Volltext (verifizierbarer Originaltext)
204
Strafrecht.
war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der
Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute.
Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer-
den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch
der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft.
Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines
andern als des dem verkauften Weine entsprechenden
Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Be-
zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder-
weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe
des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be-
zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient
hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens'
auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein-
händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der
Gesetzgeber ausschliessen.
Die Freisprechung des Beschwerdegegners verletzt
daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und
die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
fDENI DE JUSTICE)
31. Urteil vom G. :Mai l82l
L S. Baumann gegen 138m Appella.tionshof.
SehKG Art. 171. Die Berufung gegen die Koukurseröffnung
kann weder mit einem im Berufungsverfahren erfolgenden
Rückzug des Konlmrsbegebrens noch mit dem Zugeständnis
des Gläubigers begründet werden, dass er, wenn er eine die
Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners
.iartuende Tatsacbe damals schon gekannt hätte, auf der
KOllkurseröffnung,licht be"tanden haben würde (sich im
Irrtulll hierüber befunden habe.)
; 1. -
In der von Vicente Salleras Camps in Figueras,
Spanien, gegen Wilhelm Baumann in Bern durch Zah-
lungsbefehl vom 1;). Dezember 1920 angehobenen und
mit Konkursandrohullg vom 11.
Januar 1921 für
165,852 Fr. 90 Cts. nebst;) % Zinsen seit 15. Dezember
1920 --. Betrag, hinsichtlich dessen der Schuldner den
ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen
lassen -
fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger
am 1. Februar 1921 das KonkursbegehreIl. An der Ver-
handlung vor dem Getichtspräsidenten II von Beru
yom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläu-
bigers, Fürsprecher Pulver in Bern und der Schuldner
Baumann persönlich erschienen, beh~uptete' dieser, die
betriebene Summe liege bei der Spar- und Leihkasse
AS 4, ] -
lSJ21
14
20,;
Staatsrecht.
Beru, der er SChOll Auftrag zur Auszahlung an den
Betreibungsgläubiger gegeben, bereit, .der Vertreter des
. Gliiubigers oder der Richter möchten Ihn zur Ab~ebung
dorthin begleiten. Fürsprecher Pulver lehnte es Jedoch
ab, sich darauf einzulassen und in einen Aufschub der
Verhandlung einzuwilligen und beharrte auf dem K~n
kursbegehreIl. In Erwägung, dass « der Schu~.dner ~me
Quittung, wonach die Forderung b~zahlt .:v~re, mcht
vorwejsen könne», eröffnete der GerlChtsprasldent des-
halb den Konkurs.
Baumann zog das Konkurserkenntnis durch Berufung
nach Art. 174 SchKG, 336 und 317 Ziff. 8 der bernischen
ZPO an den Appellationshof weiter. Er legte zwei Be-
scheinigungen der Spar- und Leihkasse Bern vom 10. und
15. Februar 1921 vor, dass sie in der Tat schon vor dem
8. Februar 1921 dem Betriebenen auf gestellte Sicher-
heiten hin die Zusicherung erteilt, ihm zur Bezahlung
der Forderung Vicente Salleras Camps einen Kredit
von 167,351 Fr. 10 Cts. zur Verfügung zu stelleI~, der
Betriebene auch ebenfalls yor dem 8. Februar WIeder-
holt davon aesprochen habe, der Betrag werde dann
an Salleras °Camps zu überweisen sein, und sie die
Ueberweisung nur wegen Ausbleibens der schriftlichen
Bestätigung dieses Auftrages· einstweilen
un~~rl~ssen
habe und machte geltend, der Vertreter des Glaublgers
habe' lediglich aus Irrtum, weil er den d~hingeh~nden
Erklärungen des Appellanten an der. erstmstanzllchen
Verhandlung keinen Glauben geschenkt, auf dem !{on-
kursbegehren bestanden, während er sonst ohne weIteres
zu dessen Rückzug oder doch zu einem Aufschub der
Verhandlung bereit gewesen wäre. Fürsprecher Pulver
seinerseits teilte dem Appellationshof am 16. Februar
mit dass er das Konkursbegehren zurückziehe, indem
er beifügte: « Vicente Salleras ist vorläufig .in dem SinJIC
)) zufriedengestellt, . als die Spar- und L~il~asse Be;.n
)) ihm gegenüber folgende Verpflichtung ~1l1~ll1g: « \\'lr
)) verpflichten uns hiermit, an Herrn VlCente Salleras
Gleichheit vor dem Gt'setz. ~o 31.
207
)) Camps, Figueras, Spanien, den Betrag von 167,351 Fr.
» 10 Cts. (Hundertsiebellundsechzigtausenddreihundert-
)) einundfünfzig und 10 /100) zu zahlen, sobald die Auf-
» hebung des Konkurserkenntnisses des Gerichtspräsi-
» denten Il von Bern gegenüber Herrn W. Baumann,
» Schauplatzgasse 39, Bern, durch die zuständige Rechts-
» mittelinstanz rechtskräftig· verfügt ist. Die Auszahlung
» der oben erwähnten Summe von 167,351 Fr. 10 Cts.
» hat an Sie als Vertreter des Herrn Vicente Salleras
» Camps, Figueras, zu erfolgen.» Wird dem Begehren
» auf Konkursaufhebung nicht Folge geleistet, so wird
» l}atürlich im Konkurs Baumann die ganze Forderung
» geltend gemacht, da in diesem Fall die Verpflichtung
» der Spar- und Leihkasse dahinfällt.
» Nach dieser Erklärung der Bank ist anzunehmen,
» dass Baumann wohl am 8. Februar noch nicht zahlungs-
» unfähig war. Aus seinem Verhalten während des Be-
) treibungsverfahrens und auch in der Verhandlung
)) über das Konkursbegehren konnte ich aber diesen
» Schluss damals noch nicht ziehen. Das Verhalten
» Baumanns liess mich vielmehr auf das Gegenteil
» schliessen. Hätte mir Baumalln oder dessen Anwalt
) oder die Bank verbindliche Zusicherungen über das
» Vorhandensein des Geldes und dessen Auszahlung
» gegeben, so hütte ich selbstverständlich auf der KOH-
» kurseröffnung nicht beharrt. In diesem Sinn befand
)) ich mich also in einem Irrtum über die Vermögens-
» lage des BaUmaIlll. Der Irrtum war aber durch das
» Verhalten der Gegenpartei selbst in mir erregt worden.
») Ich habe also das Konkursbegehren aufrecht er-
» halten, weil ich mich inbezug auf' einen bestimmten
» Sachverhalt -
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
) Baumann ~ im Irrtum befand.
» Dieser Umstand bestand vor der Konkurserklärullg
.) vom 8. Februar 1921. Es handelt sich also nicht um
» ein novum. Das bereits ergangene Konkurserkenntllis
» ist deshalb meines Erachtens, weil aus einem irrtüm-
:ws
Staatsrecht.
), Hchen,
deshalb
unverbindlichen
Begehren heraus
» entstanden, aufzuheben. »
Der Appellationshof bestätigte jedoch am 17. Fe':'
bruar 1921 das Konkurserkenntnis mit der Begründung:
aus der von Fürsprecher Pulver angeführten Erklärung
der Spar- und Leihkasse Bern gehe hervor, dass zwar
die Zahlung für den Fall der Rückgängigmachung des -
Konkurses in sicherer Aussicht stehe, dass sie aber bis
jetzt nicht erfolgt sei. Eine _ Aufhebung des Konkurs-
erkenntnisses wegen Befriedigung des Gläubigers könne
d,~mnach nicht in Frage kommen. Der Rückzug des
Konkursbegehre}ls durch den antragstellenden Gläubiger
allein aber sei rechtlich unerheblich, weil mit der einmal
erfolgten Eröffnung des Konkurses das Betreibungs-
verfahren aus dem Sta.dium, wo es nur Sache des ein-
zelnen Gläubigers sei, heraustrete und zu einer gemein-
samen Angelegenheit aller Gläubiger geworden sei,
die durch den Verzicht eines einzelnen Gläubigers auf
die Durchführung nicht mehr berührt werden könne
(Plenarentscheid des Appellationshofs vom 19. :\1ärz 1919,
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 5:>, S. 317,
Praxis des Bundesgerichts 9 NI'. 136). Daran hätte auch
eine Verfügung, wodurch der Berufung aufschiebende
Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 2, 36 SchKG zuer-
kannt worden wäre, nichts zu ändern vermögen. Die
Erteilung aufschiebender Wirkung sei für die Fälle
vorgesehen, wo die Richtigkeit des Konkurserkennt-
nisses nach der bei seiner Ausfällung vorhandenen Sach-
lage bei vorläufiger Prüfung zweifelhaft erscheine,
nicht um die Berücksichtigung von nova zu ermöglichen
und es so nachträglich zu einem ungerechtfertigten
zu machen. Die entgegengesetzte Auffassung würde
dazu führen mit der Entscheidung über die Bewilligung
der Suspensivwirkung auch diejenige über die Be-
stätigung oder Aufhebung der Konkurseröffnung selbst
in das freie Gntfinden des Präsidenten der Berufungs-
instanz zu legen, eine Ordnung, die bei richtiger Ueber-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
209
legung nicht in Betracht kommen könne. Dagegell
müsste allerdings die Berufung gutgeheissen werden,
wenn das KonkursbegehreIl auf einem Irrtum beruht
hätte, der Gläubiger dasselbe, so wie es tatsächlich
gestellt -worden, nicht habe stellen wollen. Davon sei
aber im vorliegenden Falle nicht die Rede. « Der Gläubiger
wollte die Konkurseröffnung über seinen Schuldner
entsprechend seinem Antrage. Er ging dabei allerdings
,·on falschen Voraussetzungen aus. Der Irrtum betraf
also den Beweggrund, der aber hier noch weniger beacht-
lich sein kann als sonst, weil das Gesetz die Konkurs-
erpffnung nicht vom Vorhandensein eines bestimmten
Sachverhaltes, insbesondere nicht von der Insolvenz
des Schuldners abhüngig macht, sondern ohne Rück-
sicht hierauf bei Erfüllung gewisser Formalerforder-
nisse -
Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, hOllkurs-
he.gehrell -
ohne -weiteres gewülu1·.)
B. -
Am 21 Februar 1921 hat darauf Baumaull
die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, der Entscheid des Appellations-
hofs vom 17. Februar 1921 und das über den Rekurrenten
ausgefüllte Konkurserkenntnis seien aufzuheben. Als
Beschwerdegrund wird Verletzung yon Art. 4 BV lIlld
- Art. 2 Uebergangsbestimmullgen zur BV geltend ge-
macht und ausgeführt: die Konkurseröffnung durch
den Gerichtspräsidellten sei auf Grund eines ungesetz-
lichen, eine Rcchtsyerweigerung in sich sehliessenden
Verfahrens erfolgt ....... Eine solche liege ferner auch in
der Ablehnung der beantragten Suspensiywirkung der Be-
rufung. Aus dem allgemeinen Grundsatze der « ZUl'ück-
nehmbarkeit .. prozessualer Antrüge folge, dass auch der
Antrag auf Konkurseröffnung his zur Rechtskraft des
Eröffllungsb!'schlusses müsse zurückgenommen werden
können. Die Rechtskraft des Eröffnungsbesehlussl's
aber trete im Falle der Berufung erst mit dem oberinstanz-
lichen Elltse.heide ein, woran die Riickdatierullg (ia
Wirkungen der Eröffnung auf rlen Zeitpunkt des l';'sl-
210
Staatsrecht.
illstallzlichen Entscheides nichts ändere. Habe es dem-
uach die Berufungsinstanz in der Hand, durch die Be-
"villigung aufschiebender Wirkung der Berufung die
Berücksichtigung in der Zwischenzeit eingetretener kon-
kurshilldernder Tatsachen, wie des Rückzuges des Kon-
kursbegehrens oder der Erklärung des Gläubigers, be-
friedigt zu sein, zu emlöglichen, so müsse sie aber dazu
da, wo während der Berufungsfrist vom Gläubiger
eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben worden sei,
auch als verpflichtet erachtet und in der Verweigerung
der Suspensivverfügung ein Willkürakt gesehen werden.
Auch die übrigen Einwendungen der Appellation gegen
die Konkurseröffnung hätten im angefochtenen Ent-
scheid eine willkürliche Erledigung gefunden ... '" Insbe-
sondere sei das Gericht dabei der Berufung des Gläubigers
auf den bei ihm in der erstinstallzlichen Verhandlung ob-
waltenden Irrtum « in keiner Weise gerecht geworden » ......
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
1. -
(Zurückweisung der gegen das Verfahren vor
dem erstinstanzlichen Richter erhobenen, auf das kanto-
n~le Prozessrecht gestützten Rügen.)
2. Ob der Berufung gegen das'Konkurserkenntniss auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen sei, ist durch Art. 174
Abs. 2, 36 SchKG unzweideutig in das E r m e s sen
der Berufungsinstanz gestellt. Die Ablehnung eines dahin-
gehenden Antrages des Schuldners vermöchte überdies
naturgemäss die Anfechtung des zweitinstanzlichen Ent-
scheides über die Konkurseröffnung selbst nur dann zu
rechtfertigen, wenn die s er bei Bewilligung der aufschie- .
ben den Wirkung anders hätte ausfallen können. Wenn der
Rekurrent hier einen solchen Zusammenhang deshalb
behauptet, weil die Zuerkennung der Suspensivwirkung
den Appellationshof in die Lage versetzt hätte, den vom
Gläubiger in zweiter Instanz erklärten Rückzug des
Konkursbegehrens zu berücksichtigen und die Ver-
weigerung einer solchen Anordnung daher eine willkür-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
211
liche Benachteiligung des Rekurrenten in sich schliesse,
so genügt es demgegenüber auf den Entscheid des Bundes-
gerichts in Sachen Schlumpf vom 24. September 1920
(A S 46 I S. 365 ff.) zu verweisen. Er stellt fest, dass
eine erst nach Erlass des erstinstanzlichen Konkurs-
erkenntnisses erfolgende Rücknahme des Antrages auf
Konkurseröffnung rechtlich unwirksam sei, da durch
die rechtskräftige Konkurseröffnung ein über die Be-
ziehungen der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses
hinausgehendes Rechtsverhältnis, das konkursrechtliche
Beschlagsrecht der Gesamtheit aller Gläubiger an den
Aktiven des Gemeinschuldners begründet werde und
daher von jenem Momente an das Verfahren der Ver-
fUgung des einzelnen antragstellenden Gläubigers ent-
rückt sei: die Rechtskraft des Konkurseröffnungs-
erkenntnisses trete aber schon mit dem Zeitpunkte
ein, da es vom erstinstanzlichen Konkursrichter er-
lassen werde, und der von der Berufungsinstanz der Be-
rufung dagegen zuerkannten aufschiebenden \Virkung
komme nicht sowohl die Bedeutung einer Hemmung
der Rechtskraft, als bloss der Hemmung der Voll-
streckung des an sich rechtskräftigen Entscheides zu.
Nachdem dadurch zu einer bekannten Streitfrage, die
früher wiederholt offen gelassen worden war, grundsätz-
lich Stellung genommen worden ist, besteht kein Anlass,
heute von neuern auf eine 'Widerlegung der entgegen-
gesetzten Auffassung des Rekurses einzutreten und darf
so mit der Beschwerde über willkürliche Verweigerung
der Suspensimrkung auch die weitere über die Nicht-
berücksichtigung des nachträglichen Rückzuges des
Konkursbegehrens an sich als erledigt betrachtet werden.
3. -
(Zurückweisung' der Behauptung, dass ia den
Vorgängen vor der erstinstanzlichen Verhandlung ein
der Zahlung der Schuld gleichkommender Tatbestand
i. S. von Art. 172 Ziff. 3 SchKG liege.)
Auch der Vertreter des Gläubigers hat in seiner Ein-
gabe an die Berufungsinstanz nicht etwa erklärt, dass
212
S taa tsrcch t.
er die Krediterteilung durch die Spar- und Leihkasse
Bern in Verbindung mit den mündlichen 'Veisungen
des Rekurrenten an diese, wenn der Rekurrent beides
an der erstinstanzlichell Verhandlung glaubhaft ge-
macht hätte, als genügend betrachtet hätte, um sich
im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG für befriedigt,
die Forderung für getilgt zu erklären, sondern nur,
dass er angesichts der damit dokumen+ierten Zahlungs-
fähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners als-
dann auf der Eröffnung des Konkurses nicht bestanden
haben, m. a. "'., einem Aufschub zugestimmt haben
würde. 'Vas er. behauptet, ist also nicht ein Irrtum
über einen für die rechtliche Zu lässigkeit des Konkurs-
begehrens erheblichen Umstand, sondern einzig über die
Opportunität dieses Begehrens, die, wie immer, VOll der
Einschätzung der Aussicht, auch olme das Zwangs-
mittel des Konkurses Zahlung zu erlangen, abhing.
Um die Anfechtung der Konkurseröffnung aus diesem
Grunde auszuschliessen, ist es nicht nötig zu der all-
gemeinen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern eine
Anfechtung der Giltigkeit pro z e s s u all'I' Erklä-
rungen wegen Irrtums bl'i deren Abgabe überhaupt
möglich sei. Denn hier ist es nicht mehr bloss die Er-
klärung der Partei, des Gläubigers, der Antrag auf KOll-
kurseröffnullg, sondern die daraufhin vom Richter er-
lassene antragsgemässe E n t s c h eid U II g, deren Auf-
hebung in Frage steht. lJnd die Aufhebung soll nicht
etwa erfolgen, weil der Glüubiger jene Folge in \Virk-
lichkeit nicht wollte, ycrsehentlich etwas anderes er-
klärte, als was seinem "'illell entsprach, sondern weil
er bei Abgabe der Erklärung yon einer ullrIchtigen
Abschätzung seiner Interessen, falschen Voraussetzungen
hinsichtlich ausser des Inhalts der Erklärung seIhst
stehender Tatsachen ausging. Die Anfechtung einer
erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Gnmde in
der Reehtsmittelinstanz würde aber notwendig yoraus-
:-;('tzen, dass dem \Yillen der Partei, die ihre Erklärung
l
Glcichheit Yor dcm best'Lz : .... 0 31.
nicht mehr gelten lasven will, in diesem Stadium des
Verfahrens überhaupt noch irgendwelcher Einfluss auf
dessen weiteren Gang zukommen könnte, was, wie in
Erw. 2 ausgeführt, im Konkurseröffnungsverfahren nicht
zutrifft. Erscheint infolgedessen ein Rückzug des Kon-
kursbegehrens nach dem erstinstanzlichen Konkurs-
erkenntnisse als unwirksam, so muss dasselbe aber
auch gelten für die nachträgliche Anfechtung der Giltig-
keit des Begehrens wegen Intums über die Zahlungs-
bereitschaft des Schuldners, Ein solcher Intul11 wird
in den Fällen, wo der Gläubiger nachträglich zum Yer-
zichte auf die Konkurseröffnung bereit ist, stets YOI'-
gelegen haben und es würde auch der Gläubiger, wen n
ihm an der Rückgängigmachung jener gelegen ist, zur
Anerkennung desselben stets gewillt Fein, sodass bei
Zulassung dieses Aufhebungsgrundes der im Entscheide
in Sachen Schlumpf aufgestellte Grundsatz, wonaeh
mit der AusfäIlung des erstinstanzlichen Konkurs--
erkellutnisses das Konkursyerfahren der Verfügung der
Parteien des Konkurseröffnungsprozesses entrückt ist,
illusorisch würde. Der Rekurrent ist denn auch, was
allein schon zur Abweisung der Beschwerde aus Art l BY
genügen würde, nicht imstande, eine positive Gesetzes-
bestimmung oder einen allgemeinen anerkannten Rechts-
grundsatz anzuführen, der durch den Entscheid des
Appellationshofes tiber diesen Punkt yerletzt worden
wäre. Die Vorschliftell des OR Art_ 23 fi, die er im
Ange hat, beziehen sich ausschliesslich auf die A1lfech-
tUllg plivatrechtlicher rechtsgeschäftlicher WiIlellserklä-
rungen, zu denen das Konkursbegehrell nicht gehört,
und das SchKG oder eidgenössische Prozessrecht ent-
hält irgendwelche Vorschrift über die Frage nicht. Sie
muss deshalb auf dem 'Vege der Auslegung gelöst werden,
sodass angesichts des grundsätzlichen Unterschieds z,yi-
sehen der Anfechtung einer biossen privatrechtlichen
'ViHenserkJärung und eines durch eine prozessuale
Handlung des Anfechtenden ausgelöstt'll richterlichen
214
Staatsrecht.
Aktes die Annahme der Unerheblichkeit eines Irrtums,
der
p~ychologisch nicht den Inhalt der Erklärung,
sondern die Beweggrunde dazu betrifft, auf diesem
Gebiete, auch abgesehen von dem obep für den speziellen
Fall des Konkurserkenntnisses Ausgeführten, aus dem
Gesichtspunkt.e des Art. 4 BV unmöglich beanstandet
werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
32. Urten vom S. JuR 1921
i. S. Einwohnergemeinde Nidau gegen :Bern Grossen Bat.
Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Bern, Art. 83),
wonach die Bildung neuer. Vereinigung und Aenderung
in der Umschreibung bestehender Gemeinden durch Dekret
des Grossen Rates erfolgt. Rechtliche Natur eines solchen
Dekretes. Angebliche Verletzung der Gemeindeautonomie
und von Art. 4 BV durch einen die von zwei Gemeinden
begehrte Vereinigung ablehnenden Beschluss des Grossen
Rates. Ausschluss einer Beschwerde der Gemeinde oder
einzelner Gemeindeeinwohner wegen materieller· Rechts-
verweigerung (Willkür), wenn die Vornahme der Vereinigung
zugleich eine Aenderung der Amtsbezirke, d. h. der staat-
lichen Verwaltungsorganisati0!1 mit sich brächte.
A. -
Infolge eines Initiativbegehrens von 71 Ein-
'\vohllern best.ellte die Gemeindeversammlung von Nidau
am 21. Mai 1919 eine sog. Fusionskommission, die die
Frage der Vereinigung der Gemeinde mit Bielprüfen
und zu diesem Zwecke mit den Behörden der letzteren
Gemeinde in Verbindung treten sollte. Die Verhand-
lungen führten zum Abschluss eines sog. Vereinigungs-
vertrages, der in der Gemeindeabstimmung von Nidau
am 26. September 1920 mit 309 gegen 244 Stimmen
und in derjenigen von Biel am 30. u. 31. Oktober 1920
-
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
215
mit 4509 gegen 839 Stimmen angenommen wurde. Eitlt'
Beschwerde gegen die Gültigkeit der Abstimmung in
Nidau wiesen sowohl der Regierungsstatthalter VOll
Nidau als der Regierungsrat des Kantons Bern ab.
Im Januar 1921 unterbreitete sodann der Regierungs-
rat dem Grossen Rate nachstehenden Dekretsentwurf :
« § 1. Die Einwohnergemeinden Biel und Nidau werden
in der Weise vereinigt, dass Biel die Gemeinde Nidau
in sich aufnimmt. Sämtliche Verwaltungszweige der
Einwohnergemeinde Nidau gehen auf die erweiterte
Einwohnergemeinde Biel über. »
« § 2. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat
näher festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft ..... »
« § 3. Auf den im Sinne von § 2 hievor festgesetzten
Zeitpunkt wird die Einwohnergemeinde Nidau aufgelöst.
Ihr bisheriges Gebiet wird auf diesen Zeitpunkt vom
Amtsbezirke Nidau losgelöst und demjenigen von Biel
zugeteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkte aus dem Ge-
meindebezirk Nidau bei den Bezirksbehörden in Nidau
anhängig gemachten bürgerlichen oder verwaltungs-
rechtlichen Geschäfte sind von diesen Behörden, soweit
es in ihrer Kompetenz liegt, zu erledigen. »
,(§ 4 .....................
»
« § 5. Durch die Vereinigung der Gemeinden Biel und
Nidau wird bis auf weiteres inbezug auf den Amtssitz
für den Bezirk Nidau nichts geändert. »
Der Grosse Rat beschloss jedoch am 2. März 1921
mit 102 gegen 35 Stimmen auf die Vorlage nicht ein-
zutreten, d. h. die Verschmelzung der beiden Gemeinden
grundsätzlich abzulehnen.
B. -
Gegen diesen Beschluss des Grossell Rates
haben der Gemeinderat Nidau namens der Einwohner-
gemeinde Nidau und Ernst Bucher, Lokomotivheizer in
Nidau in seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Ge-
meindeeinwohner beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung.
In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen,