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116 Strassenverkehr. No 25. Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben. Der Beschwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der Ver- kehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die Behörde in ihm einen ungeeigneten Motorfahrzeugführer gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur einmal, sondern zweimal übertreten. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer beide Male vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm sogar hemmungslose Missachtung der behördlichen An- ordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar 1950 und das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom
27. April 1950 haben ihn nicht davon abgehalten, am 10./11. April und 7./8. Juli 1950 neuerdings ohne Führer- ausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze der Nacht getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle arglistig entzogen, indem er dem Polizisten vortäuschte, er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich beschleu-;- nigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig ist, zeigt ein hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Ein- wand verfängt nicht, der Beschwerdeführer sei aus beruf- lichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge zu führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar schon in der Beschwerde an das Obergericht vertreten, aber nur durch allgemeine Behauptungen über die Ver- hältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden Fahr- ten vom 10./11. April und 7./8. Juli 1950 beruflich not- wendig gewesen seien, hat er nicht behauptet, und auch in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er nicht dar, inwiefern das der Fall gewesen sei. Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu- sammen genommen, machen den Fall schwer, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder der andere der angeführten Umstände allein die Anwen- dung des Art. 61 Abs. 2 MFG rechtfertigen könnte. Dass der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen Fahrten nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall Str813Senverkehr. No 26. 117 verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts an, dass ihm nicht «wiederholter Rückfall» zur Last gelegt worden ist ; schwer kann ein Fall auch sein, wenn der Täter nicht wiederholt rückfällig ist. Demnach erkennt der Kassationslwf. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schiavini. Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen. dass sie den Verkehr nicht stören können? Wann steht ein Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung . oder -einmündung ? Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les vehicules automobiles pour qu'ils ne genent pas la circulation ? Quand un vehicule est-il arrete d une croisoo ou d un debouche ? Art. 49 cp. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinche non intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un incrocio o ad un imbocco della strada ? A. - Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet Schiavini in Luzern am westlichen Rande der Robert- Zünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens, der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz be- findet sich westlich der Einmündung der Robert-Zünd- Strasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Süd- lich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahn- hofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab,
d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort 118 Stre.ssenverkehr. No 26. her kam der.von Westen in die Robert-Zünd-Strasse ein- biegende Radfahrer Günther Simeoni. Er stiess zwischen dem Fahrzeug. des Schiavini und den östlich davon par- kierten Lastwagen, 3,4 m südlich des Fussgängerstreifens, mit einem aus der Robert-Zünd-Strasse gegen den Bahn- hofplatz fahrenden, von Jean Schreier geführten Personen- automobil zusammen. B. - Simeoni wurde bestraft. Gegen Schiavini stellte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt den Antrag auf Bestrafung wegen Übertretung des Art. 49 MFV. Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach indessen Schiavini am
25. Januar 1951 frei. Es führte aus, der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Wagen an der fraglichen Stelle stehen liess, sei nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Verkehr zu stören; jedenfalls habe er den Verkehr nicht erheblich beeinträchtigen können. Im Raum zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und den beiden La.stwagen hätten noch leicht zwei Automobile kreuzen können. Auch habe der Wagen des Beschuldigten die Sicht nicht, jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt, wenn berücksichtigt werde, dass die normale Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m nördlich des Fussgängersteiges verlaufe. Simeoni habe die Rechtsbiegung viel zu rasch befahren, und zwar « schief zur Fahrrichtung », wodurch er auf die linke Seite der Robert-Zünd-Strasse geraten sei. Schiavini habe sein Fahrzeug auch nicht im Sinne des Art. 49 Abs. 3 MFV an einer Strasseneinmündung aufgestellt. Da die normale Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m nördlich des Fussgängersteiges verlaufe, habe sich die eigentliche Strassenkreuzung geraume Distanz von der Stelle entfernt befunden, wo der Wagen des Beschuldigten stand. Dazu komme, dass damals bereits mit dem Aufstellen der Messe- stände begonnen worden sei und daher auf dem Bahnhof- platz missliche Verkehrsverhältnisse bestanden hätten. Überdies sei fraglich, ob Schiavini sein Fahrzeug überhaupt « aufgestellt » habe, sei er doch bloss sein Postfach im Bahnhof leeren gegangen. Strassenverkehr. N° 26. 119 C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil gegen Schiavini sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Beschuldigten an das Amtsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nichts darauf ankommen, dass nördlich des Parkplatzes auf dem Bahnhofplatz sich eine Fahrbahn befinde und ob der Verkehr dort dichter sei als auf der Fahrbahn südlich des Parkplatzes. Der Beschuldigte habe seinen Wagen vor der Einmündung der letztgenannten Fahrbahn aufgestellt und sei daher zu bestrafen. Die Bedeutung der Nichtigkeits- beschwerde liege darin, dass das Bestreben der Motorfahr- zeugführer, den Wagen möglichst nahe vor der Türe des Hauses, in das sie sich begeben, aufzustellen, nicht rich- terlichen Schutz finden solle. Schiavini hätte ein Parkfeld auf der östlichen Seite der Robert-Zünd-Strasse benützen können. Sodann werde durch Gutheissung der Nichtig- keitsbeschwerde dem Amtsgericht Gelegenheit gegeben, einen Augenschein nachzuholen und die Richtigkeit der Feststellungen zu überprüfen, die sich auf Art. 49 Abs. 2 MFV bezögen. Auch möge der Kassationshof den Begriff des «Aufstellens i> im Sinne des· Art. 49 Abs. 3 MFV um- schreiben. Jedes Stehenlassen eines Motorfahrzeuges zum Zwecke, Besorgungen vorzunehmen, die mit dem Betrieb des Motorfahrzeuges selber nichts zu tun haben1 müsse als Aufstellen betrachtet werden. Der Kassationshof zieht in Enoägung :
1. - Nach Art. 49 Abs. 2 MFV sind Motorfahrzeuge so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht stören können. Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass Motor- fahrzeuge überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr für die anderen Strassenbenützer irgend- wie erschweren. Das Aufstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb der von der Behörde bezeichneten Parkplätze wäre sonst in Städten unmöglich, denn jedes auf der Strasse stehende Fahrzeug engt die Fahrbahn ein und 120 Strasaenverkehr. N° 26. behindert irgendwie die Sicht, sei es auch bloss für Fuss- gänger, die in der Nähe des Fahrzeuges die Strasse be- treten. Den Verkehr kari.n das aufgestellte Fahrzeug nur «stören», wenn es für ihn ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse hindert, ihren Weg fort- zusetzen. Dass das Gesetz nicht kleinlich jede irgendwie geartete Erschwerung des Verkehrs durch parkierte Fahr- zeuge verbieten will, ergibt sich auch aus der in Art. 49 Abs. 3 MFV enthaltenen beispielsweisen Aufzählung von Stellen, an denen Motorfahrzeuge nicht aufgestellt werden dürfen. Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Radfahrer Simeoni, wenn er sich pfl.ichtgemäss verhalten hätte, ohne Gefährdung das Fahrzeug des Schreier hätte kreuzen können, ja dass zwischen dem Wagen des Schiavini und den am Ostrande der Robert-Zünd-Strasse stehenden Lastwagen sogar genügend Platz für das Kreuzen zweier Motorwagen vorhanden war. In dieser Hinsicht hat also das Fahrzeug des Beschwerdegegners den Verkehr nicht im Sinne des Art. 49 Abs. 2 MFV «stören können ». Wie die Vorinstanz feststellt, hat es auch die Sicht von der Robert- Zünd-Strasse in die Fahrbahn des Bahnhofplatzes nicht öder jedenfalls nicht erheblich verschlechtert. Unter der Fahrbahn des Bahnhofplatzes versteht das Amtsgericht den Weg, den die Fahrzeuge dort normalerweise ein- schlagen, nämlich die Fahrbahn nördlich des Parkplatzes. Wie es sich mit der Sicht in den südlich des Parkplatzes gelegenen Raum verhält, sagt das Amtsgericht nicht. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da dem Benützer dieses Raumes, der nicht dem normalen Durch- gangsverkehr dient, erhöhte Aufmerksamkeit zugemutet werden darf, wenn er in die Robert-Zünd-Strasse einmün- den oder vor derselben durchfahren will. Da zwischen dem Wagen des Beschwerdegegners und dem Bahnhofplatz der Fussgängerstreifen lag, kann die Sicht in den Raumsüd- Strassenverkehr, No 26. 121 lieh des Parkplatzes nicht so ungebührlich erschwert worden sein, dass selbst aufmerksame Strassenbenützer der Gefahr eines Unfalles ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerde- gegner hat somit Art. 49 Abs. 2 MFV nicht übertreten. Ob er sein Fahrzeug an einem anderen Orte hätte stehen lassen können und ob ihm zuzumuten gewesen wäre, einige Schritte mehr zurückzulegen, um sein Postfach zu leeren, ist unerheblich. Da der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP), steht es ihm nicht .zu, die Nichtigkeitsbeschwerde gut- zuheissen, um dem Amtsgericht zu ermöglichen, seine Feststellungen mit Hilfe eines Augenscheins nochmals zu überprüfen ; was in tatsächlicher Beziehung festgestellt ist, hat vor dem Kassationshof als richtig zu gelten.
2. - Nach Art. 49 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge unter anderem an Strassenkreuzungen und -einmündungen nicht aufgestellt werden. Der Grund liegt darin, dass sie dort die Sicht beeinträchtigen und das Einbiegen von der einen in die andere Strasse erschweren. Da das Fahrzeug des Beschwerdegegners über 1 O m von der normalen Fahrbahn des Bahnhofplatzes entfernt ge- standen und die Sicht in diese nicht oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt hat, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe es an der Einmündung auf- gestellt, wenn unter dieser das Zusammentreffen der Ro- bert-Zünd-Strasse mit der normalen (nördlichen) Fahrbahn des Bahnhofplatzes verstanden wird. Eine andere Auf- fassung vertritt auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht bloss geltend, schon die Stelle, wo die weniger be- nützte südliche Fahrbahn des Bahnhofplatzes Init der Robert-Zünd-Strasse zusammentrifft, sei eine Einmün- dung und an dieser habe der Beschwerdegegner sein Fahr- zeug verbotenerweise aufgestellt. Allein der Beschwerde- gegner hat zwischen seinem Fahrzeug und dem erwähnten südlichen Raum des Bahnhofplatzes den Fussgänger- streifen freigelassen. Wie bereits dargelegt worden ist, 122 Verfahren. No 27. genügte das, um andere Strassenbenützer, wenn sie die ihnen zuzumutende Aufmerksamkeit anwendeten, nicht der Gefahr eines Unfalles auszusetzen. Unter diesen Um- ständen kann nicht gesagt werden, das Fahrzeug habe «an>> der erwähnten Einmündung gestanden. Wann ein Fahrzeug an einer Einmündung steht, lässt sich nicht ein für allemal gültig nach der Zahl der Meter und Zentimeter bestimmen, die es von ihr trennen. :bie örtlichen Ver- hältnisse und die Verkehrsverhältnisse sind mitzuberück- sichtigen. In einer breiten Strasse darf ein Fahrzeug näher an eine Einmündung heran gestellt werden als in einer schmalen, und von einer verkehrsreichen Einmündung ha.t es weiter abzustehen als von einer verkehrsarmen. Der Beschwerdegegner hat den Verhältnissen genügend Rech- nung getragen, indem er sein Fahrzeug unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens stehen liess.
3. - Ob er sein Fahrzeug überhaupt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV « aufgestellt » hat, da er es nur zur Leerung des Postfaches verliess und nach 10 bis 15 Minuten zurückkehrte, braucht nicht entschieden zu werden. Demn<ZCh erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROCEDURE
27. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 11. Juni 1951 i. S. Limacher gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Art. 346, 349 StGB. Gerichtsstand zur Verfolgung des Hehlers. Art. 346 et 349 CP. For de la. poursuite du receleur. Art. 346 e 349 CP. Foro per prooedere contro il ricetta.tore. Verfahren. N° 27. 123 A. - Albert Stöcklin wird vom Untersuchungsrichter von Trachselwald (Kanton Bern) wegen verschiedener in den Kantonen Bern, Solothurn und Basel-Landschaft ver- übter Diebstähle verfolgt, unter anderem wegen gewerbs- mässigen Diebsta.hls an Kupferdraht, den er zusammen mit Alfred Simonetti im Depot der Elektra Birseck in Breiten- bach (Kanton Solothurn) gestohlen und im Februar und .März 1951 unter fünf Malen zum Preis von Fr. 2124.- an den Altstoffhändler Josef Limacher in Augst (Basel- Landschaft) verkauft hat. Als der Generalprokurator des Kantons Bern am 7. Mai 1951 den bernischen Gerichtssta.nd anerkannte, führte er aus, Limacher sei als Hehler in das Verfahren einbezogen. Wiewohl Hehlerei ein delictum BUi generis sei, das einen eigenen Gerichtsstand rufe, sei es aus prozessökonomischen Gründen vorteilhafter, angesichts der engen Verknüpfung der Taten des Diebes und des Hehlers den gemeinsamen Gerichtssta.nd beizubehalten. B. - Mit Eingabe vom 21. Mai 1951 beantragtLimacher der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Kanton Basel- Landschaft sei zuständig zu erklären,. die Untersuchung gegen ihn durchzuführen. Er beruft sich auf Art. 346 StGB.
0. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Sta.atsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft setzt sich für Gutheissung ein. Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
1. - Art. 349 StGB sieht einen gemeinsamen Gerichts- stand vor zur Verfolgung und Beurteilung von Mittätern, Anstiftern und Gehülfen. Wie die Anklagekammer stets angenommen hat, fällt die Hehlerei unter keine dieser Teilnahmeformen. Der Hehler ist insbesondere nicht Mit- täter dessen, der die Vortat begangen hat (BGE 69 IV 74). Dass der Gerichtsstand des Hehlers nicht dem des Vor- täters folgt, wurde von den gesetzgebenden Behörden aus- drücklich betont (ZÜRCHER, Erläuterungen zum dritten Buch S. 13; Protokoll der II. ExpK 8 73 f.; StenBull