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Enteignungsrooht. N° 46.
ehe gli interessi siano dovuti, in analoga applicazione
delI'art. 76 LEspr., dal giorno delI'inoltro della domanda
di esproprio, ossia dal 2 dicembre 1947. Non e forse super-
fIuo rilevare ehe questa soluzione e quella ehe la Oonfede-
razione stessa ha proposta ed e stata accolta il 27 agosto
1949 neUa causa Eredi Hauser, analoga a1la presente.
ll\1PRli\'IRRIES REUNJES S.A., LAUSA~SE
273
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. REOHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DE~~ DE JUSTICE)
47. Urteil der II. Zivilabteiluug als staatsrechtlicher Kammer
vom 1'9. Dezember 1950 i. S. Müller gegen Solothurn, Ober-
gericht und Obergeriehtspräsident.
Konkurseröffnung, Berufung (Art. 174 SchKG).
1. Willkürliche Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ?
2. Es ist willkürlich, nach dem erstinstanzlichen Konkurserkennt·
nis eingetretene Tatsachen (Rückzug des Konkursbegehrens,
Tilgung, Stundung) im Berufungsverfahren zu berücksichtigen
oder nicht zu berücksichtigen, je nachdem ob der Berufung
aufschiebende Wirkung erteilt wurde oder nicht.
Jugement de faillite. Recours (art. 174 LP).
l. La decision qui refuse d'attribuer un effet suspensif au recours
est·eIle arbitraire ?
-
2. Le fait que le recours a et6 pourvu d'effet suspensif est indif·
ferent pour la.solution de la question de savoir s'il y a lieu da
tenir compte de faits post6rieurs au jugement de faillite (tels
que le retrait de 1e requisition de faillite, le payement ou le
sursis). Lier la solution de cette question a la solution de la
premiere constitue une mesure arbitraire.
Dichiarazione di fallimento. Ricorso (art. 174 LEF).
1. E' arbitraria la decisione che rifiuta di attribuire effetto sospen·
sivo al ricorso ?
2. E' arbitrario di tener conto 0 di non tener conto dei fatti poste.
riori aHa sentenza dichiarativa dei faHimento (ritiro deHa
domanda di fallimento, pagamento, dilazione) secondo ehe al
rieorso sia stato attribuito 0 no effetto sospensivo.
A. -
Mit Erkenntnissen vom 29. August und 5. Sep-
tember 1950 eröffnete der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern auf Begehren der Firma Godet & Oie.
bezw. der Firma Droz & Co. über den Beschwerdeführer
18
AS 76 I -
1950
274
Staatsrecht.
in Anwendung von Art. 166 ff. SchKG den Konkurs.
Diese Erkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer am 1.
bezw. 6. September 1950 zugestellt. Am 27. September
1950 (dem dritten Tage nach Ablauf der Bettags-Betrei-
bungsferien) schrieb der Beschwerdeführer dem Ober-
gerichte des Kantons Solothurn: « Der Unterzeichnete
erhebt gegen den Konkurseröffnungsentscheid des Amts-
gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 29. August
und 5. September 1950 Appellation». Der Obergerichts-
präsident verfügte am 28. September, für keines der
beiden Urteile werde aufschiebende Wirkung erteilt.
Zu Beginn der obergerichtlichen Verhandlung vom
10. Oktober 1950 telegraphierte die Firma Godet & Oie.
dem Obergerichte, sie ziehe ihr Konkursbegehren zurück.
Die Firma Droz & Co~ hatte dem Beschwerdeführer schon
am 3. Oktober 1950 bescheinigt, sie erteile ihm Saldo-
quittung und ziehe das Konkursbegehren zurück unter
der Bedingung, dass ihr der beim Konkursrichter geleistete
Kostenvorschuss voll zurückbezahlt werde. Gestützt auf
diese neuen Tatsachen beantragte der Beschwerdeführer
Aufhebung der Konkurserkenntnisse.
Das Obergericht hat am 10. Oktober 1950 seine Beru-
fung abgewiesen und die Konkurserkenntnisse des Amts-
gerichtspräsidenten als in Rechtskraft erwachsen erklärt
mit der Begründung, gemäss seinen grundlegenden. Ent-
scheiden vom 25. März 1950 i. S. Jetzer & eie. und Glauser
seien bei der Berufung gegen ein Konkurserkenntnis in
zweiter Instanz neue Tatsachen und Beweismittel (und
zwar auch solche, die im Zeitpunkte des erstinstanzlichen
Erkenntnisses noch nicht bestanden hatten) « bis und
mit der Hauptverhandlung zulässig », aber nur unter der
Voraussetzung, dass der Berufung aufschiebende Wirkung
erteilt worden sei; diese Voraussetzung sei hier nicht
erfüllt; daher seien die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Nova nicht zu berücksichtigen.
B. -
Den Entscheid des Obergerichtes vom 10. Oktober
und denjenigen des Obergerichtspräsidenten vom 28. Sep-
Rechtsgleichheit. N0 47.
275
tember 1950 ficht der Beschwerdeführer mit staatsrecht-
licher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an.
Er macht geltend, es sei willkürlich, dass das Obergericht
Nova nur dann zulasse, wenn der Berufung nach Art. 174
Abs. 2 SchKG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden
sei; Willkür bedeute es auch, dass der Obergerichts-
präsident seiner Berufung die aufschiebende Wirkung
verweigert habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer, der den erstinstanzlichen
Verhandlungen ferngeblieben war, brachte auch mit der
Berufungserklärung nichts vor, was gegen die Konkurs-
eröffnung gesprochen hätte, und die Akten, die dem
Obergerichtspräsidenten vorlagen, als er über die auf-
schiebende Wirkung entschied, boten auch sonst keinen
Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Konkurs zu
Unrecht eröffnet worden sei. Nach diesen Akten hatte
die Berufung also keine Aussicht auf Erfolg. Wenn die
obere Gerichtsinstanz Berufungen, die auf Grund der
vorliegenden Akten als aussichtslos erscheinen, die auf-
schiebende Wirkung versagt, so macht sie von dem ihr
gemäss Art. 174 Abs. 2 SckKG zustehenden Ermessen
einen vernünftigen Gebrauch. Es kann daher keine Rede
davon sein, dass der Entscheid vom 28. September 1950
offensichtlich unhaltbar und deshalb willkürlich sei. Dies
lässt sich übrigens auch schon deswegen hicht sagen, weil
der Beschwerdeführer um die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gar nicht nachgesucht hatte ...
Soweit die Beschwerde sich gegen den Entscheid des
Obergerichtspräsidenten richtet, ist sie also unbegründet.
2. -
... Die Beschwerde gegen den Entscheid des Oberge-
richtes vom 10. Oktober 1950 (dem nicht etwa Anwen-
dung von kantonalem statt dem massgebenden eidgenös-
sischen Recht, sondern allein Willkür in der Anwendung
dieses letztern vorgeworfen wird) kann nur dann geschützt
werden, wenn es sich als willkürlich erweist, im Falle der
276
Staatsrecht.
Berufung gegen ein erstinstanzliches Konkurserkenntnis
die Zulassung von Nova, wie sie hier in Frage stehen,
davon abhängig zu machen, dass der Berufung auf-
schiebende Wirkung erteilt wurde.
3. -
Bei den Nova, die der Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz geltend gemacht hat, handelt es sich um nach
dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretene Tat-
sachen, die jedenfalls dann, wenn sie vorher eingetreten
und zur Kenntnis des Richters gelangt wären, die Kon-
kurseröffnung verboten hätten. Die Frage, ob und allen-
falls unter welchen Voraussetzungen die Berufungsinstanz
solche Nova (als namentlich Rückzug des Konkursbe-
gehrens, Zahlung oder Stundung nach dem erstinstanz-
lichen Erkenntnis) zu berücksichtigen habe, ist umstritten.
a) In BGE 36 I 383 ff., bei Beurteilung einer Beschwerde
gegen die Nichtberücksichtigung einer schon vor dem
erstinstanzlichen Entscheid erteilten, aber dem erstinstanz-
lichen Richter nicht bekannt gewordenen Stundung,
leitete die Staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
aus dem SchKG den Satz ab, dass der zweitinstanzliche
Richter auch solche Tatsachen zu berücksichtigen habe,
die zwar dem erstinstanzlichen Richter nicht bekannt
waren, aber doch schon zur Zeit des erstinstanzlichen
Entscheides existierten, und bemerkte nebenbei, es könne
dahingestellt bleiben, « ob der zweitinstanzliche Richter
auch allfällig nach dem erstinstanzlichen Urteile einge-
tretene, an sich konkurshindernde Tatsachen ... zu berück-
sichtigen habe und ob vielleicht in dieser Beziehung ein
Unterschied zu machen sei, je nachdem dem erstinstanz-
lichen Konkurserkenntnis (gemeint: der Berufung gegen
dieses) gemäss Art. 174 Abs. 2 aufschiebende Wirkung
erteilt wurde oder nicht» (S. 388 unten).
b) Im Falle BGE 46 I 365 ff., wo sich der Schuldner
darüber beschwerte, dass der Rekursrichter den am Tage
vor der zweitinstanzlichen Verhandlung erfolgten Rückzug
des Konkursbegehrens in Anwendung kantonaler Prozess-
vorschriften als unbeachtlich erklärt hatte, nahm die
,
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Rechtsgleichheit. N0 47.
277
Staatsrechtliche Abteilung an, durch die Eröffnung des
Konkurses werde ein über die Parteien des Konkurser-
öffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis be-
gründet; daher sei das Konkursverfahren, sobald einmal
rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien jenes
Prozesses entrückt; rechtskräftig ausgesprochen sei die
Konkurseröffnung schon mit dem Erkenntnis des erst-
instanzlichen Richters; die Berufung gegen das erst-
instanzliche Konkurserkenntnis habe nicht von Gesetzes
wegen, sondern nur auf besondere Anordnung des Beru-
fungsrichters aufschiebende Wirkung, und eine solche
Verfügung hemme nicht die Rechtskraft, sondern nur die
Vollstreckung des Konkurserkenntnisses; hieraus folge
der bundesrechtliche Satz, dass das Konkursbegehren
nach der Eröffnung des Konkurses durch den Konkurs-
richter erster Instanz im Berufungsverfahren nicht mehr
wirksam zurückgezogen werden könne; obwohl zu Unrecht
auf kantonale Prozessvorschriften gestützt, sei der ange-
fochtene Entscheid also im Ergebnis nicht zu beanstanden.
In BGE 47 I 205 ff. wies die Staatsrechtliche Abteilung
die Beschwerde eines Schuldners ab, der u. a. geltend
gemacht hatte, die Nichtberücksichtigung des nach-
träglichen Rückzugs des Konkursbegehrens bedeute eine
materielle Rechtsverweigerung .
Mit diesen beiden Entscheiden stimmt die (schon
vorher eingeführte) Rechtsprechung des bernischen Appel-
lationshofes überein, die nach dem erstinstanzlichen Kon-
kurserkenntnis eingetretene Tatsachen in jedem Falle, also
auch dann als unbeachtlich erklärt, wenn der Berufung
gegen dieses Erkenntnis aufschiebende Wirkung erteilt
wurde (ZBJV 55 S. 317 ff.; LEUCH, N. 5 zu Art. 356 der
bern. ZPO; weitere Zitate bei BRAND, SJZ 44 S. 50).
Ebenso die frühere zürcherische und solothurnische Praxis
(BlZR 15 Nr. 191, 27 Nr. 200; Rechenschaftsberichte des
solothurn. Obergerichtes 1934 Nr. 23, 1947 Nr. 21).
c) Im Entscheide BGE 53 111 204 ff., der eine Kollo-
kationsklage betraf, führte die 11. Zivilabteilung des
278
Staatsrecht.
Bundesgerichtes aus, das Konkurserkenntnis vermöge,
wenn es durch ein Rechtsmittel angefochten und diesem
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weder auf
das Vermögen des Schuldners noch auf die Rechte der
Gläubiger die in Art. 197 ff. und 208 ff. SchKG vorgesehe-
nen Wirkungen auszuüben (So 206 f.).
In BGE 54 IH 9 ff. folgte die Schuldbetreibungs-· und
Konkurskammer des Bundesgerichts dieser Auffassung bei
Beurteilung der Frage, wie Gläubiger ihre Rechte wahren
können, die dem Gemeinschuldner während der Hängig-
keit der Berufung gegen die Konkurseröffnung Darlehen
gewährt hatten.
Im Falle BGE 57 I 361 ff. focht der Schuldner einen
zweitinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid, der das
Einverständnis des Gläubigers mit der Aufhebung des
erstinstanzlichen Erkeimtnisses als unerheblich erklärt
hatte, mit der Begründung an, die Annahme der Vor-
instanz sei willkürlich, dass das erstinstanzliehe Konkurs-
erkenntnis auch dann, wenn die Berufungsinstanz der
dagegen ergriffenen Berufung Suspensivwirkung zuer-
kannt habe, schon mit der Ausfällung rechtskräftig werde
und daher durch den Rückzug des Konkursbegehrens
erst in zweiter Instanz nicht mehr beseitigt werden könne;
diese Auffassung stehe in Widerspruch zu BGE 53 IH 204 ff.
und 54 III 9 ff. Die Staatsrechtliche Abteilung wies die
Beschwerde ab mit der Begründung, es sei zwar nicht zu
verkennen, dass die beiden eben genannten Entscheidun-
gen auf einer Auffassung über die Bedeutung der Verfü-
gung nach Art. 174 Abs. 2 und Art.36 SchKG und den
Einfluss derselben auf das erstinstanzliehe Konkurser-
kenntnis beruhen, die von derjenigen des Staatsgerichts-
hofes in den Fällen BGE 46 I 365 und 47 I 205 abweiche
und folgerichtig wohl dazu führen müsste, die Frage, ob
nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis eingetretene, an
sich konkurshindernde Tatsachen im Berufungsverfahren
noch geltend gemacht werden können, im Gegensatz zu
den frühem Urteilen grundsätzlich zu bejahen (JAEGER.
r
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I
I
1
Rechtsgleichheit. N0 47.
279
Supplement III, zu Art. 174 N. 7); daraus ergebe sich
aber nur, dass es sich um einen Auslegungsstreit handle,
der so oder anders gelöst werden könne; der Vorwurf,
dass der Rekursrichter klares Recht willkürlich missachtet
habe, könne damit nicht begründet werden; von einer
Rechtsverweigerung in diesem Sinne könnte selbst dann
nicht die Rede sein, wenn die erwähnten Urteile des
Staatsgerichtshofes nicht vorlägen, weil die Auslegung,
die der Rekursrichter dem SchKG gegeben habe, sich
auf alle Fälle
« ebenfalls» durch ernsthafte, mit der
Fassung des Gesetzes nicht in Widerspruch geratende
Gründe stützen lasse.
In der Folge machte sich das zürcherische Obergericht
die in BGE 53 III 204 H. und 54 HI 9 ff. ausgesprochene
Ansicht zu eigen, dass das erstinstanzliche Konkurserkennt-
nis auf das Vermögen des Schuldners und die Rechte der
Gläubiger keinerlei Wirkung ausübe, wenn der Berufung ge-
gen dieses Erkenntnis aufschiebende ·Wirkung erteilt worden
sei. Daraus schloss es, dass in diesem (und nur in diesem)
Falle das Konkursbegehren bis zum Zeitpunkte des
Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz wirksam zu-
rückgezogen werden könne (BIZR 34 Nr. 81). Diese neue
(laut SJZ 46 S. 377 ff. seit ]. Dezember 1950 nicht mehr
oder doch nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhaltene)
Praxis des zürcherischen Obergerichtes hat das solothur-
nische Obergericht in seinen grundsätzlichen Entscheiden
vom 25. März 1950, auf die es im heute angefochtenen
Entscheid hinweist, in dem Sinne übernommen, dass es
nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetre-
tene, vor Schluss der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
vorgebrachte und durch Urkunden bewiesene Tatsachen
wie Tilgung und Stundung der Schuld und Rückzug des
Konkursbegehrens berücksichtigt, wenn der Berufung
aufschiebende Wirkung gewährt wurde.
4. -
Dem Obergericht ist zuzugeben, dass die Motive
der drei in Erw. 3 lit. c genannten Bundesgerichtsurteile
die Annahme nahelegen, das Bundesrecht lasse sich ohne
280
Staatsrecht.
Willkür dahin auslegen, dass der Berufungsrichter nach
dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretene Tat-
sachen dann und nur dann zu berücksichtigen habe, wenn
der Berufung in Anwendung von Art. 174 Abs. 2 SchKG
aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Diese Auslegung ist
offenbar vor allem gemeint, wenn in BGE 57 I 361 ff.
unter Hinweis auf JAEGER gesagt wird, die den BGE 53
III 204 ff. und 54 In 9 ff. zugrunde liegende Auffassung
über die Bedeutung der Verfügung nach Art. 174 Abs. 2
müsste wohl dazu führen, die Frage der Berücksichtigung
nachträglich eingetretener Tatsachen grundsätzlich zu
bejahen. In BGE 57 I 361 ff. war jedoch nur zu entschei-
den, ob die andere Auslegung willkürlich sei, laut welcher
ein
nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis erfolgter
Rückzug des Konkursbegehrens in keinem Falle berück-
sichtigt werden kann, und in BGE 53 In 204 ff. und 54
In 9 ff. war überhaupt nicht über die Berücksichtigung
von Nova im Berufungsverfahren zu befinden. Die Frage,
ob die dem heute angefochtenen Entscheid zugrunde
liegende Auslegung vertretbar oder willkürlich sei, bildete
also in diesen Fällen nicht die zu entscheidende Streitfrage.
Bei näherer Prüfung erweist sich diese Auslegung,
wonach der Entscheid über die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung auch für die Berücksichtigung von nach
dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretenen
Tatsachen massgebend ist, als unhaltbar. Wird der Beru-
fung gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis auf-
schiebende Wirkung erteilt, so bedeutet dies, dass jenes
Erkenntnis einstweilen seine Wirkungen nicht entfalten
und auf jeden Fall nicht vollstreckt werden kann, wie es
beim Mangel einer solchen Verfügung der Fall wäre. Ob
eine solche Verfügung getroffen werden soll, ist dem
Ermessen der Berufungsinstanz oder (vgl. Art. 36 SchKG)
ihres Präsidenten anheimgestellt. Da über die Erteilung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung normaler-
weise zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens ent-
schieden wird, kann die zuständige Behörde bei ihrem
Reehtsgleichheit. N0 47.
281
Entscheid auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt einge-
tretenen Tatsachen in Betracht ziehen. Würde die Berück-
sichtigung von Nova im Berufungsverfahren an die Vor-
aussetzung geknüpft, dass der ~erufung aufschiebende
Wirkung erteilt wurde, so würde also dem Entscheid über
die Gewährung oder Verweigerung dieser Wirkung eine
weitergehende Bedeutung verliehen, als sie ihm nach dem
Gesetze zukommt. Die Berücksichtigung von Nova würde
von einem Ermessensentscheide abhängig gemacht, den
praktisch meist nicht die Berufungsinstanz, sondern ihr
Präsident· allein trifft, und der regelmässig vor dem Zeit-
punkte getroffen wird, bis zu dem nach der hier bekämpften
Auslegung Nova (die Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung vorausgesetzt) noch vorgebracht werden können.
Ob nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis einge-
tretene, an sich konkurshindernde Tatsachen im Berufungs-
verfahren zur Geltung gebracht werden können, hinge
also weitgehend vom Zufall ab. Der Schuldner, der solche
Tatsachen vor dem Entscheid über die aufschiebende
Wirkung geltend zu machen vermag, würde einen ihm
günstigen Vor- und Hauptentscheid erreichen. Derjenige,
dem es erst später möglich ist, solche Tatsachen vorzu-
bringen, müsste dagegen gewärtigen, dass die aufschiebende
Wirkung ihm verweigert und seine Berufung abgewiesen
würde. Darin läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende
Ungleichheit der Behandlung. Die Auffassung, wonach
Tatsachen der erwähnten Art im Berufungsverfahren
dann und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der
Berufung gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis
aufschiebende Wirkung gewährt wurde, erscheint aus
diesen Gründen als willkürlich. Der angefochtene Ent-
scheid, der auf dieser Auffassung beruht, ist deshalb
wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.
5. -
Aus der Aufhebung des angefochtenen Entscheides
folgt nicht ohne weiteres, dass die Vorinstanz die Beru-
fung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen
Konkurserkenntnisse mit Rücksicht auf den seither erfolg-
282
Staatsrecht.
ten Rückzug der Konkursbegehren gutheissen müsse. Die
Vorinstanz wird sich vielmehr zu entschliessen haben, ob
sie zu ihrer frühern Rechtsprechung zurückkehren, d. h.
die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen
unter allen Umständen ablehnen will, was nach BGE 46
I 365 ff. richtig und nach BGE 57 I 361 ff. auf jeden Fall
nicht willkürlich ist, oder ob sie solche Tatsachen ohne
Rücksicht darauf, ob der Berufung aufschiebende Wirkung
zuerkannt wurde, beachten und damit eine Praxis einlei-
ten will, zu der das Bundesgericht (soweit sich dies anhand
der veröffentlichten Entscheide feststellen lässt) noch nie
Stellung zu nehmen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
10. Oktober 1950 aufgehoben wird.
48. Urteil der n. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer
vom 17. November 1950 i. S. Hasslcr gegen B. Vogel & eie.
und Obergericht des Kantons Luzern.
Art. 293 ff. SchKG: Die Konkursprivilegien sind im Nachlass·
verfahren so zu berücksichtigen, wie sie bei Bewilligung der
Nachlasstundung zu Recht bestanden haben. Zu ihrer Wahrung
bedarf es während der Nachlasstundung keiner Betreibungs-
massnahmen, auch dann nicht, wenn solche (nach Art. 297
Abs. 2 SchKG, in Kraft seit 1.2.50 = Art. 41 der Vo. vom
24.1.41) zulässig sind. Für die nach Art. 219/146 SchKG von
der Konkurseröffnung oder dem PIändungsbegehren an rück·
wärts zu berechnenden Fristen ist in allen Fällen der Tag der
Bewilligung der Nachlasstundung massgebend.
Art. 293 et 8uiv. LP : Les privileges prevus en cas de faillite doivent
etre respecMs daus la proOOdure de concordat tels qu'ils exis·
taient au moment de l'octroi du sursis concordataire. Pour les
conserver il n'est besoin d'aucun acte de poursuite durant le
sursis, meme si certains de ces actes etaient licites d'apres
l'art. 297 al. 2 LP en vigueur depuis le 1 er fsvrier 1950 = art. 41
OCF du 24 janvier 1941. Eu ce qui concerne les delais qui
doivent se calculer en remontant a partir de l'ouverture de la
1
Rechtsgleichheit. NI> 48.
283
faillite ou de la requisition de saisie, c'est dans tOUB les cas le
jour de l'octroi du sursis qui fait regle.
Art. 293 sgg. LEF : I privilegi previsti in caso di fallimenta deb-
bonD essere rispettati neUa procedura di concordato cosl. come
esistevano quando fu concessa la moratoria concordataria. Per
conservare tali privilegi non occorre procedere a degli atti
d'esecuzione durante la moratoria, quand'anche essi fossero
leciti a norma delI'art. 297 cp. 2 LEF in vigore dal I febbraio
1950 = art. 41 OCF 24 gennaio 1941. Per i termini, il cui
computo dev'esser fatto risalendo indietro a contare dal giorno
delIa dichiarazione di fallimento 0 dalla domanda di pignora-
menta (art. 219/146 LEF), e determinante in ogni caso il giorno
in cui fu concessa la moratoria.
A. -
Paul Hassler war vom 20. September bis zum
26. November 1948 Provisionsreisender der Firma B. Vogel
& eie. Er hatte Lohn nachzufordern, den ihm das Gewerbe-
gericht Luzern am 29. März 1949imBetrage von Fr. 1000.-
zusprach. Der Arbeitgeberin war am 11. Januar 1949 eine
Nachlasstundung bewilligt worden, die später auf sechs
Monate erstreckt wurde. Hassler meldete seine Lohnfor-
derungmit Privileg in 1. Klasse an (Art. 219 I. Klasse lit. b).
Da das Privileg bestritten war, setzte ihm die Nachlass-
behörde nach Art. 310 SchKG Frist zur Klage auf Aner-
kennung des Privilegs.
B. -
Das Amtsgericht Sursee wies die Klage mit Urteil
vom 2. März 1950 ab, ebenso das Obergericht des Kantons
Luzern die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde mit
Urteil vom 5. Mai 1950. Beide kantonalen Geriohte gehen
davon aus, das Privileg der I. Klasse bestehe nach Art. 219
in Verbindung mit Art. 146 SchKG nur für Lohnforderun-
gen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröff-
nung oder vor Stellung des Pfändurigsbegehrens. Gerade
um diese Frist wahren zu können, habe ein solcher Lohn-
gläubiger nach Art. 41 der Verordnung VOm 24. Januar
1941 (und ebenso nunmehr naoh dem neuen Absatz 2 von
Art. 297 SchKG) das Recht, trotz der Nachlasstundung
auf Pfändung zu betreiben. Hassier habe dies versäumt.
O. -
Mit vorliegender staatsrechtlicher Beschwerde
ficht Hassler diese Entscheidung als willkürlioh und somit
gegen Art. 4 BV verstossend an.