Volltext (verifizierbarer Originaltext)
116
Strassenverkehr. No 25.
Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben.
Der Beschwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen
verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der Ver-
kehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die
Behörde in ihm einen ungeeigneten Motorfahrzeugführer
gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur einmal,
sondern zweimal übertreten.
Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer beide Male vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm
sogar hemmungslose Missachtung der behördlichen An-
ordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar
1950 und das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom
27. April 1950 haben ihn nicht davon abgehalten, am
10./11. April und 7./8. Juli 1950 neuerdings ohne Führer-
ausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze
der Nacht getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle
arglistig entzogen, indem er dem Polizisten vortäuschte,
er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich beschleu-;-
nigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig
ist, zeigt ein hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Ein-
wand verfängt nicht, der Beschwerdeführer sei aus beruf-
lichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge zu
führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar
schon in der Beschwerde an das Obergericht vertreten,
aber nur durch allgemeine Behauptungen über die Ver-
hältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden Fahr-
ten vom 10./11. April und 7./8. Juli 1950 beruflich not-
wendig gewesen seien, hat er nicht behauptet, und auch
in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er nicht dar, inwiefern
das der Fall gewesen sei.
Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu-
sammen genommen, machen den Fall schwer, ohne dass
entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder
der andere der angeführten Umstände allein die Anwen-
dung des Art. 61 Abs. 2 MFG rechtfertigen könnte. Dass
der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen Fahrten
nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall
Str813Senverkehr. No 26.
117
verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts
an, dass ihm nicht «wiederholter Rückfall» zur Last
gelegt worden ist; schwer kann ein Fall auch sein, wenn
der Täter nicht wiederholt rückfällig ist.
Demnach erkennt der Kassationslwf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schiavini.
Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen.
dass sie den Verkehr nicht stören können? Wann steht ein
Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung . oder -einmündung ?
Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les vehicules automobiles
pour qu'ils ne genent pas la circulation ? Quand un vehicule
est-il arrete d une croisoo ou d un debouche ?
Art. 49 cp. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinche non
intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un
incrocio o ad un imbocco della strada ?
A. -
Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet
Schiavini in Luzern am westlichen Rande der Robert-
Zünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens,
der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse
vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein
Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu
gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls
unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei
Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des
Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz be-
findet sich westlich der Einmündung der Robert-Zünd-
Strasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Süd-
lich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem
Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum
für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahn-
hofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab,
d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort
118
Stre.ssenverkehr. No 26.
her kam der.von Westen in die Robert-Zünd-Strasse ein-
biegende Radfahrer Günther Simeoni. Er stiess zwischen
dem Fahrzeug. des Schiavini und den östlich davon par-
kierten Lastwagen, 3,4 m südlich des Fussgängerstreifens,
mit einem aus der Robert-Zünd-Strasse gegen den Bahn-
hofplatz fahrenden, von Jean Schreier geführten Personen-
automobil zusammen.
B. -
Simeoni wurde bestraft. Gegen Schiavini stellte
der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt den Antrag auf
Bestrafung wegen Übertretung des Art. 49 MFV. Das
Amtsgericht Luzern-Stadt sprach indessen Schiavini am
25. Januar 1951 frei. Es führte aus, der Umstand, dass der
Beschuldigte seinen Wagen an der fraglichen Stelle stehen
liess, sei nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Verkehr
zu stören; jedenfalls habe er den Verkehr nicht erheblich
beeinträchtigen können. Im Raum zwischen dem Fahr-
zeug des Beschuldigten und den beiden La.stwagen hätten
noch leicht zwei Automobile kreuzen können. Auch habe
der Wagen des Beschuldigten die Sicht nicht, jedenfalls
nicht erheblich beeinträchtigt, wenn berücksichtigt werde,
dass die normale Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m
nördlich des Fussgängersteiges verlaufe. Simeoni habe die
Rechtsbiegung viel zu rasch befahren, und zwar « schief
zur Fahrrichtung », wodurch er auf die linke Seite der
Robert-Zünd-Strasse geraten sei. Schiavini habe sein
Fahrzeug auch nicht im Sinne des Art. 49 Abs. 3 MFV an
einer Strasseneinmündung aufgestellt. Da die normale
Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m nördlich des
Fussgängersteiges verlaufe, habe sich die eigentliche
Strassenkreuzung geraume Distanz von der Stelle entfernt
befunden, wo der Wagen des Beschuldigten stand. Dazu
komme, dass damals bereits mit dem Aufstellen der Messe-
stände begonnen worden sei und daher auf dem Bahnhof-
platz missliche Verkehrsverhältnisse bestanden hätten.
Überdies sei fraglich, ob Schiavini sein Fahrzeug überhaupt
« aufgestellt » habe, sei er doch bloss sein Postfach im
Bahnhof leeren gegangen.
Strassenverkehr. N° 26.
119
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil gegen
Schiavini sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung
des Beschuldigten an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nichts
darauf ankommen, dass nördlich des Parkplatzes auf dem
Bahnhofplatz sich eine Fahrbahn befinde und ob der
Verkehr dort dichter sei als auf der Fahrbahn südlich des
Parkplatzes. Der Beschuldigte habe seinen Wagen vor der
Einmündung der letztgenannten Fahrbahn aufgestellt und
sei daher zu bestrafen. Die Bedeutung der Nichtigkeits-
beschwerde liege darin, dass das Bestreben der Motorfahr-
zeugführer, den Wagen möglichst nahe vor der Türe des
Hauses, in das sie sich begeben, aufzustellen, nicht rich-
terlichen Schutz finden solle. Schiavini hätte ein Parkfeld
auf der östlichen Seite der Robert-Zünd-Strasse benützen
können. Sodann werde durch Gutheissung der Nichtig-
keitsbeschwerde dem Amtsgericht Gelegenheit gegeben,
einen Augenschein nachzuholen und die Richtigkeit der
Feststellungen zu überprüfen, die sich auf Art. 49 Abs. 2
MFV bezögen. Auch möge der Kassationshof den Begriff
des «Aufstellens i> im Sinne des· Art. 49 Abs. 3 MFV um-
schreiben. Jedes Stehenlassen eines Motorfahrzeuges zum
Zwecke, Besorgungen vorzunehmen, die mit dem Betrieb
des Motorfahrzeuges selber nichts zu tun haben1 müsse als
Aufstellen betrachtet werden.
Der Kassationshof zieht in Enoägung :
1. -
Nach Art. 49 Abs. 2 MFV sind Motorfahrzeuge so
aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht stören können.
Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass Motor-
fahrzeuge überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo
sie den Verkehr für die anderen Strassenbenützer irgend-
wie erschweren. Das Aufstellen von Motorfahrzeugen
ausserhalb der von der Behörde bezeichneten Parkplätze
wäre sonst in Städten unmöglich, denn jedes auf der
Strasse stehende Fahrzeug engt die Fahrbahn ein und
120
Strasaenverkehr. N° 26.
behindert irgendwie die Sicht, sei es auch bloss für Fuss-
gänger, die in der Nähe des Fahrzeuges die Strasse be-
treten. Den Verkehr kari.n das aufgestellte Fahrzeug nur
«stören», wenn es für ihn ein erhebliches Hindernis bildet,
das trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden
Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder
andere in besonderem Masse hindert, ihren Weg fort-
zusetzen. Dass das Gesetz nicht kleinlich jede irgendwie
geartete Erschwerung des Verkehrs durch parkierte Fahr-
zeuge verbieten will, ergibt sich auch aus der in Art. 49
Abs. 3 MFV enthaltenen beispielsweisen Aufzählung von
Stellen, an denen Motorfahrzeuge nicht aufgestellt werden
dürfen.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Radfahrer
Simeoni, wenn er sich pfl.ichtgemäss verhalten hätte, ohne
Gefährdung das Fahrzeug des Schreier hätte kreuzen
können, ja dass zwischen dem Wagen des Schiavini und
den am Ostrande der Robert-Zünd-Strasse stehenden
Lastwagen sogar genügend Platz für das Kreuzen zweier
Motorwagen vorhanden war. In dieser Hinsicht hat also
das Fahrzeug des Beschwerdegegners den Verkehr nicht
im Sinne des Art. 49 Abs. 2 MFV «stören können ». Wie die
Vorinstanz feststellt, hat es auch die Sicht von der Robert-
Zünd-Strasse in die Fahrbahn des Bahnhofplatzes nicht
öder jedenfalls nicht erheblich verschlechtert. Unter der
Fahrbahn des Bahnhofplatzes versteht das Amtsgericht
den Weg, den die Fahrzeuge dort normalerweise ein-
schlagen, nämlich die Fahrbahn nördlich des Parkplatzes.
Wie es sich mit der Sicht in den südlich des Parkplatzes
gelegenen Raum verhält, sagt das Amtsgericht nicht.
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da dem
Benützer dieses Raumes, der nicht dem normalen Durch-
gangsverkehr dient, erhöhte Aufmerksamkeit zugemutet
werden darf, wenn er in die Robert-Zünd-Strasse einmün-
den oder vor derselben durchfahren will. Da zwischen dem
Wagen des Beschwerdegegners und dem Bahnhofplatz der
Fussgängerstreifen lag, kann die Sicht in den Raumsüd-
Strassenverkehr, No 26.
121
lieh des Parkplatzes nicht so ungebührlich erschwert worden
sein, dass selbst aufmerksame Strassenbenützer der Gefahr
eines Unfalles ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerde-
gegner hat somit Art. 49 Abs. 2 MFV nicht übertreten.
Ob er sein Fahrzeug an einem anderen Orte hätte stehen
lassen können und ob ihm zuzumuten gewesen wäre,
einige Schritte mehr zurückzulegen, um sein Postfach zu
leeren, ist unerheblich.
Da der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen
des Amtsgerichtes gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP),
steht es ihm nicht .zu, die Nichtigkeitsbeschwerde gut-
zuheissen, um dem Amtsgericht zu ermöglichen, seine
Feststellungen mit Hilfe eines Augenscheins nochmals zu
überprüfen; was in tatsächlicher Beziehung festgestellt
ist, hat vor dem Kassationshof als richtig zu gelten.
2. -
Nach Art. 49 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge
unter anderem an Strassenkreuzungen und -einmündungen
nicht aufgestellt werden. Der Grund liegt darin, dass sie
dort die Sicht beeinträchtigen und das Einbiegen von der
einen in die andere Strasse erschweren.
Da das Fahrzeug des Beschwerdegegners über 1 O m von
der normalen Fahrbahn des Bahnhofplatzes entfernt ge-
standen und die Sicht in diese nicht oder jedenfalls nicht
erheblich beeinträchtigt hat, kann nicht gesagt werden,
der Beschwerdegegner habe es an der Einmündung auf-
gestellt, wenn unter dieser das Zusammentreffen der Ro-
bert-Zünd-Strasse mit der normalen (nördlichen) Fahrbahn
des Bahnhofplatzes verstanden wird. Eine andere Auf-
fassung vertritt auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie
macht bloss geltend, schon die Stelle, wo die weniger be-
nützte südliche Fahrbahn des Bahnhofplatzes Init der
Robert-Zünd-Strasse zusammentrifft, sei eine Einmün-
dung und an dieser habe der Beschwerdegegner sein Fahr-
zeug verbotenerweise aufgestellt. Allein der Beschwerde-
gegner hat zwischen seinem Fahrzeug und dem erwähnten
südlichen Raum des Bahnhofplatzes den Fussgänger-
streifen freigelassen. Wie bereits dargelegt worden ist,
122
Verfahren. No 27.
genügte das, um andere Strassenbenützer, wenn sie die
ihnen zuzumutende Aufmerksamkeit anwendeten, nicht
der Gefahr eines Unfalles auszusetzen. Unter diesen Um-
ständen kann nicht gesagt werden, das Fahrzeug habe
«an>> der erwähnten Einmündung gestanden. Wann ein
Fahrzeug an einer Einmündung steht, lässt sich nicht ein
für allemal gültig nach der Zahl der Meter und Zentimeter
bestimmen, die es von ihr trennen. :bie örtlichen Ver-
hältnisse und die Verkehrsverhältnisse sind mitzuberück-
sichtigen. In einer breiten Strasse darf ein Fahrzeug näher
an eine Einmündung heran gestellt werden als in einer
schmalen, und von einer verkehrsreichen Einmündung ha.t
es weiter abzustehen als von einer verkehrsarmen. Der
Beschwerdegegner hat den Verhältnissen genügend Rech-
nung getragen, indem er sein Fahrzeug unmittelbar südlich
des Fussgängerstreifens stehen liess.
3. -
Ob er sein Fahrzeug überhaupt im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV « aufgestellt » hat, da er es nur
zur Leerung des Postfaches verliess und nach 10 bis 15
Minuten zurückkehrte, braucht nicht entschieden zu
werden.
Demn<ZCh erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
27. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 11. Juni
1951 i. S. Limacher gegen Generalprokurator des Kantons Bern
und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 346, 349 StGB. Gerichtsstand zur Verfolgung des Hehlers.
Art. 346 et 349 CP. For de la. poursuite du receleur.
Art. 346 e 349 CP. Foro per prooedere contro il ricetta.tore.
Verfahren. N° 27.
123
A. -
Albert Stöcklin wird vom Untersuchungsrichter
von Trachselwald (Kanton Bern) wegen verschiedener in
den Kantonen Bern, Solothurn und Basel-Landschaft ver-
übter Diebstähle verfolgt, unter anderem wegen gewerbs-
mässigen Diebsta.hls an Kupferdraht, den er zusammen mit
Alfred Simonetti im Depot der Elektra Birseck in Breiten-
bach (Kanton Solothurn) gestohlen und im Februar und
.März 1951 unter fünf Malen zum Preis von Fr. 2124.- an
den Altstoffhändler Josef Limacher in Augst (Basel-
Landschaft) verkauft hat. Als der Generalprokurator des
Kantons Bern am 7. Mai 1951 den bernischen Gerichtssta.nd
anerkannte, führte er aus, Limacher sei als Hehler in das
Verfahren einbezogen. Wiewohl Hehlerei ein delictum BUi
generis sei, das einen eigenen Gerichtsstand rufe, sei es aus
prozessökonomischen Gründen vorteilhafter, angesichts der
engen Verknüpfung der Taten des Diebes und des Hehlers
den gemeinsamen Gerichtssta.nd beizubehalten.
B. -
Mit Eingabe vom 21. Mai 1951 beantragtLimacher
der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Kanton Basel-
Landschaft sei zuständig zu erklären,. die Untersuchung
gegen ihn durchzuführen. Er beruft sich auf Art. 346 StGB.
0. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Sta.atsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft setzt sich für Gutheissung
ein.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
1. -
Art. 349 StGB sieht einen gemeinsamen Gerichts-
stand vor zur Verfolgung und Beurteilung von Mittätern,
Anstiftern und Gehülfen. Wie die Anklagekammer stets
angenommen hat, fällt die Hehlerei unter keine dieser
Teilnahmeformen. Der Hehler ist insbesondere nicht Mit-
täter dessen, der die Vortat begangen hat (BGE 69 IV 74).
Dass der Gerichtsstand des Hehlers nicht dem des Vor-
täters folgt, wurde von den gesetzgebenden Behörden aus-
drücklich betont (ZÜRCHER, Erläuterungen zum dritten
Buch S. 13; Protokoll der II. ExpK 8 73 f.; StenBull