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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtetlun(ren). Nt> 51.
Il. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
51. Aussllg aus dem Urteile der IL Zivilabteilung
vom 1. Desem.ber 19a7 i. S. Arbeu gegen
Xonkurama.sse der Kotorwagenfabrik Arbenz A.-G.
Die Wir k u n gen des K 0 n kur S e r k e n n t n iss e s
auf das Vermögen des Schuldners und die Rechte der Gläu-
biger beginnen erst mit dem Entscheid über das vom Schuld-
ner eingelegte R e c h t s mit tel, wenn diesem a u f-
l: chi e ben d e Wir k u n g zuerkannt worden ist (Erw. 2).
Die K 0 n k 11 r s e r Ö f f nun g übe r ein e Akt i e n-
g e seil s c h a f t zieht nicht deren SOfortigen Untergang
nach sich (Erw. 2).
Einfluss
der
K 0 n k U l's e r ö f r n u 11 g
übe r
den
Die n s t her r n auf den Dienstvertrag, namentlich Vor-
aussetzungen und Modalitäten eines weiteren Lohnan-
spruches des Dienstpflichtigen, OR Art. 332, 354. (Erw. 2.)
Der Richter darf die Ver r e c h nun g von L 0 11 n-
sc h u I den nur verweigern, wenn sich aus den Vorbringen
des Dienstpflichtigen ergibt, dass der Lohn zu seinem
Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt
erforderlich ist, OR Art. 340 (Erw. 6).
SchKG Art. 213 Abs. 2 verbietet nur einem Konkursgläubiger,
nicht aber den Organen des Konkursverfahrens die V e r-
rechnung rückständiger Aktienbeträge
u. dergl. (Erw. 5).
A. -
Der Kläger war gegen ein jährliches Salair VOll
24,000 Fr. als Direktor der Motorwagenfabrik Arbenz
A.-G. angestellt mit halbjährlicher Kündigung je auf
das Ende eines Kalenderjahres.
Am 16. Dezember 1921 vormittags 11 Uhr sprach das
Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung eines
Rekurses der A.-G. Leu & Oe das von dieser ohne VOl'-
gängige Betreibung gestellte, vom erstinstanzlichen Kon-
kursrichter jedoch abgewiesene Konkursbegehren zu.
(iegen diesen Entscheid führte die Arbenz A.-G. beim
Schuldbetreibungs- un'l Konkursrecht (7ivilabt('ilungen). N° 51
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kantonalen Kassationsgerichte Nichtigkeitsbeschwerde,
worauf dessen Präsident die Vollstreckung einstellte.
Inzwischen hatte die Arbenz A~-G. am 17. Dezember
1921 dem Konkursrichter behufs Konkurseröffnung
mitgeteilt, dass ihre Aktiven die Schulden nicht mehr
decken. Gleichzeitig suchten jedoch eine Anzahl Gläu-
biger um Aufschiebung der Konkurseröffnung nach.
Letzterem Antrag entsprechend bezeichnete der Konkurs-
richter am 30. Dezember 1921 die Schweizerische Revi-
sionsgesellschaft A.-G. als Sachwalter, unter deren Leitung
nun mit dem Fabrikationsbetrieb fortgefahren wurde.
Am 29. März 1922 wies dann aber das Kassationsgericht
die Nichtigkeitsbeschwerde ab. In der Konkurspubli-
kation vom 3. April ist der 16. Dezember 1921 als Datum
der Konkurseröffnung, der 29. März 1922 als Datum
der Rechtskraft angegeben.
In der Folge, eigenem Geständnis gemäss spätestens
am 1. Juni 1922, verlegte der Kläger seinen Wohnsitz
nach Lugano. In der zweiten Hälfte August reiste er
nach Deutschland und hielt sich bis Mitte September
dort auf. Der ausserordentliche Konkursverwalter,
Rechtsanwalt Streit, erklärte, er habe den Kläger nie
zu Gesicht bEkommen, vielmehr verschiedene Male
auffordern müssen, zum Zwecke der Unterzeichnung
des Inventars vorzusprechen, was dann gegen Ende
September 1922 geschah. Schon während der Dauer
der Sachwalterschaft der Revisionsgesellschaft war er
laut deren Bericht im Betriebe nie tätig gewesen.
Im Konkurs über die Arbenz A.-G. meldete der
Kläger neben anderen Forderungen im Betrage von
rund 125,000 Fr. eine Gehaltsforderung für die Zeit
vom 1. Janual~ bis 31. Dezember 1922 im Betrage von
2~OOO Fr. an und machte er diese Forderungen nach
erfolgter Abweisung im Kollokationsplane mit der vor-
Hegenden Kollokationsklage geltend.
.
Die Beklagte bestreitet die Gehaltsforderung, SOWIe
einzelne der ausserdem geltend gemachten Forderungen,
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Schuldbetreibungs- und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N" 51.
eventuell aber will sie dieselben, gleich wie die anerkannten
Forderungen, mit Gegenforderungen verrechnen, in erster
Linie und hauptsächlich mit rückständigen Aktien-
beträgen von 545,000 Fr. aus einem vom Kläger ausge-
stellten Zeichnungssehein vom 27. Januar 1920 über
«600 Aktien a nom. 1000 Fr. pro Aktie im Totalbe-
trage von 600,000 Fr. »
B. -
Durch Urteil vom 1. Juli 1927 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich neben anderen Forderungen
die Gehalts-
bezw. Schadenersatzforderung für die
Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1922 im Betrage
von 22,000 Fr. begründet, aber mit Ausnahme von
8800 Fr. durch Gegenforderungen der Beklagten getilgt
erklärt. Ein Teilbetrag des Gehaltes von 8800 Fr. ist
von der Verrechnung ausgeschlossen worden.
C. -
Auf Berufung des Klägers und Anschlussberu-
fung der Beklagten hin hat das Bundesgericht neben
anderen Forderungen die Gehaltsforderung im redu-
zierten Betrage VOll 4000 Fr. begründet erklärt, jedoch
die Verrechnungsreinrede ohne Einschränkung zuge-
lassen und daher die Klage gänzlich abgewiesen, u. a.
aus folgenden
Erwägungen:
2. -
Geh alt s f 0 r der u n g :
Die Vorinstanz ist davon au~gegangen, dass das Dienst-
verhältnis zwischen dem Kläger und der Arbenz A.-G.
mit der Konkurseröffnung am 16. Dezember 1921 seine
Beendigung gefunden habe, weil die Konkurseröffnung
von Gesetzes wegen die Auflösung der Gesellschaft zur
Folge hatte.
Dieser Auffassung kann zunächst nicht beigestimmt
werden bezüglich der Datierung der Konkurseröffnung.
Wird gegen das Erkenntnis, welches die Konkurseröff-
nung ausspricht, ein Rechtsmittel ergriffen, sei es das
ordentliche der in Art. 174 SchKG vorgesehenen Be-
rufung, sei es ein ausserordentliches, und wird dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, was
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51.
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auch bei blosser sog. Aufschiebung der Vollstreckung
der Fall ist, wie sie vorliegend stattgefunden hat, so
vermag das Konkurserkenntnis bis zur Entscheidung
über das Rechtsmittel weder auf das Vermögen des
Schuldners, noch auf die Rechte der Gläubiger die in
Art. 197 ff. und 208 ff. SchKG vorgesehenen Wirkungen
auszuüben. Wollten an dasKonkurserkenntnis ungeachtet
der Weiterziehung mit aufschiebender Wirkung der-
artige Rechtsfolgen geknüpft werden, so WÜrde dies auf
dessen sofortige Vollstreckung nach der materiellen
Seite hinauslaufen. Und es müsste zu nicht entwirrbaren
Komplikationen führen, wenn die Vorschrift des Art.
204 SchKG,' wonach Ilechtshandlungen,welche der
Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug
auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören,
vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig
sind, auf die monatelang hinter der Entscheidung über
das Rechtsmittel und der Konkurspublikation zurück-
liegende Zeit angewendet werden wollte, während welcher
der Gemeinschuldner sein Gewerbe befugtermassen weiter-
betrieb. Vielmehr kann der Konkurs über die Arbenz
A.-G. hinsichtlich der materiellen Wirkungen erst von dem
Zeitpunkt an als eröffnet gelten, in welchem die Nichtig-
keitsbeschwerde abgewiesen wurde. Vorsorgliche An-
ordnungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger
gemäss Art. 174 Abs. 2, 170 SchKG sind nicht getroffen,
namentlich ist die Verfügungsbefugnis der Arbenz A.-G.
nicht gemäss Art. 162 ff., besonders 164 SchKG, durch
Aufnahme eines Güterverzeichnisses eingeschränkt wor-
den, und welches immer die dann am 30. Dezember
gemäss Art. 657 Abs. 3 OR bei Anlass der Auf s chi e-
b u n g der Konkurseröffnung zur Erhaltung des Ver-
mögens getroffenen Anordnungen gewesen sein mögen,
so können sie unmöglich auf die gleiche Rechtswirkung
hinauslaufen wie die Konkurseröffnung selbst. Dass
endlich auf die irrtümliche Fassung der Konkurspu~li
kation nichts ankommen kann, bedarf .keiner w~iteren
Ausführung.
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Schuldbetreib~ngs- und Konkursrecht. (ZivilabteiIungen) N" 51;
. Unzutreffend ist aber auch die Auslegung, welche
die Vorinstanz der Vorschrift des Art. 664 Ziff. 3 OR
• gibt, wonach die Aktiengesellschaft durch Eröffnung
des Konkurses aufgelöst wird. Unter der Auflösung im
Sinne dieser Bestimmung ist nicht der Untergang des
Rechtssubjektes zu verstehen, wie dies für den in Ziff. 2
entsprechend geregelten Fall des Auflösungsbeschlusses
ausgesprochen worden ist (BGE 16 S. 375 f. Erw. 7;
17 S. 325 Erw. 6; vgl. auch BGE 53 III S. 56 f.Erw. 1).
Andernfalls würde das Vermögen der Aktiengesellschaft
infolge der Konkurseröffnung herrenlos, da die Konkurs-
gläubigerschaft (Konkursmasse) ja nicht Rechtsnach-
folgerln des Gemeinschuldners ist, sondern nur das
konkursrechtliche Beschlagsrecht an dessen Vermögen
erwirbt. Auch würde den bisherigen Organen der Aktien-
gesellschaft nicht mehr die Stellung von gesetzlichen
Vertretern derselben beigemessen werden können, kraft
der sie allein zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung
der Pflichten des Gemeinschuldners im Konkursver-
fahren berufen sind bezw. angehalten werden können.
Dass die Löschung im Handelsregister bei der Auf-
lösung durch die Konkurseröffnung sofort und nicht
erst nach der Durchführung der {Konkurs-)Liquidation
erfolgt, ist ein rein registertechnischer Unterschied
ohne materiellrechtliche Bedeutung. Freilich wird das
Eigenleben der Aktiengesellsc1}aft durch die Beschrän-
kung des Zweckes ihrer Existenz auf die Durchführung
der (Konkurs-)Liquidation und durch die Einsetzung
einer die Tätigkeit der eigenen Organe in weitergehender
Weise verdrängenden Konkursverwaltung schwer be-
einträchtigt; allein deswegen wird doch nicht mit einem
Schlage ihre Existenz vernichtet mit der Folge, dass
die von ihr abgeschlossenen Dienstverträge wegen Wegfall
des Dienstherrn nicht würden fortbestehen können.
Mangels einer besonderen Vorschrift zieht die Konkurs-
eröffnung über den Dienstherrn nicht nur nicht kraft
Gesetzes die Auflösung der mit ihm abgeschlossenen
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 51.
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Dienstverträge nach sich, sondern sie gibt regelmässig
auch nicht einen wichtigen Grund zur sofortigen Auf-
lösung ab, und zwar weder für den Dienstpflichtigen
noch für den Dienstherrn. Für die Abwickelung des
Konkurses könnte es von den fatalsten Folgen begleitet
sein, wenn die Dienstpflichtigen auf die Konknrseröffnung
über den Dienstherrn hin den Dienst ohne weiteres ver-
lassen dürften, worauf die Ansicht der Vorinstanz hinaus-
läuft. Damit jedoch der Dienstpflichtige nicht darauf
angewiesen ist, weiterhin Dienste zu leisten, ohne dafür
eine andere Gegenleistung als die Konkursdividende zu
erhalten, sofern die Konkursverwaltung nicht in den
~ienstvertrag eintreten will, sieht Art. 354 OR in spe-
ZIeller Ausführung des Art. 83 OR vor, dass bei Zahlungs-
unfähigkeit des Dienstherrn der Dienstpflichtige befugt
ist, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn ihm für den
Lohn auf sein Begehren nicht binnen angemessener
Frist Sicherheit geleistet wird. Macht er von dieser
Befugnis nicht Gebrauch (vielleicht weil er vorzieht,
um die Konkursdividende zu arbeiten, bis er eine andere
Stelle gefunden haben wird, anstatt inzwischen arbeits-
und erwerbslos zu werden), so bleibt er bis auf weiteres
zur Dienstleistung verpflichtet und erwirbt er Anspruch
auf die Konkursdividende vom vertraglichen Lohn bezw.
einer entsprechenden Schadenersatzforderung nur durch
Fortsetzung der Dienstleistung bezw. deren erfolgloses
Anbieten. Hiebei macht es keinen Unterschied aus
ob man im Konkurse des Dienstherrn Art. 332 OR an~
wenden will -
was zwar in BGE 48 III S. 188 H.
mindestens für den Fall verneint worden ist, dass die
Konkursverwaltung unverzüglich ablehnt, in den Dienst-
vertrag eintreten zu wollen -, also dem Dienstpflich-
tigen den Lohnanspruch zuerkannt, oder aber ihn auf
das Erfüllungsinteresse verweist; so oder anders hängt
die Forderung davon ab, dass der Dienstherr mit der
Annahme der Dienstleistung in Verzug kommt, sei es
nach der unzweideutigen Fassung des Art. 332 OR, sei
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Schuldbetreibungs- und KtmltW'sreehl tZivilabteiluDgeD). Ne 51.
es nach den allgemeinen Vorschriften des OR über die
Umwandlung einer vertraglichen· Leistung in Schaden-
ersatz.
Nun behauptet aber der Kläger selbst gar nicht, er
habe nach der Konkurseroffnung Ende März 1922
Dienste geleistet oder auch nur angeboten, sie seien aber
nicht angenommen worden. Und der Konkursverwalter
stellt ausdrücklich in Abrede, dass d.er Kläger ihm irgend-
wie habe an Hand gehen wollen, was übrigens um so
unwahrscheinlicher ist, als der Kläger seine Tätigkeit
als Direktor schon vor der Rechtskraft des Konkurs-
erkenntnisses nicht mehr regelmässig ausgeübt hat,
sobald ibm ein gerichtlicher Sachwalter zur Seite gesetzt
wurde. Schon bald nachher nahm er weit entfernt von
Zürich Wohnsitz, was ihm die weitere Dienstleistung
ohnehin verunmöglichte, und später hielt er sich zum
Teil im Ausland auf. Unter diesen Umständen kann er
aus dem Anstellungsvertrag weder Lohn- noch Schaden-
ersatzforderungen über den Zeitpunkt hinaus herleiten,
in welchem das Konkurserkenntnis Rechtskraft be-
schritten hat (Ende März 1922). Für den Monat Januar
ist ihm nach Feststellung der Vorinstanz der Gehalt
gezahlt worden, ohne dass der Kläger in der von Art.
67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise eine Aktenwidrigkeit
geltend gemacht hätte. Somit ist er noch mit dem Gehalt
für zwei Monate im Kollokl;ltionsplan zuzulassen.
5. -
Ver r e c h nun g :
Die erste und hauptsächlichste der Gegenforderungen,
mit denen die Beklagte verrechnen will, wird daraus
hergeleitet, dass der Kläger die durch die Aktienzeichnung
vom 27. Januar 1920 eingegangene Verpflichtung nur
zu einem kleineren Teil erfüllt habe, nämlich im Umfange
von einer Million Mark, umgerechnet zum damaligen
Tageskurse von 5,5. Art. 213 Abs. 2 SchKG, wonach
im Konkurs einer Aktiengesellschaft rückständige Aktien-
beträge nicht mit Forderungen gegen die Gesellschaft
verrechnet werden können, steht dieser Verrechnung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51.
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nicht entgegen. Jene Vorschrift über die (('Virkung des
Konkurses auf die Rechte der Gläubiger» (vgl. die
Überschrift zu Art. 208-220) bildet eine der durch die
Verweisung in Art. 123 Abs. 2 OR vorgesehenen Aus-
nahmen von der in Art. 123 Abs. 1 OR aufgestellten
Regel, dass im Konkurse des Schuldners die Gläubiger
ihre Forderungen verrechnen können mit Forderungen
die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen,
schliesst also lediglich das Verrechnungsrecht des Kon-
kursgläubigers aus, der noch mit Aktienbeträgen rück-
ständig ist, damit diese ihrem Zweck, den (sämtlichen)
Gläubigern der Aktiengesellschaft zu haften, nicht
entfremdet werden. Freilich ist nicht zu verkennen, dass
es zum gleichen die Konkursgläubiger schädigenden
Ergebnis führt, wenn es die Konkursverwaltung ist,
welche eine Konkursforderung mit der Gegenforderung
des Gemeinschuldners an rückständigen Aktienbeträgen
verrechnet, an statt jene im Kollokationsplan zuzu-
lassen und die rückständigen Aktienbeträge in vollem
Umfang einzufordern oder mit ihnen die auf die Kon-
kursforderung entfallende Dividende zu verrechnen.
(Auf letzteres scheint es die Beklagte ursprünglich abge-
sehen zu haben; doch ist ihr zutreffend schon vor der
ersten Instanz bedeutet worden, dass die Geltendmachung
von Gegenforderungen· gegenüber Kollokationsklagen
nicht anders als im Sinne der Verrechnung der Konkurs-
forderung selbst möglich ist, vgl. BGE 40 III S. 105 f.).
Allein es kann nicht als Aufgabe der Zivilgerichte
angesehen werden, den Organen des Konkursverfahrens
zu verwehren, eine vom Aktienzeichner angemeldete
Konkursforderung mit der Gegenforderung an rück-
ständigen Aktienbeträgen zu verrechnen, was ja jeweilen
von Amtes wegen zu geschehen hätte, da es dem Kollo-
kationskläger kaum je einfallen wird, eine bezügliche
Einwendung zu erheben. Freilich soll eine derartige
Verrechnung regelmässig nicht erklärt werden, ohne dass
die Gläubigerschaft auf die Einziehung der rückständigen
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Scbuldbetrdbungs- uud KOl1kursrecbt (Zivilabteilungen). N° 51.
Aktienbeträge verzichtet hat und den einzelnen Gläu-
bigern die Abtretung dieses Rechtsanspruches ange-
boten worden ist, mindestens insoweit die rückständigen
Aktienbeträge die mutmasslich auf die Konkursforderung
des Zeichners entfallende Konkursdividende übersteigen.
Indessen sind die Gerichte gar nicht in der Lage zu prüfen,
ob vorerst auf diese Weise verfahren wurde, weil die
Konkursverwaltung von Gesetzes wegen (Art. 240 SchKG)
zur Vertretung der Konkursmasse vor Gericht legitimiert
ist und daher nicht zu weiterer Rechtfertigung ihrer
Legitimation verpflichtet werden kann, zumal wenn der
Prozessgegner keine bezüglichen Einwendungen erhebt
(vgl. BGE 51 III S. 161 f.). Im vorliegenden Fall erscheint
übrigens die Verrechnung seitens der Konkursverwaltung
umso weniger bedenklich, als über 400,000 Fr. an rück-
ständigen Aktienbeträgen von der Verrechnung nicht
berührt werden, zweifellos mehr, als der Kläger zu leisten
im Stande sein wird.
6. -
Ver r e c h e n bar k e i t der Geh alt s-
forderung:
Ohne dass der Kläger einen solchen Antrag stellte,
hat die erste Instanz und übereinstimmend auch die
Vorinstanz in Anwendung des Art. 340 OR die Verrech-
nungseinrede der Beklagten gegenüber einem Teile der
Gehaltsforderung des Klägers als unzulässig erklärt,
nämlich bis zu 800 Fr. des Monatsgehaltes. Entsprechend
dem Art. 93 SchKG, wonach Lohnguthaben nicht durch
Pfändung entzogen werden können, insoweit sie nach
dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem betriebenen
Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig
sind, will die angeführte Vorschrift den Dienstlohn-
gläubiger davor schützen, dass ihm der geschuldete
Lohn, soweit er zu seinem Unterhalt und zum Unter-
halt seiner Familie unbedingt erforderlich ist, durch
Verrechnung mit Gegenforderungen des Dienstherrn
entzogen werde. Liegt es nun zwar den Betreibungs-
ämtern ob, die für die Entscheidung über die Unpfänd-
~huldbetr{'ibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungcll). N° 51,
:n:~
barkeit massgebenden Tatsachen von Amtes wegen zu
erforschen und festzustellen, so würde es gänzlich aus
dem Rahmen der Aufgaben der Zivilgerichte fallen,
wenn sie die Entscheidung über die Unverrechenbarkeit
der Lohnforderung unter Berücksichtigung von seiten
der Parteien, namentlich des Lohngläubigers, nicht vor-
gebrachten Umständen treffen dürften. Nun hat der
Kläger freilich, wenn auch nur beiläufig, behauptet, durch
den Zusammenbruch der Arbenz A.-G. sein ganzes
Privatvermögen verloren zu haben. Indessen durfte
ihm dies ohne Verletzung der Beweisregel des Art. 8
ZGB nicht ohne weiteres geglaubt werden, zumal da
aus den Akten ersichtlich ist, dass er auch andere Ver-
mögenswerte als Aktien und Guthaben an der Arbenz
A.-G. besass, insbesondere zwei Automobile und eine
Villa, und dass es ihm in der auf den Zusammenbruch
folgenden Zeit nicht an Mitteln fehlte, um einen kostpie-
ligen Umzug und Auslandreisen
zu
unternehmen,
sowie das in der Strafuntersuchung eingeholte, ihm
günstige Gutachten durch den Druck vervielfältigen zu
lassen. Unter diesen Umständen hätte es dem Kläger
obgelegen, darzutun, dass er keine Mittel für seinen
und seiner Familie Unterhalt besitze bezw. in der Zeit
seit dem Verfall des rückständigen Lohnes bis zur Auf-
lage des· Kollokationsplanes im Sommer 1922 besessen
und den Unterhalt, sowie die angeführten Aufwendungen
nur mit fremder Hilfe habe bestreiten können. (Denn
für die Frage nach der Unverrechenbarkeit des Lohnes
kann es nicht auf die Verhältnisse in dem möglicher-
weise, wie gerade hier, um Jahre nach der Fälligkeit
des Lohnes und der Aufrechnung liegenden Zeitpunkt
ankommen.) Etwas derartiges hat jedoch der Kläger nie
behauptet, wie es ihm selbst ja nicht eingefallen ist,
sich auf Art. 340 OR zu berufen. Hievon abgesehen
erschiene der von der Verrechnung ausgeschlossene
Betrag übermässig hoch bemessen.