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47_I_205

BGE 47 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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204

Strafrecht.

war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der

Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute.

Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer-

den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch

der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft.

Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines

andern als des dem verkauften Weine entsprechenden

Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Be-

zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder-

weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe

des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be-

zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient

hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens'

auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein-

händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der

Gesetzgeber ausschliessen.

Die Freisprechung des Beschwerdegegners verletzt

daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und

die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale

Instanz zurückgewiesen.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

fDENI DE JUSTICE)

31. Urteil vom G. :Mai l82l

L S. Baumann gegen 138m Appella.tionshof.

SehKG Art. 171. Die Berufung gegen die Koukurseröffnung

kann weder mit einem im Berufungsverfahren erfolgenden

Rückzug des Konlmrsbegebrens noch mit dem Zugeständnis

des Gläubigers begründet werden, dass er, wenn er eine die

Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners

.iartuende Tatsacbe damals schon gekannt hätte, auf der

KOllkurseröffnung,licht be"tanden haben würde (sich im

Irrtulll hierüber befunden habe.)

; 1. -

In der von Vicente Salleras Camps in Figueras,

Spanien, gegen Wilhelm Baumann in Bern durch Zah-

lungsbefehl vom 1;). Dezember 1920 angehobenen und

mit Konkursandrohullg vom 11.

Januar 1921 für

165,852 Fr. 90 Cts. nebst;) % Zinsen seit 15. Dezember

1920 --. Betrag, hinsichtlich dessen der Schuldner den

ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen

lassen -

fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger

am 1. Februar 1921 das KonkursbegehreIl. An der Ver-

handlung vor dem Getichtspräsidenten II von Beru

yom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläu-

bigers, Fürsprecher Pulver in Bern und der Schuldner

Baumann persönlich erschienen, beh~uptete' dieser, die

betriebene Summe liege bei der Spar- und Leihkasse

AS 4, ] -

lSJ21

14

20,;

Staatsrecht.

Beru, der er SChOll Auftrag zur Auszahlung an den

Betreibungsgläubiger gegeben, bereit, .der Vertreter des

. Gliiubigers oder der Richter möchten Ihn zur Ab~ebung

dorthin begleiten. Fürsprecher Pulver lehnte es Jedoch

ab, sich darauf einzulassen und in einen Aufschub der

Verhandlung einzuwilligen und beharrte auf dem K~n­

kursbegehreIl. In Erwägung, dass « der Schu~.dner ~me

Quittung, wonach die Forderung b~zahlt .:v~re, mcht

vorwejsen könne», eröffnete der GerlChtsprasldent des-

halb den Konkurs.

Baumann zog das Konkurserkenntnis durch Berufung

nach Art. 174 SchKG, 336 und 317 Ziff. 8 der bernischen

ZPO an den Appellationshof weiter. Er legte zwei Be-

scheinigungen der Spar- und Leihkasse Bern vom 10. und

15. Februar 1921 vor, dass sie in der Tat schon vor dem

8. Februar 1921 dem Betriebenen auf gestellte Sicher-

heiten hin die Zusicherung erteilt, ihm zur Bezahlung

der Forderung Vicente Salleras Camps einen Kredit

von 167,351 Fr. 10 Cts. zur Verfügung zu stelleI~, der

Betriebene auch ebenfalls yor dem 8. Februar WIeder-

holt davon aesprochen habe, der Betrag werde dann

an Salleras °Camps zu überweisen sein, und sie die

Ueberweisung nur wegen Ausbleibens der schriftlichen

Bestätigung dieses Auftrages· einstweilen

un~~rl~ssen

habe und machte geltend, der Vertreter des Glaublgers

habe' lediglich aus Irrtum, weil er den d~hingeh~nden

Erklärungen des Appellanten an der. erstmstanzllchen

Verhandlung keinen Glauben geschenkt, auf dem !{on-

kursbegehren bestanden, während er sonst ohne weIteres

zu dessen Rückzug oder doch zu einem Aufschub der

Verhandlung bereit gewesen wäre. Fürsprecher Pulver

seinerseits teilte dem Appellationshof am 16. Februar

mit dass er das Konkursbegehren zurückziehe, indem

er beifügte: « Vicente Salleras ist vorläufig .in dem SinJIC

)) zufriedengestellt, . als die Spar- und L~il~asse Be;.n

)) ihm gegenüber folgende Verpflichtung ~1l1~ll1g: « \\'lr

)) verpflichten uns hiermit, an Herrn VlCente Salleras

Gleichheit vor dem Gt'setz. ~o 31.

207

)) Camps, Figueras, Spanien, den Betrag von 167,351 Fr.

» 10 Cts. (Hundertsiebellundsechzigtausenddreihundert-

)) einundfünfzig und 10 /100) zu zahlen, sobald die Auf-

» hebung des Konkurserkenntnisses des Gerichtspräsi-

» denten Il von Bern gegenüber Herrn W. Baumann,

» Schauplatzgasse 39, Bern, durch die zuständige Rechts-

» mittelinstanz rechtskräftig· verfügt ist. Die Auszahlung

» der oben erwähnten Summe von 167,351 Fr. 10 Cts.

» hat an Sie als Vertreter des Herrn Vicente Salleras

» Camps, Figueras, zu erfolgen.» Wird dem Begehren

» auf Konkursaufhebung nicht Folge geleistet, so wird

» l}atürlich im Konkurs Baumann die ganze Forderung

» geltend gemacht, da in diesem Fall die Verpflichtung

» der Spar- und Leihkasse dahinfällt.

» Nach dieser Erklärung der Bank ist anzunehmen,

» dass Baumann wohl am 8. Februar noch nicht zahlungs-

» unfähig war. Aus seinem Verhalten während des Be-

) treibungsverfahrens und auch in der Verhandlung

)) über das Konkursbegehren konnte ich aber diesen

» Schluss damals noch nicht ziehen. Das Verhalten

» Baumanns liess mich vielmehr auf das Gegenteil

» schliessen. Hätte mir Baumalln oder dessen Anwalt

) oder die Bank verbindliche Zusicherungen über das

» Vorhandensein des Geldes und dessen Auszahlung

» gegeben, so hütte ich selbstverständlich auf der KOH-

» kurseröffnung nicht beharrt. In diesem Sinn befand

)) ich mich also in einem Irrtum über die Vermögens-

» lage des BaUmaIlll. Der Irrtum war aber durch das

» Verhalten der Gegenpartei selbst in mir erregt worden.

») Ich habe also das Konkursbegehren aufrecht er-

» halten, weil ich mich inbezug auf' einen bestimmten

» Sachverhalt -

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

) Baumann ~ im Irrtum befand.

» Dieser Umstand bestand vor der Konkurserklärullg

.) vom 8. Februar 1921. Es handelt sich also nicht um

» ein novum. Das bereits ergangene Konkurserkenntllis

» ist deshalb meines Erachtens, weil aus einem irrtüm-

:ws

Staatsrecht.

), Hchen,

deshalb

unverbindlichen

Begehren heraus

» entstanden, aufzuheben. »

Der Appellationshof bestätigte jedoch am 17. Fe':'

bruar 1921 das Konkurserkenntnis mit der Begründung:

aus der von Fürsprecher Pulver angeführten Erklärung

der Spar- und Leihkasse Bern gehe hervor, dass zwar

die Zahlung für den Fall der Rückgängigmachung des -

Konkurses in sicherer Aussicht stehe, dass sie aber bis

jetzt nicht erfolgt sei. Eine _ Aufhebung des Konkurs-

erkenntnisses wegen Befriedigung des Gläubigers könne

d,~mnach nicht in Frage kommen. Der Rückzug des

Konkursbegehre}ls durch den antragstellenden Gläubiger

allein aber sei rechtlich unerheblich, weil mit der einmal

erfolgten Eröffnung des Konkurses das Betreibungs-

verfahren aus dem Sta.dium, wo es nur Sache des ein-

zelnen Gläubigers sei, heraustrete und zu einer gemein-

samen Angelegenheit aller Gläubiger geworden sei,

die durch den Verzicht eines einzelnen Gläubigers auf

die Durchführung nicht mehr berührt werden könne

(Plenarentscheid des Appellationshofs vom 19. :\1ärz 1919,

Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 5:>, S. 317,

Praxis des Bundesgerichts 9 NI'. 136). Daran hätte auch

eine Verfügung, wodurch der Berufung aufschiebende

Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 2, 36 SchKG zuer-

kannt worden wäre, nichts zu ändern vermögen. Die

Erteilung aufschiebender Wirkung sei für die Fälle

vorgesehen, wo die Richtigkeit des Konkurserkennt-

nisses nach der bei seiner Ausfällung vorhandenen Sach-

lage bei vorläufiger Prüfung zweifelhaft erscheine,

nicht um die Berücksichtigung von nova zu ermöglichen

und es so nachträglich zu einem ungerechtfertigten

zu machen. Die entgegengesetzte Auffassung würde

dazu führen mit der Entscheidung über die Bewilligung

der Suspensivwirkung auch diejenige über die Be-

stätigung oder Aufhebung der Konkurseröffnung selbst

in das freie Gntfinden des Präsidenten der Berufungs-

instanz zu legen, eine Ordnung, die bei richtiger Ueber-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

209

legung nicht in Betracht kommen könne. Dagegell

müsste allerdings die Berufung gutgeheissen werden,

wenn das KonkursbegehreIl auf einem Irrtum beruht

hätte, der Gläubiger dasselbe, so wie es tatsächlich

gestellt -worden, nicht habe stellen wollen. Davon sei

aber im vorliegenden Falle nicht die Rede. « Der Gläubiger

wollte die Konkurseröffnung über seinen Schuldner

entsprechend seinem Antrage. Er ging dabei allerdings

,·on falschen Voraussetzungen aus. Der Irrtum betraf

also den Beweggrund, der aber hier noch weniger beacht-

lich sein kann als sonst, weil das Gesetz die Konkurs-

erpffnung nicht vom Vorhandensein eines bestimmten

Sachverhaltes, insbesondere nicht von der Insolvenz

des Schuldners abhüngig macht, sondern ohne Rück-

sicht hierauf bei Erfüllung gewisser Formalerforder-

nisse -

Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, hOllkurs-

he.gehrell -

ohne -weiteres gewülu1·.)

B. -

Am 21 Februar 1921 hat darauf Baumaull

die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, der Entscheid des Appellations-

hofs vom 17. Februar 1921 und das über den Rekurrenten

ausgefüllte Konkurserkenntnis seien aufzuheben. Als

Beschwerdegrund wird Verletzung yon Art. 4 BV lIlld

- Art. 2 Uebergangsbestimmullgen zur BV geltend ge-

macht und ausgeführt: die Konkurseröffnung durch

den Gerichtspräsidellten sei auf Grund eines ungesetz-

lichen, eine Rcchtsyerweigerung in sich sehliessenden

Verfahrens erfolgt ....... Eine solche liege ferner auch in

der Ablehnung der beantragten Suspensiywirkung der Be-

rufung. Aus dem allgemeinen Grundsatze der « ZUl'ück-

nehmbarkeit .. prozessualer Antrüge folge, dass auch der

Antrag auf Konkurseröffnung his zur Rechtskraft des

Eröffllungsb!'schlusses müsse zurückgenommen werden

können. Die Rechtskraft des Eröffnungsbesehlussl's

aber trete im Falle der Berufung erst mit dem oberinstanz-

lichen Elltse.heide ein, woran die Riickdatierullg (ia

Wirkungen der Eröffnung auf rlen Zeitpunkt des l';'sl-

210

Staatsrecht.

illstallzlichen Entscheides nichts ändere. Habe es dem-

uach die Berufungsinstanz in der Hand, durch die Be-

"villigung aufschiebender Wirkung der Berufung die

Berücksichtigung in der Zwischenzeit eingetretener kon-

kurshilldernder Tatsachen, wie des Rückzuges des Kon-

kursbegehrens oder der Erklärung des Gläubigers, be-

friedigt zu sein, zu emlöglichen, so müsse sie aber dazu

da, wo während der Berufungsfrist vom Gläubiger

eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben worden sei,

auch als verpflichtet erachtet und in der Verweigerung

der Suspensivverfügung ein Willkürakt gesehen werden.

Auch die übrigen Einwendungen der Appellation gegen

die Konkurseröffnung hätten im angefochtenen Ent-

scheid eine willkürliche Erledigung gefunden ... '" Insbe-

sondere sei das Gericht dabei der Berufung des Gläubigers

auf den bei ihm in der erstinstallzlichen Verhandlung ob-

waltenden Irrtum « in keiner Weise gerecht geworden » ......

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

1. -

(Zurückweisung der gegen das Verfahren vor

dem erstinstanzlichen Richter erhobenen, auf das kanto-

n~le Prozessrecht gestützten Rügen.)

2. Ob der Berufung gegen das'Konkurserkenntniss auf-

schiebende Wirkung zuzuerkennen sei, ist durch Art. 174

Abs. 2, 36 SchKG unzweideutig in das E r m e s sen

der Berufungsinstanz gestellt. Die Ablehnung eines dahin-

gehenden Antrages des Schuldners vermöchte überdies

naturgemäss die Anfechtung des zweitinstanzlichen Ent-

scheides über die Konkurseröffnung selbst nur dann zu

rechtfertigen, wenn die s er bei Bewilligung der aufschie- .

ben den Wirkung anders hätte ausfallen können. Wenn der

Rekurrent hier einen solchen Zusammenhang deshalb

behauptet, weil die Zuerkennung der Suspensivwirkung

den Appellationshof in die Lage versetzt hätte, den vom

Gläubiger in zweiter Instanz erklärten Rückzug des

Konkursbegehrens zu berücksichtigen und die Ver-

weigerung einer solchen Anordnung daher eine willkür-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

211

liche Benachteiligung des Rekurrenten in sich schliesse,

so genügt es demgegenüber auf den Entscheid des Bundes-

gerichts in Sachen Schlumpf vom 24. September 1920

(A S 46 I S. 365 ff.) zu verweisen. Er stellt fest, dass

eine erst nach Erlass des erstinstanzlichen Konkurs-

erkenntnisses erfolgende Rücknahme des Antrages auf

Konkurseröffnung rechtlich unwirksam sei, da durch

die rechtskräftige Konkurseröffnung ein über die Be-

ziehungen der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses

hinausgehendes Rechtsverhältnis, das konkursrechtliche

Beschlagsrecht der Gesamtheit aller Gläubiger an den

Aktiven des Gemeinschuldners begründet werde und

daher von jenem Momente an das Verfahren der Ver-

fUgung des einzelnen antragstellenden Gläubigers ent-

rückt sei: die Rechtskraft des Konkurseröffnungs-

erkenntnisses trete aber schon mit dem Zeitpunkte

ein, da es vom erstinstanzlichen Konkursrichter er-

lassen werde, und der von der Berufungsinstanz der Be-

rufung dagegen zuerkannten aufschiebenden \Virkung

komme nicht sowohl die Bedeutung einer Hemmung

der Rechtskraft, als bloss der Hemmung der Voll-

streckung des an sich rechtskräftigen Entscheides zu.

Nachdem dadurch zu einer bekannten Streitfrage, die

früher wiederholt offen gelassen worden war, grundsätz-

lich Stellung genommen worden ist, besteht kein Anlass,

heute von neuern auf eine 'Widerlegung der entgegen-

gesetzten Auffassung des Rekurses einzutreten und darf

so mit der Beschwerde über willkürliche Verweigerung

der Suspensimrkung auch die weitere über die Nicht-

berücksichtigung des nachträglichen Rückzuges des

Konkursbegehrens an sich als erledigt betrachtet werden.

3. -

(Zurückweisung' der Behauptung, dass ia den

Vorgängen vor der erstinstanzlichen Verhandlung ein

der Zahlung der Schuld gleichkommender Tatbestand

i. S. von Art. 172 Ziff. 3 SchKG liege.)

Auch der Vertreter des Gläubigers hat in seiner Ein-

gabe an die Berufungsinstanz nicht etwa erklärt, dass

212

S taa tsrcch t.

er die Krediterteilung durch die Spar- und Leihkasse

Bern in Verbindung mit den mündlichen 'Veisungen

des Rekurrenten an diese, wenn der Rekurrent beides

an der erstinstanzlichell Verhandlung glaubhaft ge-

macht hätte, als genügend betrachtet hätte, um sich

im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG für befriedigt,

die Forderung für getilgt zu erklären, sondern nur,

dass er angesichts der damit dokumen+ierten Zahlungs-

fähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners als-

dann auf der Eröffnung des Konkurses nicht bestanden

haben, m. a. "'., einem Aufschub zugestimmt haben

würde. 'Vas er. behauptet, ist also nicht ein Irrtum

über einen für die rechtliche Zu lässigkeit des Konkurs-

begehrens erheblichen Umstand, sondern einzig über die

Opportunität dieses Begehrens, die, wie immer, VOll der

Einschätzung der Aussicht, auch olme das Zwangs-

mittel des Konkurses Zahlung zu erlangen, abhing.

Um die Anfechtung der Konkurseröffnung aus diesem

Grunde auszuschliessen, ist es nicht nötig zu der all-

gemeinen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern eine

Anfechtung der Giltigkeit pro z e s s u all'I' Erklä-

rungen wegen Irrtums bl'i deren Abgabe überhaupt

möglich sei. Denn hier ist es nicht mehr bloss die Er-

klärung der Partei, des Gläubigers, der Antrag auf KOll-

kurseröffnullg, sondern die daraufhin vom Richter er-

lassene antragsgemässe E n t s c h eid U II g, deren Auf-

hebung in Frage steht. lJnd die Aufhebung soll nicht

etwa erfolgen, weil der Glüubiger jene Folge in \Virk-

lichkeit nicht wollte, ycrsehentlich etwas anderes er-

klärte, als was seinem "'illell entsprach, sondern weil

er bei Abgabe der Erklärung yon einer ullrIchtigen

Abschätzung seiner Interessen, falschen Voraussetzungen

hinsichtlich ausser des Inhalts der Erklärung seIhst

stehender Tatsachen ausging. Die Anfechtung einer

erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Gnmde in

der Reehtsmittelinstanz würde aber notwendig yoraus-

:-;('tzen, dass dem \Yillen der Partei, die ihre Erklärung

l

Glcichheit Yor dcm best'Lz : .... 0 31.

nicht mehr gelten lasven will, in diesem Stadium des

Verfahrens überhaupt noch irgendwelcher Einfluss auf

dessen weiteren Gang zukommen könnte, was, wie in

Erw. 2 ausgeführt, im Konkurseröffnungsverfahren nicht

zutrifft. Erscheint infolgedessen ein Rückzug des Kon-

kursbegehrens nach dem erstinstanzlichen Konkurs-

erkenntnisse als unwirksam, so muss dasselbe aber

auch gelten für die nachträgliche Anfechtung der Giltig-

keit des Begehrens wegen Intums über die Zahlungs-

bereitschaft des Schuldners, Ein solcher Intul11 wird

in den Fällen, wo der Gläubiger nachträglich zum Yer-

zichte auf die Konkurseröffnung bereit ist, stets YOI'-

gelegen haben und es würde auch der Gläubiger, wen n

ihm an der Rückgängigmachung jener gelegen ist, zur

Anerkennung desselben stets gewillt Fein, sodass bei

Zulassung dieses Aufhebungsgrundes der im Entscheide

in Sachen Schlumpf aufgestellte Grundsatz, wonaeh

mit der AusfäIlung des erstinstanzlichen Konkurs--

erkellutnisses das Konkursyerfahren der Verfügung der

Parteien des Konkurseröffnungsprozesses entrückt ist,

illusorisch würde. Der Rekurrent ist denn auch, was

allein schon zur Abweisung der Beschwerde aus Art l BY

genügen würde, nicht imstande, eine positive Gesetzes-

bestimmung oder einen allgemeinen anerkannten Rechts-

grundsatz anzuführen, der durch den Entscheid des

Appellationshofes tiber diesen Punkt yerletzt worden

wäre. Die Vorschliftell des OR Art_ 23 fi, die er im

Ange hat, beziehen sich ausschliesslich auf die A1lfech-

tUllg plivatrechtlicher rechtsgeschäftlicher WiIlellserklä-

rungen, zu denen das Konkursbegehrell nicht gehört,

und das SchKG oder eidgenössische Prozessrecht ent-

hält irgendwelche Vorschrift über die Frage nicht. Sie

muss deshalb auf dem 'Vege der Auslegung gelöst werden,

sodass angesichts des grundsätzlichen Unterschieds z,yi-

sehen der Anfechtung einer biossen privatrechtlichen

'ViHenserkJärung und eines durch eine prozessuale

Handlung des Anfechtenden ausgelöstt'll richterlichen

214

Staatsrecht.

Aktes die Annahme der Unerheblichkeit eines Irrtums,

der

p~ychologisch nicht den Inhalt der Erklärung,

sondern die Beweggrunde dazu betrifft, auf diesem

Gebiete, auch abgesehen von dem obep für den speziellen

Fall des Konkurserkenntnisses Ausgeführten, aus dem

Gesichtspunkt.e des Art. 4 BV unmöglich beanstandet

werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

32. Urten vom S. JuR 1921

i. S. Einwohnergemeinde Nidau gegen :Bern Grossen Bat.

Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Bern, Art. 83),

wonach die Bildung neuer. Vereinigung und Aenderung

in der Umschreibung bestehender Gemeinden durch Dekret

des Grossen Rates erfolgt. Rechtliche Natur eines solchen

Dekretes. Angebliche Verletzung der Gemeindeautonomie

und von Art. 4 BV durch einen die von zwei Gemeinden

begehrte Vereinigung ablehnenden Beschluss des Grossen

Rates. Ausschluss einer Beschwerde der Gemeinde oder

einzelner Gemeindeeinwohner wegen materieller· Rechts-

verweigerung (Willkür), wenn die Vornahme der Vereinigung

zugleich eine Aenderung der Amtsbezirke, d. h. der staat-

lichen Verwaltungsorganisati0!1 mit sich brächte.

A. -

Infolge eines Initiativbegehrens von 71 Ein-

'\vohllern best.ellte die Gemeindeversammlung von Nidau

am 21. Mai 1919 eine sog. Fusionskommission, die die

Frage der Vereinigung der Gemeinde mit Bielprüfen

und zu diesem Zwecke mit den Behörden der letzteren

Gemeinde in Verbindung treten sollte. Die Verhand-

lungen führten zum Abschluss eines sog. Vereinigungs-

vertrages, der in der Gemeindeabstimmung von Nidau

am 26. September 1920 mit 309 gegen 244 Stimmen

und in derjenigen von Biel am 30. u. 31. Oktober 1920

-

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.

215

mit 4509 gegen 839 Stimmen angenommen wurde. Eitlt'

Beschwerde gegen die Gültigkeit der Abstimmung in

Nidau wiesen sowohl der Regierungsstatthalter VOll

Nidau als der Regierungsrat des Kantons Bern ab.

Im Januar 1921 unterbreitete sodann der Regierungs-

rat dem Grossen Rate nachstehenden Dekretsentwurf :

« § 1. Die Einwohnergemeinden Biel und Nidau werden

in der Weise vereinigt, dass Biel die Gemeinde Nidau

in sich aufnimmt. Sämtliche Verwaltungszweige der

Einwohnergemeinde Nidau gehen auf die erweiterte

Einwohnergemeinde Biel über. »

« § 2. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat

näher festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft ..... »

« § 3. Auf den im Sinne von § 2 hievor festgesetzten

Zeitpunkt wird die Einwohnergemeinde Nidau aufgelöst.

Ihr bisheriges Gebiet wird auf diesen Zeitpunkt vom

Amtsbezirke Nidau losgelöst und demjenigen von Biel

zugeteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkte aus dem Ge-

meindebezirk Nidau bei den Bezirksbehörden in Nidau

anhängig gemachten bürgerlichen oder verwaltungs-

rechtlichen Geschäfte sind von diesen Behörden, soweit

es in ihrer Kompetenz liegt, zu erledigen. »

,(§ 4 .....................

»

« § 5. Durch die Vereinigung der Gemeinden Biel und

Nidau wird bis auf weiteres inbezug auf den Amtssitz

für den Bezirk Nidau nichts geändert. »

Der Grosse Rat beschloss jedoch am 2. März 1921

mit 102 gegen 35 Stimmen auf die Vorlage nicht ein-

zutreten, d. h. die Verschmelzung der beiden Gemeinden

grundsätzlich abzulehnen.

B. -

Gegen diesen Beschluss des Grossell Rates

haben der Gemeinderat Nidau namens der Einwohner-

gemeinde Nidau und Ernst Bucher, Lokomotivheizer in

Nidau in seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Ge-

meindeeinwohner beim Bundesgericht staatsrechtliche

Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung.

In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen,