Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren. No 27.
NatR, Sonderausgabe 576). Unter der Herrschaft des Bun-
desgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstraf-
recht war es. anders. Dieses Gesetz sah im Begünstiger
(jetzt Hehler genannt) einen Teilnehmer (Art. 18, 23 BStR).
Einzig um dieser materiellrechtlichen Ordnung willen wurde
in Art. 262 Abs. 1 BStP bestimmt, dass zur Verfolgung
und Beurteilung der Begünstiger die Behörden zuständig
seien, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters ob-
liege (Protokoll der ExpK für die Bundesstrafprozessre-
form, IIl. Session S. 1 7; Botschaft des Bundesrates S. 60;
StenBull NatR 1932 S. 3). Bei der Aufhebung dieser Be-
stimmung durch das Strafgesetzbuch (Art. 398 lit. o StGB)
wurde der einheitliche Gerichtsstand für Hehler und Vor-
täter bewusst fallen gelassen. Der Hehler ist dort zu ver-
folgen, wo er seine strafbare Handlung ausgeführt hat (Art.
346 StGB). Anders wäre es nach BGE 73 IV 204 nur dann.
wenn die Hehlerei ohne die Bestimmung des Art. 144 StGB
als Teilnahme an der Vortat strafbar wäre. Das trifft nicht
zu.
Diese Ordnung kann auch nicht ein für allemal als un-
zweckmässig bezeichnet werden. Die Tatbestandsmerk-
male der Hehlerei hangen mit denen der Vortat nur lose
zusammen. Oft werden Altstoffhändler, Trödler, Fahrrad-
mechaniker und ähnliche Gewerbetreibende, bei denen der
Vortäter die durch strafbare Handlung erlangte Sache ab-
zusetzen versucht, der Hehlerei beschuldigt. Die Frage, ob
sie schuldig seien, kann von den Behörden ihres Ge-
schäftssitzes, die ihr Geschäftsgebahren kennen, in der
Regel besser beurteilt werden als von den Behörden des
Ortes, an dem der Vortäter sich die Sache angeeignet hat.
Ist der Hehler, was häufig zutrifft, zugleich Anstifter
oder Gehülfe des Vortäters, so wird freilich die Verfolgung
am Gerichtsstand des Vortäters gewöhnlich zweckmässig
sein; allein in diesen Fällen geben schon die Art. 349 und
350 StGB die Handhabe für die Zusammenlegung des
Gerichtsstandes.
2. -
...
Verfahren. No 28.
125
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Behörden des
Kantons Basel-Landschaft werden zuständig erklärt, Lima-
-eher für die ihm zur Last gelegte Hehlerei zu verfolgen und
zu beurteilen.
28. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22 . .Jnni
1951 i. S. Döbell gegen,Bürll.!
Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor einem luzernischen Amtsgericht
als Privatkläger auftritt, ist selbst dann nicht zur Nichtigkeits-
beschwerde befugt, wenn er allein die Sache, die der Amts-
statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weitergezogen
hat.
Art. 270 al. 3 PPF. Celui qui intervient comme accusateur prive
devant un tribunal de police lucemois n'a pas qualite pour se
pourvoir en nullite, alors meme que le juge d'instruction avait
abandonne la poursuite.
Art. 270 cp. 3 PPF. Colui ehe interviene quale accusatore pri-
vato davanti ad un tribunale di polizia lucernese non puo
interporre ricorso per cassazione, quand'anche il giudice istrut.
tore abbia abbandonato il procedimento.
A. -
Am 8. August 1950 verletzte Anton Bürli die
vierjährige Barbara Döbeli, die in die Fahrbahn seines
Lieferungswagens lief. Der Vater des Kindes, Traugott
Döbeli, erhob am 3. Oktober 1950 beim Statthalteramt
Willisau gegen Bürli Strafklage wegen Übertretung des
Art. 25 MFG. Das Statthalteramt stellte am 5. Dezember
1950 die Untersuchung mangels Verschuldens des Beklag-
ten ein. Döbeli zog am 14. Dezember 1950 die Sache an
das Amtsgericht Willisau weiter. In der Verhandlung
vom 14. Februar 1951 liess er beantragen, Bürli sei wegen
Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes und fahrlässiger
Körperverletzung zu bestrafen.
Das Amtsgericht sprach Bürli am 14. Februar 1951 frei.
B. -
Döbeli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Be-
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Verfahren. No 28.
strafung des Bürli wegen Übertretung des Motorfahrzeug-
gesetzes und fahrlässiger Körperverletzung an das Amts-
gericht zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
(Ausführungen darüber, dass der Beschwerde-
führer in der Eigenschaft als Antragsteller nicht zur
Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei, weil, wenn überhaupt
ein Antragsdelikt vorliege [leichte Körperverletzung], der
Strafantrag verspätet gestellt worden sei.)
2. -
Konnte Bürli somit nur wegen Übertretung des
Art. 25 MFG oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung
verfolgt werden, wozu es eines Strafantrages des Beschwer-
deführers nicht bedurfte, so ist Döbeli zur Nichtigkeits-
beschwerde nur berechtigt, wenn er im Sinne des Art. 27()
Abs. 3 BStP «nach den Vorschriften des kantonalen Rechts
allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die
Anklage vertreten hat)).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Voraussetzung nicht schon erfüllt, wenn der öffentliche
Ankläger davon abgesehen hat, neben dem Privatstraf-
kläger aufzutreten, d. h. im Verfahren Anträge zu stellen,
sondern bloss, wenn er nach den Vorschriften des kanto-
nalen Prozessrechtes gar nicht befugt war, irgendwelche
Parteirechte auszuüben, sodass solche einzig dem Privat-
strafkläger zustanden. Denn nur in diesem Falle trifft der
Grund zu, aus dem das Gesetz dem Privatstrafkläger die
Nichtigkeitsbeschwerde einräumt. Der Privatstrafkläger
wird zur Beschwerde nur deshalb als befugt erklärt, damit
auch in Fällen, wo der öffentliche Ankläger nach den
Vorschriften des kantonalen Rechtes keine Parteirechte
hat ausüben dürfen, auf Seiten der Anklage ein Beschwerde-
führer vorhanden sei (BGE 62 1 57; 73 IV 53). War der
öffentliche Anklager im kantonalen Verfahren berechtigt,
als Partei aufzutreten, so besteht kein Anlass, die eid-
genössische Nichtigkeitsbeschwerde statt ihm dem Privat-
strafkläger einzuräumen oder sie beiden zuzuerkennen.
Verfahren. No 28.
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Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung auch
stets angenommen, der öffentliche Ankläger sei am kan-
tonalen Verfahren beteiligt und daher zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er in der Sache
kantonale Rechtsmittel (Appellation, Kassationsbeschwer-
de) einlegen durfte. Dass er schon im Verfahren vor der
kantonalen unteren Instanz Parteirechte ausüben, ins-
besondere an der Verhandlung vor Gericht teilnehmen
konnte, wird nicht verlangt. Anerkennt ihn das kantonale
Recht in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren als Par-
tei, so besteht kein Grund, ihm nicht auch das Recht
zur Einlegung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
einzuräumen. Dem Privatstrafkläger ist es daher in
solchen Fällen abzuerkennen.
Nach § 51 des luzernischen Gesetzes vom 7. Juni 1865
über das Strafrechtsverfahren (StrV) tritt der Staats-
anwalt vor dem Kriminalgericht und Obergericht als
Kläger auf und ist er « auch befugt, vor den Polizeigerich-
ten in gleicher Eigenschaft aufzutreten i>. Ob ihm dieses
Recht vor dem Amtsgericht, das Polizeigericht ist (§ 4
StrV), auch dann zusteht, wenn der Amtsstatthalter die
Untersuchung gemäss § 45 Str V hat fallen lassen, der
Staatsanwalt dem Einstellungsbeschluss zugestimmt hat
(§ 49 Str V) und die Sache allein vom Privatkläger vor
das Amtsgericht gebracht worden ist (§ 45 StrV), kann
dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht ihm auch in
solchen Fällen das Recht zu, das Urteil des Amtsgerichts
unter den Voraussetzungen des § 259 StrV (abgeändert
durch § 68 EG zum StGB) durch Appellation oder gemäss
§ 271 Str V durch Kassationsbeschwerde beim Obergericht
anzufechten, ausgenommen in Privatinjurienprozessen (Lu-
zerner Maximen VII Nr. 83). Das wird aus § 266 Abs. l
StrV abgeleitet, wonach in allen Polizeistrafprozessen,
welche an das Obergericht gelangen, mit Ausnahme der
Privatinjurienprozesse, die Staatsanwaltschaft namens des
Staates auftritt. Demnach ist der Staatsanwalt im Sinne
des Art. 270 Abs. 3 BStP am Verfahren beteiligt, auch
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Verfahren. No 28.
wenn allein der Privatstrafkläger die Sache, die der Amts-
statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weiter-
gezogen hat. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist
daher auch in solchen Fällen der Privatstrafkläger zur
Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht befugt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 20. -
Voir aussi n° 20.
IMPJW(BRlES BEuNIES S, A., LAUSANNB
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
29. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Frey.
Art. 15 StGB erlaubt nicht «ambulante Behandlung».
L'art. 15 OP ne pennet pas un traitement ambulatoire.
L'art. 15 OP non consente una cura ambulatoria.
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A. -
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Karl Frey am 25. Mai 1951 in Anwendung von Art. 191
Zifi. 1 und 2 StGB zu fünfzehn Monaten Gefängnis, weil er
im Jahre 1949 im Zustande verminderter Zurechnungs-
fähigkeit zwei noch nicht sechzehn Jahre alte Knaben zu
beischlafsähnlichen und anderen unzüchtigen Handlungen
missbraucht hatte. Ziff. 2 des Urteilsspruchs lautet : «Der
Strafvollzug wird eingestellt, und es wird der Angeklagte
im Sinne von Art. 15 StGB in eine Heil- und Pflegeanstalt.
zur Behandlung eingewiesen. » In den Erwägungen führte
das Gericht aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze
voraus, dass nicht erwartet werden könne, die Bewahrung
des Angeklagten vor einem Rückfall lasse sich auch durch
den Strafvollzug erreichen, mit andern Worten, die psy-
chiatrische Behandlung viel eher angezeigt erscheine als
der Strafvollzug. Wenn auch dieser eine notwendige Sühne-
funktion erfülle, sei doch unverkennbar, dass der über-
wiegende Zweck der Strafe in der Verhinderung des Rück-
falles bestehe, was die Art. 15 und 41 StGB zeigten. Mehrere
Fachärzte hätten erklärt, der Angeklagte sei einer psy-
chiatrischen Behandlung zugänglich. So habe der aar-
gauische Kantonsarzt eine geeignete spezialärztliche Be-
handlung, die sich über eine lange Dauer zu erstrecken
habe, als notwendig und erfolgversprechend bezeichnet.
9
AS 77 IV -
1951