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73_IV_51

BGE 73 IV 51

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 13. anders zu behandeln, jedenfalls dann nicht, wenn er mit einer solchen Beschwerde im Rahmen der ihm durch das. kantonale Recht allgemein eingeräumten Befugnisse handelt, er auch nach diesem zugunsten des Verurteilten Rechtsmittel ergreifen kann, wie das angefochtene Urteil es für Schwyz anerkennt und auch anderwärts zutrifft (vgl. Zürich § 396 StPO, Bern Art. 301 StrV). Man könnte freilich einwenden, dass Art. 278 BStP nicht sagt, wer die Kosten zu tragen hat, wenn der öffentliche Ankläger .mit einer im Interesse des Verurteilten erhobenen Nichtig- keitsbeschwerde obsiegt. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass eine solche Beschwerde nicht zulässig sei. Art. 278 enthält eine Lücke, die sinngemäss so auszufüllen ist, dass Kosten auch dann nicht aufzuerlegen sind, wenn der öffentliche Ankläger zwar obsiegt, seine Beschwerde aber zugunsten des Verurteilten erhoben worden ist.

2. - Nicht jede schriftliche Lüge ist eine Falschbeur- kundung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Sie ist es nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 72, 139). Daher ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen. Der für die amtliche Fremdenkontrolle be- stimmte Anmeldeschein des Hotelgastes ist weder be- stimmt noch geeignet, die Identität des Ausstellers mit dem Träger des angegebenen Namens oder die weiteren, seine persönlichen Verhältnisse betreffenden Tatsachen, nach denen im Anmeldeformular gefragt wird, zu bewei- sen. Insoweit enthält er blosse Behauptungen. Er ist Urkunde nur insofern, als er festhält, welche Erklärung der Aussteller im Augenblick der Ausfüllung des Scheines abgibt, nicht auch in dem Sinne, dass er die abgegebene Erklärung als inhaltlich wa.hr beweisen würde. Daher kann eine Urkundemälschung z. B. begehen, wer einen Anmeldeschein, der in einem Prozess als Beweismittel verwendet wird, nachträglich abändert, um die abgege- bene Erklärung und damit ein Indiz für seine Anwesen- heit im Gasthof zu vertuschen, nicht aber, wer im Anmelde- Verfahren. No 14. 51 schein zum vomeherein lügt, sei es auch, um die Polizei irrezuführen. Um solche Irreführung, die den Zweck der Fremdenkontrolle vereitelt, zu bekämpfen, steht es den Kantonen frei, die Falschmeldung mit Obertretungsstrafe zu bedrohen. Der Entwurf zum StGB von 1918 enthielt in Art. 34:0 selber eine entsprechende Bestimmung. Sie wurde zusammen mit anderen Obertretungsvorschriften gestrichen, in der Meinung, dass die Rechtsetzung auf diesem Gebiete den Kantonen überlassen werden solle (StenBull, Sonderausgabe, NatR 506, 513, StR 235). Von dieser Ermächtigung haben denn auch z. B. St. Gallen (Art. 64 EG StGB) und Schwyz (§ 41 EG StGB) Gebrauch _gemacht.

3. - Ist Maron somit der Urkundenfälschung nicht schuldig, so muss die Sache an das Kantonsgericht zurück- gewiesen werden, damit es die Strafe für die übrigen Delikte neu bemesse. Demnach erkennt der Kaasatimuikof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Schwyz vom 22. Oktober 1946 aufgehoben und die Sa.ehe zu neuer Festsetzung der Strafe im Sinne der Erwägungen an die Vorihstanz zurückgewiesen.

14. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofes vom 28. Februar 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen Bbhie. Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öftentliche Ankläger des Kantons ist auch dann zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er sich am kantonalen Verfahren nicht beteiligen durfte und niemand anders den Strafa.nspruch vor Bundesgericht verfolgen kann. Art. 270 al. 1 PPF. L'accusateur public du ca.nton a aussi qua.lite pour se pourvoir en nullite lorsqu'il n'avait pas le droit de pa.rticiper A la procedure ca.ntonale et que personne d'autre ne peut poursuivre l'action pena.Ie devant le Tribunal federa.I. Arl. 210 cp. 1 PPF. L'a.ccusa.tore pubblico del Cantone ha veste per ricorrere in cassazione, anche se non aveva il diritto di prendere pa.rte a.I1a procedura ca.ntona.li, e nessun altro puo portare l'azione penale davanti al Tribunale federa.Ie.

52 Verfahren. No 14. Die Polizeistation Glarus verzeigte Bebie wegen Über- tretung von Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG dem Einzel- richj;er. Dieser sprach in Anwendung der beiden Bestim- mungen eine Busse aus. Bebie verlangte gerichtliche Beur- teilung, worauf ihn das Polizeigericht des Kantons Glarus am 17. Januar 1947 freisprach. Der Staatsanwalt des Kantons Glarus führt beim Kas- sationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Polizeigerichts sei wegen Ver- letzung von Art. 27 MFG aufzuheben. Bebie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, da der Staatsanwalt nicht legitimiert sei, sie zu erheben; eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen. . Aus den Erwägungen : Öffentlicher Ankläger ist im Kanton Glarus der Staats- anwalt (§§ 20 ff. StPO). Im Verfahren, in welchem Über- tretungen beurteilt werden(§§ 176 ff. StPO), tritt er jedoch nicht auf. Wie das Obergericht am 2. Juli 1945 in Sachen Merki entschieden hat, ist der Staatsanwalt in Übertre- tungssachen, im Gegensatz zu anderen Fällen (vgl. § 150 StPO), insbesondere auch nicht befugt, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu führen (die Appellation ist hier ausgeschlossen). Eine andere Stelle, die im Verfahren zur Verfolgung von Übertretungen als öffentlicher Ankläger amten würde, besteht nicht. Namentlich kommt diese Funktion dem Anzeiger - angenommen, die Anzeige sei überhaupt von einer Amtsperson erstattet - nicht zu. Der Anzeiger kann zwar an das Polizeigericht rekurrieren, wenn der Einzelrichter die Anzeige ablehnt (§ 177 Abs. 5 StPO). Dabei hat es jedoch sein Bewenden; denn das Obergericht. spricht auch ihm das Recht ab, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen (Urteil i. S. Merki). Der Anzeiger - angenommen, er handle als PrivatpeDJOfi - hat auch nicht die Rolle eines Privatstrafklägers. Einen solchen kennt das glamerische Recht überhaupt nfoht; es gibt den Privatpersonen Parteirechte vor Gericht und Verfahren. No 14. 53 das Recht zur Appellation oder zur kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde nur im Zivil-, nicht auch im Strafpunkt (§§ 127 Abs. 1, 141 Abs. 2, 150, 187, 195 StPO). Würde man Art. 270 Abs. 1 BStP dahin auslegen, dass der öffentliche Ankläger des Kantons zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur dann befugt sei, wenn er schon im kantonalen Verfahren Parteirechte ausüben durfte, so könnte deshalb ein in Übertretungssachen ergan- genes glarn.erisches Urteil nur vom Angeklagten - bei bloss auf Antrag des Verletzten verfolgten Übertretungen auch vom: Antragsteller - mit dem eidgenössischen Rechts- mittel angefochten werden. Es wäre ausgeschlossen, ein das eidgenössische Recht verletzendes Urteil des Polizei- gerichts in Übertretungsfällen - Antragsdelikte ausge- nommen - auf dem Beschwerdeweg zu Ungunsten des Angeklagten zu verbessern. Das kann das Gesetz nicht wollen. Freilich könnte aus der Vorschrift des Art. 270 Abs. 3 BStP, die dem Privatstrafkläger das Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde nur gibt, wenn er unter Ausschluss des öffentlichen Anklägers die Anklage vertreten hat, ge- schlossen werden, dass dem öffentlichen Ankläger dieses Rechtsmittel dann nicht zustehe, wenn er nach den Vor- schriften des kantonalen Rechts im kantonalen Verfahren nicht Partei ist; denn das Gesetz gibt dem Privatstraf- kläger das Beschwerderecht, um auch in solchen Fällen auf Seiten der Anklage einen Beschwerdeführer zu haben (BGE 62 I 57). Allein gerade das Bestreben des Gesetz- gebers, den Weg der Nichtigkeitsbeschwerde unter allen Umständen auch zu Ungunsten des Angeklagten zu öffnen, führt dazu, den öffentlichen Ankläger des Kantons auch dann als zur Beschwerde legitimiert zu betrachten, wenn er sich am kantonalen Verfahren nfoht beteiligen durfte und niemand anders den Strafanspruch vor Bundesgericht verfolgen kann. Es kann nicht dem kantonalen Recht an- heimgestellt werden, die Überprüfung gewisser Urteile durch den Kassationshof des Bundesgerichts dadurch zu verhindern, dass weder der öffentliche Ankläger noch ein

54 Verfahren. No 15. Privatstrafkläger im kantonalen Verfahren Parteirechte ausüben dürfen. Die einheitliche Anwendung des eidge- nössischen Rechts würde dadurch in Frage gestellt. Dass der 'Bundesgesetzgeber sie ohne Einschränkung sichern wollte, ergibt sich auch daraus, dass er die durch Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 betreffend vorläufige Änderungen in der Bundesrechtspflege von der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossenen Bagatellfälle die- sem Rechtsmittel anlässlich der Revision des Organisa- tionsgesetzes im Jahre 1943 wieder untersten~ (Art. 268 BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG). Freilich wäre die lückenlose Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde zu Ungunsten des Angeklagten auch gesichert, wenn der Bun- desrat gestützt auf Art. 265 Abs. 1 BStP beschlösse, dass ihm alle Urteile einzusenden seien, die in einem Verfahren zustande kommen, an dem sich der kantonale öffentliche Ankläger nicht beteiligen darf (Art. 270 Abs. 6 BStP). Dieser Ausweg könnte jedoch nicht befriedigen, da es in erster Linie Sache des kantonalen öffentlichen Anklägers ist, das Bundesgericht anzurufen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

15. Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 1947 i. S. Pedler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrlch und Pro- cureur general du canton de. Neuchitel.

1. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Alle Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen eidgenössischen Rechts sind von der Anklagekamm.er zu entscheiden; die Nich- tigkeitsbeschwerde des Beschuldigten an den Kassationshof ist ausgeschlossen (.Änderung der Rechtsprechung).

2. Art. 346 StGB. Konkurs- und Betreibungsclelikte (Art. 163 ff. StGB) sind jedenfalls dann am Wohnort des Schu1dners zu ver- folgen, wenn er mit dem Betreibungsort zusammenfällt.

l. Art. 264, 268 PPJ!', art. 351 OP. La Chamhre d'accusation connait de toutes les contestations relatives A l'attrihution de la competence entre cantons dans les ca.uses penales de droit federal; il n 'y a pas de pourvoi en nullite A la Cour de cassation (changement de jurisprudence).

2. Art. 346 OP. Les crimes ou delits dans la faillite et la poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent en tout cas ~tre poursuivis Verfahren. No 15. 55 au domicile du debiteur lorsque ce domicile se confond avec le for de la poursuite.

1. Art. 264, 268 PPJ!', arl. 351 OP. La Camera d'accusa decide tutte le contestazioni relative all'attribuzione della competenza tra Cantoni nelle ca.use penali di diritto federale; non e esperi- bile il ricorso per cassazione (cambiamento di giurisprudenza.).

2. Art. 346 OP. 1 crimini o i delitti nel fallimento e nell'esecuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono in ogni ca.so essere perseguiti al domicilio del debitore, quando questo domicilio si confonde col loro dell'esecuzione. A. -Der in Colom.bier (Neuenburg) wohnende Anthony Ped1er wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen leichtsinnigen Vermögensverfalls (Art. 165 StGB) ange- klagt, weil er mit der Ehefrau im November und Dezem- ber 1945 trotz seiner Zahlungsunfähigkeit in einem Hotel in Zürich gelebt habe und so eine Rechnung von Fr. 1,852.30 habe auflaufen lassen. Er bestritt die Gerichts- barkeit des Kantons Zürich und beanspruchte den Ge- richtsstand Neuenburg. Das Bezirksgericht Zürich wies seine Einrede ab, ebenso am 28. November 1946 auf Rekurs hin das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Entscheid ist dem Angeklagten am 19. Dezember 1946 eröffnet worden. Das Sachurteil ist nooh niuht ergangen. B. - Mit Eingabe vom 23. Dezember 1946 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt Pedler, die Behörden des Kantons Neuenburg seien zu seiner Ver- folgung und Beurteilung zuständig zu erklären. Der Generalprokurator des Kantons Neuenburg be- antragt Gutheissung des Gesuchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

l. - Aus der Erwägung, dass geriohtliohe Vor- und Zwischenentscheide über die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes in Strafsachen Urteile im Sinne des Art. 268 Abs. 2 BStP seien, haben Kassationshof und Anklage- kamm.er bisher gegen solche Entscheide, wenn sie nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung