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8C_577/2012

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand),

Bundesgericht · 2012-11-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_577/2012

Urteil vom 5. November 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 15. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2012,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. August 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden,

in die Verfügung vom 5. Oktober 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Oktober 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch