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77_IV_125

BGE 77 IV 125

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 27.

NatR, Sonderausgabe 576). Unter der Herrschaft des Bun-

desgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstraf-

recht war es. anders. Dieses Gesetz sah im Begünstiger

(jetzt Hehler genannt) einen Teilnehmer (Art. 18, 23 BStR).

Einzig um dieser materiellrechtlichen Ordnung willen wurde

in Art. 262 Abs. 1 BStP bestimmt, dass zur Verfolgung

und Beurteilung der Begünstiger die Behörden zuständig

seien, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters ob-

liege (Protokoll der ExpK für die Bundesstrafprozessre-

form, IIl. Session S. 1 7; Botschaft des Bundesrates S. 60;

StenBull NatR 1932 S. 3). Bei der Aufhebung dieser Be-

stimmung durch das Strafgesetzbuch (Art. 398 lit. o StGB)

wurde der einheitliche Gerichtsstand für Hehler und Vor-

täter bewusst fallen gelassen. Der Hehler ist dort zu ver-

folgen, wo er seine strafbare Handlung ausgeführt hat (Art.

346 StGB). Anders wäre es nach BGE 73 IV 204 nur dann.

wenn die Hehlerei ohne die Bestimmung des Art. 144 StGB

als Teilnahme an der Vortat strafbar wäre. Das trifft nicht

zu.

Diese Ordnung kann auch nicht ein für allemal als un-

zweckmässig bezeichnet werden. Die Tatbestandsmerk-

male der Hehlerei hangen mit denen der Vortat nur lose

zusammen. Oft werden Altstoffhändler, Trödler, Fahrrad-

mechaniker und ähnliche Gewerbetreibende, bei denen der

Vortäter die durch strafbare Handlung erlangte Sache ab-

zusetzen versucht, der Hehlerei beschuldigt. Die Frage, ob

sie schuldig seien, kann von den Behörden ihres Ge-

schäftssitzes, die ihr Geschäftsgebahren kennen, in der

Regel besser beurteilt werden als von den Behörden des

Ortes, an dem der Vortäter sich die Sache angeeignet hat.

Ist der Hehler, was häufig zutrifft, zugleich Anstifter

oder Gehülfe des Vortäters, so wird freilich die Verfolgung

am Gerichtsstand des Vortäters gewöhnlich zweckmässig

sein; allein in diesen Fällen geben schon die Art. 349 und

350 StGB die Handhabe für die Zusammenlegung des

Gerichtsstandes.

2. -

...

Verfahren. No 28.

125

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Behörden des

Kantons Basel-Landschaft werden zuständig erklärt, Lima-

-eher für die ihm zur Last gelegte Hehlerei zu verfolgen und

zu beurteilen.

28. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22 . .Jnni

1951 i. S. Döbell gegen,Bürll.!

Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor einem luzernischen Amtsgericht

als Privatkläger auftritt, ist selbst dann nicht zur Nichtigkeits-

beschwerde befugt, wenn er allein die Sache, die der Amts-

statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weitergezogen

hat.

Art. 270 al. 3 PPF. Celui qui intervient comme accusateur prive

devant un tribunal de police lucemois n'a pas qualite pour se

pourvoir en nullite, alors meme que le juge d'instruction avait

abandonne la poursuite.

Art. 270 cp. 3 PPF. Colui ehe interviene quale accusatore pri-

vato davanti ad un tribunale di polizia lucernese non puo

interporre ricorso per cassazione, quand'anche il giudice istrut.

tore abbia abbandonato il procedimento.

A. -

Am 8. August 1950 verletzte Anton Bürli die

vierjährige Barbara Döbeli, die in die Fahrbahn seines

Lieferungswagens lief. Der Vater des Kindes, Traugott

Döbeli, erhob am 3. Oktober 1950 beim Statthalteramt

Willisau gegen Bürli Strafklage wegen Übertretung des

Art. 25 MFG. Das Statthalteramt stellte am 5. Dezember

1950 die Untersuchung mangels Verschuldens des Beklag-

ten ein. Döbeli zog am 14. Dezember 1950 die Sache an

das Amtsgericht Willisau weiter. In der Verhandlung

vom 14. Februar 1951 liess er beantragen, Bürli sei wegen

Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes und fahrlässiger

Körperverletzung zu bestrafen.

Das Amtsgericht sprach Bürli am 14. Februar 1951 frei.

B. -

Döbeli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Be-

126

Verfahren. No 28.

strafung des Bürli wegen Übertretung des Motorfahrzeug-

gesetzes und fahrlässiger Körperverletzung an das Amts-

gericht zurückzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

(Ausführungen darüber, dass der Beschwerde-

führer in der Eigenschaft als Antragsteller nicht zur

Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei, weil, wenn überhaupt

ein Antragsdelikt vorliege [leichte Körperverletzung], der

Strafantrag verspätet gestellt worden sei.)

2. -

Konnte Bürli somit nur wegen Übertretung des

Art. 25 MFG oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung

verfolgt werden, wozu es eines Strafantrages des Beschwer-

deführers nicht bedurfte, so ist Döbeli zur Nichtigkeits-

beschwerde nur berechtigt, wenn er im Sinne des Art. 27()

Abs. 3 BStP «nach den Vorschriften des kantonalen Rechts

allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die

Anklage vertreten hat)).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Voraussetzung nicht schon erfüllt, wenn der öffentliche

Ankläger davon abgesehen hat, neben dem Privatstraf-

kläger aufzutreten, d. h. im Verfahren Anträge zu stellen,

sondern bloss, wenn er nach den Vorschriften des kanto-

nalen Prozessrechtes gar nicht befugt war, irgendwelche

Parteirechte auszuüben, sodass solche einzig dem Privat-

strafkläger zustanden. Denn nur in diesem Falle trifft der

Grund zu, aus dem das Gesetz dem Privatstrafkläger die

Nichtigkeitsbeschwerde einräumt. Der Privatstrafkläger

wird zur Beschwerde nur deshalb als befugt erklärt, damit

auch in Fällen, wo der öffentliche Ankläger nach den

Vorschriften des kantonalen Rechtes keine Parteirechte

hat ausüben dürfen, auf Seiten der Anklage ein Beschwerde-

führer vorhanden sei (BGE 62 1 57; 73 IV 53). War der

öffentliche Anklager im kantonalen Verfahren berechtigt,

als Partei aufzutreten, so besteht kein Anlass, die eid-

genössische Nichtigkeitsbeschwerde statt ihm dem Privat-

strafkläger einzuräumen oder sie beiden zuzuerkennen.

Verfahren. No 28.

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Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung auch

stets angenommen, der öffentliche Ankläger sei am kan-

tonalen Verfahren beteiligt und daher zur eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er in der Sache

kantonale Rechtsmittel (Appellation, Kassationsbeschwer-

de) einlegen durfte. Dass er schon im Verfahren vor der

kantonalen unteren Instanz Parteirechte ausüben, ins-

besondere an der Verhandlung vor Gericht teilnehmen

konnte, wird nicht verlangt. Anerkennt ihn das kantonale

Recht in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren als Par-

tei, so besteht kein Grund, ihm nicht auch das Recht

zur Einlegung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde

einzuräumen. Dem Privatstrafkläger ist es daher in

solchen Fällen abzuerkennen.

Nach § 51 des luzernischen Gesetzes vom 7. Juni 1865

über das Strafrechtsverfahren (StrV) tritt der Staats-

anwalt vor dem Kriminalgericht und Obergericht als

Kläger auf und ist er « auch befugt, vor den Polizeigerich-

ten in gleicher Eigenschaft aufzutreten i>. Ob ihm dieses

Recht vor dem Amtsgericht, das Polizeigericht ist (§ 4

StrV), auch dann zusteht, wenn der Amtsstatthalter die

Untersuchung gemäss § 45 Str V hat fallen lassen, der

Staatsanwalt dem Einstellungsbeschluss zugestimmt hat

(§ 49 Str V) und die Sache allein vom Privatkläger vor

das Amtsgericht gebracht worden ist (§ 45 StrV), kann

dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht ihm auch in

solchen Fällen das Recht zu, das Urteil des Amtsgerichts

unter den Voraussetzungen des § 259 StrV (abgeändert

durch § 68 EG zum StGB) durch Appellation oder gemäss

§ 271 Str V durch Kassationsbeschwerde beim Obergericht

anzufechten, ausgenommen in Privatinjurienprozessen (Lu-

zerner Maximen VII Nr. 83). Das wird aus § 266 Abs. l

StrV abgeleitet, wonach in allen Polizeistrafprozessen,

welche an das Obergericht gelangen, mit Ausnahme der

Privatinjurienprozesse, die Staatsanwaltschaft namens des

Staates auftritt. Demnach ist der Staatsanwalt im Sinne

des Art. 270 Abs. 3 BStP am Verfahren beteiligt, auch

128

Verfahren. No 28.

wenn allein der Privatstrafkläger die Sache, die der Amts-

statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weiter-

gezogen hat. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist

daher auch in solchen Fällen der Privatstrafkläger zur

Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht befugt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 20. -

Voir aussi n° 20.

IMPJW(BRlES BEuNIES S, A., LAUSANNB

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

29. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Frey.

Art. 15 StGB erlaubt nicht «ambulante Behandlung».

L'art. 15 OP ne pennet pas un traitement ambulatoire.

L'art. 15 OP non consente una cura ambulatoria.

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A. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

Karl Frey am 25. Mai 1951 in Anwendung von Art. 191

Zifi. 1 und 2 StGB zu fünfzehn Monaten Gefängnis, weil er

im Jahre 1949 im Zustande verminderter Zurechnungs-

fähigkeit zwei noch nicht sechzehn Jahre alte Knaben zu

beischlafsähnlichen und anderen unzüchtigen Handlungen

missbraucht hatte. Ziff. 2 des Urteilsspruchs lautet : «Der

Strafvollzug wird eingestellt, und es wird der Angeklagte

im Sinne von Art. 15 StGB in eine Heil- und Pflegeanstalt.

zur Behandlung eingewiesen. » In den Erwägungen führte

das Gericht aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze

voraus, dass nicht erwartet werden könne, die Bewahrung

des Angeklagten vor einem Rückfall lasse sich auch durch

den Strafvollzug erreichen, mit andern Worten, die psy-

chiatrische Behandlung viel eher angezeigt erscheine als

der Strafvollzug. Wenn auch dieser eine notwendige Sühne-

funktion erfülle, sei doch unverkennbar, dass der über-

wiegende Zweck der Strafe in der Verhinderung des Rück-

falles bestehe, was die Art. 15 und 41 StGB zeigten. Mehrere

Fachärzte hätten erklärt, der Angeklagte sei einer psy-

chiatrischen Behandlung zugänglich. So habe der aar-

gauische Kantonsarzt eine geeignete spezialärztliche Be-

handlung, die sich über eine lange Dauer zu erstrecken

habe, als notwendig und erfolgversprechend bezeichnet.

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AS 77 IV -

1951