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77_IV_129

BGE 77 IV 129

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 28.

wenn allein der Privatstrafkläger die Sache, die der Amts-

statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weiter-

gezogen hat. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist

daher auch in solchen Fällen der Privatstrafkläger zur

Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht befugt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 20. -

Voir aussi n° 20.

IlllPRDIBRIES REvNIBS S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

29. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirieh gegen Frey.

Art. 15 StGB erlaubt nicht «ambulante Behandlung».

L'art. 15 OP ne permet pas un traitement ambulatoire.

L'art. 15 OP non consente una cura ambulatoria.

129

A. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

Karl Frey am 25. Mai 1951 in Anwendung von Art. 191

Zift. 1 und 2 StGB zu fünfzehn Monaten Gefängnis, weil er

im Jahre 1949 im Zustande verminderter Zurechnungs-

fähigkeit zwei noch nicht sechzehn Jahre alte Knaben zu

beischlafsähnlichen und anderen unzüchtigen Handlungen

missbraucht hatte. Ziff. 2 des Urteilsspruchs lautet : «Der

Strafvollzug wird eingestellt, und es wird der Angeklagte

im Sinne von Art. 15 StGB in eine Heil- und Pflegeanstalt.

zur Behandlung eingewiesen. >> In den Erwägungen führte

das Gericht aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze

voraus, dass nicht erwartet werden könne, die Bewahrung

des Angeklagten vor einem Rückfall lasse sich auch durch

den Strafvollzug erreichen, mit andern "Worten, die psy-

chiatrische Behandlung viel eher angezeigt erscheine als

der Strafvollzug. Wenn auch dieser eine notwendige Sühne-

funktion erfülle, sei doch unverkennbar, dass der über-

wiegende Zweck der Strafe in der Verhinderung des Rück-

falles bestehe, was die Art. 15 und 41 StGB zeigten. Mehrere

Fachärzte hätten erklärt, der Angeklagte sei einer psy-

chiatrischen Behandlung zugänglich. So habe der aar-

gauische Kantonsarzt eine geeignete spezialärztliche Be-

handlung, die sich über eine lange Dauer zu erstrecken

habe, als notwendig und erfolgversprechend bezeichnet.

9

AS 77 IV -

1951

130

Strafgesetzbuch. No 29.

Dieser Prognose scheine allerdings unter anderem zu wider-

sprechen, dass der Angeklagte trotz der seit September

1948 regelmässig durchgeführten psychiatrischen Behand-

lung durch Dr. Riklin erneut sich noch schwerere homo-

sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern habe zu Schulden

kommen lassen als zuvor. Der Angeklagte sei jedoch ein

infantiler Psychopath mit schwerer neurotischer Ent-

wicklung. Diese psychische Abwegigkeit sei zum Teil der

Grund seiner sexuellen Entgleisungen. Bei infantiler Psy-

chopathie könne erfahrungsgemäss durch geeignete Be-

handlung eine Nachreifung der Persönlichkeit mit Bezug

auf die Infantilität erreicht werden; auch könne eine Neu-

rose oft abgebaut werden, während sich anderseits die psy-

chische Abwegigkeit des Angeklagten durch den Vollzug

der Strafe kaum günstig beeinflussen lasse. Dr. Riklin

bestätige Fortschritte in der Behandlung des Angeklagten.

Diese Aussage erscheine dadurch als bestätigt, dass der

Angeklagte Beziehungen zu einer Frau unterhalten habe,

die er zu heiraten beabsichtigt habe; dieses Verhältnis habe

sich jedoch zerschlagen. Dass er durch diese Enttäuschung

nicht erneut seinen homosexuellen Neigungen verfallen sei,

spreche ebenfalls für den Erfolg der psychiatrischen Be-

handlung. Auch im Gutachten der psychiatrischen Uni-

versitäts-Poliklinik werde eine Fortsetzung dieser Behand-

lung vorgeschlagen und ausgeführt, der Angeklagte mache

seit Monaten leichte Fortschritte; es seien Anzeichen vor-

handen, dass seine Neurose sich allmählich zu lösen beginne.

Es sei anzunehmen, dass der Vollzug der Strafe die bis

jetzt erreichten Fortschritte wieder zunichte machen würde

und der Angeklagte wieder in seine infantile Sexualität

zurückfiele. Daher erscheine eine Behandlung im Sinne

des Art. 15 StGB als angezeigt. Der Strafvollzug sei dem-

gemäss einzustellen und der Angeklagte zur Behandlung

in eine Heil- und Pflegeanstalt einzuweisen, wobei das Ge-

richt entsprechend der Empfehlung fö;i. Gutachten eine

Fortsetzung der ambulanten Behandlung als am geeignet-

sten erachte.

Strafgesetzbuoh. No 29.

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B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, Spruch 2 des

Urteils sei aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Urteil ver-

letze Art. 15 StGB, weil es Behandlung in einer Heil- oder

Pflegeanstalt anordne, obschon es in der Begründung sel-

ber feststelle, dass eine Behandlung in einer solchen An-

stalt nicht notwendig, sogar nicht angebracht sei. Wenn

das Obergericht mit dem Psychiater der Auffassung sei,

dass « die Behandlung in einer Heilanstalt » ambulant, d.h.

ohne Einweisung erfolgen solle, habe es Art. 15 zu Unrecht

angewendet. Diese Bestimmung treffe nur zu, wenn der

Zustand des Täters die Behandlung in einer Anstalt

erfordere. Vom Grundsatze, dass auch der vermindert zu-

rechnungsfähige Täter Strafe verdiene, solle nicht leichthin

abgewichen werden. Dem Verurteilten, dessen Zustand

nicht die Behandlung in einer Anstalt erfordere, könne

zugemutet werden, dass er sich nach Verbüssung der Strafe

wenn nötig selber von einem Arzt ambulant behandeln

lasse.

0. -

Frey beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Er verweist im wesentlichen auf die Zweckmässigkeit am-

bulanter Behandlung vermindert Zurechnungsfähiger im

allgemeinen und auf die Wünschbarkeit dieser Behandlung

für ihn im besonderen. Der Beschwerdegegner sei schon

während längerer Zeit psychiatrisch behandelt worden, und

nachdem das Gutachten die Fortsetzung dieser privatärzt-

lichen Behandlung vorschlage, wäre es bestimmt falsch

und für den Beschwerdegegner nachteilig, wenn sie unter-

brochen und durch Behandlung in einer Heil- und Pflege-

anstalt ersetzt werden müsste. Art. 15 StGB sei kaum so

zu verstehen, dass der Zustand des Täters so sein müsse,

dass nur eine «geschlossene Behandlung »in Frage komme.

Sinn und Geist der Bestimmung lägen darin, dass eine

psychiatrische Behandlung an Stelle des Strafvollzuges zu

treten habe. Daraus ergebe sich, dass für die Art der Be-

handlung der Arzt zu Rate zu .ziehen sei. Gebe er der

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Strafgesetzbuch. N° 29.

ambulanten Behandlung den Vorzug, so dürfe daraus nicht

geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des Art. 15

nicht erfüllt seien. Da der überwiegende Zweck der Strafe

in der Verh:illderung des Rückfalles zu suchen sei, die

Strafe also eine heilende Wirkung ausüben solle, müsse

auf die Empfehlung des Arztes abgestellt werden. Die

ambulante Behandlung bringe ganz abgesehen von der

grossen finanziellen Belastung so viele Umtriebe mit sich,

dass auch sie den Sühnezweck zu erfüllen vermöge. Dazu

stehe noch gar nicht fest, ob nicht die Strafe später zu voll-

ziehen sei; hierüber werde erst entschieden, wenn der

Grund der Massnahme weggefallen sein werde (Art. 17

Ziff. 3 StGB).

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

«Erfordert der Zustand des unzurechnungsfähigen

oder vermindert zurechnungsfähigen Täters seine Behand-

lung oder Versorgung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so

ordnet der Richter diese Behandlung oder Versorgung an>>

(Art. 15 Abs. 1 StGB).

Diese Bestimmung lässt nach grammatikalischer Aus-

legung dem Richter nicht die Wahl, den Täter entweder

irgendwo behandeln zu lassen oder seine Behandlung oder

Versorgung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.

Hätte der Gesetzgeber die ärztliche Behandlung ausserhalb

einer Anstalt zulassen wollen, so hätte er das Wort« seine»

nicht auf die ganze Wendung > bezogen, sondern

es vor > zu den Worten

, nicht wegen der

«Versorgung» erwähnt; der Richter hat vornehmlich den

Behandlungsbedürftigen in eine solche Anstalt einzu-

weisen. Nach grammatikalischer Auslegung, insbesondere

der romanischen Texte, kann die Behandlung auch in

einer Pflegeanstalt erfolgen. Unzulässig ist dagegen, dass

der Richter (oder die.Vollzugsbehörde) sie ausserhalb einer

Heil- oder einer Pflegeanstalt vornehmen lasse.

2. -

Was die weitere Frage betrifft, ob dem Erfordernis

der > (traite dans) aus.

Sie deuten darauf hin, dass sich der Verurteilte vom Be-

ginn bis zum Ende der Massnahme in der Anstalt aufhalten

muss; denn unter der Behandlung ist nicht die einzelne

Fühlungnahme mit dem Arzt, die sich auch bei ambulanter

Behandlung in der Anstalt abspielt, sondern die Gesamt-

heit der Vorgänge zu verstehen, mit denen auf die Heilung

hingearbeitet wird (Einnahme von Arzneien, psychische

Beeinflussung durch Dritte, Gestaltung der Lebensweise

usw.).

Auch Art. 17 Zi:ff. 2 StGB deutet an, dass das Gesetz

davon ausgeht, d~r Verurteilte sei auf Grund des Art. 15

nicht nur im Falle der «Versorgung», sondern auch· im

Falle der «Behandlung >> in eine Anstalt einzuweisen; es

spricht hier von der « probeweisen Entlassung » des « ~in­

gewiesenen ii. Wer in Freiheit lebt und bloss gehalten ist,

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Strafgesetzbuch. N• 29.

gelegentlich in der Anstalt vorzusprechen, ist nicht «ein-

gewiesen >> und kann nicht « entlassen » werden.

Nur der Aufenthalt des Verurteilten in einer Heil- oder

Pflegeanstalt kann denn auch der gesetzgeberische Grund

für die Einstellung des Strafvollzuges sein (Art. 15 Abs. 2),

nicht die Behandlung als solche. Es ist nicht einzusehen,

weshalb das Gesetz die Einstellung des Strafvollzuges

bloss bei Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vor-

sieht, wenn es der Auffassung wäre, die Behandlung an

sich rechtfertige die Einstellung, nicht der Aufenthalt in

der Anstalt. Es müsste, wenn es dieser Meinung wäre, den

Aufschub des Strafvollzuges auch vorschreiben, wenn der

Verurteilte sich mit Bewilligung des Richters und Aussicht

auf Erfolg durch irgend einen Arzt ausserhalb einer An-

stalt behandeln liesse. Da der vermindert Zurechnungs-

fähige nach dem Willen des Gesetzes Strafe verdient, ver-

dient er sie grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob er

behandelt wird oder nicht. Der Strafvollzug wird im Falle

des Art. 15 nur eingestellt, weil der Verurteilte sich nicht

gleichzeitig in einer Strafanstalt und in einer Heil- oder

Pflegeanstalt aufhalten kann, und die Möglichkeit end-

gültigen Verzichtes auf den Strafvollzug (Art. 17 Ziff. 3)

ist nicht als Belohnung dafür gedacht, dass der Verurteilte

sich hat behandeln lassen -

und gegebenenfalls geheilt

ist -, sondern beruht auf der Überlegung, dass es unbillig

sein kann, einen Verurteilten noch in eine Strafanstalt ein-

zuweisen, nachdem er schon in einer Heil- oder Pflege-

anstalt seiner Freiheit beraubt gewesen ist. Die ambulante

Behandlung dagegen, selbst wenn sie mit Unannehmlich-

keiten verbunden ist, erfüllt den Sühnezweck der Strafe

nicht. Es ist dem Richter daher nicht gestattet, eine ambu-

lante Behandlung anzuordnen mit der Wirkung, dass der

Strafvollzug unterdessen aufgeschoben wird und später

gegebenenfalls endgültig unterbleibt.

Daran ändert auch die Überlegung nichts, das Mass-

nahmenrecht müsse « mit der nötigen Beweglichkeit ge-

handhabt werden» (zürch. ObGer. in SJZ 40 280). Der

Strafgesetzbuch. No 29.

135

Richter darf nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen

treffen und nur an sie die vom Gesetz vorgesehene Wirkung

knüpfen, dass der Strafvollzug eingestellt wird und gege-

benenfalls endgültig unterbleibt. Andere Massnahmen

können vom Verurteilten selber oder von der Verwaltungs-

behörde auf Grund des kantonalen Verwaltungsrechts

durchgeführt werden. Wesentlich ist, dass die Strafe nicht

vor ihnen zurückzutreten hat.

Die ambulante Behandlung eines vermindert Zurech-

nungsfähigen ist übrigens mit dem Strafvollzug nicht un-

vereinbar; die Vollzugsbehörde kann dem Arzt den Zu-

tritt in die Strafanstalt gestatten oder den Verurteilten

von der Anstalt aus zum Arzt führen. Auch nach endgül-

tiger oder bedingter Entlassung ist ambulante Behandlung

möglich, gegebenenfalls gestützt auf eine Weisung im

Sinne des Art. 38 Ziff. 3 StGB.

Bildet demnach Art. 15 StGB überhaupt keine Grund-

lage für eine ambulante Behandlung des Verurteilten, so

darf entgegen der vom zürcherischen Obergericht vertre-

tenen Auffassung (SJZ 42 323) auch die Vollzugsbehörde

nicht eine vom Richter angeordnete Einweisung in die

Heil- oder Pflegeanstalt in Form bloss ambulanter Be-

handlung cc vollziehen »; das wäre nicht Vollzug der ange-

ordneten Massnahme, sondern Ersetzung derselben durch

eine andere. Ebensowenig ist es statthaft, im Urteil den

Täter zwar formell in eine Heil- oder Pflegeanstalt > nur mit Rück-

136

Strafgesetzbuch. No 30.

sieht auf die Möglichkeit der ambulanten Behandlung an-

geordnet worden ist, diese aber unzulässig ist, muss das

Obergericht im neuen Urteil prüfen, ob es den Beschwerde-

gegner im Sinne des Art. 15 StGB ohne jeden Vorbehalt

in die Heilanstalt einweisen oder von dieser Massnahme

absehen, d.h. es bei der Verurteilung zu Strafe bewenden

lassen will. Dabei ist zu beachten, dass die Einweisung nur

stattzufinden hat, wenn der Zustand des Beschwerde-

gegners die Behandlung erfordert, nicht schon, wenn sie

dem Gerichte zweckmässiger zu sein scheint als der Straf-

vollzug.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 1951

insoweit aufgehoben, als es den Strafvollzug eingestellt und

(ambulante) Behandlung des Verurteilten angeordnet hat,

und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Er-

wägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

30. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951 i. S.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Widmer.

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB.

a) Wann ist der Schaden «gerichtlich oder durch Vergleich fest-

gestellt» ?

b) Der Richter, der die Voraussetzungen des Abs. 2 prüft, soll

auch der Haltung Rechnung tragen, die der Verurteilte in

Anbetracht des verursachten, aber weder gerichtlich noch

durch Vergleich festgestellten Schadens eingenommen hat.

Art. 41 eh; 1 al. 2 et 4 OP.

a) Quand le dommage est-il «fixe judiciairement ou par accord

avec le lese » ?

b) Le juge qui examine les conditions de l'al. 2 doit aussi tenir

compte de l'attitude du condamne envers le dommage cause,

mais non fixe judiciairement ou par accord avec le lese.

Art. 41 cifra 1 cp. 2 e 4 OP.

a) Quando il danno e « stabilito giudizialmente 0 mediante

transazione » ?

Strafgesetzbuch. No 30.

137

b) Il giudice, esaminando se ricorrano le condizioni del cp. 2, deve

anche tener conto del comportamento del condannato per

quanto concerne il danno cagionato, ma non stabilito giudi-

zialmente o- mediante transazione.

A. -

Der taube Wilhelm Widmer, dem am 29. Novem-

ber 1950 auf eigenes Begehren ein Beistand ernannt wurde

und der eine trübe Jugendzeit hinter sich hat, wurde vom

Kriminalgericht des Kantons Aargau am 13. Juni 1951

wegen wiederholten Betruges zu neun Monaten Gefängnis

verurteilt. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe

bedingt auf, setzte dem Verurteilten vier Jahre Probezeit

und verband damit die Weisung, dass er jeden Monat

Fr. 60.- an seine Schulden aus Betrug und Fr. 40.- an

seine früheren nichtdeliktischen Schulden abbezahle, und

zwar im Verhältnis der Forderungsbeträge der einzelnen

Gläubiger.

Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei zwar

richtig, dass Widmer am 22. November 1944 zu einer

bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von fünf Tagen

verurteilt und nach Ablauf der dreijährigen Probezeit

wieder straffällig geworden sei, sich also nicht dauernd

gebessert habe. Es sei ihm jedoch, wenn auch nicht ohne

Bedenken, das Vertrauen zu schenken, dass er die zweite

Probe besser bestehen werde als die erste. Zwar habe er

sich nach einem Polizeibericht vom 27. Dezember 1950

anfänglich auch in Frauenfeld, wo er als Zeughaus-

schneider arbeite, nicht ganz klaglos gehalten, indem er

trotz rechten Verdienstes (Fr. 470.80 im Monat) seine

Pensionsschulden nicht zu begleichen vermocht habe. Der

infolge seines Gehörleidens etwas unbeholfene Angeklagte

scheine immerhin gewisse Schulden abgetragen zu haben.

Auch billige der Polizeibericht ihm zu, dass er solid lebe

und nur wenig Alkohol zu sich nehme. Entscheidend sei,

dass er als Zeughausschneider unter der strengen und

wachsamen Obhut von Oberstleutnant Widmer stehe und

einen Beistand in der Person eines Amtsvormundes er-

halten habe, dem er monatlich Fr. 100.- bis 150.-