opencaselaw.ch

47_I_205

BGE 47 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

204 Strafrecht. war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute. Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer- den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft. Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines andern als des dem verkauften Weine entsprechenden Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Be- zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder- weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be- zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens' auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein- händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der Gesetzgeber ausschliessen. Die Freisprechung des Beschwerdegegners verletzt daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI fDENI DE JUSTICE)

31. Urteil vom G. :Mai l82l L S. Baumann gegen 138m Appella.tionshof. SehKG Art. 171. Die Berufung gegen die Koukurseröffnung kann weder mit einem im Berufungsverfahren erfolgenden Rückzug des Konlmrsbegebrens noch mit dem Zugeständnis des Gläubigers begründet werden, dass er, wenn er eine die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners .iartuende Tatsacbe damals schon gekannt hätte, auf der KOllkurseröffnung ,licht be"tanden haben würde (sich im Irrtulll hierüber befunden habe.) ; 1. - In der von Vicente Salleras Camps in Figueras, Spanien, gegen Wilhelm Baumann in Bern durch Zah- lungsbefehl vom 1;). Dezember 1920 angehobenen und mit Konkursandrohullg vom 11. Januar 1921 für 165,852 Fr. 90 Cts. nebst;) % Zinsen seit 15. Dezember 1920 --. Betrag, hinsichtlich dessen der Schuldner den ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen lassen - fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger am 1. Februar 1921 das KonkursbegehreIl. An der Ver- handlung vor dem Getichtspräsidenten II von Beru yom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläu- bigers, Fürsprecher Pulver in Bern und der Schuldner Baumann persönlich erschienen, beh~uptete' dieser, die betriebene Summe liege bei der Spar- und Leihkasse AS 4, ] - lSJ21 14 20,; Staatsrecht. Beru, der er SChOll Auftrag zur Auszahlung an den Betreibungsgläubiger gegeben, bereit, .der Vertreter des . Gliiubigers oder der Richter möchten Ihn zur Ab~ebung dorthin begleiten. Fürsprecher Pulver lehnte es Jedoch ab, sich darauf einzulassen und in einen Aufschub der Verhandlung einzuwilligen und beharrte auf dem K~n­ kursbegehreIl. In Erwägung, dass « der Schu~.dner ~me Quittung, wonach die Forderung b~zahlt .:v~re, mcht vorwejsen könne», eröffnete der GerlChtsprasldent des- halb den Konkurs. Baumann zog das Konkurserkenntnis durch Berufung nach Art. 174 SchKG, 336 und 317 Ziff. 8 der bernischen ZPO an den Appellationshof weiter. Er legte zwei Be- scheinigungen der Spar- und Leihkasse Bern vom 10. und

15. Februar 1921 vor, dass sie in der Tat schon vor dem

8. Februar 1921 dem Betriebenen auf gestellte Sicher- heiten hin die Zusicherung erteilt, ihm zur Bezahlung der Forderung Vicente Salleras Camps einen Kredit von 167,351 Fr. 10 Cts. zur Verfügung zu stelleI~, der Betriebene auch ebenfalls yor dem 8. Februar WIeder- holt davon aesprochen habe, der Betrag werde dann an Salleras °Camps zu überweisen sein, und sie die Ueberweisung nur wegen Ausbleibens der schriftlichen Bestätigung dieses Auftrages· einstweilen un~~rl~ssen habe und machte geltend, der Vertreter des Glaublgers habe' lediglich aus Irrtum, weil er den d~hingeh~nden Erklärungen des Appellanten an der. erstmstanzllchen Verhandlung keinen Glauben geschenkt, auf dem !{on- kursbegehren bestanden, während er sonst ohne weIteres zu dessen Rückzug oder doch zu einem Aufschub der Verhandlung bereit gewesen wäre. Fürsprecher Pulver seinerseits teilte dem Appellationshof am 16. Februar mit dass er das Konkursbegehren zurückziehe, indem er beifügte: « Vicente Salleras ist vorläufig .in dem SinJIC )) zufriedengestellt, . als die Spar- und L~il~asse Be;.n )) ihm gegenüber folgende Verpflichtung ~1l1~ll1g: « \\'lr )) verpflichten uns hiermit, an Herrn VlCente Salleras Gleichheit vor dem Gt'setz. ~o 31. 207 )) Camps, Figueras, Spanien, den Betrag von 167,351 Fr. » 10 Cts. (Hundertsiebellundsechzigtausenddreihundert- )) einundfünfzig und 10 /100) zu zahlen, sobald die Auf- » hebung des Konkurserkenntnisses des Gerichtspräsi- » denten Il von Bern gegenüber Herrn W. Baumann, » Schauplatzgasse 39, Bern, durch die zuständige Rechts- » mittelinstanz rechtskräftig· verfügt ist. Die Auszahlung » der oben erwähnten Summe von 167,351 Fr. 10 Cts. » hat an Sie als Vertreter des Herrn Vicente Salleras » Camps, Figueras, zu erfolgen.» Wird dem Begehren » auf Konkursaufhebung nicht Folge geleistet, so wird » l}atürlich im Konkurs Baumann die ganze Forderung » geltend gemacht, da in diesem Fall die Verpflichtung » der Spar- und Leihkasse dahinfällt. » Nach dieser Erklärung der Bank ist anzunehmen, » dass Baumann wohl am 8. Februar noch nicht zahlungs- » unfähig war. Aus seinem Verhalten während des Be- ) treibungsverfahrens und auch in der Verhandlung )) über das Konkursbegehren konnte ich aber diesen » Schluss damals noch nicht ziehen. Das Verhalten » Baumanns liess mich vielmehr auf das Gegenteil » schliessen. Hätte mir Baumalln oder dessen Anwalt ) oder die Bank verbindliche Zusicherungen über das » Vorhandensein des Geldes und dessen Auszahlung » gegeben, so hütte ich selbstverständlich auf der KOH- » kurseröffnung nicht beharrt. In diesem Sinn befand )) ich mich also in einem Irrtum über die Vermögens- » lage des BaUmaIlll. Der Irrtum war aber durch das » Verhalten der Gegenpartei selbst in mir erregt worden. ») Ich habe also das Konkursbegehren aufrecht er- » halten, weil ich mich inbezug auf' einen bestimmten » Sachverhalt - die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ) Baumann ~ im Irrtum befand. » Dieser Umstand bestand vor der Konkurserklärullg . ) vom 8. Februar 1921. Es handelt sich also nicht um » ein novum. Das bereits ergangene Konkurserkenntllis » ist deshalb meines Erachtens, weil aus einem irrtüm- :ws Staatsrecht. ), Hchen, deshalb unverbindlichen Begehren heraus » entstanden, aufzuheben. » Der Appellationshof bestätigte jedoch am 17. Fe':' bruar 1921 das Konkurserkenntnis mit der Begründung: aus der von Fürsprecher Pulver angeführten Erklärung der Spar- und Leihkasse Bern gehe hervor, dass zwar die Zahlung für den Fall der Rückgängigmachung des - Konkurses in sicherer Aussicht stehe, dass sie aber bis jetzt nicht erfolgt sei. Eine _ Aufhebung des Konkurs- erkenntnisses wegen Befriedigung des Gläubigers könne d,~mnach nicht in Frage kommen. Der Rückzug des Konkursbegehre}ls durch den antragstellenden Gläubiger allein aber sei rechtlich unerheblich, weil mit der einmal erfolgten Eröffnung des Konkurses das Betreibungs- verfahren aus dem Sta.dium, wo es nur Sache des ein- zelnen Gläubigers sei, heraustrete und zu einer gemein- samen Angelegenheit aller Gläubiger geworden sei, die durch den Verzicht eines einzelnen Gläubigers auf die Durchführung nicht mehr berührt werden könne (Plenarentscheid des Appellationshofs vom 19. :\1ärz 1919, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 5:>, S. 317, Praxis des Bundesgerichts 9 NI'. 136). Daran hätte auch eine Verfügung, wodurch der Berufung aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 2, 36 SchKG zuer- kannt worden wäre, nichts zu ändern vermögen. Die Erteilung aufschiebender Wirkung sei für die Fälle vorgesehen, wo die Richtigkeit des Konkurserkennt- nisses nach der bei seiner Ausfällung vorhandenen Sach- lage bei vorläufiger Prüfung zweifelhaft erscheine, nicht um die Berücksichtigung von nova zu ermöglichen und es so nachträglich zu einem ungerechtfertigten zu machen. Die entgegengesetzte Auffassung würde dazu führen mit der Entscheidung über die Bewilligung der Suspensivwirkung auch diejenige über die Be- stätigung oder Aufhebung der Konkurseröffnung selbst in das freie Gntfinden des Präsidenten der Berufungs- instanz zu legen, eine Ordnung, die bei richtiger Ueber- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 209 legung nicht in Betracht kommen könne. Dagegell müsste allerdings die Berufung gutgeheissen werden, wenn das KonkursbegehreIl auf einem Irrtum beruht hätte, der Gläubiger dasselbe, so wie es tatsächlich gestellt -worden, nicht habe stellen wollen. Davon sei aber im vorliegenden Falle nicht die Rede. « Der Gläubiger wollte die Konkurseröffnung über seinen Schuldner entsprechend seinem Antrage. Er ging dabei allerdings ,·on falschen Voraussetzungen aus. Der Irrtum betraf also den Beweggrund, der aber hier noch weniger beacht- lich sein kann als sonst, weil das Gesetz die Konkurs- erpffnung nicht vom Vorhandensein eines bestimmten Sachverhaltes, insbesondere nicht von der Insolvenz des Schuldners abhüngig macht, sondern ohne Rück- sicht hierauf bei Erfüllung gewisser Formalerforder- nisse - Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, hOllkurs- he.gehrell - ohne -weiteres gewülu1·.) B. - Am 21 Februar 1921 hat darauf Baumaull die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht er- griffen mit dem Antrage, der Entscheid des Appellations- hofs vom 17. Februar 1921 und das über den Rekurrenten ausgefüllte Konkurserkenntnis seien aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung yon Art. 4 BV lIlld

- Art. 2 Uebergangsbestimmullgen zur BV geltend ge- macht und ausgeführt: die Konkurseröffnung durch den Gerichtspräsidellten sei auf Grund eines ungesetz- lichen, eine Rcchtsyerweigerung in sich sehliessenden Verfahrens erfolgt ....... Eine solche liege ferner auch in der Ablehnung der beantragten Suspensiywirkung der Be- rufung. Aus dem allgemeinen Grundsatze der « ZUl'ück- nehmbarkeit .. prozessualer Antrüge folge, dass auch der Antrag auf Konkurseröffnung his zur Rechtskraft des Eröffllungsb!'schlusses müsse zurückgenommen werden können. Die Rechtskraft des Eröffnungsbesehlussl's aber trete im Falle der Berufung erst mit dem oberinstanz- lichen Elltse.heide ein, woran die Riickdatierullg (ia Wirkungen der Eröffnung auf rlen Zeitpunkt des l';'sl- 210 Staatsrecht. illstallzlichen Entscheides nichts ändere. Habe es dem- uach die Berufungsinstanz in der Hand, durch die Be- "villigung aufschiebender Wirkung der Berufung die Berücksichtigung in der Zwischenzeit eingetretener kon- kurshilldernder Tatsachen, wie des Rückzuges des Kon- kursbegehrens oder der Erklärung des Gläubigers, be- friedigt zu sein, zu emlöglichen, so müsse sie aber dazu da, wo während der Berufungsfrist vom Gläubiger eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben worden sei, auch als verpflichtet erachtet und in der Verweigerung der Suspensivverfügung ein Willkürakt gesehen werden. Auch die übrigen Einwendungen der Appellation gegen die Konkurseröffnung hätten im angefochtenen Ent- scheid eine willkürliche Erledigung gefunden ... '" Insbe- sondere sei das Gericht dabei der Berufung des Gläubigers auf den bei ihm in der erstinstallzlichen Verhandlung ob- waltenden Irrtum « in keiner Weise gerecht geworden » ...... Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

1. - (Zurückweisung der gegen das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Richter erhobenen, auf das kanto- n~le Prozessrecht gestützten Rügen.)

2. Ob der Berufung gegen das'Konkurserkenntniss auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen sei, ist durch Art. 174 Abs. 2, 36 SchKG unzweideutig in das E r m e s sen der Berufungsinstanz gestellt. Die Ablehnung eines dahin- gehenden Antrages des Schuldners vermöchte überdies naturgemäss die Anfechtung des zweitinstanzlichen Ent- scheides über die Konkurseröffnung selbst nur dann zu rechtfertigen, wenn die s er bei Bewilligung der aufschie- . ben den Wirkung anders hätte ausfallen können. Wenn der Rekurrent hier einen solchen Zusammenhang deshalb behauptet, weil die Zuerkennung der Suspensivwirkung den Appellationshof in die Lage versetzt hätte, den vom Gläubiger in zweiter Instanz erklärten Rückzug des Konkursbegehrens zu berücksichtigen und die Ver- weigerung einer solchen Anordnung daher eine willkür- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 211 liche Benachteiligung des Rekurrenten in sich schliesse, so genügt es demgegenüber auf den Entscheid des Bundes- gerichts in Sachen Schlumpf vom 24. September 1920 (A S 46 I S. 365 ff.) zu verweisen. Er stellt fest, dass eine erst nach Erlass des erstinstanzlichen Konkurs- erkenntnisses erfolgende Rücknahme des Antrages auf Konkurseröffnung rechtlich unwirksam sei, da durch die rechtskräftige Konkurseröffnung ein über die Be- ziehungen der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis, das konkursrechtliche Beschlagsrecht der Gesamtheit aller Gläubiger an den Aktiven des Gemeinschuldners begründet werde und daher von jenem Momente an das Verfahren der Ver- fUgung des einzelnen antragstellenden Gläubigers ent- rückt sei: die Rechtskraft des Konkurseröffnungs- erkenntnisses trete aber schon mit dem Zeitpunkte ein, da es vom erstinstanzlichen Konkursrichter er- lassen werde, und der von der Berufungsinstanz der Be- rufung dagegen zuerkannten aufschiebenden \Virkung komme nicht sowohl die Bedeutung einer Hemmung der Rechtskraft, als bloss der Hemmung der Voll- streckung des an sich rechtskräftigen Entscheides zu. Nachdem dadurch zu einer bekannten Streitfrage, die früher wiederholt offen gelassen worden war, grundsätz- lich Stellung genommen worden ist, besteht kein Anlass, heute von neuern auf eine 'Widerlegung der entgegen- gesetzten Auffassung des Rekurses einzutreten und darf so mit der Beschwerde über willkürliche Verweigerung der Suspensimrkung auch die weitere über die Nicht- berücksichtigung des nachträglichen Rückzuges des Konkursbegehrens an sich als erledigt betrachtet werden.

3. - (Zurückweisung' der Behauptung, dass ia den Vorgängen vor der erstinstanzlichen Verhandlung ein der Zahlung der Schuld gleichkommender Tatbestand

i. S. von Art. 172 Ziff. 3 SchKG liege.) Auch der Vertreter des Gläubigers hat in seiner Ein- gabe an die Berufungsinstanz nicht etwa erklärt, dass 212 S taa tsrcch t. er die Krediterteilung durch die Spar- und Leihkasse Bern in Verbindung mit den mündlichen 'Veisungen des Rekurrenten an diese, wenn der Rekurrent beides an der erstinstanzlichell Verhandlung glaubhaft ge- macht hätte, als genügend betrachtet hätte, um sich im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG für befriedigt, die Forderung für getilgt zu erklären, sondern nur, dass er angesichts der damit dokumen+ierten Zahlungs- fähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners als- dann auf der Eröffnung des Konkurses nicht bestanden haben, m. a. "'., einem Aufschub zugestimmt haben würde. 'Vas er. behauptet, ist also nicht ein Irrtum über einen für die rechtliche Zu lässigkeit des Konkurs- begehrens erheblichen Umstand, sondern einzig über die Opportunität dieses Begehrens, die, wie immer, VOll der Einschätzung der Aussicht, auch olme das Zwangs- mittel des Konkurses Zahlung zu erlangen, abhing. Um die Anfechtung der Konkurseröffnung aus diesem Grunde auszuschliessen, ist es nicht nötig zu der all- gemeinen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern eine Anfechtung der Giltigkeit pro z e s s u all' I' Erklä- rungen wegen Irrtums bl'i deren Abgabe überhaupt möglich sei. Denn hier ist es nicht mehr bloss die Er- klärung der Partei, des Gläubigers, der Antrag auf KOll- kurseröffnullg, sondern die daraufhin vom Richter er- lassene antragsgemässe E n t s c h eid U II g, deren Auf- hebung in Frage steht. lJnd die Aufhebung soll nicht etwa erfolgen, weil der Glüubiger jene Folge in \Virk- lichkeit nicht wollte, ycrsehentlich etwas anderes er- klärte, als was seinem "'illell entsprach, sondern weil er bei Abgabe der Erklärung yon einer ullrIchtigen Abschätzung seiner Interessen, falschen Voraussetzungen hinsichtlich ausser des Inhalts der Erklärung seIhst stehender Tatsachen ausging. Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Gnmde in der Reehtsmittelinstanz würde aber notwendig yoraus- :-;('tzen, dass dem \Yillen der Partei, die ihre Erklärung l Glcichheit Yor dcm best'Lz : .... 0 31. nicht mehr gelten lasven will, in diesem Stadium des Verfahrens überhaupt noch irgendwelcher Einfluss auf dessen weiteren Gang zukommen könnte, was, wie in Erw. 2 ausgeführt, im Konkurseröffnungsverfahren nicht zutrifft. Erscheint infolgedessen ein Rückzug des Kon- kursbegehrens nach dem erstinstanzlichen Konkurs- erkenntnisse als unwirksam, so muss dasselbe aber auch gelten für die nachträgliche Anfechtung der Giltig- keit des Begehrens wegen Intums über die Zahlungs- bereitschaft des Schuldners, Ein solcher Intul11 wird in den Fällen, wo der Gläubiger nachträglich zum Yer- zichte auf die Konkurseröffnung bereit ist, stets YOI'- gelegen haben und es würde auch der Gläubiger, wen n ihm an der Rückgängigmachung jener gelegen ist, zur Anerkennung desselben stets gewillt Fein, sodass bei Zulassung dieses Aufhebungsgrundes der im Entscheide in Sachen Schlumpf aufgestellte Grundsatz, wonaeh mit der AusfäIlung des erstinstanzlichen Konkurs-- erkellutnisses das Konkursyerfahren der Verfügung der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses entrückt ist, illusorisch würde. Der Rekurrent ist denn auch, was allein schon zur Abweisung der Beschwerde aus Art l BY genügen würde, nicht imstande, eine positive Gesetzes- bestimmung oder einen allgemeinen anerkannten Rechts- grundsatz anzuführen, der durch den Entscheid des Appellationshofes tiber diesen Punkt yerletzt worden wäre. Die Vorschliftell des OR Art_ 23 fi, die er im Ange hat, beziehen sich ausschliesslich auf die A1lfech- tUllg plivatrechtlicher rechtsgeschäftlicher WiIlellserklä- rungen, zu denen das Konkursbegehrell nicht gehört, und das SchKG oder eidgenössische Prozessrecht ent- hält irgendwelche Vorschrift über die Frage nicht. Sie muss deshalb auf dem 'Vege der Auslegung gelöst werden, sodass angesichts des grundsätzlichen Unterschieds z,yi- sehen der Anfechtung einer biossen privatrechtlichen 'ViHenserkJärung und eines durch eine prozessuale Handlung des Anfechtenden ausgelöstt'll richterlichen 214 Staatsrecht. Aktes die Annahme der Unerheblichkeit eines Irrtums, der p~ychologisch nicht den Inhalt der Erklärung, sondern die Beweggrunde dazu betrifft, auf diesem Gebiete, auch abgesehen von dem obep für den speziellen Fall des Konkurserkenntnisses Ausgeführten, aus dem Gesichtspunkt.e des Art. 4 BV unmöglich beanstandet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

32. Urten vom S. JuR 1921

i. S. Einwohnergemeinde Nidau gegen :Bern Grossen Bat. Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Bern, Art. 83), wonach die Bildung neuer. Vereinigung und Aenderung in der Umschreibung bestehender Gemeinden durch Dekret des Grossen Rates erfolgt. Rechtliche Natur eines solchen Dekretes. Angebliche Verletzung der Gemeindeautonomie und von Art. 4 BV durch einen die von zwei Gemeinden begehrte Vereinigung ablehnenden Beschluss des Grossen Rates. Ausschluss einer Beschwerde der Gemeinde oder einzelner Gemeindeeinwohner wegen materieller· Rechts- verweigerung (Willkür), wenn die Vornahme der Vereinigung zugleich eine Aenderung der Amtsbezirke, d. h. der staat- lichen Verwaltungsorganisati0!1 mit sich brächte. A. - Infolge eines Initiativbegehrens von 71 Ein- '\vohllern best.ellte die Gemeindeversammlung von Nidau am 21. Mai 1919 eine sog. Fusionskommission, die die Frage der Vereinigung der Gemeinde mit Bielprüfen und zu diesem Zwecke mit den Behörden der letzteren Gemeinde in Verbindung treten sollte. Die Verhand- lungen führten zum Abschluss eines sog. Vereinigungs- vertrages, der in der Gemeindeabstimmung von Nidau am 26. September 1920 mit 309 gegen 244 Stimmen und in derjenigen von Biel am 30. u. 31. Oktober 1920 - I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32. 215 mit 4509 gegen 839 Stimmen angenommen wurde. Eitlt' Beschwerde gegen die Gültigkeit der Abstimmung in Nidau wiesen sowohl der Regierungsstatthalter VOll Nidau als der Regierungsrat des Kantons Bern ab. Im Januar 1921 unterbreitete sodann der Regierungs- rat dem Grossen Rate nachstehenden Dekretsentwurf : « § 1. Die Einwohnergemeinden Biel und Nidau werden in der Weise vereinigt, dass Biel die Gemeinde Nidau in sich aufnimmt. Sämtliche Verwaltungszweige der Einwohnergemeinde Nidau gehen auf die erweiterte Einwohnergemeinde Biel über. » « § 2. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat näher festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft ..... » « § 3. Auf den im Sinne von § 2 hievor festgesetzten Zeitpunkt wird die Einwohnergemeinde Nidau aufgelöst. Ihr bisheriges Gebiet wird auf diesen Zeitpunkt vom Amtsbezirke Nidau losgelöst und demjenigen von Biel zugeteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkte aus dem Ge- meindebezirk Nidau bei den Bezirksbehörden in Nidau anhängig gemachten bürgerlichen oder verwaltungs- rechtlichen Geschäfte sind von diesen Behörden, soweit es in ihrer Kompetenz liegt, zu erledigen. » ,( § 4 ..................... » « § 5. Durch die Vereinigung der Gemeinden Biel und Nidau wird bis auf weiteres inbezug auf den Amtssitz für den Bezirk Nidau nichts geändert. » Der Grosse Rat beschloss jedoch am 2. März 1921 mit 102 gegen 35 Stimmen auf die Vorlage nicht ein- zutreten, d. h. die Verschmelzung der beiden Gemeinden grundsätzlich abzulehnen. B. - Gegen diesen Beschluss des Grossell Rates haben der Gemeinderat Nidau namens der Einwohner- gemeinde Nidau und Ernst Bucher, Lokomotivheizer in Nidau in seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Ge- meindeeinwohner beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung. In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen,