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Verfahren. N° 27.
genügte das, um andere Strassenbenützer, wenn sie die
ihnen zuzumutende Aufmerksamkeit anwendeten, nicht
der Gefahr eines Unfalles auszusetzen. Unter diesen Um-
ständen kann nicht gesagt werden, das Fahrzeug habe
«an >> der erwähnten Einmündung gestanden. Wann ein
Fahrzeug an einer Einmündung steht, lässt sich nicht ein
für allemal gültig nach der Zahl der Meter und Zentimeter
bestimmen, die es von ihr trennen. Die örtlichen Ver-
hältnisse und die Verkehrsverhältnisse sind mitzuberück-
sichtigen. In einer breiten Strasse darf ein Fahrzeug näher
an eine Einmündung heran gestellt werden als in einer
schmalen, und von einer verkehrsreichen Einmündung hat
es weiter abzustehen als von einer verkehrsarmen. Der
Beschwerdegegner hat den Verhältnissen genügend Rech-
nung getragen, indem er sein Fahrzeug unmittelbar südlich
des Fussgängerstreifens stehen liess.
3. -
Ob er sein Fahrzeug überhaupt im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV «aufgestellt » hat, da er es nur
zur Leerung des Postfaches verliess und nach 10 bis 15
Minuten zurückkehrte, braucht nicht entschieden zu
werden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
27. Auszug ans dem Entscheid der Anklagekammer vom 11 • .Juni
1951 i. S. Limaeher gegen Generalprokurator des Kantons Bern
und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 346, 349 StGB. Gerichtsstand zur Verfolgung des Hehlers.
Art. 346 et 349 OP. For de la poursuite du receleur.
Art. 346 e 349 CP. Foro per procedere contro il ricetta.tore.
Verfahren. No 27.
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A. -
Albert Stöcklin wird vom Untersuchungsrichter
von Trachselwald (Kanton Bern) wegen verschiedener in
den Kantonen Bern, Solothurn und Basel-Landschaft ver-
übter Diebstähle verfolgt, unter anderem wegen gewerbs-
mässigen Diebstahls an Kupferdraht, den er zusammen mit
Alfred Simonetti im Depot der Elektra Birseck in Breiten-
bach (Kanton Solothurn} gestohlen und im Februar und
März 1951 unter fünf Malen zum Preis von Fr. 2124.- an
den Altstoffhändler Josef Limacher in Augst (Basel-
Landschaft) verkauft hat. Als der Generalprokurator des
Kantons Bern am 7. Mai 1951 den bernischen Gerichtsstand
anerkannte, führte er aus, Limacher sei als Hehler in das
Verfahren einbezogen. Wiewohl Hehlerei ein delictum 8'Ui
generis sei, das einen eigenen Gerichtsstand rufe, sei es aus
prozessökonomischen Gründen vorteilhafter, angesichts der
engen Verknüpfung der Taten des Diebes und des Hehlers
den gemeinsamen Gerichtsstand beizubehalten.
B. -
Mit Eingabe vom 21. Mai 1951 beantragtLimacher
der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Kanton Basel-
Landschaft sei zuständig zu erklären, . die Untersuchung
gegen ihn durchzuführen. Er beruft sich auf Art. 346 StGB.
0. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft setzt sich für Gutheissung
ein.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. -
Art. 349 StGB sieht einen gemeinsamen Gerichts-
stand vor zur Verfolgung und Beurteilung von Mittätern,
Anstiftern und Gehülfen. Wie die Anklagekammer stets
angenommen hat, fällt die Hehlerei unter keine dieser
Teilnahmeformen. Der Hehler ist insbesondere nicht Mit-
täter dessen, der die Vortat begangen hat (BGE 69 IV 74).
Dass der Gerichtsstand des Hehlers nicht dem des Vor-
täters folgt, wurde von den gesetzgebenden Behörden aus-
drücklich betont (ZÜRCHER, Erläuterungen zum dritten
Buch S. 13; Protokoll der II. ExpK 8 73 f.; StenBull
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Verfahren. No 27.
NatR, Sonderausgabe 576). Unter der Herrschaft des Bun-
desgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstraf-
recht war es. anders. Dieses Gesetz sah im Begünstiger
(jetzt Hehler genannt) einen Teilnehmer (Art. 18, 23 BStR).
Einzig um dieser materiellrechtlichen Ordnung willen wurde
in Art. 262 Abs. 1 BStP bestimmt, dass zur Verfolgung
und Beurteilung der Begünstiger die Behörden zuständig
seien, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters ob-
liege (Protokoll der ExpK für die Bundesstrafprozessre-
form, ID. Session S. 1 7; Botschaft des Bundesrates S. 60;
StenBull NatR 1932 S. 3). Bei der Aufhebung dieser Be-
stimmung durch das Strafgesetzbuch (Art. 398 lit. o StGB)
wurde der einheitliche Gerichtsstand für Hehler und Vor-
täter bewusst fallen gelassen. Der Hehler ist dort zu ver-
folgen, wo er seine strafbare Handlung ausgeführt hat (Art.
346 StGB). Anders wäre es nach BGE 73 IV 204 nur dann,
wenn die Hehlerei ohne die Bestimmung des Art. 144 StGB
als Teilnahme an der Vortat strafbar wäre. Das trifft nicht
zu.
Diese Ordnung kann auch nicht ein für allemal als un-
zweckmässig bezeichnet werden. Die Tatbestandsmerk-
male der Hehlerei hangen mit denen der Vortat nur lose
zusammen. Oft werden Altstoffhändler, Trödler, Fahrrad-
mechaniker und ähnliche Gewerbetreibende, bei denen der
Vortäter die durch strafbare Handlung erlangte Sache ab-
zusetzen versucht, der Hehlerei beschuldigt. Die Frage, ob
sie schuldig seien, kann von den Behörden ihres Ge-
schäftssitzes, die ihr Geschäftsgebahren kennen, in der
Regel besser beurteilt werden als von den Behörden des
Ortes, an dem der Vortäter sich die Sache angeeignet hat.
Ist der Hehler, was häufig zutrifft, zugleich Anstifter
oder Gehülfe des Vortäters, so wird freilich die Verfolgung
am Gerichtsstand des Vortäters gewöhnlich zweckmässig
sein; allein in diesen Fällen geben schon die Art. 349 und
350 StGB die Handhabe für die Zusammenlegung des
Gerichtsstandes.
2. -
...
Verfahren. No 28.
125
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Behörden des
Kantons Basel-Landschaft werden zuständig erklärt, Lima-
-0her für die ihm zur Last gelegte Hehlerei zu verfolgen und
zu beurteilen.
28. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22 . .Juni
1951 i. S. Döbell gegen,Börll.!
Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor einem luzernischen Amtsgericht
als Privatkläger auftritt, ist selbst dann nicht zur Nichtigkeits-
beschwerde befugt, wenn er allein die Sache, die der Amts-
statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weitergezogen
hat.
Art. 270 al. 3 PPF. Celui qui intervient comme accusateur prive
devant un tribunal de police lucernois n'a pas qualite pour se
pourvoir en nullite, alors meme que le juge d'instruction avait
abandonne la poursuite.
Art. 270 cp. 3 PPF. Colui ehe interviene quale accusatore pri-
vato davanti ad un tribunale di polizia lucernese non puo
interporre ricorso per cassazione, quand'anche il giudice istrut.
tore abbia abbandonato il procedimento.
A. -
Am 8. August 1950 verletzte Anton Bürli die
vierjährige Barbara Döbeli, die in die Fahrbahn seines
Lieferungswagens lief. Der Vater des Kindes, Traugott
Döbeli, erhob am 3. Oktober 1950 beim Statthalteramt
Willisau gegen Bürli Strafklage wegen Übertretung des
Art. 25 MFG. Das Statthalteramt stellte am 5. Dezember
1950 die Untersuchung mangels Verschuldens des Beklag-
ten ein. Döbeli zog am 14. Dezember 1950 die Sache an
das Amtsgericht Willisau weiter. In der Verhandlung
vom 14. Februar 1951 liess er beantragen, Bürli sei wegen
Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes und fahrlässiger
Körperverletzung zu bestrafen.
Das Amtsgericht sprach Bürli am 14. Februar 1951 frei.
B. -
Döbeli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Be-