Verletzung von Strassenverkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG
Sachverhalt
A. X. wurde am 23. Februar 1941 in F., Italien, geboren. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Er war Inhaber des Transportgeschäfts A. AG, das er seinem Sohn übertragen hat. X. ist AHV-Rentner. Sein steuerbares Ein- kommen belief sich im Jahr 2006 auf rund Fr. 47'700.00, somit auf rund Fr. 4'000.00 pro Monat. Das steuerbare Vermögen beziffert sich gemäss der Steuerveranlagung desselben Jahres auf Fr. 830'000.00. X. ist Miteigentümer einer 4-Zimmerwohnung in G. und einer Garage, die er an seinen Sohn vermietet hat. Der monatliche Miet- zins von Fr. 1'500.00 deckt gemäss den Angaben von X. die Hypothekarzinsen. Dieser wurde gemäss Angaben anlässlich der Hauptverhandlung neu auf Fr. 1'000.00 reduziert. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister sowie im ADMAS – Massnahmen- register ist X. nicht verzeichnet. C. Mit Strafmandat vom 9. Mai 2008, mitgeteilt am 9. Mai 2008, wurde X. vom Kreispräsidenten Schams wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG und Art. 38 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen bestraft. Der Kreispräsident Schams legte dem Entscheid folgenden Sachver- halt zugrunde: „Am Dienstag 05.02.2008 fuhr B., eine Mitarbeiterin von X., mit dem Lastwa- gen, Kennzeichen (CH) GR_ auf der Autostrasse A13 von Andeer kommend Richtung Sufers. Vor der Roflagalerie hatte sie eine Motorenpanne und konnte nicht mehr weiterfahren. Sie informierte telefonisch X., der kurz dar- auf mit einem PW am Ort der Panne eintraf. X. beorderte B. ausgerüstet mit einer Warnweste auf die Südseite der Roflagalerie, um den Verkehr von Sü- den kommend zu warnen. Er selbst bestieg das Pannenfahrzeug, liess es quer über die Strasse und über die Sicherheitslinie auf die Nordspur und im Schritttempo auf der Nordspur rückwärts bis zur Nordausfahrt Avers rollen, wo er es in der Einfahrt abstellte. Dort versuchte er, das Pannenfahrzeug zu reparieren. Das Pannenfahrzeug behinderte damit jeglichen Verkehr auf der Nordausfahrt Avers.“ D. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 16. Mai 2008 durch Rechtsanwalt Schwarzenbach fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidenten Schams erheben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 übermittelte das Kreisamt die Akten dem Bezirks- gerichtspräsidenten Hinterrhein. Die Bezirksgerichts-Vizepräsidentin führte die Un- tersuchung im ordentlichen Verfahren durch. Dabei wurden X. als Angeschuldigter, B. als Auskunftsperson und der Polizist C. als Zeuge einvernommen. Am 26. No- vember 2008 erliess die Bezirksgerichts-Vizepräsidentin die Schlussverfügung. Mit
Seite 3 — 17 dem Abschluss der Untersuchung begann die 10-tägige Frist für die Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung zu laufen, von welcher X. Gebrauch machte. Auf Antrag seines Rechtsvertreters liess er D., Betriebsleiter der E. Schweiz AG, Filiale Chur, als Zeugen befragen sowie Unterlagen zu den durch die E. Schweiz AG am Pannenfahrzeug zwischen Februar 2007 bis März 2008 ausge- führten Arbeiten einholen. E. Am 1. April 2009 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein die Ankla- geverfügung. Dadurch wurde X. nach Ergänzung der Untersuchung wegen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 29 SVG in Verbin- dung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Das Bezirksgerichtpräsi- dium Hinterrhein legte der Anklage grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, auf welchen sich bereits der Kreispräsident Schams stützte. Basierend auf seinen Un- tersuchungen gelangte das Bezirksgerichtspräsidium jedoch zum Schluss, dass sich der Sachverhalt bezüglich des Anklagepunktes des Führens eines nicht be- triebsicheren Fahrzeuges etwas anders abgespielt hatte. X. und B. sagten überein- stimmend aus (vgl. Einvernahme-Protokolle vom 29. Oktober 2008), dass der zunächst von B. gelenkte Lastwagen auf der Einfahrt Andeer zum ersten Mal eine Panne gehabt habe. X., der von seiner Schwiegertochter herbeigerufen wurde, habe den Wagen kontrolliert, die Einspritzpumpe entlüftet und habe, nachdem der Motor nach seiner eigenen Wahrnehmung wieder einwandfrei gelaufen sei, die Fahrt mit dem Pannenfahrzeug auf der A13 Richtung San Bernardino fortgesetzt, wo es erneut stillgestanden sei. Sodann überwies das Bezirksgerichtspräsidium den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung. F. Mit Vorladung vom 4. Mai 2009 wurde die Hauptverhandlung angesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2009 waren X. und sein Ver- teidiger anwesend. Beweisanträge wurden keine gestellt. Es folgte die Verlesung der wesentlichen Angaben zur Person sowie der erste Teil (Feststellungen) der An- klageverfügung. In diesem Zusammenhang berichtete der Angeklagte, dass das Pannenfahrzeug bereits bei der Südausfahrt Andeer ein erstes Mal stillgestanden sei. Mit der Befragung des Angeklagten wurde das Beweisverfahren geschlossen. Im Anschluss daran wurden die Erwägungen und Anträge der Anklage gemäss An- klageverfügung vom 1. April 2009, mitgeteilt am 2. April 2009, verlesen. Die Anträge der Bezirksgerichts-Vizepräsidentin lauteten folgendermassen: „1. X. wird wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art.
Seite 4 — 17 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. 3. Die Kosten der Ergänzung der Untersuchung betragen CHF 2'036.00 und bleiben bei der Prozedur. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Daraufhin folgten die Ausführungen des Verteidigers. Er beantragte einen Freispruch in allen Anklagepunkten, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Der Angeklagte machte von seinem Recht auf das Schlusswort Gebrauch. Er erklärte, dass er sein Bestmöglichstes getan habe, um nicht noch ein grösseres Chaos herbeizuführen. Hätte er die Polizei gerufen und einen Abschleppdienst auf- geboten, hätte er die Fahrbahn viel länger blockiert. Im Weiteren gestehe er ein, die Sicherheitslinie überfahren zu haben. Dafür habe er jedoch einen triftigen Grund gehabt, weshalb er eine Verurteilung als ungerecht empfinden würde. G. Mit Urteil vom 17. Juni 2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009, erkannte der Bezirks- gerichtsauschuss wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird X. mit CHF 600.00 Busse, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Kosten des Kreisamtes CHF 521.50 - Gerichtsgebühr, inklusive Untersuchungs-
kosten von CHF 2'036.00 CHF 5'723.65 Total CHF 6'245.15 gehen zu Lasten des Verurteilten. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“
Seite 5 — 17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte gestehe ein, dass er den Tatbestand von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV erfüllt habe. Es sei demnach erwiesen, dass er die Sicherheitslinie überfahren, mit dem Abstellen des Lastwagens auf der Ausfahrt Avers den Verkehr behindert habe und dass er auf der Autostrasse A13 rückwärts gefahren sei. Der Angeklagte mache aber geltend, dass er sich in einer Notstandslage be- funden habe und daher die begangenen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt gewesen seien. Das vor der Roflagalerie zum Stillstand gekommene Fahrzeug habe ein unmittelbares Ärgernis, ja gar eine Gefahr in Sinne von Art. 17 StGB dargestellt. Er habe abwägen müssen, ob er die Blockade des Tunnels durch die Alarmierung der Polizei oder durch einen seiner Ansicht nach milderen Eingriff wie etwa mit einer ungefährlichen Verkehrsregelverletzung verhindern könne. Er habe sich für letzte- res entschieden, weil das Beiziehen der Polizei und die Bestellung eines Abschlepp- dienstes viel Zeit in Anspruch genommen hätten, wodurch viele Lenker ungeduldig geworden wären und das Pannenfahrzeug überholt hätten, um ihre Fahrt Richtung Süden fortzusetzen. Dies hätte eine Gefahrenlage für den entgegenkommenden Verkehr geschaffen. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein lehnte die Anwendung von Art. 17 StGB ab. Er führte aus, dass eine mögliche Blockade der Roflagalerie respektive des Strassenabschnittes unmittelbar vor dem Nordportal der Galerie keine unmittel- bare, nicht anders abwendbare Gefahr dargestellt habe, welche die begangenen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt hätten. Nach Ansicht des Bezirksgerichts- ausschusses habe der stillstehende Lastwagen vielmehr eine gewisse Gefahren- lage für den übrigen, herannahenden Verkehr geschaffen. Es sei aber unzutreffend, dass diese nur durch das Rückwärtsrollen des Lastwagens und der Überquerung der Sicherheitslinie zu bannen gewesen sei. Hätten der Angeklagte und B. die Ge- fahrenstelle signalisiert und den Verkehr bis zum Eintreffen der Polizei geregelt, hätte die Gefahr minimiert werden können, ohne dafür Verkehrsregeln verletzen zu müssen. Der Bezirksgerichtsauschuss kam zum Schluss, dass es X. somit möglich gewesen wäre, die Gefahrenlage ohne Verletzung von Verkehrsregeln zu minimie- ren, weshalb weder von einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB noch von einem entschuldigenden Notstand nach Art. 18 StGB ausgegangen wer- den könne. Betreffend der Verletzung von Art. 29 SVG führte der Angeschuldigte aus, er habe sich nicht des Führens eines nicht betriebsicheren Fahrzeuges schuldig ge- macht. Als er den Motor des Pannenfahrzeuges auf der Südausfahrt Andeer wieder
Seite 6 — 17 einwandfrei zum Laufen gebracht habe, sei er in guten Treuen davon ausgegangen, dass einer Weiterfahrt nichts im Wege stand. Ausserdem habe er aufgrund sämtli- cher Kontrollen zur Überprüfung der Betriebssicherheit davon ausgehen können, dass der Lastwagen betriebssicher sei. Der Bezirksgerichtsausschuss folgte den Ausführungen des Angeklagten nicht. Es sei zwar zutreffend, dass der Angeschuldigte den Motor des Lastwagens bei der Ausfahrt Andeer anscheinend wieder einwandfrei zum Laufen gebracht habe und dass daher keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass der Defekt weiterhin bestehen könnte. Als der Lastwagen vor der Roflagalerie wiederum stillstand, hätte X. jedoch klar werden müssen, dass das aufgetretene Problem nicht leicht zu be- heben sein würde. Indem er das Pannenfahrzeug, nachdem er die Sicherheitslinie überquerte, im Leerlauf 600m rückwärts auf die Ausfahrt Avers rollen liess, habe er eindeutig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt. H. Gegen dieses Urteil liess X. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2009 strafrechtliche Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 17. Juni /
6. Juli 2009 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte X. sei der Übertretung der Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei der Angeklagte der Übertretung der Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG zu verurteilen. Hierfür sei von einer Bestrafung abzusehen oder diese milde anzusetzen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse
Seite 7 — 17 der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirks- gerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Beru- fung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder le- diglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderun- gen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Par- teivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 StPO sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgese- hen werden, nachdem die Vorinstanz bereits mündlich verhandelt hat, eine refor- matio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), die Tatfragen sich im Übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (PKG 2001 Nr. 19). 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4. In der Berufungsschrift vom 24. Juli 2009 anerkannte X. grundsätzlich, am 5. Februar 2008 objektiv eine Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG überfahren zu haben sowie auf der Autostrasse A13 im Sinne von Art. 36 Abs. 1 VRV rückwärts gefahren zu sein. Er bestritt jedoch, durch das Halten und Abstellen des Pannen- fahrzeuges auf der Ausfahrt Avers gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben.
Seite 8 — 17 a. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können. Halten im Sinne dieser Bestimmung ist freiwilliges Halten. Freiwilliges Halten ist ein Ober- begriff für Fahrtunterbrechungen, die nicht wegen der Verkehrslage, durch Signale oder Markierungen oder durch Verkehrsregeln veranlasst und die auch kein Nothalt sind. Somit kann der Nothalt nicht den Regeln über das freiwillige Halten unterstellt werden. Ein solcher liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht weiter geführt werden kann oder eine sofortige Fahrtunterbrechung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Gründe für eine sofortige Fahrtunterbrechung können etwa betriebstechnischer Na- tur sein wie beispielsweise ein defekter Motor. Je nach Art und Schwere der Gefahr und der Möglichkeit, das Fahrzeug überhaupt noch zu einem gewünschten Halte- platz führen zu können, werden hohe Anforderungen an möglichst gefährdungs- freies Verhalten im Einzelfall zu formulieren sein (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, zweite Auflage, Bern 2002, N. 795 ff.). b. Infolge eines Motorendefekts (Nothalt) stand der Lastwagen vor dem Nord- portal der Roflagalerie still. Wie in der Berufungsschrift richtig festgehalten wurde, handelt es sich dabei um ein Halten, das, wie oben erläutert, nicht von Art. 37 Abs. 2 SVG erfasst ist. Im Zentrum der vorliegenden Diskussion steht aber nicht der Not- halt vor dem Nordportal der Roflagalerie, sondern vielmehr das Abstellen des Pan- nenfahrzeuges in der Ausfahrt Avers. Die Verteidigung stellte sich in der Berufungs- schrift auf den Standpunkt, dass X. den Lastwagen im Rahmen eines Nothaltes lediglich unfreiwillig umplatziert habe, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Argumentation des Berufungsklägers ist abzuleh- nen. Wie X. in der Berufungsschrift eingestand, habe er das Pannenfahrzeug ab- sichtlich auf der Einfahrtstrecke Avers abgestellt. Dadurch hat er eine gewollte Fahrtunterbrechung gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG vollzogen. Der objektive Tatbe- stand des Art. 37 Abs. 2 SVG setzt im Weiteren eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs voraus. Das Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo nur die Mög- lichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung der Strassen- benützer eintreten könnte. Immerhin darf der gesetzliche Wortlaut nicht so verstan- den werden, dass Fahrzeuge schon überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr für andere Strassenbenützer irgendwie erschweren, da schliesslich jedes auf der Strasse stehende Fahrzeug zum mindesten die Sicht behindert. Es muss entsprechend BGE 77 IV 117 weiterhin gelten, dass ein aufgestelltes Fahr- zeug den Verkehr auch im Sinne des Art. 37 Abs. 2 SVG nur behindert oder gefähr-
Seite 9 — 17 det, wenn es für diesen ein erhebliches Hindernis bildet, dass trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ihren Weg fortzusetzen (vgl. BGE 97 II 168, BGE 102 II 283; Giger, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage Zürich 2008, zu Art. 37 SVG N. 3). Indem der Berufungskläger sein Pannenfahrzeug auf der Ausfahrt Avers abstellte, schaffte er ein erhebliches Hindernis für den Ver- kehr. Ob durch das Anhalten eine konkrete Behinderung stattgefunden hatte oder nicht, kann nach dem oben Ausgeführten offen gelassen werden. Das in der Aus- fahrt Avers abgestellte Pannenfahrzeug konnte aufgrund des Motorendefektes we- der vorwärts noch rückwärts bewegt werden. Für die die Ausfahrt benützenden an- deren Verkehrsteilnehmer wäre die Fortsetzung der Fahrt somit in besonderem Masse erschwert gewesen. Der Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG ist somit durch den Berufungskläger erfüllt worden. 5. Der Berufungskläger gesteht in seiner Berufungsschrift zwar ein, dass er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Dieses sei aufgrund einer Notstands- situation gemäss Art. 17 StGB jedoch nicht widerrechtlich gewesen. a. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine Straftat begeht, um ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelba- ren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch höherwertige In- teressen gewahrt werden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auf- lage, § 20 S. 229). Durch Notstand wird gerechtfertigt, wer in Rechtsgüter unbetei- ligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene oder fremde (Notstandshilfe) Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (Trechsel, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 17 N. 1). Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn dem abgewendeten Schaden erheb- lich mehr Gewicht zukommt als dem bei der Rettung angerichteten; wiegen sich Gewinn und Verlust in etwa auf, so liegt nur ein entschuldbarer Notstand (vgl. Art. 18 StGB) vor, weil das Recht unter Gleichwertigem keine Präferenz treffen kann (BGE 122 IV 4; Trechsel, a.a.O., zu Art. 17 N. 1). b. Voraussetzung des Notstands ist eine unmittelbare und damit auch eine kon- krete Gefahr. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dau- ergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher abgewehrt werden kann. Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer sol- chen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Be- drohung von bestehenden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden
Seite 10 — 17 kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder Ver- längerung dieses Zustandes zu befürchten sind (Donatsch/Tag, a.a.O., § 20 S. 231). In vorliegendem Fall kann von einer akuten Gefahrenlage ausgegangen wer- den. Durch das vor dem Nordportal der Roflagalerie stillstehende Pannenfahrzeug ist die Wahrscheinlichkeit einer Auffahrtskollision durch in Richtung Süden fahrende Automobilisten und damit verbunden Sach- oder gar Personenschäden vorhanden gewesen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass das Fahrzeug im Ausgang einer Linkskurve zum Stillstand gekommen war. Die Sichtweite für die herannahen- den Fahrzeuglenker dürfte somit ebenfalls reduziert gewesen sein. c. Rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen dient. Stehen sich zwei Rechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff dem- nach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von gerin- gerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportiona- lität). Problematisch ist hingegen der Fall, in dem zum Schutze eines konkret ge- fährdeten Gutes Bestimmungen missachtet werden, welche die abstrakte Gefähr- dung gleichartiger Güter verbietet (Donatsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 234 f.). Um einen Stau und damit Auffahrtskollisionen durch herannahende Fahrzeuglenker zu ver- hindern, überquerte X. die Sicherheitslinie und fuhr rückwärts auf der Autostrasse A13 auf die Ausfahrt Avers, wo er das Pannenfahrzeug zum Stillstand brachte. Da- durch verhinderte er die wahrscheinliche Verletzung der Rechtsgüter "Eigentum", "körperliche Integrität", ja vielleicht gar von "Leib und Leben". Bei den Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs.1 VRV handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, bei denen schon die blosse Vornahme bestimmter Handlungen für strafbar erklärt wird, ohne dass der Täter für das geschützte Rechtsgut tatsäch- lich Gefahren geschaffen hat oder es gar verletzt haben müsste (Donatsch/Tag, a.a.O., § 8 S. 102). Die Gefährdung der Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechtsgüter der körperlichen Integrität, des Eigentums sowie von Leib und Leben werden bei Verhaltensweisen, die die besagten Tatbestände erfüllen, als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefähr- dende Verhalten als strafbar beurteilt. Wie oben festgehalten wurde, sind die durch das stillstehende Pannenfahrzeug bedrohten Rechtsgüter gleichwertig mit denjeni- gen, deren Verletzung durch den Tatbestand der Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV geschützt werden sollen. Ob sich im vorliegenden Fall die Verletzung von Verkehrsregeln zwecks Verhinderung von Sach- und Per- sonenschäden rechtfertigen lässt, erscheint hinsichtlich der Gleichwertigkeit der be-
Seite 11 — 17 drohten und der durch die Verkehrsregeln geschützten Rechtsgüter mehr als frag- lich. Das Bundesgericht empfiehlt denn auch Zurückhaltung in der Anerkennung eines Notstandes bei gefährlichen Verkehrsregelverletzungen (BGE 116 IV 366). Nach Ansicht des Kantonsgerichtes von Graubünden kann die Beantwortung dieser Frage aber offen gelassen werden, weil Art. 17 StGB aus einem anderen Grund die Anwendung versagt werden muss. d. Die Gefahr für die individuellen Rechtsgüter darf Art. 17 StGB zufolge nicht anders abwendbar sein als durch die begangene Tat. Die Eingriffe in die Rechts- güter müssen somit möglichst schonend vorgenommen werden (Grundsatz der Subsidiarität) (BGE 75 IV 53; Trechsel, a.a.O., zu Art. 17 N. 10). Falls also die Mög- lichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden (Do- natsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 233). Hätte der Berufungskläger das vor dem Nordportal der Roflagalerie stillstehende Fahrzeug mittels Pannendreieck angekündigt, die Po- lizei alarmiert und bis zu deren Eintreffen den Verkehr geregelt, hätte die Gefahr ohne Verkehrsregelverstösse minimiert werden können. Dem Argument des Beru- fungsklägers, es hätte sich bis zum Eintreffen der Polizei eine lange Kolonne gebil- det und einzelne Fahrzeuglenker hätten das stillstehende Pannenfahrzeug mangels Geduld wohl überholt, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr wären zwei Per- sonen zur Verfügung gestanden, die den Verkehr ordnungsgemäss hätten regeln können. Während B. auf der Südseite der Roflagalerie die entgegenkommenden Automobilisten hätte warnen können, hätte X. den das Pannenfahrzeug überholen- den Verkehr regeln können. Somit hätte auch die relativ lange Zeitdauer bis zum Eintreffen der Polizei ordnungs- und vorschriftsgemäss überbrückt werden können. Durch die besagte Verhaltensweise hätte die Gefahr ohne die Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV gebannt werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wurde somit nicht gewahrt. e. Nach dem oben Dargelegten liegt keine rechtfertigende Notlage vor, welche die erfüllten Tatbestände rechtfertigen würde. Art. 17 StGB ist die Anwendung zu versagen. 6. In der Berufungsschrift beruft sich X. auf Putativnotstand, weil sich der Beru- fungskläger bezüglich dem Vorliegen einer Gefahrensituation geirrt habe. Die irrtümliche Annahme des Bestehens einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr (Putativnotstand) ist nach den Regeln über den Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB zu behandeln (Donatsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 238). Das
Seite 12 — 17 Kantonsgericht bejaht grundsätzlich das Vorliegen einer akuten Gefahr. Von einer irrigen Annahme über das Vorliegen einer Notstandssituation kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, hat der Berufungskläger, wie unter Erwägung 5.d. fest- gehalten, die Gefahrenlage doch erkannt. Ein Putativnotstand liegt indessen nicht bloss vor, wenn sich der Täter über das Bestehen einer Gefahr irrt, sondern auch wenn er sich über das Vorhandensein anderer Abwehrmöglichkeiten getäuscht hat (vgl. BGE 125 IV 49). Auch diesbezüglich kann nicht von einer irrtümlichen An- nahme ausgegangen werden. Macht X. doch geltend, dass er die Polizei deshalb nicht gerufen habe, weil die Alarmierung und die Bestellung eines Abschleppdiens- tes zu viel Zeit in Anspruch genommen hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8). Damit ist gesagt, dass er zwar die Möglichkeit der Alarmierung der Polizei erkannte, sie jedoch deshalb ausser Acht liess, weil er durch das Rückwärtsfahren einen dro- henden Stau und somit eine für ihn unangenehme Situation schneller beseitigen konnte. Somit kann nicht von einem Irrtum über das Vorhandensein einer milderen Abwehrhandlung gesprochen werden. Ein Putativnotstand liegt im vorliegenden Fall nicht vor. 7. Im Weiteren machte Rechtsanwalt Schwarzenbach mit Eingabe vom 24. Juli 2009 geltend, bezüglich des Tatbestandes von Art. 29 SVG sei das Anklageprinzip verletzt worden. Die Vorinstanz habe seiner Verurteilung einen anderen Sachver- halt zugrunde gelegt als denjenigen, der in der Anklageschrift vom 1. April 2009 fixiert wurde. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips beantrage er, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges gemäss Art. 29 SVG freigesprochen werde. Gemäss der Anklageverfügung vom 1. April 2009 wurde X. basierend auf nachstehendem Sachverhalt in Anklagezustand versetzt (vgl. Anklageverfügung II. 2.). „Gemäss seinen eigenen Angaben als Angeschuldigter fuhr X. mit dem Last- wagen, welchen er repariert zu haben glaubte, von der Einfahrt Avers her auf die A13. Als der Lastwagen unmittelbar vor der Galerie erneut still stand, rollte er mit dem Lastwagen rückwärts quer über die A13, also über die Si- cherheitslinie auf die Nordspur und dort rückwärts bis zur Nordeinfahrt Avers.“ a. Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Ange-
Seite 13 — 17 schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich festgehal- ten wird. Unabhängig vom Anklageprinzip hat ein Angeklagter direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter gewissen Umständen ein Anrecht, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbe- stimmungen zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können (BGE 126 I 19 ff). So bestimmt Art. 125 Abs. 4 Satz 2 StPO, dass eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen nur er- folgen darf, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gele- genheit hatte, sich dazu auszusprechen. Die das Gerichtsverfahren einleitende Anklageverfügung muss nur den an- geklagten Straftatbestand in Worten und den dazugehörigen Gesetzesartikel nen- nen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Anklageverfügung vom 1. April 2009 ge- schehen. In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis nach der Einsprache gegen ein Strafmandat sogar auf den Erlass einer Anklageschrift (vgl. Padrutt, a.a,O. S. 450; PKG 1992 Nr. 56). Dies mit der Begründung, dass der An- klagesachverhalt im Strafmandat dergestalt hinreichend umschrieben ist, dass sich der Angeklagte rechtsgenüglich verteidigen kann. Wie dem dem Strafmandat zu- grunde liegenden Sachverhalt entnommen werden kann (vgl. S. 2 dieses Urteils), wurde dort X. ebenfalls vorgeworfen, ein nicht betriebssicheres Pannenfahrzeug gemäss Art. 29 SVG quer über die Strasse und über die Sicherheitslinie auf die Nordspur gelenkt zu haben, von wo er es im Schritttempo auf der Nordspur rück- wärts bis zur Ausfahrt Avers rollen liess. Somit wusste X. bereits aufgrund des im Strafmandat wiedergegebenen Sachverhalts, dass wegen Verletzung von Art. 29 SVG Anklage ergehen würde (siehe auch nachstehend). Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte den Angeklagten nach Art. 29 SVG gestützt auf folgenden Sachverhalt: „Spätestens aber als der Lastwagen das zweite Mal kurz vor der Roflagalerie wieder stillstand, musste ihm klar sein, dass das aufgetretene Problem sich wohl nicht so leicht beheben liess und dass der Lastwagen nach wie vor defekt war. Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, was die Ursa- che war, liess er den Lastwagen im Leerlauf rückwärts quer über die Fahr- bahn auf die Nordspur und von dort auf einer Strecke von 600m auf die Aus- fahrt Avers rollen. Damit schaffte er einerseits eine sehr gefährliche Situation und andererseits hat er eindeutig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug ge- lenkt.“
Seite 14 — 17 Das Kantonsgericht von Graubünden kommt daher zum Schluss, dass der für die Beurteilung vor dem Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein herangezogene Sachverhalt demjenigen entspricht, auf den sich auch die Anklage des Bezirksge- richtspräsidiums Hinterrhein stützte. Sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Hin- terrhein als auch der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein haben X. das Rück- wärtsfahren mit einem nicht betriebsicheren Fahrzeug auf der Strecke zwischen dem Nordportal der Roflagalerie und der Südausfahrt Avers vorgeworfen. Die Vor- instanz hat den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht abgeändert. Der Bezirksgerichtsausschuss hat sich bei der Beurteilung des Falles somit an die Anklage gebunden, weshalb keine Verletzung des Akkusationsprinzips festgestellt werden kann. Dem Antrag von Rechtsanwalt Schwarzenbach, den Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG freizusprechen, kann somit nicht stattge- geben werden. b. Gestützt auf den Rechtfertigungsgrund in Art. 57 Abs. 3 VRV begehrte Rechtsanwalt Schwarzenbach eventualiter einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbin- dung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn dem Antrag auf Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht entsprochen werden könne. Nach Art. 57 Abs. 3 VRV dürfen Fahrzeuglenker mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs leichte Mängel auftreten; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. Leichte Mängel sind solche, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges an sich nicht tangieren, die Befolgung der Verkehrsregeln noch immer gestatten und keine Gefahr entstehen lassen (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auf- lage, Zürich 2008, zu Art. 29 SVG N. 6). Art. 57 Abs. 3 VRV verleiht mithin dem Fahrzeugführer das Recht, sein Fahrzeug weiter zu führen, obwohl es nicht in allen Teilen vorschriftsgemäss und allenfalls nicht völlig verkehrssicher ist. Die Schwere des Mangels misst sich am Grad der Verkehrsgefährdung, die heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug selbst mit - soweit dies möglich ist – Mängel kompensie- renden Massnahmen weiterhin im Verkehr bleibt (Schaffhauser, a.a.O. zu Art. 29 N. 475 f.). Das Pannenfahrzeug stand aufgrund eines Motorendefektes vor dem Nordportal der Roflagalerie still. Der Lastwagen konnte nicht mehr vorwärts respek- tive aufwärts bewegt werden. Die Betriebssicherheit gemäss Art. 29 SVG war folg- lich nicht mehr gewährleistet. Nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 57 Abs. 3 VRV ist es aber gerade Voraussetzung, dass das mangelhafte Fahrzeug seine Fahrt betriebssicher fortsetzen kann. Dies kann durch einen Lastwagen mit einem
Seite 15 — 17 defekten Motor nicht mehr gewährleistet werden, weshalb Art. 57 Abs. 3 VRV nicht anzuwenden ist. Würde vom Berufungskläger behauptet, er habe ja seine Fahrt rückwärts im Leerlauf fortsetzen können, wäre diesem Argument entgegenzuhalten, dass mit die- sem Verhalten eine Verkehrsgefährdung geschaffen wurde, die den tolerierten Grad überstieg (zur Verkehrsgefährdung beim Rückwärtsfahren vgl. Erw. 4.c.). Gemes- sen an der Verkehrsgefährdung kann der Motorendefekt unbestritten nicht als leich- ter Mangel im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRV qualifiziert werden. Auf die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsschrift, nach welchen bezüglich der Anwendung von Art. 57 Abs. 3 VRV auf zwei unterschiedliche Sach- verhalte abzustellen sei, muss nicht näher eingegangen werden, weil die besagte Bestimmung wegen Vorliegen eines schweren Mangels sowieso nicht erfüllt sein kann. Im Weiteren ist festzuhalten, dass X. von der Vorinstanz für die Weiterfahrt von der Ausfahrt Andeer bis zum Nordportal der Roflagalerie gar nicht wegen Ver- letzung von Art. 29 SVG verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil II./2.d.), wes- halb die Stellungnahme von Rechtsanwalt Schwarzenbach (vgl. Berufungsschrift; Ziffer 14; Weiterfahren mit einem defekten Fahrzeug ab Andeer) diesbezüglich ob- solet ist. 8. Im Weiteren machte Rechtsanwalt Schwarzenbach für seinen Mandanten die Verletzung des Opportunitätsprinzips geltend. Nach Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Im vorliegen- den Fall wurde X. von der Vorinstanz zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafminderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrah- men zu halten.
Seite 16 — 17 Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Er- werb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 II 21, vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage für die Strafzumessung sind im vorliegenden Fall die Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 93 Ziff. 2 SVG. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 93 Ziff. 2 SVG sehen vor, dass, wer Verkehrsregeln verletzt, mit Busse bestraft wird. Sowohl für Art. 90 Ziff. 1 SVG als auch für Art. 93 Ziff. 2 SVG ist der Strafrahmen somit eine Busse, deren Höchstbetrag sich, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auf Fr. 10'000.- beläuft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Verurteilten als mittel- schwer. Dieser Wertung ist beizustimmen. Hat X. doch mehrere wichtige Verkehrs- regeln bewusst verletzt und dabei die Gefährdung von anderen Verkehrsteilneh- mern in Kauf genommen. Anstatt die Polizei zu alarmieren und das Pannenfahrzeug abschleppen zu lassen, hat er eigenhändig ohne viel Aufhebens und Aufwand den Lastwagen rückwärts auf die Ausfahrt Avers rollen lassen, um ihn von der A13 zu schaffen. Glücklicherweise blieb sein Verhalten ohne Unfallfolgen. Dies hätte je- doch auch anders ausgehen können. Strafschärfungs-, Straf-erhöhungs- und Straf- milderungsgründe sind keine vorhanden. Strafmindernd kann dem Angeklagten sein einwandfreier automobilistischer Leumund angerechnet werden. Unter Berück- sichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erachtet das Kantonsgericht eine Busse von Fr. 600.-, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, als angemessen. Weil das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer zu qualifizieren ist und die Schuld und die Tatfolgen nicht geringfügig sind, liegt von vornherein keine Verlet- zung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 52 StGB vor, weshalb das Kantonsge- richt - wie die Vorinstanz - nicht von einer Bestrafung absieht. Kommt hinzu, dass die Bestimmung von Art. 52 StGB – gerade im Bereich von SVG-Delikten – sehr restriktiv auszulegen ist. 9. Die Berufung von X. wird abgewiesen. Weil er mit seinem Rechtsmittel kei- nen Erfolg hat, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selber zu tragen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Ebenfalls bleibt der vorinstanzliche Kostenspruch bestehen.
Seite 17 — 17 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 36 Abs. 1 VRV erfüllt habe. Es sei demnach erwiesen, dass er die Sicherheitslinie überfahren, mit dem Abstellen des Lastwagens auf der Ausfahrt Avers den Verkehr behindert habe und dass er auf der Autostrasse A13 rückwärts gefahren sei. Der Angeklagte mache aber geltend, dass er sich in einer Notstandslage be- funden habe und daher die begangenen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt gewesen seien. Das vor der Roflagalerie zum Stillstand gekommene Fahrzeug habe ein unmittelbares Ärgernis, ja gar eine Gefahr in Sinne von Art. 17 StGB dargestellt. Er habe abwägen müssen, ob er die Blockade des Tunnels durch die Alarmierung der Polizei oder durch einen seiner Ansicht nach milderen Eingriff wie etwa mit einer ungefährlichen Verkehrsregelverletzung verhindern könne. Er habe sich für letzte- res entschieden, weil das Beiziehen der Polizei und die Bestellung eines Abschlepp- dienstes viel Zeit in Anspruch genommen hätten, wodurch viele Lenker ungeduldig geworden wären und das Pannenfahrzeug überholt hätten, um ihre Fahrt Richtung Süden fortzusetzen. Dies hätte eine Gefahrenlage für den entgegenkommenden Verkehr geschaffen. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein lehnte die Anwendung von Art. 17 StGB ab. Er führte aus, dass eine mögliche Blockade der Roflagalerie respektive des Strassenabschnittes unmittelbar vor dem Nordportal der Galerie keine unmittel- bare, nicht anders abwendbare Gefahr dargestellt habe, welche die begangenen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt hätten. Nach Ansicht des Bezirksgerichts- ausschusses habe der stillstehende Lastwagen vielmehr eine gewisse Gefahren- lage für den übrigen, herannahenden Verkehr geschaffen. Es sei aber unzutreffend, dass diese nur durch das Rückwärtsrollen des Lastwagens und der Überquerung der Sicherheitslinie zu bannen gewesen sei. Hätten der Angeklagte und B. die Ge- fahrenstelle signalisiert und den Verkehr bis zum Eintreffen der Polizei geregelt, hätte die Gefahr minimiert werden können, ohne dafür Verkehrsregeln verletzen zu müssen. Der Bezirksgerichtsauschuss kam zum Schluss, dass es X. somit möglich gewesen wäre, die Gefahrenlage ohne Verletzung von Verkehrsregeln zu minimie- ren, weshalb weder von einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB noch von einem entschuldigenden Notstand nach Art. 18 StGB ausgegangen wer- den könne. Betreffend der Verletzung von Art. 29 SVG führte der Angeschuldigte aus, er habe sich nicht des Führens eines nicht betriebsicheren Fahrzeuges schuldig ge- macht. Als er den Motor des Pannenfahrzeuges auf der Südausfahrt Andeer wieder
Seite 6 — 17 einwandfrei zum Laufen gebracht habe, sei er in guten Treuen davon ausgegangen, dass einer Weiterfahrt nichts im Wege stand. Ausserdem habe er aufgrund sämtli- cher Kontrollen zur Überprüfung der Betriebssicherheit davon ausgehen können, dass der Lastwagen betriebssicher sei. Der Bezirksgerichtsausschuss folgte den Ausführungen des Angeklagten nicht. Es sei zwar zutreffend, dass der Angeschuldigte den Motor des Lastwagens bei der Ausfahrt Andeer anscheinend wieder einwandfrei zum Laufen gebracht habe und dass daher keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass der Defekt weiterhin bestehen könnte. Als der Lastwagen vor der Roflagalerie wiederum stillstand, hätte X. jedoch klar werden müssen, dass das aufgetretene Problem nicht leicht zu be- heben sein würde. Indem er das Pannenfahrzeug, nachdem er die Sicherheitslinie überquerte, im Leerlauf 600m rückwärts auf die Ausfahrt Avers rollen liess, habe er eindeutig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt. H. Gegen dieses Urteil liess X. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2009 strafrechtliche Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 17. Juni /
6. Juli 2009 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte X. sei der Übertretung der Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei der Angeklagte der Übertretung der Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG zu verurteilen. Hierfür sei von einer Bestrafung abzusehen oder diese milde anzusetzen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse
Seite 7 — 17 der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirks- gerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Beru- fung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder le- diglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderun- gen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Par- teivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 StPO sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgese- hen werden, nachdem die Vorinstanz bereits mündlich verhandelt hat, eine refor- matio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), die Tatfragen sich im Übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (PKG 2001 Nr. 19). 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4. In der Berufungsschrift vom 24. Juli 2009 anerkannte X. grundsätzlich, am 5. Februar 2008 objektiv eine Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG überfahren zu haben sowie auf der Autostrasse A13 im Sinne von Art. 36 Abs. 1 VRV rückwärts gefahren zu sein. Er bestritt jedoch, durch das Halten und Abstellen des Pannen- fahrzeuges auf der Ausfahrt Avers gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben.
Seite 8 — 17 a. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können. Halten im Sinne dieser Bestimmung ist freiwilliges Halten. Freiwilliges Halten ist ein Ober- begriff für Fahrtunterbrechungen, die nicht wegen der Verkehrslage, durch Signale oder Markierungen oder durch Verkehrsregeln veranlasst und die auch kein Nothalt sind. Somit kann der Nothalt nicht den Regeln über das freiwillige Halten unterstellt werden. Ein solcher liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht weiter geführt werden kann oder eine sofortige Fahrtunterbrechung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Gründe für eine sofortige Fahrtunterbrechung können etwa betriebstechnischer Na- tur sein wie beispielsweise ein defekter Motor. Je nach Art und Schwere der Gefahr und der Möglichkeit, das Fahrzeug überhaupt noch zu einem gewünschten Halte- platz führen zu können, werden hohe Anforderungen an möglichst gefährdungs- freies Verhalten im Einzelfall zu formulieren sein (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, zweite Auflage, Bern 2002, N. 795 ff.). b. Infolge eines Motorendefekts (Nothalt) stand der Lastwagen vor dem Nord- portal der Roflagalerie still. Wie in der Berufungsschrift richtig festgehalten wurde, handelt es sich dabei um ein Halten, das, wie oben erläutert, nicht von Art. 37 Abs. 2 SVG erfasst ist. Im Zentrum der vorliegenden Diskussion steht aber nicht der Not- halt vor dem Nordportal der Roflagalerie, sondern vielmehr das Abstellen des Pan- nenfahrzeuges in der Ausfahrt Avers. Die Verteidigung stellte sich in der Berufungs- schrift auf den Standpunkt, dass X. den Lastwagen im Rahmen eines Nothaltes lediglich unfreiwillig umplatziert habe, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Argumentation des Berufungsklägers ist abzuleh- nen. Wie X. in der Berufungsschrift eingestand, habe er das Pannenfahrzeug ab- sichtlich auf der Einfahrtstrecke Avers abgestellt. Dadurch hat er eine gewollte Fahrtunterbrechung gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG vollzogen. Der objektive Tatbe- stand des Art. 37 Abs. 2 SVG setzt im Weiteren eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs voraus. Das Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo nur die Mög- lichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung der Strassen- benützer eintreten könnte. Immerhin darf der gesetzliche Wortlaut nicht so verstan- den werden, dass Fahrzeuge schon überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr für andere Strassenbenützer irgendwie erschweren, da schliesslich jedes auf der Strasse stehende Fahrzeug zum mindesten die Sicht behindert. Es muss entsprechend BGE 77 IV 117 weiterhin gelten, dass ein aufgestelltes Fahr- zeug den Verkehr auch im Sinne des Art. 37 Abs. 2 SVG nur behindert oder gefähr-
Seite 9 — 17 det, wenn es für diesen ein erhebliches Hindernis bildet, dass trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ihren Weg fortzusetzen (vgl. BGE 97 II 168, BGE 102 II 283; Giger, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage Zürich 2008, zu Art. 37 SVG N. 3). Indem der Berufungskläger sein Pannenfahrzeug auf der Ausfahrt Avers abstellte, schaffte er ein erhebliches Hindernis für den Ver- kehr. Ob durch das Anhalten eine konkrete Behinderung stattgefunden hatte oder nicht, kann nach dem oben Ausgeführten offen gelassen werden. Das in der Aus- fahrt Avers abgestellte Pannenfahrzeug konnte aufgrund des Motorendefektes we- der vorwärts noch rückwärts bewegt werden. Für die die Ausfahrt benützenden an- deren Verkehrsteilnehmer wäre die Fortsetzung der Fahrt somit in besonderem Masse erschwert gewesen. Der Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG ist somit durch den Berufungskläger erfüllt worden. 5. Der Berufungskläger gesteht in seiner Berufungsschrift zwar ein, dass er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Dieses sei aufgrund einer Notstands- situation gemäss Art. 17 StGB jedoch nicht widerrechtlich gewesen. a. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine Straftat begeht, um ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelba- ren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch höherwertige In- teressen gewahrt werden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auf- lage, § 20 S. 229). Durch Notstand wird gerechtfertigt, wer in Rechtsgüter unbetei- ligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene oder fremde (Notstandshilfe) Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (Trechsel, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 17 N. 1). Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn dem abgewendeten Schaden erheb- lich mehr Gewicht zukommt als dem bei der Rettung angerichteten; wiegen sich Gewinn und Verlust in etwa auf, so liegt nur ein entschuldbarer Notstand (vgl. Art. 18 StGB) vor, weil das Recht unter Gleichwertigem keine Präferenz treffen kann (BGE 122 IV 4; Trechsel, a.a.O., zu Art. 17 N. 1). b. Voraussetzung des Notstands ist eine unmittelbare und damit auch eine kon- krete Gefahr. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dau- ergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher abgewehrt werden kann. Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer sol- chen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Be- drohung von bestehenden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden
Seite 10 — 17 kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder Ver- längerung dieses Zustandes zu befürchten sind (Donatsch/Tag, a.a.O., § 20 S. 231). In vorliegendem Fall kann von einer akuten Gefahrenlage ausgegangen wer- den. Durch das vor dem Nordportal der Roflagalerie stillstehende Pannenfahrzeug ist die Wahrscheinlichkeit einer Auffahrtskollision durch in Richtung Süden fahrende Automobilisten und damit verbunden Sach- oder gar Personenschäden vorhanden gewesen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass das Fahrzeug im Ausgang einer Linkskurve zum Stillstand gekommen war. Die Sichtweite für die herannahen- den Fahrzeuglenker dürfte somit ebenfalls reduziert gewesen sein. c. Rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen dient. Stehen sich zwei Rechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff dem- nach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von gerin- gerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportiona- lität). Problematisch ist hingegen der Fall, in dem zum Schutze eines konkret ge- fährdeten Gutes Bestimmungen missachtet werden, welche die abstrakte Gefähr- dung gleichartiger Güter verbietet (Donatsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 234 f.). Um einen Stau und damit Auffahrtskollisionen durch herannahende Fahrzeuglenker zu ver- hindern, überquerte X. die Sicherheitslinie und fuhr rückwärts auf der Autostrasse A13 auf die Ausfahrt Avers, wo er das Pannenfahrzeug zum Stillstand brachte. Da- durch verhinderte er die wahrscheinliche Verletzung der Rechtsgüter "Eigentum", "körperliche Integrität", ja vielleicht gar von "Leib und Leben". Bei den Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs.1 VRV handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, bei denen schon die blosse Vornahme bestimmter Handlungen für strafbar erklärt wird, ohne dass der Täter für das geschützte Rechtsgut tatsäch- lich Gefahren geschaffen hat oder es gar verletzt haben müsste (Donatsch/Tag, a.a.O., § 8 S. 102). Die Gefährdung der Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechtsgüter der körperlichen Integrität, des Eigentums sowie von Leib und Leben werden bei Verhaltensweisen, die die besagten Tatbestände erfüllen, als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefähr- dende Verhalten als strafbar beurteilt. Wie oben festgehalten wurde, sind die durch das stillstehende Pannenfahrzeug bedrohten Rechtsgüter gleichwertig mit denjeni- gen, deren Verletzung durch den Tatbestand der Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV geschützt werden sollen. Ob sich im vorliegenden Fall die Verletzung von Verkehrsregeln zwecks Verhinderung von Sach- und Per- sonenschäden rechtfertigen lässt, erscheint hinsichtlich der Gleichwertigkeit der be-
Seite 11 — 17 drohten und der durch die Verkehrsregeln geschützten Rechtsgüter mehr als frag- lich. Das Bundesgericht empfiehlt denn auch Zurückhaltung in der Anerkennung eines Notstandes bei gefährlichen Verkehrsregelverletzungen (BGE 116 IV 366). Nach Ansicht des Kantonsgerichtes von Graubünden kann die Beantwortung dieser Frage aber offen gelassen werden, weil Art. 17 StGB aus einem anderen Grund die Anwendung versagt werden muss. d. Die Gefahr für die individuellen Rechtsgüter darf Art. 17 StGB zufolge nicht anders abwendbar sein als durch die begangene Tat. Die Eingriffe in die Rechts- güter müssen somit möglichst schonend vorgenommen werden (Grundsatz der Subsidiarität) (BGE 75 IV 53; Trechsel, a.a.O., zu Art. 17 N. 10). Falls also die Mög- lichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden (Do- natsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 233). Hätte der Berufungskläger das vor dem Nordportal der Roflagalerie stillstehende Fahrzeug mittels Pannendreieck angekündigt, die Po- lizei alarmiert und bis zu deren Eintreffen den Verkehr geregelt, hätte die Gefahr ohne Verkehrsregelverstösse minimiert werden können. Dem Argument des Beru- fungsklägers, es hätte sich bis zum Eintreffen der Polizei eine lange Kolonne gebil- det und einzelne Fahrzeuglenker hätten das stillstehende Pannenfahrzeug mangels Geduld wohl überholt, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr wären zwei Per- sonen zur Verfügung gestanden, die den Verkehr ordnungsgemäss hätten regeln können. Während B. auf der Südseite der Roflagalerie die entgegenkommenden Automobilisten hätte warnen können, hätte X. den das Pannenfahrzeug überholen- den Verkehr regeln können. Somit hätte auch die relativ lange Zeitdauer bis zum Eintreffen der Polizei ordnungs- und vorschriftsgemäss überbrückt werden können. Durch die besagte Verhaltensweise hätte die Gefahr ohne die Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV gebannt werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wurde somit nicht gewahrt. e. Nach dem oben Dargelegten liegt keine rechtfertigende Notlage vor, welche die erfüllten Tatbestände rechtfertigen würde. Art. 17 StGB ist die Anwendung zu versagen. 6. In der Berufungsschrift beruft sich X. auf Putativnotstand, weil sich der Beru- fungskläger bezüglich dem Vorliegen einer Gefahrensituation geirrt habe. Die irrtümliche Annahme des Bestehens einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr (Putativnotstand) ist nach den Regeln über den Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB zu behandeln (Donatsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 238). Das
Seite 12 — 17 Kantonsgericht bejaht grundsätzlich das Vorliegen einer akuten Gefahr. Von einer irrigen Annahme über das Vorliegen einer Notstandssituation kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, hat der Berufungskläger, wie unter Erwägung 5.d. fest- gehalten, die Gefahrenlage doch erkannt. Ein Putativnotstand liegt indessen nicht bloss vor, wenn sich der Täter über das Bestehen einer Gefahr irrt, sondern auch wenn er sich über das Vorhandensein anderer Abwehrmöglichkeiten getäuscht hat (vgl. BGE 125 IV 49). Auch diesbezüglich kann nicht von einer irrtümlichen An- nahme ausgegangen werden. Macht X. doch geltend, dass er die Polizei deshalb nicht gerufen habe, weil die Alarmierung und die Bestellung eines Abschleppdiens- tes zu viel Zeit in Anspruch genommen hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8). Damit ist gesagt, dass er zwar die Möglichkeit der Alarmierung der Polizei erkannte, sie jedoch deshalb ausser Acht liess, weil er durch das Rückwärtsfahren einen dro- henden Stau und somit eine für ihn unangenehme Situation schneller beseitigen konnte. Somit kann nicht von einem Irrtum über das Vorhandensein einer milderen Abwehrhandlung gesprochen werden. Ein Putativnotstand liegt im vorliegenden Fall nicht vor. 7. Im Weiteren machte Rechtsanwalt Schwarzenbach mit Eingabe vom 24. Juli 2009 geltend, bezüglich des Tatbestandes von Art. 29 SVG sei das Anklageprinzip verletzt worden. Die Vorinstanz habe seiner Verurteilung einen anderen Sachver- halt zugrunde gelegt als denjenigen, der in der Anklageschrift vom 1. April 2009 fixiert wurde. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips beantrage er, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges gemäss Art. 29 SVG freigesprochen werde. Gemäss der Anklageverfügung vom 1. April 2009 wurde X. basierend auf nachstehendem Sachverhalt in Anklagezustand versetzt (vgl. Anklageverfügung II. 2.). „Gemäss seinen eigenen Angaben als Angeschuldigter fuhr X. mit dem Last- wagen, welchen er repariert zu haben glaubte, von der Einfahrt Avers her auf die A13. Als der Lastwagen unmittelbar vor der Galerie erneut still stand, rollte er mit dem Lastwagen rückwärts quer über die A13, also über die Si- cherheitslinie auf die Nordspur und dort rückwärts bis zur Nordeinfahrt Avers.“ a. Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Ange-
Seite 13 — 17 schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich festgehal- ten wird. Unabhängig vom Anklageprinzip hat ein Angeklagter direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter gewissen Umständen ein Anrecht, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbe- stimmungen zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können (BGE 126 I 19 ff). So bestimmt Art. 125 Abs. 4 Satz 2 StPO, dass eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen nur er- folgen darf, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gele- genheit hatte, sich dazu auszusprechen. Die das Gerichtsverfahren einleitende Anklageverfügung muss nur den an- geklagten Straftatbestand in Worten und den dazugehörigen Gesetzesartikel nen- nen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Anklageverfügung vom 1. April 2009 ge- schehen. In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis nach der Einsprache gegen ein Strafmandat sogar auf den Erlass einer Anklageschrift (vgl. Padrutt, a.a,O. S. 450; PKG 1992 Nr. 56). Dies mit der Begründung, dass der An- klagesachverhalt im Strafmandat dergestalt hinreichend umschrieben ist, dass sich der Angeklagte rechtsgenüglich verteidigen kann. Wie dem dem Strafmandat zu- grunde liegenden Sachverhalt entnommen werden kann (vgl. S. 2 dieses Urteils), wurde dort X. ebenfalls vorgeworfen, ein nicht betriebssicheres Pannenfahrzeug gemäss Art. 29 SVG quer über die Strasse und über die Sicherheitslinie auf die Nordspur gelenkt zu haben, von wo er es im Schritttempo auf der Nordspur rück- wärts bis zur Ausfahrt Avers rollen liess. Somit wusste X. bereits aufgrund des im Strafmandat wiedergegebenen Sachverhalts, dass wegen Verletzung von Art. 29 SVG Anklage ergehen würde (siehe auch nachstehend). Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte den Angeklagten nach Art. 29 SVG gestützt auf folgenden Sachverhalt: „Spätestens aber als der Lastwagen das zweite Mal kurz vor der Roflagalerie wieder stillstand, musste ihm klar sein, dass das aufgetretene Problem sich wohl nicht so leicht beheben liess und dass der Lastwagen nach wie vor defekt war. Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, was die Ursa- che war, liess er den Lastwagen im Leerlauf rückwärts quer über die Fahr- bahn auf die Nordspur und von dort auf einer Strecke von 600m auf die Aus- fahrt Avers rollen. Damit schaffte er einerseits eine sehr gefährliche Situation und andererseits hat er eindeutig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug ge- lenkt.“
Seite 14 — 17 Das Kantonsgericht von Graubünden kommt daher zum Schluss, dass der für die Beurteilung vor dem Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein herangezogene Sachverhalt demjenigen entspricht, auf den sich auch die Anklage des Bezirksge- richtspräsidiums Hinterrhein stützte. Sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Hin- terrhein als auch der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein haben X. das Rück- wärtsfahren mit einem nicht betriebsicheren Fahrzeug auf der Strecke zwischen dem Nordportal der Roflagalerie und der Südausfahrt Avers vorgeworfen. Die Vor- instanz hat den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht abgeändert. Der Bezirksgerichtsausschuss hat sich bei der Beurteilung des Falles somit an die Anklage gebunden, weshalb keine Verletzung des Akkusationsprinzips festgestellt werden kann. Dem Antrag von Rechtsanwalt Schwarzenbach, den Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG freizusprechen, kann somit nicht stattge- geben werden. b. Gestützt auf den Rechtfertigungsgrund in Art. 57 Abs. 3 VRV begehrte Rechtsanwalt Schwarzenbach eventualiter einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbin- dung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn dem Antrag auf Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht entsprochen werden könne. Nach Art. 57 Abs. 3 VRV dürfen Fahrzeuglenker mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs leichte Mängel auftreten; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. Leichte Mängel sind solche, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges an sich nicht tangieren, die Befolgung der Verkehrsregeln noch immer gestatten und keine Gefahr entstehen lassen (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auf- lage, Zürich 2008, zu Art. 29 SVG N. 6). Art. 57 Abs. 3 VRV verleiht mithin dem Fahrzeugführer das Recht, sein Fahrzeug weiter zu führen, obwohl es nicht in allen Teilen vorschriftsgemäss und allenfalls nicht völlig verkehrssicher ist. Die Schwere des Mangels misst sich am Grad der Verkehrsgefährdung, die heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug selbst mit - soweit dies möglich ist – Mängel kompensie- renden Massnahmen weiterhin im Verkehr bleibt (Schaffhauser, a.a.O. zu Art. 29 N. 475 f.). Das Pannenfahrzeug stand aufgrund eines Motorendefektes vor dem Nordportal der Roflagalerie still. Der Lastwagen konnte nicht mehr vorwärts respek- tive aufwärts bewegt werden. Die Betriebssicherheit gemäss Art. 29 SVG war folg- lich nicht mehr gewährleistet. Nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 57 Abs. 3 VRV ist es aber gerade Voraussetzung, dass das mangelhafte Fahrzeug seine Fahrt betriebssicher fortsetzen kann. Dies kann durch einen Lastwagen mit einem
Seite 15 — 17 defekten Motor nicht mehr gewährleistet werden, weshalb Art. 57 Abs. 3 VRV nicht anzuwenden ist. Würde vom Berufungskläger behauptet, er habe ja seine Fahrt rückwärts im Leerlauf fortsetzen können, wäre diesem Argument entgegenzuhalten, dass mit die- sem Verhalten eine Verkehrsgefährdung geschaffen wurde, die den tolerierten Grad überstieg (zur Verkehrsgefährdung beim Rückwärtsfahren vgl. Erw. 4.c.). Gemes- sen an der Verkehrsgefährdung kann der Motorendefekt unbestritten nicht als leich- ter Mangel im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRV qualifiziert werden. Auf die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsschrift, nach welchen bezüglich der Anwendung von Art. 57 Abs. 3 VRV auf zwei unterschiedliche Sach- verhalte abzustellen sei, muss nicht näher eingegangen werden, weil die besagte Bestimmung wegen Vorliegen eines schweren Mangels sowieso nicht erfüllt sein kann. Im Weiteren ist festzuhalten, dass X. von der Vorinstanz für die Weiterfahrt von der Ausfahrt Andeer bis zum Nordportal der Roflagalerie gar nicht wegen Ver- letzung von Art. 29 SVG verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil II./2.d.), wes- halb die Stellungnahme von Rechtsanwalt Schwarzenbach (vgl. Berufungsschrift; Ziffer 14; Weiterfahren mit einem defekten Fahrzeug ab Andeer) diesbezüglich ob- solet ist. 8. Im Weiteren machte Rechtsanwalt Schwarzenbach für seinen Mandanten die Verletzung des Opportunitätsprinzips geltend. Nach Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Im vorliegen- den Fall wurde X. von der Vorinstanz zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafminderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrah- men zu halten.
Seite 16 — 17 Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Er- werb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 II 21, vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage für die Strafzumessung sind im vorliegenden Fall die Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 93 Ziff. 2 SVG. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 93 Ziff. 2 SVG sehen vor, dass, wer Verkehrsregeln verletzt, mit Busse bestraft wird. Sowohl für Art. 90 Ziff. 1 SVG als auch für Art. 93 Ziff. 2 SVG ist der Strafrahmen somit eine Busse, deren Höchstbetrag sich, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auf Fr. 10'000.- beläuft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Verurteilten als mittel- schwer. Dieser Wertung ist beizustimmen. Hat X. doch mehrere wichtige Verkehrs- regeln bewusst verletzt und dabei die Gefährdung von anderen Verkehrsteilneh- mern in Kauf genommen. Anstatt die Polizei zu alarmieren und das Pannenfahrzeug abschleppen zu lassen, hat er eigenhändig ohne viel Aufhebens und Aufwand den Lastwagen rückwärts auf die Ausfahrt Avers rollen lassen, um ihn von der A13 zu schaffen. Glücklicherweise blieb sein Verhalten ohne Unfallfolgen. Dies hätte je- doch auch anders ausgehen können. Strafschärfungs-, Straf-erhöhungs- und Straf- milderungsgründe sind keine vorhanden. Strafmindernd kann dem Angeklagten sein einwandfreier automobilistischer Leumund angerechnet werden. Unter Berück- sichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erachtet das Kantonsgericht eine Busse von Fr. 600.-, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, als angemessen. Weil das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer zu qualifizieren ist und die Schuld und die Tatfolgen nicht geringfügig sind, liegt von vornherein keine Verlet- zung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 52 StGB vor, weshalb das Kantonsge- richt - wie die Vorinstanz - nicht von einer Bestrafung absieht. Kommt hinzu, dass die Bestimmung von Art. 52 StGB – gerade im Bereich von SVG-Delikten – sehr restriktiv auszulegen ist. 9. Die Berufung von X. wird abgewiesen. Weil er mit seinem Rechtsmittel kei- nen Erfolg hat, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selber zu tragen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Ebenfalls bleibt der vorinstanzliche Kostenspruch bestehen.
Seite 17 — 17 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 2. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 34 [nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Di- ego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 17. Juni 2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklag- ten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Strassenverkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. X. wurde am 23. Februar 1941 in F., Italien, geboren. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Er war Inhaber des Transportgeschäfts A. AG, das er seinem Sohn übertragen hat. X. ist AHV-Rentner. Sein steuerbares Ein- kommen belief sich im Jahr 2006 auf rund Fr. 47'700.00, somit auf rund Fr. 4'000.00 pro Monat. Das steuerbare Vermögen beziffert sich gemäss der Steuerveranlagung desselben Jahres auf Fr. 830'000.00. X. ist Miteigentümer einer 4-Zimmerwohnung in G. und einer Garage, die er an seinen Sohn vermietet hat. Der monatliche Miet- zins von Fr. 1'500.00 deckt gemäss den Angaben von X. die Hypothekarzinsen. Dieser wurde gemäss Angaben anlässlich der Hauptverhandlung neu auf Fr. 1'000.00 reduziert. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister sowie im ADMAS – Massnahmen- register ist X. nicht verzeichnet. C. Mit Strafmandat vom 9. Mai 2008, mitgeteilt am 9. Mai 2008, wurde X. vom Kreispräsidenten Schams wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG und Art. 38 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen bestraft. Der Kreispräsident Schams legte dem Entscheid folgenden Sachver- halt zugrunde: „Am Dienstag 05.02.2008 fuhr B., eine Mitarbeiterin von X., mit dem Lastwa- gen, Kennzeichen (CH) GR_ auf der Autostrasse A13 von Andeer kommend Richtung Sufers. Vor der Roflagalerie hatte sie eine Motorenpanne und konnte nicht mehr weiterfahren. Sie informierte telefonisch X., der kurz dar- auf mit einem PW am Ort der Panne eintraf. X. beorderte B. ausgerüstet mit einer Warnweste auf die Südseite der Roflagalerie, um den Verkehr von Sü- den kommend zu warnen. Er selbst bestieg das Pannenfahrzeug, liess es quer über die Strasse und über die Sicherheitslinie auf die Nordspur und im Schritttempo auf der Nordspur rückwärts bis zur Nordausfahrt Avers rollen, wo er es in der Einfahrt abstellte. Dort versuchte er, das Pannenfahrzeug zu reparieren. Das Pannenfahrzeug behinderte damit jeglichen Verkehr auf der Nordausfahrt Avers.“ D. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 16. Mai 2008 durch Rechtsanwalt Schwarzenbach fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidenten Schams erheben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 übermittelte das Kreisamt die Akten dem Bezirks- gerichtspräsidenten Hinterrhein. Die Bezirksgerichts-Vizepräsidentin führte die Un- tersuchung im ordentlichen Verfahren durch. Dabei wurden X. als Angeschuldigter, B. als Auskunftsperson und der Polizist C. als Zeuge einvernommen. Am 26. No- vember 2008 erliess die Bezirksgerichts-Vizepräsidentin die Schlussverfügung. Mit
Seite 3 — 17 dem Abschluss der Untersuchung begann die 10-tägige Frist für die Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung zu laufen, von welcher X. Gebrauch machte. Auf Antrag seines Rechtsvertreters liess er D., Betriebsleiter der E. Schweiz AG, Filiale Chur, als Zeugen befragen sowie Unterlagen zu den durch die E. Schweiz AG am Pannenfahrzeug zwischen Februar 2007 bis März 2008 ausge- führten Arbeiten einholen. E. Am 1. April 2009 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein die Ankla- geverfügung. Dadurch wurde X. nach Ergänzung der Untersuchung wegen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 29 SVG in Verbin- dung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Das Bezirksgerichtpräsi- dium Hinterrhein legte der Anklage grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, auf welchen sich bereits der Kreispräsident Schams stützte. Basierend auf seinen Un- tersuchungen gelangte das Bezirksgerichtspräsidium jedoch zum Schluss, dass sich der Sachverhalt bezüglich des Anklagepunktes des Führens eines nicht be- triebsicheren Fahrzeuges etwas anders abgespielt hatte. X. und B. sagten überein- stimmend aus (vgl. Einvernahme-Protokolle vom 29. Oktober 2008), dass der zunächst von B. gelenkte Lastwagen auf der Einfahrt Andeer zum ersten Mal eine Panne gehabt habe. X., der von seiner Schwiegertochter herbeigerufen wurde, habe den Wagen kontrolliert, die Einspritzpumpe entlüftet und habe, nachdem der Motor nach seiner eigenen Wahrnehmung wieder einwandfrei gelaufen sei, die Fahrt mit dem Pannenfahrzeug auf der A13 Richtung San Bernardino fortgesetzt, wo es erneut stillgestanden sei. Sodann überwies das Bezirksgerichtspräsidium den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung. F. Mit Vorladung vom 4. Mai 2009 wurde die Hauptverhandlung angesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2009 waren X. und sein Ver- teidiger anwesend. Beweisanträge wurden keine gestellt. Es folgte die Verlesung der wesentlichen Angaben zur Person sowie der erste Teil (Feststellungen) der An- klageverfügung. In diesem Zusammenhang berichtete der Angeklagte, dass das Pannenfahrzeug bereits bei der Südausfahrt Andeer ein erstes Mal stillgestanden sei. Mit der Befragung des Angeklagten wurde das Beweisverfahren geschlossen. Im Anschluss daran wurden die Erwägungen und Anträge der Anklage gemäss An- klageverfügung vom 1. April 2009, mitgeteilt am 2. April 2009, verlesen. Die Anträge der Bezirksgerichts-Vizepräsidentin lauteten folgendermassen: „1. X. wird wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art.
Seite 4 — 17 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. 3. Die Kosten der Ergänzung der Untersuchung betragen CHF 2'036.00 und bleiben bei der Prozedur. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Daraufhin folgten die Ausführungen des Verteidigers. Er beantragte einen Freispruch in allen Anklagepunkten, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Der Angeklagte machte von seinem Recht auf das Schlusswort Gebrauch. Er erklärte, dass er sein Bestmöglichstes getan habe, um nicht noch ein grösseres Chaos herbeizuführen. Hätte er die Polizei gerufen und einen Abschleppdienst auf- geboten, hätte er die Fahrbahn viel länger blockiert. Im Weiteren gestehe er ein, die Sicherheitslinie überfahren zu haben. Dafür habe er jedoch einen triftigen Grund gehabt, weshalb er eine Verurteilung als ungerecht empfinden würde. G. Mit Urteil vom 17. Juni 2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009, erkannte der Bezirks- gerichtsauschuss wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird X. mit CHF 600.00 Busse, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Kosten des Kreisamtes CHF 521.50 - Gerichtsgebühr, inklusive Untersuchungs-
kosten von CHF 2'036.00 CHF 5'723.65 Total CHF 6'245.15 gehen zu Lasten des Verurteilten. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“
Seite 5 — 17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte gestehe ein, dass er den Tatbestand von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV erfüllt habe. Es sei demnach erwiesen, dass er die Sicherheitslinie überfahren, mit dem Abstellen des Lastwagens auf der Ausfahrt Avers den Verkehr behindert habe und dass er auf der Autostrasse A13 rückwärts gefahren sei. Der Angeklagte mache aber geltend, dass er sich in einer Notstandslage be- funden habe und daher die begangenen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt gewesen seien. Das vor der Roflagalerie zum Stillstand gekommene Fahrzeug habe ein unmittelbares Ärgernis, ja gar eine Gefahr in Sinne von Art. 17 StGB dargestellt. Er habe abwägen müssen, ob er die Blockade des Tunnels durch die Alarmierung der Polizei oder durch einen seiner Ansicht nach milderen Eingriff wie etwa mit einer ungefährlichen Verkehrsregelverletzung verhindern könne. Er habe sich für letzte- res entschieden, weil das Beiziehen der Polizei und die Bestellung eines Abschlepp- dienstes viel Zeit in Anspruch genommen hätten, wodurch viele Lenker ungeduldig geworden wären und das Pannenfahrzeug überholt hätten, um ihre Fahrt Richtung Süden fortzusetzen. Dies hätte eine Gefahrenlage für den entgegenkommenden Verkehr geschaffen. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein lehnte die Anwendung von Art. 17 StGB ab. Er führte aus, dass eine mögliche Blockade der Roflagalerie respektive des Strassenabschnittes unmittelbar vor dem Nordportal der Galerie keine unmittel- bare, nicht anders abwendbare Gefahr dargestellt habe, welche die begangenen Verkehrsregelverletzungen gerechtfertigt hätten. Nach Ansicht des Bezirksgerichts- ausschusses habe der stillstehende Lastwagen vielmehr eine gewisse Gefahren- lage für den übrigen, herannahenden Verkehr geschaffen. Es sei aber unzutreffend, dass diese nur durch das Rückwärtsrollen des Lastwagens und der Überquerung der Sicherheitslinie zu bannen gewesen sei. Hätten der Angeklagte und B. die Ge- fahrenstelle signalisiert und den Verkehr bis zum Eintreffen der Polizei geregelt, hätte die Gefahr minimiert werden können, ohne dafür Verkehrsregeln verletzen zu müssen. Der Bezirksgerichtsauschuss kam zum Schluss, dass es X. somit möglich gewesen wäre, die Gefahrenlage ohne Verletzung von Verkehrsregeln zu minimie- ren, weshalb weder von einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB noch von einem entschuldigenden Notstand nach Art. 18 StGB ausgegangen wer- den könne. Betreffend der Verletzung von Art. 29 SVG führte der Angeschuldigte aus, er habe sich nicht des Führens eines nicht betriebsicheren Fahrzeuges schuldig ge- macht. Als er den Motor des Pannenfahrzeuges auf der Südausfahrt Andeer wieder
Seite 6 — 17 einwandfrei zum Laufen gebracht habe, sei er in guten Treuen davon ausgegangen, dass einer Weiterfahrt nichts im Wege stand. Ausserdem habe er aufgrund sämtli- cher Kontrollen zur Überprüfung der Betriebssicherheit davon ausgehen können, dass der Lastwagen betriebssicher sei. Der Bezirksgerichtsausschuss folgte den Ausführungen des Angeklagten nicht. Es sei zwar zutreffend, dass der Angeschuldigte den Motor des Lastwagens bei der Ausfahrt Andeer anscheinend wieder einwandfrei zum Laufen gebracht habe und dass daher keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass der Defekt weiterhin bestehen könnte. Als der Lastwagen vor der Roflagalerie wiederum stillstand, hätte X. jedoch klar werden müssen, dass das aufgetretene Problem nicht leicht zu be- heben sein würde. Indem er das Pannenfahrzeug, nachdem er die Sicherheitslinie überquerte, im Leerlauf 600m rückwärts auf die Ausfahrt Avers rollen liess, habe er eindeutig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt. H. Gegen dieses Urteil liess X. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2009 strafrechtliche Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 17. Juni /
6. Juli 2009 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte X. sei der Übertretung der Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei der Angeklagte der Übertretung der Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG zu verurteilen. Hierfür sei von einer Bestrafung abzusehen oder diese milde anzusetzen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse
Seite 7 — 17 der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirks- gerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Beru- fung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder le- diglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderun- gen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Par- teivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 StPO sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgese- hen werden, nachdem die Vorinstanz bereits mündlich verhandelt hat, eine refor- matio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), die Tatfragen sich im Übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (PKG 2001 Nr. 19). 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4. In der Berufungsschrift vom 24. Juli 2009 anerkannte X. grundsätzlich, am 5. Februar 2008 objektiv eine Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG überfahren zu haben sowie auf der Autostrasse A13 im Sinne von Art. 36 Abs. 1 VRV rückwärts gefahren zu sein. Er bestritt jedoch, durch das Halten und Abstellen des Pannen- fahrzeuges auf der Ausfahrt Avers gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben.
Seite 8 — 17 a. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können. Halten im Sinne dieser Bestimmung ist freiwilliges Halten. Freiwilliges Halten ist ein Ober- begriff für Fahrtunterbrechungen, die nicht wegen der Verkehrslage, durch Signale oder Markierungen oder durch Verkehrsregeln veranlasst und die auch kein Nothalt sind. Somit kann der Nothalt nicht den Regeln über das freiwillige Halten unterstellt werden. Ein solcher liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht weiter geführt werden kann oder eine sofortige Fahrtunterbrechung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Gründe für eine sofortige Fahrtunterbrechung können etwa betriebstechnischer Na- tur sein wie beispielsweise ein defekter Motor. Je nach Art und Schwere der Gefahr und der Möglichkeit, das Fahrzeug überhaupt noch zu einem gewünschten Halte- platz führen zu können, werden hohe Anforderungen an möglichst gefährdungs- freies Verhalten im Einzelfall zu formulieren sein (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, zweite Auflage, Bern 2002, N. 795 ff.). b. Infolge eines Motorendefekts (Nothalt) stand der Lastwagen vor dem Nord- portal der Roflagalerie still. Wie in der Berufungsschrift richtig festgehalten wurde, handelt es sich dabei um ein Halten, das, wie oben erläutert, nicht von Art. 37 Abs. 2 SVG erfasst ist. Im Zentrum der vorliegenden Diskussion steht aber nicht der Not- halt vor dem Nordportal der Roflagalerie, sondern vielmehr das Abstellen des Pan- nenfahrzeuges in der Ausfahrt Avers. Die Verteidigung stellte sich in der Berufungs- schrift auf den Standpunkt, dass X. den Lastwagen im Rahmen eines Nothaltes lediglich unfreiwillig umplatziert habe, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Argumentation des Berufungsklägers ist abzuleh- nen. Wie X. in der Berufungsschrift eingestand, habe er das Pannenfahrzeug ab- sichtlich auf der Einfahrtstrecke Avers abgestellt. Dadurch hat er eine gewollte Fahrtunterbrechung gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG vollzogen. Der objektive Tatbe- stand des Art. 37 Abs. 2 SVG setzt im Weiteren eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs voraus. Das Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo nur die Mög- lichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung der Strassen- benützer eintreten könnte. Immerhin darf der gesetzliche Wortlaut nicht so verstan- den werden, dass Fahrzeuge schon überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr für andere Strassenbenützer irgendwie erschweren, da schliesslich jedes auf der Strasse stehende Fahrzeug zum mindesten die Sicht behindert. Es muss entsprechend BGE 77 IV 117 weiterhin gelten, dass ein aufgestelltes Fahr- zeug den Verkehr auch im Sinne des Art. 37 Abs. 2 SVG nur behindert oder gefähr-
Seite 9 — 17 det, wenn es für diesen ein erhebliches Hindernis bildet, dass trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ihren Weg fortzusetzen (vgl. BGE 97 II 168, BGE 102 II 283; Giger, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage Zürich 2008, zu Art. 37 SVG N. 3). Indem der Berufungskläger sein Pannenfahrzeug auf der Ausfahrt Avers abstellte, schaffte er ein erhebliches Hindernis für den Ver- kehr. Ob durch das Anhalten eine konkrete Behinderung stattgefunden hatte oder nicht, kann nach dem oben Ausgeführten offen gelassen werden. Das in der Aus- fahrt Avers abgestellte Pannenfahrzeug konnte aufgrund des Motorendefektes we- der vorwärts noch rückwärts bewegt werden. Für die die Ausfahrt benützenden an- deren Verkehrsteilnehmer wäre die Fortsetzung der Fahrt somit in besonderem Masse erschwert gewesen. Der Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG ist somit durch den Berufungskläger erfüllt worden. 5. Der Berufungskläger gesteht in seiner Berufungsschrift zwar ein, dass er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Dieses sei aufgrund einer Notstands- situation gemäss Art. 17 StGB jedoch nicht widerrechtlich gewesen. a. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine Straftat begeht, um ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelba- ren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch höherwertige In- teressen gewahrt werden (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auf- lage, § 20 S. 229). Durch Notstand wird gerechtfertigt, wer in Rechtsgüter unbetei- ligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene oder fremde (Notstandshilfe) Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (Trechsel, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 17 N. 1). Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn dem abgewendeten Schaden erheb- lich mehr Gewicht zukommt als dem bei der Rettung angerichteten; wiegen sich Gewinn und Verlust in etwa auf, so liegt nur ein entschuldbarer Notstand (vgl. Art. 18 StGB) vor, weil das Recht unter Gleichwertigem keine Präferenz treffen kann (BGE 122 IV 4; Trechsel, a.a.O., zu Art. 17 N. 1). b. Voraussetzung des Notstands ist eine unmittelbare und damit auch eine kon- krete Gefahr. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Dau- ergefahr handelt oder um eine Gefahr, die nur im gegenwärtigen Zustand relativ sicher abgewehrt werden kann. Wenn das Gesetz von der Rettung aus einer sol- chen Gefahr spricht, meint es mit dieser demnach nur eine bereits eingetretene Be- drohung von bestehenden Rechtsgütern, die umso mehr angenommen werden
Seite 10 — 17 kann, wenn solche bereits beeinträchtigt worden sind und eine Vertiefung oder Ver- längerung dieses Zustandes zu befürchten sind (Donatsch/Tag, a.a.O., § 20 S. 231). In vorliegendem Fall kann von einer akuten Gefahrenlage ausgegangen wer- den. Durch das vor dem Nordportal der Roflagalerie stillstehende Pannenfahrzeug ist die Wahrscheinlichkeit einer Auffahrtskollision durch in Richtung Süden fahrende Automobilisten und damit verbunden Sach- oder gar Personenschäden vorhanden gewesen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass das Fahrzeug im Ausgang einer Linkskurve zum Stillstand gekommen war. Die Sichtweite für die herannahen- den Fahrzeuglenker dürfte somit ebenfalls reduziert gewesen sein. c. Rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Rettungshandlung zum Schutz höherwertiger Interessen dient. Stehen sich zwei Rechtsgüter gegenüber, so kann der rettende Eingriff dem- nach in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn er ein Rechtsgut von gerin- gerem Wert betrifft als das von der Gefahr bedrohte (Grundsatz der Proportiona- lität). Problematisch ist hingegen der Fall, in dem zum Schutze eines konkret ge- fährdeten Gutes Bestimmungen missachtet werden, welche die abstrakte Gefähr- dung gleichartiger Güter verbietet (Donatsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 234 f.). Um einen Stau und damit Auffahrtskollisionen durch herannahende Fahrzeuglenker zu ver- hindern, überquerte X. die Sicherheitslinie und fuhr rückwärts auf der Autostrasse A13 auf die Ausfahrt Avers, wo er das Pannenfahrzeug zum Stillstand brachte. Da- durch verhinderte er die wahrscheinliche Verletzung der Rechtsgüter "Eigentum", "körperliche Integrität", ja vielleicht gar von "Leib und Leben". Bei den Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs.1 VRV handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, bei denen schon die blosse Vornahme bestimmter Handlungen für strafbar erklärt wird, ohne dass der Täter für das geschützte Rechtsgut tatsäch- lich Gefahren geschaffen hat oder es gar verletzt haben müsste (Donatsch/Tag, a.a.O., § 8 S. 102). Die Gefährdung der Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechtsgüter der körperlichen Integrität, des Eigentums sowie von Leib und Leben werden bei Verhaltensweisen, die die besagten Tatbestände erfüllen, als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefähr- dende Verhalten als strafbar beurteilt. Wie oben festgehalten wurde, sind die durch das stillstehende Pannenfahrzeug bedrohten Rechtsgüter gleichwertig mit denjeni- gen, deren Verletzung durch den Tatbestand der Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV geschützt werden sollen. Ob sich im vorliegenden Fall die Verletzung von Verkehrsregeln zwecks Verhinderung von Sach- und Per- sonenschäden rechtfertigen lässt, erscheint hinsichtlich der Gleichwertigkeit der be-
Seite 11 — 17 drohten und der durch die Verkehrsregeln geschützten Rechtsgüter mehr als frag- lich. Das Bundesgericht empfiehlt denn auch Zurückhaltung in der Anerkennung eines Notstandes bei gefährlichen Verkehrsregelverletzungen (BGE 116 IV 366). Nach Ansicht des Kantonsgerichtes von Graubünden kann die Beantwortung dieser Frage aber offen gelassen werden, weil Art. 17 StGB aus einem anderen Grund die Anwendung versagt werden muss. d. Die Gefahr für die individuellen Rechtsgüter darf Art. 17 StGB zufolge nicht anders abwendbar sein als durch die begangene Tat. Die Eingriffe in die Rechts- güter müssen somit möglichst schonend vorgenommen werden (Grundsatz der Subsidiarität) (BGE 75 IV 53; Trechsel, a.a.O., zu Art. 17 N. 10). Falls also die Mög- lichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden (Do- natsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 233). Hätte der Berufungskläger das vor dem Nordportal der Roflagalerie stillstehende Fahrzeug mittels Pannendreieck angekündigt, die Po- lizei alarmiert und bis zu deren Eintreffen den Verkehr geregelt, hätte die Gefahr ohne Verkehrsregelverstösse minimiert werden können. Dem Argument des Beru- fungsklägers, es hätte sich bis zum Eintreffen der Polizei eine lange Kolonne gebil- det und einzelne Fahrzeuglenker hätten das stillstehende Pannenfahrzeug mangels Geduld wohl überholt, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr wären zwei Per- sonen zur Verfügung gestanden, die den Verkehr ordnungsgemäss hätten regeln können. Während B. auf der Südseite der Roflagalerie die entgegenkommenden Automobilisten hätte warnen können, hätte X. den das Pannenfahrzeug überholen- den Verkehr regeln können. Somit hätte auch die relativ lange Zeitdauer bis zum Eintreffen der Polizei ordnungs- und vorschriftsgemäss überbrückt werden können. Durch die besagte Verhaltensweise hätte die Gefahr ohne die Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VRV gebannt werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wurde somit nicht gewahrt. e. Nach dem oben Dargelegten liegt keine rechtfertigende Notlage vor, welche die erfüllten Tatbestände rechtfertigen würde. Art. 17 StGB ist die Anwendung zu versagen. 6. In der Berufungsschrift beruft sich X. auf Putativnotstand, weil sich der Beru- fungskläger bezüglich dem Vorliegen einer Gefahrensituation geirrt habe. Die irrtümliche Annahme des Bestehens einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr (Putativnotstand) ist nach den Regeln über den Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB zu behandeln (Donatsch/Tag, a.a.O. § 20 S. 238). Das
Seite 12 — 17 Kantonsgericht bejaht grundsätzlich das Vorliegen einer akuten Gefahr. Von einer irrigen Annahme über das Vorliegen einer Notstandssituation kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, hat der Berufungskläger, wie unter Erwägung 5.d. fest- gehalten, die Gefahrenlage doch erkannt. Ein Putativnotstand liegt indessen nicht bloss vor, wenn sich der Täter über das Bestehen einer Gefahr irrt, sondern auch wenn er sich über das Vorhandensein anderer Abwehrmöglichkeiten getäuscht hat (vgl. BGE 125 IV 49). Auch diesbezüglich kann nicht von einer irrtümlichen An- nahme ausgegangen werden. Macht X. doch geltend, dass er die Polizei deshalb nicht gerufen habe, weil die Alarmierung und die Bestellung eines Abschleppdiens- tes zu viel Zeit in Anspruch genommen hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8). Damit ist gesagt, dass er zwar die Möglichkeit der Alarmierung der Polizei erkannte, sie jedoch deshalb ausser Acht liess, weil er durch das Rückwärtsfahren einen dro- henden Stau und somit eine für ihn unangenehme Situation schneller beseitigen konnte. Somit kann nicht von einem Irrtum über das Vorhandensein einer milderen Abwehrhandlung gesprochen werden. Ein Putativnotstand liegt im vorliegenden Fall nicht vor. 7. Im Weiteren machte Rechtsanwalt Schwarzenbach mit Eingabe vom 24. Juli 2009 geltend, bezüglich des Tatbestandes von Art. 29 SVG sei das Anklageprinzip verletzt worden. Die Vorinstanz habe seiner Verurteilung einen anderen Sachver- halt zugrunde gelegt als denjenigen, der in der Anklageschrift vom 1. April 2009 fixiert wurde. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips beantrage er, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges gemäss Art. 29 SVG freigesprochen werde. Gemäss der Anklageverfügung vom 1. April 2009 wurde X. basierend auf nachstehendem Sachverhalt in Anklagezustand versetzt (vgl. Anklageverfügung II. 2.). „Gemäss seinen eigenen Angaben als Angeschuldigter fuhr X. mit dem Last- wagen, welchen er repariert zu haben glaubte, von der Einfahrt Avers her auf die A13. Als der Lastwagen unmittelbar vor der Galerie erneut still stand, rollte er mit dem Lastwagen rückwärts quer über die A13, also über die Si- cherheitslinie auf die Nordspur und dort rückwärts bis zur Nordeinfahrt Avers.“ a. Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Ange-
Seite 13 — 17 schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich festgehal- ten wird. Unabhängig vom Anklageprinzip hat ein Angeklagter direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter gewissen Umständen ein Anrecht, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbe- stimmungen zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können (BGE 126 I 19 ff). So bestimmt Art. 125 Abs. 4 Satz 2 StPO, dass eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen nur er- folgen darf, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gele- genheit hatte, sich dazu auszusprechen. Die das Gerichtsverfahren einleitende Anklageverfügung muss nur den an- geklagten Straftatbestand in Worten und den dazugehörigen Gesetzesartikel nen- nen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Anklageverfügung vom 1. April 2009 ge- schehen. In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis nach der Einsprache gegen ein Strafmandat sogar auf den Erlass einer Anklageschrift (vgl. Padrutt, a.a,O. S. 450; PKG 1992 Nr. 56). Dies mit der Begründung, dass der An- klagesachverhalt im Strafmandat dergestalt hinreichend umschrieben ist, dass sich der Angeklagte rechtsgenüglich verteidigen kann. Wie dem dem Strafmandat zu- grunde liegenden Sachverhalt entnommen werden kann (vgl. S. 2 dieses Urteils), wurde dort X. ebenfalls vorgeworfen, ein nicht betriebssicheres Pannenfahrzeug gemäss Art. 29 SVG quer über die Strasse und über die Sicherheitslinie auf die Nordspur gelenkt zu haben, von wo er es im Schritttempo auf der Nordspur rück- wärts bis zur Ausfahrt Avers rollen liess. Somit wusste X. bereits aufgrund des im Strafmandat wiedergegebenen Sachverhalts, dass wegen Verletzung von Art. 29 SVG Anklage ergehen würde (siehe auch nachstehend). Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte den Angeklagten nach Art. 29 SVG gestützt auf folgenden Sachverhalt: „Spätestens aber als der Lastwagen das zweite Mal kurz vor der Roflagalerie wieder stillstand, musste ihm klar sein, dass das aufgetretene Problem sich wohl nicht so leicht beheben liess und dass der Lastwagen nach wie vor defekt war. Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, was die Ursa- che war, liess er den Lastwagen im Leerlauf rückwärts quer über die Fahr- bahn auf die Nordspur und von dort auf einer Strecke von 600m auf die Aus- fahrt Avers rollen. Damit schaffte er einerseits eine sehr gefährliche Situation und andererseits hat er eindeutig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug ge- lenkt.“
Seite 14 — 17 Das Kantonsgericht von Graubünden kommt daher zum Schluss, dass der für die Beurteilung vor dem Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein herangezogene Sachverhalt demjenigen entspricht, auf den sich auch die Anklage des Bezirksge- richtspräsidiums Hinterrhein stützte. Sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Hin- terrhein als auch der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein haben X. das Rück- wärtsfahren mit einem nicht betriebsicheren Fahrzeug auf der Strecke zwischen dem Nordportal der Roflagalerie und der Südausfahrt Avers vorgeworfen. Die Vor- instanz hat den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht abgeändert. Der Bezirksgerichtsausschuss hat sich bei der Beurteilung des Falles somit an die Anklage gebunden, weshalb keine Verletzung des Akkusationsprinzips festgestellt werden kann. Dem Antrag von Rechtsanwalt Schwarzenbach, den Berufungskläger vom Vorwurf des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG freizusprechen, kann somit nicht stattge- geben werden. b. Gestützt auf den Rechtfertigungsgrund in Art. 57 Abs. 3 VRV begehrte Rechtsanwalt Schwarzenbach eventualiter einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbin- dung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn dem Antrag auf Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht entsprochen werden könne. Nach Art. 57 Abs. 3 VRV dürfen Fahrzeuglenker mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs leichte Mängel auftreten; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. Leichte Mängel sind solche, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges an sich nicht tangieren, die Befolgung der Verkehrsregeln noch immer gestatten und keine Gefahr entstehen lassen (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auf- lage, Zürich 2008, zu Art. 29 SVG N. 6). Art. 57 Abs. 3 VRV verleiht mithin dem Fahrzeugführer das Recht, sein Fahrzeug weiter zu führen, obwohl es nicht in allen Teilen vorschriftsgemäss und allenfalls nicht völlig verkehrssicher ist. Die Schwere des Mangels misst sich am Grad der Verkehrsgefährdung, die heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug selbst mit - soweit dies möglich ist – Mängel kompensie- renden Massnahmen weiterhin im Verkehr bleibt (Schaffhauser, a.a.O. zu Art. 29 N. 475 f.). Das Pannenfahrzeug stand aufgrund eines Motorendefektes vor dem Nordportal der Roflagalerie still. Der Lastwagen konnte nicht mehr vorwärts respek- tive aufwärts bewegt werden. Die Betriebssicherheit gemäss Art. 29 SVG war folg- lich nicht mehr gewährleistet. Nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 57 Abs. 3 VRV ist es aber gerade Voraussetzung, dass das mangelhafte Fahrzeug seine Fahrt betriebssicher fortsetzen kann. Dies kann durch einen Lastwagen mit einem
Seite 15 — 17 defekten Motor nicht mehr gewährleistet werden, weshalb Art. 57 Abs. 3 VRV nicht anzuwenden ist. Würde vom Berufungskläger behauptet, er habe ja seine Fahrt rückwärts im Leerlauf fortsetzen können, wäre diesem Argument entgegenzuhalten, dass mit die- sem Verhalten eine Verkehrsgefährdung geschaffen wurde, die den tolerierten Grad überstieg (zur Verkehrsgefährdung beim Rückwärtsfahren vgl. Erw. 4.c.). Gemes- sen an der Verkehrsgefährdung kann der Motorendefekt unbestritten nicht als leich- ter Mangel im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRV qualifiziert werden. Auf die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsschrift, nach welchen bezüglich der Anwendung von Art. 57 Abs. 3 VRV auf zwei unterschiedliche Sach- verhalte abzustellen sei, muss nicht näher eingegangen werden, weil die besagte Bestimmung wegen Vorliegen eines schweren Mangels sowieso nicht erfüllt sein kann. Im Weiteren ist festzuhalten, dass X. von der Vorinstanz für die Weiterfahrt von der Ausfahrt Andeer bis zum Nordportal der Roflagalerie gar nicht wegen Ver- letzung von Art. 29 SVG verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil II./2.d.), wes- halb die Stellungnahme von Rechtsanwalt Schwarzenbach (vgl. Berufungsschrift; Ziffer 14; Weiterfahren mit einem defekten Fahrzeug ab Andeer) diesbezüglich ob- solet ist. 8. Im Weiteren machte Rechtsanwalt Schwarzenbach für seinen Mandanten die Verletzung des Opportunitätsprinzips geltend. Nach Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Im vorliegen- den Fall wurde X. von der Vorinstanz zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafminderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrah- men zu halten.
Seite 16 — 17 Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Er- werb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 II 21, vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage für die Strafzumessung sind im vorliegenden Fall die Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 93 Ziff. 2 SVG. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 93 Ziff. 2 SVG sehen vor, dass, wer Verkehrsregeln verletzt, mit Busse bestraft wird. Sowohl für Art. 90 Ziff. 1 SVG als auch für Art. 93 Ziff. 2 SVG ist der Strafrahmen somit eine Busse, deren Höchstbetrag sich, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auf Fr. 10'000.- beläuft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Verurteilten als mittel- schwer. Dieser Wertung ist beizustimmen. Hat X. doch mehrere wichtige Verkehrs- regeln bewusst verletzt und dabei die Gefährdung von anderen Verkehrsteilneh- mern in Kauf genommen. Anstatt die Polizei zu alarmieren und das Pannenfahrzeug abschleppen zu lassen, hat er eigenhändig ohne viel Aufhebens und Aufwand den Lastwagen rückwärts auf die Ausfahrt Avers rollen lassen, um ihn von der A13 zu schaffen. Glücklicherweise blieb sein Verhalten ohne Unfallfolgen. Dies hätte je- doch auch anders ausgehen können. Strafschärfungs-, Straf-erhöhungs- und Straf- milderungsgründe sind keine vorhanden. Strafmindernd kann dem Angeklagten sein einwandfreier automobilistischer Leumund angerechnet werden. Unter Berück- sichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erachtet das Kantonsgericht eine Busse von Fr. 600.-, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, als angemessen. Weil das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer zu qualifizieren ist und die Schuld und die Tatfolgen nicht geringfügig sind, liegt von vornherein keine Verlet- zung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 52 StGB vor, weshalb das Kantonsge- richt - wie die Vorinstanz - nicht von einer Bestrafung absieht. Kommt hinzu, dass die Bestimmung von Art. 52 StGB – gerade im Bereich von SVG-Delikten – sehr restriktiv auszulegen ist. 9. Die Berufung von X. wird abgewiesen. Weil er mit seinem Rechtsmittel kei- nen Erfolg hat, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selber zu tragen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Ebenfalls bleibt der vorinstanzliche Kostenspruch bestehen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: