begründen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit L. (allenfalls durch Verwendung der E-Mail-Adresse der Ehefrau, s. Verfahrensakten, pag. B15.002.01-0030) in Kontakt stand und an einer Diskussion über die Provisionen beteiligt war. In der Beschwer- deantwort bezeichnete die Beschwerdegegnerin auch mehrere E-Mails (act. 6, S. 9 f.) die darauf hindeuten, dass L. im Vergabeprozess auch zugunsten der S. Einfluss genommen haben könnte (s. z.B. E-Mail an den Beschwer- deführer mit Preisangaben vom 28. Oktober 2010 Verfahrensakten pag. B18.105.009-0419: «lot 5-2 _ GG. 41,9 mio.$ __ T.&HH. 39,3 mio$ __ II./Staat […] 10,7 mio$ + 1345 mio. MM. __ JJ. 19,9 mio$ __ KK./Staat […] 11,9 mio$ __ lot 4 __ KK. 47,6 mio$ __ GG. 142,8 mio$ __ JJ. 28,3 mio€+ 38,3 mio$ __ S. 136 mio$ __ T.&LL./Staat […] 137,7 mio$»).
3.4.2 Überdies legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung un- ter Verweis auf den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 sowie im vor- liegenden Verfahren ausreichend und in nachvollziehbarer Weise dar, wo- rauf sie den Verdacht gründet, dass B. gegen eine entsprechende Provision die D. AG mutmasslich als Vehikel zur Abwicklung und Verschleierung der für L. bestimmten Zahlungen zur Verfügung gestellt habe und welche Ver- einbarungen hierzu unterzeichnet worden sein sollen. Dies gilt ebenso für die Geldflüsse, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer mithilfe von B. resp. der D. AG L. die mutmasslich von der J. S.A. und der S. ver- sprochenen Kommissionen habe zukommen lassen. Die Beschwerdegegne- rin präzisierte in der Beschwerdeantwort den Fluss der effektiv geflossenen Kommissionen von der J. S.A. bzw. EE. auf die Konten der D. AG und ver- wies dabei auf aktenkundige Beweismittel. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die von B. zwischen 2010 und 2014 der J. S.A. erstellten und als inhaltlich unrichtig vermuteten Rechnungen sowie die scheinbar mit Ali- asnamen unterzeichneten Quittungen für die Bargeldübergaben zu erwäh- nen, die anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden (Verfahrensakten, pag. B08.102.014-0001 ff.; B08.101.008-0001 ff.). Die Be- schwerdegegnerin kommt anhand der erfolgten Detailanalyse der Zahlungen zum Schluss, dass diese in direktem Zusammenhang zum Baufortschritt standen und führt anhand der einzelnen Phasen aus, welche Kommissionen geschuldet oder welche Zahlungen an die D. AG resp. an den Beschwerde- führer erfolgt sein sollen (act. 6, S. 7 ff.). So legte sie mit Verweis auf das
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«1st Agency Commission payment» nachvollziehbar dar, wie die Zahlungen am 15. August 2012 erfolgt sein sollen, nachdem 19 Bauleistungen am
3. Mai 2012 durch die K. an die S. beglichen worden waren und führt an, dass für diesen Bauabschnitt Kommissionszahlungen von umgerechnet EUR 157'100.-- geschuldet gewesen seien. Dies entspreche exakt der Summe der beiden Zahlungen der EE. an die D. AG von EUR 92'000.-- und EUR 65'100.-- vom 15. und 24. August 2012. Am 16. und 29. November 2012 habe B. vom Konto der D. AG insgesamt EUR 200'000.-- abgehoben und habe am 20. November und 19. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer mit Verweis auf Marché in bar EUR 156'000.-- übergeben. Den Empfang die- ser Bargelder habe der Beschwerdeführer mit BB. quittiert (act. 6, S. 12).
Angesichts dieser Aufführung der Ermittlungsergebnisse ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer gibt an, dass in Bezug auf den Schlussvorhalt vom
10. August 2021 keine Beweismittel vorliegen, die eine Geldhingabe des Be- schwerdeführers an eine Drittpartei, namentlich an L., belegen würden (act. 1, S. 11) bzw. dass sich der anfängliche Tatverdacht nicht erhärtet habe. Wie oben ausgeführt (E. 3.2.4), liegt die abschliessende Beweiswür- digung in der Kompetenz des erkennenden Sachgerichts. Die Beschwerde- kammer hat für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen lediglich zu beur- teilen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht. Den Ausführun- gen in E. 3.4 geht hervor, dass dieser besteht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge ist daher unberechtigt. Auch der Rüge zur Aktenführung (act. 12, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdegegnerin in den Fussnoten angegebenen Belegstellen lassen sich sowohl den dem Gericht als auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Verfahren- sakten ohne Weiteres entnehmen. Nebst den Verfahrensakten sind zudem Unterlagen vorhanden, welche anlässlich der in der Schweiz und rechtshil- feweise in Deutschland durchgeführten Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden. Diese befinden sich auf der Dokumente-Analyseplattform «NUIX». Dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht nicht sämtliche auf dieser Platt- form befindlichen Unterlagen einreichte, ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin zog aus diesen Unterlagen die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde re- levanten Unterlagen in die vorliegend eingereichten Verfahrensakten bei (act. 6, S. 2) und diese reichen dem Gericht aus, weshalb sich der Beizug weiterer Unterlagen aus der Analyseplattform «NUIX» als nicht notwendig erweist. In die Verfahrensakten, die dem Gericht eingereicht wurden und Grundlage für den vorliegenden Beschluss bilden, hatte der Beschwerde-
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führer bereits Einsicht nehmen resp. hätte dies auch im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens tun können.
3.5.2 Ebenso unbegründet ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten, indem die angefoch- tene Verfügung nebst dem Bestechungsschema zugunsten J. S.A. nunmehr auch eines zugunsten S. enthalte (act. 1, S. 18 ff.; act. 12, S. 2 ff.). Die Be- schwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2021 daraufhin, dass sie dem Grundsatz nach und bezogen auf den damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, das Strafverfahren mit Beurteilung des [im abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021] vorgelegten Sachverhalts voll- ständig zum Abschluss zu bringen, wobei sie die Berücksichtigung noch of- fenen Stellungnahmen vorbehielt und mitteilte, dass sie gestützt auf deren Ergebnisse den Parteien zu gegebener Zeit mit Ankündigung i.S.v. Art. 318 StPO mitteilen werde, wie die untersuchten Vorwürfe bzw. Teilsachverhalte jeweils abgeschlossen werden sollen (Verfahrensakten, pag. 13.002- 0796 f.). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die spätere Vernehm- lassung des Beschwerdeführers (worin er auf die Stellungnahme von L. ver- wies und Ausführungen zur Notwendigkeit dessen Einvernahme tätigte, Ver- fahrensakten, pag. 13.002-0811 f.) und in Anwendung des Untersuchungs- grundsatzes weitere Untersuchungsmassnahmen ergriffen hat, namentlich die Bank H. um Einreichung weiterer Unterlagen und die StA München um Befragung von L. ersuchte, ist nicht zu bemängeln. Nachdem die Beschwer- degegnerin zum Schluss gekommen ist, dass sich im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen das Bestechungsschema zugunsten der S. konkretisiert habe (act. 6, S. 7), hat sie sich in der Verfügung vom 20. März 2023 auch darauf stützen dürfen. Selbst nach einer Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss der vollständig durchgeführten Untersuchung mitteilt, kann die Staatsanwaltschaft von der gemachten Ankündigung Abstand nehmen und die Untersuchung erweitern, weiterführen oder anders abschliessen (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz 5 zu Art. 318 StPO). Der Entscheid der Staatsan- waltschaft, von der gemachten Ankündigung Abstand zu nehmen, stellt kei- nen Verstoss gegen Treu und Glauben dar (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.124-125 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 m.w.H.). Dies hat erst recht in Bezug auf den im vorliegenden Fall ergangenen schriftlichen ab- schliessenden Vorhalt, welcher mit Hinweis auf Art. 317 StPO erfolgte, zu gelten. Dieser dient u.a. der Feststellung/Beurteilung, ob die Untersuchung vollständig ist und die notwendigen Beweismittel in anklagegenügender Weise vorliegen (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 317 StPO N. 1).
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3.5.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach das sichergestellte Vermögen nur für ihn bestimmt gewesen sei und Entgelt für seine wissenschaftlichen Beratungsleitungen darstelle, wird der Sachrichter zu beurteilen haben. Diesbezüglich ist auf E. 3.2.4 zu verweisen. Wie bereits dargelegt, besteht angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Verdacht, dass Firmen als Vehikel für Weiterleitung von mutmasslichen Bestechungsgeldern und Verschleierung des Endempfängers gedient und dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorhaben (z.B. durch Unterzeichnung mit einem Aliasnamen) mitgewirkt haben könnte. Demzufolge kann nicht ohne Weiteres ausge- schlossen werden, dass ihm die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Be- wirkung oder Belohnung einer Straftat zugekommen sein könnten. Demnach würden die beschlagnahmten Vermögenswerte der Einziehung unterliegen. Lediglich vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die StA München mit Schreiben vom 28. August 2023 bestätigte, das gegen L. geführte Strafver- fahren wieder aufgenommen zu haben (act. 27).
3.5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Bestechung von fremden Amtsträgern i.S.v. Art. 322septies StGB und Urkun- denfälschung nach Art. 251 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf weitere Tatbestände vorliegt.
3.6
3.6.1 Als nächstes ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig erweist. Er bringt vor, die ihm gehörenden beschlagnahmten Vermögenswerte würden sich auf mehr als Fr. 4,33 Mio. belaufen. Nebst den auf seinen Konten beschlagnahmten Fr. 2'792'288.-- seien weitere ihm gehörenden Vermögenswerte beschlag- nahmt worden. Namentlich die rund Fr. 1,5 Mio., die auf den auf die D. AG oder B. lautenden Konten beschlagnahmt worden seien. Dieses Vermögen gehöre wirtschaftlich ihm und nicht der D. AG, was von B. anerkannt worden sei. B. bzw. der D. AG würden von diesem zusätzlich sichergestellten Ver- mögen maximal Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- gehören. Angesichts der bis- herigen Verfahrensdauer sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme un- verhältnismässig und sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei ein Teil des beschlagnahmten Vermögens freizugeben. Da die Bank H. keine Ent- schädigung geltend mache, gebe es keine Entschädigungsleistungen zu de- ren Gunsten. Für die Verfahrenskosten und allfällige Busse oder Geldstrafe würden schätzungsweise 10 % ausreichen, weshalb das Vermögen im über- steigenden Umfang freizugeben sei (act. 1, S. 10 ff.; act. 12, S. 4 ff.).
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Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die auf den auf die D. AG lautenden Konten befindlichen Vermö- genswerte dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien und wendet ein, der Beschwerdeführer habe weder eine plausible Erklärung noch Beweismittel vorgelegt, die nachweisen würden, dass diese Vermögenswerte ihm über die D. AG bzw. B. hätten zukommen sollen. Ausserdem würden auch die bei B. gesperrten Vermögenswerte mutmasslich Korruptionsgelder darstellen, wel- che für den fremden Amtsträger L. gedacht gewesen seien und aufgrund der Ausgestaltung des Bestechungsschemas nicht in vollem Umfang hätten aus- bezahlt werden können (act. 6, S. 3 und 6 f.).
3.6.2 Laut den Angaben in der angefochtenen Verfügung wiesen die beschlag- nahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem Konto Nr. 10 so- wie im Safe Nr. 11 (gekoppelt an Konto-Nr. 12) per 31. Dezember 2022 einen Wert von Fr. 2'792'288.-- auf (act. 1.2, S. 1). Darüber hinaus beschlag- nahmte die Beschwerdegegnerin nebst anderem die bei der Bank E. und Bank F. auf die D. AG bzw. B. lautenden (Depot-)Konten Nrn. 5 und 6, 15, welche Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund EUR 1,3 Mio. auf- wiesen. Des Weiteren wurde das Konto Nr. 16 bei der Bank FF. beschlag- nahmt. Mit Verweis auf Verfahrensakten pag. 08.103-0018 f. stellt die BA fest, dass die sich darauf befindlichen Vermögenswerte in Höhe von rund EUR 188'000.-- aus dem Safe Nr. 17 bei der Bank F., gehörend zur Ge- schäftsbeziehung Nr. 15, sowie aus der bei B. bzw. der D. AG durchgeführ- ten Hausdurchsuchung herrühren sollen (act. 6, S. 6). Gemäss den Bankun- terlagen lauten diese Konten auf B. oder die D. AG, wobei B. an diesen Kon- ten als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist (Verfahrensakten, pag. B07.102.002.01.E-0004; B07.103.001.01.E-0002 ff.). Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer für seine Behauptung, dass diese Vermögenswerte ihm gehören würden, keine plau- sible Erklärung und legt auch im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel vor. Selbst der Verteidiger von B. hielt in seinem Schreiben betreffend An- frage der Saldoübertragung vom 29. Juni 2022 fest (vgl. Sachverhalt BSt. Q), dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob das Geld dem Beschwer- deführer zustehe (Verfahrensakten, pag. 16.003-0203). Der Beschwerde- führer hat bisher keinen Gegenbeweis erbracht, dass auch die übrigen von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte in Höhe von rund Fr. 1,6 Mio. ihm zuzurechnen wären. Damit beträgt das beschlagnahmte Vermögen des Beschwerdeführers Fr. 2'792'288.--. Dieser Betrag ist den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
3.6.3 Die via die D. AG an den Beschwerdeführer transferierten mutmasslichen Bestechungsgelder sollen sich auf mindestens Fr. 2'147'208.46 belaufen.
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Wie den obigen Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht hervorgeht supra E. 3.5.4), könnten die auf dem Konto des Beschwerdeführers be- schlagnahmten Vermögenswerte dazu bestimmt gewesen sein, L. zu einer Korruptionshandlung zugunsten der J. S.A. und S. zu bewegen oder ihn da- für zu belohnen. Dieser Betrag unterliegt somit einer möglichen Einziehung bzw. einer entsprechenden Ersatzforderung. Im Rahmen des Schriftenwech- sels führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Deliktsbetrag noch nicht abschliessend beziffert sei. Im Falle einer gerichtlichen Verurtei- lung wären nebst den Zinserträgen von Fr. 169'335.04, die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Sicherstellungen für allfällige Geldstra- fen und Bussen i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen (act. 6, S. 16). Gemäss dem eingereichten Kostenverzeichnis beliefen sich die Ver- fahrenskosten per 18. April 2013 auf insgesamt Fr. 270'838.35. Angesichts des Umstandes, dass die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Be- schwerdeführers u.a. auch zwecks Sicherstellung allfälliger Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet wurde (Verfahrensakten, pag. 07.101-0172 ff.), erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschlagnahme im vollen Umfang von insgesamt Fr. 2'792'288.-- aufrechtzuerhalten, in betragsmässi- ger Hinsicht als verhältnismässig.
3.6.4 Nachdem der hinreichende Tatverdacht zu bejahen ist und eine Einziehung der mutmasslich inkriminierter Vermögenswerte im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich ist, erweist sich die Beschlagnahme auch in zeitlicher Hin- sicht als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als sich die Strafuntersu- chung in einem fortgeschrittenen Stadium befindet und die Beschwerdegeg- nerin demnächst Anklage zu erheben beabsichtigt (act. 6, S. 18). Ihren An- gaben zufolge werde sie den Schlussvorhalt den Parteien voraussichtlich im Dezember 2023 unterbreiten (act. 18).
3.6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschlagnahme vor dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz standhält. Bei diesem Ergebnis sind auch die vom Be- schwerdeführer gestellten Eventualanträge abzuweisen.
3.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Weige- rung, die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers freizu- geben, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen.
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4.
4.1 In einem zweiten Punkt ersucht der Beschwerdeführer um Feststellung, dass das von der Beschwerdegegnerin geführte Strafverfahren insgesamt und insbesondere in den Zeiträumen vom 8. April 2016 bis zum 17. November 2019 sowie seit dem 17. Januar 2022 eine formelle Rechtsverweigerung und widerrechtliche Rechtsverzögerung darstelle und gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO verstosse. Er habe einen Anspruch darauf, dass das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder es mit einem Straf- befehl oder einer Anklageerhebung ende (act. 1, S. 17 ff.; act. 12, S. 12 f.).
4.2
4.2.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschriebene Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person über das Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist; diese soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. Septem- ber 2015 E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom
12. September 2011 E. 4.2; BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 3.2; s.a. SUMMERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N. 2).
4.2.2 Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und ver- pflichtet die Strafverfolgungsbehörden, Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vor- würfe im Ungewissen zu lassen. Die Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 2.1). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrens- verzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 143 IV 373 E. 1.3; 135 I 265 E. 4.4; 133 IV 158 E. 8;130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c mit Hinweisen.; statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; SUM- MERS, a.a.O., Art. 5 StPO N. 7 ff.).
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4.2.3 Es ist grundsätzlich zwischen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungs- gebots zu unterscheiden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unver- hältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen (SUMMERS, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 StPO). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht vo- rangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom
12. Juli 2013 E. 2.1). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2).
Den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten wird von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zugestanden, dass sie sich nicht nur mit einem einzigen Fall befassen müssen. Soweit das Verfahren aus Gründen der Ar- beitslast und wegen faktischen oder prozessualen Schwierigkeiten zu unum- gänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu be- anstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzu- nehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Ge- schäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsge- bot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa nach der europäischen Rechtsprechung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Be- schwerde gegen eine Anklageerhebung oder eine Frist von 10 oder 11,5 Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwer- deinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Hand- lung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen wer- den können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3; 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3.2).
4.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet primär die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die im Dezember 2014 angeordneten Beschlagnah- mungen aufzuheben. Der blosse Umstand, dass die Beschlagnahmungen schon seit Jahren andauern, begründet für sich allein keine
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Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Feb- ruar 2012 E. 8.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob in den vom Beschwerdefüh- rer gerügten Zeiträumen oder in der bisherigen Gesamtdauer der Strafunter- suchung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen ist.
4.4
4.4.1 Zur Klärung des Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin zwischen Februar 2015 und Februar 2020 zahlreiche Rechtshilfeersuchen und erkun- digte sich wiederholt bei den ausländischen Behörden nach dem Stand des Vollzugs der Ersuchen (supra Sachverhalt BSt. H und W). Namentlich folg- ten folgende Rechtshilfehandlungen: Nachdem die Beschwerdegegnerin seitens der französischen Behörden am 20. September 2016 die Vollzugs- akten ihres Ersuchens vom 12. März 2015 erhalten hatte, stellte sie am
13. Februar 2018 ein ergänzendes Ersuchen im Zusammenhang mit der J. S.A. und erkundigte sich im August 2018 nach dessen Stand (Verfahrensak- ten, pag. 18.102-0001 ff.). Am 11. Januar 2016 gingen bei der Beschwerde- gegnerin die Vollzugsakten ihres an die bosnischen Behörden gestellten Rechtshilfeersuchens betreffend die Unterlagen zu den auf den Beschwer- deführer lautenden Bankkonten. Am 19. April 2016 teilte die Beschwerde- gegnerin den bosnischen Behörden mit, dass sie an der ersuchten Haus- durchsuchung festhalte, auf die Einvernahme des Beschwerdeführers je- doch verzichte. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin daraufhin ge- stellten Anfragen, teilten die bosnischen Behörden ihr am 19. November 2019 mit, dass die gegen die Hausdurchsuchung und vorübergehende Be- schlagnahme erhobene Beschwerde gutgeheissen worden sei, weshalb um Rücksendung der bereits übermittelten Unterlagen ersucht wurde (Verfah- rensakten, pag. 18.103-0001 ff.). Am 16. November 2016 gelangte die Be- schwerdegegner an die StA München mit Antrag um rechtshilfeweise Ein- vernahme von L. und Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten. Zwischen Mai 2017 und Februar 2018 stand die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Vollzug ihres Ersuchens mit den deutschen Behörden in regelmässigem Kontakt. Im November 2018 übermittelte die StA München der Beschwerde- gegnerin die Beweismittel aus der bei L. erfolgten Hausdurchsuchung. Aus- serdem wies die Beschwerdegegnerin die StA München mit Schreiben vom
5. Februar 2020 auf die im Ersuchen vom 16. November 2016 erbetene Ein- vernahme von L. hin und ersuchte, ihn als Auskunftsperson zu befragen, da ihrer Ansicht nach, ihm in den mutmasslichen Bestechungsschemen eine zentrale Rolle zukam und er verdächtigt wurde, Bestechungsgelder vom Be- schwerdeführer erhalten und/oder diese an die K. weitergeleitet zu haben. Den entsprechenden Fragenkatalog stellte die Beschwerdegegnerin der StA München am 17. April 2020 zu (Verfahrensakten, pag. 18.105-0001 ff.).
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4.4.2 Nebst den oben erwähnten Rechtshilfehandlungen fanden im vom Be- schwerdeführer gerügten Zeitrahmen diverse Einvernahmen statt. Der Be- schwerdeführer wurde zwischen dem 4. Februar und 8. April 2016 insgesamt sechs Mal als Beschuldigter einvernommen (Verfahrensakten, pag. 13.002- 0001 ff.). Gestützt auf die Vorladung vom 12. September 2016 fand am
19. Oktober 2016 die 10. Befragung von B. im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt, anlässlich welcher B. u.a. mit den Ermittlungs- ergebnissen zu den Sachverhaltskomplexen Staat […], Staat […], Staat I. und Stadt […] sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert wurde (Verfahrensakten, pag. 13.001-0794 ff.). In den Jahren 2018 und 2019 fanden weitere Einvernahmen statt. Die am 14. Juni und 13. August 2018 auf den 21./22. August 2018 resp. 30./31. Oktober 2018 angesetzten Einver- nahmen der Beschuldigten wurden auf den 27. und 29. November 2019 ver- schoben (Verfahrensakten, pag. 13.001-0868 ff.). Am 27. November 2019 wurde B. im Beisein des Beschwerdeführers befragt (Verfahrensakten, pag. 13.001-0886 ff.). Was die Befragungen des Beschwerdeführers anbetrifft, so wurde die am 14. Juni und 13. August 2018 auf den 19. Oktober 2018 ange- setzte und anschliessend auf den 30./31. Oktober 2018 verschobene Einver- nahme schliesslich abgesagt (Verfahrensakten, pag. 13.002-0270 ff.). An- stelle der Einvernahme fand zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Be- schwerdeführer und dessen Verteidiger am 31. Oktober 2018 eine Bespre- chung betreffend das weitere Vorgehen statt (Verfahrensakten, pag. 16.003- 0077). Die auf den 29. November 2019 terminierte Befragung des Beschwer- deführers als beschuldigte Person konnte aufgrund seines Gesundheitszu- standes nicht vollständig durchgeführt werden (Verfahrensakten, pag. 16.003-0275; -0293 ff.). Die daraufhin am 4. Dezember 2019 auf den
27. Februar 2020 angesetzte Einvernahme wurde aufgrund des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers auf den 15. April 2020 verschoben, musste jedoch wegen des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie abgesagt wer- den (Verfahrensakten, pag. 16.003-0365 ff.). Die am 29. November 2019 nicht vollständig durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers wurde schliesslich mit Zustellung des schriftlichen Fragenkatalogs am 19. Novem- ber 2020 schriftlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm schriftlich gestellten Fragen mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (Ver- fahrensakten, pag. 16.003-0655).
4.4.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020 stellte die Be- schwerdegegnerin den anderen Parteien am 23. Dezember 2020 zu und gab ihnen Gelegenheit, dem Beschwerdeführer bis zum 4. Januar 2021 Ergän- zungsfragen zu stellen. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin den Par- teien am 10. August 2021 den abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 zu und gewährte ihnen eine (auf Anfrage verlängerte) Frist zur Einreichung von
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Stellungnahmen (Verfahrensakten, pag. 13.102-0293 ff.). Am 3. September 2021 ging bei der BA im Rechtshilfeverfahren RH.20.0058 ein Schreiben von L. ein, womit er eine ausführliche Stellungnahme und verschiedene Beilagen einreichte (Verfahrensakten, pag. 15.007-0001 ff.). Am 8. Dezember 2021 fand zwischen der Beschwerdegegnerin und den Rechtsvertretern der Be- schuldigten eine Besprechung statt. Nach erfolgten Rücksprachen mit den Beschuldigten und Rückmeldungen an die Beschwerdegegnerin, hielt sie am
13. Januar 2022 fest, dass die Beschuldigten sich mit dem abschliessenden Vorhalt vom 5. Juli 2021 nicht einverstanden erklärten (Verfahrensakten, pag. 13.002-0837 f.). Gestützt auf die Vernehmlassungen ersuchte die Be- schwerdegegnerin die Bank H. am 16. Juni 2022 um Einreichung weiterer Unterlagen, die bei ihr am 21. September 2022 eingingen (Verfahrensakten, pag. 15.002-0170 ff.). Ausserdem erkundige sich die Beschwerdegegnerin am 26. Januar, 13. Februar und 2. März 2023 bei der StA München nach dem Stand der im Ersuchen vom 5. Februar 2020 erbetenen Durchführung der Einvernahme von L. Am 15. März 2023 stand für die Beschwerdegegne- rin fest, dass die Einvernahme nicht stattfinden wird (Verfahrensakten, pag. 18.105-0458 ff.).
4.5
4.5.1 Gegenstand der Untersuchung SV.13.1198 bilden Bestechungs-, Urkunden- und Vermögensdelikte sowie Geldwäschereihandlungen, die mutmasslich zwischen 2009 und 2014 stattgefunden haben. Auch wenn an der Untersu- chung nur wenige Parteien (zwei Beschuldigte und die Bank H. als Privatklä- gerin) beteiligt sind, ist der zu untersuchende Sachverhalt insbesondere auf- grund des Auslandbezugs (u.a. zu Staat I, Staat […], Staat […], Staat […], Staat […] und Staat […]) und zahlreicher weiterer Beteiligten (J. S.A., N., L., S. etc.) als komplex zu werten. Nachdem zunächst verschiedene Sachver- haltsschauplätze (Staat […], Staat […], Staat I. und Stadt […]) Gegenstand der Untersuchung waren, fokusierte sich die Beschwerdegegnerin ab 2019 auf den Sachverhaltsbereich Staat I. (act. 6, S. 17). Bei komplexen Verfah- ren mit internationalem Bezug wie dem vorliegenden können Ermittlungs- phasen ergebnislos bleiben, besonders wenn Rechtshilfeersuchen gestellt wurden, die – wie der vorliegende Fall zeigt – regelmässig zu Verfahrensver- zögerung führen (s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.131 vom
9. Mai 2023 E. 2.3 m.H.). Dem oben Dargelegte geht hervor, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zwischen dem 8. April 2016 und dem 17. November 2019 nicht untätig war. In dieser Zeit stellte die Beschwerdegegnerin diverse Rechtshilfeersuchen, wertete deren Ergebnisse aus resp. erkundigte sich nach dem Verfahrensstand bei den ausländischen Behörden und organisierte resp. führte zahlreiche Ein- vernahmen durch (supra E. 4.4.1-4.4.3). Aus dem Aktenverzeichnis geht
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zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit u.a. in Kontakt mit N. und J. S.A. stand und die Anfragen seitens des Verteidigers des Mit- beschuldigten B. behandelte (Aktenverzeichnis S. 51-54 und 62 ff.; s.a. Ver- fahrensakten, pag. 15.005-0001 ff.; 15.006-0001 ff.).
4.5.2 Eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ist auch im Zeitraum ab dem
17. Januar 2022 zu verneinen. Am 3. September 2021 ging bei der BA eine mit verschiedenen Beilagen versehene Stellungnahme von L. ein und der Beschwerdeführer liess sich zum abschliessenden Vorhalt mit Eingabe vom
11. Oktober 2021 vernehmen. U.a. beantragte er im Falle des Festhaltens von Anschuldigungen die Abnahme weiterer Beweise. Wie bereits oben aus- geführt, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin u.a. gestützt auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2021 die Bank H. um Einreichung weiterer Unterlagen und die StA München um Be- fragung von L. ersuchte (supra E. 3.5.2). Diese Untersuchungshandlungen haben naturgemäss zu einer weiteren Verzögerung des Strafverfahrens ge- führt.
4.5.3 Somit ist nicht ersichtlich, dass es im Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen gekommen wäre. Insbesondere sind in den vom Beschwerdeführer genannten Zeiträu- men keine krassen Zeitlücken zu erkennen, in welchen die Beschwerde- gegnerin ungerechtfertigt untätig gewesen wäre. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdegegnerin dehnte das Vorverfahren am 14. Dezember 2014 gegen den Beschwerdeführer aus (Verfahrensakten pag. 01.100-0004). Am
24. November 2014 beschlagnahmte sie die Vermögenswerte des Be- schwerdeführers und hob das gleichentags angeordnete Mitteilungsverbot gegenüber den beteiligten Bankinstituten am 16. Dezember 2014 auf. Es ist anzunehmen, dass die Banken ihre Kunden über die Kontosperre zeitnah in Kenntnis gesetzt haben (Verfahrensakten, pag. 07.101-0172 ff.). Wann der Beschwerdeführer von der Bank tatsächlich über die Beschlagnahme orien- tiert wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend feststellen. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 bestätigte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entspre- chende Nachfrage hin, dass gegen seinen Mandanten ein Strafverfahren hängig sei, in welchem seine Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien (Verfahrensakten, pag. 16.003-0001). Somit hatte der Beschwerdeführer spätestens dann davon Kenntnis. Für die Beurteilung der (Un-)Angemessen- heit der Gesamtdauer des Strafverfahrens ist jedoch auf die erstgenannte
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Möglichkeit und daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer ca. Ende Dezember 2014 wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren lief. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung dauert somit seit knapp 9 Jahren, wobei er ebenfalls seit rund 9 Jahren davon Kenntnis haben dürfte. Der Schlussvorhalt i.S.v. Art. 317 StPO hat die Beschwerdegegnerin im Dezember 2023 in Aussicht gestellt (act. 18). Gegen den Beschwerdefüh- rer wird wegen Bestechungsdelikte in Bezug auf ausländische Amtsträger, Vermögens- und Urkundendelikte sowie Geldwäschereihandlungen, began- gen in der Zeitspanne von 2009 bis 2014, ermittelt. Zunächst untersuchte die Beschwerdegegnerin mehrere Themenkomplexe, namentlich Staat […]/[…], Staat […]/Staat […] und Staat I. (s. bspw. Verfahrensakten, pag. 13.001- 0797 ff.) und beschränkte den zu untersuchenden Sachverhalt in 2019 auf den Sachverhaltskomplex Staat I. (act. 6, S. 17). Dieser ist mit zwei mut- masslichen Bestechungsschemen zugunsten zwei im Ausland ansässigen Begünstigten äusserst komplex. Insbesondere sind am Sachverhalt zahlrei- che natürliche und juristische Personen beteiligt und dieser erforderte u.a. komplizierten Finanzanalysen. Die Beschuldigten anerkennen die Vorwürfe nicht. Aufgrund des Auslandbezugs und der im Ausland wohnhaften bzw. domizilierten Beteiligten war die Beschwerdegegnerin zur Feststellung des Sachverhalts in einem massgeblichen Ausmass auf die gestellten Rechtshil- feersuchen angewiesen. Krankheits- und Pandemiebedingt (Covid-19) konn- ten mehrmals keine Einvernahmen durchgeführt werden, was ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat. Eine gewisse Verfahrensver- zögerung ergab sich sicherlich auch dadurch, dass der für die Untersuchung zuständige Staatsanwalt mehrfach wechselte und der neue Verfahrensleiter sich zunächst in den Fall einarbeiten musste. Trotz der langen Verfahrens- dauer ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes angesichts der kon- kreten Umstände des vorliegenden Falles zu verneinen. Ob die seit der mut- masslichen Tat verstrichene Zeit eine Strafmilderung gemäss Art. 48e StGB begründet, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.
4.6.2 Auch wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegend zu ver- neinen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Weiterführung bzw. der Ab- schluss der gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchung in Beach- tung des Beschleunigungsgebotes möglichst zügig voranzutreiben.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
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6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Wehrli - Bundesanwaltschaft, Matthias Portmann
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).