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76_I_273

BGE 76 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-02 · Deutsch CH
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272

Enteignungsrooht. N° 46.

ehe gli interessi siano dovuti, in analoga applicazione

delI'art. 76 LEspr., dal giorno delI'inoltro della domanda

di esproprio, ossia dal 2 dicembre 1947. Non e forse super-

fIuo rilevare ehe questa soluzione e quella ehe la Oonfede-

razione stessa ha proposta ed e stata accolta il 27 agosto

1949 neUa causa Eredi Hauser, analoga a1la presente.

ll\1PRli\'IRRIES REUNJES S.A., LAUSA~SE

273

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. REOHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DE~~ DE JUSTICE)

47. Urteil der II. Zivilabteiluug als staatsrechtlicher Kammer

vom 1'9. Dezember 1950 i. S. Müller gegen Solothurn, Ober-

gericht und Obergeriehtspräsident.

Konkurseröffnung, Berufung (Art. 174 SchKG).

1. Willkürliche Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ?

2. Es ist willkürlich, nach dem erstinstanzlichen Konkurserkennt·

nis eingetretene Tatsachen (Rückzug des Konkursbegehrens,

Tilgung, Stundung) im Berufungsverfahren zu berücksichtigen

oder nicht zu berücksichtigen, je nachdem ob der Berufung

aufschiebende Wirkung erteilt wurde oder nicht.

Jugement de faillite. Recours (art. 174 LP).

l. La decision qui refuse d'attribuer un effet suspensif au recours

est·eIle arbitraire ?

-

2. Le fait que le recours a et6 pourvu d'effet suspensif est indif·

ferent pour la.solution de la question de savoir s'il y a lieu da

tenir compte de faits post6rieurs au jugement de faillite (tels

que le retrait de 1e requisition de faillite, le payement ou le

sursis). Lier la solution de cette question a la solution de la

premiere constitue une mesure arbitraire.

Dichiarazione di fallimento. Ricorso (art. 174 LEF).

1. E' arbitraria la decisione che rifiuta di attribuire effetto sospen·

sivo al ricorso ?

2. E' arbitrario di tener conto 0 di non tener conto dei fatti poste.

riori aHa sentenza dichiarativa dei faHimento (ritiro deHa

domanda di fallimento, pagamento, dilazione) secondo ehe al

rieorso sia stato attribuito 0 no effetto sospensivo.

A. -

Mit Erkenntnissen vom 29. August und 5. Sep-

tember 1950 eröffnete der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern auf Begehren der Firma Godet & Oie.

bezw. der Firma Droz & Co. über den Beschwerdeführer

18

AS 76 I -

1950

274

Staatsrecht.

in Anwendung von Art. 166 ff. SchKG den Konkurs.

Diese Erkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer am 1.

bezw. 6. September 1950 zugestellt. Am 27. September

1950 (dem dritten Tage nach Ablauf der Bettags-Betrei-

bungsferien) schrieb der Beschwerdeführer dem Ober-

gerichte des Kantons Solothurn: « Der Unterzeichnete

erhebt gegen den Konkurseröffnungsentscheid des Amts-

gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 29. August

und 5. September 1950 Appellation». Der Obergerichts-

präsident verfügte am 28. September, für keines der

beiden Urteile werde aufschiebende Wirkung erteilt.

Zu Beginn der obergerichtlichen Verhandlung vom

10. Oktober 1950 telegraphierte die Firma Godet & Oie.

dem Obergerichte, sie ziehe ihr Konkursbegehren zurück.

Die Firma Droz & Co~ hatte dem Beschwerdeführer schon

am 3. Oktober 1950 bescheinigt, sie erteile ihm Saldo-

quittung und ziehe das Konkursbegehren zurück unter

der Bedingung, dass ihr der beim Konkursrichter geleistete

Kostenvorschuss voll zurückbezahlt werde. Gestützt auf

diese neuen Tatsachen beantragte der Beschwerdeführer

Aufhebung der Konkurserkenntnisse.

Das Obergericht hat am 10. Oktober 1950 seine Beru-

fung abgewiesen und die Konkurserkenntnisse des Amts-

gerichtspräsidenten als in Rechtskraft erwachsen erklärt

mit der Begründung, gemäss seinen grundlegenden. Ent-

scheiden vom 25. März 1950 i. S. Jetzer & eie. und Glauser

seien bei der Berufung gegen ein Konkurserkenntnis in

zweiter Instanz neue Tatsachen und Beweismittel (und

zwar auch solche, die im Zeitpunkte des erstinstanzlichen

Erkenntnisses noch nicht bestanden hatten) « bis und

mit der Hauptverhandlung zulässig », aber nur unter der

Voraussetzung, dass der Berufung aufschiebende Wirkung

erteilt worden sei; diese Voraussetzung sei hier nicht

erfüllt; daher seien die vom Beschwerdeführer vorge-

brachten Nova nicht zu berücksichtigen.

B. -

Den Entscheid des Obergerichtes vom 10. Oktober

und denjenigen des Obergerichtspräsidenten vom 28. Sep-

Rechtsgleichheit. N0 47.

275

tember 1950 ficht der Beschwerdeführer mit staatsrecht-

licher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an.

Er macht geltend, es sei willkürlich, dass das Obergericht

Nova nur dann zulasse, wenn der Berufung nach Art. 174

Abs. 2 SchKG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden

sei; Willkür bedeute es auch, dass der Obergerichts-

präsident seiner Berufung die aufschiebende Wirkung

verweigert habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer, der den erstinstanzlichen

Verhandlungen ferngeblieben war, brachte auch mit der

Berufungserklärung nichts vor, was gegen die Konkurs-

eröffnung gesprochen hätte, und die Akten, die dem

Obergerichtspräsidenten vorlagen, als er über die auf-

schiebende Wirkung entschied, boten auch sonst keinen

Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Konkurs zu

Unrecht eröffnet worden sei. Nach diesen Akten hatte

die Berufung also keine Aussicht auf Erfolg. Wenn die

obere Gerichtsinstanz Berufungen, die auf Grund der

vorliegenden Akten als aussichtslos erscheinen, die auf-

schiebende Wirkung versagt, so macht sie von dem ihr

gemäss Art. 174 Abs. 2 SckKG zustehenden Ermessen

einen vernünftigen Gebrauch. Es kann daher keine Rede

davon sein, dass der Entscheid vom 28. September 1950

offensichtlich unhaltbar und deshalb willkürlich sei. Dies

lässt sich übrigens auch schon deswegen hicht sagen, weil

der Beschwerdeführer um die Gewährung der aufschieben-

den Wirkung gar nicht nachgesucht hatte ...

Soweit die Beschwerde sich gegen den Entscheid des

Obergerichtspräsidenten richtet, ist sie also unbegründet.

2. -

... Die Beschwerde gegen den Entscheid des Oberge-

richtes vom 10. Oktober 1950 (dem nicht etwa Anwen-

dung von kantonalem statt dem massgebenden eidgenös-

sischen Recht, sondern allein Willkür in der Anwendung

dieses letztern vorgeworfen wird) kann nur dann geschützt

werden, wenn es sich als willkürlich erweist, im Falle der

276

Staatsrecht.

Berufung gegen ein erstinstanzliches Konkurserkenntnis

die Zulassung von Nova, wie sie hier in Frage stehen,

davon abhängig zu machen, dass der Berufung auf-

schiebende Wirkung erteilt wurde.

3. -

Bei den Nova, die der Beschwerdeführer vor der

Vorinstanz geltend gemacht hat, handelt es sich um nach

dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretene Tat-

sachen, die jedenfalls dann, wenn sie vorher eingetreten

und zur Kenntnis des Richters gelangt wären, die Kon-

kurseröffnung verboten hätten. Die Frage, ob und allen-

falls unter welchen Voraussetzungen die Berufungsinstanz

solche Nova (als namentlich Rückzug des Konkursbe-

gehrens, Zahlung oder Stundung nach dem erstinstanz-

lichen Erkenntnis) zu berücksichtigen habe, ist umstritten.

a) In BGE 36 I 383 ff., bei Beurteilung einer Beschwerde

gegen die Nichtberücksichtigung einer schon vor dem

erstinstanzlichen Entscheid erteilten, aber dem erstinstanz-

lichen Richter nicht bekannt gewordenen Stundung,

leitete die Staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

aus dem SchKG den Satz ab, dass der zweitinstanzliche

Richter auch solche Tatsachen zu berücksichtigen habe,

die zwar dem erstinstanzlichen Richter nicht bekannt

waren, aber doch schon zur Zeit des erstinstanzlichen

Entscheides existierten, und bemerkte nebenbei, es könne

dahingestellt bleiben, « ob der zweitinstanzliche Richter

auch allfällig nach dem erstinstanzlichen Urteile einge-

tretene, an sich konkurshindernde Tatsachen ... zu berück-

sichtigen habe und ob vielleicht in dieser Beziehung ein

Unterschied zu machen sei, je nachdem dem erstinstanz-

lichen Konkurserkenntnis (gemeint: der Berufung gegen

dieses) gemäss Art. 174 Abs. 2 aufschiebende Wirkung

erteilt wurde oder nicht» (S. 388 unten).

b) Im Falle BGE 46 I 365 ff., wo sich der Schuldner

darüber beschwerte, dass der Rekursrichter den am Tage

vor der zweitinstanzlichen Verhandlung erfolgten Rückzug

des Konkursbegehrens in Anwendung kantonaler Prozess-

vorschriften als unbeachtlich erklärt hatte, nahm die

,

~

I

r

Rechtsgleichheit. N0 47.

277

Staatsrechtliche Abteilung an, durch die Eröffnung des

Konkurses werde ein über die Parteien des Konkurser-

öffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis be-

gründet; daher sei das Konkursverfahren, sobald einmal

rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien jenes

Prozesses entrückt; rechtskräftig ausgesprochen sei die

Konkurseröffnung schon mit dem Erkenntnis des erst-

instanzlichen Richters; die Berufung gegen das erst-

instanzliche Konkurserkenntnis habe nicht von Gesetzes

wegen, sondern nur auf besondere Anordnung des Beru-

fungsrichters aufschiebende Wirkung, und eine solche

Verfügung hemme nicht die Rechtskraft, sondern nur die

Vollstreckung des Konkurserkenntnisses; hieraus folge

der bundesrechtliche Satz, dass das Konkursbegehren

nach der Eröffnung des Konkurses durch den Konkurs-

richter erster Instanz im Berufungsverfahren nicht mehr

wirksam zurückgezogen werden könne; obwohl zu Unrecht

auf kantonale Prozessvorschriften gestützt, sei der ange-

fochtene Entscheid also im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In BGE 47 I 205 ff. wies die Staatsrechtliche Abteilung

die Beschwerde eines Schuldners ab, der u. a. geltend

gemacht hatte, die Nichtberücksichtigung des nach-

träglichen Rückzugs des Konkursbegehrens bedeute eine

materielle Rechtsverweigerung .

Mit diesen beiden Entscheiden stimmt die (schon

vorher eingeführte) Rechtsprechung des bernischen Appel-

lationshofes überein, die nach dem erstinstanzlichen Kon-

kurserkenntnis eingetretene Tatsachen in jedem Falle, also

auch dann als unbeachtlich erklärt, wenn der Berufung

gegen dieses Erkenntnis aufschiebende Wirkung erteilt

wurde (ZBJV 55 S. 317 ff.; LEUCH, N. 5 zu Art. 356 der

bern. ZPO; weitere Zitate bei BRAND, SJZ 44 S. 50).

Ebenso die frühere zürcherische und solothurnische Praxis

(BlZR 15 Nr. 191, 27 Nr. 200; Rechenschaftsberichte des

solothurn. Obergerichtes 1934 Nr. 23, 1947 Nr. 21).

c) Im Entscheide BGE 53 111 204 ff., der eine Kollo-

kationsklage betraf, führte die 11. Zivilabteilung des

278

Staatsrecht.

Bundesgerichtes aus, das Konkurserkenntnis vermöge,

wenn es durch ein Rechtsmittel angefochten und diesem

aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weder auf

das Vermögen des Schuldners noch auf die Rechte der

Gläubiger die in Art. 197 ff. und 208 ff. SchKG vorgesehe-

nen Wirkungen auszuüben (So 206 f.).

In BGE 54 IH 9 ff. folgte die Schuldbetreibungs-· und

Konkurskammer des Bundesgerichts dieser Auffassung bei

Beurteilung der Frage, wie Gläubiger ihre Rechte wahren

können, die dem Gemeinschuldner während der Hängig-

keit der Berufung gegen die Konkurseröffnung Darlehen

gewährt hatten.

Im Falle BGE 57 I 361 ff. focht der Schuldner einen

zweitinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid, der das

Einverständnis des Gläubigers mit der Aufhebung des

erstinstanzlichen Erkeimtnisses als unerheblich erklärt

hatte, mit der Begründung an, die Annahme der Vor-

instanz sei willkürlich, dass das erstinstanzliehe Konkurs-

erkenntnis auch dann, wenn die Berufungsinstanz der

dagegen ergriffenen Berufung Suspensivwirkung zuer-

kannt habe, schon mit der Ausfällung rechtskräftig werde

und daher durch den Rückzug des Konkursbegehrens

erst in zweiter Instanz nicht mehr beseitigt werden könne;

diese Auffassung stehe in Widerspruch zu BGE 53 IH 204 ff.

und 54 III 9 ff. Die Staatsrechtliche Abteilung wies die

Beschwerde ab mit der Begründung, es sei zwar nicht zu

verkennen, dass die beiden eben genannten Entscheidun-

gen auf einer Auffassung über die Bedeutung der Verfü-

gung nach Art. 174 Abs. 2 und Art.36 SchKG und den

Einfluss derselben auf das erstinstanzliehe Konkurser-

kenntnis beruhen, die von derjenigen des Staatsgerichts-

hofes in den Fällen BGE 46 I 365 und 47 I 205 abweiche

und folgerichtig wohl dazu führen müsste, die Frage, ob

nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis eingetretene, an

sich konkurshindernde Tatsachen im Berufungsverfahren

noch geltend gemacht werden können, im Gegensatz zu

den frühem Urteilen grundsätzlich zu bejahen (JAEGER.

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1

Rechtsgleichheit. N0 47.

279

Supplement III, zu Art. 174 N. 7); daraus ergebe sich

aber nur, dass es sich um einen Auslegungsstreit handle,

der so oder anders gelöst werden könne; der Vorwurf,

dass der Rekursrichter klares Recht willkürlich missachtet

habe, könne damit nicht begründet werden; von einer

Rechtsverweigerung in diesem Sinne könnte selbst dann

nicht die Rede sein, wenn die erwähnten Urteile des

Staatsgerichtshofes nicht vorlägen, weil die Auslegung,

die der Rekursrichter dem SchKG gegeben habe, sich

auf alle Fälle

« ebenfalls» durch ernsthafte, mit der

Fassung des Gesetzes nicht in Widerspruch geratende

Gründe stützen lasse.

In der Folge machte sich das zürcherische Obergericht

die in BGE 53 III 204 H. und 54 HI 9 ff. ausgesprochene

Ansicht zu eigen, dass das erstinstanzliche Konkurserkennt-

nis auf das Vermögen des Schuldners und die Rechte der

Gläubiger keinerlei Wirkung ausübe, wenn der Berufung ge-

gen dieses Erkenntnis aufschiebende ·Wirkung erteilt worden

sei. Daraus schloss es, dass in diesem (und nur in diesem)

Falle das Konkursbegehren bis zum Zeitpunkte des

Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz wirksam zu-

rückgezogen werden könne (BIZR 34 Nr. 81). Diese neue

(laut SJZ 46 S. 377 ff. seit ]. Dezember 1950 nicht mehr

oder doch nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhaltene)

Praxis des zürcherischen Obergerichtes hat das solothur-

nische Obergericht in seinen grundsätzlichen Entscheiden

vom 25. März 1950, auf die es im heute angefochtenen

Entscheid hinweist, in dem Sinne übernommen, dass es

nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetre-

tene, vor Schluss der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

vorgebrachte und durch Urkunden bewiesene Tatsachen

wie Tilgung und Stundung der Schuld und Rückzug des

Konkursbegehrens berücksichtigt, wenn der Berufung

aufschiebende Wirkung gewährt wurde.

4. -

Dem Obergericht ist zuzugeben, dass die Motive

der drei in Erw. 3 lit. c genannten Bundesgerichtsurteile

die Annahme nahelegen, das Bundesrecht lasse sich ohne

280

Staatsrecht.

Willkür dahin auslegen, dass der Berufungsrichter nach

dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretene Tat-

sachen dann und nur dann zu berücksichtigen habe, wenn

der Berufung in Anwendung von Art. 174 Abs. 2 SchKG

aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Diese Auslegung ist

offenbar vor allem gemeint, wenn in BGE 57 I 361 ff.

unter Hinweis auf JAEGER gesagt wird, die den BGE 53

III 204 ff. und 54 In 9 ff. zugrunde liegende Auffassung

über die Bedeutung der Verfügung nach Art. 174 Abs. 2

müsste wohl dazu führen, die Frage der Berücksichtigung

nachträglich eingetretener Tatsachen grundsätzlich zu

bejahen. In BGE 57 I 361 ff. war jedoch nur zu entschei-

den, ob die andere Auslegung willkürlich sei, laut welcher

ein

nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis erfolgter

Rückzug des Konkursbegehrens in keinem Falle berück-

sichtigt werden kann, und in BGE 53 In 204 ff. und 54

In 9 ff. war überhaupt nicht über die Berücksichtigung

von Nova im Berufungsverfahren zu befinden. Die Frage,

ob die dem heute angefochtenen Entscheid zugrunde

liegende Auslegung vertretbar oder willkürlich sei, bildete

also in diesen Fällen nicht die zu entscheidende Streitfrage.

Bei näherer Prüfung erweist sich diese Auslegung,

wonach der Entscheid über die Gewährung der aufschie-

benden Wirkung auch für die Berücksichtigung von nach

dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretenen

Tatsachen massgebend ist, als unhaltbar. Wird der Beru-

fung gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis auf-

schiebende Wirkung erteilt, so bedeutet dies, dass jenes

Erkenntnis einstweilen seine Wirkungen nicht entfalten

und auf jeden Fall nicht vollstreckt werden kann, wie es

beim Mangel einer solchen Verfügung der Fall wäre. Ob

eine solche Verfügung getroffen werden soll, ist dem

Ermessen der Berufungsinstanz oder (vgl. Art. 36 SchKG)

ihres Präsidenten anheimgestellt. Da über die Erteilung

oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung normaler-

weise zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens ent-

schieden wird, kann die zuständige Behörde bei ihrem

Reehtsgleichheit. N0 47.

281

Entscheid auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt einge-

tretenen Tatsachen in Betracht ziehen. Würde die Berück-

sichtigung von Nova im Berufungsverfahren an die Vor-

aussetzung geknüpft, dass der ~erufung aufschiebende

Wirkung erteilt wurde, so würde also dem Entscheid über

die Gewährung oder Verweigerung dieser Wirkung eine

weitergehende Bedeutung verliehen, als sie ihm nach dem

Gesetze zukommt. Die Berücksichtigung von Nova würde

von einem Ermessensentscheide abhängig gemacht, den

praktisch meist nicht die Berufungsinstanz, sondern ihr

Präsident· allein trifft, und der regelmässig vor dem Zeit-

punkte getroffen wird, bis zu dem nach der hier bekämpften

Auslegung Nova (die Bewilligung der aufschiebenden

Wirkung vorausgesetzt) noch vorgebracht werden können.

Ob nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis einge-

tretene, an sich konkurshindernde Tatsachen im Berufungs-

verfahren zur Geltung gebracht werden können, hinge

also weitgehend vom Zufall ab. Der Schuldner, der solche

Tatsachen vor dem Entscheid über die aufschiebende

Wirkung geltend zu machen vermag, würde einen ihm

günstigen Vor- und Hauptentscheid erreichen. Derjenige,

dem es erst später möglich ist, solche Tatsachen vorzu-

bringen, müsste dagegen gewärtigen, dass die aufschiebende

Wirkung ihm verweigert und seine Berufung abgewiesen

würde. Darin läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende

Ungleichheit der Behandlung. Die Auffassung, wonach

Tatsachen der erwähnten Art im Berufungsverfahren

dann und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der

Berufung gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis

aufschiebende Wirkung gewährt wurde, erscheint aus

diesen Gründen als willkürlich. Der angefochtene Ent-

scheid, der auf dieser Auffassung beruht, ist deshalb

wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.

5. -

Aus der Aufhebung des angefochtenen Entscheides

folgt nicht ohne weiteres, dass die Vorinstanz die Beru-

fung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen

Konkurserkenntnisse mit Rücksicht auf den seither erfolg-

282

Staatsrecht.

ten Rückzug der Konkursbegehren gutheissen müsse. Die

Vorinstanz wird sich vielmehr zu entschliessen haben, ob

sie zu ihrer frühern Rechtsprechung zurückkehren, d. h.

die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen

unter allen Umständen ablehnen will, was nach BGE 46

I 365 ff. richtig und nach BGE 57 I 361 ff. auf jeden Fall

nicht willkürlich ist, oder ob sie solche Tatsachen ohne

Rücksicht darauf, ob der Berufung aufschiebende Wirkung

zuerkannt wurde, beachten und damit eine Praxis einlei-

ten will, zu der das Bundesgericht (soweit sich dies anhand

der veröffentlichten Entscheide feststellen lässt) noch nie

Stellung zu nehmen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

10. Oktober 1950 aufgehoben wird.

48. Urteil der n. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer

vom 17. November 1950 i. S. Hasslcr gegen B. Vogel & eie.

und Obergericht des Kantons Luzern.

Art. 293 ff. SchKG: Die Konkursprivilegien sind im Nachlass·

verfahren so zu berücksichtigen, wie sie bei Bewilligung der

Nachlasstundung zu Recht bestanden haben. Zu ihrer Wahrung

bedarf es während der Nachlasstundung keiner Betreibungs-

massnahmen, auch dann nicht, wenn solche (nach Art. 297

Abs. 2 SchKG, in Kraft seit 1.2.50 = Art. 41 der Vo. vom

24.1.41) zulässig sind. Für die nach Art. 219/146 SchKG von

der Konkurseröffnung oder dem PIändungsbegehren an rück·

wärts zu berechnenden Fristen ist in allen Fällen der Tag der

Bewilligung der Nachlasstundung massgebend.

Art. 293 et 8uiv. LP : Les privileges prevus en cas de faillite doivent

etre respecMs daus la proOOdure de concordat tels qu'ils exis·

taient au moment de l'octroi du sursis concordataire. Pour les

conserver il n'est besoin d'aucun acte de poursuite durant le

sursis, meme si certains de ces actes etaient licites d'apres

l'art. 297 al. 2 LP en vigueur depuis le 1 er fsvrier 1950 = art. 41

OCF du 24 janvier 1941. Eu ce qui concerne les delais qui

doivent se calculer en remontant a partir de l'ouverture de la

1

Rechtsgleichheit. NI> 48.

283

faillite ou de la requisition de saisie, c'est dans tOUB les cas le

jour de l'octroi du sursis qui fait regle.

Art. 293 sgg. LEF : I privilegi previsti in caso di fallimenta deb-

bonD essere rispettati neUa procedura di concordato cosl. come

esistevano quando fu concessa la moratoria concordataria. Per

conservare tali privilegi non occorre procedere a degli atti

d'esecuzione durante la moratoria, quand'anche essi fossero

leciti a norma delI'art. 297 cp. 2 LEF in vigore dal I febbraio

1950 = art. 41 OCF 24 gennaio 1941. Per i termini, il cui

computo dev'esser fatto risalendo indietro a contare dal giorno

delIa dichiarazione di fallimento 0 dalla domanda di pignora-

menta (art. 219/146 LEF), e determinante in ogni caso il giorno

in cui fu concessa la moratoria.

A. -

Paul Hassler war vom 20. September bis zum

26. November 1948 Provisionsreisender der Firma B. Vogel

& eie. Er hatte Lohn nachzufordern, den ihm das Gewerbe-

gericht Luzern am 29. März 1949imBetrage von Fr. 1000.-

zusprach. Der Arbeitgeberin war am 11. Januar 1949 eine

Nachlasstundung bewilligt worden, die später auf sechs

Monate erstreckt wurde. Hassler meldete seine Lohnfor-

derungmit Privileg in 1. Klasse an (Art. 219 I. Klasse lit. b).

Da das Privileg bestritten war, setzte ihm die Nachlass-

behörde nach Art. 310 SchKG Frist zur Klage auf Aner-

kennung des Privilegs.

B. -

Das Amtsgericht Sursee wies die Klage mit Urteil

vom 2. März 1950 ab, ebenso das Obergericht des Kantons

Luzern die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde mit

Urteil vom 5. Mai 1950. Beide kantonalen Geriohte gehen

davon aus, das Privileg der I. Klasse bestehe nach Art. 219

in Verbindung mit Art. 146 SchKG nur für Lohnforderun-

gen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröff-

nung oder vor Stellung des Pfändurigsbegehrens. Gerade

um diese Frist wahren zu können, habe ein solcher Lohn-

gläubiger nach Art. 41 der Verordnung VOm 24. Januar

1941 (und ebenso nunmehr naoh dem neuen Absatz 2 von

Art. 297 SchKG) das Recht, trotz der Nachlasstundung

auf Pfändung zu betreiben. Hassier habe dies versäumt.

O. -

Mit vorliegender staatsrechtlicher Beschwerde

ficht Hassler diese Entscheidung als willkürlioh und somit

gegen Art. 4 BV verstossend an.