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53_III_204

BGE 53 III 204

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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20-1

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtetlun(ren). Nt> 51.

Il. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

51. Aussllg aus dem Urteile der IL Zivilabteilung

vom 1. Desem.ber 19a7 i. S. Arbeu gegen

Xonkurama.sse der Kotorwagenfabrik Arbenz A.-G.

Die Wir k u n gen des K 0 n kur S e r k e n n t n iss e s

auf das Vermögen des Schuldners und die Rechte der Gläu-

biger beginnen erst mit dem Entscheid über das vom Schuld-

ner eingelegte R e c h t s mit tel, wenn diesem a u f-

l: chi e ben d e Wir k u n g zuerkannt worden ist (Erw. 2).

Die K 0 n k 11 r s e r Ö f f nun g übe r ein e Akt i e n-

g e seil s c h a f t zieht nicht deren SOfortigen Untergang

nach sich (Erw. 2).

Einfluss

der

K 0 n k U l's e r ö f r n u 11 g

übe r

den

Die n s t her r n auf den Dienstvertrag, namentlich Vor-

aussetzungen und Modalitäten eines weiteren Lohnan-

spruches des Dienstpflichtigen, OR Art. 332, 354. (Erw. 2.)

Der Richter darf die Ver r e c h nun g von L 0 11 n-

sc h u I den nur verweigern, wenn sich aus den Vorbringen

des Dienstpflichtigen ergibt, dass der Lohn zu seinem

Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt

erforderlich ist, OR Art. 340 (Erw. 6).

SchKG Art. 213 Abs. 2 verbietet nur einem Konkursgläubiger,

nicht aber den Organen des Konkursverfahrens die V e r-

rechnung rückständiger Aktienbeträge

u. dergl. (Erw. 5).

A. -

Der Kläger war gegen ein jährliches Salair VOll

24,000 Fr. als Direktor der Motorwagenfabrik Arbenz

A.-G. angestellt mit halbjährlicher Kündigung je auf

das Ende eines Kalenderjahres.

Am 16. Dezember 1921 vormittags 11 Uhr sprach das

Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung eines

Rekurses der A.-G. Leu & Oe das von dieser ohne VOl'-

gängige Betreibung gestellte, vom erstinstanzlichen Kon-

kursrichter jedoch abgewiesene Konkursbegehren zu.

(iegen diesen Entscheid führte die Arbenz A.-G. beim

Schuldbetreibungs- un'l Konkursrecht (7ivilabt('ilungen). N° 51

205

kantonalen Kassationsgerichte Nichtigkeitsbeschwerde,

worauf dessen Präsident die Vollstreckung einstellte.

Inzwischen hatte die Arbenz A~-G. am 17. Dezember

1921 dem Konkursrichter behufs Konkurseröffnung

mitgeteilt, dass ihre Aktiven die Schulden nicht mehr

decken. Gleichzeitig suchten jedoch eine Anzahl Gläu-

biger um Aufschiebung der Konkurseröffnung nach.

Letzterem Antrag entsprechend bezeichnete der Konkurs-

richter am 30. Dezember 1921 die Schweizerische Revi-

sionsgesellschaft A.-G. als Sachwalter, unter deren Leitung

nun mit dem Fabrikationsbetrieb fortgefahren wurde.

Am 29. März 1922 wies dann aber das Kassationsgericht

die Nichtigkeitsbeschwerde ab. In der Konkurspubli-

kation vom 3. April ist der 16. Dezember 1921 als Datum

der Konkurseröffnung, der 29. März 1922 als Datum

der Rechtskraft angegeben.

In der Folge, eigenem Geständnis gemäss spätestens

am 1. Juni 1922, verlegte der Kläger seinen Wohnsitz

nach Lugano. In der zweiten Hälfte August reiste er

nach Deutschland und hielt sich bis Mitte September

dort auf. Der ausserordentliche Konkursverwalter,

Rechtsanwalt Streit, erklärte, er habe den Kläger nie

zu Gesicht bEkommen, vielmehr verschiedene Male

auffordern müssen, zum Zwecke der Unterzeichnung

des Inventars vorzusprechen, was dann gegen Ende

September 1922 geschah. Schon während der Dauer

der Sachwalterschaft der Revisionsgesellschaft war er

laut deren Bericht im Betriebe nie tätig gewesen.

Im Konkurs über die Arbenz A.-G. meldete der

Kläger neben anderen Forderungen im Betrage von

rund 125,000 Fr. eine Gehaltsforderung für die Zeit

vom 1. Janual~ bis 31. Dezember 1922 im Betrage von

2~OOO Fr. an und machte er diese Forderungen nach

erfolgter Abweisung im Kollokationsplane mit der vor-

Hegenden Kollokationsklage geltend.

.

Die Beklagte bestreitet die Gehaltsforderung, SOWIe

einzelne der ausserdem geltend gemachten Forderungen,

206

Schuldbetreibungs- und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N" 51.

eventuell aber will sie dieselben, gleich wie die anerkannten

Forderungen, mit Gegenforderungen verrechnen, in erster

Linie und hauptsächlich mit rückständigen Aktien-

beträgen von 545,000 Fr. aus einem vom Kläger ausge-

stellten Zeichnungssehein vom 27. Januar 1920 über

«600 Aktien a nom. 1000 Fr. pro Aktie im Totalbe-

trage von 600,000 Fr. »

B. -

Durch Urteil vom 1. Juli 1927 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich neben anderen Forderungen

die Gehalts-

bezw. Schadenersatzforderung für die

Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1922 im Betrage

von 22,000 Fr. begründet, aber mit Ausnahme von

8800 Fr. durch Gegenforderungen der Beklagten getilgt

erklärt. Ein Teilbetrag des Gehaltes von 8800 Fr. ist

von der Verrechnung ausgeschlossen worden.

C. -

Auf Berufung des Klägers und Anschlussberu-

fung der Beklagten hin hat das Bundesgericht neben

anderen Forderungen die Gehaltsforderung im redu-

zierten Betrage VOll 4000 Fr. begründet erklärt, jedoch

die Verrechnungsreinrede ohne Einschränkung zuge-

lassen und daher die Klage gänzlich abgewiesen, u. a.

aus folgenden

Erwägungen:

2. -

Geh alt s f 0 r der u n g :

Die Vorinstanz ist davon au~gegangen, dass das Dienst-

verhältnis zwischen dem Kläger und der Arbenz A.-G.

mit der Konkurseröffnung am 16. Dezember 1921 seine

Beendigung gefunden habe, weil die Konkurseröffnung

von Gesetzes wegen die Auflösung der Gesellschaft zur

Folge hatte.

Dieser Auffassung kann zunächst nicht beigestimmt

werden bezüglich der Datierung der Konkurseröffnung.

Wird gegen das Erkenntnis, welches die Konkurseröff-

nung ausspricht, ein Rechtsmittel ergriffen, sei es das

ordentliche der in Art. 174 SchKG vorgesehenen Be-

rufung, sei es ein ausserordentliches, und wird dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, was

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51.

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auch bei blosser sog. Aufschiebung der Vollstreckung

der Fall ist, wie sie vorliegend stattgefunden hat, so

vermag das Konkurserkenntnis bis zur Entscheidung

über das Rechtsmittel weder auf das Vermögen des

Schuldners, noch auf die Rechte der Gläubiger die in

Art. 197 ff. und 208 ff. SchKG vorgesehenen Wirkungen

auszuüben. Wollten an dasKonkurserkenntnis ungeachtet

der Weiterziehung mit aufschiebender Wirkung der-

artige Rechtsfolgen geknüpft werden, so WÜrde dies auf

dessen sofortige Vollstreckung nach der materiellen

Seite hinauslaufen. Und es müsste zu nicht entwirrbaren

Komplikationen führen, wenn die Vorschrift des Art.

204 SchKG,' wonach Ilechtshandlungen,welche der

Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug

auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören,

vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig

sind, auf die monatelang hinter der Entscheidung über

das Rechtsmittel und der Konkurspublikation zurück-

liegende Zeit angewendet werden wollte, während welcher

der Gemeinschuldner sein Gewerbe befugtermassen weiter-

betrieb. Vielmehr kann der Konkurs über die Arbenz

A.-G. hinsichtlich der materiellen Wirkungen erst von dem

Zeitpunkt an als eröffnet gelten, in welchem die Nichtig-

keitsbeschwerde abgewiesen wurde. Vorsorgliche An-

ordnungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger

gemäss Art. 174 Abs. 2, 170 SchKG sind nicht getroffen,

namentlich ist die Verfügungsbefugnis der Arbenz A.-G.

nicht gemäss Art. 162 ff., besonders 164 SchKG, durch

Aufnahme eines Güterverzeichnisses eingeschränkt wor-

den, und welches immer die dann am 30. Dezember

gemäss Art. 657 Abs. 3 OR bei Anlass der Auf s chi e-

b u n g der Konkurseröffnung zur Erhaltung des Ver-

mögens getroffenen Anordnungen gewesen sein mögen,

so können sie unmöglich auf die gleiche Rechtswirkung

hinauslaufen wie die Konkurseröffnung selbst. Dass

endlich auf die irrtümliche Fassung der Konkurspu~li­

kation nichts ankommen kann, bedarf .keiner w~iteren

Ausführung.

208

Schuldbetreib~ngs- und Konkursrecht. (ZivilabteiIungen) N" 51;

. Unzutreffend ist aber auch die Auslegung, welche

die Vorinstanz der Vorschrift des Art. 664 Ziff. 3 OR

• gibt, wonach die Aktiengesellschaft durch Eröffnung

des Konkurses aufgelöst wird. Unter der Auflösung im

Sinne dieser Bestimmung ist nicht der Untergang des

Rechtssubjektes zu verstehen, wie dies für den in Ziff. 2

entsprechend geregelten Fall des Auflösungsbeschlusses

ausgesprochen worden ist (BGE 16 S. 375 f. Erw. 7;

17 S. 325 Erw. 6; vgl. auch BGE 53 III S. 56 f.Erw. 1).

Andernfalls würde das Vermögen der Aktiengesellschaft

infolge der Konkurseröffnung herrenlos, da die Konkurs-

gläubigerschaft (Konkursmasse) ja nicht Rechtsnach-

folgerln des Gemeinschuldners ist, sondern nur das

konkursrechtliche Beschlagsrecht an dessen Vermögen

erwirbt. Auch würde den bisherigen Organen der Aktien-

gesellschaft nicht mehr die Stellung von gesetzlichen

Vertretern derselben beigemessen werden können, kraft

der sie allein zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung

der Pflichten des Gemeinschuldners im Konkursver-

fahren berufen sind bezw. angehalten werden können.

Dass die Löschung im Handelsregister bei der Auf-

lösung durch die Konkurseröffnung sofort und nicht

erst nach der Durchführung der {Konkurs-)Liquidation

erfolgt, ist ein rein registertechnischer Unterschied

ohne materiellrechtliche Bedeutung. Freilich wird das

Eigenleben der Aktiengesellsc1}aft durch die Beschrän-

kung des Zweckes ihrer Existenz auf die Durchführung

der (Konkurs-)Liquidation und durch die Einsetzung

einer die Tätigkeit der eigenen Organe in weitergehender

Weise verdrängenden Konkursverwaltung schwer be-

einträchtigt; allein deswegen wird doch nicht mit einem

Schlage ihre Existenz vernichtet mit der Folge, dass

die von ihr abgeschlossenen Dienstverträge wegen Wegfall

des Dienstherrn nicht würden fortbestehen können.

Mangels einer besonderen Vorschrift zieht die Konkurs-

eröffnung über den Dienstherrn nicht nur nicht kraft

Gesetzes die Auflösung der mit ihm abgeschlossenen

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 51.

209

Dienstverträge nach sich, sondern sie gibt regelmässig

auch nicht einen wichtigen Grund zur sofortigen Auf-

lösung ab, und zwar weder für den Dienstpflichtigen

noch für den Dienstherrn. Für die Abwickelung des

Konkurses könnte es von den fatalsten Folgen begleitet

sein, wenn die Dienstpflichtigen auf die Konknrseröffnung

über den Dienstherrn hin den Dienst ohne weiteres ver-

lassen dürften, worauf die Ansicht der Vorinstanz hinaus-

läuft. Damit jedoch der Dienstpflichtige nicht darauf

angewiesen ist, weiterhin Dienste zu leisten, ohne dafür

eine andere Gegenleistung als die Konkursdividende zu

erhalten, sofern die Konkursverwaltung nicht in den

~ienstvertrag eintreten will, sieht Art. 354 OR in spe-

ZIeller Ausführung des Art. 83 OR vor, dass bei Zahlungs-

unfähigkeit des Dienstherrn der Dienstpflichtige befugt

ist, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn ihm für den

Lohn auf sein Begehren nicht binnen angemessener

Frist Sicherheit geleistet wird. Macht er von dieser

Befugnis nicht Gebrauch (vielleicht weil er vorzieht,

um die Konkursdividende zu arbeiten, bis er eine andere

Stelle gefunden haben wird, anstatt inzwischen arbeits-

und erwerbslos zu werden), so bleibt er bis auf weiteres

zur Dienstleistung verpflichtet und erwirbt er Anspruch

auf die Konkursdividende vom vertraglichen Lohn bezw.

einer entsprechenden Schadenersatzforderung nur durch

Fortsetzung der Dienstleistung bezw. deren erfolgloses

Anbieten. Hiebei macht es keinen Unterschied aus

ob man im Konkurse des Dienstherrn Art. 332 OR an~

wenden will -

was zwar in BGE 48 III S. 188 H.

mindestens für den Fall verneint worden ist, dass die

Konkursverwaltung unverzüglich ablehnt, in den Dienst-

vertrag eintreten zu wollen -, also dem Dienstpflich-

tigen den Lohnanspruch zuerkannt, oder aber ihn auf

das Erfüllungsinteresse verweist; so oder anders hängt

die Forderung davon ab, dass der Dienstherr mit der

Annahme der Dienstleistung in Verzug kommt, sei es

nach der unzweideutigen Fassung des Art. 332 OR, sei

210

Schuldbetreibungs- und KtmltW'sreehl tZivilabteiluDgeD). Ne 51.

es nach den allgemeinen Vorschriften des OR über die

Umwandlung einer vertraglichen· Leistung in Schaden-

ersatz.

Nun behauptet aber der Kläger selbst gar nicht, er

habe nach der Konkurseroffnung Ende März 1922

Dienste geleistet oder auch nur angeboten, sie seien aber

nicht angenommen worden. Und der Konkursverwalter

stellt ausdrücklich in Abrede, dass d.er Kläger ihm irgend-

wie habe an Hand gehen wollen, was übrigens um so

unwahrscheinlicher ist, als der Kläger seine Tätigkeit

als Direktor schon vor der Rechtskraft des Konkurs-

erkenntnisses nicht mehr regelmässig ausgeübt hat,

sobald ibm ein gerichtlicher Sachwalter zur Seite gesetzt

wurde. Schon bald nachher nahm er weit entfernt von

Zürich Wohnsitz, was ihm die weitere Dienstleistung

ohnehin verunmöglichte, und später hielt er sich zum

Teil im Ausland auf. Unter diesen Umständen kann er

aus dem Anstellungsvertrag weder Lohn- noch Schaden-

ersatzforderungen über den Zeitpunkt hinaus herleiten,

in welchem das Konkurserkenntnis Rechtskraft be-

schritten hat (Ende März 1922). Für den Monat Januar

ist ihm nach Feststellung der Vorinstanz der Gehalt

gezahlt worden, ohne dass der Kläger in der von Art.

67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise eine Aktenwidrigkeit

geltend gemacht hätte. Somit ist er noch mit dem Gehalt

für zwei Monate im Kollokl;ltionsplan zuzulassen.

5. -

Ver r e c h nun g :

Die erste und hauptsächlichste der Gegenforderungen,

mit denen die Beklagte verrechnen will, wird daraus

hergeleitet, dass der Kläger die durch die Aktienzeichnung

vom 27. Januar 1920 eingegangene Verpflichtung nur

zu einem kleineren Teil erfüllt habe, nämlich im Umfange

von einer Million Mark, umgerechnet zum damaligen

Tageskurse von 5,5. Art. 213 Abs. 2 SchKG, wonach

im Konkurs einer Aktiengesellschaft rückständige Aktien-

beträge nicht mit Forderungen gegen die Gesellschaft

verrechnet werden können, steht dieser Verrechnung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51.

211

nicht entgegen. Jene Vorschrift über die (('Virkung des

Konkurses auf die Rechte der Gläubiger» (vgl. die

Überschrift zu Art. 208-220) bildet eine der durch die

Verweisung in Art. 123 Abs. 2 OR vorgesehenen Aus-

nahmen von der in Art. 123 Abs. 1 OR aufgestellten

Regel, dass im Konkurse des Schuldners die Gläubiger

ihre Forderungen verrechnen können mit Forderungen

die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen,

schliesst also lediglich das Verrechnungsrecht des Kon-

kursgläubigers aus, der noch mit Aktienbeträgen rück-

ständig ist, damit diese ihrem Zweck, den (sämtlichen)

Gläubigern der Aktiengesellschaft zu haften, nicht

entfremdet werden. Freilich ist nicht zu verkennen, dass

es zum gleichen die Konkursgläubiger schädigenden

Ergebnis führt, wenn es die Konkursverwaltung ist,

welche eine Konkursforderung mit der Gegenforderung

des Gemeinschuldners an rückständigen Aktienbeträgen

verrechnet, an statt jene im Kollokationsplan zuzu-

lassen und die rückständigen Aktienbeträge in vollem

Umfang einzufordern oder mit ihnen die auf die Kon-

kursforderung entfallende Dividende zu verrechnen.

(Auf letzteres scheint es die Beklagte ursprünglich abge-

sehen zu haben; doch ist ihr zutreffend schon vor der

ersten Instanz bedeutet worden, dass die Geltendmachung

von Gegenforderungen· gegenüber Kollokationsklagen

nicht anders als im Sinne der Verrechnung der Konkurs-

forderung selbst möglich ist, vgl. BGE 40 III S. 105 f.).

Allein es kann nicht als Aufgabe der Zivilgerichte

angesehen werden, den Organen des Konkursverfahrens

zu verwehren, eine vom Aktienzeichner angemeldete

Konkursforderung mit der Gegenforderung an rück-

ständigen Aktienbeträgen zu verrechnen, was ja jeweilen

von Amtes wegen zu geschehen hätte, da es dem Kollo-

kationskläger kaum je einfallen wird, eine bezügliche

Einwendung zu erheben. Freilich soll eine derartige

Verrechnung regelmässig nicht erklärt werden, ohne dass

die Gläubigerschaft auf die Einziehung der rückständigen

212

Scbuldbetrdbungs- uud KOl1kursrecbt (Zivilabteilungen). N° 51.

Aktienbeträge verzichtet hat und den einzelnen Gläu-

bigern die Abtretung dieses Rechtsanspruches ange-

boten worden ist, mindestens insoweit die rückständigen

Aktienbeträge die mutmasslich auf die Konkursforderung

des Zeichners entfallende Konkursdividende übersteigen.

Indessen sind die Gerichte gar nicht in der Lage zu prüfen,

ob vorerst auf diese Weise verfahren wurde, weil die

Konkursverwaltung von Gesetzes wegen (Art. 240 SchKG)

zur Vertretung der Konkursmasse vor Gericht legitimiert

ist und daher nicht zu weiterer Rechtfertigung ihrer

Legitimation verpflichtet werden kann, zumal wenn der

Prozessgegner keine bezüglichen Einwendungen erhebt

(vgl. BGE 51 III S. 161 f.). Im vorliegenden Fall erscheint

übrigens die Verrechnung seitens der Konkursverwaltung

umso weniger bedenklich, als über 400,000 Fr. an rück-

ständigen Aktienbeträgen von der Verrechnung nicht

berührt werden, zweifellos mehr, als der Kläger zu leisten

im Stande sein wird.

6. -

Ver r e c h e n bar k e i t der Geh alt s-

forderung:

Ohne dass der Kläger einen solchen Antrag stellte,

hat die erste Instanz und übereinstimmend auch die

Vorinstanz in Anwendung des Art. 340 OR die Verrech-

nungseinrede der Beklagten gegenüber einem Teile der

Gehaltsforderung des Klägers als unzulässig erklärt,

nämlich bis zu 800 Fr. des Monatsgehaltes. Entsprechend

dem Art. 93 SchKG, wonach Lohnguthaben nicht durch

Pfändung entzogen werden können, insoweit sie nach

dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem betriebenen

Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig

sind, will die angeführte Vorschrift den Dienstlohn-

gläubiger davor schützen, dass ihm der geschuldete

Lohn, soweit er zu seinem Unterhalt und zum Unter-

halt seiner Familie unbedingt erforderlich ist, durch

Verrechnung mit Gegenforderungen des Dienstherrn

entzogen werde. Liegt es nun zwar den Betreibungs-

ämtern ob, die für die Entscheidung über die Unpfänd-

~huldbetr{'ibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungcll). N° 51,

:n:~

barkeit massgebenden Tatsachen von Amtes wegen zu

erforschen und festzustellen, so würde es gänzlich aus

dem Rahmen der Aufgaben der Zivilgerichte fallen,

wenn sie die Entscheidung über die Unverrechenbarkeit

der Lohnforderung unter Berücksichtigung von seiten

der Parteien, namentlich des Lohngläubigers, nicht vor-

gebrachten Umständen treffen dürften. Nun hat der

Kläger freilich, wenn auch nur beiläufig, behauptet, durch

den Zusammenbruch der Arbenz A.-G. sein ganzes

Privatvermögen verloren zu haben. Indessen durfte

ihm dies ohne Verletzung der Beweisregel des Art. 8

ZGB nicht ohne weiteres geglaubt werden, zumal da

aus den Akten ersichtlich ist, dass er auch andere Ver-

mögenswerte als Aktien und Guthaben an der Arbenz

A.-G. besass, insbesondere zwei Automobile und eine

Villa, und dass es ihm in der auf den Zusammenbruch

folgenden Zeit nicht an Mitteln fehlte, um einen kostpie-

ligen Umzug und Auslandreisen

zu

unternehmen,

sowie das in der Strafuntersuchung eingeholte, ihm

günstige Gutachten durch den Druck vervielfältigen zu

lassen. Unter diesen Umständen hätte es dem Kläger

obgelegen, darzutun, dass er keine Mittel für seinen

und seiner Familie Unterhalt besitze bezw. in der Zeit

seit dem Verfall des rückständigen Lohnes bis zur Auf-

lage des· Kollokationsplanes im Sommer 1922 besessen

und den Unterhalt, sowie die angeführten Aufwendungen

nur mit fremder Hilfe habe bestreiten können. (Denn

für die Frage nach der Unverrechenbarkeit des Lohnes

kann es nicht auf die Verhältnisse in dem möglicher-

weise, wie gerade hier, um Jahre nach der Fälligkeit

des Lohnes und der Aufrechnung liegenden Zeitpunkt

ankommen.) Etwas derartiges hat jedoch der Kläger nie

behauptet, wie es ihm selbst ja nicht eingefallen ist,

sich auf Art. 340 OR zu berufen. Hievon abgesehen

erschiene der von der Verrechnung ausgeschlossene

Betrag übermässig hoch bemessen.