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77_IV_117

BGE 77 IV 117

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strassenverkehr. No 25.

Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben.

Der Beschwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen

verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der Ver-

kehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die

Behörde in ihm einen ungeeigneten Motorfahrzeugführer

gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur einmal,

sondern zweimal übertreten.

Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-

führer beide Male vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm

sogar hemmungslose Missachtung der behördlichen An-

ordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar

1950 und das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom

27. April 1950 haben ihn nicht davon abgehalten, am

10./11. April und 7./8. Juli 1950 neuerdings ohne Führer-

ausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze

der Nacht getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle

arglistig entzogen, indem er dem Polizisten vortäuschte,

er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich beschleu-;-

nigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig

ist, zeigt ein hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Ein-

wand verfängt nicht, der Beschwerdeführer sei aus beruf-

lichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge zu

führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar

schon in der Beschwerde an das Obergericht vertreten,

aber nur durch allgemeine Behauptungen über die Ver-

hältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden Fahr-

ten vom 10./11. April und 7./8. Juli 1950 beruflich not-

wendig gewesen seien, hat er nicht behauptet, und auch

in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er nicht dar, inwiefern

das der Fall gewesen sei.

Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu-

sammen genommen, machen den Fall schwer, ohne dass

entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder

der andere der angeführten Umstände allein die Anwen-

dung des Art. 61 Abs. 2 MFG rechtfertigen könnte. Dass

der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen Fahrten

nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall

Str813Senverkehr. No 26.

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verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts

an, dass ihm nicht «wiederholter Rückfall» zur Last

gelegt worden ist; schwer kann ein Fall auch sein, wenn

der Täter nicht wiederholt rückfällig ist.

Demnach erkennt der Kassationslwf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schiavini.

Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen.

dass sie den Verkehr nicht stören können? Wann steht ein

Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung . oder -einmündung ?

Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les vehicules automobiles

pour qu'ils ne genent pas la circulation ? Quand un vehicule

est-il arrete d une croisoo ou d un debouche ?

Art. 49 cp. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinche non

intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un

incrocio o ad un imbocco della strada ?

A. -

Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet

Schiavini in Luzern am westlichen Rande der Robert-

Zünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens,

der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse

vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein

Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu

gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls

unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei

Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des

Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz be-

findet sich westlich der Einmündung der Robert-Zünd-

Strasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Süd-

lich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem

Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum

für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahn-

hofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab,

d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort

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Stre.ssenverkehr. No 26.

her kam der.von Westen in die Robert-Zünd-Strasse ein-

biegende Radfahrer Günther Simeoni. Er stiess zwischen

dem Fahrzeug. des Schiavini und den östlich davon par-

kierten Lastwagen, 3,4 m südlich des Fussgängerstreifens,

mit einem aus der Robert-Zünd-Strasse gegen den Bahn-

hofplatz fahrenden, von Jean Schreier geführten Personen-

automobil zusammen.

B. -

Simeoni wurde bestraft. Gegen Schiavini stellte

der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt den Antrag auf

Bestrafung wegen Übertretung des Art. 49 MFV. Das

Amtsgericht Luzern-Stadt sprach indessen Schiavini am

25. Januar 1951 frei. Es führte aus, der Umstand, dass der

Beschuldigte seinen Wagen an der fraglichen Stelle stehen

liess, sei nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Verkehr

zu stören; jedenfalls habe er den Verkehr nicht erheblich

beeinträchtigen können. Im Raum zwischen dem Fahr-

zeug des Beschuldigten und den beiden La.stwagen hätten

noch leicht zwei Automobile kreuzen können. Auch habe

der Wagen des Beschuldigten die Sicht nicht, jedenfalls

nicht erheblich beeinträchtigt, wenn berücksichtigt werde,

dass die normale Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m

nördlich des Fussgängersteiges verlaufe. Simeoni habe die

Rechtsbiegung viel zu rasch befahren, und zwar « schief

zur Fahrrichtung », wodurch er auf die linke Seite der

Robert-Zünd-Strasse geraten sei. Schiavini habe sein

Fahrzeug auch nicht im Sinne des Art. 49 Abs. 3 MFV an

einer Strasseneinmündung aufgestellt. Da die normale

Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m nördlich des

Fussgängersteiges verlaufe, habe sich die eigentliche

Strassenkreuzung geraume Distanz von der Stelle entfernt

befunden, wo der Wagen des Beschuldigten stand. Dazu

komme, dass damals bereits mit dem Aufstellen der Messe-

stände begonnen worden sei und daher auf dem Bahnhof-

platz missliche Verkehrsverhältnisse bestanden hätten.

Überdies sei fraglich, ob Schiavini sein Fahrzeug überhaupt

« aufgestellt » habe, sei er doch bloss sein Postfach im

Bahnhof leeren gegangen.

Strassenverkehr. N° 26.

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C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil gegen

Schiavini sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung

des Beschuldigten an das Amtsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nichts

darauf ankommen, dass nördlich des Parkplatzes auf dem

Bahnhofplatz sich eine Fahrbahn befinde und ob der

Verkehr dort dichter sei als auf der Fahrbahn südlich des

Parkplatzes. Der Beschuldigte habe seinen Wagen vor der

Einmündung der letztgenannten Fahrbahn aufgestellt und

sei daher zu bestrafen. Die Bedeutung der Nichtigkeits-

beschwerde liege darin, dass das Bestreben der Motorfahr-

zeugführer, den Wagen möglichst nahe vor der Türe des

Hauses, in das sie sich begeben, aufzustellen, nicht rich-

terlichen Schutz finden solle. Schiavini hätte ein Parkfeld

auf der östlichen Seite der Robert-Zünd-Strasse benützen

können. Sodann werde durch Gutheissung der Nichtig-

keitsbeschwerde dem Amtsgericht Gelegenheit gegeben,

einen Augenschein nachzuholen und die Richtigkeit der

Feststellungen zu überprüfen, die sich auf Art. 49 Abs. 2

MFV bezögen. Auch möge der Kassationshof den Begriff

des «Aufstellens i> im Sinne des· Art. 49 Abs. 3 MFV um-

schreiben. Jedes Stehenlassen eines Motorfahrzeuges zum

Zwecke, Besorgungen vorzunehmen, die mit dem Betrieb

des Motorfahrzeuges selber nichts zu tun haben1 müsse als

Aufstellen betrachtet werden.

Der Kassationshof zieht in Enoägung :

1. -

Nach Art. 49 Abs. 2 MFV sind Motorfahrzeuge so

aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht stören können.

Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass Motor-

fahrzeuge überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo

sie den Verkehr für die anderen Strassenbenützer irgend-

wie erschweren. Das Aufstellen von Motorfahrzeugen

ausserhalb der von der Behörde bezeichneten Parkplätze

wäre sonst in Städten unmöglich, denn jedes auf der

Strasse stehende Fahrzeug engt die Fahrbahn ein und

120

Strasaenverkehr. N° 26.

behindert irgendwie die Sicht, sei es auch bloss für Fuss-

gänger, die in der Nähe des Fahrzeuges die Strasse be-

treten. Den Verkehr kari.n das aufgestellte Fahrzeug nur

«stören», wenn es für ihn ein erhebliches Hindernis bildet,

das trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden

Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder

andere in besonderem Masse hindert, ihren Weg fort-

zusetzen. Dass das Gesetz nicht kleinlich jede irgendwie

geartete Erschwerung des Verkehrs durch parkierte Fahr-

zeuge verbieten will, ergibt sich auch aus der in Art. 49

Abs. 3 MFV enthaltenen beispielsweisen Aufzählung von

Stellen, an denen Motorfahrzeuge nicht aufgestellt werden

dürfen.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Radfahrer

Simeoni, wenn er sich pfl.ichtgemäss verhalten hätte, ohne

Gefährdung das Fahrzeug des Schreier hätte kreuzen

können, ja dass zwischen dem Wagen des Schiavini und

den am Ostrande der Robert-Zünd-Strasse stehenden

Lastwagen sogar genügend Platz für das Kreuzen zweier

Motorwagen vorhanden war. In dieser Hinsicht hat also

das Fahrzeug des Beschwerdegegners den Verkehr nicht

im Sinne des Art. 49 Abs. 2 MFV «stören können ». Wie die

Vorinstanz feststellt, hat es auch die Sicht von der Robert-

Zünd-Strasse in die Fahrbahn des Bahnhofplatzes nicht

öder jedenfalls nicht erheblich verschlechtert. Unter der

Fahrbahn des Bahnhofplatzes versteht das Amtsgericht

den Weg, den die Fahrzeuge dort normalerweise ein-

schlagen, nämlich die Fahrbahn nördlich des Parkplatzes.

Wie es sich mit der Sicht in den südlich des Parkplatzes

gelegenen Raum verhält, sagt das Amtsgericht nicht.

Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da dem

Benützer dieses Raumes, der nicht dem normalen Durch-

gangsverkehr dient, erhöhte Aufmerksamkeit zugemutet

werden darf, wenn er in die Robert-Zünd-Strasse einmün-

den oder vor derselben durchfahren will. Da zwischen dem

Wagen des Beschwerdegegners und dem Bahnhofplatz der

Fussgängerstreifen lag, kann die Sicht in den Raumsüd-

Strassenverkehr, No 26.

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lieh des Parkplatzes nicht so ungebührlich erschwert worden

sein, dass selbst aufmerksame Strassenbenützer der Gefahr

eines Unfalles ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerde-

gegner hat somit Art. 49 Abs. 2 MFV nicht übertreten.

Ob er sein Fahrzeug an einem anderen Orte hätte stehen

lassen können und ob ihm zuzumuten gewesen wäre,

einige Schritte mehr zurückzulegen, um sein Postfach zu

leeren, ist unerheblich.

Da der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen

des Amtsgerichtes gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP),

steht es ihm nicht .zu, die Nichtigkeitsbeschwerde gut-

zuheissen, um dem Amtsgericht zu ermöglichen, seine

Feststellungen mit Hilfe eines Augenscheins nochmals zu

überprüfen; was in tatsächlicher Beziehung festgestellt

ist, hat vor dem Kassationshof als richtig zu gelten.

2. -

Nach Art. 49 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge

unter anderem an Strassenkreuzungen und -einmündungen

nicht aufgestellt werden. Der Grund liegt darin, dass sie

dort die Sicht beeinträchtigen und das Einbiegen von der

einen in die andere Strasse erschweren.

Da das Fahrzeug des Beschwerdegegners über 1 O m von

der normalen Fahrbahn des Bahnhofplatzes entfernt ge-

standen und die Sicht in diese nicht oder jedenfalls nicht

erheblich beeinträchtigt hat, kann nicht gesagt werden,

der Beschwerdegegner habe es an der Einmündung auf-

gestellt, wenn unter dieser das Zusammentreffen der Ro-

bert-Zünd-Strasse mit der normalen (nördlichen) Fahrbahn

des Bahnhofplatzes verstanden wird. Eine andere Auf-

fassung vertritt auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie

macht bloss geltend, schon die Stelle, wo die weniger be-

nützte südliche Fahrbahn des Bahnhofplatzes Init der

Robert-Zünd-Strasse zusammentrifft, sei eine Einmün-

dung und an dieser habe der Beschwerdegegner sein Fahr-

zeug verbotenerweise aufgestellt. Allein der Beschwerde-

gegner hat zwischen seinem Fahrzeug und dem erwähnten

südlichen Raum des Bahnhofplatzes den Fussgänger-

streifen freigelassen. Wie bereits dargelegt worden ist,

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Verfahren. No 27.

genügte das, um andere Strassenbenützer, wenn sie die

ihnen zuzumutende Aufmerksamkeit anwendeten, nicht

der Gefahr eines Unfalles auszusetzen. Unter diesen Um-

ständen kann nicht gesagt werden, das Fahrzeug habe

«an>> der erwähnten Einmündung gestanden. Wann ein

Fahrzeug an einer Einmündung steht, lässt sich nicht ein

für allemal gültig nach der Zahl der Meter und Zentimeter

bestimmen, die es von ihr trennen. :bie örtlichen Ver-

hältnisse und die Verkehrsverhältnisse sind mitzuberück-

sichtigen. In einer breiten Strasse darf ein Fahrzeug näher

an eine Einmündung heran gestellt werden als in einer

schmalen, und von einer verkehrsreichen Einmündung ha.t

es weiter abzustehen als von einer verkehrsarmen. Der

Beschwerdegegner hat den Verhältnissen genügend Rech-

nung getragen, indem er sein Fahrzeug unmittelbar südlich

des Fussgängerstreifens stehen liess.

3. -

Ob er sein Fahrzeug überhaupt im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV « aufgestellt » hat, da er es nur

zur Leerung des Postfaches verliess und nach 10 bis 15

Minuten zurückkehrte, braucht nicht entschieden zu

werden.

Demn<ZCh erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

27. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 11. Juni

1951 i. S. Limacher gegen Generalprokurator des Kantons Bern

und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 346, 349 StGB. Gerichtsstand zur Verfolgung des Hehlers.

Art. 346 et 349 CP. For de la. poursuite du receleur.

Art. 346 e 349 CP. Foro per prooedere contro il ricetta.tore.

Verfahren. N° 27.

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A. -

Albert Stöcklin wird vom Untersuchungsrichter

von Trachselwald (Kanton Bern) wegen verschiedener in

den Kantonen Bern, Solothurn und Basel-Landschaft ver-

übter Diebstähle verfolgt, unter anderem wegen gewerbs-

mässigen Diebsta.hls an Kupferdraht, den er zusammen mit

Alfred Simonetti im Depot der Elektra Birseck in Breiten-

bach (Kanton Solothurn) gestohlen und im Februar und

.März 1951 unter fünf Malen zum Preis von Fr. 2124.- an

den Altstoffhändler Josef Limacher in Augst (Basel-

Landschaft) verkauft hat. Als der Generalprokurator des

Kantons Bern am 7. Mai 1951 den bernischen Gerichtssta.nd

anerkannte, führte er aus, Limacher sei als Hehler in das

Verfahren einbezogen. Wiewohl Hehlerei ein delictum BUi

generis sei, das einen eigenen Gerichtsstand rufe, sei es aus

prozessökonomischen Gründen vorteilhafter, angesichts der

engen Verknüpfung der Taten des Diebes und des Hehlers

den gemeinsamen Gerichtssta.nd beizubehalten.

B. -

Mit Eingabe vom 21. Mai 1951 beantragtLimacher

der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Kanton Basel-

Landschaft sei zuständig zu erklären,. die Untersuchung

gegen ihn durchzuführen. Er beruft sich auf Art. 346 StGB.

0. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Sta.atsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft setzt sich für Gutheissung

ein.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

1. -

Art. 349 StGB sieht einen gemeinsamen Gerichts-

stand vor zur Verfolgung und Beurteilung von Mittätern,

Anstiftern und Gehülfen. Wie die Anklagekammer stets

angenommen hat, fällt die Hehlerei unter keine dieser

Teilnahmeformen. Der Hehler ist insbesondere nicht Mit-

täter dessen, der die Vortat begangen hat (BGE 69 IV 74).

Dass der Gerichtsstand des Hehlers nicht dem des Vor-

täters folgt, wurde von den gesetzgebenden Behörden aus-

drücklich betont (ZÜRCHER, Erläuterungen zum dritten

Buch S. 13; Protokoll der II. ExpK 8 73 f.; StenBull